Erschwernisse bei Provisionen und schärfere

Rechtsanwalt Christian Waigel
„Erschwernisse bei Provisionen und schärfere
Anforderungen an Finanzberater-Qualifikation“
„Die Ausnahmeregelung für 34f-Berater bleibt bestehen“, erklärt der auf die
Mifid-Reform spezialisierte Rechtsanwalt Christian Waigel. Doch er erwartet, dass
Finanzberater viel deutlicher als bisher einen Kundennutzen ihrer Provisionen und
noch stärker ihre Qualifikation nachweisen müssen.
„Das Jahresende 2016 brachte für die Vermittler gute Nachrichten“, meint Rechtsanwalt Christian
Waigel. Denn das Bundesfinanzministerium hat Ende Dezember den Entwurf für ein zweites
Finanzmarktnovellierungsgesetz vorgestellt, durch das die Vorgaben der EU-Richtlinie Mifid II
umgesetzt werden sollen.
In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bleibt die Ausnahmevorschrift für den Fondsvertrieb
bestehen, so Waigel: „Sie findet sich an zwei Stellen im Wertpapierhandelsgesetz und im
Kreditwesengesetz und diese beiden Stellen sollen durch den vorgestellten Gesetzentwurf nicht
geändert werden.“
Größere Sicherheit für Finanzberater
„Damit besteht nunmehr eine deutlich größere Sicherheit für die Ausnahmevorschrift als durch den
bis jetzt bekannten Referentenentwurf“, erklärt Waigel. Denn Regierungsentwürfe sind von der
Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe, die beim Deutschen Bundestag eingebracht werden.
„Es handelt sich nicht mehr nur um einen Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium,
sondern einen Entwurf, der bereits zwischen den Ministerien, Ländern und Verbänden abgestimmt
wurde und das Bundeskabinett passiert hat.“ In einer großen Koalition herrsche damit ein großes
Maß an Sicherheit.
„Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass noch von einem der Koalitionspartner Gegenwind kommt
und wesentliche Änderungen vorgenommen werden“, so Waigel. „Vielmehr ist zu erwarten, dass
die Große Koalition mit ihrer breiten Mehrheit den Regierungsentwurf auch im Bundestag
beschließen wird.“
Änderungen zum Beratungsprotokoll
In Artikel 20 des Gesetzentwurfes finde sich nur eine marginale Änderung zum Beratungsprotokoll.
Waigel: „Es bleibt bei der bestehenden Regelung und mit einer Zulassung durch die Gewerbeämter
oder IHKs kann nach wie vor eine Anlageberatung sowie eine Anlagevermittlung zu Fonds und
Vermögensanlagen durchgeführt werden.“
In verschiedenen Stellungnahmen zu dem Gesetz habe sich zwar die Kreditwirtschaft für die
Abschaffung der Ausnahmevorschrift eingesetzt. „Offensichtlich ist es aber der Wille der Großen
Koalition, die Ausnahmevorschrift zu erhalten und es Beratern und Vermittlern zu gestatten, mit
einer Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung Fondsvertrieb durchzuführen.“
Erleichterungen und Erschwernisse
Dennoch werde mit der Mifid-II-Umsetzung auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung
überarbeitet. Laut Waigel seien es aber „alles im allem aber Regelungen, die man schultern kann.“
So erwartet er eine Erleichterung durch die neue Geeignetheitserklärung, die das alte
Beratungsprotokoll ersetzen soll.
„Erschwernisse hingegen kommen im Bereich Provisionen“, so Waigel weiter. „Sie müssen viel
deutlicher als früher der Qualitätsverbesserung für den Kunden dienen.“ Und auch die
Qualifikationsanforderungen an die Finanzberater würden seiner Meinung nach „wahrscheinlich
verschärft“ werden.
Dieser Artikel erschien am 12.01.2017 unter folgendem Link:
http://www.dasinvestment.com/rechtsanwalt-christian-waigel-erschwernisse-bei-provisionen-und-schaerfere-anforderungen-an/
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