Förderer Gemeinschaft der Hochschule RheinMain Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen e.V. Seite 1 von 4 SATZUNG in der Fassung vom 22. August 2012 Präambel Die Berufsbilder und Berufstätigkeiten der Architekten und Bauingenieure sind ein Bestandteil unserer Kultur. Die Hochschul-Ausbildung zu diesen Berufen hat eine menschliche, eine fachliche und eine kulturelle Dimension. Die Anforderungen an die Studentinnen und Studenten des Fachbereiches Architektur und Bauingenieurwesen sind in den letzten Jahren, insbesondere durch die Internationalisierung des Studiums, weiter gewachsen. Die Förderer-Gemeinschaft des Fachbereiches Architektur und Bauingenieurwesen der Hochschule Rhein-Main unterstützt die Studentinnen und Studenten bei Ihrer Ausbildung. §1 Name und Sitz des Vereins Die Vereinigung „Förderer-Gemeinschaft der Hochschule RheinMain für den Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen e. V.“, im Folgenden kurz „Förderer-Gemeinschaft“ genannt, hat ihren Sitz im Kurt-Schumacher-Ring 18, 65197 Wiesbaden, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Nr. 4905 eingetragen. §2 Zweck des Vereins Zweck der Förderer-Gemeinschaft ist die Ausbildung eines charakterlich wie fachlich tüchtigen und in seiner gesamten geistigen Haltung aufgeschlossenen Ingenieurnachwuchses sowie die ideelle und materielle Hilfeleistung bei der Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des Fachbereichs Architektur und Bauingenieurwesen der Hochschule RheinMain. Sie soll Lehre und Praxis befruchten und die damit zusammenhängenden Interessen von Dozenten sowie Studentinnen und Studenten an der Hochschule unterstützen. Entsprechend dieser Zielsetzung werden von der Förderer-Gemeinschaft unmittelbar a) dem Zwecke der Hochschule gemäß Förderkurse, Vorträge, Exkursionen und Besichtigungen veranstaltet oder bezuschusst, b) für diesen Zweck geeignete Gegenstände, die zur Verbesserung der pädagogischen Einrichtungen und zur Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen dienen können, beschafft oder Mittel zur Beschaffung bereitgestellt, c) Mittel für den Betrieb sozialer Einrichtungen für die Studentinnen und Studenten (Mensa o. ä.) bereitgestellt, Geschäftsführer berufen und die Aufsicht über die Geschäftsführung ausgeübt, d) Studentinnen und Studenten bei der Teilnahme an studiengebundenen Lehraufenthalten (Praktika, Auslandssemester etc.) im In- und Ausland unterstützt und e) die Alumni-Aktivitäten der Hochschule unterstützt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Deshalb kommen auch alle Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Gewinne nur den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zugute. Jede im Verein ausgeübte Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer einer sozialen Einrichtung ist ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, sich an Vereinigungen, die seinen Zielsetzungen dienen, zu beteiligen. Förderer Gemeinschaft der Hochschule RheinMain Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen e.V. Seite 2 von 4 §3 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder können alle ehemaligen Studentinnen und Studenten, jetzige und ehemalige Dozenten und jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Vereinigung werden, die Interesse an der Förderung der Hochschule RheinMain und ihrer Einrichtungen haben. 2. Außerordentliche Mitglieder können alle zurzeit eingeschriebenen Studentinnen und Studenten der Hochschule RheinMain werden. Außerordentliche Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Sobald ein außerordentliches Mitglied nicht mehr an der Hochschule RheinMain eingeschrieben ist, wird es mit Beginn des darauf folgenden Jahres automatisch ordentliches Mitglied, spätestens aber zu Beginn des fünften Jahres, das dem Eintrittsjahr folgt. 3. Personen, die sich um die Förderer-Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, ansonsten aber ordentliche Mitglieder. 4. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder besitzen bei einer Mitgliederversammlung aktives Stimmrecht. Auch juristische Personen und Vereinigungen haben als korporatives Mitglied eine Stimme. §4 Beiträge und Zuwendungen Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Werden höhere Beiträge gegeben oder sonstige Zuwendungen gemacht, so sind diese als Spenden zugunsten der Förderer-Gemeinschaft zu werten. Beiträge und Zuwendungen jeglicher Art haben gemeinnützigen Charakter und unterliegen daher den hierfür maßgebenden Vergünstigungen. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten Beiträge mittels Einzugsermächtigung gezahlt werden. §5 Betrieb sozialer Einrichtungen Die Förderer-Gemeinschaft stellt zur Durchführung sozialer Aufgaben Gelder zur Verfügung. Die Aufgaben und die Höhe der bereitgestellten Gelder bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand der Förderer-Gemeinschaft kann im Einzelnen Beiträge bis zu 500,- EURO im Voraus zur Verfügung stellen. Mit dem zur Verfügung gestellten Kapital sind die sozialen Aufgaben nach wirtschaftlichen Regeln durchzuführen. Hierzu beruft der Vorstand der FördererGemeinschaft einen oder nötigenfalls mehrere Geschäftsführer und setzt die Vergütung für deren Tätigkeit fest. Die Geschäftsführung soll möglichst sparsam wirtschaften. Erzielte Gewinne sind in vollem Umfang wieder für die in § 2 genannten Aufgaben zu verwenden. Förderer Gemeinschaft der Hochschule RheinMain Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen e.V. Seite 3 von 4 §6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schatzmeister 4. dem Schriftführer 5. bis zu drei Beisitzern Wenn erforderlich, nehmen an den Vorstandssitzungen die Geschäftsführer mit beratender Stimme teil. §7 Mitgliederversammlung Jährlich muss eine Mitgliederversammlung in Wiesbaden stattfinden, zu der mit einer Frist von 2 Wochen vom Vorstand schriftlich eingeladen wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsändernde Beschlüsse sind mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die ordentliche Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung hinausgeht, befindet insbesondere über: 1. den Jahresbericht des Vorstandes, 2. die Rechnungslegung des Vereins, die den Prüfungsvermerk der Kassenprüfer tragen muss, 3. die Entlastung des Vorstandes sowie etwaiger zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bestellter Geschäftsführer. Alle zwei Jahre erfolgt außerdem die Neuwahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied ein Protokoll geführt, dass außerdem vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. §8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, unter denen zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sein müssen. Nach Möglichkeit soll ein Dozent oder Mitarbeiter der Hochschule 2. Vorsitzender der FördererGemeinschaft sein. Scheidet vorzeitig ein Vorstandmitglied aus, so beruft bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand ein Mitglied in den Vorstand. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Förderer Gemeinschaft der Hochschule RheinMain Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen e.V. Seite 4 von 4 §9 Fachschaft / Fachschaftsrat Die Interessenvertretung der Studentinnen und Studenten an der Hochschule wird von der Fachschaft wahrgenommen. Die Fachschaft kann einen oder mehrere Vertreter zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen der Förderer-Gemeinschaft entsenden. Die Förderer-Gemeinschaft lädt die Fachschaft hierzu ein. Die Vertreter der Fachschaft nehmen an den Vorstandsitzungen und den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teil. § 10 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung, die nur zum Jahresende wirksam wird, muss spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres im Besitz des Vorstandes sein. Der Vorstand kann nach gemeinschaftlicher Beratung aus wichtigen Gründen ein Mitglied ausschließen, das nachweislich vorsätzliche Interessen der FördererGemeinschaft verletzt. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides das Recht, in schriftlicher Form Berufung an eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzulegen, die binnen 6 Wochen nach erfolgter Berufung stattfindet. Sie entscheidet mit ¾Mehrheit der erschienenen Mitglieder. § 11 Auflösung des Vereins Die Förderer-Gemeinschaft kann sich mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auflösen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule RheinMain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 12 Haftung Alle für die Förderer-Gemeinschaft handelnden Personen und Organe haften nur mit dem Vereinsvermögen. § 13 Schlussbestimmung Diese Satzung wurde auf der 49. Mitgliederversammlung am 22. November 2010 beschlossen. Damit wurde die Satzung auf die geänderte Namensgebung und Struktur der Hochschule RheinMain abgestimmt und alte Strukturen der ehemaligen Staatsbauschule zu Idstein ersatzlos gestrichen. Der Vereinszweck blieb unverändert. Die Satzung vom 7. November 1980 verliert damit ihre Gültigkeit. Wiesbaden, Januar 2017
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