BGBl I 2016, 3191

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
3191
Drittes Gesetz
zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)
Vom 23. Dezember 2016
„Zweiter Abschnitt
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Sonstige Überleitungs-, Übergangsund Besitzstandsschutzregelungen“.
Artikel 1
k) Nach der Angabe zu § 144 wird folgende Angabe eingefügt:
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
„§ 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in
häuslicher Pflege“.
1a. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 7c wird ein Komma und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Unterstützung der pflegebedürftigen
Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts
nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des
Wettbewerbs und der Überschaubarkeit
des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse der antragstellenden Person auf Anforderung unverzüglich und in
geeigneter Form eine Leistungs- und
Preisvergleichsliste zu übermitteln; die
Leistungs- und Preisvergleichsliste muss
für den Einzugsbereich der antragstellenden Person, in dem die pflegerische Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll, die Leistungen und Vergütungen
der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach
§ 45a sowie Angaben zur Person des zugelassenen oder anerkannten Leistungserbringers enthalten.“
b) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
„§ 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung“.
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
㤠10 Berichtspflichten des Bundes und der
Länder“.
d) Die Angabe zum Vierten Titel des Dritten
Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt
gefasst:
„Vierter Titel
Pauschalleistung für die Pflege
von Menschen mit Behinderungen“.
e) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen“.
f) In der Angabe zu § 97a werden die Wörter
„und Prüfstellen“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:
„Die Landesverbände der Pflegekassen
erarbeiten Nutzungsbedingungen für eine
zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung
der Angaben nach Satz 1 durch Dritte; die
Übermittlung der Angaben erfolgt gegen
Verwaltungskostenersatz, es sei denn, es
handelt sich bei den Dritten um öffentlichrechtliche Stellen.“
„Dreizehntes Kapitel
Befristete Modellvorhaben“.
h) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden
wie folgt gefasst:
„§ 123 Durchführung der Modellvorhaben zur
kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung
§ 124
Befristung, Widerruf und Begleitung
der Modellvorhaben zur kommunalen
Beratung; Beirat“.
1b. In § 7a Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Punkt ein
Semikolon und werden die Wörter „§ 94 Absatz 1
Nummer 8 gilt entsprechend“ eingefügt.
2.
Nach § 7b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
i) Die Angaben zum bisherigen Dreizehnten,
Vierzehnten und Fünfzehnten Kapitel werden
die Angaben zum Vierzehnten, Fünfzehnten
und Sechzehnten Kapitel.
„(2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende
Stellen
j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Sechzehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der
örtlichen Altenhilfe oder
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2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach
dem Zwölften Buch
Pflegestützpunkte. Bestandskräftige Rahmenverträge gelten bis zum Inkrafttreten von
Rahmenverträgen nach Satz 1 fort. Die von
der zuständigen obersten Landesbehörde getroffene Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten sowie die Empfehlungen nach
Absatz 9 sind beim Abschluss der Rahmenverträge zu berücksichtigen. In den Rahmenverträgen nach Satz 1 sind die Strukturierung der
Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten
sowie die Zuständigkeit insbesondere für die
Koordinierung der Arbeit, die Qualitätssicherung und die Auskunftspflicht gegenüber den
Trägern, den Ländern und dem Bundesversicherungsamt zu bestimmen. Ferner sollen
Regelungen zur Aufteilung der Kosten unter
Berücksichtigung der Vorschriften nach Absatz 4 getroffen werden. Die Regelungen zur
Kostenaufteilung gelten unmittelbar für die
Pflegestützpunkte, soweit in den Verträgen
zur Errichtung der Pflegestützpunkte nach Absatz 1 nichts anderes vereinbart ist.
Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind
sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine einlösen können; sie haben die
Empfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien
nach § 17 Absatz 1a zu beachten. Absatz 2 Satz 1
findet keine Anwendung. Die Pflegekasse schließt
hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung. Für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend.“
3.
§ 7c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen
Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden
Stellen der Altenhilfe können bis zum 31. Dezember 2021 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von den Pflegekassen und Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur
Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen.
Ist in der Vereinbarung zur Einrichtung eines
Pflegestützpunktes oder in den Rahmenverträgen nach Absatz 6 nichts anderes vereinbart, werden die Aufwendungen, die für den
Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlich
sind, von den Trägern des Pflegestützpunktes
zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der
anrechnungsfähigen Aufwendungen für das
eingesetzte Personal getragen.“
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Schiedsstellen einzurichten. Diese setzen
den Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 6
fest, sofern ein Rahmenvertrag nicht innerhalb
der in der Rechtsverordnung nach Satz 6 zu
bestimmenden Frist zustande kommt. Die
Schiedsstelle besteht aus Vertretungen der
Pflegekassen und der für die Hilfe zur Pflege
zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch in gleicher Zahl sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können
Stellvertretungen bestellt werden. § 76 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder
der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das
Verfahren, die Frist, nach deren Ablauf die
Schiedsstelle ihre Arbeit aufnimmt, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über
die Verteilung der Kosten zu regeln.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach
Wort „Hilfsangebote“ die Wörter
schließlich der Pflegeberatung nach
in Verbindung mit den Richtlinien
§ 17 Absatz 1a“ eingefügt.
dem
„ein§ 7a
nach
bb) In Satz 6 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Organisationen“ die Wörter „sowie
nicht gewerblichen, gemeinwohlorientierten Einrichtungen mit öffentlich zugänglichen Angeboten und insbesondere
Selbsthilfe stärkender und generationenübergreifender Ausrichtung in kommunalen
Gebietskörperschaften“ eingefügt.
(8) Abweichend von Absatz 7 können die
Parteien des Rahmenvertrages nach Absatz 6
Satz 1 einvernehmlich eine unparteiische
Schiedsperson und zwei unparteiische Mitglieder bestellen, die den Inhalt des Rahmenvertrages nach Absatz 6 innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“
d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
bis 8 ersetzt:
„(6) Sofern die zuständige oberste Landesbehörde die Einrichtung von Pflegestützpunkten bestimmt hat, vereinbaren die Landesverbände der Pflegekassen mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den
Ersatzkassen und den für die Hilfe zur Pflege
zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach
dem Zwölften Buch und den kommunalen
Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
4.
§ 8a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠8a
Gemeinsame Empfehlungen
zur pflegerischen Versorgung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
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㤠10
c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften ein Ausschuss zur Beratung über
sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der
Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender Landespflegeausschuss) eingerichtet worden ist, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften Vertreter in diesen
Ausschuss und wirken an der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich,
ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium
nach § 90a des Fünften Buches herbeizuführen.
(3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften regionale Ausschüsse insbesondere zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien
Städten eingerichtet worden sind, entsenden
die Landesverbände der Pflegekassen Vertreter in diese Ausschüsse und wirken an der einvernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit.
(4) Die in den Ausschüssen nach den Absätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Landesverbände der Pflegekassen sowie die
sonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder
wirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften
vorgesehenen Erstellung und Fortschreibung
von Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür
erforderlichen Angaben bereit, soweit diese ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
verfügbar sind und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach
Satz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen
nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darüber, inwieweit diese Empfehlungen von den
Landesverbänden der Pflegekassen und der
Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften bei der Erfüllung der ihnen nach diesem und dem Fünften
Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt
wurden.
(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den
Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der
Versorgung sollen von den Vertragsparteien
nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der
Versorgungs- und Rahmenverträge und von
den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel
beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3193
Berichtspflichten
des Bundes und der Länder“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum
30. Juni über Art und Umfang der finanziellen
Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit
dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen.“
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Komma und werden die Wörter „soweit
dieses Buch nichts anderes bestimmt“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe
zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,
1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen
der für die Eingliederungshilfe zuständige
Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu
übernehmen hat,
2. dass die zuständige Pflegekasse dem für
die Eingliederungshilfe zuständigen Träger
die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3. die Modalitäten der Übernahme und der
Durchführung der Leistungen sowie der
Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der
Leistungsberechtigten bleiben unberührt und
sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege
nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind,
ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger
zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018
in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der
Leistungen sowie der Erstattung und zu der
Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bun-
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desarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf
Bundesebene maßgeblichen Organisationen
für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören.
Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit und des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“
stützungsangebote des für sie zuständigen
Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.“
bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter
„Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Sätze 4
bis 6“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3
können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.“
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte
für ein Zusammentreffen von Leistungen der
Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit
Zustimmung des Leistungsberechtigten die
zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.
(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3,
Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019
evaluiert.“
10a. In § 43 Absatz 1 wird das Komma und werden die
Wörter „wenn häusliche oder teilstationäre Pflege
nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit
des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt“ gestrichen.
10b. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte
Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.“
6a. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
6b. § 18 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder ein von der Pflegekasse beauftragter
Gutachter hat der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Übersendung des vollständigen Gutachtens unverzüglich mitzuteilen.“
7.
„3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige
in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,“.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und
kurzzeitiger
Arbeitsverhinderung
gemäß § 44a,“.
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
8.
In § 34 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
die Wörter „§ 66 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 63b Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
9.
In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„oder in einer Einrichtung“ die Wörter „oder in
Räumlichkeiten“ eingefügt.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Pflegebedürftigen und die häuslich
Pflegenden sind bei der Beratung auch
auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unter-
Die Überschrift des Vierten Titels des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Vierter Titel
Pauschalleistung für die
Pflege von Menschen mit Behinderungen“.
§ 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
10.
11.
12.
§ 43a wird wie folgt gefasst:
㤠43a
Inhalt der Leistung
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in
einer vollstationären Einrichtung im Sinne des
§ 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am
Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung
von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt
die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der
nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266
Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5
in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4
Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe
für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des
Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an
denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1
und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage
der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen
Pflege.“
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13.
§ 45b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne
dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür
erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage
entsprechender Belege über entstandene
Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen.“
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1
Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur
Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften
Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine
Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich
der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften
Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte
den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur
Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung
von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt
werden darf, können die Landesregierungen
in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3
bestimmen.“
14.
§ 45c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Darüber hinaus fördert der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr die strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 9; Satz 2 gilt
entsprechend. Fördermittel nach Satz 3, die in
dem jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch
genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr
das Fördervolumen nach Satz 1; dadurch
erhöht sich auch das in Absatz 2 Satz 2 genannte Gesamtfördervolumen entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3195
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Einvernehmen mit allen Fördergebern
können Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch als Personaloder Sachmittel eingebracht werden,
sofern diese Mittel nachweislich ausschließlich und unmittelbar dazu dienen,
den jeweiligen Förderzweck zu erreichen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „werden die“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1
und 2 zur Verfügung stehenden“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am
Ende des Folgejahres nicht in Anspruch
genommen worden sind, können für Projekte, für die bis zum Stichtag nach Satz 5
mindestens Art, Region und geplante Förderhöhe konkret benannt werden, im darauf folgenden Jahr von Ländern beantragt
werden, die im Jahr vor der Übertragung
der Mittel nach Satz 2 mindestens 80 Prozent der auf sie nach dem Königsteiner
Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft
haben. Die Verausgabung der nach Satz 3
beantragten Fördermittel durch die Länder
oder kommunalen Gebietskörperschaften
darf sich für die entsprechend benannten
Projekte über einen Zeitraum von maximal
drei Jahren erstrecken. Der Ausgleichsfonds sammelt die nach Satz 3 eingereichten Anträge bis zum 30. April des auf das
Folgejahr folgenden Jahres und stellt anschließend fest, in welchem Umfang die
Mittel jeweils auf die beantragenden Länder entfallen. Die Auszahlung der Mittel
für ein Projekt erfolgt, sobald für das Projekt eine konkrete Förderzusage durch das
Land oder die kommunale Gebietskörperschaft vorliegt. Ist die Summe der bis zum
30. April beantragten Mittel insgesamt
größer als der dafür vorhandene Mittelbestand, so werden die vorhandenen Mittel
nach dem Königsteiner Schlüssel auf die
beantragenden Länder verteilt. Nach dem
30. April eingehende Anträge werden in
der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet, bis die Fördermittel verbraucht
sind. Fördermittel, die bis zum Ende des
auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht
beantragt sind, verfallen.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „festzulegen,“ die Wörter „welchen Anforderungen
die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel genügen muss und“
eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
e) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt und wird
das Wort „auch“ gestrichen.
nach Satz 2 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu
beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie
die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.
Für die Richtlinien nach Satz 2 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und
die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die
Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten,
nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden.“
14a. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“
das Wort „elektronisch“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter
„sobald diese“ ersetzt und werden nach dem
Wort „sechs“ die Wörter „insgesamt vollen“
eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesversicherungsamt und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
haben bis zum 31. Dezember 2017 Näheres
über das elektronische Meldeverfahren zu vereinbaren.“
14b. In § 53b Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„einer Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflegegrad“ ersetzt.
15.
§ 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des
Absatzes 2 sind
1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder
die Erziehung kranker Menschen oder von
Menschen mit Behinderungen im Vordergrund
des Zweckes der Einrichtung stehen,
15a. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„(§ 71 Abs. 1 und 2)“ die Wörter „einschließlich für
einzelne, eingestreute Pflegeplätze“ eingefügt
und werden nach dem Wort „kann“ ein Komma
und die Wörter „insbesondere zur Sicherstellung
einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den
verschiedenen Versorgungsbereichen,“ eingefügt.
16.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. Krankenhäuser sowie
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „einschließlich“ die Wörter „der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung
für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
pflegerische Versorgung,“ eingefügt.
3. Räumlichkeiten,
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,“.
a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet
und
c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit
Behinderungen durch Leistungserbringer
regelmäßig einen Umfang erreicht, der
weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer
Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der
Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer
vollstationären Einrichtung entspricht.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli
2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung,
wann die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien
dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
angefügt:
„10. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für die Zahlung einer ortsüblichen Vergütung an die Beschäftigten
nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
11. die Anforderungen an die nach § 85
Absatz 3 geeigneten Nachweise bei
den Vergütungsverhandlungen.“
b) In Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort
„sozialen“ gestrichen.
17.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠79
Wirtschaftlichkeitsund Abrechnungsprüfungen“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Landesverbände der Pflegekassen
können eine Abrechnungsprüfung selbst oder
durch von ihnen bestellte Sachverständige
durchführen lassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pflege-
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einrichtung fehlerhaft abrechnet. Die Abrechnungsprüfung bezieht sich
die Leistungen und Hilfen zur Pflege sowie
über deren Erbringer“ gestrichen.
1. auf die Abrechnung von Leistungen, die zu
Lasten der Pflegeversicherung erbracht
oder erstattet werden, sowie
17e. In § 95 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Wirtschaftlichkeit“ ein Komma und werden die
Wörter „der Abrechnung“ eingefügt.
2. auf die Abrechnung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 87).
17f. § 97a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und
Prüfstellen“ gestrichen.
Für die Abrechnungsprüfung sind Absatz 1
Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie
Sachverständige und Prüfinstitutionen im
Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2“ gestrichen.
17a. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllen“
die Wörter „unter Berücksichtigung einer
angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos“ angefügt.
17g. In § 97d Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort
„Rehabilitationsempfehlung“ jeweils durch die
Wörter „Präventions- und Rehabilitationsempfehlung“ ersetzt.
18.
In § 106a Satz 1 werden die Wörter „sowie beauftragte Pflegefachkräfte“ durch ein Komma und die
Wörter „beauftragte Pflegefachkräfte sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften“ ersetzt.
19.
§ 109 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Bezahlung“ die Wörter „von Gehältern bis zur
Höhe“ eingefügt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Für eine darüber hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes.“
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort
„betreute“ gestrichen und werden nach dem
Wort „Wohnort“ die Wörter „Postleitzahl des
Wohnorts vor dem Einzug in eine vollstationäre
Pflegeeinrichtung,“ eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der
Beschäftigten nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen sowie entsprechenden Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen“ durch die Wörter „von Gehältern bis
zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat
sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen
diesen Auskunftsverpflichtungen gemeinsam
mit der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 1
durch eine einheitliche Auskunftserteilung
nachkommen können.“
17b. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum
bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“ ein Komma und werden die Wörter „in
der Regel binnen drei Monaten,“ eingefügt.
17c. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „erfüllen“ die
Wörter „unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos“ angefügt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bezahlung“
die Wörter „von Gehältern bis zur Höhe“ eingefügt.
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für eine darüber hinausgehende Bezahlung
bedarf es eines sachlichen Grundes.“
17d. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Wirtschaftlichkeit“ ein Komma und werden die Wörter
„der Abrechnung“ eingefügt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „über Leistungen der Prävention und Teilhabe sowie über
19a. In § 113a Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort
„Expertenstandards“ ein Komma und werden die
Wörter „mit Ausnahme der Kosten für die qualifizierte Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6,“
eingefügt.
20.
§ 113b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „115 Absatz 1a und § 115a Absatz 1 und 2“ durch die
Wörter „115 Absatz 1a und 1c sowie § 115a
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „beratend“
gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bis zum 31. März 2018 ein Konzept für eine
Qualitätssicherung in neuen Wohnformen
zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur internen und externen
Qualitätssicherung sowie für eine angemessene Qualitätsberichterstattung zu
entwickeln und ihre Eignung zu erproben.“
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „einschließlich der Erstattung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1
Satz 6“ eingefügt.
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bb) In Nummer 10 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „sowie für die Erstattung
von Reisekosten nach § 118 Absatz 1
Satz 6; die Kosten können auch den Kosten der qualifizierten Geschäftsstelle nach
Absatz 6 zugerechnet werden“ eingefügt.
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Vertragsparteien nach § 113 sind
verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft
über den Stand der Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach
Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der nach Absatz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über erforderliche besondere Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu geben. Die
Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Januar 2017
einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung
der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge
nach Absatz 4 vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. Der Zeitplan ist
durch das Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Die Vertragsparteien nach § 113
sind verpflichtet, das Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich zu informieren, wenn
absehbar ist, dass ein Zeitziel des Zeitplans
nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall
kann das Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne
Umsetzungsschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst vornehmen.“
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
20a. § 113c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ durch die
Wörter „des ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. und
die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene wirken beratend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit.“
21.
§ 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird nach der Angabe „(§ 87)“ das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden nach der Angabe „(§ 88)“ die Wörter „und
der nach § 37 des Fünften Buches erbrachten
Leistungen der häuslichen Krankenpflege“ gestrichen.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen,
unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden.“
c) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Sie“ durch die
Wörter „Die Regelprüfung“ ersetzt.
21a. § 114a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „drohender“ durch
das Wort „dringender“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Pflegebedürftigen auch in dessen“ durch die Wörter
„der von dem Pflegedienst versorgten Person auch in deren“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen und
pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten Personen. Zum gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der
durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung
einbezogenen Personen können sowohl diese
Personen selbst als auch Beschäftigte der
Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige
sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner befragt werden. Bei der Beurteilung
der Pflegequalität sind die Pflegedokumentation, die Inaugenscheinnahme von Personen
nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen sowie der durch
Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen und der
vertretungsberechtigten Personen angemessen zu berücksichtigen. Die Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen ist freiwillig. Durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen von Personen nach Satz 1 und Befragungen von Personen nach Satz 2 sowie die damit jeweils zusammenhängende Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten von
durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze
vorangestellt:
„Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 114
Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen
und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen an die jeweiligen Prüfer weiterzuleiten. Die Prüfer sind jeweils verpflichtet, die durch Inaugenscheinnahme
nach Absatz 3 Satz 1 in die Qualitätsprüfung einzubeziehenden Personen vor der
Durchführung der Qualitätsprüfung in verständlicher Weise über die für die Einwilligung in die Prüfhandlungen nach Absatz 3
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Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklären. Ergänzend kann auch auf Unterlagen
Bezug genommen werden, die die durch
Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person in Textform erhält. Die
Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen,
dass die durch Inaugenscheinnahme in
die Prüfung einzubeziehende Person ihre
Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.“
Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Die Übermittlung der Daten erfolgt gegen Ersatz
der entstehenden Verwaltungskosten, es sei
denn, es handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. Die entsprechenden Aufwendungen sind von den Landesverbänden der
Pflegekassen nachzuweisen.“
22.
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei den durch den Qualitätsausschuss nach
§ 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten
diese Organisationen das Recht, Anträge zu
stellen. Der Qualitätsausschuss nach § 113b
hat über solche Anträge in der nächsten Sitzung zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht
entschieden werden kann, soll in der Sitzung
das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden.
Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach
Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt werden, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3
genannten Rechte dieser Organisationen wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der
Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung
entstanden sind. Das Nähere zur Erstattung
der Reisekosten regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7.“
cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Ist die durch Inaugenscheinnahme in die
Prüfung einzubeziehende Person einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines
hierzu Berechtigten einzuholen, wobei dieser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzuklären ist.“
dd) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort
„genügt“ die Wörter „nach einer den Maßgaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden
Aufklärung durch die Prüfer“ eingefügt.
ee) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort
„Einwilligung“ die Wörter „oder Nichteinwilligung“ eingefügt.
„(1c) Die Landesverbände der Pflegekassen
haben Dritten für eine zweckgerechte, nicht
gewerbliche Nutzung die Daten, die nach den
Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Absatz 1a der Darstellung der Qualität zu Grunde
liegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017
ab dem 1. April 2017 die Daten, die nach den
nach § 115a übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen der Darstellung der Qualität bis
zum Inkrafttreten der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen zu Grunde liegen, auf Antrag in maschinen- und menschenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zu
der Übermittlung der Daten an Dritte, insbesondere zum Datenformat, zum Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten
des Nutzers bei der Verwendung der Daten, bestimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum
31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem
Datennutzungsvertrag unabdingbar zu Grunde zu
legen sind. Mit den Nutzungsbedingungen ist eine
nicht missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie Verwendung der
Daten sicherzustellen. Der Dritte hat zu gewährleisten, dass die Herkunft der Daten für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher transparent bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn eine
Verwendung der Daten in Zusammenhang mit anderen Daten erfolgt. Für die Informationen nach
§ 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„sowie der“ die Wörter „Vereinbarungen und
Beschlüsse nach § 113c und der“ eingefügt.
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „nach
Absatz 2 oder 3“ durch die Wörter „nach
Absatz 2 oder Absatz 3 kann erst nach Bekanntgabe der Einbeziehung der in Augenschein zu nehmenden Person in die Qualitätsprüfung erklärt werden und“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Weise“ die
Wörter „gegenüber den Prüfern“ eingefügt.
21b. Nach § 115 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
eingefügt:
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22a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die zur Ermittlung des Sachverhalts
erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch und
als elektronisches Dokument, bei den nach § 51
Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Meldepflichtigen einholen. Diese sollen bei der Ermittlung des
Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere
ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere
eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur
Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.“
23.
Nach § 122 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Dreizehntes Kapitel
Befristete Modellvorhaben“.
24.
Die §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:
㤠123
Durchführung der Modellvorhaben zur
kommunalen Beratung Pflegebedürftiger
und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung
(1) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen
Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
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können Modellvorhaben zur Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen für ihren Zuständigkeitsbereich bei der zuständigen obersten
Landesbehörde beantragen, sofern dies nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgesehen ist. Ist als überörtlicher Träger für die Hilfe zur
Pflege durch landesrechtliche Vorschriften das
Land bestimmt, können die örtlichen Träger der
Sozialhilfe, die im Auftrag des Landes die Hilfe
zur Pflege durchführen, Modellvorhaben nach
Satz 1 beantragen. Sofern sich die Zuständigkeit
des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch auf mehrere Kreise erstreckt, soll
sich das Modellvorhaben auf einen Kreis oder
eine kreisfreie Stadt beschränken. Für Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen,
ist das Modellvorhaben auf jeweils einen Stadtbezirk zu beschränken. Die Modellvorhaben umfassen insbesondere die Übernahme folgender Aufgaben durch eigene Beratungsstellen:
1. die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c,
2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach
§ 37 Absatz 3 und
3. Pflegekurse nach § 45.
Die §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3
Satz 1, 2, 3, 6 erster Halbsatz, Satz 7 und Absatz 4
sowie § 45 gelten entsprechend. In den Modellvorhaben ist eine Zusammenarbeit bei der Beratung nach Satz 5 Nummer 1 und 2 insbesondere
mit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch und der
Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch sowie mit der Beratung zu Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Betreuung, zu behindertengerechten Wohnangeboten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sicherzustellen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Konzept
beizufügen, wie die Aufgaben durch die Beratungsstellen wahrgenommen werden und mit welchen eigenen sächlichen, personellen und finanziellen Mitteln die Beratungsstellen ausgestattet
werden. Eine Zusammenarbeit mit den privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, ist anzustreben und im Konzept nachzuweisen. Das Nähere,
insbesondere zu den Anforderungen an die Beratungsstellen und an die Anträge nach Absatz 1
sowie zum Widerruf einer Genehmigung nach
§ 124 Absatz 2 Satz 1, ist bis zum 31. Dezember
2018 durch landesrechtliche Vorschriften zu regeln.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde
kann höchstens so viele Modellvorhaben genehmigen, wie ihr nach dem Königsteiner Schlüssel,
der für das Jahr 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, bei einer Gesamtzahl von insgesamt
60 Modellvorhaben zustehen. Der Antrag kann
genehmigt werden, wenn die Anforderungen nach
den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorgaben im Sinne des Absatzes 2
Satz 3 erfüllt sind. Den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und den Landesverbän-
den der Pflegekassen ist zu jedem Antrag vor der
Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Länder insgesamt sollen bei der Genehmigung sicherstellen, dass die Hälfte aller bewilligten Modellvorhaben durch Antragsteller
nach Absatz 1 durchgeführt wird, die keine mehrjährigen Erfahrungen in strukturierter Zusammenarbeit in der Beratung aufweisen. Länder, die innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Frist
keine landesrechtlichen Regelungen getroffen haben oder die die ihnen zustehenden Modellvorhaben nicht nutzen wollen, treten die ihnen zustehenden Modellvorhaben an andere Länder ab.
Die Verteilung der nicht in Anspruch genommenen
Modellvorhaben auf die anderen Länder wird von
den Ländern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt.
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
beschließt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände sowie der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und ihrer
Angehörigen sowie des Verbands der privaten
Krankenversicherung e. V. Empfehlungen über
die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte
und Durchführung der Modellvorhaben. Die Empfehlungen sind bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen
und bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Das Bundesministerium für Gesundheit trifft seine Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Zur Begleitung der Modellvorhaben eines Landes
kann die oberste Landesbehörde einen Beirat einrichten, der insbesondere aus den kommunalen
Spitzenverbänden auf Landesebene und den Landesverbänden der Pflegekassen besteht. Aufgaben des Beirates sind insbesondere, die oberste
Landesbehörde bei der Klärung fachlicher und
verfahrensbezogener Fragen zu beraten, sowie
der Austausch der Mitglieder untereinander über
die Unterstützung der Modellvorhaben in eigener
Zuständigkeit.
(5) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 2 genehmigt, trifft der Antragsteller mit den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung
1. zur Zusammenarbeit,
2. zur Einbeziehung bestehender Beratungs- und
Kursangebote,
3. zu Nachweis- und Berichtspflichten gegenüber
den Landesverbänden der Pflegekassen,
4. zum Übergang der Beratungsaufgaben auf die
Beratungsstellen nach Absatz 1 Satz 5,
5. zur Haftung für Schäden, die den Pflegekassen
durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
6. zur Beteiligung der Pflegekassen mit sächlichen, personellen und finanziellen Mitteln.
Der Beitrag der Pflegekassen nach Satz 1 Nummer 6 darf den Aufwand nicht übersteigen, der
entstehen würde, wenn sie die Aufgaben anstelle
der Antragsteller nach Absatz 1 im selben Umfang
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selbst erbringen würden. Grundlage hierfür sind
die bisherigen Ausgaben der Pflegekassen für
die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 5. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 1 bis 4
einzurichten und eine Rechtsverordnung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 5 zu erlassen. Abweichend von Satz 4 können die Parteien der Vereinbarung nach Satz 1 einvernehmlich eine unparteiische Schiedsperson und zwei unparteiische
Mitglieder bestellen, die den Inhalt der Vereinbarung nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen
nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Vereinbarung zu gleichen Teilen. Kommt eine Einigung
der Landesverbände der Pflegekassen untereinander nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Absatz 1
Satz 1 genannten Stellen.
(6) Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung
nach Absatz 5 Satz 1 geht die Verantwortung für
die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c und für
die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach
§ 37 Absatz 3 von anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen mit Wohnort im Bereich der örtlichen
Zuständigkeit der Beratungsstelle und von deren
Angehörigen sowie für die Pflegekurse nach § 45
auf den Antragsteller nach Absatz 1 über. Die Antragsteller können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Erfüllung der Aufgaben
durch Dritte ist im Konzept nach Absatz 2 darzulegen. Sofern sie sich für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 Dritter bedienen, ist die Leistungserbringung allen in § 37
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 genannten Einrichtungen zu ermöglichen.
(7) Während der Durchführung des Modellvorhabens weist der Antragsteller gegenüber der
obersten Landesbehörde und den am Vertrag beteiligten Landesverbänden der Pflegekassen die
Höhe der eingebrachten sächlichen und personellen Mittel je Haushaltsjahr nach. Diese Mittel dürfen die durchschnittlich aufgewendeten Verwaltungsausgaben für die Hilfe zur Pflege und die
Eingliederungshilfe bezogen auf den einzelnen
Empfänger und für die Altenhilfe bezogen auf alte
Menschen im Haushaltsjahr vor Beginn des
Modellvorhabens nicht unterschreiten. Die Mittel
sind auf der Grundlage der Haushaltsaufstellung
im Konzept nach Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen.
§ 124
Befristung, Widerruf
und Begleitung der Modellvorhaben
zur kommunalen Beratung; Beirat
(1) Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben können bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden. Modellvorhaben nach diesem Kapitel sind auf fünf Jahre zu befristen.
(2) Die Genehmigung zur Durchführung eines
Modellvorhabens ist zu widerrufen, wenn die in
§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben oder
die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder
die in § 123 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 7 fest-
3201
gelegten Anforderungen nicht oder nicht in vollem
Umfang erfüllt werden. Eine Klage gegen den Widerruf hat keine aufschiebende Wirkung. Die zuständige oberste Landesbehörde überprüft die Erfüllung der Aufgaben nach § 123 Absatz 1 anhand
der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Absatz 3 zum Abschluss des jeweiligen
Haushaltsjahres. Sie überprüft die Erfüllung der
Anforderungen nach § 123 Absatz 7 anhand der
jeweiligen Haushaltspläne.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
und die für die Modellvorhaben nach § 123 Absatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen gemeinsam im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und im
Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung aller Modellvorhaben durch unabhängige
Sachverständige. Die Auswertung erfolgt nach
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und
Kosten der Beratung im Vergleich zur Beratung
vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und
außerhalb der Modellvorhaben. Die Auswertung
schließt einen Vergleich mit den Beratungsangeboten der sozialen Pflegeversicherung und der
privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außerhalb der Modellvorhaben ein. Die unabhängigen
Sachverständigen haben einen Zwischenbericht
und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse
der Auswertungen zu erstellen. Der Zwischenbericht ist spätestens am 31. Dezember 2023 und
der Abschlussbericht spätestens am 31. Juli 2026
zu veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und der Auswertung der Modellvorhaben tragen je zur Hälfte die für diese Modellvorhaben zuständigen obersten Landesbehörden
gemeinsam und der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, dessen Beitrag aus Mitteln des
Ausgleichsfonds nach § 65 zu finanzieren ist.
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen
begleiten die Modellvorhaben über die gesamte
Laufzeit und sorgen für einen bundesweiten Austausch der Modellvorhaben untereinander unter
Beteiligung der für die Begleitung und Auswertung nach Absatz 3 zuständigen unabhängigen
Sachverständigen sowie des Spitzenverbandes
Bund der Pflegekassen und der kommunalen
Spitzenverbände. Bei der Organisation und
Durchführung des Austausches können sich die
nach Landesrecht zuständigen Stellen von den
unabhängigen Sachverständigen unterstützen
lassen, die die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung nach Absatz 3 durchführen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
richtet einen Beirat zur Begleitung der Modellvorhaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich und berät den Sachstand
der Modellvorhaben. Ihm gehören Vertreterinnen
und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
der Länder, der Pflegekassen, der Wissenschaft,
des Bundesministeriums für Gesundheit und des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend an.“
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24a. § 134 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungsfonds des Bundes“ durch die Wörter „für die
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des
Bundes“, „Versorgungsfonds des Bundes“,
„Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ und „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ (Anlagerichtlinien Sondervermögen)“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 4a der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes“
durch die Wörter „§ 5 der Anlagerichtlinien für
die Sondervermögen „Versorgungsrücklage
des Bundes“, „Versorgungsfonds des Bundes“, „Versorgungsfonds der Bundesagentur
für Arbeit“ und „Vorsorgefonds der sozialen
Pflegeversicherung“ (Anlagerichtlinien Sondervermögen)“ ersetzt.
25.
§ 141 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für den Zuschlag auf den Entlastungsbetrag
gilt § 45b Absatz 3 entsprechend. Bei Versicherten, die keinen Anspruch auf einen Zuschlag haben und deren Ansprüche nach
§ 45b zum 1. Januar 2017 von 208 Euro auf
125 Euro monatlich abgesenkt werden, sind
zur Sicherstellung des Besitzstandsschutzes
monatlich Leistungen der Pflegeversicherung
in Höhe von bis zu 83 Euro nicht auf Fürsorgeleistungen zur Pflege anzurechnen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Zuschlag“
das Wort „monatlicher“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Leistungsbetrag nach § 43 Absatz 2 Satz 2 die in § 43 Absatz 2 Satz 1
genannten Aufwendungen übersteigt und
zur Finanzierung von Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung eingesetzt
worden ist.“
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
Satz eingefügt:
„Die Pflegekassen teilen die Höhe des
monatlichen Zuschlages nach Satz 1 sowie
jede Änderung der Zuschlagshöhe den
Pflegebedürftigen schriftlich mit.“
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversicherung.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
3a bis 3c eingefügt:
„(3a) Für Pflegebedürftige, die am 31. Dezember 2016 Leistungen der Kurzzeitpflege
nach § 42 Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen,
gilt der am 31. Dezember 2016 gezahlte Pflegesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege fort.
Nehmen Pflegebedürftige am 31. Dezember
2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42
und nach dem Ende der Kurzzeitpflege ohne
Unterbrechung des Heimaufenthalts auch
Sachleistungen der vollstationären Pflege nach
§ 43 in derselben Einrichtung in Anspruch, so
ermittelt sich der von der Pflegekasse an die
Pflegeeinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 von
Amts wegen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme von vollstationärer Pflege nach § 43 zu
zahlende monatliche Zuschlag aus der Differenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen
Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2
Satz 3 und dem individuellen Eigenanteil, den
die Pflegebedürftigen im Monat Dezember
2016 in der Einrichtung zu tragen gehabt hätten. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3b) Wechseln Pflegebedürftige im Sinne
der Absätze 3 und 3a zwischen dem 1. Januar
2017 und dem 31. Dezember 2021 die vollstationäre Pflegeeinrichtung, so ermittelt sich der
von der Pflegekasse an die neue Pflegeeinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 von Amts wegen ab
dem Zeitpunkt des Wechsels zu zahlende
monatliche Zuschlag aus der Differenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2 Satz 3,
den die Pflegebedürftigen im Monat Januar
2017 in der neuen Einrichtung zu tragen haben
oder zu tragen gehabt hätten, und dem individuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen im Monat Dezember 2016 in der neuen
Einrichtung zu tragen gehabt hätten. Bei einem
Wechsel in eine neu zugelassene vollstationäre
Pflegeeinrichtung, die erstmalig ab 1. Januar
2017 oder später eine Pflegesatzvereinbarung
abgeschlossen hat, behalten Pflegebedürftige
mit ihrem Wechsel ihren nach Absatz 3 ermittelten monatlichen Zuschlagsbetrag. Absatz 3
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3c) Erhöht sich der einrichtungseinheitliche
Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2
Satz 3 für Pflegebedürftige im Sinne der Absätze 3, 3a und 3b im Zeitraum vom 1. Februar
2017 bis 31. Dezember 2017, findet Absatz 3
entsprechende Anwendung, sofern sich die Erhöhung aus der erstmaligen Vereinbarung der
neuen Pflegesätze im Rahmen der Überleitung,
Einführung und Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ergibt. Dies gilt auch für
Pflegebedürftige, die im Dezember 2016 in
einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt
wurden, und die durch die Erhöhung erstmals
einen höheren einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zu tragen hätten im Vergleich zum jeweiligen individuellen Eigenanteil im Dezember
2016. Der Vergleichsberechnung ist neben
dem Monat Dezember 2016 der Monat im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember
2017 zugrunde zu legen, in dem der einrichtungseinheitliche Eigenanteil erstmalig höher
als der jeweilige individuelle Eigenanteil im
Monat Dezember 2016 ist oder in den Fällen
des Absatzes 3a gewesen wäre.“
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Pflegebedürftige, die am 31. Dezember
2016 von zugelassenen Pflegeeinrichtungen
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ohne Vergütungsvereinbarung versorgt werden, haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch
auf Erstattung der Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen gemäß § 91 Absatz 2 in
Höhe des ihnen für den Monat Dezember 2016
zustehenden Leistungsbetrages, wenn dieser
höher ist als der ihnen für Januar 2017 zustehende Leistungsbetrag. Dies gilt entsprechend
für Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversicherung.“
26.
cherung außerdem mit Leistungen der Hilfe zur
Pflege nach dem Zwölften Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz zusammen, gilt Satz 1 entsprechend.“
27.
Das bisherige Dreizehnte, Vierzehnte und Fünfzehnte Kapitel wird das Vierzehnte, Fünfzehnte
und Sechzehnte Kapitel.
28.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sechzehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Dem § 144 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1
oder Absatz 1a in der bis zum 31. Dezember 2016
geltenden Fassung erfüllt haben und ab dem
1. Januar 2017 die Anspruchsvoraussetzungen
nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie
Leistungsbeträge nach § 45b, die sie in der Zeit
vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016
nicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016
geltenden Fassung genutzt haben, bis zum
31. Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen
nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung einsetzen. Die in
Satz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur
nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen
nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt werden,
die von den Anspruchsberechtigten in der Zeit
vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016
bezogen worden sind. Die Kostenerstattung nach
Satz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018
zu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende
Belege über entstandene Eigenbelastungen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der
bezogenen Leistungen beizufügen.
(4) Die im Jahr 2015 gemäß § 45c zur Verfügung gestellten Fördermittel, die nach § 45c
Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember
2016 geltenden Fassung auf das Folgejahr 2016
übertragen und bis zum Ende des Jahres 2016 in
den Ländern nicht in Anspruch genommen worden sind, können im Jahr 2017 gemäß § 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 in der ab dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung von den Ländern beantragt
werden, die im Jahr 2015 mindestens 80 Prozent
der auf sie gemäß § 45c Absatz 5 Satz 1 in der bis
zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung nach
dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel
ausgeschöpft haben.
(5) In Fällen, in denen am 31. Dezember 2016
der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung
mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften
Buch, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem
Achten Buch bereits zusammentrifft, muss eine
Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 in der ab dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung nur dann abgeschlossen werden, wenn einer der beteiligten
Träger oder der Leistungsbezieher dies verlangt.
Trifft der Bezug von Leistungen der Pflegeversi-
3203
Sonstige Überleitungs-, Übergangsund Besitzstandsschutzregelungen“.
29.
Folgender § 145 wird angefügt:
㤠145
Besitzstandsschutz für pflegebedürftige
Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege
Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher
Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf
die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet § 43a auch
in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
keine Anwendung. Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem
1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine
Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben,
auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden
Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie
am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform gelebt hätten.“
30.
In Anlage 1 zu § 15 werden in der Tabelle „Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11“
die Wörter „ein- bis zweimal täglich“ durch die
Wörter „ein- bis unter dreimal täglich“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie
folgt gefasst:
„Siebtes Kapitel
§ 61
Hilfe zur Pflege
Leistungsberechtigte
§ 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61b Pflegegrade
§ 61c Pflegegrade bei Kindern
§ 62
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62a Bindungswirkung
§ 63
Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf
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§ 63b Leistungskonkurrenz
§ 64
§ 61a
Begriff der Pflegebedürftigkeit
Vorrang
§ 64a Pflegegeld
§ 64b Häusliche Pflegehilfe
§ 64c Verhinderungspflege
§ 64d Pflegehilfsmittel
§ 64e Maßnahmen zur
Wohnumfeldes
§ 64f
Verbesserung
des
Andere Leistungen
§ 64g Teilstationäre Pflege
§ 64h Kurzzeitpflege
(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und
deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig
kompensieren oder bewältigen.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien:
1. Mobilität mit den Kriterien
§ 64i
Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden
2, 3, 4 oder 5
a) Positionswechsel im Bett,
§ 65
Stationäre Pflege
c) Umsetzen,
§ 66
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1“.
d) Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
b) Halten einer stabilen Sitzposition,
e) Treppensteigen;
b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„§ 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes“.
2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92c“ durch die
Angabe „§ 7c“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des
Elften Buches sind zu berücksichtigen und die
Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches
sollen berücksichtigt werden.“
3.
In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61“
durch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.
4.
§ 50 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der
Pflegeperson“.
5.
Das Siebte Kapitel wird wie folgt gefasst:
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit
den Kriterien
a) Erkennen von Personen aus dem näheren
Umfeld,
b) örtliche Orientierung,
c) zeitliche Orientierung,
d) Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,
e) Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,
f) Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,
g) Verstehen von Sachverhalten und Informationen,
h) Erkennen von Risiken und Gefahren,
i) Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
j) Verstehen von Aufforderungen,
k) Beteiligen an einem Gespräch;
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien
„Siebtes Kapitel
a) motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,
Hilfe zur Pflege
b) nächtliche Unruhe,
§ 61
Leistungsberechtigte
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des
§ 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege,
soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten
ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten
Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach
den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen.
Sind die Personen minderjährig und unverheiratet,
so sind auch das Einkommen und das Vermögen
ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
c) selbstschädigendes und autoaggressives
Verhalten,
d) Beschädigen von Gegenständen,
e) physisch aggressives Verhalten gegenüber
anderen Personen,
f) verbale Aggression,
g) andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,
h) Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,
i) Wahnvorstellungen,
j) Ängste,
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3205
Stim-
q) Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
m) sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
Kontakte mit den Kriterien
k) Antriebslosigkeit
mungslage,
bei
depressiver
l) sozial inadäquate Verhaltensweisen,
4. Selbstversorgung mit den Kriterien
a) Waschen des vorderen Oberkörpers,
a) Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,
b) Körperpflege im Bereich des Kopfes,
b) Ruhen und Schlafen,
c) Waschen des Intimbereichs,
c) Sichbeschäftigen,
d) Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare,
d) Vornehmen von in die Zukunft gerichteten
Planungen,
e) An- und Auskleiden des Oberkörpers,
f) An- und Auskleiden des Unterkörpers,
e) Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,
g) mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
und Eingießen von Getränken,
f) Kontaktpflege zu Personen außerhalb des
direkten Umfelds.
h) Essen,
§ 61b
i) Trinken,
j) Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,
k) Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und
Urostoma,
l) Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,
m) Ernährung parenteral oder über Sonde,
n) Bestehen gravierender Probleme bei der
Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18
Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf
a) Medikation,
b) Injektionen,
c) Versorgung intravenöser Zugänge,
d) Absaugen und Sauerstoffgabe,
e) Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen,
f) Messung und Deutung von Körperzuständen,
g) körpernahe Hilfsmittel,
h) Verbandswechsel und Wundversorgung,
i) Versorgung mit Stoma,
j) regelmäßige Einmalkatheterisierung
Nutzung von Abführmethoden,
und
k) Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
l) zeit- und technikintensive Maßnahmen in
häuslicher Umgebung,
m) Arztbesuche,
n) Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
o) zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
p) Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern,
Pflegegrade
(1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe
zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach
§ 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der
Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen:
1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5
bis unter 27 Gesamtpunkte),
2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab
27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),
3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5
bis unter 70 Gesamtpunkte),
4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab
70 bis unter 90 Gesamtpunkte),
5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).
(2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen
dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn
ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
§ 61c
Pflegegrade bei Kindern
(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen
Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu
altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18
Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1. Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,
2. Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,
3. Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,
4. Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.
§ 62
Ermittlung des
Grades der Pflegebedürftigkeit
Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch
ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des
§ 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16
des Elften Buches erlassene Verordnung sowie
die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.
§ 62a
Bindungswirkung
Die Entscheidung der Pflegekasse über den
Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei
beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der
Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Auf Anforderung unterstützt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung den Träger
der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält
hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.
§ 63
Leistungen für Pflegebedürftige
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
1. häusliche Pflege in Form von
a) Pflegegeld (§ 64a),
b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
c) Verhinderungspflege (§ 64c),
d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
f) anderen Leistungen (§ 64f),
2. teilstationäre Pflege (§ 64g),
3. Kurzzeitpflege (§ 64h),
4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
5. stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit
ein.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),
2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und
3. einen Entlastungsbetrag (§ 66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf
Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets
zu erbringen. § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten
Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung
und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
§ 63a
Notwendiger pflegerischer Bedarf
Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.
§ 63b
Leistungskonkurrenz
(1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden
nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen
nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 Prozent auf das
Pflegegeld nach § 64a anzurechnen. Leistungen
nach § 45b des Elften Buches gehen den Leistungen nach den §§ 64i und 66 vor; auf die übrigen
Leistungen der Hilfe zur Pflege werden sie nicht
angerechnet.
(3) Pflegebedürftige haben während ihres Aufenthalts in einer teilstationären oder vollstationären Einrichtung dort keinen Anspruch auf häusliche Pflege. Abweichend von Satz 1 kann das
Pflegegeld nach § 64a während einer teilstationären Pflege nach § 64g oder einer vergleichbaren
nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme angemessen gekürzt werden.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach
§ 108 des Fünften Buches oder in einer Vorsorgeoder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte (Arbeitgebermodell)
sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des
Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen
nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind
anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.
(5) Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel
gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer
besonderen Pflegekraft erforderlich ist, Pflegebedürftige Leistungen der Verhinderungspflege nach
§ 64c oder gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften erhalten.
(6) Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen
des Arbeitgebermodells sicherstellen, können
nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In
diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach
§ 37 des Elften Buches auf die Leistungen der
Hilfe zur Pflege anzurechnen.
(7) Leistungen der stationären Pflege nach
§ 65 werden auch bei einer vorübergehenden Ab-
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wesenheit von Pflegebedürftigen aus der stationären Einrichtung erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 des
Elften Buches vorliegen.
erhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
§ 64c
§ 64
Vorrang
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die
häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
3207
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen
Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen
Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind
die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.
§ 64d
§ 64a
Pflegehilfsmittel
Pflegegeld
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf
Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37
Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf
Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem
Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht
für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld
entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der
Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das
Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person
gestorben ist.
(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach
§ 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht
nach Absatz 1.
§ 64b
Häusliche Pflegehilfe
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht
sichergestellt werden kann. Der Anspruch auf
häusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und
Pflegepersonen. Mehrere Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche
Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. Häusliche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsangebote im Sinne des § 45a des Elften Buches umfassen; § 64i bleibt unberührt.
(2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung
und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrecht-
1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den
Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise
zur Verfügung gestellt werden.
§ 64e
Maßnahmen zur
Verbesserung des Wohnumfeldes
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
1. soweit sie angemessen sind und
2. durch sie
a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b) eine möglichst selbständige Lebensführung
der Pflegebedürftigen wiederhergestellt
werden kann.
§ 64f
Andere Leistungen
(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64
eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die
angemessenen Kosten zu übernehmen.
(3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen
Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt,
sollen die angemessenen Kosten übernommen
werden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
§ 64g
tungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege
nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit
des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der
Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Teilstationäre Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit
die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der
häuslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch
umfasst auch die notwendige Beförderung des
Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
§ 66
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von
bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag
ist zweckgebunden einzusetzen zur
§ 64h
1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
Kurzzeitpflege
2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
oder 5 haben Anspruch auf Kurzeitpflege in einer
stationären Pflegeeinrichtung, soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang erbracht werden kann
und die teilstationäre Pflege nach § 64g nicht ausreicht.
3. Inanspruchnahme von
a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im
Sinne des § 64b,
b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
(2) Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege
zugelassenen Pflegeeinrichtung nach den §§ 71
und 72 des Elften Buches nicht möglich ist oder
nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege
auch erbracht werden
c) anderen Leistungen nach § 64f,
d) Leistungen zur teilstationären Pflege im
Sinne des § 64g,
4. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.“
1. durch geeignete Erbringer von Leistungen
nach dem Sechsten Kapitel oder
2. in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Einrichtung zur Kurzzeitpflege zugelassen sind.
6.
§ 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit
anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den
Haushalt führen können und die Weiterführung
des Haushalts geboten ist.“
(3) Soweit während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine
Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung
und Pflege der Pflegebedürftigen erforderlich ist,
kann Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2
des Fünften Buches erbracht werden.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 64i
„(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind
die angemessenen Aufwendungen für eine
haushaltsführende Person zu erstatten. Es
können auch angemessene Beihilfen geleistet
sowie Beiträge der haushaltsführenden Person
für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig
sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
Weiterführung des Haushalts die Heranziehung
einer besonderen Person zur Haushaltsführung
erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person
geboten, sind die angemessenen Kosten zu
übernehmen.“
Entlastungsbetrag
bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in
Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
7.
§ 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 65
Stationäre Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrich-
„Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten,
selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft
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teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe
zu stärken.“
4. bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten
Kapitel zusätzlich
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) das Bestehen einer Pflegeversicherung,
„3. Beratung und Unterstützung im Vor- und
Umfeld von Pflege, insbesondere in allen
Fragen des Angebots an Wohnformen bei
Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung
oder Pflege leisten,“.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit
den übrigen Leistungen dieses Buches, den
Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der
kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und
zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse
der Gesamtplanung nach § 58 sowie die
Grundsätze der Koordination, Kooperation
und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu
berücksichtigen.“
8.
§ 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei
Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50
Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2
und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4
oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des
Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 61
und 63)“ durch die Wörter „nach dem Siebten
Kapitel“ ersetzt.
9.
10.
In § 75 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“
durch die Wörter „den Vorschriften des Siebten
Kapitels“ ersetzt.
§ 76 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für
Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf
sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe
für die gemeinsame Inanspruchnahme durch
mehrere Leistungsberechtigte nach § 64b Absatz 1 Satz 3 zu kalkulieren.“
11.
In § 87 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Bei
schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64
Abs. 3“ durch die Wörter „Bei Pflegebedürftigen
der Pflegegrade 4 und 5“ ersetzt.
12.
In § 94 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“
durch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.
12a. § 122 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt
gefasst:
„3. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechsten Kapitel zusätzlich
a) die Beschäftigten, denen der Übergang auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt,
b) der Bezug von Leistungen nach § 43a des
Elften Buches,
3209
b) die Erbringung oder Gründe der Nichterbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern und einer privaten
Pflegeversicherung,
c) die Höhe des anzurechnenden Einkommens.“
13.
Die folgenden §§ 137 und 138 werden angefügt:
㤠137
Überleitung
in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit
nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
festgestellt worden ist und bei denen spätestens
am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf
Leistungen nach den Vorschriften des Siebten
Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017
ohne erneute Antragstellung und ohne erneute
Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:
1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des
Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe
bindend.
§ 138
Übergangsregelung für Pflegebedürftige
aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen
Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016
zustehenden Leistungen über den 31. Dezember
2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts
wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung
und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der
ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter
zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese
anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge
nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie
für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften
Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab
dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem
Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind
als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind
die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen
nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45
des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das
Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar
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2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in
der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu
gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.“
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.“
Artikel 3
Artikel 8
Änderung des
Bundesgleichstellungsgesetzes
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des § 90
Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 3 Nummer 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) werden die
Wörter „von § 61 Absatz 1“ durch die Wörter „des Siebten Kapitels“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Bundes-Apothekerordnung
Dem § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Apothekerberuf ausgeübt
wird oder ausgeübt werden soll.“
Artikel 5
Änderung der
Bundesärzteordnung
Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird
oder ausgeübt werden soll.“
Artikel 6
Änderung des
Psychotherapeutengesetzes
Dem § 10 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Beruf ausgeübt wird oder
ausgeübt werden soll.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Dem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2
Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des § 64 Abs. 3“
durch die Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 64 Abs. 3“
durch die Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)
geändert worden ist, werden die Wörter „zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung“ durch
die Wörter „zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei
der Haushaltsführung“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
In § 3 Nummer 20 Buchstabe c des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 61 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
§ 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„g) Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die
landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im
Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,“.
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Artikel 12
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „§ 26c Abs. 8“
durch die Angabe „§ 26c Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 25e Absatz 3 wird die Angabe „§ 26c Abs. 11“
durch die Angabe „§ 26c Absatz 5“ ersetzt.
3. In § 25f Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige
nach § 26c Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 4 oder 5“ ersetzt.
4. § 26c wird wie folgt gefasst:
㤠26c
(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten
Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von
§ 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen
nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen
nach § 35 vor.
(3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach
§ 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2
des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden:
1. § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei
der Pflege in einer stationären Einrichtung, wenn
sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich
ist, sowie bei der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 oder 3 und
2. § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2
und 3 bei dem Pflegegeld für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 4 oder 5.
(6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein
volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben
Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur
Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e
Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen
die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.“
5. § 26d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie
selbst noch Haushaltsangehörige, mit denen
sie zusammenleben, den Haushalt führen kön-
3211
nen und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll
darauf hinwirken, dass die Weiterführung des
Haushalts durch Personen, die den Beschädigten und Hinterbliebenen nahestehen, oder im
Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen
wird. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 3 gilt nicht,
wenn durch die Leistungen die Unterbringung in
einer stationären Einrichtung vermieden oder
aufgeschoben werden kann.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beschädigten und Hinterbliebenen im
Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen
Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Es können auch angemessene
Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese
nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben
oder anstelle der Weiterführung des Haushalts
die Heranziehung einer besonderen Person zur
Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder eine zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.“
6. § 26e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die
durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und Beschädigten und
Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeiten zur
Selbsthilfe zu stärken.“
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Beratung und Unterstützung im Vor- und
Umfeld von Pflege, insbesondere in allen
Fragen des Angebots an Wohnformen bei
Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung
oder Pflege leisten,“.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den
übrigen Leistungen dieses Gesetzes, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der
Leistungen nach den Vorschriften des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.“
7. § 27d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Komma
und werden die Wörter „wenn der in § 26c
Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad
der Pflegebedürftigkeit besteht“ durch die
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Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 oder 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „nach § 26c Abs. 8 Satz 3“ durch die
Wörter „für Pflegebedürftige der Pflegegrade
4 oder 5“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 26c Abs. 12“
durch die Angabe „§ 26c Absatz 6“ ersetzt.
8. In § 27h Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26c
Abs. 11“ durch die Angabe „§ 26c Absatz 5“ ersetzt.
9. Nach § 27j werden die folgenden §§ 27k und 27l
eingefügt:
㤠27k
(1) Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit
nach § 26c in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach § 26c in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vorliegen, werden
ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in
die Pflegegrade übergeleitet:
1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
(2) Die Überleitung in die Pflegegrade nach
§ 140 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist für
den Träger der Kriegsopferfürsorge bindend.
§ 27l
Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen
Anspruch auf Leistungen nach § 26c in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind
die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis
zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des
Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen
Bedarfs nach § 26c Absatz 1 in Verbindung mit
§ 63a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in
der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
weiter zu gewähren. Soweit Personen zugleich
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhalten, sind diese anzurechnen; dies gilt
nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für den
Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Ergibt das Verfahren, dass für
die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für
den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach
§ 26c in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die
nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die
nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht
vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab
dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwen-
digen pflegerischen Bedarf, die nach § 26c in der
ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach § 26c in der ab dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung zu gewähren.“
10. § 64b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Pflegegeld nach § 26c Absatz 1,“.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Pflegestufe, die für Leistungen nach § 26c Absatz 8“
durch die Wörter „des Pflegegrades, der für die
Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1“
ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „§ 66 Absatz 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 63b Absatz 6 Satz 1“
ersetzt.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
„Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „mit Pflegegrad
2, 3, 4 oder 5“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung
und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.“
2a. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Versicherte“ ein
Komma und werden die Wörter „soweit keine
Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
im Sinne des Elften Buches vorliegt,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten
schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4
zur Versorgung des Kindes nicht aus.“
3. In § 39c Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „mit Pflegegrad 2, 3, 4
oder 5“ eingefügt.
4. § 132a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
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bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Um den Besonderheiten der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Rechnung zu tragen,
sind in den Rahmenempfehlungen auch Regelungen über die behandlungspflegerische
Versorgung von Versicherten, die auf Grund
eines besonders hohen Bedarfs an diesen
Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktion einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen.“
cc) In Satz 6 wird die Angabe „Nummer 7“ durch
die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind
den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu
legen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle
kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von
drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.“
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame
Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der
Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher
Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über
den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter
sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt
§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren
Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie
über die Verteilung der Kosten regeln. § 129
Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit
häuslicher Krankenpflege, über die Preise und
deren Abrechnung und die Verpflichtung der
Leistungserbringer zur Fortbildung schließen
die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen.
Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen,
innerhalb derer er die Fortbildung nachholen
kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem
Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu
3213
kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu
achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und
preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen
nur mit Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte
und wirtschaftliche Versorgung bieten. Im Fall
der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch
eine von den Vertragspartnern zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei
Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird
diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu
tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet,
an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach
§ 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften
Buches bleibt unberührt. Der Leistungserbringer
hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer
durch den Leistungserbringer oder einen Dritten
organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend
von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete
Personen anstellen.“
5. Nach § 275a wird folgender § 275b eingefügt:
㤠275b
Durchführung und Umfang
von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen
Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die
Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die keiner Regelprüfung
nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen,
Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst;
§ 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben,
im Auftrag der Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch anlassbezogen
Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den nach
diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind
und ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist;
§ 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den Prüfungen sowie zur Abstimmung
der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den
Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
Richtlinien nach § 282 Absatz 2 Satz 3. § 114a Ab-
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satz 7 Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass auch den für
die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
ist. Die Richtlinien sind bis zum 30. September
2017 zu beschließen.
(2) Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gelten § 114a Absatz 1 bis 3a des Elften
Buches sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 entsprechend. Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge
nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und
die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische
Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4
Satz 12 anzeigepflichtig sind, sind grundsätzlich
unangemeldet durchzuführen. Räume dieser Wohneinheit, die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne
deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den
üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume
des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen
haben, zu betreten, die erforderlichen Unterlagen
einzusehen und personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für
die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in den
Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für
die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3
Satz 5 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben,
ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1
verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen
kann. Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten
zu gewähren oder diese Daten dem Medizinischen
Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. Für
die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3
Satz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277
Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.
(3) Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen über seine Erfahrungen mit den
nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen
sowie über seine Erkenntnisse zum Stand und zur
Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in der häuslichen Krankenpflege. Die Medizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der
gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische Dienst
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat
die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2
durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse
dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches einzubeziehen.“
6. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 275
Abs. 1 bis 3a und § 275a mit Ausnahme der Kontrollen nach § 275a Absatz 4 erforderlichen Mittel“
durch die Wörter „§ 275 Absatz 1 bis 3a, den
§§ 275a und 275b erforderlichen Mittel mit Ausnahme der erforderlichen Mittel für die Kontrollen
nach § 275a Absatz 4“ ersetzt.
7. Dem § 302 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich zu
den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung anzugeben.“
Artikel 14
Änderung des
Pflege-Versicherungsgesetzes
Die Artikel 49, 49a, 49b und 52a des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
2797), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der
Pflegestatistik-Verordnung
Die Pflegestatistik-Verordnung vom 24. November
1999 (BGBl. I S. 2282), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2013 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. betreute Pflegebedürftige
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad
der Pflegebedürftigkeit,
b) bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,
c) bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie
d) bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,“.
bb) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort
„Pflegeklassen“ durch das Wort „Pflegegraden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach
§§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ durch die Wörter
„nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der
nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Un-
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terstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige
mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren
nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch nehmen,“ ersetzt.
2. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon- und
Telefaxnummer“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
3. In § 7 werden die Wörter „Telefon- und Telefaxnummer“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBI. I S. 3146),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 59 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Medizinprodukten“.
b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe zu § 32a eingefügt:
„§ 32a Besondere Zuständigkeiten“.
2.
§ 11 Absatz 3a wird aufgehoben.
3.
§ 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Hersteller und einer Benannten Stelle über
1. die Anwendung der vorgenannten Regeln,
2. die Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten oder
3. die Einstufung, ob es sich bei Medizinprodukten der Klasse I um solche mit Messfunktion
oder um steril in Verkehr gebrachte Medizinprodukte handelt,
hat die Benannte Stelle der zuständigen Behörde
die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner auf Antrag einer zuständigen Behörde oder des Herstellers über
1. die Klassifizierung einzelner Medizinprodukte,
2. die Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten oder
3. die Einstufung, ob es sich bei Medizinprodukten der Klasse I um solche mit Messfunktion
oder um steril in Verkehr gebrachte Medizinprodukte handelt.“
4.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
㤠14
Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Medizinprodukten
Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 5 betrieben
und angewendet werden. Medizinprodukte dürfen
nicht betrieben und angewendet werden, wenn
3215
sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.“
5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15
Benennung und
Überwachung der Stellen, Anerkennung
und Beauftragung von Prüflaboratorien
(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag
auf Benennung als Benannte Stelle gestellt werden.
Voraussetzung für die Benennung ist, dass die Befähigung der Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die Einhaltung der Kriterien des Anhangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI
der Richtlinie 93/42/EWG, des Anhangs IX der
Richtlinie 98/79/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom
24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie
93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl.
L 253 vom 25.9.2013, S. 8) entsprechend den Verfahren, für die sie benannt werden soll, durch die
zuständige Behörde in einem Benennungsverfahren festgestellt wurden. Die Benennung kann unter
Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die Benannten Stellen, die für Aufgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 1 benannt
wurden, sowie die Aufgabengebiete der Benannten
Stellen mit.
(2) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 1 für Benannte Stellen festgelegten Verpflichtungen und Anforderungen. Die
zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die
zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind.
Die Überwachung der Benannten Stellen, die an
der Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren für Medizinprodukte, die ionisierende
Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthalten, beteiligt sind, wird im Auftrag des Bundes
durch die Länder ausgeführt. Die zuständige Behörde kann von der Benannten Stelle und deren
mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung
ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. Die
zuständige Behörde ist befugt, die Benannte
Stelle bei Überprüfungen zu begleiten. Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu
den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und
die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Unterlagen über die Erteilung der Bescheinigungen und
zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
des Absatzes 1 Satz 2, zu verlangen. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf Grundstücke
des Herstellers und seiner Unterauftragnehmer
von entscheidender Bedeutung, soweit die Über-
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wachung dort erfolgt. § 26 Absatz 4 und 5 gilt
entsprechend.
Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, zu
den üblichen Geschäftszeiten und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, zu betreten und zu
besichtigen sowie in Geschäftsräumen,
Betriebsräumen und Beförderungsmitteln
zur Dokumentation bewegte und unbewegte Bildaufzeichnungen anzufertigen;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt,“.
(3) Stellen, die der Europäischen Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund eines Rechtsaktes des
Rates oder der Europäischen Kommission von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt wurden,
sind Benannten Stellen nach Absatz 1 gleichgestellt.
(4) Die zuständige Behörde macht die deutschen Benannten Stellen mit ihren jeweiligen Aufgaben und ihrer Kennnummer auf ihrer Internetseite bekannt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und hieraus
in begründeten Fällen Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen“ gestrichen.
(5) Soweit eine Benannte Stelle zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Prüflaboratorien beauftragt, muss
sie sicherstellen, dass diese die auf sie zutreffenden Kriterien des Anhangs 8 der Richtlinie
90/385/EWG, des Anhangs XI der Richtlinie
93/42/EWG in Verbindung mit Anhang I der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 oder
des Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG entsprechend den Verfahren, für die sie beauftragt werden sollen, erfüllen. Die Erfüllung der Mindestkriterien ist in einem Anerkennungsverfahren durch
die zuständige Behörde festzustellen. Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden und
ist zu befristen. Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 8 und
Absatz 4 gelten entsprechend.
(6) Die Anerkennung nach Absatz 5 erlischt mit
Fristablauf, mit der Einstellung des Betriebs des
Prüflaboratoriums oder durch Verzicht. Die Einstellung oder der Verzicht sind der zuständigen
Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die
zuständige Behörde nimmt die Anerkennung zurück, soweit nachträglich bekannt wird, dass ein
Prüflaboratorium bei der Anerkennung nicht die
Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat.
Sie widerruft die Anerkennung, soweit die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich
weggefallen sind. An Stelle des Widerrufs kann
das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.“
6.
c) Der Nummer 4 werden die Wörter „von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen“ vorangestellt und der Punkt am Ende wird durch
ein Komma ersetzt.
d) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. Unterlagen und Dokumente, die nach Maßgabe der Verordnung nach § 37 Absatz 5
zu erstellen und zu führen sind, einzusehen,
6. Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen oder Dokumenten nach den Nummern 3 und 5 oder Ausdrucke oder Kopien
von Datenträgern, auf denen Unterlagen
oder Dokumente nach den Nummern 3
und 5 gespeichert sind, anzufertigen oder
zu verlangen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten von Patienten handelt.“
9.
„(4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen,
Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten aufzuzeichnen und unverzüglich
dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2 oder
dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.“
§ 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem
Bundesministerium für Gesundheit“ durch die
Wörter „der Europäischen Kommission“ ersetzt.
7.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission unverzüglich das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf unter
Angabe der Gründe und der für notwendig erachteten Maßnahmen mit. Erlöschen, Rücknahme
und Widerruf einer Benennung sind von der zuständigen Behörde auf deren Internetseite bekannt zu machen.“
8.
§ 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel, in denen eine
§ 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
10.
Dem § 32 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
„die Bundesoberbehörden,“ vorangestellt.
10a. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
㤠32a
Besondere Zuständigkeiten
Die Bearbeitung von Meldungen der für die
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden über Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) obliegt der
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Überwachungsbehörde, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.“
11.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „oder Absatz 3a“ gestrichen.
bb) In Nummer 15 werden die Wörter „nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder
nicht“ durch die Wörter „nicht richtig oder
nicht vollständig aufzeichnet oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.
cc) In Nummer 16 wird nach der Angabe
„Abs. 1,“ die Angabe „2,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der
Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1227), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 3 Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3217
den, mit Zustimmung der zuständigen Behörde
den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5
und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung entsprechen.“
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit
mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen,
fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,
können in die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Modellvorhaben einbezogen
werden.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
Länder übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 6.“
2. In § 10 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
Artikel 17b
1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt oder
Änderung des
Hebammengesetzes
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4
ein Medizinprodukt abgibt.“
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 17a
Änderung des
Ergotherapeutengesetzes
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend
von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1
der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte
Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils
der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können
Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate
vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt wer-
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend
von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Hebammen und Entbindungspfleger eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und
kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen,
die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende
der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen
oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger entsprechen.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de
3218
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit
mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen,
fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,
können in die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Modellvorhaben einbezogen
werden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Bericht. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
Länder übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 4.“
2. In § 33 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
Artikel 17c
Änderung des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend
von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden eine der Unterrichtsform entsprechende
modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der
staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate
vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde
den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5
und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Logopäden entsprechen.“
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-
sundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit
mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen,
fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,
können in die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Modellvorhaben einbezogen
werden.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
Länder übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 6.“
2. In § 11 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
Artikel 17d
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend
von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als
zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit
durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen,
fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, kön-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
nen in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
Länder übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 3.“
2. In § 19 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
Artikel 17e
Änderung des
Heilpraktikergesetzes
§ 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3219
Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse
und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung
der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für
die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten
bedeuten würde.“
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien
sind die Länder zu beteiligen.“
Artikel 18
„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß
§ 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 17f
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 9, 11,
12 und 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung
zum Heilpraktikergesetz
§ 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung
zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt
Inkrafttreten
(2) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e und f tritt mit
Wirkung vom 1. Dezember 2016 in Kraft.
(4) Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für
Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
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