KOMMISSION ZUR ORDNUNG DES DIÖZESANEN ARBEITSVERTRAGSRECHTS FAMILIENPFLEGE UND BETRIEBSHILFE Informationen aus der Bistums‐KODA zu den Beschlüssen vom 06.10.2016 Historie Die KODA hatte bislang die Familienpflege rudimentär auf der Grundlage eines alten KODA‐ Beschlusses in Teil IV Abschnitt 4 der Entgeltordnung mit wenigen Änderungen zum BAT‐Recht in der neuen Entgeltordnung fortgeschrieben. Betriebshelfer/innen und Meister/innen im Bereich der Familienpflege waren nicht geregelt. Neueingruppierung von Beschäftigten in der Familienpflege und Betriebshilfe Mit der Neueingruppierung dieser Beschäftigten in der Familienpflege und in der Betriebshilfe in Teil II Abschnitt 29 der Entgeltordnung zur AVO‐DRS, hat die KODA die Vielzahl der in diesen Bereich vordringenden Berufsgruppen geregelt und die Eingruppierung der Grundsystematik der Entgeltordnung angepasst. Für eine einschlägige Meisterausbildung ist zukünftig die EG 7 vorgesehen. Bei Vorliegen einer einschlägigen dreijährigen Ausbildung plus Zusatzqualifikation erfolgt bei Neueinstellung eine Eingruppierung in die EG 6 (z. B. Dorfhelfer/in, Familienpfleger/in). Mit einschlägiger dreijähriger Ausbildung findet bei Neueinstellung eine Eingruppierung in EG 5 statt (z. B. Landwirt/in). Anreize wurden durch ein ausdifferenziertes Zulagensystem mit Anrechnung von Berufserfahrungszeiten geschaffen. Meister/innen, Dorfhelfer/innen, Familienpfleger/innen etc. und Landwirte erhalten zukünftig eine Zulage. Die Höhe und der Zeitpunkt für die Gewährung der Zulage bestimmt sich nach den Protokollerklärungen der Eingruppierungsregelung Keine Herabgruppierungen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse Sofern die neuen Eingruppierungsregelungen niedrigere Eingruppierungen als nach der bisher geltenden Regelung vorsehen, ist eine Herabgruppierung bei Beibehaltung der unverändert ausgeübten Beschäftigung durch eine Bestandsschutzregelung in der AVO‐DRS‐Ü ausgeschlossen. Höhergruppierungen Die Überprüfung, ob im Einzelfall eine höhere Eingruppierung oder die Gewährung einer Zulage in Frage kommt, erfolgt für bestehende Beschäftigte durch den Dienstgeber. Eine Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich. Widerspruch bei Höhergruppierungen Bei Höhergruppierung besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Die Höhergruppierung erfolgt nach den Regeln des § 17 Abs. 4 AVO‐DRS, also nicht stufengleich. Der Widerspruch muss spätestens bis 31.12.2017 eingelegt werden und wirkt dann auf 01.01.2017 zurück. Ein Widerspruch ist dann sinnvoll, wenn die Höhergruppierung nachteilige Auswirkungen für den weiteren Einkommensverlauf hat. Dies kann insbesondere gegeben sein, wenn ein naher Stufenaufstieg bevorsteht und/oder die Beschäftigung in absehbarer Zeit beendet wird.
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