12 Camberger Anzeiger 12. Januar 2017 Erkältungen besser vorbeugen Kerbeverein lädt zum Treffen BAD CAMBERG (ca). Zu einem Vortrag „Vorbeugen und Behandeln von Erkältungskrankheiten“ lädt die Außenstelle der Fachlichen Alten- und Krankenpflege, Andreas Ahlbach, Limburger Straße 15, Bad Camberg für Mittwoch, 18. Januar, 19.30 Uhr ein. Referent ist Apotheker Ekkehard Rücker aus der Streitburg-Apotheke in Bad Camberg. Interessente Besucherinnen und Besucher werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 06434/ 908763 oder Faxnummer 06434/ 908851 für diesen Vortrag anzumelden. Der Eintritt hierfür ist selbstverständlich frei. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNGEN Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Dombach Die Freiwillige Feuerwehr 1975 Dombach e. V. lädt recht herzlich zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am 03. Februar 2017 um 19.30 Uhr im Feuerwehr - Gerätehaus in Dombach ein. Tagesordnung: Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Bad Camberg-Schwickershausen Zu einer Versammlung der Jagdgenossenschaft Bad CambergSchwickershausen werden hiermit alle Grundstückseigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Bad Camberg-Schwickershausen, die im Jagdgenossenschaftskataster eingetragen sind, für Mittwoch, 01.02.2017 um 19.00 Uhr in das Gemeinschaftshaus Schwickershausen, Weilstraße 21, Clubraum, mit folgender Tagesordnung eingeladen: Tagesordnung: 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Verwendung der Jagdpachteinnahme für das Jahr 2016 3. Verschiedenes Es wird darauf hingewiesen, dass die Versammlung gemäß der Satzung der Jagdgenossenschaft Bad Camberg-Schwickershausen beschlussfähig ist, wenn festgestellt wird, dass hierzu ordnungsgemäß geladen wurde. Aprés-Ski-Party beim Sportverein BAD CAMBERG (dag). Der Verein Camberger Kerb lädt den aktuellen Kerbejahrgang, deren Eltern, Interessierte und natürlich seine Mitglieder zu einem gemeinschaftlichen Treffen für Freitag, 20. Januar, 20 Uhr, im Clubraum des Kurhauses ein. Motto des Abends lautet „Nach der Kerb, ist vor der Kerb“. Aufgrund der Auflagen, die während der Kerb 2016 für einige Diskussionen gesorgt haben, ergeben DJ Helmut sorgt für Hits am laufenden Band sich nun Änderungen für die Durchführung der diesjährigen Kerb. Verbesserungsvorschläge werden selbstverständlich gerne entgegenge- BAD CAMBERG (dag). Der Schuss und heißen Apfelwein, nommen. Winter geht in die Verlänge- gibt es natürlich auch Bier, Wasser, Hütchen, Fanta Korn, Jäger rung. Alle WintersportEnergy, Wodka Energy, Jacky CoUrlauber und die, die ihren la, Sekt, Shots und zahlreiche Ski- und Snowboard-Urlaub nicht alkoholische Drinks. Happy noch vor sich haben, aber Hour ist von 20 bis 21 Uhr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Eröffnung und Begrüßung Tätigkeitsbericht des Wehrführers Tätigkeitsbericht des Schriftwartes Tätigkeitsbericht des Jugendwartes Kassenbericht Entlastung des Vorstandes Wahl von zwei Kassenprüfern Haushaltsvoranschlag – Investitionsplan 2017 Beförderungen Verschiedenes Der Vorstand bittet um rege Beteiligung! Bad Camberg, den 10.01.2017 Freiwillige Feuerwehr Dombach gez. Willi Jäger, Wehrführer / 1.Vorsitzender natürlich auch alle, die daheim bleiben, sind zur bereits jetzt „legendären“ Aprés-Ski-Party beim SV Camberg eingeladen. Mit seinem mobilen CateringService sorgt Feti für die hungrigen Party-Gäste mit seinen leckeAm Samstag, 14. Januar, ab 19 ren Dönern. Und welcher DJ darf Uhr können die Bretter und bei einer Party wie dieser nicht Boards Zuhause bleiben, dicke Ja- fehlen? cken und Schuhe sind angesichts der derzeitigen Temperaturen angesagt, da nicht nur im Innen-, Mit DJ Helmut sondern auch im Außenbereich Natürlich, DJ Helmut ist auch des dem Motto entsprechend dekorierten SVC-Sportheims an der wieder mit von der Partie. Er ist Pommernstraße zünftig gefeiert bekannt dafür, jeden Aprés-Skiwird. Und das bereits zum vierten Hit auf seiner Playlist zu haben Mal in Folge. Neben Getränken, und sorgt einfach für Spitzendie nicht nur von innen wärmen, Stimmung. Der Eintritt zu dieser wie Glühwein, Glühwein mit Aprés-Ski-Party ist frei. §2 (1) Die Tierseuchenkassenbeiträge sowie die Kostenanteile für die Beseitigung von Falltieren werden wie folgt festgesetzt: Bad Camberg, 09.01.17 gez. Heinz-Peter Klöters, Jagdvorsteher 1. und Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2017 6. Sitzung des Ortsbeirates Erbach Gemäß § 58 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit § 82 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit bekannt gemacht, dass die 6. Sitzung des Ortsbeirates Erbach am Freitag, 13.01.2017 um 19:30 Uhr Aufgrund des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 6 und des § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheits-gesetz (HAGTierGesG) sowie des § 8 Abs. 3 und 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG), jeweils in der Fassung vom 14.Dezember 2010, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Ausführungsgesetze zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zum Tiergesundheitsgesetz vom 24. März 2015, hat der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen: im Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Erbach (Schulungsraum), Horstweg, stattfindet. Tagesordnung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Annahme der Tagesordnung Genehmigung der Niederschrift über die 4. Sitzung vom 21.11.2016 Genehmigung der Niederschrift über die 5. Sitzung am 12.12.2016 Bericht zum Erbacher Forst (Herr Körver) Terminplanung 2017 Bericht des Wehrführers zur Situation der Feuerwehr Erbach Verschiedenes Bad Camberg, 05.01.2017 gez. Peter Wozniak, Ortsvorsteher Weitergabe von Daten – Ihr Widerspruchsrecht Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können. Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen: A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. Der Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten kann beim Bürgerbüro der Stadt Bad Camberg, Chambray-lés-ToursPlatz 1, 65520 Bad Camberg erhoben werden. Bad Camberg, den 05.01.2017 In Vertretung gez. Peter Bermbach, Erster Stadtrat Leckere Döner §1 (1) Für die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren ist maßgebend, wie viele Tiere am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. (2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 01.01.2017 bestimmt. (3) Halter von Einhufern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Bienen, Geflügel und Gehegewild, die diese Tiere im Lande Hessen halten, sind verpflichtet a) der Tierseuchenkasse Name, Anschrift sowie die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere -nach Tierarten gegliedert- innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag mitzuteilen. Die Meldung ist entweder auf dem von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogen oder per Internet unter www.hessischetierseuchenkasse.de vorzunehmen. b) schriftlich oder online bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden oder unter www.hessischetierseuchenkasse.de ihre Tierhaltung anzuzeigen, wenn sie bis zum 10.01.2017 keinen Meldebogen erhalten haben, (4) Viehhändler melden 4 v.H. der Anzahl der imVorjahr – auf eigene Rechnung – umgesetzten Tiere als den für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Tierbestand. (5) Die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren er-folgt aufgrund der Angaben des Tierhalters. Tierhalter ist diejenige Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächlicheVerfügungsgewalt über ein Tier hat. (6) Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.02.2017 keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, so kann der Tierbestand des Vorjahres oder der jeweiligen Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für die Beitragsveranlagung zugrunde gelegt werden. Die der Tierseuchenkasse durch Fristversäumnisse von Tierhaltern im Melde- und Erhebungsverfahren entstehenden Kosten werden dem Tierhalter auferlegt. (7) Der Tierseuchenkasse ist weiterhin zum Zwecke derVeranlagung unverzüglich mitzuteilen, wenn nach dem Stichtag a) sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch 5 Tiere, erhöht, b) ein Tierbestand neu begründet wird oder c) Tiere einer anderen Art in den Bestand aufgenommen werden. Die Veranlagung aus der Nachmeldung erfolgt anteilmäßig ab dem Monat, in dem die Veränderung eintritt. (8) Halter von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag sowie bei Bestandsveränderungen nicht. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am Stichtag sowie die Bestandsveränderungen übernimmt die Tierseuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) (9) Für die in Hessen wohnhaften Mitglieder des Landesverbandes Hessischer Imker e.V. (LHI) wird die Zahl der Bienenvölker durch den LHI erfasst und gemeldet. (10) Wird die Haltung einer Tierart zwischen zwei Stichtagen auf Dauer (mindestens zwölf Monate) aufgegeben, so endet auf schriftlichen Antrag des Tierhalters die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Tierseuchenkasse eingeht. Der Antrag muss auch Angaben über den Verbleib der Tiere enthalten. Bei Beträgen unter 5 € oder wenn die Beiträge durch Leistungen aufgebraucht sind, unterbleibt eine anteilige Rückerstattung. (11) Von der Erhebung von Beiträgen kann abgesehen werden, wenn die Tiere nur vorübergehend oder saisonal in Hessen gehalten werden und der Tierhalter nachweislich seiner Melde- und Beitragspflicht in einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2017 nachgekommen ist. Tierhalter haben in diesem Fall für die Tiere, einschließlich deren Nachzucht, keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen der Hessischen Tierseuchenkasse. 2. Einhufer (Pferde, Esel, Maultiere 6. Maulesel) a) Beitrag je Tier 0,83 € b) Kostenanteil je Tier 1,17 € b) Kostenanteil je Tier 4,50 € 1,50 € Schafe a) Beitrag je Tier b) Kostenanteil je Tier 0,43 € a) Beitrag je Tier 0,39 € b) Kostenanteil je Tier 0,86 € Schweine 4.1 Ferkel (bis 30 kg Lebendgewicht) a) Beitrag je Tier b) Kostenanteil je Tier 0,20 € 0,35 € 7.1 Legehennen 7.2 Masthühner 0,04 € 0,01 € 7.3 Puten 0,09 € 7.4 Gänse 0,06 € 7.5 Enten je Tier 0,04 € 7.6 Laufvögel (Strauße, Emus u. Nandus) 0,15 € 7.7 Fasanen, Perl-/Rebhühner, Wachteln, Tauben 0,03 € 8. Süßwasserfische 9. Gehegewild ausgesetzt 9.1 unter 12 Monate alt a) Beitrag je Tier beitragsfrei Schweine a) Beitrag je Tier 0,39 € b) Kostenanteil je Tier 0,71 € 5. Ziegen 5.1. unter 9 Monate alt 5.2 0,20 € über 9 Monate alt 4. 4.2 5,00 € b) Beitrag je Tier für 3.1. unter 9 Monate alt 3.2 ausgesetzt Geflügel a) Beitrag je Bestand Wasserbüffel) a) Beitrag je Tier 3. 7. Rinder (einschl. Bisons, Wisente und Bienen und Hummeln je Volk a) Beitrag je Tier b) Kostenanteil je Tier 9.2 über 12 Monate alt a) Beitrag je Tier 0,50 € 10. Mindestbeitrag je Bescheid beitragsfrei 0,00 € für Tierhalter 5,00 € für Viehhändler 50,00 € über 9 Monate alt a) Beitrag je Tier b) Kostenanteil je Tier 1,49 € 1,21 € (2) Gemäß § 5 Abs.4 HAGTierGesG wird für Bienen und Süßwasserfische die Erhebung von Beiträgen ausgesetzt. (3) Die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren wird zusammen mit den Beiträgen erhoben. Eine Verrechnung erfolgt verursachergerecht mit den tatsächlich angefallenen Kostenanteilen bei den jeweiligen Tierhaltern im Wirtschaftsjahr mit der Beitragsforderung für das Jahr 2018. Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein, erfolgt keine Nachforderung bzw. Rückvergütung - im Beitragsjahr - bei Beträgen unter 5 €. (4) Für die Tierarten Ziegen (unter 9 Monate alt), Geflügel und Gehegewild wird keine Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren erhoben. Die angefallenen Kosten für die Beseitigung von Falltieren werden - nach Abschluss des Wirtschaftsjahres- mit den jeweiligen Verursachern - vollständig abgerechnet. (5) Der Tierhalter ist an den Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen der Tierkennzeichnung nach VO (EU) Nr. 702/2014 Artikel 14, Nr. 3a zu beteiligen. Den Eigenanteil des Tierhalters rechnet die Tierseuchenkasse einmal jährlich mit dem Tierhalter ab. (6) Der Beitragssatz fürViehhändler beträgt 10 % des Beitragssatzes der jeweiligen Tierart. §3 Für Tiere, die dem Bund oder einem Bundesland gehören sowie für Schlachtvieh, dass Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt ist, werden keine Beiträge erhoben. §4 Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Bescheides fällig. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen. §5 (1) Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt, wenn schuldhaft fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden die nach § 1 vorgeschrieben sind, die Beitragspflicht nach § 2 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind. § 18 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2013 (BGBl. Teil I, Nr. 25, S. 1324) bleiben hiervon unberührt. (2) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind. (3) Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierhalters gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen. (4) Für zusätzlich notwendigen Personal- und Sachaufwand durch schuldhaft nicht fristgerecht erfolgte Meldung des Tierbestands wird von dem jeweiligen Tierhalter eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. §6 Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Wiesbaden, den 03.11.2016 DerVorsitzende des Verwaltungsrates der Hessischen Tierseuchenkasse Friedhelm Schneider Wird hiermit amtlich bekanntgemacht. 65520 Bad Camberg, 04.01.2017 gez. Peter Bermbach, Erster Stadtrat
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