satzung - Hochschule RheinMain

Förderer Gemeinschaft
der Hochschule RheinMain
Fachbereich Architektur
und Bauingenieurwesen e.V.
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SATZUNG
in der Fassung vom 22. August 2012
Präambel
Die Berufsbilder und Berufstätigkeiten der Architekten und Bauingenieure sind ein
Bestandteil unserer Kultur. Die Hochschul-Ausbildung zu diesen Berufen hat eine
menschliche, eine fachliche und eine kulturelle Dimension.
Die Anforderungen an die Studentinnen und Studenten des Fachbereiches Architektur
und Bauingenieurwesen sind in den letzten Jahren, insbesondere durch
die Internationalisierung des Studiums, weiter gewachsen.
Die Förderer-Gemeinschaft des Fachbereiches Architektur und Bauingenieurwesen der
Hochschule Rhein-Main unterstützt die Studentinnen und Studenten bei Ihrer Ausbildung.
§1
Name und Sitz des Vereins
Die Vereinigung „Förderer-Gemeinschaft der Hochschule RheinMain für den Fachbereich
Architektur und Bauingenieurwesen e. V.“, im Folgenden kurz „Förderer-Gemeinschaft“ genannt,
hat ihren Sitz im Kurt-Schumacher-Ring 18, 65197 Wiesbaden, und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wiesbaden unter der Nr. 4905 eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Zweck der Förderer-Gemeinschaft ist die Ausbildung eines charakterlich wie fachlich tüchtigen und
in seiner gesamten geistigen Haltung aufgeschlossenen Ingenieurnachwuchses sowie die ideelle
und materielle Hilfeleistung bei der Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des Fachbereichs
Architektur und Bauingenieurwesen der Hochschule RheinMain.
Sie soll Lehre und Praxis befruchten und die damit zusammenhängenden Interessen von
Dozenten sowie Studentinnen und Studenten an der Hochschule unterstützen.
Entsprechend dieser Zielsetzung werden von der Förderer-Gemeinschaft unmittelbar
a) dem Zwecke der Hochschule gemäß Förderkurse, Vorträge, Exkursionen und Besichtigungen
veranstaltet oder bezuschusst,
b) für diesen Zweck geeignete Gegenstände, die zur Verbesserung der pädagogischen
Einrichtungen und zur Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen dienen können, beschafft oder
Mittel zur Beschaffung bereitgestellt,
c) Mittel für den Betrieb sozialer Einrichtungen für die Studentinnen und Studenten (Mensa o. ä.)
bereitgestellt, Geschäftsführer berufen und die Aufsicht über die Geschäftsführung ausgeübt,
d) Studentinnen und Studenten bei der Teilnahme an studiengebundenen Lehraufenthalten
(Praktika, Auslandssemester etc.) im In- und Ausland unterstützt und
e) die Alumni-Aktivitäten der Hochschule unterstützt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Deshalb kommen auch alle Mitgliedsbeiträge,
Zuwendungen und Gewinne nur den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zugute.
Jede im Verein ausgeübte Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer
einer sozialen Einrichtung ist ehrenamtlich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Verein ist berechtigt, sich an Vereinigungen, die seinen Zielsetzungen dienen, zu beteiligen.
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Fachbereich Architektur
und Bauingenieurwesen e.V.
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§3
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können alle ehemaligen Studentinnen und Studenten, jetzige und
ehemalige Dozenten und jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Vereinigung
werden, die Interesse an der Förderung der Hochschule RheinMain und ihrer Einrichtungen haben.
2. Außerordentliche Mitglieder können alle zurzeit eingeschriebenen Studentinnen und Studenten
der Hochschule RheinMain werden. Außerordentliche Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Sobald ein außerordentliches Mitglied nicht mehr an der Hochschule RheinMain eingeschrieben
ist, wird es mit Beginn des darauf folgenden Jahres automatisch ordentliches Mitglied, spätestens
aber zu Beginn des fünften Jahres, das dem Eintrittsjahr folgt.
3. Personen, die sich um die Förderer-Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, ansonsten aber
ordentliche Mitglieder.
4. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder besitzen bei einer Mitgliederversammlung aktives Stimmrecht.
Auch juristische Personen und Vereinigungen haben als korporatives Mitglied eine Stimme.
§4
Beiträge und Zuwendungen
Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Werden höhere
Beiträge gegeben oder sonstige Zuwendungen gemacht, so sind diese als Spenden zugunsten der
Förderer-Gemeinschaft zu werten. Beiträge und Zuwendungen jeglicher Art haben gemeinnützigen
Charakter und unterliegen daher den hierfür maßgebenden Vergünstigungen.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten Beiträge mittels Einzugsermächtigung gezahlt werden.
§5
Betrieb sozialer Einrichtungen
Die Förderer-Gemeinschaft stellt zur Durchführung sozialer Aufgaben Gelder zur Verfügung.
Die Aufgaben und die Höhe der bereitgestellten Gelder bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand der Förderer-Gemeinschaft kann im Einzelnen Beiträge bis zu 500,- EURO im
Voraus zur Verfügung stellen. Mit dem zur Verfügung gestellten Kapital sind die sozialen Aufgaben
nach wirtschaftlichen Regeln durchzuführen. Hierzu beruft der Vorstand der FördererGemeinschaft einen oder nötigenfalls mehrere Geschäftsführer und setzt die Vergütung für deren
Tätigkeit fest. Die Geschäftsführung soll möglichst sparsam wirtschaften.
Erzielte Gewinne sind in vollem Umfang wieder für die in § 2 genannten Aufgaben zu verwenden.
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§6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird für zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. bis zu drei Beisitzern
Wenn erforderlich, nehmen an den Vorstandssitzungen die Geschäftsführer mit beratender Stimme
teil.
§7
Mitgliederversammlung
Jährlich muss eine Mitgliederversammlung in Wiesbaden stattfinden, zu der mit einer Frist von 2
Wochen vom Vorstand schriftlich eingeladen wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
kann der Vorstand im Bedarfsfalle mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Satzungsändernde Beschlüsse sind mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu
fassen. Die ordentliche Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung hinausgeht, befindet insbesondere über:
1. den Jahresbericht des Vorstandes,
2. die Rechnungslegung des Vereins, die den Prüfungsvermerk der Kassenprüfer tragen muss,
3. die Entlastung des Vorstandes sowie etwaiger zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
bestellter Geschäftsführer.
Alle zwei Jahre erfolgt außerdem die Neuwahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer oder einem anderen
Vorstandsmitglied ein Protokoll geführt, dass außerdem vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und
bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.
Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, unter denen
zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sein müssen.
Nach Möglichkeit soll ein Dozent oder Mitarbeiter der Hochschule 2. Vorsitzender der FördererGemeinschaft sein.
Scheidet vorzeitig ein Vorstandmitglied aus, so beruft bis zur nächsten Mitgliederversammlung der
Vorstand ein Mitglied in den Vorstand. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
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§9
Fachschaft / Fachschaftsrat
Die Interessenvertretung der Studentinnen und Studenten an der Hochschule wird von der
Fachschaft wahrgenommen.
Die Fachschaft kann einen oder mehrere Vertreter zu den Vorstandssitzungen und zu den
Mitgliederversammlungen der Förderer-Gemeinschaft entsenden. Die Förderer-Gemeinschaft lädt
die Fachschaft hierzu ein. Die Vertreter der Fachschaft nehmen an den Vorstandsitzungen und den
Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teil.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung, die nur
zum Jahresende wirksam wird, muss spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres im
Besitz des Vorstandes sein. Der Vorstand kann nach gemeinschaftlicher Beratung aus wichtigen
Gründen ein Mitglied ausschließen, das nachweislich vorsätzliche Interessen der FördererGemeinschaft verletzt. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides
das Recht, in schriftlicher Form Berufung an eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzulegen, die binnen 6 Wochen nach erfolgter Berufung stattfindet. Sie entscheidet mit ¾Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Förderer-Gemeinschaft kann sich mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung auflösen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule
RheinMain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Haftung
Alle für die Förderer-Gemeinschaft handelnden Personen und Organe haften nur mit dem
Vereinsvermögen.
§ 13
Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der 49. Mitgliederversammlung am 22. November 2010 beschlossen.
Damit wurde die Satzung auf die geänderte Namensgebung und Struktur der Hochschule
RheinMain abgestimmt und alte Strukturen der ehemaligen Staatsbauschule zu Idstein ersatzlos
gestrichen. Der Vereinszweck blieb unverändert.
Die Satzung vom 7. November 1980 verliert damit ihre Gültigkeit.
Wiesbaden, Januar 2017