Vertrag über Behandlung von Diabetes Begleiterkrankungen mit der DAK-Gesundheit geändert Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2017 geändert Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung aktualisiert Nicht-ärztliche Praxisassistenten: Änderungen in der Delegations-Vereinbarung vereinbart Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Brückentageregelung im Jahr 2017 Für Rückfragen: Serviceteam der KVSH Tel. 04551 883 883 02.01.2017 Vertrag über Behandlung von Diabetes Begleiterkrankungen mit der DAK-Gesundheit geändert Die 3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag mit der DAK-Gesundheit über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus nach § 73c SGB V tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die DAK-Gesundheit und die KVSH haben sich im Rahmen der o. g. Änderungsvereinbarung über die Aktualisierung der nachfolgenden Anlagen geeinigt: Anlage 1: Diabetische Neuropathie Redaktionelle Änderung der Teilnahmevoraussetzungen für das Versorgungsprogramm und der Umsetzungsinhalte für das Weiterbetreuungsprogramm. Anlage 3: Angiopathie bei Diabetes mellitus Die Teilnahmevoraussetzungen für das Versorgungs- und Weiterbetreuungsprogramm beschränken sich zukünftig nur noch auf das Vorhandensein der Diabetes-Grunderkrankung in Verbindung mit einer erstmals im Versorgungsprogramm festgestellten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) I70.2*. Anlage 5: Chronische Nierenkrankheit bei Diabetes mellitus Die Teilnahmevoraussetzungen für das Versorgungsprogramm beschränken sich zukünftig nur noch auf das Vorhandensein der Diabetes Grunderkrankung in Verbindung mit einer erstmals im Versorgungsprogramm festgestellten chronischen Nierenkrankheit N18.1 bis N18.5. Außerdem wurde die Anlage 9 „Vergütung“ entsprechend der o.g. Änderungen sowie im Hinblick auf die Übersichtlichkeit in der Spalte „Kodierung“ angepasst. Alle Einzelheiten sowie die neuen Anlagen finden Sie im Downloadbereich auf www.kvsh.de. Seite 1 von 3 Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2017 geändert Onkologische Kooperationsgemeinschaft Die Vertragspartner auf Bundesebene sollten bis zum 30. Juni 2016 prüfen, ob und inwieweit ab dem 1. Januar 2017 vereinbart werden kann, dass die Kompetenz „Palliativmedizin“ durch einen Arzt mit der Zusatzweiterbildung „Palliativmedizin“ in einer onkologischen Kooperationsgemeinschaft verpflichtend vertreten sein muss. Diese Frist wurde nun um ein Jahr bis zum 1. Januar 2018 verlängert. Medikamentenliste Die Vertragspartner auf Bundesebene haben die Frist zur Erstellung der Medikamentenliste (Protokollnotiz zum Anhang 2) auf den 1. Januar 2018 verlängert. Die Liste soll die Medikamente erfassen, die mit der Kostenpauschale 86516 abgerechnet werden können. Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) aktualisiert Die Teilnahmeerklärungen zu den HzV-Verträgen der KVSH BKK Add-on und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) mussten um den Passus des Widerrufes für die Patienten aktualisiert werden. Aus diesem Grund stehen Ihnen ab sofort die neuen Teilnahmeerklärungen beider Verträge auf www.kvsh.de unter Verträge/Downloadcenter/Hausarztzentrierte Versorgung zur Verfügung. Bitte verwenden Sie ab dem 1. Januar 2017 nur noch die neuen Teilnahmeerklärungen. Zum Vertrag der SVLFG wurde darüber hinaus Ihr Antrag auf Durchführung eines kleinen Patientenchecks vereinfacht. Auch dieser ist auf unserer Homepage unter Verträge/Downloadcenter/Hausarztzentrierte Versorgung abrufbar. Den HzV-Vertrag mit der IKK Hamburg, dessen Rechtsnachfolge die IKK classic angetreten hat, wurde von dieser zum 31. Dezember 2016 gekündigt. Somit können Sie die Leistungen dieses Vertrages ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr abrechnen. Delegations-Vereinbarung geändert Die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) haben in der Anlage 8 BMV-Ä (DelegationsVereinbarung) einige Änderungen vereinbart, die es Hausärzten weiterhin ermöglichen, auch dann eine Genehmigung für einen Nicht-ärztlichen Praxisassistenten (NäPA) zu erhalten, wenn sich die Assistentin/ der Assistent noch in Ausbildung befindet. Darüber hinaus wurden zwei weitere Änderungen getroffen: Verlängerung der Übergangsregelung um weitere zwei Jahre Damit Praxen mit einer NäPA in Ausbildung weiterhin eine Genehmigung erhalten können, wurde die Übergangsregelung in der Anlage 8 zum BMV-Ä erneut um zwei Jahre verlängert. Sie war ursprünglich bis 31. Dezember 2016 befristet. Die Regelung im § 8 Absatz 3 der Delegations-Vereinbarung sieht vor, dass die Genehmigung auch dann zu erteilen ist, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung bereits begonnen wurde. In diesen Fällen ist die Genehmigung bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung zu befristen, längstens jedoch für vier Quartale. Die Übergangsregelung gilt bis zum 31. Dezember 2018. Seite 2 von 3 Anerkennung von Berufserfahrung in fachärztlichen Praxen für EBM-Abschnitt 38.3 Eine weitere Änderung betrifft den § 6, der die Genehmigung zur Ausführung von angeordneten Hilfeleistungen durch die NäPA sowie die Abrechnung dieser delegierten Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung regelt. Derzeit wird eine Genehmigung erteilt, wenn die NäPA unter anderem über einen Berufsabschluss mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis verfügt. Nun wurde eine ergänzende Regelung getroffen. Sie sieht vor, dass die Genehmigung auch erteilt werden kann, wenn der Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen hat, dass die NäPA über eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer fachärztlichen Praxis verfügt. Für die Abrechnung der NäPA-Leistungen im EBM-Kapitel 3 ist durch die KV weiterhin ausschließlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis anzuerkennen. Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Einrichtung von Brückentagen in 2017 Für das Jahr 2017 wurden folgende Tage seitens der Abgeordnetenversammlung der KVSH und der Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein als „Brückentage“ benannt: 26. Mai 2017 (Freitag nach Christi Himmelfahrt) 2. Oktober 2017 (Montag vor Tag der Deutschen Einheit) 30. Oktober 2017 (Montag vor 500. Reformationstag – einmaliger Feiertag in Schleswig-Holstein) Was bedeutet das für Sie? An diesen Tagen findet der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Schleswig-Holstein von 8:00 bis 8:00 Uhr am Folgetag statt. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst und damit alle allgemein- und kinderärztlichen Anlaufpraxen, der Fahrdienst sowie der HNO- und augenärztliche Bereitschaftsdienst sind wie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag geöffnet. Ärzte sind, sofern sie die ärztliche Versorgung nicht selbst sicherstellen und ihre Praxis schließen, verpflichtet, die Ansage des Anrufbeantworters mit einem Verweis auf den Ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 zu versehen. Beispiel: „Sie sind mit der Praxis xxx verbunden. Unsere Praxis ist vom Donnerstag, 25. Mai 2017 bis Sonntag, 28. Mai 2017 geschlossen. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst ist von Mittwoch, 24. Mai 2017, 13:00 Uhr, bis Montag, 29. Mai 2017, 8:00 Uhr, unter der Telefonnummer 116 117 durchgängig erreichbar. In dringenden Notfällen wählen Sie bitte die Nummer des Rettungsdienstes 112." Verweisen Sie bitte nur auf einen Vertreter, sofern dies explizit für den Fall des Brückentages mit ihm abgestimmt ist und die vertretende Praxis tatsächlich geöffnet hat. Seite 3 von 3
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