NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 Statuten des Vereines NÖ Ärzte Senioren §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines: (1)Der Verein führt den Namen : NÖ ÄRZTE SENIOREN (2)Er hat seinen Sitz in 3233 Kilb und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich (3)Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. §2 Vereinszweck (1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet und ausschließlich gemeinnützig. (2)Der Verein verfolgt den Zweck der Vertretung der wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Belange der älteren Ärzte und Zahnärzte Niederösterreichs ,der pensionierten Ärzte und Wohnsitzärzte sowie deren GattInnen und verwitweten Partnern. (3)Der Verein verfolgt weiterhin den Zweck, die Ärztekammer und Zahnärztekammer in ihren Verpflichtungen und Bestrebungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Ärzteschaft zu unterstützen sowie gegebenenfalls mit gleichgesinnten Ärztegruppen bzw. Ärztevereinigungen – auch anderer Bundesländer -zusammenzuarbeiten. NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 §3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und ihre Aufbringung. (1) Ideelle Mittel : Versammlungen, Vorträge und sonstige Zusammenkünfte. Alle Aktivitäten, die geeignet sind, dem Vereinszweck und den Interessen des Ärzte-und Zahnärztestandes zu dienen. (2) Materielle Mittel : Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Erträgnisse aus Aktionen, Beiträge aus öffentlicher Hand, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. §4 Arten der Vereinsmitgliedschaft Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. (1)Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit widmen und die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge entrichten. (2)Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein über Antrag der Generalversammlung ernannt werden. Als besondere Ehrung eines Mitgliedes kann die Ernennung zum Ehrenobmann erfolgen. §5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gegen Abgabe einer Mitgliedserklärung. Mitglieder können alle ÄrztInnen, ZahnärztInnen, deren GattInnen oder verwitwete Partner oder Lebenspartner werden, die einen Bezug zum Ärzte- oder Zahnärztestand in NÖ haben. Die Entscheidung über ihre Aufnahme trifft der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann bei der Generalversammlung Einspruch erhoben werden. NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 §6 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss. (2)Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen; er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. (3)Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4)Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt jedenfalls, wenn trotz Mahnung innerhalb von 2 Kalenderjahren keinerlei finanzielle Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge oder Spenden) an den Verband ergangen sind. (5)Der Ausschluss kann vom Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden. §7 Rechte der Mitglieder (1)Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung und das Recht, dabei Anträge zu stellen. Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, allen Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen und seine Einrichtungen zu benützen. (2)Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (3)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 (4)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. §8 Pflichten der Vereinsmitglieder (1)Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. (2)Desgleichen sind alle Mitglieder - mit Ausnahmen der Ehrenmitglieder - zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. (3)Die Mitglieder sind zur ideellen Unterstützung und Förderung des Vereines und des Vereinszweckes und nach Möglichkeit zum Besuch der Vereinsveranstaltungen angehalten. §9 Vereinsorgane Organe des Vereines sind (1)Die Generalversammlung (§ 10) (2)Der Vorstand (§ 12) (3)Die Rechnungsprüfer (§ 15) (4)Das Schiedsgericht (§ 16) Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ausnahmen können vom Vorstand in begründeten Fällen beschlossen werden. NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 § 10 Die Generalversammlung (1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder. Sie ist vom Obmann oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen und hat mindestens einmal in zwei Jahren stattzufinden. (2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß (a) des Vorstandes (b) der ordentlichen Generalversammlung (c) eines gerichtlich bestellten Kurators (d) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (e) auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen statt. (3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene FAX Nummer bzw. E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe des Veranstaltungsortes, der Beginnzeit und der Tagesordnung zu erfolgen. (4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen. (5)Gültige Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und diejenigen Ehrenmitglieder, die gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 (8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter /die Obmannstellvertreterin bzw. bei weiterer Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied . (10)Die Beschlüsse der Generalversammlung sind von der absoluten Mehrheit abhängig. In Fällen der Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende. Entschlägt sich diese / dieser einer Entscheidung, so entscheidet das Los. (11)Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist von der / dem Vorsitzenden und der / dem Schriftführer (-in) zu unterfertigen. § 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Wahl des Obmannes /Obfrau sowie der Obmannstellvertreter /Obmannstellvertreterinnen (2)Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (3)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer (4)Beschlussfassung über den Voranschlag (5)Entlastung des Vorstandes (6)Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (7)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (8)Verleihung und Aberkennung einer Ehrenobmannschaft (9)Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von der Vereinsmitgliedschaft NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 (10)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines (11)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 12 Der Vorstand (1)Der Vorstand besteht aus : (a) einem Obmann / einer Obfrau, (b) zwei Obmannstellvertreter / Obmannstellvertreterinnen, (c) einem Schriftführer / einer Schriftführerin und dessen / deren Stellvertreter /Stellvertreterin, (d) einem Kassier / einer Kassierin und dessen / deren Stellvertreter /Stellvertreterin, (e) und mindestens drei weiteren Mitgliedern. (2)Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. (3)Der Vorstand wird für eine Funktionsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich, per E-Mail oder mündlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. (5)Der Vorstand wird vom Obmann / der Obfrau, in dessen Verhinderung von einem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. (6)Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei deren Verhinderung führt den Vorsitz ein Obmannstellvertreter / Obmannstellvertreterin . NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 § 13 Aufgaben und Wirkungskreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des VG 2002 . §14 (1)Der Obmann / Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes / der Obfrau (2)Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann / die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (3)Der Obmann / Die Obfrau, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und bringt die Beschlüsse zur Ausführung. (4)Dem Schriftführer / Der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Schriftführer/ Die Schriftführerin verfasst sämtliche einschlägigen Schriftstücke, sowie die notwendige Korrespondenz und führt das Protokoll bei Sitzungen und Generalversammlungen. (5)Der Kassier / Die Kassierin verwaltet das Vermögen des Vereines. Er / Sie ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich. § 15 Die Rechnungsprüfer (1)Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2)Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zumindest einmal jährlich und in den Jahren, in denen eine solche stattfindet, auch der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß. § 16 Das Schiedsgericht (1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff Zivilprozessordnung. (2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die vom Vorstand bestellt werden und diesem nicht angehören und weiteren zwei Mitgliedern, von denen jede der Streitparteien eines namhaft machen kann. Dieses Schiedsgericht wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 17 Die freiwillige Auflösung des Vereines (1)Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2)Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung, an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich fallen. Ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich oder nicht erlaubt, so ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. NÖ Ärztesenioren 3233 Kilb Kettenreith 5 www.noeaerztesenioren.at +43 676 3032433 (3)Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
© Copyright 2024 ExpyDoc