Lithium-Batterien 2017 - VAG

Herzlich Willkommen
Transport von Lithiumbatterien
Neuerungen 2016 / 2017
www.lithium-batterie-service.de
Eva Glimsche
Lithium-Batterie-Service Werny & Glimsche GbR
Sperberstr. 50e, 81827 München
Tel: 089-43579624, Mail: [email protected]
Neuerungen 2016/2017 - Folie 1
Gefahrgutvorschriften-Überblick
EU
Brüssel
RL 2008/68
UNO
ICAOTI
IATADGR
IMDGCode
Internationale
Vorschriften
ADN
ADR
RID
Nationale Vorschriften - Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGV-See
Nationale
Vorschriften
GGVSEB
Neuerungen 2016/2017 - Folie 2
Inkrafttreten - Übergangsvorschriften
UN-Empfehlungen 19. Ausgabe, 2015
Recommendations on the
TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS
Model Regulations - Nineteenth revised edition
ADR 2017
25. ÄndV
RID 2017
20. ÄndV
IMDG-Code
Amdt. 38-16
IATA-DGR
58. Ausgabe
Inkrafttreten am
01.01.2017
01.01.2017
01.01.2018
01.01.2017
Übergangsfristen
30.06.2017
30.06.2017
Anwendbar ab
01.01.2017
keine
Neuerungen 2016/2017 - Folie 3
Transport gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen
IATA-DGR - 58. Ausgabe - 2017
und Änderungen 2016
Neuerungen 2016/2017 - Folie 4
Transport gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen
Neuerungen 2016/2017 - Folie 5
Powerbank – Brand Air Berlin 26.12.2015
Neuerungen 2016/2017 - Folie 6
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Was ist erlaubt
X
Was ist verboten
Neuerungen 2016/2017 - Folie 7
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR
2.3.5.9 IATA-DGR
Handgepäck
Aufgegebenes
Gepäck
Tragbare elektronische
Geräte mit Lithium-Batterien
Max. 2 g bei Lithium-Metall
Max. 100 Wh bei Lithium-Ionen
für persönlichen Gebrauch
Ersatzbatterien für diese
Geräte
X
UN 38.3-Test erforderlich
Neuerungen 2016/2017 - Folie 8
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR
2.3.5.9 IATA-DGR
Handgepäck
Geräte, die als Stromquelle für
andere Geräte dienen, wie
Powerbanks mit maximal 100
Wh bzw. 2 g Lithiumgehalt
= Ersatzbatterie, d.h. UN 3480
Aufgegebenes
Gepäck
X
UN 38.3-Test erforderlich
Addendum 1 – Änderung zum 01.01.2016
Neuerungen 2016/2017 - Folie 9
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR
2.3.5.17 IATA-DGR
Handgepäck
Elektronische Zigaretten
oder ähnliche Geräte
Aufgegebenes
Gepäck
X
UN 38.3-Test erforderlich
Neuerungen 2016/2017 - Folie 10
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR
für Geräte 2.3.4.7 für Ersatzbatterien 2.3.3.2
Handgepäck
Aufgegebenes
Gepäck
Geräte mit Li-Ionen-Batterien
>100 Wh bis max. 160 Wh
Ersatzbatterien für diese
Geräte => maximal 2 und
einzeln geschützt
X
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich
UN 38.3-Test erforderlich
Neuerungen 2016/2017 - Folie 11
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR
2.3.1.1 i.V.m. 2.3.2.6 IATA-DGR
Handgepäck
Sicherheitsaktenkoffer oder
Geldbehälter
Max. 1 g / 2 g bei Li-Metall
Max 20 Wh / 100 Wh Li-Ionen
Aufgegebenes
Gepäck
X
+ weitere Vorgaben in 2.3.2.6
UN 38.3-Test erforderlich
Neuerungen 2016/2017 - Folie 12
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR
2.3.2.4 IATA-DGR
Handgepäck
Rollstühle oder andere
Mobilitätshilfen mit
Lithium-Ionen-Batterien
⇒ Max. 300 Wh (od. 2 x 160Wh)
Aufgegebenes
Gepäck
X
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich
UN 38.3-Test erforderlich
Neuerungen 2016/2017 - Folie 13
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR
2.3.4.8 IATA-DGR
2.3.4.7 und 2.3.3.2 für Ersatzbatterien
Handgepäck
Aufgegebenes
Gepäck
Tragbare medizinische elektronische Geräte (z.B. AED)
> 2 g max. 8 g bei Li-Metall
> 100 Wh max. 160 Wh Li-Ionen
Ersatzbatterien für diese
Geräte => maximal 2 und
einzeln geschützt
X
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich
UN 38.3-Test erforderlich
Neuerungen 2016/2017 - Folie 14
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR
2.3.1.4 IATA-DGR
Elektroschock-Waffen
Handgepäck
Aufgegebenes
Gepäck
X
X
Neuerungen 2016/2017 - Folie 15
Was ist das denn?
Neuerungen 2016/2017 - Folie 16
Was ist das denn?
Wenn als Fracht befördert
UN 3171
Neuerungen 2016/2017 - Folie 17
Was ist das denn?
Was ist mit Passagiergepäck?
IATA
LBA
=PED (Portable Electronic Device)
≠PED (Portable Electronic Device)
erlaubt
nicht erlaubt
Neuerungen 2016/2017 - Folie 18
Lithiumbatterien als Passagiergepäck
Neuerungen 2016/2017 - Folie 19
Was müssen Sie wissen?
Voraussetzungen für den Transport/Versand
 Batterietyp
 Kenngrößen
 Nachweis UN 38.3-Test
 Nachweis QM-System
Neuerungen 2016/2017 - Folie 20
Zuordnung zu Verpackungsanweisungen
UN 3480
Lithium-Ionen-Batterien
Verpackungsanweisung
965
UN 3481
Lithium-Ionen-Batterien
MIT Ausrüstungen verpackt
Verpackungsanweisung
966
UN 3481
Lithium-Ionen-Batterien
IN Ausrüstungen
Verpackungsanweisung
967
UN 3090
Lithium-Metall-Batterien
Verpackungsanweisung
968
UN 3091
Lithium-Metall-Batterien
MIT Ausrüstungen verpackt
Verpackungsanweisung
969
UN 3091
Lithium-Metall-Batterien
IN Ausrüstungen
Verpackungsanweisung
970
Neuerungen 2016/2017 - Folie 21
Neuerungen 2016
Was ist seit
01.01.2016
neu?
Neuerungen 2016/2017 - Folie 22
Neuerungen 2016
57. Ausgabe des
IATA-DGR-Handbuchs
Nur geringfügige Änderungen
Starke
Außenverpackung
Starke, starre
Außenverpackung
Neuerungen 2016/2017 - Folie 23
Embargos und Einschränkungen
Zahlreiche neue und geänderte
Abweichungen
von Luftfahrtunternehmen
Neuerungen 2016/2017 - Folie 24
Einschränkungen der Luftfahrtunternehmen
Neuerungen 2016/2017 - Folie 25
Neuerungen 2016
Addendum 1
zur 57. Ausgabe
IATA-DGR
Neuerungen 2016/2017 - Folie 26
Embargos und Einschränkungen
Weitere
Abweichungen
von Luftverkehrsgesellschaften
Neuerungen 2016/2017 - Folie 27
Embargos und Einschränkungen
Ergänzung in Abschnitt 2.3
Powerbanks = Batterien (UN 3480)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 28
Neuerungen 2016
Was ist seit
01.04.2016
neu?
(Addendum 1)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 29
Neuerungen zum 01.04.2016
Festlegung des Ladezustands
SoC – State of Charge
- nur in VA 965 aufgeführt
- d.h. nur Zellen / Batterien alleine
- SoC maximal 30%
- SoC mehr als 30% nur mit Genehmigung
Neuerungen 2016/2017 - Folie 30
Neuerungen zum 01.04.2016
VA 965, Teil II
Nur noch 1 Versandstück
je Sendung (d.h. pro AWB)
Maximal 1 Versandstück
in einer Umverpackung
Keine Anlieferung in ULDs
Neuerungen 2016/2017 - Folie 31
Neuerungen zum 01.04.2016
VA 968, Teil II
Nur noch 1 Versandstück
je Sendung (d.h. pro AWB)
Maximal 1 Versandstück
in einer Umverpackung
Keine Anlieferung in ULDs
Neuerungen 2016/2017 - Folie 32
Neuerungen 2016
Was ist seit
01.04.2016
neu?
(Addendum 2)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 33
Neuerungen zum 01.04.2016
VA 965
Lithium-Ionen-Batterien
Neuerungen 2016/2017 - Folie 34
Struktur der Verpackungsanweisung 965
Lithium-Ionen-Batterien alleine (VA 965)
Teil IA
>
20
Wh
/
100
Wh
Klasse-9 Transporte
VA 965
Allgemeine Vorschriften
gelten grundsätzlich
+
+
Teil IB
≤
20
Wh
/
100
Wh
Klasse-9 Transporte
+
Teil II
Erleichterungen für
„kleine“ Batterien
≤ 20 Wh / 100 Wh
+ Tabelle 965-II
Neuerungen 2016/2017 - Folie 35
Neuerungen 2017
Was kommt 2017
im Luftverkehr?
Neuerungen 2016/2017 - Folie 36
Abfertigungskennzeichen für Lithiumbatterien
Abfertigungskennzeichen 2016
Neuerungen 2016/2017 - Folie 37
Neues Kennzeichen ab 2017
Mindestens
12 x 11 cm
verkleinert
10,5 x 7,4 cm
UN-Nr.
Schraffur
mind. 5 mm
Tel.-Nr.
Übergangsfrist bis 31.12.2018
Neuerungen 2016/2017 - Folie 38
Neues Kennzeichen ab 2017 - Beispiel
© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny
Neuerungen 2016/2017 - Folie 39
Neues Kennzeichen ab 2017 - Beispiel
Shipper:
Jürgen Werny
Sperberstr. 50e
81827 München
Germany
Phone: +49-172-8632537
Consignee:
Eva Glimsche
Mühlenstr. 30a
24631 Langwedel
Germany
Telefonnummer auch an anderer Stelle platzierbar
Neuerungen 2016/2017 - Folie 40
Dokumentation nach Teil IB und II der VA
Wenn
angebracht werden muss,
dann ist ein Begleitdokument erforderlich
This shipment contains Lithium XXXXX batteries.
Handle with care. If package is damaged a flammability
hazard exists and batteries must be quarantined, inspected
and repacked.
For emergency information, call
1-800-XXX-XXXX North America
1-703-XXX-XXXX International
entfällt ab 2017
Neuerungen 2016/2017 - Folie 41
Abfertigungskennzeichen – Verzicht (VA967, VA970)
Kennzeichnung NICHT erforderlich bei
LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN
wenn
Knopfzellen eingebaut sind oder
maximal 4 Zellen oder
maximal 2 Batterien
pro Versandstück enthalten sind
Hinweis:
Freiwillige Anbringung aber erlaubt
Ab 2017
nur noch maximal 2 Versandstücke pro Sendung (AWB)
ohne Kennzeichnung erlaubt (außer bei Knopfzellen)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 42
Neues Gefahrenkennzeichen ab 2017
Gefahrenkennzeichen
Klasse 9 –
LithiumBatterien
Abb. 7.3.X
Übergangsfrist bis
31.12.2018
Neuerungen 2016/2017 - Folie 43
Neues Gefahrenkennzeichen ab 2017
Sonderbestimmung A88
für Prototypen / Kleinserien
Verweis auf neue
Verpackungsanweisung 910
im Anhang zu den ICAO-TI
(Genehmigung nach wie vor erforderlich)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 44
Straßentransport nach ADR
ADR 2017
Neuerungen 2016/2017 - Folie 45
Klassifizierung von Lithiumbatterien nach ADR
Lithiumbatterien
Lithium-Ionen-Batterien
„Kleine“
Batterien
„Klasse-9“
Batterien
Max. 20 Wh
Max. 100 Wh
> 20 Wh
> 100 Wh
SV 188
Lithium-Metall-Batterien
„Kleine“
Batterien
Max. 1 g Li
Max. 2 g Li
SV 188
„Klasse-9“
Batterien
> 1 g Li
> 2 g Li
Neuerungen 2016/2017 - Folie 46
Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 bisher
Enthält Lithium-Metall-Batterien.
Packstücke bitte sorgfältig behandeln.
Bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr.
Bei Beschädigung der Verpackung müssen die Batterien
ausgesondert, überprüft und neu verpackt werden.
Weitere Informationen: „Telefonnummer angeben“.
Enthält Lithium-Ionen-Batterien.
Packstücke bitte sorgfältig behandeln.
Bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr.
Bei Beschädigung der Verpackung müssen die Batterien
ausgesondert, überprüft und neu verpackt werden.
Weitere Informationen: „Telefonnummer angeben“.
Neuerungen 2016/2017 - Folie 47
Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 bisher
Neuerungen 2016/2017 - Folie 48
Neues Kennzeichen ab 2017
Mindestens
12 x 11 cm
verkleinert
10,5 x 7,4 cm
UN-Nr.
Schraffur
mind. 5 mm
Tel.-Nr.
Übergangsfrist bis 31.12.2018
Neuerungen 2016/2017 - Folie 49
Neues Kennzeichen ab 2017 - Beispiel
© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny
Neuerungen 2016/2017 - Folie 50
Neues Kennzeichen ab 2017 - Beispiel
Absender:
Jürgen Werny
Sperberstr. 50e
81827 München
Deutschland
Tel: +49-172-8632537
Empfänger:
Eva Glimsche
Mühlenstr. 30a
24631 Langwedel
Deutschland
Telefonnummer auch an anderer Stelle platzierbar
Neuerungen 2016/2017 - Folie 51
Kennzeichnung von
Umverpackungen nun geregelt?
UMVERPACKUNG
mind. 12 mm
Neuerungen 2016/2017 - Folie 52
Begleitdokument nach SV 188
Mustertext:
Enthält Lithium-Metall-Batterien.
Packstücke bitte sorgfältig behandeln.
Bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr.
Bei Beschädigung der Verpackung müssen die Batterien ausgesondert, überprüft
und neu verpackt werden.
Weitere Informationen: „Telefonnummer angeben“.
Entfällt ab 2017
Neuerungen 2016/2017 - Folie 53
Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188
Kennzeichnung NICHT erforderlich bei
LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN,
wenn
Knopfzellen eingebaut sind oder
maximal 4 Zellen oder
maximal 2 Batterien
pro Versandstück enthalten sind.
Ab 2017
nur noch maximal 2 Versandstücke pro Sendung
ohne Kennzeichnung erlaubt (außer bei Knopfzellen)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 54
Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188
Definition Sendung
Ein einzelnes Versandstück oder
mehrere Versandstücke
oder
eine Ladung gefährlicher Güter,
die ein Absender zur Beförderung aufgibt.
Neuerungen 2016/2017 - Folie 55
Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken
Lithium-Ionen-Batterien
UN 3480
u
n
4B / Y10/ S / 09 / D / BAM ..
Neuerungen 2016/2017 - Folie 56
Neuer Gefahrzettel ab 2017
Gefahrzettel
Nr. 9A
Übergangsfrist bis
31.12.2018
Neuerungen 2016/2017 - Folie 57
Neues Kennzeichen ab 2017 – Nr. 9A
Nicht für Plakatierung,
da bleibt der Gefahrzettel Nr. 9
Neuerungen 2016/2017 - Folie 58
Neues Kennzeichen ab 2017 – Nr. 9A
Nicht für Beförderungspapier ADR
dort bleibt es bei Nr. 9
UN 3090, Lithium-Metall-Batterien, 9, (E)
UN 3480, Lithium-Ionen-Batterien, 9, (E)
.dto. für UN 3091, UN 3481
Neuerungen 2016/2017 - Folie 59
Neue Sondervorschrift 310
Neue SV 310
für Prototypen und Kleinserien
Neue Verpackungsanweisung P910
Neuerungen 2016/2017 - Folie 60
Neue Sondervorschrift 310
Neue SV 310
für Prototypen und Kleinserien
Eintrag im Beförderungspapier:
„Beförderung nach Sondervorschrift 310“
Neuerungen 2016/2017 - Folie 61
Neue Sondervorschrift 310
Neue SV 310
Beschädigte / defekte
Zellen / Batterien
SV 376
Zellen / Batterien
zur Entsorgung
SV 377
Neuerungen 2016/2017 - Folie 62
Neue Verpackungsanweisung P910
Neue Verpackungsanweisung P910
Nur noch VG-II-Verpackungen, auch 4G nun erlaubt
Einzeln in Innenverpackungen
Nicht brennbarer, nicht leitfähiger Wärmedämmstoff
Nicht brennbares, nicht leitfähiges Polstermaterial
Nichtbrennbarkeit gemäß Norm
Zellen / Batterien > 30 kg nur einzeln in Außenverpackung
Kurzschlusssicherheit
Neuerungen 2016/2017 - Folie 63
Neue Verpackungsanweisung P910
Neue Verpackungsanweisung P910
Nun auch Ausrüstungen mit eingebauten
Prototypen- / Kleinserien-Zellen/Batterien erlaubt
VG-II-Verpackung
wie bei
Batterien alleine
oder
unverpackt
mit Genehmigung
der zuständigen Behörde
Neuerungen 2016/2017 - Folie 64
Transport defekter Zellen / Batterien
SV 376
Definition
„defekt“
Mögliche
Gefahr beim
Transport
Genehmigung
durch
Behörde (BAM)
Unkritische
Defekte
Verweis auf
P908 / LP904
SV 230 nicht
anwendbar
ADR 2017
BeförderungsKategorie 0
Neuerungen 2016/2017 - Folie 65
Elektromobilität
UN 3171
Batteriebetriebenes Fahrzeug
UN 3166
Hybridfahrzeuge
Fahrzeug mit Antrieb durch
entzündbares Gas oder
entzündbare Flüssigkeit
Neuerungen 2016/2017 - Folie 66
UN 3166 und UN 3171 im ADR 2017
ADR 2015
ADR 2017
UN 3166 / UN 3171
UN 3166 / UN 3171
Unterliegen
NICHT
den Vorschriften des ADR
SV 667
Grundsätzlich gilt 2.2.9.1.7
(u.a. 38.3-Test, QM-System)
Ausnahmen
  Prototypen
  Kleinserien (max. 100)
  Batterien in defekten Fahrzeugen
Neuerungen 2016/2017 - Folie 67
UN 3166 und UN 3171 im ADR 2017
SV 667 (b)
Batterien in defekten Fahrzeugen
(i) Beschädigung hat keine
sicherheitsrelevanten
Auswirkungen auf die Zellen/
Batterien
Beförderung nach
SV 666
(ii) Beschädigung hat
sicherheitsrelevante
Auswirkungen auf die Zellen/
Batterien
Ausbau
nicht möglich
oder
Diagnose
nicht möglich
Zelle/Batterie
ausbauen
SV 376
Neuerungen 2016/2017 - Folie 68
Seeverkehr nach IMDG-Code
IMDG-Code Amendment 38-16
Verbindlich ab 01.01.2018
Freiwillig ab 01.01.2017
Neuerungen 2016/2017 - Folie 69
Klassifizierung nach IMDG-Code
Lithiumbatterien
Lithium-Ionen-Batterien
„Kleine“
Batterien
„Klasse-9“
Batterien
Max. 20 Wh
Max. 100 Wh
> 20 Wh
> 100 Wh
SV 188
Lithium-Metall-Batterien
„Kleine“
Batterien
Max. 1 g Li
Max. 2 g Li
SV 188
„Klasse-9“
Batterien
> 1 g Li
> 2 g Li
Neuerungen 2016/2017 - Folie 70
Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 bisher
This shipment contains Lithium XXXXX batteries.
Handle with care. If package is damaged a flammability
hazard exists and batteries must be quarantined, inspected
and repacked.
For emergency information, call
1-800-XXX-XXXX North America
1-703-XXX-XXXX International
Neuerungen 2016/2017 - Folie 71
Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 bisher
Neuerungen 2016/2017 - Folie 72
IMDG-Code - Neues Kennzeichen ab 2018
Mindestens
12 x 11 cm
verkleinert
10,5 x 7,4 cm
UN-Nr.
Tel.-Nr.
Schraffur
mind. 5 mm
Übergangsfrist bis 31.12.2018 (SP188.6)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 73
IMDG-Code - Neues Kennzeichen ab 2018 - Beispiel
© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny
Neuerungen 2016/2017 - Folie 74
IMDG-Code - Neues Kennzeichen ab 2018 - Beispiel
Shipper:
Jürgen Werny
Sperberstr. 50e
81827 München
Germany
Phone: +49-172-8632537
Consignee:
Eva Glimsche
Lithium Road 234
New York 23987
USA
Telefonnummer auch an anderer Stelle platzierbar
Neuerungen 2016/2017 - Folie 75
Kennzeichnung von
Umverpackungen nun geregelt?
OVERPACK
mind. 12 mm
Neuerungen 2016/2017 - Folie 76
Begleitdokument nach SV 188
Mustertext:
Enthält Lithium-Metall-Batterien.
Packstücke bitte sorgfältig behandeln.
Bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr.
Bei Beschädigung der Verpackung müssen die Batterien ausgesondert, überprüft
und neu verpackt werden.
Weitere Informationen: „Telefonnummer angeben“.
Entfällt ab 2017/2018
Neuerungen 2016/2017 - Folie 77
Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188
Kennzeichnung NICHT erforderlich bei
LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN,
wenn
Knopfzellen eingebaut sind oder
maximal 4 Zellen oder
maximal 2 Batterien
pro Versandstück enthalten sind.
Ab 2018
nur noch maximal 2 Versandstücke pro Sendung
ohne Kennzeichnung erlaubt (außer bei Knopfzellen)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 78
Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188
Definition Sendung
Ein einzelnes Versandstück oder
mehrere Versandstücke
oder
eine Ladung gefährlicher Güter,
die ein Versender zur Beförderung aufgibt.
Neuerungen 2016/2017 - Folie 79
Neue Sondervorschrift 310
Neue SV 310
Neue Verpackungsanweisung P910
Neuerungen 2016/2017 - Folie 80
Neue Sondervorschrift 310
Neue SV 310
Eintrag im Beförderungsdokument (IMO-Erklärung):
„Transport in accordance with special provision 310 “
Neuerungen 2016/2017 - Folie 81
Neue Sondervorschrift 310
Neue SV 310
Beschädigte / defekte
Zellen / Batterien
SV 376
Zellen / Batterien
zur Entsorgung
SV 377
Neuerungen 2016/2017 - Folie 82
Neue Verpackungsanweisung P910
Neue Verpackungsanweisung P910
Nur noch VG-II-Verpackungen, auch 4G nun erlaubt
Einzeln in Innenverpackungen
Nicht brennbarer, nicht leitfähiger Wärmedämmstoff
Nicht brennbares, nicht leitfähiges Polstermaterial
Nichtbrennbarkeit gemäß Norm
Zellen / Batterien > 30 kg nur einzeln in Außenverpackung
Kurzschlusssicherheit
Neuerungen 2016/2017 - Folie 83
Neue Verpackungsanweisung P910
Neue Verpackungsanweisung P910
Nun auch Ausrüstungen mit eingebauten
Prototypen- / Kleinserien-Zellen/Batterien erlaubt
VG-II-Verpackung
wie bei
Batterien alleine
oder
unverpackt
mit Genehmigung
der zuständigen Behörde
Neuerungen 2016/2017 - Folie 84
IMDG-Code - Neuer Gefahrzettel ab 2018
Gefahrzettel
Nr. 9A
Übergangsfrist bis
31.12.2018
(SP 384)
Neuerungen 2016/2017 - Folie 85
IMDG-Code - Neuer Gefahrzettel ab 2018
Nicht für Plakatierung,
da bleibt der Gefahrzettel Klasse 9
Neuerungen 2016/2017 - Folie 86
UN Handbuch Prüfungen und Kriterien
Aktuelle Fassung
UN Handbuch Prüfungen und Kriterien
5. Ausgabe, Amendment 1 und 2
Neue Fassung
UN Handbuch Prüfungen und Kriterien
6. Ausgabe
Neuerungen 2016/2017 - Folie 87
UN Handbuch Prüfungen und Kriterien
5. Ausgabe Amdt. 1 + 2
38.3.3 (f)
Batteriebaueinheiten bis 500 g / 6200 Wh
Für eine wiederaufladbare Batteriebaueinheit
muss die Baueinheit 25 Zyklen durchlaufen haben.
6. Ausgabe
38.3.3 (f)
Anforderung der 25 Zyklen entfällt
Neuerungen 2016/2017 - Folie 88
UN Handbuch Prüfungen und Kriterien
5. Ausgabe Amdt. 1 + 2
38.3.3 Bemerkung nach Buchstabe (f)
Erleichterungen für Batteriebaueinheiten
über 500 g / 6200 Wh (kein Test erforderlich)
6. Ausgabe
38.3.3 neuer Buchstabe (g)
Inhaltlich keine Änderung
Neuerungen 2016/2017 - Folie 89
UN Handbuch Prüfungen und Kriterien
5. Ausgabe Amdt. 1 + 2
38.3.4.4
Testmodul Schock / Schlag identisch für
Zellen und Batterien (150g bzw. 50g für
große Zellen / Batterien)
6. Ausgabe
38.3.4.4
Für Batterien nun gewichtsabhängige
Beschleunigungswerte
Neuerungen 2016/2017 - Folie 90
UN Handbuch Prüfungen und Kriterien
Neuerungen 2016/2017 - Folie 91
Die ultimative Hilfe
www.lithium-batterie-service.de
Neuerungen 2016/2017 - Folie 92
Fazit:
Bleiben Sie unter Spannung
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
und viel Erfolg
bei der Umsetzung
Neuerungen 2016/2017 - Folie 93