Newsletter als PDF-Download - Kassenärztliche Vereinigung

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Vertrag über Behandlung von Diabetes Begleiterkrankungen mit der DAK-Gesundheit geändert
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Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2017 geändert
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Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung aktualisiert
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Nicht-ärztliche Praxisassistenten: Änderungen in der Delegations-Vereinbarung vereinbart
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Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Brückentageregelung im Jahr 2017
Für Rückfragen: Serviceteam der KVSH Tel. 04551 883 883
02.01.2017
Vertrag über Behandlung von Diabetes
Begleiterkrankungen mit der DAK-Gesundheit geändert
Die 3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag mit der DAK-Gesundheit über die frühzeitige Diagnostik
und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus nach § 73c SGB V tritt zum 1. Januar 2017
in Kraft.
Die DAK-Gesundheit und die KVSH haben sich im Rahmen der o. g. Änderungsvereinbarung über die
Aktualisierung der nachfolgenden Anlagen geeinigt:
Anlage 1: Diabetische Neuropathie
Redaktionelle Änderung der Teilnahmevoraussetzungen für das Versorgungsprogramm und der Umsetzungsinhalte für das Weiterbetreuungsprogramm.
Anlage 3: Angiopathie bei Diabetes mellitus
Die Teilnahmevoraussetzungen für das Versorgungs- und Weiterbetreuungsprogramm beschränken sich
zukünftig nur noch auf das Vorhandensein der Diabetes-Grunderkrankung in Verbindung mit einer erstmals
im Versorgungsprogramm festgestellten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) I70.2*.
Anlage 5: Chronische Nierenkrankheit bei Diabetes mellitus
Die Teilnahmevoraussetzungen für das Versorgungsprogramm beschränken sich zukünftig nur noch auf
das Vorhandensein der Diabetes Grunderkrankung in Verbindung mit einer erstmals im
Versorgungsprogramm festgestellten chronischen Nierenkrankheit N18.1 bis N18.5.
Außerdem wurde die Anlage 9 „Vergütung“ entsprechend der o.g. Änderungen sowie im Hinblick auf die
Übersichtlichkeit in der Spalte „Kodierung“ angepasst.
Alle Einzelheiten sowie die neuen Anlagen finden Sie im Downloadbereich auf www.kvsh.de.
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Onkologie-Vereinbarung
zum 1. Januar 2017 geändert
Onkologische Kooperationsgemeinschaft
Die Vertragspartner auf Bundesebene sollten bis zum 30. Juni 2016 prüfen, ob und inwieweit ab dem
1. Januar 2017 vereinbart werden kann, dass die Kompetenz „Palliativmedizin“ durch einen Arzt mit der
Zusatzweiterbildung „Palliativmedizin“ in einer onkologischen Kooperationsgemeinschaft verpflichtend
vertreten sein muss. Diese Frist wurde nun um ein Jahr bis zum 1. Januar 2018 verlängert.
Medikamentenliste
Die Vertragspartner auf Bundesebene haben die Frist zur Erstellung der Medikamentenliste (Protokollnotiz
zum Anhang 2) auf den 1. Januar 2018 verlängert. Die Liste soll die Medikamente erfassen, die mit der
Kostenpauschale 86516 abgerechnet werden können.
Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung
(HzV) aktualisiert
Die Teilnahmeerklärungen zu den HzV-Verträgen der KVSH BKK Add-on und der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) mussten um
den Passus des Widerrufes für die Patienten aktualisiert werden.
Aus diesem Grund stehen Ihnen ab sofort die neuen Teilnahmeerklärungen beider Verträge auf www.kvsh.de
unter Verträge/Downloadcenter/Hausarztzentrierte Versorgung zur Verfügung. Bitte verwenden Sie ab dem
1. Januar 2017 nur noch die neuen Teilnahmeerklärungen. Zum Vertrag der SVLFG wurde darüber hinaus Ihr
Antrag auf Durchführung eines kleinen Patientenchecks vereinfacht. Auch dieser ist auf unserer Homepage
unter Verträge/Downloadcenter/Hausarztzentrierte Versorgung abrufbar.
Den HzV-Vertrag mit der IKK Hamburg, dessen Rechtsnachfolge die IKK classic angetreten hat, wurde von
dieser zum 31. Dezember 2016 gekündigt. Somit können Sie die Leistungen dieses Vertrages ab dem
1. Januar 2017 nicht mehr abrechnen.
Delegations-Vereinbarung geändert
Die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) haben in der Anlage 8 BMV-Ä (DelegationsVereinbarung) einige Änderungen vereinbart, die es Hausärzten weiterhin ermöglichen, auch dann eine
Genehmigung für einen Nicht-ärztlichen Praxisassistenten (NäPA) zu erhalten, wenn sich die Assistentin/
der Assistent noch in Ausbildung befindet.
Darüber hinaus wurden zwei weitere Änderungen getroffen:
Verlängerung der Übergangsregelung um weitere zwei Jahre
Damit Praxen mit einer NäPA in Ausbildung weiterhin eine Genehmigung erhalten können, wurde die
Übergangsregelung in der Anlage 8 zum BMV-Ä erneut um zwei Jahre verlängert. Sie war ursprünglich bis
31. Dezember 2016 befristet. Die Regelung im § 8 Absatz 3 der Delegations-Vereinbarung sieht vor, dass die
Genehmigung auch dann zu erteilen ist, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung bereits begonnen
wurde. In diesen Fällen ist die Genehmigung bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung zu
befristen, längstens jedoch für vier Quartale.
Die Übergangsregelung gilt bis zum 31. Dezember 2018.
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Anerkennung von Berufserfahrung in fachärztlichen Praxen für EBM-Abschnitt 38.3
Eine weitere Änderung betrifft den § 6, der die Genehmigung zur Ausführung von angeordneten
Hilfeleistungen durch die NäPA sowie die Abrechnung dieser delegierten Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung regelt.
Derzeit wird eine Genehmigung erteilt, wenn die NäPA unter anderem über einen Berufsabschluss mit einer
mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis verfügt. Nun wurde eine ergänzende
Regelung getroffen. Sie sieht vor, dass die Genehmigung auch erteilt werden kann, wenn der Arzt gegenüber
der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen hat, dass die NäPA über eine nach dem qualifizierten
Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer fachärztlichen Praxis verfügt.
Für die Abrechnung der NäPA-Leistungen im EBM-Kapitel 3 ist durch die KV weiterhin ausschließlich eine
mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis anzuerkennen.
Ärztlicher Bereitschaftsdienst:
Einrichtung von Brückentagen in 2017
Für das Jahr 2017 wurden folgende Tage seitens der Abgeordnetenversammlung der KVSH und der
Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein als „Brückentage“ benannt:
26. Mai 2017 (Freitag nach Christi Himmelfahrt)
2. Oktober 2017 (Montag vor Tag der Deutschen Einheit)
30. Oktober 2017 (Montag vor 500. Reformationstag – einmaliger Feiertag in Schleswig-Holstein)
Was bedeutet das für Sie?
An diesen Tagen findet der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Schleswig-Holstein von 8:00 bis 8:00 Uhr am
Folgetag statt. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst und damit alle allgemein- und kinderärztlichen Anlaufpraxen,
der Fahrdienst sowie der HNO- und augenärztliche Bereitschaftsdienst sind wie an einem Samstag, Sonntag
oder Feiertag geöffnet.
Ärzte sind, sofern sie die ärztliche Versorgung nicht selbst sicherstellen und ihre Praxis schließen, verpflichtet,
die Ansage des Anrufbeantworters mit einem Verweis auf den Ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der
Rufnummer 116 117 zu versehen.
Beispiel:
„Sie sind mit der Praxis xxx verbunden. Unsere Praxis ist vom Donnerstag, 25. Mai 2017 bis Sonntag,
28. Mai 2017 geschlossen. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst ist von Mittwoch, 24. Mai 2017, 13:00 Uhr,
bis Montag, 29. Mai 2017, 8:00 Uhr, unter der Telefonnummer 116 117 durchgängig erreichbar. In dringenden
Notfällen wählen Sie bitte die Nummer des Rettungsdienstes 112."
Verweisen Sie bitte nur auf einen Vertreter, sofern dies explizit für den Fall des Brückentages mit ihm
abgestimmt ist und die vertretende Praxis tatsächlich geöffnet hat.
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