Herzlich Willkommen Transport von Lithiumbatterien Neuerungen 2016 / 2017 www.lithium-batterie-service.de Eva Glimsche Lithium-Batterie-Service Werny & Glimsche GbR Sperberstr. 50e, 81827 München Tel: 089-43579624, Mail: [email protected] Neuerungen 2016/2017 - Folie 1 Gefahrgutvorschriften-Überblick EU Brüssel RL 2008/68 UNO ICAOTI IATADGR IMDGCode Internationale Vorschriften ADN ADR RID Nationale Vorschriften - Gefahrgutbeförderungsgesetz GGV-See Nationale Vorschriften GGVSEB Neuerungen 2016/2017 - Folie 2 Inkrafttreten - Übergangsvorschriften UN-Empfehlungen 19. Ausgabe, 2015 Recommendations on the TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS Model Regulations - Nineteenth revised edition ADR 2017 25. ÄndV RID 2017 20. ÄndV IMDG-Code Amdt. 38-16 IATA-DGR 58. Ausgabe Inkrafttreten am 01.01.2017 01.01.2017 01.01.2018 01.01.2017 Übergangsfristen 30.06.2017 30.06.2017 Anwendbar ab 01.01.2017 keine Neuerungen 2016/2017 - Folie 3 Transport gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen IATA-DGR - 58. Ausgabe - 2017 und Änderungen 2016 Neuerungen 2016/2017 - Folie 4 Transport gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen Neuerungen 2016/2017 - Folie 5 Powerbank – Brand Air Berlin 26.12.2015 Neuerungen 2016/2017 - Folie 6 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Was ist erlaubt X Was ist verboten Neuerungen 2016/2017 - Folie 7 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR 2.3.5.9 IATA-DGR Handgepäck Aufgegebenes Gepäck Tragbare elektronische Geräte mit Lithium-Batterien Max. 2 g bei Lithium-Metall Max. 100 Wh bei Lithium-Ionen für persönlichen Gebrauch Ersatzbatterien für diese Geräte X UN 38.3-Test erforderlich Neuerungen 2016/2017 - Folie 8 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR 2.3.5.9 IATA-DGR Handgepäck Geräte, die als Stromquelle für andere Geräte dienen, wie Powerbanks mit maximal 100 Wh bzw. 2 g Lithiumgehalt = Ersatzbatterie, d.h. UN 3480 Aufgegebenes Gepäck X UN 38.3-Test erforderlich Addendum 1 – Änderung zum 01.01.2016 Neuerungen 2016/2017 - Folie 9 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR 2.3.5.17 IATA-DGR Handgepäck Elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte Aufgegebenes Gepäck X UN 38.3-Test erforderlich Neuerungen 2016/2017 - Folie 10 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR für Geräte 2.3.4.7 für Ersatzbatterien 2.3.3.2 Handgepäck Aufgegebenes Gepäck Geräte mit Li-Ionen-Batterien >100 Wh bis max. 160 Wh Ersatzbatterien für diese Geräte => maximal 2 und einzeln geschützt X Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich UN 38.3-Test erforderlich Neuerungen 2016/2017 - Folie 11 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR 2.3.1.1 i.V.m. 2.3.2.6 IATA-DGR Handgepäck Sicherheitsaktenkoffer oder Geldbehälter Max. 1 g / 2 g bei Li-Metall Max 20 Wh / 100 Wh Li-Ionen Aufgegebenes Gepäck X + weitere Vorgaben in 2.3.2.6 UN 38.3-Test erforderlich Neuerungen 2016/2017 - Folie 12 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR 2.3.2.4 IATA-DGR Handgepäck Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen mit Lithium-Ionen-Batterien ⇒ Max. 300 Wh (od. 2 x 160Wh) Aufgegebenes Gepäck X Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich UN 38.3-Test erforderlich Neuerungen 2016/2017 - Folie 13 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR 2.3.4.8 IATA-DGR 2.3.4.7 und 2.3.3.2 für Ersatzbatterien Handgepäck Aufgegebenes Gepäck Tragbare medizinische elektronische Geräte (z.B. AED) > 2 g max. 8 g bei Li-Metall > 100 Wh max. 160 Wh Li-Ionen Ersatzbatterien für diese Geräte => maximal 2 und einzeln geschützt X Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich UN 38.3-Test erforderlich Neuerungen 2016/2017 - Folie 14 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Quelle: Abschnitt 2.3 IATA-DGR 2.3.1.4 IATA-DGR Elektroschock-Waffen Handgepäck Aufgegebenes Gepäck X X Neuerungen 2016/2017 - Folie 15 Was ist das denn? Neuerungen 2016/2017 - Folie 16 Was ist das denn? Wenn als Fracht befördert UN 3171 Neuerungen 2016/2017 - Folie 17 Was ist das denn? Was ist mit Passagiergepäck? IATA LBA =PED (Portable Electronic Device) ≠PED (Portable Electronic Device) erlaubt nicht erlaubt Neuerungen 2016/2017 - Folie 18 Lithiumbatterien als Passagiergepäck Neuerungen 2016/2017 - Folie 19 Was müssen Sie wissen? Voraussetzungen für den Transport/Versand Batterietyp Kenngrößen Nachweis UN 38.3-Test Nachweis QM-System Neuerungen 2016/2017 - Folie 20 Zuordnung zu Verpackungsanweisungen UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien Verpackungsanweisung 965 UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt Verpackungsanweisung 966 UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien IN Ausrüstungen Verpackungsanweisung 967 UN 3090 Lithium-Metall-Batterien Verpackungsanweisung 968 UN 3091 Lithium-Metall-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt Verpackungsanweisung 969 UN 3091 Lithium-Metall-Batterien IN Ausrüstungen Verpackungsanweisung 970 Neuerungen 2016/2017 - Folie 21 Neuerungen 2016 Was ist seit 01.01.2016 neu? Neuerungen 2016/2017 - Folie 22 Neuerungen 2016 57. Ausgabe des IATA-DGR-Handbuchs Nur geringfügige Änderungen Starke Außenverpackung Starke, starre Außenverpackung Neuerungen 2016/2017 - Folie 23 Embargos und Einschränkungen Zahlreiche neue und geänderte Abweichungen von Luftfahrtunternehmen Neuerungen 2016/2017 - Folie 24 Einschränkungen der Luftfahrtunternehmen Neuerungen 2016/2017 - Folie 25 Neuerungen 2016 Addendum 1 zur 57. Ausgabe IATA-DGR Neuerungen 2016/2017 - Folie 26 Embargos und Einschränkungen Weitere Abweichungen von Luftverkehrsgesellschaften Neuerungen 2016/2017 - Folie 27 Embargos und Einschränkungen Ergänzung in Abschnitt 2.3 Powerbanks = Batterien (UN 3480) Neuerungen 2016/2017 - Folie 28 Neuerungen 2016 Was ist seit 01.04.2016 neu? (Addendum 1) Neuerungen 2016/2017 - Folie 29 Neuerungen zum 01.04.2016 Festlegung des Ladezustands SoC – State of Charge - nur in VA 965 aufgeführt - d.h. nur Zellen / Batterien alleine - SoC maximal 30% - SoC mehr als 30% nur mit Genehmigung Neuerungen 2016/2017 - Folie 30 Neuerungen zum 01.04.2016 VA 965, Teil II Nur noch 1 Versandstück je Sendung (d.h. pro AWB) Maximal 1 Versandstück in einer Umverpackung Keine Anlieferung in ULDs Neuerungen 2016/2017 - Folie 31 Neuerungen zum 01.04.2016 VA 968, Teil II Nur noch 1 Versandstück je Sendung (d.h. pro AWB) Maximal 1 Versandstück in einer Umverpackung Keine Anlieferung in ULDs Neuerungen 2016/2017 - Folie 32 Neuerungen 2016 Was ist seit 01.04.2016 neu? (Addendum 2) Neuerungen 2016/2017 - Folie 33 Neuerungen zum 01.04.2016 VA 965 Lithium-Ionen-Batterien Neuerungen 2016/2017 - Folie 34 Struktur der Verpackungsanweisung 965 Lithium-Ionen-Batterien alleine (VA 965) Teil IA > 20 Wh / 100 Wh Klasse-9 Transporte VA 965 Allgemeine Vorschriften gelten grundsätzlich + + Teil IB ≤ 20 Wh / 100 Wh Klasse-9 Transporte + Teil II Erleichterungen für „kleine“ Batterien ≤ 20 Wh / 100 Wh + Tabelle 965-II Neuerungen 2016/2017 - Folie 35 Neuerungen 2017 Was kommt 2017 im Luftverkehr? Neuerungen 2016/2017 - Folie 36 Abfertigungskennzeichen für Lithiumbatterien Abfertigungskennzeichen 2016 Neuerungen 2016/2017 - Folie 37 Neues Kennzeichen ab 2017 Mindestens 12 x 11 cm verkleinert 10,5 x 7,4 cm UN-Nr. Schraffur mind. 5 mm Tel.-Nr. Übergangsfrist bis 31.12.2018 Neuerungen 2016/2017 - Folie 38 Neues Kennzeichen ab 2017 - Beispiel © INGENIEURBÜRO Jürgen Werny Neuerungen 2016/2017 - Folie 39 Neues Kennzeichen ab 2017 - Beispiel Shipper: Jürgen Werny Sperberstr. 50e 81827 München Germany Phone: +49-172-8632537 Consignee: Eva Glimsche Mühlenstr. 30a 24631 Langwedel Germany Telefonnummer auch an anderer Stelle platzierbar Neuerungen 2016/2017 - Folie 40 Dokumentation nach Teil IB und II der VA Wenn angebracht werden muss, dann ist ein Begleitdokument erforderlich This shipment contains Lithium XXXXX batteries. Handle with care. If package is damaged a flammability hazard exists and batteries must be quarantined, inspected and repacked. For emergency information, call 1-800-XXX-XXXX North America 1-703-XXX-XXXX International entfällt ab 2017 Neuerungen 2016/2017 - Folie 41 Abfertigungskennzeichen – Verzicht (VA967, VA970) Kennzeichnung NICHT erforderlich bei LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN wenn Knopfzellen eingebaut sind oder maximal 4 Zellen oder maximal 2 Batterien pro Versandstück enthalten sind Hinweis: Freiwillige Anbringung aber erlaubt Ab 2017 nur noch maximal 2 Versandstücke pro Sendung (AWB) ohne Kennzeichnung erlaubt (außer bei Knopfzellen) Neuerungen 2016/2017 - Folie 42 Neues Gefahrenkennzeichen ab 2017 Gefahrenkennzeichen Klasse 9 – LithiumBatterien Abb. 7.3.X Übergangsfrist bis 31.12.2018 Neuerungen 2016/2017 - Folie 43 Neues Gefahrenkennzeichen ab 2017 Sonderbestimmung A88 für Prototypen / Kleinserien Verweis auf neue Verpackungsanweisung 910 im Anhang zu den ICAO-TI (Genehmigung nach wie vor erforderlich) Neuerungen 2016/2017 - Folie 44 Straßentransport nach ADR ADR 2017 Neuerungen 2016/2017 - Folie 45 Klassifizierung von Lithiumbatterien nach ADR Lithiumbatterien Lithium-Ionen-Batterien „Kleine“ Batterien „Klasse-9“ Batterien Max. 20 Wh Max. 100 Wh > 20 Wh > 100 Wh SV 188 Lithium-Metall-Batterien „Kleine“ Batterien Max. 1 g Li Max. 2 g Li SV 188 „Klasse-9“ Batterien > 1 g Li > 2 g Li Neuerungen 2016/2017 - Folie 46 Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 bisher Enthält Lithium-Metall-Batterien. Packstücke bitte sorgfältig behandeln. Bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr. Bei Beschädigung der Verpackung müssen die Batterien ausgesondert, überprüft und neu verpackt werden. Weitere Informationen: „Telefonnummer angeben“. Enthält Lithium-Ionen-Batterien. Packstücke bitte sorgfältig behandeln. Bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr. Bei Beschädigung der Verpackung müssen die Batterien ausgesondert, überprüft und neu verpackt werden. Weitere Informationen: „Telefonnummer angeben“. Neuerungen 2016/2017 - Folie 47 Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 bisher Neuerungen 2016/2017 - Folie 48 Neues Kennzeichen ab 2017 Mindestens 12 x 11 cm verkleinert 10,5 x 7,4 cm UN-Nr. Schraffur mind. 5 mm Tel.-Nr. Übergangsfrist bis 31.12.2018 Neuerungen 2016/2017 - Folie 49 Neues Kennzeichen ab 2017 - Beispiel © INGENIEURBÜRO Jürgen Werny Neuerungen 2016/2017 - Folie 50 Neues Kennzeichen ab 2017 - Beispiel Absender: Jürgen Werny Sperberstr. 50e 81827 München Deutschland Tel: +49-172-8632537 Empfänger: Eva Glimsche Mühlenstr. 30a 24631 Langwedel Deutschland Telefonnummer auch an anderer Stelle platzierbar Neuerungen 2016/2017 - Folie 51 Kennzeichnung von Umverpackungen nun geregelt? UMVERPACKUNG mind. 12 mm Neuerungen 2016/2017 - Folie 52 Begleitdokument nach SV 188 Mustertext: Enthält Lithium-Metall-Batterien. Packstücke bitte sorgfältig behandeln. Bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr. Bei Beschädigung der Verpackung müssen die Batterien ausgesondert, überprüft und neu verpackt werden. Weitere Informationen: „Telefonnummer angeben“. Entfällt ab 2017 Neuerungen 2016/2017 - Folie 53 Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 Kennzeichnung NICHT erforderlich bei LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, wenn Knopfzellen eingebaut sind oder maximal 4 Zellen oder maximal 2 Batterien pro Versandstück enthalten sind. Ab 2017 nur noch maximal 2 Versandstücke pro Sendung ohne Kennzeichnung erlaubt (außer bei Knopfzellen) Neuerungen 2016/2017 - Folie 54 Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 Definition Sendung Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt. Neuerungen 2016/2017 - Folie 55 Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken Lithium-Ionen-Batterien UN 3480 u n 4B / Y10/ S / 09 / D / BAM .. Neuerungen 2016/2017 - Folie 56 Neuer Gefahrzettel ab 2017 Gefahrzettel Nr. 9A Übergangsfrist bis 31.12.2018 Neuerungen 2016/2017 - Folie 57 Neues Kennzeichen ab 2017 – Nr. 9A Nicht für Plakatierung, da bleibt der Gefahrzettel Nr. 9 Neuerungen 2016/2017 - Folie 58 Neues Kennzeichen ab 2017 – Nr. 9A Nicht für Beförderungspapier ADR dort bleibt es bei Nr. 9 UN 3090, Lithium-Metall-Batterien, 9, (E) UN 3480, Lithium-Ionen-Batterien, 9, (E) .dto. für UN 3091, UN 3481 Neuerungen 2016/2017 - Folie 59 Neue Sondervorschrift 310 Neue SV 310 für Prototypen und Kleinserien Neue Verpackungsanweisung P910 Neuerungen 2016/2017 - Folie 60 Neue Sondervorschrift 310 Neue SV 310 für Prototypen und Kleinserien Eintrag im Beförderungspapier: „Beförderung nach Sondervorschrift 310“ Neuerungen 2016/2017 - Folie 61 Neue Sondervorschrift 310 Neue SV 310 Beschädigte / defekte Zellen / Batterien SV 376 Zellen / Batterien zur Entsorgung SV 377 Neuerungen 2016/2017 - Folie 62 Neue Verpackungsanweisung P910 Neue Verpackungsanweisung P910 Nur noch VG-II-Verpackungen, auch 4G nun erlaubt Einzeln in Innenverpackungen Nicht brennbarer, nicht leitfähiger Wärmedämmstoff Nicht brennbares, nicht leitfähiges Polstermaterial Nichtbrennbarkeit gemäß Norm Zellen / Batterien > 30 kg nur einzeln in Außenverpackung Kurzschlusssicherheit Neuerungen 2016/2017 - Folie 63 Neue Verpackungsanweisung P910 Neue Verpackungsanweisung P910 Nun auch Ausrüstungen mit eingebauten Prototypen- / Kleinserien-Zellen/Batterien erlaubt VG-II-Verpackung wie bei Batterien alleine oder unverpackt mit Genehmigung der zuständigen Behörde Neuerungen 2016/2017 - Folie 64 Transport defekter Zellen / Batterien SV 376 Definition „defekt“ Mögliche Gefahr beim Transport Genehmigung durch Behörde (BAM) Unkritische Defekte Verweis auf P908 / LP904 SV 230 nicht anwendbar ADR 2017 BeförderungsKategorie 0 Neuerungen 2016/2017 - Folie 65 Elektromobilität UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug UN 3166 Hybridfahrzeuge Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder entzündbare Flüssigkeit Neuerungen 2016/2017 - Folie 66 UN 3166 und UN 3171 im ADR 2017 ADR 2015 ADR 2017 UN 3166 / UN 3171 UN 3166 / UN 3171 Unterliegen NICHT den Vorschriften des ADR SV 667 Grundsätzlich gilt 2.2.9.1.7 (u.a. 38.3-Test, QM-System) Ausnahmen Prototypen Kleinserien (max. 100) Batterien in defekten Fahrzeugen Neuerungen 2016/2017 - Folie 67 UN 3166 und UN 3171 im ADR 2017 SV 667 (b) Batterien in defekten Fahrzeugen (i) Beschädigung hat keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die Zellen/ Batterien Beförderung nach SV 666 (ii) Beschädigung hat sicherheitsrelevante Auswirkungen auf die Zellen/ Batterien Ausbau nicht möglich oder Diagnose nicht möglich Zelle/Batterie ausbauen SV 376 Neuerungen 2016/2017 - Folie 68 Seeverkehr nach IMDG-Code IMDG-Code Amendment 38-16 Verbindlich ab 01.01.2018 Freiwillig ab 01.01.2017 Neuerungen 2016/2017 - Folie 69 Klassifizierung nach IMDG-Code Lithiumbatterien Lithium-Ionen-Batterien „Kleine“ Batterien „Klasse-9“ Batterien Max. 20 Wh Max. 100 Wh > 20 Wh > 100 Wh SV 188 Lithium-Metall-Batterien „Kleine“ Batterien Max. 1 g Li Max. 2 g Li SV 188 „Klasse-9“ Batterien > 1 g Li > 2 g Li Neuerungen 2016/2017 - Folie 70 Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 bisher This shipment contains Lithium XXXXX batteries. Handle with care. If package is damaged a flammability hazard exists and batteries must be quarantined, inspected and repacked. For emergency information, call 1-800-XXX-XXXX North America 1-703-XXX-XXXX International Neuerungen 2016/2017 - Folie 71 Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 bisher Neuerungen 2016/2017 - Folie 72 IMDG-Code - Neues Kennzeichen ab 2018 Mindestens 12 x 11 cm verkleinert 10,5 x 7,4 cm UN-Nr. Tel.-Nr. Schraffur mind. 5 mm Übergangsfrist bis 31.12.2018 (SP188.6) Neuerungen 2016/2017 - Folie 73 IMDG-Code - Neues Kennzeichen ab 2018 - Beispiel © INGENIEURBÜRO Jürgen Werny Neuerungen 2016/2017 - Folie 74 IMDG-Code - Neues Kennzeichen ab 2018 - Beispiel Shipper: Jürgen Werny Sperberstr. 50e 81827 München Germany Phone: +49-172-8632537 Consignee: Eva Glimsche Lithium Road 234 New York 23987 USA Telefonnummer auch an anderer Stelle platzierbar Neuerungen 2016/2017 - Folie 75 Kennzeichnung von Umverpackungen nun geregelt? OVERPACK mind. 12 mm Neuerungen 2016/2017 - Folie 76 Begleitdokument nach SV 188 Mustertext: Enthält Lithium-Metall-Batterien. Packstücke bitte sorgfältig behandeln. Bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr. Bei Beschädigung der Verpackung müssen die Batterien ausgesondert, überprüft und neu verpackt werden. Weitere Informationen: „Telefonnummer angeben“. Entfällt ab 2017/2018 Neuerungen 2016/2017 - Folie 77 Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 Kennzeichnung NICHT erforderlich bei LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, wenn Knopfzellen eingebaut sind oder maximal 4 Zellen oder maximal 2 Batterien pro Versandstück enthalten sind. Ab 2018 nur noch maximal 2 Versandstücke pro Sendung ohne Kennzeichnung erlaubt (außer bei Knopfzellen) Neuerungen 2016/2017 - Folie 78 Kennzeichnung von Versandstücken – SV 188 Definition Sendung Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Versender zur Beförderung aufgibt. Neuerungen 2016/2017 - Folie 79 Neue Sondervorschrift 310 Neue SV 310 Neue Verpackungsanweisung P910 Neuerungen 2016/2017 - Folie 80 Neue Sondervorschrift 310 Neue SV 310 Eintrag im Beförderungsdokument (IMO-Erklärung): „Transport in accordance with special provision 310 “ Neuerungen 2016/2017 - Folie 81 Neue Sondervorschrift 310 Neue SV 310 Beschädigte / defekte Zellen / Batterien SV 376 Zellen / Batterien zur Entsorgung SV 377 Neuerungen 2016/2017 - Folie 82 Neue Verpackungsanweisung P910 Neue Verpackungsanweisung P910 Nur noch VG-II-Verpackungen, auch 4G nun erlaubt Einzeln in Innenverpackungen Nicht brennbarer, nicht leitfähiger Wärmedämmstoff Nicht brennbares, nicht leitfähiges Polstermaterial Nichtbrennbarkeit gemäß Norm Zellen / Batterien > 30 kg nur einzeln in Außenverpackung Kurzschlusssicherheit Neuerungen 2016/2017 - Folie 83 Neue Verpackungsanweisung P910 Neue Verpackungsanweisung P910 Nun auch Ausrüstungen mit eingebauten Prototypen- / Kleinserien-Zellen/Batterien erlaubt VG-II-Verpackung wie bei Batterien alleine oder unverpackt mit Genehmigung der zuständigen Behörde Neuerungen 2016/2017 - Folie 84 IMDG-Code - Neuer Gefahrzettel ab 2018 Gefahrzettel Nr. 9A Übergangsfrist bis 31.12.2018 (SP 384) Neuerungen 2016/2017 - Folie 85 IMDG-Code - Neuer Gefahrzettel ab 2018 Nicht für Plakatierung, da bleibt der Gefahrzettel Klasse 9 Neuerungen 2016/2017 - Folie 86 UN Handbuch Prüfungen und Kriterien Aktuelle Fassung UN Handbuch Prüfungen und Kriterien 5. Ausgabe, Amendment 1 und 2 Neue Fassung UN Handbuch Prüfungen und Kriterien 6. Ausgabe Neuerungen 2016/2017 - Folie 87 UN Handbuch Prüfungen und Kriterien 5. Ausgabe Amdt. 1 + 2 38.3.3 (f) Batteriebaueinheiten bis 500 g / 6200 Wh Für eine wiederaufladbare Batteriebaueinheit muss die Baueinheit 25 Zyklen durchlaufen haben. 6. Ausgabe 38.3.3 (f) Anforderung der 25 Zyklen entfällt Neuerungen 2016/2017 - Folie 88 UN Handbuch Prüfungen und Kriterien 5. Ausgabe Amdt. 1 + 2 38.3.3 Bemerkung nach Buchstabe (f) Erleichterungen für Batteriebaueinheiten über 500 g / 6200 Wh (kein Test erforderlich) 6. Ausgabe 38.3.3 neuer Buchstabe (g) Inhaltlich keine Änderung Neuerungen 2016/2017 - Folie 89 UN Handbuch Prüfungen und Kriterien 5. Ausgabe Amdt. 1 + 2 38.3.4.4 Testmodul Schock / Schlag identisch für Zellen und Batterien (150g bzw. 50g für große Zellen / Batterien) 6. Ausgabe 38.3.4.4 Für Batterien nun gewichtsabhängige Beschleunigungswerte Neuerungen 2016/2017 - Folie 90 UN Handbuch Prüfungen und Kriterien Neuerungen 2016/2017 - Folie 91 Die ultimative Hilfe www.lithium-batterie-service.de Neuerungen 2016/2017 - Folie 92 Fazit: Bleiben Sie unter Spannung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und viel Erfolg bei der Umsetzung Neuerungen 2016/2017 - Folie 93
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