Mitteilungsblatt Windeck KW 51 2016 als PDF

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56. Jahrgang
Freitag, den 23. Dezember 2016
Woche 51
Chor- und Musical-AG
beim Rosbacher Weihnachtsmarkt
Sonnenbergschule Rosbach
Auch in diesem Jahr unterstützten über fünfzig Kinder der Chorund Musical-AG wieder den Weihnachtsmarkt am 3. Adventssonntag. Wir versammelten uns an der
Treppe vor der evangelischen Kir-
che und zogen Nikolausmützen
an, die viele Kinder mitbrachten.
Fehlende Mützen wurden uns von
lieben Eltern beschafft. Danke
dafür! Alle zehn Solisten waren
da, so dass wir diesmal nicht
kurzfristig umorganisieren mussten
und pünktlich starten konnten. Es
gab zwei ruhige, eher unbekannte,
besinnliche Lieder und zwei Weihnachtsklassiker, diese allerdings in
ungewohnter Form, nämlich als Rap.
Mit dem letzten Lied, das
übrigens dieses Jahr das beliebteste war, wünschte die gesamte
AG allen Zuhörern „Fröhliche
Weihnacht überall“.
D. Weber
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Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 13.12.2016
nachstehende
„24. Nachtragssatzung“
zur Beitr
ags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
Beitragsder Gemeinde Windeck vom 15.12.1986
beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Windeck-Rosbach, den 19.12.2016
gez. Hans-Christian Lehmann
Bürgermeister
„24. Nachtragssatzung“
zur Beitr
ags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
Beitragsder Gemeinde Windeck vom 15.12.1986
Aufgrund des § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch
Art. 2 G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. 6.
2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 1, 2, 4 bis 6, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt
geändert durch Art. 3 G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften
vom 25. 6. 2015 (GV. NRW. S. 496) in Verbindung mit der „Satzung über
die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Gemeinde Windeck vom 04. August 1986, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck am 09. August 1986, hat der Rat der
Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende 24.
Nachtragssatzung beschlossen:
§1
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1
Die Wassergebühr wird als Grundgebühr und als Verbrauchsgebühr
erhoben. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des bezogenen
Wassers berechnet; Berechnungseinheit ist der m³ Wasser. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen, in den Fällen des §
22 der „Wasserversorgungssatzung“ nach Erfahrungswerten geschätzt
und in den Fällen des § 23 Absätze 2 und 3 aufgrund der letzten
Ablesungen geschätzt. Veranlagungszeitraum für die Trinkwassergebühr ist das Kalenderjahr.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 13.12.2016
nachstehende
„4. Nachtragssatzung“
zur Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Windeck
vom 04.08.1986
- Wasserversorgungssatzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Windeck-Rosbach, den 19.12.2016
gez. Hans-Christian Lehmann
Bürgermeister
„4. Nachtragssatzung“
zur Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Windeck
vom 04.08.1986
- Wasserversorgungssatzung Aufgrund der §§ 4 und 19 der „Gemeindeordnung“ für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 2
G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. 6. 2015 (GV.
2
NRW. S. 496) und der §§ 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969
(GV. NW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur
Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und
zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. 6. 2015 (GV. NRW. S.
496), sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) FNA
454-1, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes vom 21.10.2016 (BGBI. I S. 2372) hat der Rat der Gemeinde
Windeck in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende 4. Nachtragssatzung
über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Windeck beschlossen:
§1
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gem. § 7 Abs. 2 GO NRW
i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet
werden.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 13.12.2016
nachstehende
„37. Nachtragssatzung“
Zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck vom 30.12.1981
beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
worden ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Windeck-Rosbach, den 19.12.2016
gez. Hans-Christian Lehmann
Bürgermeister
„37. Nachtragssatzung“
Zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck vom 30.12.1981
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert
durch Art. 2 G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom
25. 6. 2015 (GV. NRW. S. 496), der § 1, 2,4, 6 bis 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt
geändert durch Art. 3 G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften
vom 25. 6. 2015 (GV. NRW. S. 496) und des §§ 54 des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 in der
Fassung vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt
geändert durch Art. 1 G zur Änd. wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), sowie des Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW)
vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 / SGV. NRW. 77) hat der Rat der
Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am 13.12.2016 die folgende
Satzung beschlossen:
§1
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt
die Gemeinde nach den §§ 4 Abs. 2 und 6 KAG NRW und § 54 LWG
NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG
NRW.
In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW
eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW)
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbwAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG
NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW).
§2
§ 10 Abs. 1,4, 5 (Satz 2 und Nr.2) und Abs. 8 werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen
und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Dies gilt
auch, wenn das auf einem Grundstück anfallende Schmutzwasser in
einer „abflusslosen Grube“ gesammelt und mittels Tankwagen von
der Gemeinde zur Reinigung in eine Zentralkläranlage verbracht wird.
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.
Abs. 4
Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B.
privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 10 Abs.
5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt,
die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B.
auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie
Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der
statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt
auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
Abs. 5, Satz 2
Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den
Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Messund Eichrecht (MessEG und Mess-EichV) zu führen:
Abs. 5 Nr. 2
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so
hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten,
messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen.
Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht
(MessEG, Mess-EichV) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch
einen neuen Wasserzähler mit Konformitätserklärung des Herstellers
ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben,
dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert.
Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des
Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen
nicht statt.
Abs. 8
Die Schmutzwassergebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer
Verbrauchsgebühr.
Die Grundgebühr beträgt je Anschluss monatlich 13,00 €.
Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ Abwasser 4,57 €.
Aufgrund der Berücksichtigung der Abwassergebührenhilfe des Landes Nordrhein-Westfalen wird tatsächlich eine Verbrauchsgebühr in
Höhe von 3,80 €/m³ erhoben
§3
§ 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 4
Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert,
so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines
Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der
bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
§4
§ 22: Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 13.12.2016
nachstehende
„25. Nachtragssatzung“
zur Satzung der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19.12.1988
beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
3
bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Windeck-Rosbach, den 19.12.2016
gez. Hans-Christian Lehmann
Bürgermeister
„25. Nachtragssatzung“
zur Satzung der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 19.12.1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert
durch Art. 2 G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom
25. 6. 2015 (GV. NRW. S. 496), § 1, 2,4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert
durch Art. 3 G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom
25. 6. 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585 / FNA 75313), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. Wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung
bei den Berfahren der Fracking-Technologie vom 04.08.2016 (BGBI.I S.
1972),, des §§ 43ff., 46 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 in der Fassung vom 08.07.2016
(GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur
Änd. wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom
08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), der Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser (SüwVO Abw) vom 17. Oktober 2013, (GV. NRW. S. 602 / SGV.
NRW. 77), geändert durch Art. 23 G zur Änd. wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.20616 (GV. NRW. S. 559),
sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) FNA 4541, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes vom 21.10.2016 (BGBI. I S. 2372) hat der Rat der Gemeinde
Windeck in seiner Sitzung vom 13.12.2016 folgende 25. Nachtragssatzung beschlossen:
§1
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60
WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden
Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
§2
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von
der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
§3
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3
Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das
in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom
Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind oder die
Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW
übertragen worden ist. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten
Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und im-missionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht
wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrecht-
4
liche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§4
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 60 WHG
und § 56 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der
Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bei
Bedarf die Sanierung an.
§5
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1
Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens
jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist
dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage
mindestens zu 50% gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde
durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen.
Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch
die Gemeinde erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese
Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde erneut ein
aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) vorzulegen.
Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des
Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen.
§6
§ 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 4
Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer
Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder
aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die
Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§7
§ 11 Abs. 2, 4 und 5 werden wie folgt geändert:
Abs. 2
Die Gemeinde hat gemäß §46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht,
den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen.
Die Gemeinde kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz WHG).
Abs. 4
Den Bediensteten der Gemeinde und Beauftragten der Gemeinde mit
Berechtigungsausweis ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung, ob
die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der
Kleinkläranlage ordnungsgemäß ist, ungehinderter Zutritt zu den in
Frage kommenden Teilen des Grundstückes und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Bediensteten und / oder Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen.
Abs. 5
Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines
Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu
dulden. Die Entwässerungsanlage ist jederzeit zugänglich zu halten.
§8
§ 12 Abs.1 und 4 werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1
SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
Abs. 4
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist,
ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2
SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach
§ 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung
oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren
Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und
Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen
aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde
darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen
der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz
3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen
nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
§9
§ 14 Abs.3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3
Die Gebühr für die Entsorgung der Kleinkläranlagen beträgt je m³
Frischwasser 1,24 €.
§ 10
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt angepasst:
Abs. 4
Die Gebührenpflicht endet mit der Außerbetriebnahme der Anlage.
§ 11
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gem. § 7 Abs. 2 GO NRW
i.V.m. §17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet
werden.
§ 12
§ 21 Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Die Rechtsmittel gegen Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung
richten sich nach den Bestimmungen der „Verwaltungsgerichtsordnung“ in ihrer jeweiligen Fassung.
Abs. 2
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das „Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land- Nordrhein-Westfalen in seiner jeweiligen Fassung.
§ 13
Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Windeck hat in seiner Sitzung am 13.12.2016
nachstehende
„8. Nachtragssatzung“
Satzung über die Entwässerung der Grundstück
Grundstückee und den Anschluss
an die öffentliche Abw
asser
anlage - Entwässerungssatzung - der
Abwasser
asseranlage
Gemeinde Windeck vom 16.12.1996
beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat,
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Windeck-Rosbach, den 19.12.2016
gez. Hans-Christian Lehmann
Bürgermeister
„8. Nachtragssatzung“
Satzung über die Entwässerung der Grundstück
Grundstückee und den Anschluss
an die öffentliche Abw
asser
anlage - Entwässerungssatzung - der
Abwasser
asseranlage
Gemeinde Windeck vom 16.12.1996
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 2
G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. 6. 2015 (GV.
NRW. S. 496),der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes
(WHG) vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S.2585 / FNA 753-13), zuletzt geändert
durch Art. 1 G zur Änd. Wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Berfahren der
Fracking-Technologie vom 04.08.2016 (BGBI.I S. 1972), des § 46 Abs. 2
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
vom 25. Juni 1995 in der Fassung vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 926 /
SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. wasser- und
wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S.
559), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vom
17. Oktober 2013, (GV. NRW. S. 602 / SGV. NRW. 77), geändert durch
Art. 23 G zur Änd. wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
vom 08.07.20616 (GV. NRW. S. 559), sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) FNA 454-1, zuletzt geändert durch
Art. 4 G zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes vom 21.10.2016
(BGBI. I S. 2372) hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung
am 13.12.2016 folgende 8. Nachtragssatzung beschlossen:
§1
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers
sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 6 LWG
NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch
einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder
eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet
worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des
Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und
Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1
Satz 4 und 5 LWG NRW
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die
Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und
3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 - 61 WHG und
des § 56 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden
Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz
2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom
19.12.1988 in ihrer jeweils gültigen Fassung,
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes
nach Maßgabe des § 47 LWG NRW
§2
§ 4 Abs. 2 und 3 werden wie folgt geändert:
Abs. 2
Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen
Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen
erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann
die Gemeinde den Anschluss versagen. Ebenfalls kann die Gemeinde
den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den
Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen
Mehraufwendungen zu tragen
Abs. 3
Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen
worden ist.
§3
§ 5 Abs. 2 und 3 werden wie folgt geändert:
Abs. 2
Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit
die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs.
4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstückes obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
Abs. 3
Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht
ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 51
LWG NRW Gebrauch macht.
§4
§ 7 Abs. 2 Punkt 11, Abs. 7 - 9 werden wie folgt geändert:
Abs. 2 Punkt 11
Grund-, Drain- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild
abfließendes Wasser (37 WHG)
Abs. 7
Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn
sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten
ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen,
dass Grund-, Drain- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B.
wild abfließendes Wasser (37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt
wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde
verlangten Nachweise beizufügen.
Abs. 8
Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die
öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall,
dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung
gem. § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.
Abs. 9
Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
- das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
- das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach
Absatz 3 nicht einhält.
§5
§ 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 4
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde
eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideoder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der
Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine
Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004
(MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächen-
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wasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
§6
§ 9 Abs. 1 - 3 und 5 werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in
dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt
(Anschlusszwang).
Abs. 2
Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende
Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
Abs. 3
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49
Abs. 1 Satz 1 LWG genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung
benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
ist der Gemeinde nachzuweisen.
Abs. 5
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht im Fall des § 5 Abs. 2 dieser Satzung.
Darüber hinaus kann die Gemeinde eine unter Beibehaltung des
Anschluss- und Benutzungsrechts ausgesprochene Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aufrecht halten, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet
werden kann.
§7
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1
Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist oder wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist.
§8
§ 11 wird wie folgt geändert:
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem
Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so
hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet in
diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße
Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht so dass
eine Überschwemmung von Nachbar- Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassungspflicht kommt nach § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW
nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Auf Verlangen der Gemeinde
hat er geeignete und geeichte Messeinrichtungen zu installieren, die
die Menge des genutzten Niederschlagswassers erfassen. Im Falle,
dass eine Nachspeiseanlage betrieben wird, hat der Grundstückseigentümer ebenfalls auf Verlangen der Gemeinde geeignete und geeichte Messeinrichtungen zu installieren, die die Menge des genutzten Trinkwassers erfassen.
§9
§ 13 Abs. 1, 3 - 8 werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen
Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine gemeinsame Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutz- und Niederschlagswasserkanal) ist je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf
Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.
Abs. 3
Der Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und
notwendige Rückstausicherungen gem. den a.a.R.d.T. einzubauen, um
sich vor Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanalnetz zu
schützen. Diese müssen jederzeit zugänglich sein. Als Rückstauebene
gilt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle des Grundstücks.
Abs. 4
Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der
Anschlussleitungen bis zu den Inspektionsöffnungen sowie die Lage,
Ausführung und lichte Weite der Inspektionsöffnungen bestimmt die
Gemeinde.
Abs. 5
Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die
laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen, sowie
der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück bis
zur öffentlichen Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer auf
seine Kosten durch. Der Hausanschluss ist in Abstimmung mit der
Gemeinde zu erstellen.
Abs. 6
Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur
öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks
den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten
trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet
und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und
der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
Abs. 7
Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder mehrere
Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert
werden. Der Antrag wird insb. unter Berücksichtigung der Regelung in
§ 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-,
Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch
eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
Abs. 8
Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage
vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen,
die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in
Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 10
§ 14 Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen
Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch
vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Die Gemeinde bestimmt, welche Unterlagen mit dem Antrag
vorzulegen sind. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die
öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der
Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung
wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die
Gemeinde oder deren Beauftragte an der offenen Baugrube erfolgt ist.
Abs. 2
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der
Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 11
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW 2013).
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG
NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der
Stadt bzw. Gemeinde.
§ 12
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2
Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit
dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf
Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 58
LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 13
§ 18 Abs. 1 - 3 werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Der Grundstückseigentümer ist gem. § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101
Abs. 1 WHG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den
Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und
Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
Abs. 2
Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
• der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen).
• Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht ansprechen,
• sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
• sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten
erheblich ändern oder
• für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen.
Abs. 3
Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung
erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das
Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken
zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG
NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde
zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und
Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gem. § 124 LWG NRW
eingeschränkt.
§ 14
§ 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gem. § 7 Abs. 2 GO
NRW i.V.m. §17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet
werden.
Ende: Amtliche Bekanntmachungen
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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Ab ins Hallenbad.. Den guten Vorsätzen zu Liebe!
In der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien möchten wir Ihnen
die Chance geben, durch Bewegung im nahegelegenen Hallenbad dem möglichen Winterspeck
den Kampf an zu sagen.
Das Hallenbad in Dattenfeld,
Bergische Str. 21 bietet im Zeitraum vom
02.01. - 08.01.2017 bei erweitertem Bade- und Saunabetrieb
die Gelegenheit dazu. Gönnen Sie
sich auch einen Besuch auf der
Wellnessliege!
JEDOCH
JEDOCH:: In der Zeit vom
22.12.16 - 01.01.2017 bleibt
das Bad geschlossen
geschlossen!
Kanalspülarbeiten
in den Ortslagen Dattenfeld und Schladern in der Zeit vom 27.12.16 bis zum 20.01.2017
In der Zeit vom 27.12.2016 bis
zum 20.01.2017 werden in Windeck-Dattenfeld und WindeckSchladern, die Kanäle gespült.
Um diese Arbeiten durchführen
zu können, ist es teilweise erforderlich, dass Privatgrundstücke betreten und ggf. befahren
werden müssen. Verdeckte Kontrollschächte sind für die Spülarbeiten ggf. freizulegen. Dies
ist dann der Fall, wenn über
Privatgrundstücke verlaufende
Abwasserleitungen der Gemeindewerke von einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht erreicht werden können und ein
auf dem Privatgrundstück vorhandener Kanalschacht für die
beabsichtigten Arbeiten benutzt werden muss. Die betrof-
fenen Bürger bzw. Grundstückseigentümer werden durch die
beauftragte Firma Bastian &
Sohn rechtzeitig über das Betreten des Grundstückes informiert. Sollten Sie nicht erreichbar sein, bitten wir um Nachsicht, wenn das Grundstück
ohne Ankündigung betreten
wird. Durch die Spülarbeiten
kann es in Einzelfällen zu vorübergehenden Geruchsbelästigungen kommen. Die Ursache
liegt häufig in einer fehlenden
Belüftung der Grundleitungen
und Hausinstallationen. Durch
den entstehenden Unterdruck
bei der Spülung werden die Geruchsverschlüsse - Siphons - leer
gesaugt. Es besteht dann keine
Geruchssperre mehr zum Kanal.
Die Ursache ist relativ einfach
zu beheben. Die Geruchsverschlüsse sind wieder zu füllen,
indem man kurz Wasser in
Waschbecken, Toilette, Dusche
oder Badewanne laufen lässt. In
absoluten Ausnahmefällen kann
das in den Geruchsverschlüssen
stehende Wasser aus den Ablaufstellen im Haus (WC, Dusche etc.)
austreten. Dies ist dann der Fall,
wenn weder Entlüftungsleitungen
noch Rückstausicherungen in den
haustechnischen Anlagen vorhanden sind. In diesen Fällen tritt der
bei den Spülarbeiten entstehende Überdruck über die Geruchsverschlüsse aus. Der Anschlussnehmer hat die Möglichkeit bei
einem vorhandenen Hausanschluss-kontrollschacht die Revisi-
onsöffnung im Schacht für die Zeitdauer der Spülung zu öffnen. Dann
können Über- oder Unterdruck
bereits im Kontrollschacht ausgeglichen werden. Sollten einzelnen
Grundstückseigentümern derartige
Mängel an ihren Anlagen bekannt
sein, wäre eine entsprechende Mitteilung an die WTE Betriebsgesellschaft mbH hilfreich, um die beschriebenen Probleme zu vermeiden. Bei
weiterem Informationsbedarf können sich betroffene Grundstückseigentümer unmittelbar an die WTE
Betriebsgesellschaft mbH, Herrn
Zeidler, erreichbar unter der
Rufnummer 02292 / 9112 20
wenden.
Gemeindewerke Windeck
gez. Hamann
(Betriebsleiterin)
Aufstallungspflicht für Geflügel jetzt auch im Rhein-Sieg-Kreis
Vorsorgemaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelgrippe in NRW
Rhein-Sieg-Kreis (rl)- Mit Erlass
vom 20.12.2016 hat das zuständige Landesministerium eine flächendeckende Aufstallung für alle
Arten von Geflügel in NordrheinWestfalen angeordnet. Zu Geflügel zählen, Hühner, Truthühner,
Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Laufvögel, Wachteln, Enten und
Gänse, die in Gefangenschaft auf-
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gezogen und gehalten werden.
Mit Erlass einer Allgemeinverfügung durch die Kreisverwaltung
ist nun für das gesamte Gebiet
des Rhein-Sieg-Kreises die sogenannte Aufstallungspflicht für Geflügel und die Verpflichtung zur
Vornahme von Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügel haltenden
Betrieben umzusetzen.
Als „Aufstallung“ gilt entweder
eine geschlossene Stallhaltung
oder eine Haltung unter einem
nach oben abgedeckten und seitlich gegen Einträge gesicherten
Unterstand (Voliere).
Um die Gefahr einer Einschleppung des Vogelgrippevirus in den
Hausgeflügelbestand zu minimieren, sind folgende „Biosicher-
heitsmaßnahmen“ zu beachten:
• Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion
zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten).
• Geflügelhaltungen sind nur mit
Schutzkleidung zu betreten.
• Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind nach jeder Auf-
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
und Ausstallung durchzuführen.
• Bisher nicht gemeldete Geflügelhaltungen - auch von Hobbyhaltungen - sind beim zuständigen Veterinäramt und der Tierseuchenkasse NRW nach zu melden.
• Die Ausrichtung von Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstal-
tungen sowie der Zukauf über
Geflügelmärkte ist verboten.
Hintergrund der Anordnung ist der
Ausbruch der Geflügelgrippe in
einem Putenmastbestand im Kreis
Soest am vergangenen Wochenende. Ca. 21.000 Puten mussten
gekeult werden. Bereits seit dem
18. November war in verschiede-
nen Regionen von NRW das Vogelgrippe-Virus H5N8 in tot aufgefundenen Wildvögeln nachgewiesen worden. Bekämpfungsmaßnahmen galten nur regional.
Nachdem nun die Tierseuche erstmalig in einem Hausgeflügelbestand festgestellt wurde, ist zum
Schutz der Geflügelbestände die
Umsetzung der o.a. Maßnahmen
verpflichtend. So soll der Kontakt
zwischen Hausgeflügel und Wildgeflügel weitgehend verhindert
werden.
Für Rückfragen steht das Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises
unter Telefonnummer 02241-13/
2335 zur Verfügung.
Allgemeinverfügung für den Rhein-Sieg-Kreis zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Aufstallung des Geflügels Aufgrund
-
-
der §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 und 78 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
des § 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von
Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen für das Land NordrheinWestfalen (TierSZVO NRW)
des § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpestverordnung – GeflPestVO)
in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen und
-
gemäß Erlass vom 20.12.2016 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW), Aktenzeichen VI-5-2000.16.4
wird die nachstehende Allgemeinverfügung erlassen, die sich an alle Halter und Halterinnen
von Geflügel auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises richtet.
Im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane,
Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) wird für den Rhein-Sieg-Kreises Folgendes angeordnet:
I.
Anordnung
Jeder Geflügelhalter hat gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Nr. 2 und 3 GeflPestVO sämtliches von ihm gehaltenes Geflügel aufzustallen; entweder
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln – auch Kleinvögeln – gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung).
Es sind dabei solche Maßnahmen zu treffen, dass die Tiere die ihnen bestimmten Aufstallungsorte nicht verlassen können.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass das von ihm gehaltene Geflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt wird.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist
für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
Ausnahmen können auf Antrag nur in begründeten Einzelfällen unter besonders engen Voraussetzungen und mit strengen Auflagen gemäß § 13 Abs. 3 GeflPestVO genehmigt werden.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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II. Geltungsbereich
Die Anordnung zur Aufstallung nach Ziffer I dieser Allgemeinverfügung gilt für alle Geflügelhalter im gesamten Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises.
Begründung der Allgemeinverfügung
Seit dem 08.11.2016 wurde eine Vielzahl von Fällen Hochpathogener Aviärer Influenza (HAPIH5N8) bei Wildvögeln in mehreren Bundesländern nachgewiesen. Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, hier zuletzt
am 17.12.2016 im Kreis Soest, betroffen. Eine weitere Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände ist daher wahrscheinlich.
Am 02.12.2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) seine Risikoeinschätzung vom
09.11.2016 zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland aktualisiert. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit nach wie vor als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner
Risikoeinschätzung u. a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelhaltungen.
Aus den vorgenannten Gründen hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) am
20.12.2016 mit Erlass verfügt, dass unverzüglich eine flächendeckende Aufstallung von Geflügel durch die Kreise und kreisfreien Städte zu veranlassen ist.
Der Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 Verordnung über Zuständigkeiten
auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen für das Land Nordrhein-Westfalen (TierSZVO NRW) für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären
Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig.
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer I und II angeordneten Aufstallungspflicht und die Festlegung des Risikogebietes ist § 13 Abs. 1 und 2 GeflPestVO.
Danach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und
Weise an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 GeflPestVO
durch das FLI und das MKUNLV NRW.
Die Klassische Geflügelpest ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung bei Hühnern und anderen Geflügel- und Vogelarten (z. B. Enten, Gänsen, Laufvögel, Puten, Wachteln, Fasanen,
Wildvögeln).
Das Virus wird durch direkten Tierkontakt, aber auch über die Luft übertragen, so dass sich eine
Infektion rasch ausbreiten kann. Die Seuche kann ebenfalls durch indirekten Kontakt über Personen, andere gehaltene Säugetiere, Fahrzeuge, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons, Einstreu oder tierischen Schädlingen, aber auch durch Virus ausscheidende Wildvögel übertragen werden.
Der Erreger wird mit den Sekreten des Nasen-Rachen-Raumes sowie mit dem Kot ausgeschieden. Die meisten, wenn nicht alle, Vogelarten sind empfänglich für die Infektion. Hoch empfänglich sind Puten und Hühner.
Wegen der großen Auswirkungen auf Tierhaltung und Handel und wegen des „Klassischen
Seuchencharakters“ der Geflügelpest sind allerstrengste Maßnahmen ohne Zweifel geboten.
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Nur durch sofort eingeleitete Maßnahmen kann es gelingen, die Verbreitung der Seuche in die
Hausgeflügel- oder Vogelbestände zu verhindern.
Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltenden Betrieben und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich
erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels.
Andere, weniger belastende Maßnahmen, die den gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht
erkennbar.
Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind daher die getroffenen Anordnungen notwendig und wurden unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW abgesehen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für die Anordnung unter Ziffer I dieser Verfügung ordne ich die sofortige Vollziehung gemäß §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an.
Begründung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung war im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Ein Widerspruch gegen diese Tierseuchenverfügung
hat damit keine aufschiebende Wirkung.
Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Einschleppung der aviären Influenza durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich
wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz
hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von betroffenen Geflügelhaltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt.
Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens notwendige wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
IV. Widerrufsvorbehalt / Geltungsdauer / Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen oder ergänzt werden.
Sie ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721
Siegburg, Widerspruch eingelegt werden.
Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch
vor Fristablauf hier eingeht. Für den Fall, dass die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden.
Der Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Sie können beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg,
einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (§ 80 Abs. 4 VwGO).
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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Daneben kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gem. § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, gerichtet werden.
VI. Hinweise
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32
Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tiergesundheitsgesetz entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a.,
wenn der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlasse Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht,
nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat.
Ich behalte mir vor, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung im Wege des
Verwaltungszwanges durchzusetzen.
Siegburg, den 21.12.2016
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster
Öffnungszeiten
der Büros der WTE
Betriebsgesellschaft
Die WTE Betriebsgesellschaft mbH
hat mich darüber informiert, dass
die Büros im Betriebsgebäude
Rathausstraße 16, 51570 Windeck-Rosbach von Dienstag, den
27.12.2016 bis einschl. Freitag,
den 30.12.2016 geschlossen
bleiben. Der Bereitschaftsdienst
12
ist hiervon nicht betroffen. In Notfällen sind die jeweiligen Mitarbeiter/-innen unter folgenden Rufnummern erreichbar:
Trinkwasserversorgung:
0 172/ 25 04 435
Abwasserbeseitigung:
0 172/ 25 04 344
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister
Hans-Christian Lehmann
Ende: Der Bürgermeister informiert
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Folgende Sprechtage werden in
der
Gemeinde
Windeck
abgehalten:
Gleichstellungsbeauftragte der
Gemeinde Windeck
täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr
im Rathaus II, Zimmer 40,
Tel.: 02292/601140
Vermittlung von Tagesmüttern und
-vätern
Vermittlung von Babysittern
Erziehungs- und
Familienberatungsstelle
des Rhein-Sieg-Kreises
nach
vorheriger
Terminvereinbarung
Familienzentrum
Vogelnest,
Hurster Str. 23, Windeck-Rosbach
(Tel.: 02292/5578)
Familienzentrum Regenbogenland,
Bergische Str. 23, WindeckDattenfeld (Tel.: 02292/3764)
Sozialverband Deutschland ee.V
.V
.V..
(vormals Reichsbund)
Ortsverband Windeck
jeden 3. Mittwoch im Monat
findet für den Ortsverband
Windeck im Gemeindehaus der
ev. Kirchengemeinde in Leuscheid
von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr die
Außensprechstunde statt.
W eitere Informationen: Tel.:
02241/65766
Schuldnerberatung des SKM
Kath. Verein für soziale Dienste
im Rhein-Sieg-Kreis ee.V
.V
.V..
Sprechstunde nach vorheriger
telefonischer Anmeldung an jedem
2. und 4. Dienstag im Monat in
der Zeit von 10.00-12.00 Uhr
Uhr,,
Pfarrheim St. Josef
Josef,, Pfarrer
Pfarrer-Stiesch-Platz 3, Windeck-Rosbach.
Terminabsprache und weitere
Auskünfte:
Sekretariat
der
Schuldnerberatung, Tel. 02241/
177816
Notar Dr
aul Sebastian Hager
Dr.. PPaul
Dienstag, den 3. Januar 2017,
17.00
Uhr
Uhr,,
im
Gasthof
Rolandseck, Rathausstr. 47,
51570 Windeck-Rosbach
Dienstag, den 20. Dezember
2016, 15.00 Uhr
Uhr,, im Rathaus
Rosbach, Rathausstr. 12, 51570
Windeck-Rosbach
Es ist zweckmäßig, vorab
telefonisch mit dem Notariat
einen Termin abzustimmen, um
Wartezeichen oder vergebliches
Kommen zu vermeiden. (Tel.:
02291/4051-52
02291/4051-52).
Bürgersprechstunden der
Polizei
Bürgersprechstunden durch die
zuständigen Bezirksbeamten:
PHK Michael Schütthof: Tel.:
02292/910072 für den Bereich
Windeck-West: alle Ortschaften
westlich der K 7 n Richtung Eitorf,
z.B.
Schladern,
Dattenfeld,
Herchen, Stromberg usw.
PHK Joachim Lünenschloß, Tel.:
02292/910071 für den Bereich
Windeck-Ost: alle Ortschaften
östlich K 7 n, z.B.: Leuscheid,
Rosbach,
Hurst,
Kohlberg,
Halscheid, Au, Imhausen, usw.
Die Bezirksdienststelle WindeckRosbach, Rathausstraße 12, ist für
Bürgersprechstunden in der Regel
zu den nachfolgend aufgeführten
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
Zeiten besetzt:
Mo. 10.00-17.00 Uhr
Do. 10.00-17.00 Uhr
Gesonderte Termine können über
die Polizeiwache Eitorf unter der
02243/943421
Rufnummer
vereinbart werden.Änderungen,
z.B. während der Urlaubszeit
werden per Aushang mitgeteilt.
Familienhebamme
Die Familienhebamme Claude
Herwartz berät während der
Schwangerschaft und nach der
Geburt bis zum ersten Geburtstag
Ihres Kindes. Die Beratung ist
kostenlos und vertraulich.
Um vorherige Terminabsprache
unter 02241/1466074 wird
gebeten.Bitte melden Sie sich
telefonisch unter 0151/25695351.
Informationsbüro
Flüchtlingshilfe
Das Büro im Rathaus II, WindeckRosbach, ist dienstags und
donnerstags in der Zeit von 10.00
bis 12.00 Uhr geöffnet.
Telefon: 02292/601-260
13
Ambulanter ärztlicher
Notfalldienst
116 117 - die neue Nummer für
den Notdienst
Die einheitliche Nummer 116117
gilt bundesweit, funktioniert ohne
Vorwahl und der Anruf ist für Patienten kostenlos.
Zahnärztlicher Notfalldienst
im rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis
Zentrale Rufnummer:
0180/5986700
Feuerwehr und Rettungsdienst
Notruf 112
Apotheken-Notdienst
Freitag, 23. Dezember 2016
Burg-Apotheke
Waldbröler Str. 24
51570 Windeck-Schladern
Tel.: 02292/2900
Samstag, 24. Dezember 2016
Alte Schulz’
sche Apothek
Schulz’sche
Apothekee
Marktplatz 3, 53783 Eitorf
Tel.: 02243/2214
Sonntag, 25. Dezember 2016
Adler
-Apothek
Adler-Apothek
-Apothekee OHG
Rathausstr. 25
51570 Windeck-Rosbach
Tel.: 02292/5058
Montag, 26. Dezember 2016
St. Laurentius-Apotheke
Auf der Niedecke 4
51570 Windeck-Dattenfeld
Tel.: 02292/2340
Dienstag, 27. Dezember 2016
Siegtal-Apotheke
Siegtalstr. 34
51570 Windeck-Herchen
Tel.: 02243/2503
Mittwoch, 28. Dezember 2016
Löwen-Apotheke
Bahnhofstr. 1, 53783 Eitorf
Tel.: 02243/2894
Donnerstag, 29. Dezember 2016
Bahnhof-Apotheke
Bahnhofstr. 26A, 53783 Eitorf
Tel.: 02243/6177
Freitag, 30. Dezember 2016
Bröltal-Apotheke OHG
Brölstr. 6, 53809 Ruppichteroth
Tel.: 02295/5171
Samstag, 31. Dezember 2016
Markt-Apotheke
Am Markt 7, 53783 Eitorf
Tel.: 02243/80088
Sonntag, 1. Januar 2017
Wald-Apotheke
Hochstr. 16, 51545 Waldbröl
Tel.: 02291/901034
(Angaben ohne Gewähr)
Die Dienstbereitschaft wechselt
täglich um 9.00 Uhr
Uhr..
Alle Angaben ohne Gewähr! Es
sind die tagesaktuellen Aushänge in den öffentlichen Apothek
en
Apotheken
zu beachten!
Telefonischer Abruf
Weiterhin können auch die bundesweit einheitlichen Notdienstservices der ABDA genutzt werden: Unter der Nummer 0800/0022833
sind die Notdienst habenden Apotheken rund um die Uhr abrufbar.
Aus dem Festnetz ist Anruf unter Tel.
0800/0022833 kostenlos, per Mobiltelefon ohne Vorwahl unter Tel. 22833
kostet jeder Anruf pro Minute sowie
jede SMS 69 Cent. Weitere Informationen finden Sie unter
www.abda.de/notdienst.html.
Elektro-Notdienst
Zentrale Rufnummer für den ge-
14
samten Rhein-Sieg-Kreis:
02241/888333
Notdienste
für „Trinkwasserversorgung“ und
„Abwasserbeseitigung“
Für Notfälle außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und an Wochenenden sowie gesetzlichen Feiertagen gewährleistet die Fa. WTEB
mbH, Rathausstraße 16, Windeck,
im Auftrag der Gemeindewerke
Windeck einen entsprechenden
Bereitschaftsdienst. Dieser ist wie
folgt telefonisch zu erreichen:
für die „T
rinkw
asserversorgung“
„Trinkw
rinkwasserversorgung“
Tel. 0172/2504435
für die „Abwasserbeseitigung“
Tel. 0172/2504344
Für den Bereich des Wasserbeschaffungsverbandes Herchen:
Tel.: 02243/911769 oder 0176/
25149605 (Kleinschmidt)
für die „Abwasserbeseitigung“
Tel. 0172/2504344
Wasserbeschaffungsverband Leuscheid:
D. Kappenstein, Tel. 0171/3614581
D. Baier, Tel. 02292/1473
Kreisjugendamt
Jugendhilfezentrum für Eitorf und
Windeck
Markt 10 - 11, 53783 Eitorf
Tel.: 02243/84430
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8.30 12.30 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag von
13.30 - 16.30 Uhr
Osteoporose-Selbsthilfegruppe
Dattenfeld
Fit durch Gymnastik
Die Selbsthilfegruppe Dattenfeld
bietet zur Vorbeugung und zur Erhaltung der Mobilität sowie zum
Muskelaufbau ein Funktionstraining mit verschiedenen Geräten
und auch mit Stuhlgymnastik an.
Die wöchentliche Gymnastik findet montags von 14.45 - 15.45
Uhr in der Halle des Seniorenzentrums St. Josef, Krankenhausweg
4 in Windeck-Dattenfeld unter
Anleitung einer staatlich anerkannten Therapeutin, Frau Marion Nillius, statt.
Infos unter
Tel.: 02292/2310
Frau Elisabeth Schäfer
Tel.: 02292/3229
Frau Maria Kehlenbach
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Ev. Kirchengemeinde
Rosbach
Evangelisch Freikirchliche
Gemeinde Imhausen
Tagesspruch: Und das Wort ward Fleisch und wohnte unter uns, und wir
sahen seine Herrlichkeit. Joh. 1, 14a
Samstag, 24. Dezember 2016 - Heilig Abend
24.12. Sa. 14:45 Uhr Halscheid Familiengottesdienst
24.12. Sa. 15:30 Uhr Schladern Familiengottesdienst
24.12. Sa. 16:00 Uhr Opperzau Familiengottesdienst
24.12. Sa. 17:00 Uhr Dattenfeld Familiengottesdienst
24.12. Sa. 17:00 Uhr Rosbach Familiengottesdienst
24.12. Sa. 17:30 Uhr Öttershagen Familiengottesdienst
24.12. Sa. 22:00 Uhr Rosbach Christmette
Klingelbeutelkollekte: Brot für die Welt
Ausgangskollekte: Brot für die Welt
Sonntag, 25. Dezember 2016, 1. Weihnachtsfeiertag
25.12. So. 08:00 Uhr Rosbach Kantorei
25.12. So. 10:00 Uhr Dattenfeld Singkreis
Klingelbeutelkollekte: Kirchenmusik
Ausgangskollekte: Gesamtkirchliche Aufgaben der Evangelischen Kirche in
Deutschland
Montag, 26. Dezember 2016, 2. W eihnachtsfeiertag
26.12. Mo. 10:00 Uhr Rosbach
Klingelbeutelkollekte: Volksmission / Gemeindearbeit
Ausgangskollekte: Aufgaben im Bereich der Union Evangelischer Kirchen
Samstag, den 24. Dezember
16.30 Uhr Christvesper - Der Heiligabendgottesdienst für die ganze Familie
Sonntag, den 25. Dezember
10.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst
Mittwoch, den 28. Dezember
19.30 Uhr Bibelgesprächskreis
Die Kindergruppen sowie der
Deutschkurs haben Weihnachtsferienpause.
Weitere Informationen zu den Veranstaltungen, den Gruppen sowie
der Gemeinde gibt es unter
www.efg-imhausen.de.
Evangelische
Kirchengemeinde
Leuscheid
Wochenspruch
ochenspruch: „Das Wort ward
Fleisch und wohnte unter uns und wir
sahen seine Herrlichkeit.“ Joh. 1,14
Samstag, 24. Dezember
15.00 Uhr Familiengottesdienst
17.30 Uhr Christvesper mit Kirchenchor
Sonntag, 25. Dezember
6.00 Uhr Christmette mit Posaunenchor und MGV Eintracht, anschließend Weihnachtsfrühstück
im Gemeindehaus.
Montag, 26. Dezember
10.00 Uhr Gemeinsames Weihnachtssingen mit Herchen und
Leuscheid und beiden Posaunenchören in der ev. Kirche Leuscheid
Samstag, 31. Dezember
17.00 Uhr Gottesdienst zum Jahreswechsel mit Abendmahl
Die Jungschar findet in den Ferien
nicht statt.
Pfarrerin D. Böttcher 02292/4657
Das Gemeindebüro ist in der Zeit
vom 27. Dezember 2016 bis 6.
Januar 2017 geschlossen.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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EvangeliumsKatholische
Christengemeinde Rosbach Pfarreiengemeinschaft
Wenn Sie noch nicht wissen, wie de ab 18.00 Uhr mit einem ge- Windeck
und wo Sie diese Tage verbrin- mütlichen
Abschluss-Gottesgen wollen, sind Sie bei uns in
die Obernauerstr. 17c herzlich
eingeladen! Wir feiern Weihnachten am Heiligabend, 24.12.
ab 16.00 Uhr mit unseren Kinder, Jungschar und Teenie-Gruppen.
Am 25.12. werden wir am 1.
Weihnachtsfeiertag um 10.30 Uhr
einen Weihnachtsgottesdienst
haben und am Samstag den
31.12. wollen wir das Jahresen-
16
dienst feiern.
Weihnachten feiern wir die Geburt Jesu - der Sohn Gottes kam
zu uns, damit wir zu Gott kommen können!
Wenn Sie ihn noch nicht kennen lernen Sie ihn diese Weihnachten
doch einmal persönlich kennen.
Er wird in jeder Kirche und christlichen Gemeinde in Windeck auf
Sie warten.
Pastor
albüro Windeck,
astoralbüro
Hauptstr.. 57, Öfnungszeiten
Hauptstr
Mo - FFrr von 09.00 - 12.00 Uhr
Uhr,,
Mo - Do von 15.00 - 17.30 Uhr
Uhr,,
Tel. 02292/2046,
[email protected]
Abkürzungen: Df Dattenfeld, Rb
Rosbach, Her Herchen, Leu Leuscheid, Dr Dreisel, Wil Wilberhofen, Schl Schladern, Hop Hoppengarten, SZ Seniorenzentrum St.
Josef, Alt Altenherfen, Gut Gutmannseichen, PG Pfarreiengemeinschaft
Samstag, 24. Dezember
14.30 Uhr Her Kinderkrippenfeier
15.00 Uhr Rb Kinderkrippenfeier
16.00 Uhr Df Kinderkrippenfeier,
mitgestaltet vom Kinderchor
16.30 Uhr Leu Musik zur Weihnacht
17.00 Uhr Leu Christmette, mitgestaltet vom Kirchenchor
17.30 Uhr Her Musik zur Weihnacht
18.00 Uhr Her Christmette, mitgestaltet vom Kirchenchor
20.30 Uhr Rb Musik zur Weihnacht
21.00 Uhr Rb Christmette
21.30 Uhr Df Musik zur Weihnacht
22.00 Uhr Df Christmette mitgestaltet vom Kirchenchor
Sonntag, 25. Dezember
8.30 Uhr Rb Festmesse
9.00 Uhr Alt Festmesse mitgestaltet von der Singgemeinschaft
Hoppengarten (1. JG Heinrich
Bütt, Annemie Becker, Johann,
Heinrich u. Maria Bastian, Anna
u. Heinrich Engel, Maria u. Arthur
Patt, Grete Kindermann)
10.00 Uhr Leu Festmesse
10.30 Uhr Schl Festmesse (FranzJosef u. Helene Hundhausen u.
verst. Angeh.)
11.00 Uhr Df Festmesse
Montag, 26. Dezember
8.30 Uhr Rb Hl. Messe (Ehel. Wilhelm u. Lucie Müller, Ehel. Franz
u. Edith Maczewski u. Frieda Grabowski)
9.00 Uhr Wil Hl. Messe (Johannes
Schumacher u. für die Verst. der
Fam. Wagner u. Schmidt, Ehel.
Christian u. Wilhelmina Koch,
Ernst u. Helene Klaas u. verst.
Angeh., Josef Vogel, verst. Angeh.,
Michaela Schneider, Josef u. Alfred
Dresling,
verst.
Angeh.,Wilhelm u. Katharina Kader, Pfr. Heinz Büsching, s.d. Gebetskreises)
9.30 Uhr Her Hl. Messe (Ehel. Leo
u. Klara Becker, Pater Felix Becker)
10.00 Uhr Leu Hl. Messe
11.00 Uhr Df Hl. Messe mitgestaltet vom Jugendchor (Ewald Christgen) Türkollekte für die Messdiener
Dienstag, 27. Dezember
18.30 Uhr Df Hl. Messe (Heimat-
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
klerus) mit Segnung des Johannesweins (für alle Priester, die aus
unserer Pfarrei hervorgegangen
sind und die in unserer Pfarrei
gewirkt haben)
Mittwoch, 28. Dezember
16.00 Uhr Df Aussendung der
Sternsinger der Pfarreiengemeinschaft mit Kindersegnung
17.30 Uhr Wil Hl. Messe
Df Keine Hl. Messe
Donnerstag, 29. Dezember
10.30 Uhr SZ Hl. Messe
Freitag, 30. Dezember
08.00 Uhr Hop Hl. Messe
17.15 Uhr Wil Friedensgebet
18.30 Uhr Df Rosenkranzgebet um
Priester- und Ordensberufungen
19.00 Uhr Df Hl. Messe (Pfr. Rudolf
Kölschbach, JG in bes. Meinung)
Samstag, 31. Dezember
17.30 Uhr Her Jahresschlussmesse f. d. Pfarreiengemeinschaft mit
Te Deum u. sakr. Segen, es singt
d. Kirchenchor
Sonntag, 1. Januar
Her keine Hl. Messe
10.00 Uhr Leu Festmesse in der
alten Kirche
11.00 Uhr Df Festmesse (in bes.
Meinung, 2. JG Lisa Huhn)
18.00 Uhr Rb Festmesse
Bibelgemeinde Hohe Grete
Einladung zu den Gottesdiensten:
Gottesdienst jeden Sonntag um
10.00 Uhr im oberen Bibelsaal
Bibelstunde jeden Freitag um
19.30 Uhr im Leseraum
Heiligabend-Gottesdienst
24.12.2016
um 16.30 Uhr im oberen Bibelsaal
1. und 2. Weihnacht-Gottesdienst
jeweils um 10.00 Uhr im oberen
Bibelsaal
Weitere Infos haus-hohegrete.de
Jehovas Zeugen
Zusammenkünfte Hamm Gartenstr.
Sonntag, 25. Dezember, 9.30 Uhr:
„Ein Familienleben, das glücklich
macht.“ Bibel-Wachtturmstudium: „Übe Glauben an Jehovas
Verheißungen aus.“ Donnerstag,
29. Dezember,19 Uhr. „Wer Macht
missbraucht, dem wird sie entzo-
gen (Jes.22).“ Besprechung der Bibelbücher Jesaja 17-23. Ein weiteres Thema: „Der König ruft ein
Heer von Predigern zusammen.“
Jeder ist willkommen. Es gibt keine Geldsammlungen;
Kontakt: www.jw.org
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Restefrei in der
Weihnachtsbäckerei
Weihnachtszeit ist Backzeit. Neben Geburtstagsfeiern ist Weihnachten der beliebteste Anlass,
die Backutensilien aus dem
Schrank zu holen. Das hat eine
FORSA-Umfrage aus dem Jahr
2011 gezeigt. Aber lassen sich
Mehl, Nüsse und andere Backzutaten eigentlich noch verwenden, wenn sie bereits ein Jahr
im Schrank stehen? Und was
passiert mit all den Leckereien,
wenn der Appetit auf Stollen,
Lebkuchen und Plätzchen verflogen ist? Zu gut für die Tonne!
gibt Tipps für eine restefreie
Weihnachtsbäckerei.
Back- und Teigwaren landen
nach Obst und Gemüse am
häufigsten in der Tonne. Rund 1,34
Tonnen Gebackenes werfen die
Deutschen jedes Jahr weg. In der
Weihnachtszeit, wenn Plätzchen,
Stollen und Lebkuchen oft im Überfluss vorhanden sind, ist die Gefahr besonders groß, dass die Köstlichkeiten nicht verbraucht werden. Und auch beim Backen zu
Hause entstehen unnötige Abfälle,
etwa weil Nüsse, Mehl und Gewürze falsch gelagert wurden.
Backzutaten - was lässt sich
noch verwenden?
Die meisten Backzutaten sind
lange haltbar.
Mehl der Typen 405 und 505
bleibt in der Regel etwa ein Jahr
frisch. Am besten lagerst du es
in einem fest verschlossenen
Behälter, der vor Feuchtigkeit
und Ungeziefer schützt. So
bleibt es auch mehrere Monate
nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum noch gut. Vollwertfans
müssen jedoch genauer hinschauen: Vollkornmehl kann
bereits nach einigen Monaten
ranzig werden. Hiervon lieber
kleinere Mengen frisch kaufen.
Schokoladenkuvertüre kannst
du auch noch aus dem letzten
Jahr verwenden- zumindest
milchfreie Sorten. Diese bleiben
trocken und bei Zimmertemperatur gelagert 12 Monate haltbar. Kuvertüre aus Milchschokolade allerdings nur ein halbes
Jahr. Hefe solltest du immer
frisch kaufen. Wenn Trockenhefe nicht ganz verbraucht wurde,
hält sie sich im Kühlschrank
etwa zwei Wochen, wenn der
Beutel gut verschlossen wird.
Zucker kann tatsächlich niemals
schlecht werden und hat deshalb auch kein Mindesthaltbarkeitsdatum.
Nüsse - Finger weg von verdor
verdor-benen Exemplaren
Weihnachtsbäckerei ohne Nüsse? Kaum vorstellbar. Da Nüsse
von Natur aus viel Fett enthalten, können sie ranzig werden
oder verschimmeln. Verschimmelte Nüsse dürfen keinesfalls
gegessen werden, denn die
Schimmelpilze bilden Giftstoffe,
die schwere Lebeschäden hervorrufen können. Verdorbene
Nüsse erkennst du leicht an ihrem muffigen Geruch und ranzigen Geschmack.
Gelagert werden Nüsse und Samen wie zum Beispiel Pistazien
dunkel, kühl und trocken. Wurde
die Verpackung schon geöffnet,
die Nüsse am besten in fest verschließbare Gefäße umfüllen. So
bleiben sie ein halbes Jahr frisch.
Gewürze - im Ganzen frischer
Ein feiner Duft nach Zimt und
18
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Nelken - es sind die Gewürze,
die Lebkuchen, Spekulatius und
Stollen ihr ganz besonderes
Weihnachtsaroma verleihen. Die
Krux daran: Viele typische Weihnachtsgewürze liegen den Rest
des Jahres ungenutzt im
Schrank. Grundsätzlich gilt:
Ganze Gewürze bleiben rund
fünf Jahre frisch, gemahlene
Gewürze rund drei Jahre. Greife
daher wenn möglich zu ganzen
Gewürzen.
Vanilleschoten können während
der Lagerung eine Art Raureif
aus Vanillekristallen bilden. Diese sind nicht schädlich, im Gegenteil: Sie zeigen die hohe
Qualität der Schoten und sind
sehr aromatisch. Ausgeschabte
Schoten sind übrigens kein Fall
für die Tonne: Du kannst sie mit
Zucker mischen, der schon nach
kurzer Zeit das Aroma der Schoten annimmt. So entsteht leckerer Vanillezucker.
Gebackenes richtig lagern
Weht ein Plätzchenduft durchs
Haus kann man meist kaum widerstehen zu naschen. Dennoch:
Das meiste Weihnachtsgebäck
wird nicht sofort verzehrt. Für
klassisches Weihnachtsgebäck
ist das kein Problem - vorausgesetzt es wird richtig gelagert.
Der typische Weihnachtsteller
sieht schön aus, aber an der
warmen Luft wird knuspriges
Gebäck schnell weich und weiches Gebäck hart. Lege deshalb
nur auf den Teller, was direkt
gegessen wird.
Plätzchen halten sich in der klassischen Keksdose aus Blech, die
luftdicht schließt, am besten.
Hier bleiben sie problemlos
mehrere Monate frisch.
Lebkuchen, Honigkuchen und
Früchtebrot schmecken frisch am
besten. In einer luftdichten Dose
an einem nicht zu warmen Ort
bleiben aber auch sie bis zu acht
Wochen weich. Zusätzlich kannst
du Schalen von Orangen oder
Äpfeln in die Dose geben - sie
spenden extra Feuchtigkeit.
Pralinen aus eigener Herstellung
sind ein Genuss - aber oft nur
sehr kurz haltbar. Besonders
wenn frische Zutaten wie Sahne
enthalten sind. Diese Köstlichkeiten solltest du im Kühlschrank lagern und in maximal
zehn Tagen verbrauchen. Pralinen mit Alkohol können etwas
länger frisch bleiben.
Du hast trotzdem im Januar noch
Reste von der Weihnachtsbäckerei? Verarbeite die Reste
doch zu einem leckeren, winterlichen Dessert.
Gezielt backen für weniger
Reste
Backen an Weihnachten macht
Spaß. Gerade für Kinder ist das
gemeinsame Backen und Naschen oft ein Höhepunkt der
Weihnachtszeit. Dennoch ist es
nicht immer notwendig, dass
jede Familie viel mehr backt als
sie essen kann - dann landen im
Januar harte Lebkuchen und alte
Plätzchen in der Tonne. Oft hilft
es schon eine Sorte Plätzchen
weniger zu backen und als Mitbringsel nur kleine Kostproben
zu verschenken. Gerade wenn
du mit oder für Kinder backst,
überlege mit ihnen gemeinsam,
was allen schmeckt. Dann werden die Plätzchen auch gegessen. Kekse halten je nach Zutaten unterschiedlich lange. Alles,
was mit Cremes gefüllt ist, sollte
als erstes verzehrt werden. Lebund Honigkuchen halten sich gut aufbewahrt - oft wochenlang.
Auch Gebäck wie Vanillekipferl
oder Makronen passen zwar
besonders in die Weihnachtszeit,
schmecken aber auch noch im
Januar hervorragend. (Initiative
Zu gut für die Tonne!)
Liebe Bürger und Gäste Dattenfelds,
unser Ort erscheint auch in diesem Jahr wieder zur
Weihnachtszeit in herrlichem Lichterglanz. Viele
Geschäftsleute und Gastwirte, aber auch private
Anwohner haben sich besonders viel Mühe gegeben,
eine stimmungsvolle Weihnachtsbeleuchtung zu installieren. Der Bürgerverein Dattenfeld hat zudem wieder
einige schöne Weihnachtsbäume aufgestellt.
Ergänzt werden die vielen Aktivitäten durch die
Beleuchtung des Hochkreuzes auf dem Übersetziger
Berg und durch die Lichterketten, die im Ortskern die
Hauptstraße überspannen. Im Rahmen einer Aktion
des »Bürger- und Verschönerungsverein Dattenfeld
e.V.« beteiligten sich hieran nebenstehende Unternehmen und Personen mit einem Geldbzw. Sachbeitrag.
Der »Bürger- und Verschönerungsverein Dattenfeld
e.V.« bedankt sich hierfür recht herzlich und wünscht,
gemeinsam mit den nebenstehenden Unternehmen,
frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2017.
Bitte berücksichtigen Sie die genannten Unternehmen
bei Ihren Einkäufen und Aufträgen!
Bürger- und
Verschönerungsverein
Dattenfeld 1900 e.V.
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Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
19
Weihnachtsbäckerei mal anders
Was wäre die Adventszeit ohne
Plätzchenbacken? Der Duft nach
Zimt und Vanille verbreitet Weihnachtsstimmung. Klassiker wie
Vanillekipferl oder Butterplätzchen sind bei Groß und Klein beliebt - doch warum nicht mal etwas Neues probieren? „Mit Trockenfrüchten, Vollkornmehl oder
20
Nüssen lässt sich Weihnachtsgebäck abwechslungsreich und
schmackhaft zubereiten.“, so Dr.
Annette Neubert, Ernährungswissenschaftlerin im Nestlé Ernährungsstudio.
Trock
enfrüchte bringen Sonne ins
rockenfrüchte
Gebäck
Seit vielen Generationen werden
Trockenfrüchte wie Rosinen, Datteln, Aprikosen oder Orangeat für
Weihnachtsgebäck verwendet.
Früher gab es im Winter nur wenig Obst zu kaufen, deshalb waren getrocknete Früchte eine besondere Delikatesse. Und auch
heute noch wertet Trockenobst
verschiedenes Gebäck auf. „Es
versorgt den Körper mit notwendigem Kalium, das zum Beispiel
für den Wasserhaushalt wichtig
ist. Die in Trockenobst enthaltenen Ballaststoffe können die Verdauung unterstützen. Außerdem
sind getrocknete Früchte reich an
Fruchtzucker, weshalb Gebäck mit
Trockenobst angenehm süß
schmeckt - auch ohne viel zusätzlichen Zucker“, erklärt Dr. Annette Neubert. Zudem bleibt das Gebäck länger saftig und erhält einen fruchtigen Geschmack.
Vollkorn: Nährstoffe aus dem
ganzen Korn
Weihnachtsgebäck lässt sich auch
mit Vollkornmehl variieren: So
schmeckt es etwas kräftiger als
Plätzchen aus hellem Mehl. „Vollkornmehl wird, im Gegensatz zu
hellem Mehl, aus dem ganzen Getreidekorn hergestellt. Die Schale und der Keimling werden mit
vermahlen und später verarbeitet. Das ist der Grund, warum
Mehl aus dem „vollen Korn“ mehr
Vitamine, Mineralstoffe und Ballaststoffe enthält, denn vor allem
in den Randschichten des Getrei-
des befinden sich viele Vitalstoffe, die hellem Mehl fehlen“, erklärt die Ernährungswissenschaftlerin. So ist Weizenvollkornmehl
beispielsweise reich an Vitamin
B1, das für Herz und Nerven wichtig ist. Je nach Geschmack und
Sorte kann in Rezepten ein Teil
oder die ganze Menge des Weizenmehls durch Weizenvollkornmehl ersetzt werden.
Nüsse - Knackige Köstlichkeiten
für die Adventszeit
Nüsse und Mandeln liefern dem
Körper ebenso Vitamine sowie Mineralstoffe und passen als Zutat
oder auch als Dekoration zur Weihnachtsbäckerei. „Bereits 25
Gramm Haselnüsse oder Mandeln, das ist etwa eine Handvoll,
liefern reichlich Vitamin E und zusätzlich den Mineralstoff Magnesium“, weiß Dr. Annette Neubert.
Vitamin E wirkt antioxidativ und hat
damit eine Schutzfunktion für die
Zellen, vor allem auch im Herz und
in Blutgefäßen. Magnesium braucht
der Organismus hauptsächlich für
die Funktion von Nerven und Muskeln. Nüsse enthalten auch reichlich Fett, hauptsächlich gesunde,
mehrfach ungesättigte Fettsäuren.
Diese sind wichtig für den Aufbau
der Zellwände und beeinflussen die
Blutfettwerte positiv. Nüsse liefern
aber noch etwas anderes: viele Kalorien. Daher ist eine Handvoll am
Tag für eine ausgewogene Ernährung ausreichend.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Weihnachts-Dessert mit gesundem Zink-Anteil
Br
atapfel aus der Terrine
Bratapfel
Adventsschlemmereien können
gesund sein. Dieses leckere Rezept ist reich an Zink, einem lebenswichtigen Mineralstoff, der
das Immunsystem stärkt und für
ein gesundes Wohlbefinden sorgt.
Hier die Zubereitung für vier verführerische Portionen:
Zuerst 40 g Rosinen grob hacken
und kurz mit 2 EL Rum erwärmen.
60 g geschälte Mandelkerne grob
hacken und ohne Fett rösten. 2
saure Äpfel (z.B. Boskop) schälen, fein würfeln und in einer beschichteten Pfanne anbraten.
Dann Rosinen, Mandeln und Apfelwürfel mischen, abkühlen lassen.
Währendessen 5 Blatt Gelatine
kalt einweichen, ausdrücken und
mit 2 EL Apfelsaft erwärmen, bis
sich die Gelatine auflöst. 2 Eiweiß
mit 1 Prise Salz steif schlagen,
dabei 40 g Zucker zugeben. 300 g
Joghurt und die Bratapfelmischung verrühren, mit Honig abschmecken. Davon 3 - 4 EL mit der
aufgelösten Gelatine vermischen
und dann schnell mit der JoghurtBratapfelmischung vermengen.
Den Eischnee unterheben und alles in eine mit Frischhaltefolie
ausgeschlagene Terrinenform füllen. Über Nacht kalt stellen.
Am nächsten Tag einen großen
Apfel in Spalten schneiden und
entkernen. Apfelspalten in Butter
andünsten. Dann 1 TL Honig
darüber träufeln und karamellisieren lassen. Zum Schluss die
Terrine aus der Form stürzen und
in Stücke schneiden. Mit Apfelspalten und Vanillesoße anrichten.
txn-p.
Seit über 50 Jahren
Renault in Windeck-Schladern
txn-p-Foto: Initiative Zink/fotolia
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
21
Großes Adventskonzert
in der voll besetzten Halle kabelmetal
Bodenbergschule Schladern
Eine Premiere der besonderen Art
erlebten die Kinder und ihre Eltern, Besucher, Ehemalige und
viele Anwohner am 15. Dezember
in der Halle kabelmetal in Schladern.
Zum ersten Mal wurde das traditionelle Konzert nicht in der katholischen Kirche Schladerns ausgetragen sondern in der viel größeren und geräumigeren Halle.
Und die Resonanz stimmte!
Ein Intro der Meisterklasse von
Damir Akhmetkhanov auf der
Trompete eröffnete die schöne
Feier. Alle Klassen zeigten dann
sehr gut einstudierte musikalische
Beiträge, die schon verblüffen,
was das Leistungsvermögen der
Kinder angeht. Einen vierstimmigen Orff Satz zu Engel auf den
Feldern - Igelklasse - oder aufwändige Begleitungen mit Cajons,
Orff und Solostimmen überzeugten die Besucher. Immer standen
alle Kinder ausnahmslos auf der
Bühne und zeigten den staunenden Eltern, was sie können.
Bereits die ganz Kleinen hielten
hier mit.
Das JeKits Ensemble aus 4 Keyboardern, vier Trompeten und 6
Klarinetten unter der Leitung von
Damir Akhmetkhanov spielten ein
zweistimmiges kleines Weihnachtsmedley. Auch hier hieß es
Staunen! Alle Kinder lernen ihr
Instrumente seit knapp 3 Monaten!
Krönender Abschluss des Konzertes war wie jedes Jahr der aus
Eltern und Kindern bestehende
Projektchor mit zwei Gospels und
einer kleinen Band.(Lukas König
Cajon, B. Brouwers E-Bass - Thomas List E-Gitarre). Als Solisten
sangen Susanne Löfgren, Elfe de
Coning, Liisa List und Karen Copland. Großer Beifall belohnte die
mitreißenden Stücke.
Wir danken unserem Förderverein für die finanzielle Unterstüt-
zung und dem Team von kabelmetal - allen voran Oliver Schmidt
- für tolle Hilfe und Technik.
Vor allem bedanken wir uns bei
allen Mitwirkenden und hoffen,
dass der Abend auf die Festtage
einstimmen kann.
Für das Bodenberg Team
Marion Suttmann-König
Überraschung gelungen
GGS Leuscheid
Im Weihnachtstrubel hatten die
Kinder es fast schon wieder vergessen: Bürgermeister Herr
Lehmann hatte ihnen vor zwei
Wochen bei der Einweihung der
neuen Fenster einen Dank für
die Geduld beim Einbau versprochen. Umso größer war nun
die Überraschung, als jedes
Kind eine Weihnachtstüte mit
kleinen Spielsachen erhielt.
Besonders freuten sich alle
über die Loombänder, aus denen sie Freundschaftsbändchen
und Figuren knüpfen können.
Ihre Spende hilft
370
Menschen mit Behinderungen
in Bethel. www.bethel.de
22
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Förderverein
der Gemeinschaftshauptschule Windeck löst sich auf
Einrichtungen der Jugendarbeit in Windeck mit Geldzuwendungen unterstützt
Mit der letzten Hauptschulklasse 10
Typ A läuft die Windecker Hauptschule in Rosbach aus. In seiner letzten Mitgliederversammlung am 7.
November beschloss der Förderverein seine Selbstauflösung und beriet über die Verwendung des Restvermögens. Annemarie Gonzer, die
langjährige Vereinsvorsitzende seit
der Gründung im Februar 1982, ließ
bei dieser Gelegenheit noch einmal
die gemeinnützige und gesellige
Arbeit des Vereins Revue passieren. Ihre und die Arbeit der letzten
Vorsitzenden, Katharina Röhrig,
wurden mit Dank für ihren Einsatz
gewürdigt.
In großer Runde fand in Räumen
der Gesamtschule Windeck in Rosbach am 13. Dezember die Übergabe der Zuwendungsschecks an die
vom aufgelösten FöV der GHSWindeck begünstigten Einrichtungen der Jugendarbeit in Windeck
statt. Jeweils 1000 Euro gingen an
die letzte Hauptschulklasse, den 1A
Jugendtreff in Rosbach und die Jugendabteilung der freiwilligen Feuerwehren in Windeck. 2000 Euro
erhielt der FöV der Gesamtschule
Windeck. Bei dieser Gelegenheit
gab das Gründungs- und langjähriges Vorstandsmitglied Herr Schacke-Arnoldt einen kurzen Abriss
über fast 35 Jahre Arbeit zugunsten
der Windecker Hauptschüler: Mittelbeschaffung durch (sehr moderate) Mitgliedsbeiträge, regelmäßige
Teilnahme an Märkten in Windeck
und außerhalb, Teilnahme mit Imbiss- Getränkeständen bei Schulveranstaltungen, Papiersammelaktionen, regelmäßige offene Kegelabende, offene Segeltouren in NL, Spenden/Zuwendungen und „Zwangsspenden“ (zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen). Die Mittel wurden für den Kauf von Mofas und PCs
verwendet. Der Brennofen wurde bezuschusst, Kameras sowie Pausenspielgräten, Werkzeuge und Material für die Arbeit in von der GHS
betreuten Biotopen in Windeck und
ein komplettes PC-System mit Drucker für die Arbeit einer Schülerzeitungsgruppe beschafft. Der Ausgabenschwerpunkt lag aber von Anfang an in der Unterstützung von
finanzschwachen Familien oder solchen mit Geschwisterkindern in der
GHS bei Klassenfahrt-/Veranstaltungskosten für ihre Kinder.
V.l.: Frau Buttelmann, Herr U.Fröhling, Frau Westhöfer, Herr M.Fröhling, Herr Peukert (hinten) für den 1A
Jugentreff, Herr Bönisch (vo.) für die Klasse 10A der GHS, Frau Röhrig für die Feuerwehr Windeck, Frau Zopes
Begleiterin des FöV von Anfang an und Witwe des Initiators und späteren Schulleiters Herr Zopes, Herr Schuldt,
Frau Wieland-Schaefer für die Gesamtschule, Herr Ottersbach, Frau Köster, Herr Schacke-Arnoldt für den
aufgelösten FöV der GHS-Windeck
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
23
Aus der Arbeit der Ratspartei SPD
Antrag der SPD-Fraktion
Gefahrenstelle zwischen Halscheid und Hohe Str. (L333) bei Altenhof
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Lehmann,
bezugnehmend auf den Hinweis
unseres sachkundigen Bürgers,
Herrn Jürgen Engelberth aus Halscheid, beantragt die SPD-Ratsfraktion im Bereich der Gemeindestraße zwischen Ortsausgang
Halscheid und dem Abzweig von
der Hohe Str. (L333) bei Altenhof
in beiden Fahrtrichtungen, jeweils
vor Einfahrt in das Waldstück, das
Verkehrszeichen Nr. 114 Gefahrzeichen „Schleudergefahr bei
Nässe oder Schmutz“ aufzustellen. Wir bitten Sie, unseren An-
trag entsprechend an das Straßenverkehrsamt des Rhein-SiegKreises weiterzuleiten.
Begründung:
In diesem Bereich ist die Fahrbahn, besonders im Herbst und
Winter durch Laub sehr rutschig.
Es haben sich in diesem Strecken-
abschnitt schon einige Unfälle ereignet, die bislang glücklicherweise ohne Personenschaden ausgingen.
Die SPD-Fraktion im Rat der gemeinde Windeck.
Besuchen Sie uns auch im Internet: WWW.spd-windeck.de
giepapier ihrer Fraktion zur Energie
beruhe nicht auf eigenen Erkenntnissen, sondern stamme aus der Feder eines Geschäftsführers der Stadtwerke Aachen. Jenes Stadtwerk,
welches in Waldbröl seit Jahren heftige Verluste beim Verkauf von Strom
einfährt und von der SPD als strategischer Partner für unsere Gemeinde anscheinend favorisiert wird.
Ende: Aus der Arbeit der Ratspartei SPD
Aus der Arbeit der Ratspartei CDU
Sachverstand unerwünscht!
SPD und Grüne stärken Lehmann den Rücken
Obwohl Bürgermeister Lehmann
immer wieder fehlendes Fachpersonal in der Verwaltung beklagt,
hat er in der letzten Ratssitzung
vorgeschlagen, auf kostenlosen
Sachverstand zu verzichten. Auf der
Tagesordnung stand die Einrichtung
eines Arbeitskreises zur Gewinnung
eines strategischen Partners zum
Vertrieb von Strom und Gas. Das
Thema war bislang im Betriebsausschuss behandelt worden, in dem
mit Dirk Baier, Geschäftsführer der
Stadtwerke Wissen, und Karl-Hans
Ganseuer zwei Fachleute für Fragen
der Energiewirtschaft und Gesellschaftsgründungen als sachkundige
Bürger ehrenamtlich zur Verfügung
stehen. Bürgermeister und Betriebsleiterin, die beide über keine Erfah-
rungen im Energiebereich verfügen,
haben dem Rat vorgeschlagen, auf
die Kenntnisse der beiden sachkundigen Bürger im Arbeitskreis zu verzichten. Stattdessen wollen Sie weiter, fernab eines öffentlichen und
transparenten Verfahrens im stillen
Kämmerlein, das alle Bürger betreffende Thema beraten. Dabei wäre
Sachverstand dringend von Nöten,
hat sich doch in der Vergangenheit
eine Panne an die nächste gereiht
und war deutlich geworden, dass die
Verwaltung mit diesem Thema überfordert ist. SPD und Grüne haben
dem Bürgermeister jedoch den Rücken gestärkt, obwohl auch sie Sachverstand gut gebrauchen könnten.
So musste sich die SPD zuletzt den
Vorwurf gefallen lassen, das Strate-
Traditionelles Skatturnier
Die CDU Windeck richtet am
28.12.2016 in der Gaststätte
Bergischer Hof in Windeck-Schladern, Elmoresstraße 8 ihr traditionelles Skatturnier aus. Hierzu sind
alle Mitglieder und Freunde der
CDU Windeck herzlich eingeladen.
Turnierbeginn ist um 19.00 Uhr.
Die Organisation der Veranstal-
tung liegt in den bewährten Händen des Geschäftsführers Guido
Kötter. Erfreulicherweise hat Landrat Sebastian Schuster seine Teilnahme angekündigt.
Nutzen Sie die Gelegenheit zu einer geselligen Abwechslung zwischen den Feiertagen. Wir freuen
uns auf Ihre Teilnahme!
Ende: Aus der Arbeit der Ratspartei CDU
Aus der Arbeit der Ratspartei Die Link
Linkee
Schließung der Geburtsklinik Sankt Augustin
ist eine Unverschämtheit. Teil 2
Als Unverschämtheit bezeichnen
der Bundestagsabgeordnete Dr.
Alexander S. Neu und der Kreistagsabgeordnete Frank Kemper
die Schließung der Geburtsklinik
Sankt Augustin.
Neu dazu: „Hier haben wir ein
Beispiel dafür, dass Gesundheit
nicht den Geschäftemachern überlassen werden darf. Die erst 2010
neu errichtete Geburtsklinik wurde mit Steuergeldern von Bund
und dem Land NRW gefördert.
Dass die Geburtsstation jetzt gerade mal 6 Jahre später geschlossen werden soll ist eine Unver-
schämtheit. Schließlich wurden
die Steuergelder seinerzeit gewährt, um sicherzustellen, dass
eine ausreichende Versorgung von
werdenden Müttern und ihren
Kindern gewährleistet ist. DIE LINKE wird prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, die Steuergelder zurück zu fordern.“
Frank Kemper, Kreistagsabgeordneter aus dem östlichen RheinSieg-Kreis ergänzt: „Es rächt sich
nun, dass sich der Kreistag 2014
gegen den Antrag der Linken, auf
Einstieg des Kreises in das Krankenhaus Eitorf, entschieden hat.
Denn die am stärksten Betroffenen wohnen in Eitorf,
Ruppichteroth und Windeck.
Das Krankenhaus Eitorf, welches seine Geburtsstation
Ende 2014 geschlossen hat,
muss nun durch den Kreis angesprochen werden. Es muss
geprüft werden, ob eine Bereitschaft zur Wiedereröffnung der
Geburtsstation besteht, wenn sich
der Kreis finanziell beteiligt, und
wie hoch diese Beteiligung ggfls.
sein müsste. Aus der Erfahrung,
die wir jedoch gerade in St. Augustin machen, muss dann auch
der langfristige Betrieb gesichert
sein.“
Weiter Infos unter
www.ratsblatt.de +
h t t p : / / w w w. d i e l i n ke - r h e i n sieg.de/vor_ort/windeck/
Ein frohes Fest
Ende: Aus der Arbeit der Ratspartei Die Link
Linkee
24
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Die Bürgerkulturstiftung
informiert
Im Verlaufe des Jahres 2016 hat
die Bürgerkulturstiftung Windeck
drei Projekte finanziell und organisatorisch gefördert und freut
sich, dies den Windecker Bürgern
zur Kenntnis zu geben.
Für das gesamte Jahr 2016 ist die
Bürgerkulturstiftung „Zeitungspate“. Es beinhaltet eine Jahresfinanzierung dieser Tageszeitung
für die Bodenbergschule in Schladern, mit der Lehrer und Schüler
in den Klassen arbeiten können.
Kinder und Jugendliche, die regelmäßig Zeitung lesen, haben
den Vorteil einer besseren Sprachausbildung und eine bessere Möglichkeit, sich eigene begründete
Meinungen und Sichtweisen bilden zu können. Gerade in den
heutigen Zeiten der elektronischen Medien mit WhatsApp, Twitter und Co. hat dies eine große
Bedeutung. Deshalb haben wir
seitens des Vorstandes das „Zeitungspatenprojekt“ der Bodenbergschule sehr begrüßt und
gerne unterstützt.
Die Bürgerkulturstiftung Windeck
fördert eine dringend notwendig
gewordene Renovierung auf einem Teilstück des Kinderspielplatzes vor der evangelischen Kirche
in Rosbach. Die Kirche hatte um
diese Unterstützung gebeten, da
der Platz im Ort eine wichtige
Stätte der Begegnung von Müttern und Kindern ist und somit
auch dem Zusammenleben und der
Integration dient. Deshalb hat sich
der Vorstand der Stiftung gerne
zu dieser Förderung entschlossen.
Schließlich veranstaltete und förderte die Bürgerkulturstiftung ein
Konzert am 1. Advent in der Salvatorkirche Rosbach mit dem
„Damaskus Streichquintett“, welches aus dem im Jahr 2014 gegründeten „Syrischen Flüchtlingsorchester“ hervorgegangen ist.
Die Musiker spielten Werke von
syrischen Komponisten. Dazu las
der renommierte syrische Autor
Suleman Taufiq seine eigenen Texte in deutsch und arabisch vor
einem bewegten und begeisterten Publikum.
Das Konzerthonorar für die Musiker finanzierte die Stiftung der
Kreissparkasse Köln, die verbleibenden Kosten trug die Bürgerkulturstiftung Windeck. Die Moderation während des Abends
durch Gabriele Faust, Vorsitzende der Stiftung, geschah unent-
Weihnachtsmusik
am Heiligen Abend
Das Siegtaler Bläsercorps Dattenfeld e. V. möchte mit Weihnachtsmusik am Heiligen Abend alle
Freunde und Bekannte feierlich
einstimmen. Wie gewohnt spielt
das SBC an folgenden Stellen:
16.30 Uhr Rosbach, Am Denkmal
17.15 Uhr Schladern, Am Bahnhof
18 Uhr Dattenfeld, Auf dem Marktplatz
Ausblick für 2017 - Unsere Ter
er--
mine zu unseren Jahreskonzerten
stehen bereits fest:
Am Sonntag, den 1. April um 17.00
Uhr im Kulturzentrum kabelmetal
in Schladern. Am Sonntag, den 8.
April um 17.00 Uhr im Theater am
Park in Eitorf.
Für Rückfragen steht Ihnen Petra
Schneider (Geschäftsführerin), Telefon 02292/8718 gerne zur Verfügung
geltlich. Pfarrer Oliver Cremer, der
die Stiftung bei diesem Projekt
umfangreich unterstützte, konnte sich über Spenden in Höhe von
750 € für die Flüchtlingshilfe Windeck freuen, wir hatten auf Eintritt
verzichtet und um Spenden gebe-
ten. Es war eine wunderbare Veranstaltung, die beim Publikum
sehr viel Anklang fand. „...und wir
haben viel gelernt an diesem schönen Abend“, war der Kommentar
von vielen Zuhörern.
Für den Vorstand Gabriele Faust
Musik am Heiligen Abend
„Alle Jahre wieder“ so heißt es in einem traditionellen Weihnachtslied
und so kann mann auch das traditionelle Musizieren am Heiligen
Abend der Windecker-Musik-Vereinigung bezeichnen.
Aus guter Tradition möchten wir Euch und Ihnen auch in diesem Jahr
wieder an folgenden Orten mit unserer Musik eine besinnliche Einleitung in die Weihachtsfeiertage bescheren:
13.30 Uhr Seniorenzentrum St. Josef Dattenfeld
ca. 14.00 Uhr Am Rosengarten in Herchen
ca. 14.20 Uhr Kapelle in Hoppengarten
ca. 14.45 Uhr Ecke Rosseler Str./Berggarten in Rossel
ca. 15.00 Uhr Rochusstr. 32 in Wilberhofen
ca. 15.15 Uhr Ecke am Reutersbach/Wilberhofener Str. in Wilberhofen
Ihre Windecker-Musik-Vereinigung von 1950 e.V.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
25
Grundstückskauf
Sparen kann teuer werden
Nicht jedes Schnäppchen ist sein
Geld wert - das gilt auch für Grundstücke. Baufamilien sollten bei der
Wahl des Bauplatzes daher sorgfältig vorgehen und sich umfassend
informieren. Wichtig ist dabei, auch
die indirekten Folgekosten zu beachten. Hier werden vor allem zwei
Dinge häufig unterschätzt:
• Bauland ist in ländlichen Ge-
26
genden oft günstiger als in städtischen Randlagen. Allerdings
sind die Fahrkosten dafür deutlich höher, vielleicht muss sogar
ein zweites Auto angeschafft werden. Diese Kosten können sich über
viele Jahre zu einer beachtlichen Zusatzausgabe summieren.
• Oft wird auch die Bedeutung eines
Erdgasanschlusses unterschätzt. Erd-
gas als Energieträger ist effizient und
vergleichsweise günstig, was sich vor
allem bei den Heizkosten bemerkbar
macht. Eine moderne Erdgas-Brennwertheizung ist nicht nur ökologisch,
sondern auch finanziell empfehlenswert - zumal ihre Anschaffung staatlich gefördert wird. Für Baufamilien
ebenfalls wichtig: Wird mit Erdgas
geheizt, ist ein Lagerraum wie bei
Heizöl oder Pellets überflüssig.
Dadurch steht mehr Platz zum Wohnen zur Verfügung. Wer den nicht
braucht, kann das Eigenheim kleiner
planen, was die Kosten wiederum
deutlich senkt. Fazit: Bei Baugrundstücken entspricht der reine Kaufpreis
in der Regel nicht den tatsächlichen
Kosten. Vor allem auf lange Sicht lohnt
es sich, gut nachzurechnen. txn-p.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Moderne, umweltfreundliche
Feuerstätte
Kaminfeuer
-K
omfort auf Knopfdruck
Kaminfeuer-K
-Komfort
In Deutschland werden sie immer
beliebter: Gas-Kachelöfen, GasKamine und Gas-Kaminöfen. Die
Lifestyle-Geräte mit HightechKomfort passen in moderne Architektur- und Lebenskonzepte,
besonders im städtischen Raum.
Für alle, die wenig Zeit haben,
nicht mit Holz heizen wollen - oder
durch Vorschriften ihrer Gemeinde oder Stadt nicht dürfen - sind
Gasfeuerstätten die Alternative.
Sie bieten sauberen Betrieb, hohe
Flexibilität und Wärme-Komfort
mit realistischem Flammendesign.
Kaminfeuer
-Wärme auf Knopfdruck
Kaminfeuer-Wärme
auch per Smartphone oder Tablet
Kaminfeuer-Atmosphäre
kann
man heute mit hohem Bedienkomfort ohne Zeitverzögerung
genießen: Moderne Gasgeräte
lassen sich per Zeitschaltuhr, Fernbedienung, Smartphone oder Tablet vom Sofa aus steuern. Ihre
Wärmeleistung, Flammstärke und
Flammenoptik sind stufenlos regulierbar. Die Temperatur wird per
Raumthermostat und moderner
Steuer- und Regeltechnik automatisch gehalten. Auch die Einbindung in eine vernetzte Hausautomation ist möglich. Die Betriebszeiten sind flexibel programmierbar: So kann das Kaminfeuer
bereits Wärme verbreiten, wenn
man nach Hause kommt.
Schönes Flammenbild, hoher Wir
Wir-kungsgrad
Die mit Erdgas oder Propangas
betriebenen Geräte sind meist
mit keramischen Holzscheit-Imitaten ausgestattet. Durch präzise
abgestimmte
Sauerstoffzufuhr
nimmt das Flammenbild die charakteristische Farbe eines echten
Holzfeuers an. Gaskamine erreichen mit 75 Prozent ähnlich effektive Wirkungsgrade wie Holzfeuerungsanlagen. Auch in der
Heizleistung (von 3 und 8 kW) können sie mit holzbefeuerten Öfen
mithalten.
Schadstoffarm
Gas verbrennt nahezu rückstandsfrei, schadstoffarm, umwelt-
freundlich und ohne Geruchsbildung. Bei der Verbrennung ist
Feinstaub kein Thema. So ist man
auch bei künftigen steigenden
Umweltauflagen durch den Gesetzgeber auf der sicheren Seite.
Gerade die neuen Vorgaben der
BImSchV treffen nicht auf gasbefeuerte Anlagen zu. So sind Gasfeuerstätten erste Wahl, wenn z.
B. Verbrennungsverbote für feste
Brennstoffe gelten oder die bauliche Situation eine Holzfeuerung
kaum zulässt (Schornstein nicht
geeignet). Die meisten Gaskamine werden als geschlossene Systeme mit Glasscheibe verkauft als raumluft-abhängige oder
raumluft-unabhängige Geräte. Für
moderne, luftdichte Niedrigenergiehäuser eignen sich von der
Raumluft unabhängige Gas-Geräte mit externer Verbrennungsluftzufuhr und Rauchgasableitung. Sie
können auch mit geregelter Wohnraumbelüftung problemlos betrieben werden
Nur der Fachmann gibt Sicherheit
bei Gas
Gasfeuerstätten sind in vielen
Design-Varianten und Breiten erhältlich, von klassischen Formaten bis zu Eck-, Panorama- und
Durchsichtversionen. Moderne
Gerätetechnik ermöglicht auch
die Anbindung über einen Pufferspeicher an das bestehende Heizsystem. Damit Design und Technik auf die Anforderungen zugeschnitten sind, empfiehlt sich die
Beratung eines Meisterbetriebs
zu nutzen. Denn Gasfeuerstätten
benötigen einen regelmäßigen
Sicherheitscheck, dürfen nur vom
Ofen- und Luftheizungsbauer errichtet und vom Gasinstallateur
angeschlossen werden. Adressen
qualifizierter Ofenbauer-Fachbetriebe und weitere Infos rund um
den Kachelofen, Heizkamin und
Kaminofen gibt es bei der AdK, der
Arbeitsgemeinschaft der deutschen Kachelofenwirtschaft e.V.,
unter www.kachelofenwelt.de (AdK
- Arbeitsgemeinschaft der deutschen Kachelofenwirtschaft e.V.)
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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Weihnachtliches
Glockenspiel in Dattenfeld
Die Dattenfelder Beierleute spielen auch in diesem Jahr wieder an
den Glocken der Pfarrkirche „St.
Laurentius“ (Siegtaldom) folgende Weihnachtslieder:
• Süßer die Glocken nie klingen
• O Maria
• O Jubel, o Freud
Sie können dieses Glockenspiel
zu folgenden Zeiten hören:
Montag, 26. Dezember gegen 12
Uhr, nach der 11-Uhr-Messe
Sonntag, 1. Januar 2017 gegen 12
Uhr, nach der 11-Uhr-Messe
Weihnachtsmusik
am Heiligen Abend
und einen schwungvollen, guten Start in das neue
Jahr wünschen die Stromberger Gemeinschaften:
GV Eichenkranz,
Nachbarschaft,
Geselligkeitsverein und Verschönerungsverein.
Das Siegtaler Bläsercorps Dattenfeld e. V. möchte mit Weihnachtsmusik am Heiligen Abend alle
Freunde und Bekannte feierlich
einstimmen. Wie gewohnt spielt
das SBC an folgenden Stellen:
16.30 Uhr Rosbach, Am Denkmal
17.15 Uhr Schladern, Am Bahnhof
18.00 Uhr Dattenfeld, Auf dem
Marktplatz
Ausblick für 2017 - Unsere Ter
er--
mine zu unseren Jahreskonzerten
stehen bereits fest:
Am Sonntag, den 2. April 2017 um
17.00 Uhr im Kulturzentrum kabelmetal in Schladern.
Am Sonntag, den 9. April 2017 um
17.00 Uhr im Theater am Park in
Eitorf.
Für Rückfragen steht Ihnen Petra
Schneider (Geschäftsführerin), Telefon 02292/8718 gerne zur Verfügung
Das Seniorenbüro AKTIV
in Windeck lädt ein
Wir wünschen allen
Bürgerinnen und Bürgern
der Gemeinde Windeck
Frohe Weihnachten und ein
erfolgreiches neues Jahr!
SPD Windeck
Ortsverein & Fraktion
28
Freitag, 23. Dezember 2016
10.00 - 11.30 Uhr: Englisch-Kursus 3
Dienstag, 27. Dezember 2016
17.00 - 18.30 Uhr: Tanzkreis mit Tänzen aus aller Welt (Pfarrheim
Dattenfeld)
Mittwoch, 28. Dezember 2016
14.30 - 18.00 Uhr: Skatspielen
Donnerstag, 29. Dezember 2016
18.15 - 19.15 Uhr: „Fit im Alter“ (Seniorenzentrum St. Josef)
Freitag, 30. Dezember 2016
10.00 - 11.30 Uhr: Englisch-Kursus 3
Montag, 2. Januar 2017
kein Kursus
Dienstag, 3. Januar 2017
17.00 - 18.30 Uhr: Tanzkreis mit Tänzen aus aller Welt (Pfarrheim
Dattenfeld)
Mittwoch, 4. Januar 2017
14.30 - 18.00 Uhr: Skatspielen
Donnerstag, 5. Januar 2017
18.15 - 19.15 Uhr: „Fit im Alter“ (Seniorenzentrum St. Josef)
Freitag, 6. Januar 2017
10.00 - 11.30 Uhr: Englisch-Kursus 3
17.00 - 19.00 Uhr: Computer-Club
Soweit nicht anders angegeben, finden die Veranstaltungen des „Seniorenbüros AKTIV“ im Dr. Molly - Haus in Windeck-Dattenfeld, Dreifelder Kirchweg 1 (Nähe Grundschule, Feuerwache) statt. Telefon und
Telefax: 02292 / 922 308. Mail: [email protected]
Besuchen Sie uns auch im Internet unter www.seniorenbuerowindeck.org
Öffnungszeiten des Seniorenbüros: Jeden 1. Mittwoch im Monat von
15.00 - 17.00 Uhr und nach Vereinbarung. Außerhalb der Öffnungszeiten des Seniorenbüros ist der Vorsitzende, Herr Wolfgang Werner
erreichbar unter der Telefonnummer: 02292 / 9315 505.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
10. Windecker Weihnachtsmarkt in Windeck-Rosbach
an der Salvatorkirche
Es hatte sich rumgesprochen, dass
es am dritten Adventswochenende
heimelig wird rund um den mittelalterlichen Kirchturm der Salvatorkirche. Der Platz war festlich geschmückt und erstrahlte im Lichterglanz. Eröffnet wurde der Markt
durch Bürgermeister Hans Christian
Lehmann und Pfarrer Dr. Oliver Cremer. Musikalisch begleitet vom Schulorchester der IGS Hamm. Beim
Schlendern über den Windecker
Weihnachtsmarkt genossen die Besucher die vorweihnachtliche Stimmung. Die Kulisse mit liebevoll geschmückten Holzbuden sowie das
kulinarisch reichhaltige Angebot lud
die Besucher ein. Bei romantischer
Atmosphäre verweilten sie auf dem
Marktplatz. Für die Kleinen waren
die Alpakas ein Anziehungspunkt.
Wie auch das Kinderschminken.
Überrascht wurden die Besucher am
Sonntag vom Nikolaus, der sogar
Weihnachtslieder mitsang. Spielzeug und Süßigkeiten verteilte er
natürlich auch. Die musikalische Unterhaltung während des Marktes,
sorgte für besinnliche Augenblicke.
Mit dabei waren das Jugendorchester des Siegtaler Bläsercorps, die
Windecker Musikvereinigung, die
Blaskapelle Leuscheid und der Posaunenchor Ro Da Brass. Zusammen mit den Kindern der Bodenbergschule Schladern und der Sonnenbergschule Rosbach wurde zum
Mitsingen eingeladen. Zum Abschluss fand am späten Sonntagnachmittag das traditionelle Konzert der Kantorei Rosbach, in der
prall gefüllten Salvatorkirche statt.
Der Tourismusverein Windecker
Ländchen bedankt sich bei allen, die
uns hilfreich unterstützt und zum
Gelingen des Weihnachtsmarktes
beigetragen haben, insbesondere bei
der Rosbacher Werbegemeinschaft
und der evangelischen Kirchengemeinde Rosbach. Sowie bei allen
Anwohnern rund um den Markt für
Ihr Verständnis.
Info: Tourismus Windecker Ländchen
e.V., Rathausstr. 12, 51570 WindeckRosbach, Tel.: 02292/19433,
www.windeck-bewegt.de, E-Mail:
[email protected],
www.facebook.com/windeck.bewegt
Sportgemeinschaft Niederhausen Birkenbeul e.V.
Frohe Weihnachten und ein
glückliches neues Jahr
wünschen wir allen
Mitgliedern, Freunden und
Gönnern.
„Vorlesen im Advent“
im Elterntreff Windeck
Wie bereits in den Jahren zuvor fand
auch in diesem Jahr im Elterntreff
Rosbach für die Grundschulkinder das
Projekt der Sonnenbergschule in Rosbach „Vorlesen im Advent „ statt.
Demzufolge besuchte am 7. Dezember eine Gruppe von 6 Schülern der
3.und 4. Jahrgangsstufe in Begleitung
einer Mutter den Elterntreff. Bei Kerzenlicht, Kinderpunsch und Gebäck
wurde zunächst erzählt und sich ausgetauscht bis die Kinder sich aus dem
Fundus an weihnachtlich-adventlicher
Kinderliteratur ihr Lieblingsbuch aussuchen konnten, was dann gemeinsam vorgelesen wurde. Anschließend
verblieb noch ein wenig Zeit zum freien spielen, bis die Gruppe wieder den
Heimweg zur Schule antreten mußte.
Die Kinder und ihre Begleitung bedankten sich für den gemütlichen Aufenthalt im Elterntreff Windeck. Die
Mitarbeiterinnen des Elterntreffs bedankten sich ihrerseits und freuen
sich jetzt schon auf die Lesestunde im
Advent im kommenden Jahr. Der Elterntreff Windeck, Grüner Weg 12,
02292/931060 ist eine offene Begegnungsstätte für Mütter und Väter mit
ihren Kindern und an unterschiedlichen Wochentagen geöffnet.Nähere
Information unter www.cjg-sta.de.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
Marenbach
Elektro-Heizung-Sanitär
Alserweg 7, 51570 Windeck
Tel. 02292 4478, Fax. 02292 4917
29
Freitag,
30. Dezember 2016
Singen zum Advent
MGV „Deutscher Männerchor Imhausen“ 1854 e.V. und
„Gemischter Chor“ des MGV Imhausen
Freitag, den 23.12.2016 um 16.00
Uhr Adventssingen
Diesmal beginnen wir um 16.00
Uhr in Wiedenhof, um 17.00 Uhr in
Hundhausen und sind danach gegen 18.00 Uhr an unserer Weihnachtskrippe am Dorfplatz.
Wir erinnern uns an die große Teilnahme im vergangenen Jahr und
freuen auf viele Zuschauer.
Für das leibliche Wohl ist gesorgt.
Weitere Infos im Internet:
www.mgv-imhausen.de
E-Mail: [email protected]
Tagesfahrt
zum Weihnachtsmarkt nach Aachen
Der SoVD Ortsgruppe Eitorf-Windeck informiert
Pünktlich um 10.00 Uhr starteten wir vom Busbahnhof Eitorf,
unsere Gäste aus dem Westerwald waren schon an Bord und
mit uns SoVDlern waren wir 50
Personen. Die Anreise nach Aachen verlief einwandfrei. Pünktlich erreichten wir unser erstes
Programmziel, Werksverkauf bei
Lamberts. Staunen! Wir wuss-
30
ten gar nicht, wie viel Sorten
Printen, Kekse und Gebäck dieses Unternehmen herstellt.
Nach einer knappen Stunde ging
es zügig zum Werksverkauf der
Firma Lindt.
Schokoladen in allen erdenklichen Varianten; also Schoko und
wiederum Schoko. Auch hier waren die Einkaufstüten recht
schwer. Von nun an waren wir
auf uns und unserer Unternehmenslust gestellt. Unser Reisebus musste außerhalb Aachens
stehenbleiben, denn wenn alle
Reisebusse bis zur Innenstadt
fahren dürften, dann wäre eine
Aachener Innenstadt zugeparkt.
So fahren Pendelbusse für kleines Geld die Weihnachtsmarktbesucher zügig die 1,2 km Strecke hin und her. Weihnachtsmarkt in der Aachener Altstadt
ist ein einziger Weihnachtsmarkt! Ob vor dem Dom am
Münsterplatz, am Fischmarkt,
um das Rathaus herum, bis zum
Zeitungsmuseum, oder Elisenbrunnen, überall prachtvoll geschmückte Holzhäuschen mit
Angeboten, die jeden Wunsch
der Besucher erfüllen könnte.
Um 14.30 Uhr unternahmen wir
die geplante Domführung und
nun wieder ausgiebig Weihnachtsmarktbummel. Leicht erschöpft, aber gut gelaunt, denn
wir hatten wie so oft wenn der
SoVD unterwegs ist, „Reichsbundwetter“, also Sonne pur und
mildes trockenes Wetter! Wir
sagen danke an unseren Reiseleiter Herbert Brandenburger
und an Reisebuslenker Stefan
für diese gelungene Tagesfahrt
nach Aachen.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Neues soziales Angebot in Windeck
AWO-OV Windeck besucht zukünftiges „Sozialhaus für alle“
Hocherfreut über ein neues soziales Angebot, welches demnächst
vom Verein „Windeck hilft e.V.“
in Rosbach entsteht, besuchten
einige Frauen vom AWO-Vorstand
und ehrenamtliche Helferinnen
des AWO-Lädchens die Räumlichkeiten des zukünftigen „Sozialkaufhauses für alle“. Hier können
gut erhaltene Möbelstücke als
Spende abgegeben werden.
Die Frauen von „Windeck hilft“
tauschten sich mit der AWO aus,
um Angebote abzustimmen und
um sich gegenseitig besser ergänzen zu können. So werden z.B.
gut erhaltene und gewaschene
Kleidung, Spiele und Bücher für
Kinder, Babyausstattungen (Kleidung, Spielzeug, Babywannen,
Kinderwagen, Schlafsäcke usw.)
und Bettwäsche weiterhin im
AWO-Lädchen entgegengenommen, wohingegen Möbel, auch
Kinderbetten und komplettes Kinderzimmermobiliar
(Schränke,
Schreibtische, Kommoden) im
Rosbacher Sozialkaufhaus gerne
entgegengenommen werden.
Eine weitere tolle Sache ist, dass
Lampen und andere (brauchbare!)
Elektrogeräte dem Sozialkaufhaus
gespendet und günstig verkauft
werden können. Im Repaircafé
sollen auch kleinere Reparaturen
Gitta Wiens (hinten links) vom Verein „Windeck hilft“ freute sich über
die Spende der AWO-Delegation mit Cathy Grauwinkel, Sabine ReiderKolb, Gerlinde Fuchs, Anne Röhrig, Sybille Kröfges und Monika Patt
durchgeführt und Geräte von Kunden oder für Flüchtlinge gespendete Elektrogeräte überprüft werden.
Alle Beteiligten sind sich einig,
dass die vielen ehrenamtlichen
Helferinnen und Helfer beider Vereine somit nicht nur in sozialer
Hinsicht ein gutes Werk tun, sondern auch der Wegwerfgesellschaft entgegenwirken und der
Umwelt einen guten Dienst tun.
Es dürfen keine unbrauchbaren
und /oder verschmutzte Dinge bei
der AWO oder beim Sozialkaufhaus vor der Tür „billig entsorgt“
werden. Spenden können nur im
Beisein der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.
Der Ortsverein der AWO-Windeck
spendete in diesem Monat an den
Verein „Windeck hilft“ 500 Euro
als Beitrag zur Einrichtung des
Sozialkaufhauses und außerdem
500 Euro an die Hilfsorganisation
AWO-International für die Flüchtlingslager im Libanon, wo rund
1,2 Millionen geflüchtete Syrer
und Syrerinnen ausharren. Dort
im Libanon führt die AWO International zusammen mit der italienischen Organisation „Gruppo di
Volontario Civile“ (GVC) ein Hilfsprojekt für Geflüchtete durch. In
erster Linie werden Hygienemaßnahmen durchgeführt und die Zelte winterfest gemacht. Infos siehe Link
https://www.awointernational.de/
de/projekte/humanitaere-hilfe/
einzelansicht/hilfe-fuer-syrischefluechtlinge.html
Die Öffnungszeiten des AWO-Lädchens in der Mittelstr. in Rosbach
sind:
Montag und Dienstag 10 bis 12
Uhr, Freitag 15 bis 17 Uhr, Samstag 14 bis 16 Uhr
Für den Vorstand der AWO-Windeck: Anne Röhrig
Der SoVD OV EitorfWindeck informiert
Der nächste Sprechtag des SoVD,
Ortsverband Eitorf-Windeck, in
sozialrechtlichen Fragen, findet
am Mittwoch den 25. Januar
2017 von 14.00 bis 15.30 Uhr im
katholischen Pfarrheim Schöllerstraße 4 im Patriciuszimmer statt.
Unsere Juristin im Bezirksverband
Rhein-Sieg/Bonn/Oberberg berät
sie bei Fragen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Sozialhilfe/Grundsicherung, medizinische und berufliche Rehabilitation,
Behindertenrechte und Harz IV.
Im Dezember 2016 fällt die
Sprechstunde aus.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
31
Die Bürgerkulturstiftung informiert
Im Verlaufe des Jahres 2016 hat
die Bürgerkulturstiftung Windeck
drei Projekte finanziell und organisatorisch gefördert und freut
sich, dies den Windecker Bürgern
zur Kenntnis zu geben.
Für das gesamte Jahr 2016 ist die
Bürgerkulturstiftung „Zeitungspate“. Es beinhaltet eine Jahresfinanzierung einer Tageszeitung
für die Bodenbergschule in Schladern, mit der Lehrer und Schüler
in den Klassen arbeiten können.
Kinder und Jugendliche, die regelmäßig Zeitung lesen, haben
den Vorteil einer besseren Sprachausbildung und eine bessere Möglichkeit, sich eigene begründete
Meinungen und Sichtweisen bilden zu können. Gerade in den
heutigen Zeiten der elektronischen Medien mit WhatsApp, Twitter und Co. hat dies eine große
Bedeutung. Deshalb haben wir
seitens des Vorstandes das „Zei-
32
tungspatenprojekt“ der Bodenbergschule sehr begrüßt und
gerne unterstützt.
Die Bürgerkulturstiftung Windeck
fördert eine dringend notwendig
gewordene Renovierung auf einem Teilstück des Kinderspielplatzes vor der Evangelischen Kirche
in Rosbach. Die Kirche hatte um
diese Unterstützung gebeten, da
der Platz im Ort eine wichtige
Stätte der Begegnung von Müttern und Kindern ist und somit
auch dem Zusammenleben und der
Integration dient. Deshalb hat sich
der Vorstand der Stiftung gerne
zu dieser Förderung entschlossen. Schließlich veranstaltete und
förderte die Bürgerkulturstiftung
ein Konzert am 1. Advent in der
Salvatorkirche Rosbach mit dem
„Damaskus Streichquintett“, welches aus dem im Jahr 2014 gegründeten „Syrischen Flüchtlingsorchester“ hervorgegangen ist.
Die Musiker spielten Werke von
syrischen Komponisten. Dazu las
der renommierte syrische Autor
Suleman Taufiq seine eigenen Texte in deutsch und arabisch vor
einem bewegten und begeisterten Publikum.
Das Konzerthonorar für die Musiker finanzierte die Stiftung der
Kreissparkasse Köln, die verbleibenden Kosten trug die Bürgerkulturstiftung Windeck. Die Moderation während des Abends
durch Gabriele Faust, Vorsitzende der Stiftung, geschah unent-
geltlich.
Pfarrer Oliver Cremer, der die Stiftung bei diesem Projekt umfangreich unterstützte, konnte sich
über Spenden in Höhe von 750 €
für die Flüchtlingshilfe Windeck
freuen, wir hatten auf Eintritt verzichtet und um Spenden gebeten.
Es war eine wunderbare Veranstaltung, die beim Publikum sehr
viel Anklang fand. „...und wir haben viel gelernt an diesem schönen Abend“, war der Kommentar
von vielen Zuhörern.
Für den Vorstand Gabriele Faust
Die Katze und
der Kanarienvogel
Neues Stück der Theatergruppe Windeck e.V.
Die Theateraufführungen in Dattenfeld haben wir sehr erfolgreich
hinter uns gebracht. Es hat uns
sehr viel Spaß gemacht vor einem
begeisterten Publikum aufzutreten.
Wer unser Stück noch nicht gesehen hat, oder es noch einmal sehen möchte, hat hierzu am 20.
und 21. Januar 2017 in Eitorf im
Theater am Park die Gelegenheit.
Der Kartenvorverkauf für Eitorf hat
bereits begonnen. Machen Sie Ihren Lieben und Freunden ein Weihnachtsgeschenk mit einer Eintrittskarte.
Wir garantieren Ihnen mit diesem
Stück etwas Spannendes, Myste-
riöses und Unheimliches, gemixt
mit einem guten Schuss schwarzen Humors sein.
Und, haben wir Ihre Neugier geweckt?
„Die Katze und der Kanarienvogel“ von John Willard heißt unser
neues Stück.
Und was erwartet Sie?
USA 1920, ein einsam gelegenes
Herrenhaus, Mitternacht.
Das ist die erste Szene, nachdem
sich der Vorhang geöffnet hat.
Um Mitternacht versammeln sich
die 6 potentiellen Erben des vor
20 Jahren verstorbenen, exzentrischen Millionärs Cyrus West.
West hat so die Eröffnung seines
Testaments festgelegt. Treffpunkt
zu dieser Geisterstunde ist das
Haus des Verstorbenen, welches
jahrelang nur von der unheimlichen Haushälterin Mammy Pleasant bewohnt wurde. Mammy
Pleasant ist den dunklen Mächten zugetan und beschwört die
Anwesenden, dass sich ein böser
Geist des Hauses bemächtigt
habe. Wie gut, dass die bodenständige Annabelle West sich von
all dem Spuk wenig beeindrucken
lässt. Sie ist nach dem Willen des
Verstorbenen die alleinige Erbin
des Vermögens und einer sehr
wertvollen Halskette. Voraussetzung für den Antritt des Erbes ist
allerdings, dass sie ihren Verstand
nicht verliert. Wieso sollte sie?
Doch dann häufen sich mysteriöse Ereignisse, die selbst Annabelle aus der Fassung bringen. Oder
bildet sie sich das alles nur ein?
Was hat es mit dem entlaufenen
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Massenmörder, genannt „Die Katze“, auf sich, der aus dem nahe
gelegenen Irrenhaus entflohen
ist? Kann sie ihren Verwandten
überhaupt vertrauen?
Die Aufführungen finden im Theater am PPark
ark in 53783 Eitorf
Eitorf,, Brückenstraße 31, statt.
Die Aufführungstermine sind: 21.
Januar 2017: Premiere, 19.00 Uhr
und am 22. Januar 2017, 17.00 Uhr
Eintrittspreise: Erwachsene: 12
Euro, für Schüler und Studenten
gegen Nachweis: 6 Euro.
Einlass ist jeweils eine Stunde vor
Beginn der Aufführungen. Für Ihr
leibliches Wohl ist übrigens wieder
bestens gesorgt.
Karten sind erhältlich bei CopyShop-Eitorf, CD & Music Corner
Thewes e.K., Asbacher Straße 11,
53783 Eitorf, Tel.: 02243/845880
oder reservierbar bei Gisela Bernhard,
Tel.: 02292/ 3653. Natürlich können sie auch an der Abendkasse
nach Karten fragen.
Natürlich können sie auch an der
Abendkasse nach Karten fragen.
Achten Sie bitte auf die Plakataushänge oder
stöbern Sie einfach mal auf unserer Homepage
www.theatergruppe-windeck.de der
bei Facebook www.facebook.com/
Theatergruppe.Windeck
Wir freuen uns auf Sie.
Ihre Theatergruppe Windeck e. V.
Weihnachtssingen
in Seniorenheim
„Alle Jahre wieder…“ kommt
die Singgemeinschaft Hoppengarten am 24. Dezember um 14.00
Uhr ins Seniorenzentrum St. Josef
Dattenfeld, um mit weihnachtlichen Lieder auf Heiligabend einzustimmen. Auch die Windecker Musikvereinigung hat sich für den
Nachmittag musikalisch angesagt.
Gegen 15.00 Uhr treffen sich dann
die Singgemeinschaft Hoppengar-
ten und die Musikvereinigung an
der Alten Kapelle in Hoppengarten um mit Musik und Gesang
das Weihnachtsfest anzukündigen.
Der Bürgerverein Hoppengarten
betreut die Akteure und Gäste vor
Ort an der Kapelle mit Glühwein
und Würstchen.
Gäste, Freunde und Förderer sind
herzlich willkommen.
Ashtanga Yoga
Ashtanga Yoga ist eine traditionelle, kraftvolle Yoga-Übungsreihe, in der Körperstellungen (Asanas) in festgelegten Folgen geübt
werden. In diesem Workshop am
Samstag, 29.1.2017, leitet Seminarleiterin Theresa Köckeritz in
der Zeit von 12.30 bis 15.30 Uhr
die Asanas im Stehen und im Sitzen an. Sie erlernen die besonde-
re Atemtechnik des Ashtanga Yoga
und erleben die Verbindung zwischen Atem und Bewegung.
Samstag, 29.1.2017,
12.30 bis 15.30 Uhr
Windeck-Herchen,
Haus des Gastes
Nähere Informationen bei Hildegard
Recker,
[email protected], Tel. 02241/3097-13.
Stadthalle Troisdorf
08.01.2017
um 18 Uhr
0209 / 14 77 999  www.imVorverkauf.de
Gemeinsame Adventsfeier
MGV Niederhausen
Im Rahmen der gemeinsamen Adventsfeier der Mitglieder des MGV
„Deutscher Männerchor“ Niederhausen und des Bürgervereins
Geilhausen fand die Ehrung eines
verdienten Sängers statt. Karl-
Heinz Hassel erhielt für 50 Jahren Singtätigkeit die Ehrennadel mit Goldkranz, eine Urkunde und den Ehrenausweis. Der
2. Vorsitzende Erich Seelbach
nahm die Ehrung vor.
Der Geehrte Karl-Heinz Hassel (r.) neben dem 2. Vorsitzenden Erich
Seelbach (l.)
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
33
Jetzt auch Thaiboxen
beim TuS Schladern
Schnuppertraining am 7. Januar 2016
Thaiboxen oder Muay Thai ist
eine über 1.000 Jahre alte
Kampfkunst aus Thailand. Muay
Thai ist der Nationalsport des
südostasiatischen Königreichs
und dort etwa so populär wie
Fußball in Europa. Das Thaiboxen beeinflusst nicht nur den
thailändischen Sport sondern
auch die Kultur, Geschichte und
Kunst des Landes. In Europa wird
Muay Thai sowohl als Fitnessund Freizeitsport als auch als
Wettkampfsportart und Methode der Selbstverteidigung immer
populärer. Jetzt gibt es Thaibo-
xen auch beim TuS Schladern:
Calogero Alotto, der bei der SG
Köln-Worringen für die Abteilung verantwortlich zeichnete
und inzwischen im Windecker
Ländchen zu Hause ist, bietet
am Samstag, 7. Januar 2016, von
11:00 Uhr bis 12:00 Uhr für Kinder (ab 8 Jahren) sowie von
12:00 bis 13:00 Uhr für Jugendliche (ab 16 Jahren) und Erwachsene ein Schnuppertraining an.
Die Teilnahme ist kostenlos.
Infos und Anmeldung bei Stefan
Hasenbach unter der Mobilnummer 0179/7565295.
SV Höhe mit erfolgreichem
Abschluss in der Hinrunde
der Saison 2016/17
Nach Unentschieden im Lokalderby gegen
TuS Herchen II weiter auf Tabellenplatz 6
Das Lokalderby des TuS Herchen II gegen den SV Höhe fand
zum Jahresabschluss wegen der
schlechten Platzverhältnisse in
Herchen kurzfristig auf den
Kunstrasenplatz in Dreisel verlegt. Trotz aller Rivalität lieferten sich beide Mannschaften
eine weitgehend faire Partie
ohne Sieger. Torchancen auf
beiden Seiten wurden in einer
insgesamt mittelmäßigen Partie wenig genutzt. Im Blickpunkt standen meist die Abwehrreihen und die beiden Torhüter verhinderten die wenigen
guten Einschussmöglichkeiten.
In einer Drangphase der Gäste
fiel der Führungstreffer für Herchen II in der 74. Minute durch
34
Martin Wielpütz. Danach verstärkte die Cornicolario-Elf von
der Höhe ihre Angriffsbemühungen. Ein Schuss von Nils Giehler wurde zu kurz abgewehrt
und Christoph (Mäx) Marx gelang
mit einem fulminanten Schuss in
der 88. Spielminute der verdiente
Ausgleich zum 1:1. Nun geht es
für den SV Höhe in die Winterpause. Die Mannschaft überwintert
auf einem guten 6. Tabellenplatz
mit 25 Punkten und 45:31 Toren.
Nach einem Freundschaftsspiel am
Sonntag, 12.2. um 13.00 Uhr
auswärts gegen Eitorf 09 II startet der SV Höhe am Sonntag, 5.3.
um 15.00 Uhr wieder mit der
Meisterschaft im Heimspiel gegen Croatia Eitorf.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
Gesund und lecker.
Der Johanniter-Menüservice!
Nikolausfeier des TV
Rosbach 1965 e.V.
Abteilung Turnen
Am 3. Dezember war es endlich
wieder so weit, der Nikolaus kam
in unser Haus. Allerdings mussten die einzelnen Gruppen noch
zeigen, womit sie sich in den vorigen Stunden beschäftigt haben.
Ivonne Brecklinghaus eröffnete
die Feier und führte durch das
Programm, wie schon bereits
letztes Jahr.
Den Anfang machte die Jiu-JitsuGruppe von Basilit Held. Seine
Helfer Daniel Nosbach, Fabian
Schuster und Magnus Becker
präsentierten ein breites Spektrum von Möglichkeiten zur
Selbstverteidigung. Zum Schluss
konnte Basilit Held zeigen wie
man sich mit einem einfachen
Regenschirm effektiv verteidigen
kann und zog seinem Helfer wortwörtlich den Boden unter den
Füßen weg.
Weiter ging es mit unserer recht
neuen Gruppe „PowerTeens“ unter der Leitung von Jasmin Eikamp und Lukas Niederhausen.
Sie zeigten uns einen akrobatischen Auftritt mit mehreren Hebefiguren und sportlichen Einlagen auf dem Trampolin und heizten die Stimmung ordentlich an.
Danach konnte sich erstmals vom
reichhaltigen Kuchenbuffet bedient werden.
Nach dieser Stärkung waren unsere Kleinsten an der Reihe. Martina Meurer zeigte uns mit ihrer
Mutter-Kind-Gruppe einen flotten Kirmes Mambo zu den Klängen von Volker Rosin.
Anschließend zeigten die 3 - 4
Jährigen unter der Leitung von
Birgit Reinwardt und Lisa Patzig
ihr Können.
Sie nahmen uns mit auf eine Eisenbahnfahrt über das „weite
Land“, unter Brücken hindurch,
durch schräge Kurven bis in den
Hauptbahnhof hinein. Hier zeigten sie uns noch gymnastische
Turneinlagen auf der Bank und
zu Boden.
Nach einer so anstrengenden
Bahnfahrt war es wieder Zeit für
eine kleine Stärkung an unserem Kuchenbuffet.
Nun wurden wir mit einem farbenfrohen und rhythmischen Auftritt der Mädchenturngruppe unter der Leitung von Rita Niederhausen überrascht. Wir bekamen
eine Choreographie mit bunten
Tüchern, Stäben, Reifen und Regenschirmen geboten.
Nach diesem Farbakzent wurde
es mit den Piraten der 5 - 6 Jährigen ein wenig düsterer. Lena
Gerhards entführte uns zusammen mit ihren Helferinnen Isabella Schuster und Nicole Sanakin in eine tänzerische Piratenwelt.
Bevor die letzten beiden Gruppen ihre einstudierten Sachen
präsentierten, war es nochmals
an der Zeit für eine kleine Kaffeepause, in der sich alle
nochmal für den Endspurt stärken konnten.
Die Jungenturngruppe, welche
ebenfalls von Jasmin Eikamp und
Lukas Niederhausen geleitet
wird, zeigte uns zu den Klängen
von AC/DC mit „Rock or Bust“
wie viel Power in ihnen steckt.
So präsentierten sie verschiedenste Sprünge am Trampolin,
abwechselnd zu Turneinheiten am
Boden.
Das Ende aller Auftritte bildete
unsere Gruppe Chicas unter der
Leitung von Karina Berger. Sie
zeigten uns dieses Jahr eine
Drums alive Session und machten nochmals richtig Stimmung
bevor uns der Nikolaus besuchen
sollte.
Ehe uns der Nikolaus besuchte
sangen wir alle gemeinsam das
Lied „Lasst uns froh und munter
sein“.
Endlich war es soweit, der Nikolaus kam in unser Haus. Er horchte den Gedichten und Wünschen
der Kinder, bevor er seine mitgebrachten Nikolaustüten verteilte.
Zum Abschluss sangen alle noch
das Abschlusslied des TV Rosbach, „Alle Leut’ geh’n jetzt nach
Haus“.
Es war eine wirklich gelungene
Nikolausfeier und wir freuen uns
alle schon aufs nächste Jahr.
Alle Auftritte finden Sie auf unserer W ebsite in der Bildergalerie als Video wieder!
www.tvrosbach-turnen.de
Frei nach dem Motto: „Wir sehen uns wieder, keine Frage“,
freuen wir uns, Sie auch im Turnjahr 2017 wieder begrüßen zu
dürfen.
Testen Sie unsere Menüs jetzt!
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„Geschmack pur“: Viele neue Menüs im Angebot!
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werden mit Gewürzen und Kräutern sowie traditionell zubereiteten
Gemüse- und Fleischfonds kulinarische Akzente gesetzt.
Konsequent wird auf Geschmacksverstärker, Farbstoffe, Phosphat
und Schmelzsalze sowie künstliche und naturidentische Aromen
verzichtet. Damit folgt die gesunde Ernährung dem Leitgedanken:
„Geschmack pur“!
Die Menüs gibt es in vielen Gebieten tiefkühlfrisch oder täglich heiß auf
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Vielzahl köstlicher Gerichte an. Lassen Sie sich dazu gerne von Birgit
Inwich persönlich beraten. Rufen Sie uns an.
Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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Weihnachtsfeier beim ASC Westerwald Giborim
Auch in diesem Jahr gab es wieder
eine Weihnachtsfeier beim ASC
Westerwald Giborim. Zusammen
mit den Cheerleadern der Hea-
venly Force gab es am letzten
Samstag im Neuen Leben Zentrum in Wölmersen eine schöne
und gemütliche Weihnachtsfeier.
Es wurde viel gelacht und gut gegessen. Wie in jedem Jahr hatte
wieder jeder etwas zu einem Buffet beigetragen, so dass es eine
große Auswahl an super essen
gab.
Die besten Cheerleader wurden
geehrt und die Trainer bekamen
tolle Geschenke. Bei den Footballern gab es in diesem Jahr für
jeden Spieler eine kleine Ehrung
seiner Leistung, denn schließlich
gehören zu einem Team immer
alle Spieler. Es war wieder ein
schöner Abend.
Ab dem 23.12.16 gehen die Spieler nun in eine Woche Pause, ab
dem 3.1.2017 ist dann wieder Training. Alles nachzulesen auf unserer Homepage.
Wir freuen uns auf die kommende
Saison und starten direkt Anfang
Februar mit einem Scrimmage in
die neue Saison.
Headcoach Sascha Krämer bekommt sein Weihnachtsgeschenk
Fußballfreie Zeit für den
TSV Germania Windeck
Jugend
Wir haben viel vor im neuen Jahr
und darüber werden wir auch hier
im „Mitteilungsblatt“ in den
nächsten Wochen immer wieder
berichten. Wenn Sie sich für die
Jugendarbeit bei uns interessieren, bekommen Sie auf der
Homepage der Germania viele
News, Bilder und Berichte zu
den Jugendmannschaften. Hier
die Adresse: www.germania-
windeck.de. Außerdem finden Sie
dort alle wichtigen Ansprechpartner. An dieser Stelle auch noch
ein großes Dankeschön an unsere
Trainer, Betreuer und engagierte
Eltern. Ohne Euch geht gar nichts
und wir freuen uns weiterhin auf
eine gute Zusammenarbeit!
Aber jetzt genießen wir erst mal
alle die fußballfreie Zeit und tanken Kraft für die Rückrunde.
Unsere U13/1 konnte das letzte Saisonspiel gegen Marienfeld mit 5:2
gewinnen
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Mitteilungsblatt Windeck – 23. Dezember 2016 – Woche 51 – www.mitteilungsblatt-windeck.de
43. Neujahrsturnier
Dieses traditionelle Turnier wurde bisher 33 Mal vom TuS Schladern und neunmal vom TSV Germania Windeck, beziehungsweise vom 1. FC Windeck organisiert. Das erste Turnier fand 1974
am 1. Januar in einer Dreifachhalle in Waldbröl statt und das
gab ihm seinen Namen.
Das Foto zeigt die Mannschaft
des TuS Schladern, die damals in
Waldbröl antrat. Danach fand es
überwiegend in der kleinen Turnhalle in Schladern statt.
Über 80 Vereine zog es in den
Jahren in der Zeit nach Weihnachten dorthin. Wismut Gera,
Braugold Erfurt und VC Gießen hatten die weiteste Anreise, kamen
aber auch für mehrere Tage. Mit
Frank Winkler nahm in den Jahren
1994 und 1995 gar ein 136-facher
deutscher Nationalspieler am Turnier teil, da waren wir anlässlich
des 20-jährigen Jubiläums nach
Rosbach-Obernau ausgewichen.
Diese Fußstapfen können wir im
Moment nicht ausfüllen, dennoch
wollen wir uns wieder bemühen,
ein ansehnliches Turnier auf die
Beine zu stellen.
Wir laden Mannschaften und Zuschauer ein zu Mittwoch 28. Dezember, ab 16.00 Uhr: Turnier der
Hobbymixedmannschaften
Donnerstag 29. Dezember, ab 16.00
urnier
Uhr: Quattro-Mixed-T
Quattro-Mixed-Turnier
Freitag 30. Dezember, ab 16.00 Uhr:
Turnier der Dorfmannschaften
Nähere Informationen: Franz Ottersbach,
[email protected] und auf
https://www.facebook.com/events/
552705108212791/
Lampenfieber mit Gedächtnisschwund
Theaterpremiere in Breitscheidt am 13. Januar
Die Amateur-Theatergruppe Lampenfieber Breitscheidt probt gerade besonders eifrig an ihrem
neuen Stück. Premiere des
Schwanks „Amnesie und ganz viel
G(r)ips“ wird am 13. Januar gefeiert, wie immer im Breitscheidter
Gasthof Schäfer.
Weitere Aufführungstermine sind
jeweils freitags und samstags um
19.30 Uhr sowie sonntags um
16.00 Uhr am 14. und 15. Januar,
20., 21. und 22. Januar, sowie 27.,
28. und 29. Januar 2017.
Eintrittskarten kosten 10 Euro,
bei der traditionellen Benefizvorstellung am 29. Januar 12
Euro. Der Vorverkauf hat begonnen: Buchhandlung Kuklik in
Hamm, Gärtnerei Pattberg in
Oppertsau, Dörner-Moden in Altenkirchen. Telefonische Bestellung bei Hermann Schäfer ist
nicht mehr möglich.
Die Deutsche ILCOSelbsthilfeorganisation für
Stomaträger und Menschen
mit Darmkrebs
Das Gruppentreffen der Deutschen ILCO findet am 2. Januar
2017 um 16.00 Uhr im Gebäude
der KISS Troisdorf (Oberlar) Landgrafenstraße 1, 53842 Troisdorf
statt.
Parkmöglichkeiten sind in der
Nähe.
Es treffen sich Menschen mit Darmkrebs (auch ohne Stoma oder nach
Rückverlegung), einem künstlichen Darmausgang oder einer
künstlichen Harnableitung zu einem Erfahrungsaustausch. Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen.
Schwerpunkt der Gesprächsrunde ist die Ernährung nach einer
Darmoperation und/oder bei einem Stoma.
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Ihre Spende hilft
Menschen mit
Behinderungen
in Bethel.
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Spieler verzichten auf Weihnachtsfeier
zu Gunsten des Vereins
Zum Abschluss des Jahres 2016
kann der TuS Herchen auf ein erfolgreiches aber auch auf ein sehr
intensives Jahr zurückblicken.
Höhepunkt im sportlichen Bereich
ist die insgesamt gute Entwicklung unserer Mannschaften, die
mit der Herbstmeisterschaft der
Ersten Mannschaft gekrönt wurde. Es wurden jedoch neben den
sportlichen Aktivitäten mit umfangreichen Baumaßnahmen an
und um unseren Sportpark Haus
Tannenhof begonnen, welche
auch im kommenden Jahr fortge-
führt werden sollen. Dem großem Engagement vieler ehrenamtlicher Helfer und Gönner des
Vereins ist es zu verdanken, dass
bereits eine Vielzahl an Erneuerungen umgesetzt werden konnten. Hierauf sind wir als Verein
schon jetzt besonders stolz. Auch
sei bemerkt, dass die Finanzierung der Maßnahmen nur durch
Einnahmen der Vereinsarbeit
erfolgt.Nachdem erste Ergebnisse schon großen Anklang bei
Gönnern, Fans und Mitgliedern
unseres Vereins fanden, gab es
passend zur Weihnachtszeit auch
noch eine große Geste unserer
Mannschaften. Zu Gunsten der
weiteren kostenintensiven Baumaßnahmen haben sich die
Mannschaften entschlossen auf
die Vereins-Weihnachtsfeier zu
verzichten. Das eingesparte Geld
soll zur Verbesserung der Toilettenanlage eingesetzt werden,
wovon insbesondere unsere Fans
und Gäste profitieren werden.
Bisher stehen lediglich zwei Toiletten unmittelbar der Umkleidekabinen in der Schule zur Verfü-
gung. Die Maßnahme ist ein weiterer Schritt, um das Wohlbefinden aller Mitglieder, Gäste und
Gönner weiter zu steigern.
Der TuS Herchen möchte sich an
dieser Stelle bei allen recht herzlich Bedanken, die ihren Beitrag
an dem großartigen Erfolg geleistet haben.
Das ist w
ahre ehrenamtliche Ver
wahre
er-einsarbeit!
Aktuelle Informationen rund um
den Verein finden Sie unter http:/
/fußball.tusherchen.de.
Der Vorstand
Sieben, Neun und Bauer stehen wie eine Mauer
Bei Null gibt’s immer Contra
Ein Skatspiel lebt von der Atmosphäre, vor allem von den Sprüchen, so auch beim traditionellem Preisskat der Jugendabteilung
des TuS Herchen 1922 e.V.
Am Samstag, den 7.1.2017 lädt
die Jugendabteilung des TuS Herchen alle Skatfreunde zum traditionellen Skatturnier ins „Haus des
Gastes“ nach Herchen ein.
Turnierbeginn ist um 18.00 Uhr, der
Einlass ab 17.00 Uhr. Auch in 2017
können wieder viele attraktive Preise gewonnen werden. Die drei Bestplatzierten erhalten Geldpreise von
je 100,00 €, 80,00 € oder 60,00 €. Die
weiteren Platzierungen erhalten unter anderen einen Frühstückskorb,
ein Pittermännchen, Geschenkkörbe sowie weitere Sachpreise.
Die Jugendabteilung freut sich auf
Ihre Teilnahme.
Jugendabteilung
TuS Herchen 1922 e.V.
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