Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 2 Der frühmoderne Staat I

Vorlesung: Allgemeine Staatslehre
§ 2 Der frühmoderne Staat
IV. Machiavelli, Bodin, Hobbes
Jean Bodin (1529-1596)
Sechs Bücher über den Staat, Six Livre de la République (1576) später
auch lateinische Ausgabe (1586)
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IV. Machiavelli, Bodin, Hobbes
Republik = res publica = öffentliche Sache
Cicero enger: auf die römische Adelsrepublik bezogen; Ämtern und
Magistraten, Prätoren etc.
Differenz = res publica und Haushalte (Familien und
Verwandtschaftsnetzwerke), nicht Privatheit/Öffentlichkeit, nicht
Staat/Individuum
„Unter dem Staat (république) versteht man die am Recht orientierte,
souveräne Regierungsgewalt über eine Vielzahl von Haushaltungen und das,
was ihnen gemeinsam ist.“ (Bodin)
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Angers (Loire) = südwestlich Paris (Le Mans)
Sohn eines Schneidermeisters
Karmeliterkloster Angers
1549 – Paris
Universität wie auch einer Vorläuferinstitution des späteren Collège de France
Scholastik
1550er Jahre Toulouse römisches Recht
Anwaltszulassung beim Parlement von París
1562 Ausbruch der Religionskriege/Hugenottenkriege (1598)
1572 Massaker an den französischen Calvinisten (Hugenotten) in der Bartholomäusnacht
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Die Bartholomäusnacht (auch Pariser
Bluthochzeit genannt, Massacre de la SaintBarthélemy) war ein Massaker an
französischen Protestanten, den so
genannten Hugenotten, das in der Nacht
vom 23. zum 24. August 1572, dem
Bartholomäustag, stattfand.
Coligny auf Befehl der Königinmutter
Katharina von Medici ermordet
Pogrome
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IV. Machiavelli, Bodin, Hobbes
Hauptmerkmal des souveränen Fürsten das Gesetzgebungsrecht.
Darunter versteht Bodin die Kraft oder Macht des Fürsten, „der Gesamtheit und
den einzelnen das Gesetz vorschreiben zu können ... , ohne auf die Zustimmung
eines Höheren, oder Gleichberechtigten oder gar Niederen angewiesen zu sein.“
J. Bodin, Sechs Bücher über den Staat, 1981, 292, F 221 („la première marque du
prince souverain, c’est la puissance de donner loi à tous en général, et à chacun en
particulier …sans le consentement de plus grand, ni de pareil, ni de moindre que
soi“).
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Gesetz in der christlich-aristotelischen Gesamtordnung = in den lokalen
Rechtsgewohnheiten (oder anderen Partikularrechten) und einer davon nicht zu
lösenden göttlichen Gerechtigkeit
Bodin platziert die Autorität und Verbindlichkeit des Gesetzes im „gänzlich freien
Willen“ des Monarchen – „de sa pure et franche volonté“.
Bodin ebd., Sechs Bücher 214, F 133.
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Das Gesetz wird zu einem Gesetzeswort
zu einer rechtmäßigen Befehlsbefugnis
zu einem „alle Untertanen in ihrer Gesamtheit oder Dinge von allgemeiner
Bedeutung angehenden Befehl des Souveräns.“
Bodin ebd., sechs Bücher 288, F 216 („le mot de loi »), («droit commandement»).
Bodin ebd., sechs Bücher 288, F 216 („loi est le commandement du souverain
touchant tous les sujets en général, ou de choses générales“).
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Sowohl das Substantiv „Souveränität“ als auch das Adjektiv „souverän“ leiten sich
vom lateinischen „superanus“ (über anderen stehend) ab
im Altfranzösischen werden beide Worte seit dem 13. Jahrhundert auch mit
Herrschaftspositionen verbunden
Bei Bodin ist Souveränität aber nicht mehr nur eine relative Gewalt wie etwa die
Souveränität des Barons in seiner eigenen Grafschaft, eine Souveränität, die mit
anderen Souveränitäten konkurriert, sondern Ausdruck einer höchsten, nicht
abgeleiteten Herrschermacht, einer unabhängig ausgeübten Gewalt, sie ist „die
dem Staat eignende absolute und zeitlich unbegrenzte Gewalt.“
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summa ... legibusque soluta potestas“ = höchste und von den Gesetzen
entbundene Gewalt
Legibus soluta potestas (princeps legibus solutus = der Fürst ist den Gesetzen nicht
unterworfen) = Ursprung von Absolutismus, absolute Monarchie
Dig. 45.1.108
Nulla promissio potest consistere, quae ex voluntate promittentis statum capit
Kein Versprechen kann bestehen, welches die Bedingungen seiner Existenz dem Willen des
Versprechenden/der versprechenden Partei entnimmt
Bodin macht aus „promissio“/„obligatio“
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„Den Gesetzen Gottes und der Natur dagegen sind alle Fürsten der Erde
unterworfen und es steht nicht in ihrer Macht, sich über sie hinwegzusetzen, ohne
sich eines Majestätsverbrechens an Gott schuldig zu machen und damit offen Gott
den Krieg zu erklären, unter dessen Größe alle Monarchen gleichsam wie durch das
Joch zu gehen und in alle Demut und Ehrfurcht ihr Haupt zu beugen haben. Somit
erstreckt sich also die absolute Gewalt der Fürsten und souveränen Herrschaften in
keiner Weise auf die Gesetze Gottes und der Natur und der beste Kenner der
absoluten Gewalt [Papst Innozenz IV, T. V.]... hat gesagt, sie erlaube nur, vom
gewöhnlichen Recht, nicht aber von den Gesetzen Gottes und dem Naturrecht
abzuweichen.“
Bodin (6 Bücher), 214 (F 133).
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§ 1 Staatsbegriff und Staatslehre
I. Annäherung an den Staat
Thomas Hobbes (1588-1679) - Leviathan (1651 lat.1670)
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“For by Art is created that great LEVIATHAN called a COMMON-WEALTH, or STATE
(in latine CIVITAS) which is but an Artificiall Man.“
Vgl. T. Hobbes, Leviathan (1651), Cambridge 1997, 9.
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