Statuten

NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
Statuten
des Vereines
NÖ Ärzte Senioren
§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:
(1)Der Verein führt den Namen : NÖ ÄRZTE SENIOREN
(2)Er hat seinen Sitz in 3233 Kilb und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich
(3)Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2
Vereinszweck
(1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet und ausschließlich gemeinnützig.
(2)Der Verein verfolgt den Zweck der Vertretung der wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen
Belange der älteren Ärzte und Zahnärzte Niederösterreichs ,der pensionierten Ärzte und Wohnsitzärzte
sowie deren GattInnen und verwitweten Partnern.
(3)Der Verein verfolgt weiterhin den Zweck, die Ärztekammer und Zahnärztekammer in ihren
Verpflichtungen und Bestrebungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der
Ärzteschaft zu unterstützen sowie gegebenenfalls mit gleichgesinnten Ärztegruppen bzw.
Ärztevereinigungen – auch anderer Bundesländer -zusammenzuarbeiten.
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und ihre Aufbringung.
(1) Ideelle Mittel :
Versammlungen, Vorträge und sonstige Zusammenkünfte.
Alle Aktivitäten, die geeignet sind, dem Vereinszweck und den Interessen des Ärzte-und
Zahnärztestandes zu dienen.
(2) Materielle Mittel :
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Erträgnisse aus Aktionen, Beiträge aus öffentlicher
Hand, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§4
Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(1)Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit widmen und die
vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge entrichten.
(2)Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein über Antrag
der Generalversammlung ernannt werden. Als besondere Ehrung eines Mitgliedes kann die Ernennung
zum Ehrenobmann erfolgen.
§5
Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gegen Abgabe einer Mitgliedserklärung.
Mitglieder können alle ÄrztInnen, ZahnärztInnen, deren GattInnen oder verwitwete Partner oder
Lebenspartner werden, die einen Bezug zum Ärzte- oder Zahnärztestand in NÖ haben.
Die Entscheidung über ihre Aufnahme trifft der Vorstand.
Gegen eine Ablehnung kann bei der Generalversammlung Einspruch erhoben werden.
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
§6
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der
Mitgliederliste und durch Ausschluss.
(2)Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen; er muss dem Vorstand mindestens 1
Monat vorher schriftlich erklärt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam.
(3)Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung
länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt jedenfalls, wenn trotz Mahnung innerhalb von 2
Kalenderjahren keinerlei finanzielle Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge oder Spenden) an den Verband
ergangen sind.
(5)Der Ausschluss kann vom Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen
den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen
die Mitgliedsrechte. Aus den gleichen
Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden.
§7
Rechte der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung und das Recht, dabei Anträge
zu stellen.
Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, allen Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen und seine
Einrichtungen zu benützen.
(2)Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(3)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die finanzielle Gebarung des
Vereines zu informieren.
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
(4)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§8
Pflichten der Vereinsmitglieder
(1)Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereinsstatuten zu
beachten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu respektieren.
(2)Desgleichen sind alle Mitglieder - mit Ausnahmen der Ehrenmitglieder - zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3)Die Mitglieder sind zur ideellen Unterstützung und Förderung des Vereines und des Vereinszweckes
und nach Möglichkeit zum Besuch der Vereinsveranstaltungen angehalten.
§9
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
(1)Die Generalversammlung (§ 10)
(2)Der Vorstand (§ 12)
(3)Die Rechnungsprüfer (§ 15)
(4)Das Schiedsgericht (§ 16)
Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ausnahmen können vom Vorstand in
begründeten Fällen beschlossen werden.
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
§ 10
Die Generalversammlung
(1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie
besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder. Sie ist vom Obmann oder bei dessen Verhinderung von
dessen Stellvertreter einzuberufen und hat mindestens einmal in zwei Jahren stattzufinden.
(2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß
(a) des Vorstandes
(b) der ordentlichen Generalversammlung
(c) eines gerichtlich bestellten Kurators
(d) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder
(e) auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder eines Rechnungsprüfers
binnen vier Wochen statt.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
FAX Nummer bzw. E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe des Veranstaltungsortes, der Beginnzeit
und der Tagesordnung zu erfolgen.
(4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.
(5)Gültige Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung -können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und diejenigen Ehrenmitglieder, die gleichzeitig ordentliche
Mitglieder sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
(8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung der
Obmannstellvertreter /die Obmannstellvertreterin bzw.
bei weiterer Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied .
(10)Die Beschlüsse der Generalversammlung sind von der absoluten Mehrheit abhängig. In Fällen der
Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende. Entschlägt sich diese / dieser einer Entscheidung,
so entscheidet das Los.
(11)Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere die
Gegenstände der Verhandlung, die gefassten
Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist von der / dem
Vorsitzenden und der / dem Schriftführer (-in)
zu unterfertigen.
§ 11
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Wahl des Obmannes /Obfrau sowie der Obmannstellvertreter /Obmannstellvertreterinnen
(2)Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(3)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer
(4)Beschlussfassung über den Voranschlag
(5)Entlastung des Vorstandes
(6)Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
(7)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(8)Verleihung und Aberkennung einer Ehrenobmannschaft
(9)Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von der Vereinsmitgliedschaft
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
(10)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
(11)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12
Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus :
(a) einem Obmann / einer Obfrau,
(b) zwei Obmannstellvertreter / Obmannstellvertreterinnen,
(c) einem Schriftführer / einer Schriftführerin und dessen / deren Stellvertreter /Stellvertreterin,
(d) einem Kassier / einer Kassierin und dessen / deren Stellvertreter /Stellvertreterin,
(e) und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
(2)Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(3)Der Vorstand wird für eine Funktionsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich, per E-Mail oder mündlich eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)Der Vorstand wird vom Obmann / der Obfrau, in dessen Verhinderung von einem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen.
(6)Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei deren Verhinderung führt den Vorsitz ein
Obmannstellvertreter / Obmannstellvertreterin .
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
§ 13
Aufgaben und Wirkungskreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des VG 2002 .
§14
(1)Der Obmann / Die Obfrau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes /
der Obfrau
(2)Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann / die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3)Der Obmann / Die Obfrau, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und bringt
die Beschlüsse zur Ausführung.
(4)Dem Schriftführer / Der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
Der Schriftführer/ Die Schriftführerin verfasst sämtliche einschlägigen Schriftstücke, sowie die
notwendige Korrespondenz und führt das Protokoll bei Sitzungen und Generalversammlungen.
(5)Der Kassier / Die Kassierin verwaltet das Vermögen des Vereines. Er / Sie ist für die ordnungsgemäße
Gebarung des Vereines verantwortlich.
§ 15
Die Rechnungsprüfer
(1)Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
(2)Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zumindest einmal jährlich und in den
Jahren, in denen eine solche stattfindet, auch der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
(3) Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt
der Organe sinngemäß.
§ 16
Das Schiedsgericht
(1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff Zivilprozessordnung.
(2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die vom Vorstand
bestellt werden und diesem nicht angehören und weiteren zwei Mitgliedern, von denen jede der
Streitparteien eines namhaft machen kann. Dieses Schiedsgericht wählt aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden.
(3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 17
Die freiwillige Auflösung des Vereines
(1)Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung, an den Wohlfahrtsfonds der
Ärztekammer für Niederösterreich fallen. Ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich oder
nicht erlaubt, so ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
NÖ Ärztesenioren
3233 Kilb
Kettenreith 5
www.noeaerztesenioren.at
+43 676 3032433
(3)Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung
der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich
anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem
amtlichen Blatt zu verlautbaren.