Beförderungsbedingungen DPD EXPRESS (Luftfracht)

Beförderungsbedingungen
DPD EXPRESS (Luftfracht)
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1.1
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1.3
1.4
1.5
Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Diese Beförderungsbedingungen gelten ergänzend zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC“ für
per Luftfracht beförderte Packstücke (Pakete und Dokumente) mit der Servicebezeichnung DPD EXPRESS*.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung und können unter
dpd.de/agb eingesehen werden.
Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe der für DPD EXPRESS geltenden Angaben der Zonen- und Laufzeitentabelle.
Die Zonen- und Laufzeitentabelle kann unter dpd.de eingesehen werden. Die angegebenen Laufzeiten sind
unverbindliche Regellaufzeiten in Werktagen (MO–FR) und stellen die bestmögliche Laufzeit in die
Wirtschaftszentren des jeweiligen Empfangslandes dar. Bei Zollpflicht sowie beim Transport in bestimmte Gebiete
und auf Inseln kann es zu abweichenden Laufzeiten kommen.
Die Abholung erfolgt zu einer mit dem Auftragnehmer vereinbarten Regelabholzeit.
Die Übergabe von Packstücken in Pickup Paketshops ist ausgeschlossen.
Befördert werden Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten:
Maximales Gewicht:
31,5 kg
Maximale Länge:
120 cm
Maximale Breite:
80 cm
Maximale Höhe:
80 cm
Maximales Gurtmaß*
300 cm
*Umfang (doppelte Breite + doppelte Höhe) + Länge
1.6
1.7
1.8
Packstücke können zu einer Sendung bis zu 10 Packstücken und einem Maximalgewicht von insgesamt 315 kg
zusammengefasst werden.
Die Serviceverfügbarkeit kann je nach Empfangsland aufgrund von lokalen Ereignissen, Sicherheitsbestimmungen
oder Zollbeschränkungen eingeschränkt sein.
In Abweichung zu Ziffer 7.1.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC ist DPD berechtigt, aber nicht
verpflichtet, mehr als einen Zustellversuch vorzunehmen.
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Beförderungsausschlüsse
In Abweichung bzw. Ergänzung zu den Beförderungsausschlüssen der Ziffer 5.1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC sind folgende Güter von der Beförderung ausgeschlossen:
Edelmetalle in Barren (z. B. Gold- und Silberbarren); Edelmetalle und Edelsteine (auch einzelne); Inhaberpapiere;
Steuerbanderolen/Steuerplaketten; Waffen, insbesondere Schusswaffen oder deren Teile sowie Waffenimitate und
Spielzeugwaffen; pornografisches Material; Pelze; Zigaretten; sonstige Güter, deren Beförderung nach dem
Ermessen von DPD gegen Sicherheits- oder Rechtsbestimmungen verstoßen. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber
Rücksprache mit dem für ihn zuständigen DPD Depot zu nehmen und dessen Entscheidung einzuholen.
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3.1
Mitwirkungspflichten des Versenders
Der Auftraggeber hat für alle Sendungen, die per Luftfracht befördert werden, die Versanddaten per DFÜ
(Datenfernübertragung) vor der Übergabe an DPD zu übermitteln.
Der Auftraggeber hat die Packstücke mit der rot-weiß gestreiften DPD EXPRESS-Banderole zu kennzeichnen.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Versanddokumenten
inklusive der Zoll- und Exportpapiere. Weiterhin hat der Auftraggeber dem Packstück Handelsrechnungen in
englischer Sprache beizufügen sowie die geltenden Ausfuhrbestimmungen und Verordnungen der EU zur
Luftsicherheit zu beachten.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt werden, kann es zu dadurch bedingten
Laufzeitverzögerungen kommen.
Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC.
3.2
3.3
3.4
3.5
4
4.1
4.2
Luftfahrtsicherheitskontrollen durch Dritte
DPD übergibt die Packstücke an beauftragte Dritte zwecks Durchführung der Luftfahrtsicherheitskontrolle. Die
Packstücke erhalten dadurch den zur Verladung als Luftfracht erforderlichen Status „secured“ mit der Dokumentation
„SPX“ und die Angabe, welche Sicherheitskontrollmaßnahme (z.B. „by X-Ray“) zu welchem Zeitpunkt und wer die
Sicherheitskontrolle durchgeführt hat.
DPD ist berechtigt, dem Auftraggeber Kosten für durch Dritte durchgeführte Sicherheitsüberprüfungen in Rechnung
zu stellen.
*Für Express-Pakete, die im Rahmen des Straßengüterverkehrs befördert werden, gelten die
Beförderungsbedingungen für DPD 8:30, DPD 10:00, DPD 12:00, DPD 18:00
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Beförderungsbedingungen
DPD EXPRESS (Luftfracht)
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DPD Kontrollen
Unabhängig von den in Ziffer 4 genannten Kontrollen behält DPD sich vor, bei Luftfrachtsendungen hinsichtlich
Verpackung und Inhalt aus Sicherheitsgründen Stichprobenkontrollen durchzuführen.
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Haftung
6.1 Bei Verstößen des Auftraggebers gegen Luftfahrsicherheitsbestimmungen sowie gegen sonstige Pflichten nach diesen
Beförderungsbedingungen haftet dieser für alle daraus entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden. Diese
Haftung besteht gegenüber DPD und/oder DPD Partnern bzw. seinen/deren Mitarbeitern sowie geschädigten Dritten.
Der Auftraggeber stellt DPD von Ansprüchen Dritter frei.
6.2 Im Übrigen richtet sich die Haftung von DPD nach Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC.
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Fristen für Ansprüche
Alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung von Luftfrachtsendungen müssen bei DPD innerhalb der im
Warschauer Abkommen und Montrealer Übereinkommen genannten Fristen schriftlich geltend gemacht werden.
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Preisvereinbarung
Es gelten die Preise und Zuschläge sowie Nebengebühren gemäß der Preisliste für DPD EXPRESS in den jeweils
aktuellen Fassungen.
Entgelte können aufgrund des Volumengewichts berechnet werden. Näheres regelt die aktuelle Preisliste.
Für Adressklärungen sowie Übergrößen/-gewichte können zusätzliche Gebühren erhoben werden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für DPD CLASSIC
Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart wurde, gelten im Übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD
CLASSIC.
*Für Express-Pakete, die im Rahmen des Straßengüterverkehrs befördert werden, gelten die
Beförderungsbedingungen für DPD 8:30, DPD 10:00, DPD 12:00, DPD 18:00
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