Tarifbestimmungen 2017

Tarif
Beförderungsbedingungen
Tarifbestimmungen
in Kraft getreten am 01.01.2004
gültig ab 01.01.2017
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
A.
Gemeinsame Beförderungsbedingungen................................................................... 7
§ 1 Geltungsbereich ....................................................................................................... 7
§ 2 Anspruch auf Beförderung ...................................................................................... 7
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen................................................. 8
§ 4 Verhalten der Fahrgäste ........................................................................................... 8
§ 5 Einnehmen der Plätze, Benutzung der 1. Wagenklasse der
Eisenbahnunternehmen .................................................................................................10
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrscheine und deren Verkauf .......................................10
§ 7 Zahlungsmittel .........................................................................................................11
§ 8 Ungültige Fahrausweise ..........................................................................................12
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt ...............................................................................13
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt ......................................................................14
§ 11 Mitnahme von Sachen .............................................................................................15
§ 13 Fundsachen .............................................................................................................16
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen........................................................................17
§ 17 Fahrgastrechte – besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr .......................17
§ 18 Mobilitätsgarantie ...................................................................................................18
§ 19 Gerichtsstand...........................................................................................................18
B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise .............................................................................19
1. Geltungsbereich ..........................................................................................................19
2. Tarifsystem ..................................................................................................................19
3. Fahrausweise ..............................................................................................................19
3.1
Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl ..................................................19
3.2
Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl .............................................20
3.3
Kinder ................................................................................................................20
4. Einzelbestimmungen ..................................................................................................20
4.1
Einzelfahrscheine/Anschlussfahrscheine.......................................................20
4.2 rabattierter Einzelfahrschein Erwachsener und Kind ...........................................21
bleibt frei Erwachsener .................................................21
4.2.1
rabattierter Einzelfahrschein
4.2.2
rabattierter Einzelfahrschein Kind ...............................................................21
4.3
Tageskarten ......................................................................................................21
4.3.1
EinzelTageskarten .........................................................................................21
4.3.2
GruppenTageskarten ....................................................................................21
4.4
Zeitkarten ..........................................................................................................22
4.4.1
Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten ................23
4.4.2
Listenverfahren .............................................................................................24
4.4.3
Kindergartenkind-Monatskarten ..................................................................25
4.4.4
Monatskarten und Stadtverkehr-Wochenkarten .........................................26
4.4.5
Abonnements ................................................................................................26
4.4.5.1 Abokarten und PremiumAbokarten................................................................26
4.4.5.2 Abo Mobil63 / Abo Mobil63 Partnerkarte .......................................................26
4.4.5.3 Abo Mobil18 .....................................................................................................27
4.4.5.4 SofortAbo .........................................................................................................27
4.4.5.5 Allgemeine Abonnementregelungen..............................................................27
4.4.6
JuniorTickets .................................................................................................29
4.4.7
StudiTickets und Anschluss-StudiTickets ..................................................30
4.4.7.1 StudiTickets .....................................................................................................30
4.4.7.2 Anschluss-StudiTickets ..................................................................................31
4.4.8
Solidar-Regelung ..........................................................................................31
5.1
Zuschlag für einzelne Fahrten .........................................................................31
5.2
Zuschlag für Zeitkarten ....................................................................................32
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Seite 3
5.3
Zuschlag für Schwerbehinderte ......................................................................32
C. Allgemeine Sonderregelungen .....................................................................................33
1. Kombikarten ................................................................................................................33
2. Ermäßigung für Sonderangebote ...............................................................................34
3. Mitnahme von Fahrrädern ..........................................................................................34
3.1
Mitnahme von Fahrrädern auf Strecken der Eisenbahnunternehmen ..........35
3.2
Mitnahme von Fahrrädern in Bussen ..............................................................35
4. Bus-Kuriergut ..............................................................................................................36
5. Tarife im ein- und ausbrechenden Verkehr ...............................................................36
6. HandyTickets ...............................................................................................................36
D. Sonderregelungen für Stadtverkehrstarife ..................................................................38
E. Gemeinschaftsangebote................................................................................................39
F. Sonderregelungen für Anmeldelinienverkehre ............................................................43
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 6.1
Anlage 6.2
Anlage 6.3
Anlage 6.4
Anlage 6.5
Anlage 6.6
Anlage 6.7
Anlage 6.8
Anlage 6.9
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
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Linienverzeichnis
Verzeichnis der bodo-Verkehrsunternehmen
Tarifzonenplan
Ortsverzeichnis mit Zonenzuordnung
Fahrpreisübersicht
Sonderregelungen für Stadtverkehrstarife
Sonderregelungen Bad Waldsee
Sonderregelungen Friedrichshafen
Sonderregelungen Immenstaad
Sonderregelungen Isny
Sonderregelungen Leutkirch
Sonderregelungen Ravensburg Weingarten
Sonderregelungen Tettnang
Sonderregelungen Überlingen
Sonderregelungen Wangen
Übersicht der Entgelte
Sonderregelungen für flexible Bedienformen
Allgemeine Geschäftsbedingungen HandyTicket Deutschland
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bodensee-Oberschwaben
bleibt frei
Verkehrsverbundgesellschaft mbH zum Elektronischen Ticketing für
Gelegenheitskunden
Anerkennung von DB-Fahrscheinen
Seite 4
Änderungen und Ergänzungen
Nr. der Berichtigung gültig ab
Berichtigt
Kurzer Inhalt
am
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1
01.05.2004
Neue Zone 243 Baienfurt
2
01.01.2005
Tarifanpassung 2005
3
01.01.2006
Tarifanpassung 2006
4
01.06.2006
AboPlus Baden-Württemberg
5
01.01.2007
Tarifanpassung 2007
6
01.10.2007
geänderte Bestimmungen
7
01.01.2008
Tarifanpassung 2008
8
01.01.2009
Tarifanpassung 2009, Erweiterungszonen Bad Saulgau,
Pfullendorf
9
01.06.2009
Neuer Zonengrenzort Hattenweiler, Zonennummer 223
10
29.07.2009
Einführung von Fahrgastrechten nach der EUVerordnung 1371/2007 und dem Fahrgastrechtegesetz
vom 29. Mai 2009
11
01.01.2010
Tarifanpassung 2010; Aufhebung der Angebote
Gruppenfahrscheine und Jahreskarten; Einführung von
Gruppen- und 6.-Klasse-Regelungen bei der Tageskarte
und der kostenlosen Beförderung von Hunden;
Aufnahme von Sonderregelungen für
Anmeldelinienverkehre; Regelungen für Gruppenfahrten;
Einführung einer Mobilitätsgarantie
12
01.01.2011
Tarifanpassung 2011; Harmonisierung der
Kinderaltersgrenze; Einführung EinzelTageskarte und
Anschluss-StudiTicket
13
01.01.2012
Tarifanpassung 2012; Einführung des Abo Mobil63;
Kooperation mit DING-Verbund im Raum Bad Wurzach
14
01.01.2013
Tarifanpassung 2013; Erweiterung des Abo-Angebots;
Kooperation mit VHB-Verbund im Raum Überlingen
15
01.09.2013
Einführung StudiTicket Zeppelin Universität
Friedrichshafen
16
01.01.2014
Einführung Abo Mobil18, Handy-Ticket und StudiTicket
Duale Hochschule BW Ravensburg; Anpassung SEPAVerfahren
17
01.01.2015
Einführung eines Alkoholkonsumverbots in Omnibussen
18
01.08.2015 Anpassung des Erhöhten Beförderungsentgelts
19
01.01.2016
Tarifanpassung 2016; Einführung AboMobil63Partnerkarte; Anhebung der Altersgrenze beim
JuniorTicket auf 20 Jahre
20
01.03.2016
Erweiterung der Zone 87 (Ortsverzeichnis) durch die
Einführung des RegioBus DonauBodensee Linie 500
21
01.01.2017
Tarifanpassung 2017; Erweiterungszone Bad
Schussenried; Erweiterung des Abo-Angebots;
Einführung der Echt-Bodensee-Card; Aufhebung des
Angebots bodo-Card
durch
Seite 5
Vorwort
1
Der vorliegende Tarif enthält
im Teil A. Gemeinsame Beförderungsbedingungen,
im Teil B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise,
im Teil C. Allgemeine Sonderregelungen,
im Teil D. Sonderregelungen für Stadtverkehrstarife,
im Teil E. Gemeinschaftsangebote,
im Teil F. Sonderregelungen für Anmeldelinienverkehre.
2
Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beförderung ergeben, kommen nur mit
demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutzt werden.
Die Vorschriften des Personenbeförderungs-Gesetzes (PBefG), der EisenbahnVerkehrsordnung (EVO) und der Eisenbahn-Betriebsordnung (EBO) werden nicht
berührt.
3
Der vorliegende Tarif ist vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg sowie vom
Regierungspräsidium Tübingen genehmigt.
4
Herausgeber des bodo-Tarifs:
Bodensee-Oberschwaben
Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo)
Bahnhofplatz 5
88 214 Ravensburg
Tel. 07 51 / 3 61 41 41
5
Fax 07 51 / 3 61 41 51
E-Mail: [email protected]
www.bodo.de
Der vorliegende Tarif kann gegen einen Kostenbeitrag von 2,00 € (einschl. Mwst und
Versandentgelt) bei der unter Pkt. 4 genannten Stelle bezogen werden.
Verzeichnis der Abkürzungen:
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BIC
Bank Identifier Code (internationale Bankleitzahl)
bodo
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund
BOB
Bodensee-Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG
DB
Deutsche Bahn AG
DHBW
Duale Hochschule Baden Württemberg Ravensburg
DING
Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH
EBC
Echt-Bodensee-Card
EFD
elektronischer Fahrscheindrucker
EVO
Eisenbahn-Verkehrsordnung
HRW
Hochschule Ravensburg Weingarten
IBAN
International Banking Account Number (internationale Norm für Bankidentifikation und Kontonummer)
IRE
InterRegioExpress
naldo
Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PH
Pädagogische Hochschule Weingarten
PolVOgH
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung
und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde (vom 3. August 2000)
RB
RegionalBahn
RE
RegionalExpress
SEPA
Single Euro Payments Area (europaweit einheitliches Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr)
StPO
Strafprozessordnung
VHB
Verkehrsunternehmen Hegau-Bodensee Verbund GmbH
VwVgH
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
zur PolVOgH (vom 15. Dez. 2003)
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Seite 6
ZU
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Zeppelin-Universität Friedrichshafen
Seite 7
A. Gemeinsame Beförderungsbedingungen
§1
Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die
Mitnahme von Sachen und Tieren auf den in Anlage 1 festgelegten Linien und
Strecken, auf Schienenstrecken nur in Zügen des Konzerns DB AG der
Produktklasse
C
RegionalBahn
(RB),
RegionalExpress
(RE)
und
InterRegioExpress (IRE) und der Bodensee-Oberschwaben-Bahn (BOB)
zwischen Aulendorf – Ravensburg – Friedrichshafen, Bad Saulgau/Pfullendorf –
Aulendorf – Kißlegg, Aulendorf – Bad Wurzach, Marstetten-Aitrach – Kißlegg –
Wangen und Kressbronn – Friedrichshafen – Sipplingen.
(2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen
ab, das für die benutzte Linie auf dem jeweils befahrenen Streckenabschnitt die
Genehmigung oder die Betriebsführerschaft hat.
(3) Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Besteigen des Fahrzeugs, dem
Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im
Schienenverkehr der DB Regio AG, der DB ZugBus Regionalverkehr AlbBodensee GmbH (RAB) und der Bodensee-Oberschwaben-Bahn GmbH & Co.
KG (BOB) mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des
Beförderungsvertrags.
(4) Die ganz oder teilweise am Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo)
beteiligten Verkehrsunternehmen sind in Anlage 2 aufgeführt.
§2
Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, wenn
1. nach den geltenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der
Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO) eine Beförderungspflicht gegeben ist,
2. die Beförderung mit den regelmäßig oder nach Bedarf eingesetzten
Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Verkehrsunternehmen nicht abwenden konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht
abzuhelfen vermochten.
(2) Sachen und Tiere dürfen nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 mitgeführt
werden.
(3) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Die
Entscheidung über die Beförderung bei bereits belegtem Kinderwagenplatz liegt
beim Fahr- und Aufsichtspersonal (in der Folge „Personal“ genannt).
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Seite 8
§3
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für
die Sicherheit der Fahrgäste darstellen, oder den Anweisungen des Personals
nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese
Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, sofern eine Gefährdung Anderer
nicht ausgeschlossen ist,
3. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie von Amts wegen zum
Führen von Schusswaffen berechtigt sind, sowie Personen mit sonstigen nicht
zulässigen Waffen.
(2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer
Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis befördert.
(3) Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit
gültigem Fahrausweis unentgeltlich befördert. Ansonsten ist der Fahrpreis für
Kinder zu entrichten.
Als Aufsichtsperson im Sinne der Absätze (2) und (3) gelten nur Personen im
mindestens schulpflichtigen Alter.
(4) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Personal. Auf
dessen Aufforderung hin sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die
Betriebsanlagen zu verlassen.
(5) Das Personal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls
mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.
§4
Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und
Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes,
ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
Anweisungen des Personals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu
öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
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6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge,
insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu
rauchen,
8. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, ausgenommen mit
Kopfhörer und einer Lautstärke, die andere Personen nicht stört, des weiteren
Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen,
9. Fahr- und ähnliche Einrichtungen zu betätigen, sowie Klappen und
Schranktüren zu öffnen, Notfälle ausgenommen,
10. rangierende Fahrzeuge zu betreten,
11. Füße auf die Sitze zu legen,
12. Rad-, Rollschuh-, Inliner- und Rollbrettfahren im Bereich von Bahnhöfen,
Haltestellen sowie in den Fahrzeugen,
13. Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren,
14. in den besonders gekennzeichneten Fahrzeugen Mobiltelefone zu benutzen,
15. alkoholische Getränke in Bussen zu konsumieren.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und
verlassen, sofern nicht weitere Haltemöglichkeiten ausdrücklich zugelassen sind.
Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind,
sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Es ist zügig ein- und
auszusteigen und erforderlichenfalls in das Wageninnere aufzurücken. Wird die
bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließen sich die Türen, darf das
Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist
verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Aufsichtspersonen. Sie haben auch
dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach Abs. 1
bis 4, so kann er von der Beförderung oder der Benutzung der Anlagen
ausgeschlossen werden.
(6) Das Personal hat die Rechte zur Festnahme und zum Festhalten von Fahrgästen
aus § 127 StPO bzw. § 229 BGB.
(7) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen, –einrichtungen oder
Ausstattungsgegenständen werden die von den einzelnen Verkehrsunternehmen
festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche sowie
strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt.
(8) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 9 und des § 7 Nr. 3 – nicht
an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden
nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe
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von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung an die Verwaltung des
Verkehrsunternehmens zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das
Personal der Verkehrsunternehmen seinen Namen oder seine Dienstnummer
bzw. die Wagennummer und seine vorgesetzte Dienststelle anzugeben.
(9) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen
betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren
und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,00 € zu
zahlen.
(10) Auf den Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie in den Fahrzeugen
dürfen nur mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren bzw. Zeitschriften
angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden.
§5
Einnehmen der Plätze, Benutzung der 1. Wagenklasse der
Eisenbahnunternehmen
(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für
Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche
Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
Schwerbeschädigten und Blinden sind vor allem die gekennzeichneten Plätze
freizugeben. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er
keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.
(2) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen,
wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht
notwendig ist. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1.
Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht.
(3) Kinderwagen sind an den hierfür bezeichneten Plätzen unterzubringen.
(4) Die 1. Wagenklasse der Eisenbahnunternehmen darf nur mit hierfür gültigen
Fahrausweisen benützt werden.
§6
Beförderungsentgelte, Fahrscheine und deren Verkauf
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten;
hierfür werden Fahrscheine ausgegeben. Ein Fahrschein ist nur übertragbar,
wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist. Die
Fahrscheine werden von den in den Tarif einbezogenen Unternehmen oder
deren Beauftragten verkauft. Der Verkauf erfolgt im Namen und für Rechnung
des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
(2) Der Fahrgast muss vor Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur
Fahrt gültigen Fahrscheins sein. Im Omnibusverkehr kann der Fahrschein bei
Fahrtantritt erworben werden, wenn dies nicht für einzelne Linien oder
Verkehrsunternehmen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Fahrscheine sind so
aufzubewahren, dass sie dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen
unverzüglich zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt werden können. Die
Fahrt gilt als angetreten oder beendet mit dem Betreten oder Verlassen des
Fahrzeugs.
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(3) An Bahnhöfen und Haltestellen mit Fahrscheinautomaten werden die
Fahrscheine, die durch Automaten ausgegeben werden, vom Personal nicht
verkauft. Ist an einer Haltestelle in keiner der beiden Fahrtrichtungen ein Automat
aufgestellt oder betriebsbereit, hat der Fahrgast, der noch nicht im Besitz eines
gültigen Fahrscheins ist, den erforderlichen Fahrschein unverzüglich und
unaufgefordert beim Fahrpersonal zu erwerben bzw. sich unverzüglich und
unaufgefordert beim Fahrpersonal zu melden. In Ausnahmefällen kann der
Fahrscheinverkauf ständig oder vorübergehend durch sonstiges Personal
erfolgen.
(4) Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er den für die vorgesehene
Fahrt richtigen Fahrschein besitzt.
(5) Einzelfahrscheine sind mit dem Kauf bereits entwertet. Tageskarten sind mit dem
Kauf ebenfalls bereits entwertet und nur gültig am Lösungstag oder – beim Kauf
an Vorverkaufsstellen – am gewünschten Gültigkeitstag.
(6) Will der Inhaber einer Zeitkarte über deren örtlichen Geltungsbereich
hinausfahren, so hat er vor Beginn der Weiterfahrt einen zusätzlichen Fahrschein
(Anschlussfahrschein) zu erwerben, was auch mit der bodoCard möglich ist. Die
Preisstufe für den Anschlussfahrschein richtet sich nach der Fahrstrecke
zwischen der Grenze des Geltungsbereichs der Zeitkarte und dem Ziel der
Weiterfahrt. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein darf zusammen mit der
Anzahl der Preisstufen für die Zeitkarte insgesamt 8 Preisstufen (Netz) nicht
übersteigen. Der Anschlussfahrschein gilt nur für eine Fahrt und nur in
Verbindung mit der Zeitkarte, zu der er gelöst ist. Ein eventuell vorhandener
Stadttarif darf nicht angewendet werden. Bei Fahrten in der Gegenrichtung gelten
vorstehende Regelungen sinngemäß.
Für Stadttarif-Zeitkarten ist kein Anschlussfahrschein erhältlich (siehe auch Teil B,
Kap. 4.1).
(7) Die aufgrund einer Mitnahmemöglichkeit bei Zeitkarten mitfahrenden Personen
können ebenfalls zu den gleichen Bedingungen wie der Inhaber der Zeitkarte
einen Anschlussfahrausweis erwerben.
(8) Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach den Absätzen 2, 3 und 6 trotz
Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden;
die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt
unberührt.
(9) Beanstandungen des Fahrausweises sind
Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
sofort
vorzubringen.
Spätere
(10) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung richtet sich
nach Anlage 7.
§7
Zahlungsmittel
Für den Verkauf durch das Personal gilt folgendes:
1.
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Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Verkehrs- und
Betriebspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,-- Euro zu wechseln
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und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie
beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen.
§8
2.
Soweit das Personal Geldbeträge über 10,-- Euro nicht wechseln kann, ist dem
Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Der
Fahrgast kann das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei dem
ausgebenden Verkehrsunternehmen abholen. Ist der Fahrgast mit dieser
Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
3.
Beanstandungen des Wechselgeldes oder der ausgestellten Quittung müssen
sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht
berücksichtigt.
Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise,
die
entgegen
den
Beförderungsbedingungen
oder
Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen
werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt oder unterschrieben sind und trotz
Aufforderung nicht sofort unterschrieben werden,
2. laminiert, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark
beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr überprüft werden
können,
3. eigenmächtig geändert sind,
4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
6. außerhalb ihres örtlichen Geltungsbereiches
Geltungsdauer benutzt werden,
oder
außerhalb
ihrer
7. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
8. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten und diese nicht vorgezeigt werden
kann.
Das Beförderungsentgelt wird nicht erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in
den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung
berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die
Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Wird nach § 4 Abs. 5 ein zeitlich befristeter Ausschluss von der Beförderung oder
der Benutzung der Anlagen ausgesprochen, so wird ein persönlicher
Fahrausweis, der über den Ablauf der Ausschlussfrist hinaus gültig ist, für deren
Dauer vom Betriebspersonal sichergestellt und kann danach an einer dafür
bestimmten Stelle bei der Verwaltung des Unternehmens vom Fahrgast abgeholt
werden; ein Fahrausweis, der nicht über den Ablauf der Ausschlussfrist hinaus
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Seite 13
gültig ist, wird eingezogen. Die Einziehung des Fahrausweises wird auf
Verlangen schriftlich bestätigt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste
oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.
§9
Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis ist zur Zahlung eines erhöhten
Beförderungsentgeltes verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er
1. bei Antritt der Fahrt nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer
Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder
aushändigt,
4. mit einem Fahrausweis, der nur für die 2. Klasse gilt, ohne Zuschlag die 1.
Klasse benutzt,
5. für ein mitgeführtes Fahrrad keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann,
obwohl ein solcher erforderlich ist,
6. das Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt.
(2) Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die
Vorschriften unter Nr. 1. und 5. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen
eines gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast
nicht zu vertreten hat.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60,00 Euro je Fahrgast und
entgeltpflichtiger Sache. Der Fahrgast, der bei der Fahrausweisprüfung ohne
gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien
anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen, ansonsten kann er von der
Beförderung ausgeschlossen werden.
(4) Bei sofortiger Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der
Fahrgast eine Empfangsbescheinigung, die ihn zur Fahrt wie mit einem
Einzelfahrausweis berechtigt.
(5) Ist der Fahrgast nicht bereit oder in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt
sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung.
(6) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf
7,00 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche bei einer Verkaufsstelle des
Verkehrsverbunds seine zum Zeitpunkt der Feststellung gültige, persönliche
Zeitkarte vorlegt.
(7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche
des Verkehrsunternehmens unberührt.
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§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt
auf Antrag und gegen Hinterlegung des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig
für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(2) Beförderungsentgelt für verlorene und abhanden gekommene Fahrausweise wird
nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbestimmungen (Teil B) erstattet.
(3) Für die Erstattung von persönlichen Zeitkarten gilt: Für zurückgegebene Karten
wird Fahrgeld erstattet. Der Tag der Rückgabe oder das Datum des
Poststempels bei Übersendung mit der Post gilt als letzter Benutzungstag. Zur
Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten
Beförderungsentgelt abgezogen: je Benutzungstag 2 Einzelfahrscheine
Erwachsener der selben Preisstufe; bei Schülermonatskarten werden bei unter
15-jährigen
anstelle
Einzelfahrscheine
Erwachsener
entsprechende
Einzelfahrscheine Kind angesetzt.
Wird eine Zeitkarte erst nach Beginn ihrer tariflichen Gültigkeit erworben, so wird
für die Zeit vom Beginn der tariflichen Gültigkeit bis zum Tag des Erwerbs kein
Fahrgeld erstattet.
Bei Krankheit wird Fahrgeld für persönliche Zeitkarten erstattet, wenn die
Krankheit mit Reiseunfähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 14
Tage dauert. Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast
durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung eines
Krankenhauses nachzuweisen. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des Preises
der bezahlten Zeitkarte erstattet. Der Antrag auf Erstattung wegen Krankheit ist
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Krankheitsende zu stellen.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
1. bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
2. wenn ein Reisender, der im Besitz eines gültigen Zuschlags für die
Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz findet,
3. wenn die Erstattung unter 1,- Euro liegt,
4. für Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird.
(5) Anträge nach den Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines
Monats nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des
Verkehrsunternehmens zu stellen.
(6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00
Euro
sowie
eine
etwaige
Überweisungsgebühr
abgezogen.
Das
Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht
abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die
das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
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Seite 15
§ 11 Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige
leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des
Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des
Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt
werden können.
Im Teil C, Punkt 3. ist die Mitnahme von Fahrrädern für bestimmte
Fahrzeugarten, Linien und Fahrzeiten näher geregelt.
(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände
ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder
ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden
können,
3. Gegenstände,
die
über
die
Wagenumgrenzung
hinausragen.
Sachen und Gegenstände, die geeignet sind, Fahrzeuge über Gebühr zu
verunreinigen, sind ebenfalls ausgeschlossen.
(3) Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Krankenfahrstuhl (Rollstuhl),
einen Kinderwagen o.ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung
dieser Sache nach § 2. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die
Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal. Nach
Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im
Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen,
dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere
Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen
werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§ 12 Mitnahme von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1 + 5 sinngemäß.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person und angeleint
befördert. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb
tragen.
(3) Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
(„Kampfhunde“) ist in allen Verkehrsmitteln ausgeschlossen. Für den Ausschluss
gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der Polizeiverordnung (PolVOgH) und
der Verwaltungsvorschrift (VwVgH) des Landes Baden-Württemberg über das
Halten gefährlicher Hunde.
(4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets
zugelassen.
bodo2221
Seite 16
(5) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(6) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 ff BGB unverzüglich dem Betriebspersonal
abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des
Verkehrsunternehmens
zurückgegeben,
in
dessen
Betriebsanlagen,
Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden wurde, und zwar
gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung. Sofortige Rückgabe an den
Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als
Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu
bestätigen.
Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des
Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich
auszuweisen.
(2) Werden Fundsachen nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Verlusttag
abgeholt, werden sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe versteigert. Der
Erlös tritt an die Stelle der Sache.
(3) Das Aufbewahrungs- und Verwaltungsentgelt für Fundsachen beträgt neben
etwaiger Barauslagen 1,-- €, bei Bargeld 3 % des Wertes, mindestens jedoch 1,-€.
Im Schienenverkehr gelten die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen
festgesetzten Aufbewahrungsfristen und Entgelte.
Bei nicht von den Verkehrsunternehmen betriebenen Fundbüros gelten die dort
festgelegten Aufbewahrungsfristen und Entgelte.
Geringwertige Fundsachen bis zu einem Wert von 2,-- € können dem Verlierer
unentgeltlich zurückgegeben werden.
(4) Es ist nicht möglich, über Betriebsfunk oder durch den Einsatz zusätzlichen
Personals nach dem Fundgegenstand zu forschen. Wenn der Verlierer eine
dringende Nachforschung glaubhaft macht und Wert auf eine sofortige Suche
legt, so muss er die entstehenden Lohn- sowie Nebenkosten tragen.
§ 14 Haftung
(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines
Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit
sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet
das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag
von 1.000,- Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
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Seite 17
(2) Das Verkehrsunternehmen haftet nicht bei Schäden, die von mitgeführten
Sachen oder Tieren verursacht werden.
§ 15 Verjährung
Ansprüche aus
Vorschriften.
dem
Beförderungsvertrag
verjähren
nach
den
allgemeinen
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen,
Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine
Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von
Anschlüssen übernommen.
(2) Das Verkehrsunternehmen übernimmt keine Haftung für Unrichtigkeiten im
Fahrplan - mit Ausnahme der Fahrplanangaben an Haltestellen - und bei Ausfall
von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.
§ 17 Fahrgastrechte – besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr
(1) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste
aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der EisenbahnVerkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber für Fahrkarten nach diesem
Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen des oder der
jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Darüber hinaus gelten die im
Folgenden dargestellten besonderen Regelungen (Näheres hierzu unter
www.diebefoerderer.de und www.fahrgastrechte.info).
(2) Durch diese Regelung werden ausschließlich Fahrscheine nach dem
Gemeinschaftstarif des bodo erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden.
(3) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur
wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der
tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
(4) Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrausweise für eine einfache
Fahrt sowie eine Hin- und Rückfahrt mit einem Auszahlungsbetrag von unter 4,00
Euro werden nicht ausbezahlt.
(5) Das im Eisenbahnverkehr vorgesehene Recht, einen anderen, höherwertigeren
als den vorgesehenen Zug zum Zielort zu wählen, gilt nicht für Nutzer von
Ländertickets,
Schönes-Wochenende-Tickets,
Quer-durchs-Land-Tickets,
KombiTickets,
Sonderfahrausweisen
und
Tageskarten.
(6) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den
betriebseigenen Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen oder bei
der Verbundgeschäftsstelle gestellt werden. Erstattungsvordrucke sind auch im
Internet unter www.bodo.de abrufbar.
bodo2221
Seite 18
(7) Im
Übrigen
gelten
die
besonderen
Eisenbahnbeförderungsunternehmen (siehe Absatz 1).
Regelungen
der
§ 18 Mobilitätsgarantie
(1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von gemäß Abs. 2
einbezogenen Fahrausweisen bei Verspätungen und Fahrtausfällen die
Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein
erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon
ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten bodoVerkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen
erreichen wird, und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende
bodo-Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils gültige Fahrplan unter
Berücksichtigung
der
grundsätzlich
vorgesehenen
Zeitanteile
für
Umsteigebeziehungen
(Fahrplanauskunft
unter
www.bodo.de).
(2) Anspruchsberechtigt sind Inhaber von Stadtverkehrwochen-, Monats- und
Abokarten für Jedermann sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl.
Freifahrtberechtigung. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur ein
Mal geltend gemacht werden. Die Taxikosten werden bis zu 35 Euro ersetzt.
(3) Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit
dem ausgefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das z.B. unter
www.bodo.de vorgehalten wird, innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall bei
der bodo-Geschäftsstelle oder einem bodo-Verkehrsunternehmen einzureichen
(Ausschlussfrist). Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine
Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Fahrausweiskauf sind nicht
möglich.
(4) Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der
Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der im bodo kooperierenden
Verkehrsunternehmen
zurückgeht.
Insbesondere
begründen
Unwetter,
Bombendrohungen, Streik, Suizid und Eingriffe Dritter in den Eisenbahn-,
Straßenbahn- und Busverkehr keinen Anspruch auf Leistungen aus der
Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung
oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgeht oder ihm vor
dem Kauf des Fahrausweises bekannt waren. Sie ist ferner ausgeschlossen,
wenn sie auf Maßnahmen wie Straßen- oder Streckensperrungen beruht, die im
Vorfeld
rechtzeitig
unter
www.bodo.de
angekündigt
wurden.
(5) Die Mobilitätsgarantie besteht parallel zur Fahrgastgarantie eines Verkehrsunternehmens (z.B. der DB oder der BOB). Ansprüche aus demselben
Sachverhalt können jedoch nur beim bodo-Verkehrsverbund oder dem jeweiligen
Unternehmen geltend gemacht werden.
§ 19 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag
ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
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Seite 19
B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise
1. Geltungsbereich
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von
Sachen und Tieren auf den in Anlage 1 festgelegten Linien und Strecken, auf
Schienenstrecken nur in Zügen des Konzerns DB AG der Produktklasse C und der
Bodensee-Oberschwaben-Bahn zwischen Aulendorf – Ravensburg – Friedrichshafen,
Bad Saulgau/Pfullendorf – Aulendorf – Kißlegg, Aulendorf – Bad Wurzach, MarstettenAitrach – Kißlegg – Wangen und Kressbronn – Friedrichshafen – Sipplingen.
2. Tarifsystem
Für die Preisbildung ist das Tarifgebiet des bodo in Tarifzonen (Flächenzonen) eingeteilt.
Die Kennzeichnung der Tarifzonen erfolgt durch zwei- und dreistellige Zahlen
(Zonennummern). Die Zoneneinteilung ist in Anlage 3 dargestellt.
Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der Tarifzonen, die bei einer Fahrt berührt
werden (tatsächlich benutzter Weg). Start- und Zielzone zählen mit. Zonen, die bei einer
Fahrt mehrmals durchfahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet.
Die Zuordnung der Orte und Ortsteile zu den Tarifzonen ergibt sich aus dem
Ortsverzeichnis mit Zonenzuordnung (Anlage 4).
Beginnt oder endet eine Fahrt an einem Ort oder Ortsteil, der auf einer Zonengrenze
liegt, so zählt dieser zu der Zone, in der die Fahrt durchgeführt wird. Erfolgt eine Fahrt
ganz oder teilweise auf einer Zonengrenze, so sind die Orte bzw. Ortsteile auf der
Zonengrenze einer der angrenzenden Zonen zuzurechnen.
Die Fahrpreise ergeben sich aus der Fahrpreisübersicht in Anlage 5. Bei Bezahlung von
8 Zonen ist der Fahrausweis automatisch für das Gesamtnetz des bodo gültig. Für
Fahrten innerhalb der Stadtzone Ravensburg Weingarten (Zonen 30, 31, 32, 230, 232,
240, 242, 243 und 331; ausgenommen Schienenstrecke von und nach Meckenbeuren),
des Stadtverkehrs Friedrichshafen (Zone 10), der Stadtverkehre Bad Waldsee, Isny,
Immenstaad, Leutkirch, Tettnang und Wangen wird die Preisstufe für den
Stadtverkehrstarif angewendet. Ergänzende und abweichende Tarifbestimmungen und
Preise sind in Anlage 6 für den jeweiligen Stadtverkehrsbereich geregelt.
Mit Zeitkarten können bei gleicher Zonenzahl auch mehrere Wege zwischen Start- und
Zielort der Fahrt benutzt werden. Bei unterschiedlicher Zonenzahl ist der Weg zu
bezahlen, den der Fahrgast befährt. Bei Bezahlung des längeren Weges kann auch der
kürzere benutzt werden.
3. Fahrausweise
Fahrausweise des Gemeinschaftstarifes sind:
3.1
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Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl
 Einzelfahrscheine Erwachsener und Kind
 bleibt
rabattierter
frei Einzelfahrschein Erwachsener und Kind
 Anschlussfahrscheine
Seite 20
3.2
Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl







3.3
Tageskarten
Monatskarten (für jedermann)
Kindergartenkind-Monatskarten
Schülermonatskarten (auch für Auszubildende und Studenten)
StudiTickets und Anschluss-StudiTickets
JuniorTickets
Abonnements
Kinder
Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr (6 Jahre) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
(14 Jahre) zahlen den ermäßigten Fahrpreis bzw. fallen unter die verschiedenen
Mitnahmeregelungen für Kinder bei Tages- und Zeitkarten. Kinder unter 6 Jahren
werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis
unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 4 Kinder unter 6 Jahren
unentgeltlich mitnehmen. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten.
Abweichungen
von
diesen
Bestimmungen
Fahrausweisregelungen aufgeführt.
sind
bei
den
jeweiligen
4. Einzelbestimmungen
4.1
Einzelfahrscheine/Anschlussfahrscheine
Einzelfahrscheine werden für Erwachsene und Kinder ausgegeben und gelten nur
zum sofortigen Fahrtantritt am Lösungstag. Einzelfahrscheine sind beim Kauf bereits
entwertet. Sie berechtigen zu Fahrten mit beliebig häufigem Umsteigen in Richtung
auf das Fahrziel. Es ist der kürzeste Weg unter Wahrung der nächsten Anschlüsse zu
wählen. Rund- und Rückfahrten sowie Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet.
Die Gesamtreisezeit ist innerhalb der Stadtzone Ravensburg Weingarten (Zonen 30,
31, 32, 230, 232, 240, 242 und 331; ohne Schienenstrecke von und nach
Meckenbeuren), des Stadtverkehrs Friedrichshafen (Zone 10), der Stadtverkehre Bad
Waldsee, Isny, Leutkirch, Tettnang, Überlingen und Wangen jeweils auf 60 Minuten
beschränkt. Sie verlängert sich jedoch, wenn der nächste Anschluss innerhalb dieser
Zeit nicht erreicht werden kann.
Einzelfahrscheine
werden
für
Inhaber
von
Zeitkarten
auch
als
Anschlussfahrscheine
für
Erwachsene
und
Kinder
ausgegeben:
Will der Inhaber einer Zeitkarte über deren örtlichen Geltungsbereich hinausfahren,
so hat er spätestens bei Beginn der Weiterfahrt einen zusätzlichen Fahrschein
(Anschlussfahrschein) zu erwerben. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein
richtet sich nach der Fahrstrecke zwischen der Grenze des Geltungsbereichs der
Zeitkarte und dem Ziel der Weiterfahrt. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein
darf zusammen mit der Anzahl der Preisstufen für die Zeitkarte insgesamt 8
Preisstufen (Netz) nicht übersteigen. Der Anschlussfahrschein gilt nur für eine Fahrt
und nur in Verbindung mit der Zeitkarte, zu der er gelöst ist. Ein eventuell
bodo2221
Seite 21
vorhandener Stadttarif darf nicht angewendet werden. Bei Fahrten in der
Gegenrichtung gelten vorstehende Regelungen sinngemäß.
Für eine Stadttarif-Zeitkarte Ravensburg Weingarten ist ein Anschlussfahrschein
erhältlich; führt die Anschlussfahrt durch die Zone 31, ist die Zone 31 bei der
Ermittlung der Anzahl der durchfahrenen Zonen mitzuzählen. Für die übrigen
Stadttarif-Zeitkarten ist kein Anschlussfahrschein erhältlich.
Die aufgrund einer Mitnahmemöglichkeit bei Zeitkarten mitfahrenden Personen
können ebenfalls zu den gleichen Bedingungen wie der Inhaber der Zeitkarte einen
Anschlussfahrausweis erwerben.
Als Anschlussfahrscheine sind auch Einzel- oder GruppenTageskarten, sofern sie im
Rahmen der vertrieblichen Möglichkeiten für die entsprechenden Zonen gelöst
werden können, zugelassen.
4.2
bleibt frei
rabattierter Einzelfahrschein Erwachsener und Kind
4.2.1 rabattierter
bleibt frei Einzelfahrschein Erwachsener
[neuer Text für eTicketing]
Fällen wird ein rabattierter Einzelfahrs
4.2.2 rabattierter
bleibt frei Einzelfahrschein Kind
4.3
Tageskarten
Tageskarten berechtigen vom Zeitpunkt des Kaufs bis zum Betriebsschluss zu
beliebig häufigen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich und werden als
EinzelTageskarte und als GruppenTageskarte angeboten. Sie sind nicht persönlich
und somit übertragbar. Nach Antritt der Fahrt erlischt die Übertragbarkeit. Sie sind mit
Kauf entwertet und nur gültig am Lösungstag.
4.3.1 EinzelTageskarten
Die EinzelTageskarte gilt für eine Person und wird für bis zu 7 Zonen oder das
gesamte Verbundnetz ausgegeben.
bleibt frei
4.3.2 GruppenTageskarten
Die GruppenTageskarte wird ausgegeben als
− GruppenTageskarte für bis zu 3 benachbarte Zonen
− GruppenTageskarte für das gesamte Verbundnetz.
Die GruppenTageskarte können montags bis freitags ab 8.30 Uhr, samstags, sonnund feiertags sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig bis zu 5 Personen (ab 6
bodo2221
Seite 22
Jahren) im angegebenen Geltungsbereich bei gemeinsamer Fahrt nutzen. Dabei
zählen Kinder ab 6 Jahren als eine Person.
Gruppenregelung
Größere Gruppen lösen die entsprechende Anzahl von GruppenTageskarten.
Gruppen ab 10 Personen sind berechtigt, montags bis freitags die
GruppenTageskarte auch schon vor 8.30 Uhr zu nutzen. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Voranmeldung bei den genutzten
Verkehrsunternehmen gemäß Ziff. 11 des Tarifs. Die Anmeldebestätigung ist
Bestandteil des Fahrscheins und muss, soweit vom Verkehrsunternehmen
ausgegeben, mitgeführt werden.
Kindergarten-Regelung
Kindergartengruppen bis 30 Personen müssen nur eine GruppenTageskarte lösen.
Diese gilt ganztägig ohne zeitliche Beschränkung. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Voranmeldung bei den genutzten
Verkehrsunternehmen gemäß Ziff. 11 des Tarifs. Die Anmeldebestätigung ist
Bestandteil des Fahrscheins und muss, soweit vom Verkehrsunternehmen
ausgegeben, mitgeführt werden.
6.-Klasse-Regelung
Bei Fahrten von Schulklassen bis einschließlich Klasse 6 ist die GruppenTageskarte
für 10 Personen gültig. Diese Regelung kann bis zu einer Personenzahl von 30
Personen (entsprechend 3 GruppenTageskarten) in Anspruch genommen werden.
Ab der 31. Person gilt die reguläre Mitnahmeregelung. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Voranmeldung bei den genutzten
Verkehrsunternehmen gemäß Ziff. 11 des Tarifs. Die Anmeldebestätigung ist
Bestandteil des Fahrscheins und muss, soweit vom Verkehrsunternehmen
ausgegeben, mitgeführt werden.
4.4
Zeitkarten
Zeitkarten sind Schülermonatskarten, Kindergartenkind-Monatskarten, Monatskarten
für jedermann, JuniorTickets, StudiTickets einschl. Solidarregelung und AnschlussStudiTickets, Abonnements und in einzelnen Stadtverkehren Wochenkarten und
Schülerwochenkarten. Diese Zeitkarten berechtigen innerhalb der Geltungsdauer und
des aufgedruckten Geltungsbereiches zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig
häufigem Unterbrechen und Umsteigen.
Persönliche, nicht übertragbare Zeitkarten sind nur gültig, wenn sie vom Inhaber
unauslöschlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben sind. Auf Verlangen ist die
rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
Die Ausgabe der Zeitkarten (außer Abonnements) erfolgt in den Bussen,
Vorverkaufsstellen, Fahrkartenausgaben und an den Fahrscheinautomaten des
Schienenverkehrs. Schülermonatskarten und Monatskarten für jedermann können in
den Bussen und an den Fahrscheinautomaten vom 25. des Vormonats an gekauft
werden, Wochenkarten der Stadtverkehre ab Donnerstag der Vorwoche.
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Seite 23
4.4.1 Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten
Schülermonatskarten
und
Stadtverkehr-Schülerwochenkarten
Auszubildende und Studenten werden ausgegeben:
für
Schüler,
1. an schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres für
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien,
Volkshochschulen und Landvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht
unter a) fallen besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen
oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern
der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der
Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder
Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19
des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung
außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet
werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder
Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte
Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach dem für Ausbildung
und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, während der Zeit der
Ableistung dieses Praktikums oder Volontariats;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und
Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für
die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst
erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung
erhalten;
h) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, an einem freiwilligen sozialen Jahr
oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Angehörige der Bundeswehr erhalten keine Schülermonatskarte.
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Seite 24
Die Berechtigung zum Erwerb von Schülermonatskarten und StadtverkehrSchülerwochenkarten ist in den Fällen der Ziffer 2. a) - g) durch Vorlage eines
gültigen
Schülerausweises,
einer
Immatrikulationsbescheinigung,
einer
Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes und in den Fällen der Ziffer 2. h) durch
Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen bzw. ökologischen
Dienste nachzuweisen. In den Bescheinigungen ist zu bestätigen, dass die
Voraussetzungen der Ziffer 2 geprüft wurden und erfüllt sind. Die Bescheinigungen
gelten längstens ein Jahr. Die Schülerausweise sind für jedes Schuljahr gültig zu
schreiben. Die Nachweise sind Bestandteil des Fahrausweises. Sie sind bei
Fahrausweiskontrollen stets zusammen mit der Schülermonatskarte bzw.
Schülerwochenkarte vorzuzeigen.
Die in Ziffer 1 genannten Personen haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten werden nur für die
Zonen ausgegeben, in denen Fahrten im Schul- bzw. Ausbildungsverkehr notwendig
sind.
Schülermonatskarten gelten für den angegebenen Kalendermonat und darüber
hinaus bis zum 1. Werktag des Folgemonats 12.00 Uhr. Ist dieser Werktag ein
Samstag, so gelten sie bis zum nächstfolgenden Werktag 12.00 Uhr. StadtverkehrSchülerwochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis 12 Uhr des
ersten Werktags der folgenden Woche. Der erste Tag einer Kalenderwoche ist der
Montag.
In den Zügen der Eisenbahnunternehmen berechtigen Schülermonatskarten nur zur
Fahrt in der 2. Klasse. Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.
Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten sind nicht übertragbar
und müssen vom Inhaber eigenhändig und unauslöschlich unterschrieben sein.
Abhanden gekommene Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten
werden nicht ersetzt.
Jede Schülermonatskarte berechtigt
- ab 13.30 Uhr,
- an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage
Baden-Württembergs),
- in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag
ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum.
Gültigkeit September-Schülermonatskarten in den Sommerferien (Ferienkarte):
Berechtigte, die ihre Schülermonatskarte September im Vorverkauf erwerben bzw.
erhalten, können diese während der Sommerferien Baden-Württembergs ganztägig
bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum nutzen.
4.4.2 Listenverfahren
Werden für Schüler die Fahrtkosten ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher
Regelung vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) übernommen,
bodo2221
Seite 25
kann das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung der Schülermonatskarten in
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Schulwegkostenträger und der
Ausgabestelle geregelt werden (Listenverfahren).
Für abhanden gekommene Schülermonatskarten wird innerhalb der SchulhalbjahresZeiträume September – Februar und März - Juli je Schüler und Schulhalbjahr für
maximal 1 abhanden gekommene Schülermonatskarte gegen eine Gebühr gemäß
Anlage 7 Ersatz geleistet. Weitere Schülermonatskarten werden nicht ersetzt.
Abhanden gekommene Schülermonatskarten sind ungültig und bei Wiederauffinden
unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.
Für nicht benutzte oder nur teilweise benutzte Schülermonatskarten wird der
Fahrpreis nur erstattet, wenn ein Schüler den Schul- bzw. Wohnort wechselt oder aus
der Schule ausscheidet, sowie in Fällen einer länger andauernden Krankheit. Die
Erstattung kann nur bei der Ausgabestelle gegen Rückgabe des Fahrausweises mit
entsprechender Bescheinigung der Schule bzw. des Arztes beantragt werden.
Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro
sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und
eine etwaige Überweisungsgebühr entfällt, wenn die Erstattung aufgrund von
Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
Eine Rückgabe von Schülermonatskarten vor dem Benutzungsmonat richtet sich
nach den jeweiligen Bestimmungen der Landkreise.
Beförderungsentgelt für verlorene und abhanden gekommene Schülermonatskarten
wird nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen (Teil A) erstattet.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 der gemeinsamen
Beförderungsbedingungen.
4.4.3 Kindergartenkind-Monatskarten
Kindergartenkind-Monatskarten werden an Kindergartenkinder für die Zonen
ausgegeben, die für die Fahrt zwischen Wohnort und Kindergarten notwendig sind.
Kindergartenkind-Monatskarten dürfen auch für Kinder erworben werden, die eine
Kindertagestätte besuchen und noch nicht eingeschult sind. Die Berechtigung zum
Erwerb ist glaubhaft zu machen.
Kindergartenkind-Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis
12.00 Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein
Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktages.
Kindergartenkind-Monatskarten berechtigen innerhalb der Geltungsdauer und des
aufgedruckten Geltungsbereichs zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem
Unterbrechen und Umsteigen. Sie sind nicht übertragbar. Sie sind nur gültig, wenn
der Name des Kindergartenkinds unauslöschlich mit Vor- und Zunamen eingetragen
ist.
Kindergartenkind-Monatskarten berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2.
Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet.
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4.4.4 Monatskarten und Stadtverkehr-Wochenkarten
Monatskarten und Stadtverkehr-Wochenkarten, soweit diese tariflich vorgesehen
sind, werden an jedermann ausgegeben und sind uneingeschränkt übertragbar. Sie
können von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der
Geltungsdauer und des Geltungsbereiches benutzt werden.
Stadtverkehr-Wochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis 12.00
Uhr des ersten Werktags der folgenden Woche. Der erste Tag einer Kalenderwoche
ist der Montag. Als erste Kalenderwoche eines Kalenderjahres gilt die Woche, in die
mindestens vier der ersten sieben Januartage fallen.
Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat und darüber hinaus bis
zum 1. Werktag des Folgemonats 12.00 Uhr. Ist dieser Werktag ein Samstag, so
gelten sie bis zum nächstfolgenden Werktag 12.00 Uhr.
Mit der Monatskarte (für jedermann) können ganztägig an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen und am 24. und 31. Dezember zusätzlich bis zu 4 Personen (ab 6 Jahren)
mitgenommen werden. Die Mitnahmemöglichkeit besteht nur bei gemeinsamem
Einstieg.
Für abhanden gekommene Stadtverkehr-Wochenkarten und Monatskarten wird kein
Ersatz geleistet.
4.4.5 Abonnements
4.4.5.1 Abokarten und PremiumAbokarten
Abokarten werden an jedermann ausgegeben und sind persönlich oder übertragbar.
Für kostenerstattungsberechtige Schüler ist die Abokarte nicht erhältlich.
Abokarten können von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb
der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches benutzt werden.
Mit der Abokarte können ganztägig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24.
und 31. Dezember bis zu 4 Personen (ab 6 Jahren) mitgenommen werden.
Mitnahmemöglichkeit besteht nur bei gemeinsamem Einstieg, sie gilt nicht für den
Anschlussfahrausweis.
Die PremiumAbokarte beinhaltet folgende Zusatzleistungen:
- Nutzung der 1. Klasse durch den Inhaber an allen Tagen,
- netzweite Gültigkeit in der 1. Klasse an Werktagen montags bis freitags ab 18.00
Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24. und 31.
Dezember,
- netzweite Mitnahmemöglichkeit in der 1. Klasse von bis zu 4 Personen (ab 6
Jahren) an Werktagen montags bis freitags ab 18.00 Uhr sowie ganztägig an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24. und 31. Dezember.
4.4.5.2 Abo Mobil63 / Abo Mobil63 Partnerkarte
Das Abo Mobil63 wird an Personen ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ab dem
Monat, in dem sie Geburtstag haben, als persönliches Abonnement ausgegeben und
ist nicht übertragbar. Es kann während der Gültigkeitsdauer zu beliebig vielen
bodo2221
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Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen im Gesamtnetz benutzt
werden. Bei der Bestellung ist ein Altersnachweis vorzulegen.
Ehepaaren sowie Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, wird
beim Erwerb eines zweiten Abo Mobil63 ein Rabatt von 30 Prozent gewährt.
Voraussetzung ist der Nachweis eines gültigen Abo Mobil63 zum Normalpreis oder
der Erwerb eines Abo Mobil63 zum Normalpreis.
4.4.5.3 Abo Mobil18
Das Abo Mobil18 wird an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis
einschließlich dem Monat, in dem der 26. Geburtstag liegt, als persönliches
Abonnement ausgegeben und ist nicht übertragbar. Es kann von jeweils einer Person
zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des
Geltungsbereiches benutzt werden. Bei der Bestellung ist ein Altersnachweis
vorzulegen.
Das Abo Mobil18 beinhaltet folgende Leistungen:
- Nutzung der 2. Klasse,
- netzweite Gültigkeit an Werktagen montags bis freitags ab 18.00 Uhr sowie
ganztägig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24. und 31. Dezember.
4.4.5.4 SofortAbo
Das SofortAbo ist eine Monatskarte zum günstigen Abopreis. Als SofortAbo können
sämtliche Aboangebote im bodo gewählt werden. Voraussetzung ist die Bestellung
eines Abonnements bei den bodo-Verkaufsstellen durch Abgabe des Bestellscheins
"SofortAbo".
Alternativ kann bei einer vorherigen "Abo-online"-Bestellung über die bodoInternetseite der aktuelle Sofort-Abo Monat in den bodo-Verkaufsstellen erworben
werden. Die abgeschlossene "Abo-online"-Bestellung ist durch Vorlage des
Ausdrucks nachzuweisen.
Der gewünschte Monat des SofortAbos wird ausschließlich gegen Barzahlung in den
Mobilitätszentralen und KundenCentern des bodo-Verbundes verkauft. Mit dem
Folgemonat beginnt dann das reguläre Abonnement-Verfahren (vgl. 4.4.5.5).
Bei Verlust oder Zerstörung der SofortAbo-Monatskarte im Barverkauf kann keine
Ersatzkarte ausgestellt werden.
4.4.5.5 Allgemeine Abonnementregelungen
Die Abonnements sind erhältlich gegen vorherige Bestellung bei den bodoVerkaufsstellen durch Abgabe eines Bestellscheins oder durch Bestellung im Internet.
Für persönliche Abonnements ist ein aktuelles Lichtbild erforderlich.
Das ausgebende Unternehmen muss ermächtigt werden, das jeweilige Fahrgeld
monatlich im voraus bis auf Weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von 12
aufeinanderfolgenden Monaten, vom Girokonto eines Geldinstituts mit Sitz in
Deutschland einzuziehen. Das SEPA-Lastschriftmandat schließt das Einverständnis
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Seite 28
zur Erhöhung der monatlichen Einzugsbeträge bei Tarifänderungen gegenüber dem
kontoführenden Kreditinstitut ein.
Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum
15. des Vormonats der Bestellschein mit einem SEPA-Lastschriftmandat und - nur bei
persönlichen Abonnements - mit Lichtbild bei der Ausgabestelle vorliegt. Der
Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung der Monatskarten nach einer positiv
ausgefallenen Bonitätsprüfung zustande und besteht mit dem Unternehmen, das die
Karten ausgibt. Es werden für einen Jahreszeitraum zwölf Monatskarten ausgegeben.
Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird,
verlängert es sich um weitere 12 Monate, wobei dem Kunden unaufgefordert weitere
Monatskarten zugeschickt werden.
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Die Kündigung hat spätestens bis zum 15. des Vormonats schriftlich an die
Ausgabestelle zu erfolgen. Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn die noch
nicht genutzten Monatskarten der Kündigung beigefügt sind. Wird der
Rückgabetermin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem
die Monatskarten der Ausgabestelle vorliegen, als fortgesetzt.
Wird das Abonnement vorzeitig vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so wird
- bei der Abokarte, PremiumAbokarte und dem Abo Mobil18 der Unterschied
zwischen Abonnementpreis und Monatskarte für jedermann,
- beim Abo Mobil63 / bei der Abo Mobil63 Partnerkarte der Unterschied zwischen
Abonnementpreis und Monatskarte der Preisstufe 2
für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum nacherhoben. Dies gilt nicht,
wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten
hat, der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen
hat, oder wenn er verstorben ist.
Im Falle einer Tarifänderung hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen
Kündigung zum Ende des Monats vor Eintritt der Tariferhöhung. Tritt die
Tariferhöhung nicht zum 1. eines Monats ein, kann die Kündigung zum Ende des
Monats erfolgen, in dem die Tariferhöhung eingetreten ist. Die schriftliche Kündigung
muss spätestens bis zum 15. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der
ordentlichen Bekanntmachung der Tarifänderung folgt, unter Vorlage der nicht
benutzten Monatskarten bei der Ausgabestelle eingegangen sein. Andernfalls ist die
Kündigung unwirksam.
Wird durch die außerordentliche Kündigung die Rückgabe der Monatskarten erst
später als 3 Kalendertage nach Inkrafttreten der Tarifänderung möglich, ist für jeden
folgenden Kalendertag 1/30 des geänderten Beförderungsentgelts zu entrichten.
Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen
Konto zu jedem Monatsbeginn bereitzuhalten. Ist der Einzug von monatlichen
Teilbeträgen mangels Kontodeckung nicht möglich, oder wird ein Einzug vom
Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt, kann das Abonnement vom
ausgebenden Unternehmen fristlos gekündigt werden. Die anfallenden
Rücklastgebühren sind vom Kunden zu tragen. Die noch nicht genutzten
Monatskarten sind der Ausgabestelle zu übergeben. Wird die Übergabe verweigert,
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Seite 29
hat der Kunde Ersatz in Höhe einer Monatskarte für jedermann für jeden Monat zu
leisten, für den die Übergabe der Monatskarte verweigert wird.
Bei Tarifänderungen werden die monatlichen
Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst.
Einzugsbeträge
ab
dem
Beförderungsentgelt für verlorene und abhanden gekommene Abonnements wird
nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen (Teil A) erstattet.
Änderungen der Angaben im Abonnement (z.B. Geltungsbereich, IBAN oder BIC)
sind nur zum 1. eines Kalendermonats möglich und bis spätestens zum 15. des
Vormonats zu beantragen. Die restlichen ungenutzten Monatskarten werden ungültig
und sind zurückzugeben. Nach erfolgter Rückgabe wird die Änderung durchgeführt.
Änderungen von Adresse oder Bankverbindung (neues SEPA-Lastschriftmandat)
sind vom Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Verlust oder Zerstörung eines persönlichen Abonnements ist der Ausgabestelle
anzuzeigen. Der Fahrgast erhält dann gegen ein Entgelt nach Anlage 7 Ersatz.
Ausgenommen davon ist die SofortAbo-Monatskarte im Barverkauf. Die Ausstellung
der Ersatzkarte erfolgt innerhalb einer Woche. Für verloren erklärte persönliche
Abonnements sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben.
Fahrausweise, die als Folge von Verlust oder Zerstörung bis zur Ausstellung einer
Ersatzkarte gelöst wurden, werden nicht erstattet.
Bei einem persönlichen Abonnement wird bei Krankheit Fahrgeld erstattet, wenn
diese mit Reiseunfähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 14 Tage
dauert. Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch
Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses
nachzuweisen. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des Preises des bezahlten
persönlichen Abonnements erstattet.
Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro
sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen.
Der Antrag auf Erstattung ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach
Krankheitsende zu stellen.
4.4.6 JuniorTickets
Das JuniorTicket ist eine Monatskarte als Freizeitkarte für alle Jugendlichen bis
einschließlich 20 Jahren, die keine Schülermonatskarte benötigen.
-
Mit dem JuniorTicket kann das gesamte Netz des bodo-Verbundraums
ab 14.00 Uhr an Schultagen
sowie ganztägig bis Betriebsschluss:
- in den Schulferien Baden-Württembergs,
- samstags, sonn- und feiertags und
- in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag
genutzt werden.
JuniorTickets berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der
Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet.
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Seite 30
Das JuniorTicket kann längstens für den Monat erworben werden, in dem der
Jugendliche seinen 21. Geburtstag hat.
Es ist einen ganzen Kalendermonat gültig, nicht übertragbar und muss vom Inhaber
eigenhändig und unauslöschlich unterschrieben sein.
4.4.7 StudiTickets und Anschluss-StudiTickets
4.4.7.1 StudiTickets
StudiTickets werden ausschließlich ausgegeben an Studierende von Hochschulen,
mit denen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde.
Das StudiTicket ist ein Sechsmonats-Ticket bzw. 2 x Dreimonats-Ticket (DHBW). Es
gilt
im Sommersemester
- von 1. Januar bis 30. Juni (Zeppelin Universität Friedrichshafen),
- von 1. März bis 31. August (HRW Ravensburg-Weingarten),
- von 1. April bis 30. September (PH Weingarten),
- von 1. April bis 30. Juni (DHBW, Quartal II) und von 01. Juli bis 30. September
(DHBW, Quartal III)
und im Wintersemester
- von 1. Juli bis 31. Dezember (Zeppelin Universität Friedrichshafen)
- von 1. September bis 28./29. Februar (HRW),
- von 1. Oktober bis 31. März (PH),
- von 1. Oktober bis 31. Dezember (DHBW, Quartal IV) und von 01. Januar bis
31. März (DHBW, Quartal I)
sowie darüber hinaus jeweils bis 12.00 Uhr des ersten Werktags des folgenden
Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des
nächstfolgenden Werktages.
Das StudiTicket berechtigt Studierende innerhalb der Geltungsdauer im gesamten
bodo-Verbundraum zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen
und Umsteigen.
StudiTickets berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang
in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet.
Das StudiTicket ist nicht übertragbar. Es ist nur gültig, wenn es vom Inhaber
unauslöschlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben ist. Auf Verlangen ist die
rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
Das StudiTicket ist nur in Verbindung mit dem Studierendenausweis gültig. Bei
Studierendenausweisen ohne Lichtbild ist die Berechtigung mit amtlichem
Personalausweis nachzuweisen. Bei einer Fahrausweisprüfung sind das StudiTicket
und der Studierendenausweis unaufgefordert vorzuzeigen.
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Seite 31
4.4.7.2 Anschluss-StudiTickets
Anschluss-StudiTickets des bodo-Verbundes werden ausschließlich an Studierende
ausgegeben, welche ein Semesterticket der Verbünde DING oder naldo besitzen.
Das bodo-Anschluss-StudiTicket ist nur in Verbindung mit dem Studierendenausweis
gültig. Bei einer Fahrausweisprüfung sind neben dem bodo-Anschluss-Semesterticket
und dem Studierendenausweis auch das naldo/DING-Semesterticket unaufgefordert
vorzuzeigen.
Alternativ
zum
Studierendenausweis
wird
auch
die
Immatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
akzeptiert. Ansonsten gelten für die bodo-Anschluss-Semestertickets die Regelungen
des Kap. 4.4.7.1 analog.
4.4.8 Solidar-Regelung
Die Solidar-Regelung ermöglicht allen Studierenden von Universitäten und
Fachhochschulen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung über eine
Komplementärfinanzierung geschlossen wurde, mit gültigem Studierendenausweis
oder Immatrikulationsbescheinigung beliebig viele Fahrten mit beliebig häufigem
Unterbrechen und Umsteigen im bodo-Verbundraum von montags bis freitags ab
18.00 Uhr bis Betriebsende, samstags ab 16.00 Uhr bis Betriebsende, an Sonn- und
Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig bis Betriebsende.
Als Fahrausweis für die Solidar-Regelung gelten die von den Hochschulen
ausgestellten, gültigen Studierendenausweise oder Immatrikulationsbescheinigungen.
Die Solidar-Regelung berechtigt in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der
Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet.
Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift
oder durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
Bei Studierendenausweisen ohne Lichtbild ist die Berechtigung mit amtlichem
Personalausweis nachzuweisen.
5.
Benutzung der 1. Klasse der Eisenbahnunternehmen
Zu bereits vorhandenen Fahrscheinen sind an Fahrscheinautomaten bzw. bei
Fahrkartenausgaben Zuschläge zu lösen.
Die zeitliche Gültigkeit des Zuschlages richtet sich nach den Bestimmungen des
jeweiligen Fahrscheins.
5.1
Zuschlag für einzelne Fahrten
Für die Benutzung der 1. Klasse ist zusätzlich zum Fahrausweis je Fahrt und
beförderte Person (Erwachsene und Kinder) ein Zuschlag in Form eines
Einzelfahrscheins für Kinder der jeweiligen Preisstufe zu lösen. Maßgebend für den
Preis des Zuschlags ist die Preisstufe (Zonenanzahl) der bei einem
Eisenbahnunternehmen zurückgelegten Fahrstrecke in der 1. Klasse. Er gilt nur zum
sofortigen Fahrtantritt.
bodo2221
Seite 32
5.2
Zuschlag für Zeitkarten
Für die regelmäßige Benutzung der 1. Klasse mit Monatskarten (für jedermann) und
Abonnements können Zuschläge, gültig für einen Monat, gelöst werden. Sie gelten
nur in Verbindung mit der dazugehörigen Zeitkarte. Für Abonnements werden auch
Zuschläge für die gesamte Geltungsdauer ausgegeben, die auf die Fahrausweise
aufgedruckt werden.
Bei Fahrten über den örtlichen Geltungsbereich der Zeitkarte hinaus
(Anschlussfahrten) berechtigt die bereits vorhandene Zuschlagkarte in Verbindung
mit dem anschließenden Fahrausweis zur Benutzung der 1. Klasse.
5.3
Zuschlag für Schwerbehinderte
Für Schwerbehinderte gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG
(BB Personenverkehr) in der jeweils aktuellen Fassung.
6. Beförderung von Schwerbehinderten
Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (sofern
eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten
eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige
orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX, Kap. 13, § 145 in
der jeweils gültigen Fassung.
Die Berechtigung ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals
nachzuweisen.
7. Beförderung von Polizei- und Zollbeamten
Polizeibeamte/innen der Bundespolizei sowie der Länder sowie Zollbeamte werden bei
den im bodo beteiligten Verkehrsunternehmen, wenn sie Dienstuniform tragen,
unentgeltlich befördert. Dies gilt in den Zügen für die 2. Klasse.
8. Hunde
Hunde werden, sofern die Voraussetzungen von §
Beförderungsbedingungen gegeben sind, kostenlos befördert.
11
und
§
12
der
9. Sachen
Handgepäck, Krankenfahrstühle, von einer Person transportierbare Musikinstrumente,
ein paar Ski, ein Rodelschlitten und sonstige Sachen, sowie kleine Tiere in Behältern,
deren Beförderung zugelassen ist, können unentgeltlich mitgenommen werden.
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Seite 33
Kinderwagen werden frei befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden,
z. B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesen Fällen ist der
Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten.
10. Gästekarten für Austauschschüler
Für Austauschschüler an Schulen im Verbundgebiet werden für die Dauer ihres
Aufenthaltes persönliche Gästekarten mit verbundweiter Gültigkeit ausgegeben (Preis
gemäß Anlage 7). Diese sind nur an bestimmten Verkaufsstellen in einer
Sammelbestellung der Schule oder des Schulträgers gegen Nachweis der Teilnehmer
erhältlich.
Während der Aufenthaltsdauer des Austauschschülers kann der Gültigkeitszeitraum der
Gästekarte frei gewählt werden, wobei eine oder mehrere Unterbrechungen nicht
möglich sind.
Beförderungsentgelt für verlorene und abhanden gekommene Gästekarten wird nach
Maßgabe von § 10 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen (Teil A) erstattet.
11. Gruppenfahrten
Sind mehrere Personen zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen,
so gelten für sie folgende Regelungen zur Anmeldung einer Gruppenfahrt:
Bei Benützung von Bussen müssen Gruppen ab 10 Personen und Schulklassen an
Werktagen mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt beim jeweiligen
Verkehrsunternehmen angemeldet werden unter Beachtung der üblichen ServiceZeiten.
Bei Benützung von DB-Zügen besteht bei Fahrtantritt vor 8.30 Uhr ab 10 Personen, bei
Fahrtantritt nach 8.30 Uhr ab 20 Personen sowie für Fahrradgruppen ab 6 Personen
eine generelle Anmeldepflicht von 7 Werktagen vor Fahrtantritt bei der DBGruppenreservierungsstelle. Bei Benützung von anderen als DB-Zügen besteht ab 10
Personen eine generelle Anmeldepflicht von 24 Stunden vor Fahrtantritt bei der jeweils
zuständigen Gruppenreservierungsstelle der Eisenbahnunternehmen.
12. Inkrafttreten
Der bodo - Gemeinschaftstarif trat am 01.01.2004 in Kraft.
C. Allgemeine Sonderregelungen
1. Kombikarten
Kombikarten können sein
-
bodo2221
Eintrittskarten, Veranstaltungsausweise, Tagungsausweise,
Gästekarten der Beherbergungsbetriebe,
Seite 34
-
Tourismuskarten (z. B. Vorteilskarten für Sehenswürdigkeiten, Museen, spezifische
Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie etc.)
mit Fahrtberechtigung.
Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck.
Der bodo oder Verkehrsunternehmen können Kooperationen mit Veranstaltern
abschließen (Verkehrsunternehmen nur im Einvernehmen mit dem bodo), die es deren
Veranstaltungsbesuchern ermöglichen, mit der Eintrittskarte den bodo zu nutzen.
Einzelheiten
werden
in
Sondervereinbarungen
Genehmigungsbehörden anzuzeigen.
geregelt
und
sind
den
2. Ermäßigung für Sonderangebote
Generelle Ermäßigungen können von bodo eingeräumt werden für Sonderangebote mit
zeitlich begrenzter Geltungsdauer, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des
Verbundverkehrs nicht verschlechtert wird. Sie sind den Genehmigungsbehörden
anzuzeigen.
3. Mitnahme von Fahrrädern
Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei
gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und
Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder
belästigt werden. Im Einzelfall kann die Mitnahme von Fahrrädern ohne Vorankündigung
beschränkt sowie in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden.
Für die Mitnahme eines Fahrrades wird der im Tarif festgesetzte Preis erhoben. Der
Fahrradeinzelfahrschein gilt bei sofortigem Fahrtantritt für eine einmalige
Fahrradmitnahme innerhalb des bodo-Verbundraums.
Die 1. Klasse-Zuschläge für Monatskarten und Abonnements berechtigen zur Mitnahme
von einem Fahrrad auf der gelösten Strecke. Bei Fahrten über den örtlichen
Geltungsbereich der Zeitkarte hinaus (Anschlussfahrten) berechtigt die bereits
vorhandene Zuschlagkarte in Verbindung mit dem anschließenden Fahrausweis zur
Mitnahme eines Fahrrads.
Faltfahrräder gelten als Handgepäck gem. Teil A, § 11, wenn sie zusammengefaltet sind.
Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 29.04.2017 gilt für die
Kostenlose Fahrradbeförderung
Sofern Fahrräder
Bekanntmachung.
kostenlos
befördert
werden,
erfolgt
dies
über
gesonderte
Ab 30.04.2017 gilt für die
Kostenlose Fahrradbeförderung
Die Radmitnahme ist auf den Strecken der Eisenbahnverkehrsunternehmen kostenlos:
- Montag bis Freitag an Werktagen vor 6.00 Uhr und ab 9.00 Uhr,
- samstags, sonn- und feiertags ganztägig.
bodo2221
Seite 35
Die Radmitnahme ist auf folgenden Strecken der Eisenbahnverkehrsunternehmen
ganztägig kostenlos:
- 752 Aulendorf – Bad Waldsee – Bad Wurzach,
- 753 Aulendorf – Bad Waldsee – Kißlegg – Wangen,
- 754 Aulendorf – Altshausen – Pfullendorf,
- 766 Aulendorf – Altshausen – Bad Saulgau,
- 971 Wangen – Kißlegg – Leutkich – Marstetten-Aitrach
Sofern darüberhinaus Fahrräder im Omnibusverkehr kostenlos befördert werden, erfolgt
dies über gesonderte Bekanntmachung.
3.1 Mitnahme von Fahrrädern auf Strecken der Eisenbahnunternehmen
Die Fahrräder sind in den speziell dafür vorgesehenen Plätzen oder Wagen (mit
Fahrradsymbol gekennzeichnet) unterzubringen oder, soweit nicht vorhanden, in den
Einstiegsräumen. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen
die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem zugelassenen
Einstiegsraum dürfen höchstens 2 Fahrräder untergebracht werden. Die Fahrgäste
müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
Im übrigen ist es so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und
Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden
können. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt
sind.
Jeder Fahrgast darf nur 1 Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige
einsitzige Fahrräder, zusammengeklappte Fahrradanhänger und Fahrräder mit
Elektro-Hilfsmotor beschränkt; bei ausreichenden Platzverhältnissen können auch
Liegeräder, Tandems, Fahrradanhänger sowie Dreiräder mitgenommen werden.
Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr vollendet
haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Begleitung
eines Erwachsenen fahren.
Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf
Beförderung.
gemeinsame
3.2 Mitnahme von Fahrrädern in Bussen
Die Mitnahmemöglichkeit ist auf Linienbusse sowie auf folgende Zeiten beschränkt:
täglich von 19.00 Uhr bis Betriebsschluss, an Sonn- und Feiertagen ganztags.
Außerhalb dieser Zeiten dürfen Fahrräder nur mitgenommen werden, wenn dies
ausdrücklich erlaubt wurde. Je Omnibus können max. 2 Fahrräder mitgenommen
werden, bei bestimmten Bauarten bis zu 6 Fahrräder. Der Fahrgast ist verpflichtet,
sein Fahrrad ständig festzuhalten und so unterzubringen, dass andere Fahrgäste
keinesfalls beeinträchtigt werden können. Fahrradsonderkonstruktionen, wie z.B.
Fahrräder mit Verbrennungs-Hilfsmotor oder Tandems, sind von der Beförderung
ausgeschlossen.
Fahrgäste mit Kinderwagen oder Behinderte im Rollstuhl haben in jedem Fall
Vorrang. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Personals.
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Seite 36
4. Bus-Kuriergut
Gegenstände, die unabhängig von der Mitfahrt des Auflieferers befördert werden sollen,
werden am Bus angenommen, wenn Absende- und Empfangshaltestelle an derselben
Linie liegen, die Beförderung ohne Umladen auf ein anderes Fahrzeug möglich ist und
die Sendung an der Empfangshaltestelle bei Ankunft des Busses abgeholt wird. Der
Fahrer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung zu prüfen.
Das Höchstgewicht beträgt 20 kg, sofern nicht für bestimmte Fahrten ein Höchstgewicht
bis zu 50 kg zugelassen ist. Es muss sicher verpackt und mit Absender- und
Empfängerangabe versehen sein.
Das Beförderungsentgelt ergibt sich aus der Fahrpreisübersicht. Für regelmäßige
Sendungen können Sondervereinbarungen getroffen werden.
Wird Bus-Kuriergut am Fahrzeug nicht abgeholt, wird es im Fundbüro des befördernden
Verkehrsunternehmens hinterlegt, wo es vom Empfangsberechtigten abgeholt werden
kann. Muss das Bus-Kuriergut auf Veranlassung des Empfängers nochmals befördert
werden, so hat dieser neben dem Beförderungsentgelt auch die bisher angefallenen
Kosten bei der Auslieferung zu bezahlen.
Nimmt der Empfänger das hinterlegte Bus-Kuriergut nicht binnen 3 Tagen ab, wird der
Absender von dem Ablieferungshindernis benachrichtigt. Die entstandenen Kosten sind
vor Auslieferung zu bezahlen.
Lebende Tiere werden als Bus-Kuriergut nicht befördert.
5. Tarife im ein- und ausbrechenden Verkehr
Für Fahrten von und nach Zielen, die außerhalb des bodo-Tarifgebiets liegen (= ein- und
ausbrechender Verkehr), werden Fahrscheine nach dem Haustarif der betroffenen
Verkehrsunternehmen ausgegeben.
6. HandyTickets
6.1 Beim HandyTicket handelt es sich um elektronische Fahrkarten, die gemäß den
jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen bargeldlos per Handy
für Fahrten innerhalb von bodo erworben werden können. Um ein HandyTicket zu
erwerben, muss sich der Nutzer zuvor im Internetportal registrieren
(www.handyticket.de). Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das
HandyTicket gemäß Anlage 9 dieses Tarifs.
6.2 Folgendes Fahrscheinangebot kann als HandyTicket erworben werden:
• Einzelfahrschein Erwachsene
• Einzelfahrschein Kind
• EinzelTageskarte
• GruppenTageskarte
• Fahrradeinzelfahrschein
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Seite 37
6.3 Die Fahrkarten sind nicht übertragbar und gelten zum sofortigen Fahrtantritt.
6.4 Für Fahrten im Tarifverbund gilt ausschließlich das Tarifsystem des bodo. Die
Berechnung des Fahrpreises erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt des Fahrkartenerwerbs
gültigen Tarife.
6.5 Erst mit Zusendung der vom Nutzer gewählten Verbindung auf sein Handy ist dieser
zum Fahrtantritt berechtigt. Ein Erwerb nach Fahrtantritt ist nicht gestattet. Für jeden im
Rahmen der gewählten Verbindung anzuwendenden Tarif wird eine elektronische
Fahrkarte erstellt. Der Beförderungsvertrag kommt mit demjenigen Verkehrsunternehmen
zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt wird.
6.6 Die für die Nutzung von Mobilfunkleistungen (z.B. Datenübermittlung) beim jeweiligen
Mobilfunkanbieter entstehenden Kosten richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten
des entsprechenden Anbieters und sind vom Nutzer zu bezahlen.
6.7 Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal
das Handy mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung bei aktivierter
Hintergrundbeleuchtung sowie das gültige Kontrollmedium (vgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für das „HandyTicket Deutschland“) vorzuzeigen. Zugelassene
Kontrollmedien sind Bundespersonalausweis, EU-Reisepass, bundesdeutscher
Reisepass, Kreditkarte oder ec-/Geldkarte. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der
Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Mobiltelefons und des
Kontrollmediums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen.
6.8 Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandten
Fahrkarte im Rahmen der Fahrkartenkontrolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen
Missbrauch (u. a. unbefugtes Vorzeigen der Fahrberechtigung durch Dritte)
verantwortlich.
6.9 Kommt der Nutzer seinen Pflichten bezüglich der Fahrkartenkontrolle nicht nach, liegt
eine Reise ohne gültigen Fahrausweis nach den gültigen Beförderungsbedingungen vor.
6.10 Der Umtausch ist ausgeschlossen.
6.11 Zur Geltendmachung von Erstattungen für Fahrkarten gelten die jeweiligen
Beförderungsbedingungen. Anträge auf Erstattung sind dabei vom Nutzer schriftlich an
die Geschäftsstelle des bodo zu richten. Als Fahrt- bzw. Kaufnachweis ist dem Antrag
eine Kopie der Ticketquittung seiner für dieser Fahrt geladenen elektronischen
Fahrscheine beizufügen.
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Seite 38
D. Sonderregelungen für Stadtverkehrstarife
Sonderregelungen Bad Waldsee
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.1
Sonderregelungen Friedrichshafen
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.2
Sonderregelungen Immenstaad
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.3
Sonderregelungen Isny
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.4
Sonderregelungen Leutkirch
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.5
Sonderregelungen Ravensburg Weingarten
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.6
Sonderregelungen Tettnang
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.7
Sonderregelungen Überlingen
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.8
Sonderregelungen Wangen
Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.9
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E. Gemeinschaftsangebote
1. Baden-Württemberg-Ticket Gruppe
Baden-Württemberg-Ticket Single
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
Baden-Württemberg-Ticket Young
Es gelten die aktuellen Bestimmungen der Deutschen Bahn AG.
Das Baden-Württemberg-Ticket wird in allen bodo -Verkehrsmitteln anerkannt und von
den an bodo beteiligten Verkehrsunternehmen ausgegeben. Es gelten die besonderen
Tarifbestimmungen des Baden-Württemberg-Ticket.
(Änderungen nach dem Tarif der Deutschen Bahn AG vorbehalten.)
2. Tageskarte Euregio Bodensee (TKEB)
Die Tageskarte Euregio Bodensee wird in allen bodo -Verkehrsmitteln anerkannt und von
den an bodo beteiligten Verkehrsunternehmen ausgegeben. Es gelten die besonderen
Tarifbestimmungen der Tageskarte Euregio Bodensee.
(Änderungen nach dem Tarif der Tageskarte Euregio Bodensee vorbehalten.)
3. Schüler-Ferien-Ticket Baden-Württemberg (SFT)
Das Schüler-Ferien-Ticket Baden-Württemberg gilt im gesamten bodo-Verbundraum
nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen.
4. AboPlus Baden-Württemberg
Es gelten die aktuellen Bestimmungen des AboPlus Baden-Württemberg.
5. City-Ticket, City mobil und Rail&Fly Anerkennung im Bus
5.1 City-Ticket
a) BahnCard 25 und 50
Fahrkarten der DB AG, die für die Nutzung von IC/EC- oder ICE-Zügen ausgestellt
werden, über eine Distanz von mehr als 100 km lauten und den Zusatz „+City“
aufgedruckt haben, berechtigen je nach Zusatz am Startort und/oder am Zielort der
Bahnreise (nur gültig in den Stadtverkehren Friedrichshafen Zonen 10, 110, 111 und
Ravensburg Weingarten Zonen 30, 31, 32, 230, 232, 240, 242, 243, 331) alle
Verbundverkehrsmittel zur Weiterfahrt in Richtung auf das Fahrtziel einmalig zu nutzen.
Bei Rückfahrkarten ist auch die Rückfahrt möglich. Die Fahrtberechtigung bei der
Hinfahrt gilt zur Fahrtfortsetzung nach Ankunft am Zielbahnhof. Bei der Rückfahrt (Fahrt
zum Bahnhof) gilt das auf dem Fahrschein angegebene Datum. Die Fahrtberechtigung
bezieht
sich
auf
alle
Inhaber
des
DB
AG
Fahrscheins.
bodo2221
Seite 40
b) BahnCard 100
Inhaber der BahnCard 100 sind berechtigt, in den Stadtverkehren Friedrichshafen und
Ravensburg Weingarten (einbezogene Zonen gemäß 5.1a) und auf allen übrigen Linien
alle Verbund-Verkehrsmittel zu beliebig vielen Fahrten zu nutzen.
5.2 City mobil
Die DB AG gibt auf DB-Fahrscheinen als Zusatz Einzelfahrscheine und Tageskarten
nach dem Verbundtarif zu den unter 5.1 a) genannten Stadtverkehren aus.
Geltungsbereich und Gültigkeitstag sind auf dem Fahrschein aufgedruckt.
5.3 Rail&Fly
Die DB AG bietet in Kooperation mit Airlines und Reiseveranstaltern das Angebot
Rail&Fly an. Die Rail&Fly-Fahrkarte gilt am Abflugtag und am Tag davor sowie am Tag
der Ankunft und am danach folgenden Tag in allen Zügen der DB und der BodenseeOberschwaben-Bahn (BOB).
Die Rail&Fly Fahrkarte wird in den Buslinien für Zu- bzw. Abbringerfahrten zwischen
Bodensee-Airport Friedrichshafen (Zone 110) und Friedrichshafen Stadtbahnhof bzw.
Friedrichshafen Hafenbahnhof (Zone 10) anerkannt.
6. Übergangsregelungen zu benachbarten Verkehrskooperationen
6.1 Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo)
Für die Kooperationszonen des bodo-Verbundes im südlichen Landkreis
Sigmaringen gelten folgende Regelungen:
6.1.1
Für die Kooperationszonen 80 (Illmensee), 81 (Ostrach-Land), 82 (Haid, 83 (Bad
Saulgau), 84 (Mettenbuch), 85 (Herdwangen-Schönach), 86 (Aach-Linz), 87
(Pfullendorf/Wald) und 381 (Ostrach-Stadt) des bodo-Verbundes gelten folgende
Regelungen:
Im Binnenverkehr einer Kooperationszone und zwischen einzelnen Kooperationszonen
gilt der Tarif des naldo. Ausnahme: Im Eckverkehr zwischen der Kooperationszone 83
(Bad Saulgau) und den Kooperationszonen 81, 84, 87 und 381 mit Fahrstrecke über
bodo-Zone 48 (Altshausen) werden Fahrscheine nach dem bodo-Tarif ausgegeben.
Bei Fahrten zwischen einer Kooperationszone und einer bodo-Zone sowie von bodoZone zu bodo-Zone über die Kooperationszonen hinweg als Korridorfahrten gilt der Tarif
des bodo auf den gemäß Anlage 1 einbezogenen Linien. bodo-Fahrscheine gelten in Bad
Saulgau nur im Stadtgebiet und zum Bahnhof sowie zum Teilort Lampertsweiler inklusive
dem Ort Rieden.
Für Inhaber des Semestertickets des DING-Verbundes gilt das naldo – AnschlussSemesterticket (siehe Teil B., Ziff. 4.4.7.2) auch auf dem bodo-Streckenabschnitt
Aulendorf – Bad Saulgau (Schienenstrecke 766).
naldo-Tagestickets und naldo-Zeitkarten sowie MetropolTagesTickets sind auf folgenden
Zugstrecken im Verkehrsverbund bodo gültig:
bodo2221
Seite 41
Bad Saulgau – Altshausen – Aulendorf (Zuglinie 766) und
Aulendorf - Altshausen – Ostrach – Pfullendorf (Zuglinie 754).
6.1.2 Für die Kooperationszone 801 (Überlingen) des naldo-Verbundes gelten folgende
Regelungen:
Die Kooperationszone 801 (Überlingen) entspricht den bodo-Zonen Nr. 24 (Überlingen) &
25 (Owingen), sowie der bodo-Zonengrenze 123 (Frickingen). Im Binnenverkehr dieser
Kooperationszone gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen dieser Kooperationszone
und den in 6.1.1 genannten bodo-Zonen gilt ebenfalls der Tarif des bodo. Bei Fahrten in
die übrigen naldo-Waben gilt der Tarif des naldo.
6.1.3 Für die Kooperationszonen 804 (Altshausen), 805 (Aulendorf) und 891
(Königseggwald/Hoßkirch) des naldo-Verbundes gelten folgende Regelungen:
Die Kooperationszone 804 (Altshausen) entspricht den bodo-Zonen 48 (Altshausen)
[ausgenommen: Oberweiler und Irrenberg], 248 (Eichstegen) [ausgenommen:
Ratzenreute und Reute Abzw.], 348 (Boms), 249 (Blönried) und dem Ort Steinenbach
(Zone 49).
Die Kooperationszone 805 (Aulendorf) entspricht dem Stadtgebiet Aulendorf.
Die Kooperationszone 891 (Königseggwald/Hoßkirch) entspricht der bodo-Zone 47
(Hoßkirch) [ausgenommen: Ebenweiler, Egg, Guggenhausen, Oberwaldhausen,
Riedhausen, Unterwaldhausen und Wendenreute], und dem Ort Ratzenreute (Zone 248).
Im Binnenverkehr der naldo-Kooperationszonen 804 (Altshausen), 805 (Aulendorf) und
891 (Königseggwald/Hoßkirch) gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen diesen
Kooperationszonen und den in 6.1.1 genannten bodo-Zonen gilt ebenfalls der Tarif des
bodo. Bei Fahrten in die übrigen naldo-Waben gilt der Tarif des naldo.
6.2 Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH (DING)
6.2.1 Für die Kooperationszone 209 (Aulendorf) des DING-Verbundes gilt folgende
Regelung:
Im Binnenverkehr dieser Kooperationszone gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen
dieser Kooperationszone und den DING-Zonen gilt der Tarif des DING auf den gemäß
dem DING-Tarif einbezogenen Linien.
Für Inhaber des Semestertickets des naldo-Verbundes gilt das DING – AnschlussSemesterticket (siehe Teil B., Ziff. 4.4.7.2) auch auf dem bodo-Streckenabschnitt Bad
Saulgau - Aulendorf (Schienenstrecke 766).
Für Inhaber des StudiTickets des bodo-Verbundes gilt das DING – AnschlussSemesterticket (siehe Teil B., Ziff. 4.4.7.2) auch auf dem naldo-Streckenabschnitt Bad
Saulgau - Riedlingen (Schienenstrecken 755/766 und RAB-Omnibuslinie 7573).
6.2.2 Für die Kooperationszone 260 (Bad Wurzach) des DING-Verbundes gilt folgende
Regelung:
bodo2221
Seite 42
Im Binnenverkehr dieser Kooperationszone gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen
dieser Kooperationszone und den DING-Zonen gilt der Tarif des DING auf den gemäß
dem DING-Tarif einbezogenen Linien.
6.2.3 Für die Kooperationszone 90 (Bad Schussenried) des bodo-Verbundes gilt folgende
Regelung:
Im Binnenverkehr dieser Kooperationszone gilt der Tarif des DING.
Bei Fahrten zwischen dieser Kooperationszone und der bodo-Zone 49 (Aulendorf) gilt
ausschließlich der DING-Tarif gemäß Ziffer 6.2.1.
Bei Fahrten zwischen dieser Kooperationszone und den bodo-Zonen 48 (Altshausen), 82
(Haid), 83 (Bad Saulgau), 248 (Eichstegen) und 348 (Boms) gilt der Tarif des DING
(siehe Ziffer 6.2.4).
Bei Fahrten zwischen dieser bodo-Kooperationszone 90 (Bad Schussenried) und den
übrigen bodo-Zonen gilt der Tarif des bodo. bodo-Fahrscheine gelten in Bad
Schussenried nur im Stadtgebiet und zum Bahnhof.
6.2.4 DING - Erweiterung nach Bad Saulgau (-Herbertingen)
Bei Fahrten zwischen bodo-Zone 90 (Bad Schussenried) und bodo-Zonen 49 (Aulendorf),
48 (Altshausen), 82 (Haid), 83 (Bad Saulgau), 248 (Eichstegen) und 348 (Boms) gilt der
DING – Tarif.
Bei Fahrten zwischen bodo-Zonen 49 (Aulendorf), 48 (Altshausen), 82 (Haid) und 83
(Bad Saulgau) gilt der bodo-Tarif.
6.3 Verkehrsunternehmen Hegau-Bodensee Verbund GmbH (VHB)
Für die Kooperationszonen 3 (Stockach) und 33 (Überlingen) des VHB-Verbunds gelten
folgende Regelungen:
VHB-Fahrscheine (einschl. VHB-Gästekarte) für die Zonen 3 / 33 berechtigen zur Fahrt
auf allen Strecken- und Linienabschnitten in den bodo-Zonen 24, 25, 26 und 123 bis zur
jeweils letzten Haltestelle vor der Zonengrenze. Im Binnenverkehr der bodo-Zonen 24,
25, 26 und 123 gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen dem VHB und den bodoZonen 24, 25, 26 und 123 gilt der Tarif des VHB.
Für das Kombinieren von Zeitkarten zwischen weiteren bodo-Zonen und VHB gelten die
bodo-Zonen 24 und 123 zwingend als gemeinsame Tarifpunkte VHB/bodo.
Anschlussfahrscheinregelungen des bodo-Tarifs sind auf VHB-Zeitkarten nicht
anwendbar.
7. Echt Bodensee Card (EBC)
Die Echt Bodensee Card als Gästekarte der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH
(DBT) wird bei allen Verkehrsunternehmen im bodo als Fahrschein für Gäste anerkannt.
Das Angebot erhalten Gäste, Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper in den Städten
und Gemeinden, die einen Kooperationsvertrag mit der DBT unterzeichnet haben.
bodo2221
Seite 43
Als Fahrberechtigung dient eine persönliche elektronische Chipkarte, auf der eine gültige
elektronische Fahrberechtigung, ein Namenskürzel des Gastes und die Aufenthaltsdauer
elektronisch gespeichert sind. Die Ausgabe und Freischaltung der elektronischen
Chipkarte an die Berechtigten erfolgt entsprechend den Bestimmungen der DBT und der
Kurtaxesatzungen der Kommunen durch die Gastgeber oder andere geeignete
Ausgabestellen.
Berechtigte der Echt Bodensee Card erhalten für die Dauer des Aufenthalts kostenfreie
Fahrt auf allen im bodo eingezogenen Linien und Verkehrsmitteln nach Anlage 1.
Darüber hinaus gilt die EBC für verbundübergreifende Fahrten auch auf folgenden
Linienabschnitten (in Klammer: Abkürzung des Nachbarverbundes):
731 Sipplingen – Ludwigshafen (VHB)
7375C Stockach – Ludwigshafen – Bodman (VHB)
7389 Sipplingen – Ludwigshafen – Stockach (VHB)
7392 Owingen – Stockach (VHB)
500 Pfullendorf – Sigmaringen (naldo)
Die Echt Bodensee Card wird nur dann als gültiger Fahrschein anerkannt, wenn sich der
Inhaber vor Fahrtantritt an einem Terminal im Bus bzw. am Bahnsteig eincheckt und
beim Verlassen des Verkehrsmittels wieder auscheckt (check-in-check-out-Prinzip).
Unterbleibt ein Check-in, kann ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Maßgabe des § 9
erhoben werden. In Fällen nicht vorhandener oder defekter Infrastruktur können
abweichende Regelungen erlassen werden. Diese werden den Gästen durch die
Ausgabestellen mitgeteilt.
Die Echt Bodensee Card ist persönlich und nicht übertragbar. Bei Personen über 16
Jahren gilt die Echt Bodensee Card nur in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis als Fahrschein. Kinder unter 6 Jahren erhalten keine EBC und fahren
kostenfrei nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil B, Ziff. 3.3.
In Zügen des Nahverkehrs gilt die Echt Bodensee Card nur in der 2. Klasse; ein
Übergang in die 1. Klasse ist nicht möglich. Für die Mitnahme von Fahrrädern sind
Fahrscheine
entsprechend
den
bodo-Tarifbestimmungen
zu
lösen.
8. [nachrichtlich] Anerkennung von DB-Fahrscheinen im Bus
Auf den in der Anlage 11 aufgeführten Linien/Strecken werden DB-Fahrscheine des einund ausbrechenden Verkehrs anerkannt.
F. Sonderregelungen für Anmeldelinienverkehre
Für Fahrten mit Anmeldelinienverkehren gelten die Beförderungsbedingungen und
Tarifbestimmungen des bodo-Tarifs und folgende ergänzende Regelungen:
Eine Verpflichtung zur Beförderung besteht nur dann, wenn der Fahrgast seinen
Fahrwunsch telefonisch oder persönlich spätestens bis zum im Fahrplan ausgewiesenen
Anmeldeschluss unter Angabe der Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle sowie der Anzahl
der zu befördernden Personen angemeldet hat. Es können nur die jeweils zugelassenen
Fahrstrecken angemeldet werden. Aus Abrechnungsgründen verpflichtet sich der
Fahrgast - bei mehreren Fahrgästen der zuletzt aussteigende -, einen
Abrechnungsnachweis zu unterzeichnen, der ihm vom Fahrer vorgelegt wird.
bodo2221
Seite 44
Ergänzende oder abweichende Regelungen bei einzelnen Linien sowie die Fahrpreise
sind in Anlage 8 aufgeführt.
*
bodo2221
Tarifbestimmungen
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Anlage 1: Linienverzeichnis
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
FN / RV
751
Schiene
Friedrichshafen - Aulendorf Südbahn
DB Regio AG /
RAB
FN
731
Singen - Lindau Bodenseegürtelbahn
DB Regio AG /
RAB
DB Regio AG /
RAB
FN/RV
739
Basel - Friedrichshafen - Ulm / Lindau
FN / RV
751
Friedrichshafen - Ulm Südbahn
BOB
Sipplingen - Kressbronn
Kooperation VHB: Sipplingen ÜB Nußdorf
Sipplingen - Aulendorf
/Kressbronn
Friedrichshafen, Hafen Aulendorf
Kooperation DING: Bad
Schussenried - Aulendorf
DB Regio AG /
RAB
DB Regio AG /
RAB
DB Regio AG /
RAB
RV
753
Aulendorf-Kißlegg-Wangen-Lindau
RV
752
RV/SIG
754
Aulendorf-Bad Waldsee-Bad Wurzach
Löwen-Takt RadExpress
Aulendorf-Pfullendorf
3-Löwen-Takt RadExpress
Aulendorf-Wangen
3Aulendorf - HoßkirchKönigsegg
Kooperation naldo: HoßkirchKönigsegg - Pfullendorf
DB Regio AG /
RAB
RV/SIG
DB Regio AG /
RAB
RV
766
Tübingen-Sigmaringen-Aulendorf Zollernbahn
Kooperation naldo: Aulendorf Bad Saulgau
971
Memmingen-Leutkirch-Kißlegg-Wangen-Lindau
Bus
Buchmann
Altshausen - Aulendorf
RV
90
Wangen-Ratzenried-Göttlishofen-Christazhofen
Buchmann
RV
92
Leupolz-Karsee-Wangen
Buchmann
RV
120
Engelitz - Wangen
Buchmann
RV
93/1
Buchmann
RV
93/2
Buchmann
RV
93/3
Stadtverkehr Wangen: Linie 1 Busbf-WittwaisWaltersbühl
Stadtverkehr Wangen: Linie 2 Wangen Karlstraße Oberschwabenklinik -Deuchelried
Stadtverkehr Wangen: Linie 3 Südring
Buchmann
RV
93/4
Stadtverkehr Wangen: Linie 4 Berger Höhe-Haid
Buchmann
RV
93/5
Stadtverkehr Wangen: Linie 5 Wangen - Epplings
Buchmann
RV
93/6
Buchmann
RV
93/7
Stadtverkehr Wangen: Linie 6 Schießstattweg Oberschwabenklinik - Busbahnhof
Stadtverkehr Wangen: Linie 7 Haidösch
Seite 1
Marstetten-Aitrach Wangen
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
Bühler
RV/SIG
40
Wilhelmsdorf-Ostrach
Wilhelmsdorf Fleischwangen Riedhausen Königseggwald - Hoßkirch
Kooperation naldo: Hoßkirch Ostrach (einschl.
Bachhaupten, Eschendorf,
Gunzenhausen, Laubbach,
Oberweiler, Tafertsweiler,
Unterweiler
Bühler
RV/SIG
640
Rufbus: Altshausen - Wilhelmsdorf - Ostrach Pfullendorf
Wilhelmsdorf Fleischwangen Riedhausen Königseggwald - Hoßkirch
Kooperation naldo: Hoßkirch Ostrach (einschl.
Bachhaupten, Eschendorf,
Gunzenhausen, Laubbach,
Oberweiler, Tafertsweiler,
Unterweiler
Bühler
FN /
RV/SIG
41/
7381/
7385
Wilhelmsdorf-Deggenhausertal -Überlingen
Wilhelmsdorf-Sießen (-Lkr.
BK), WilhelmsdorfHöhreute (-Lkr BK),
Wilhelmsdorf-Pfrungen
Kooperation naldo:
Pfrungen/Sießen/Höhreute Rubacker
Bühler
FN/RV
42
Wittenhofen - Kappel ( - Horgenzell)
Bühler
RV
44
Ortsverkehr Wilhelmsdorf
Bühler / Reisch
RV
240
Wilhelmsdorf-Altshausen
Bühler
RV
638
Bühler
FN
685
Huberesch - Horgenzell - Deggenhausertal Höchsten - Lehenhof
llmensee - Höchsten - Deggenhausertal - Markdorf
Diesch
RV/BC
272
Aulendorf-Bad Schussenried - Bad BuchauRiedlingen
Aulendorf, Bahnhof - Bad
Schussenried Kooperation
DING: Bad Schussenried Aulendorf
Ehrmann
RV
59
Bad Wurzach-U´schwarzach-Ellwang.-Dietmanns.
Bad Wurzach - DietmannsTruilz
Kooperation
DING: Truilz - Ellwangen
Ehrmann
RV
60
Bad Wurzach-Hauerz-Ellwangen
Bad Wurzach - Truilz und
Rupprechts - Baierz
Kooperation DING: Truilz Ellwangen
Ehrmann
RV
110
Bad Wurzach-Seibranz-Bad Wurzach
Ehrmann
RV
111
Bad Wurzach-Metzisweiler-Arnach-Seibranz
Grabherr
RV
10
Ravensburg (-Weingarten)-Berg-FronhofenFleischwangen
Seite 2
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
Grabherr
RV
12
Hagmann
RV
20
Ettishofen-Weiler-Baien-Straß-Berg/SchuleWeingarten Schulzentrum
Ravensburg-Wolpertswende
Hagmann
RV
21
Ravensburg-Grünkraut-Bodnegg
Hutter
RV
133
Stadtbus Leutkirch
Hutter
RV
134
Leutkirch - Hauerz - Leutkirch
Hutter
RV
135
Leutkirch - Ausnang - Wuchzenhofen - Leutk.
KVB
SIG
102
Sigmaringen - Meßkirch - Wald - Pfullendorf
KVB
SIG
105
Ostrach - Mottschieß - Pfullendorf
KVB
SIG
106
Wald - Sentenhart - Aach-Linz -Pfullendorf
Morath
FN
1
Busbahnhof - Bodensee-Therme - Helios-Spital
Morath
FN
2
Landungsplatz - Burgberg - Busbahnhof
Morath
FN
3
Morath
FN
4
Morath
FN
6
Morath
FN
7
Morath
FN
1/4
Müller
RV
30
Müller
RV
30/1
Müller
RV
31
Ravensburg-Bergatreute-Alttann - Wolfegg
Müller
RV
32
Müller
RV
34
Roßberg Bahnhof - Gwigg-Bergatreute-Bad
Waldsee
Bad Waldsee-Mennisweiler - Ehrensberg
RAB/Stadt
Ravensburg
RAB/Stadt
Ravensburg
RAB
RV
1
Baindt-Baienfurt-Weingarten-Ravensburg-Schmal.
RV
3
4
Hegaustr. - Ravensburg Bahnhof-WeißenauEschach
Ravensburg-Oberzell
RAB
RV
5
Baienfurt Schacherösch-Weingarten-Ravensburg
RAB
RV
6
Weingarten Lerchenfeld-Charlottenplatz-Oberstadt
RAB
FN /
RV/KN
7373
RV
Kooperation naldo: Wald Pfullendorf
Kooperation naldo: Ostrach Pfullendorf
Kooperation naldo: Wald Pfullendorf
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Kooperation
VHB:
Landungsplatz - Alte Owinger Straße - Busbahnhof
gesamte Linie
Schättlisberg - Helios Spital - Busbahnhof Landungsplatz
Busbahnhof - La Piazza - Pflummernplatz
Bodensee-Therme - Goldbach - Helios Spital Busbahnhof
Schättlisberg - Helios Spital - Busbahnhof Landungsplatz
Ravensburg-Bad Waldsee
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Bad Waldsee - Gaisbeuren - Reute - Enzisreute
Ravensburg-Konstanz
Seite 3
Ravensburg, Busbahnhof Meersburg, Kirche
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
RAB
FN/SIG
7376
Rengoldshausen-Pfullendorf
Üb.Rengoldshausen Heiligenberg, Neuhaus Owingen, Taisersdorf Heiligenberg, Hattenweiler
Kooperation naldo: Hlgbg.
Neuhaus/ Hattenweiler sowie
OW, Taisersdorf - Pfullendorf
ÜBKooperation VHB:
Rengoldshausen - Owingen
RAB
FN
7377
Bonndorf-Überlingen-Sipplingen
RAB
FN
677
RAB
FN/SIG
7378
Überlingen-Bonndorf (Überlinger AnrufSammeltaxi)
Pfullendorf - Wald - Herdwangen-Überlingen
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Überlingen, Landungsplatz Owingen, Wälde
Kooperation naldo:
Owingen,Wälde - Pfullendorf
Kooperation VHB:
Owingen, Wälde - Überlingen
RAB/KVB
FN/SIG
500
Überlingen - Herdwangen - Pfullendorf Krauchenwies - Sigmaringen
Überlingen, Busbahnhof Pfullendorf Weihwang
Kooperation naldo:
Überlingen - Sigmaringen
RAB
FN
5
Überlingen Busbahnhof-Gewerbegebiet
RAB
FN
7379
Überlingen-Heiligenberg
Kooperation VHB:
gesamte Linie
Kooperation VHB:
Überlingen - Frickingen
RAB
FN/SIG
7380
Heiligenberg-Pfullendorf
Heiligenberg - Hattenweiler
/ Rickertsreute-Echbeck;
Kooperation naldo:
Hattenweiler / Echbeck Pfullendorf
RAB
FN
7380.1
Gemeindeverkehr Heiligenberg - Wintersulgen
RAB
FN / RV
7381/41
Überlingen-Deggenhausertal-Wilhelmsdorf
RAB
FN
7382
Markdorf-Bermatingen-Meersburg
RAB
FN
682
RAB
FN
7383
Kooperation VHB:
Überlingen - ÜB-Deisendorf
RAB
FN
7384
AST Meersburg - Daisendorf - UhldingenMühlhofen
ErlebnisBus: Meersburg-GebhardsweilerUnteruhldingen
Markdorf-Deggenhausertal
RAB
FN /
RV/SIG
FN /
RV/SIG
FN /
RV/SIG
FN/KN
7385/41
Deggenhausertal-Höchsten-Wilhelmsdorf
Kooperation naldo: einschl.
Illmensee Glashütte
Wanderbus:Illmensee - Höchsten - Wittenhofen Markdorf
emma: Deggenhausen - Höchsten - Wittenhofen Markdorf
Überlingen - Ludwigshafen - Stockach
Kooperation naldo: einschl.
Illmensee Glashütte
RAB
RAB
RAB
685
685e
7389
Seite 4
Überlingen - Sipplingen
Kooperation VHB: ÜberlingenSipplingen
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
RAB
FN
7392
Stockach-Überlingen/Pfullendorf
Überlingen, Landungsplatz Owingen, Billafingen,
Rathaus
Kooperation
VHB:
Überlingen Owingen, Billafingen, Rathaus
RAB
FN/KN
7394
Bodensee-Airport - Friedrichshafen-Konstanz
Friedrichshafen, Flughafen Meersburg, Kirche
RAB
FN
7395
SeeLinie Friedrichshafen-Meersburg-Überlingen
RAB
FN
7396
RAB
FN
ÜBKooperation VHB:
Nußdorf - Überlingen
ÜBKooperation VHB:
Nußdorf - Überlingen
ÜBKooperation VHB:
Nußdorf - Überlingen
RAB
FN
RAB
FN
RAB
RV/BC
Immenstaad-Markdorf-SalemHeiligenberg/Frickingen/Überlingen
7397
Überlingen/Meersburg-SalemFrickingen/Heiligenberg
7398.1-2 Ortsbus Immenstaad: Kippenhausen - Immenstaad
7399
ErlebnisBus: Uhldingen Pfahlbauten - Salem Affenberg
7530/216 Bad Wurzach-Biberach
Bad Wurzach, Post Eggmannsried, Post
Kooperation DING:
Ampfelbronn-Bad Wurzach
RAB
RV
7534
RAB
RV
634
RAB
RV
7535
RAB
FN / RV
7537
RAB
RV
7537.1
RAB
RV/SIG
7538
Ravensburg-Weingarten-Wolfegg-Bad Wurzach /
Vogt
Rufbus: Wetzisreute - Ankenreute - Weingarten
Ravensburg-Schlier-Waldburg-VogtWangen/Wolfegg
Ravensburg-Oberteuringen-Markdorf-Meersburg
Schülerverkehr: BZ St. Konrad - Horgenzell Schlegel
Ravensburg-Wilhelmsdorf-Pfullendorf
Ravensburg, Kraftwerk Wilhelmsdorf, Pfrungen
Kooperation naldo: Pfrungen
- Ruschweiler - Pfullendorf
RAB
RV/SIG
638
RAB
RV
7539
RAB
RV
7542
Rufbus: Horgenzell - Urnau - Wittenhofen Deggenhausen - Lehenhof
Ravensburg-Horgenzell-Wilh.dorf / - WilhelmsdorfEsenhausen
Ravensburg-Wangen-Isny
RAB
RV
7543
Kißlegg-Wolfegg
RAB
RV
7544
Kißlegg-Leupolz-Wangen Allewinden
RAB
FN / RV
7545
Ravensburg-Tettnang-Wangen(Allgäu)
RAB
FN
7546
Tettnang-TT-Hiltensweiler-TT-Wiesertsweiler
RAB /(Sohler)
RV
7549
Bad Wurzach - Kißlegg - Waltershofen
RAB
RV
7550
Bad Wurzach-Leutkirch-Kißlegg-Wangen
RAB
RV
7551
Leutkirch-Isny
RAB
RV
7552
Bad Wurzach-Aitrach-Aichstetten
RAB
RV
7554
Aulendorf-Bad Wurzach
RAB
RV
7554.1
/ - Eisenbach
Schülerverkehr: Haidgau - Bad Wurzach
Seite 5
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
RAB
RV
7554.2
RAB
SIG
7558
Ostrach - Burgweiler
Schülerverkehr: Bad Waldsee - Graben
Kooperation naldo:
- Burgweiler
RAB
RV/SIG
7567
Aulendorf / Bad Saulgau -Pfullendorf
Aulendorf, Bahnhof Königseggwald Kooperation
Ostrach
naldo: Königseggwald Pfullendorf;
Hoßkirch,
Hüttenreute - Bad Saulgau,
Schulzentrum - Boms,
Schwarzenbach
RAB
RV
7567.1
Schülerverkehr: Altshausen - Eichstegen Riedhausen
RAB
RV
7569
Leutkirch-Aichstetten-Memmingen
Leutkirch, Bahnhof Aitrach, Mooshausen
Pfarrhaus
RAB
RV/SIG
7570
Aulendorf-Bad Saulgau-Herbertingen
Aulendorf,
Schwabentherme - Boms,
Schwarzenbach
Kooperation naldo:
Boms,
Schwarzenbach - Haid - Bad
Saulgau Herbertinger Straße
RAB
RV
7570.1
RAB
RV
7571
Schülerverkehr Blönried St. Johann: Bad Saulgau Aulendorf
Leutkirch-Gebrazhofen-Herlazhofen-Leutkirch
RAB
RV
7572
Eglofstal-Leutkirch
RAB
RV/SIG
7573
Ravensburg-Altshausen-Bad SaulgauHerbertingen
Ravensburg, Busbahnhof Boms, Schwarzenbach
Kooperation naldo:
Boms, Schwarzenbach - Haid Bad Saulgau Herbertinger
Straße
RAB
FN
7586
RAB
FN
7586.1
RAB
FN
7586.2
RAB
FN
7587
RAB
FN
7587.1
RBA
RV/LI
15
BerufsBus: Kressbronn - Friedrichshafen Immenstaad AIRBUS
Wangen - Wohmbrechts - Hergatz
RBA
RV/LI
19
Oberreitnau - Neuravensburg - Wangen
RBA
RV/LI
192
Lindau - Wangen
RV
240
Wilhelmsdorf-Altshausen
Reisch / Bühler
Montfort-Linie: Friedrichshafen-Tettnang
SpielelandBus: Friedrichshafen - Liebenau
Spieleland
BerufsBus: Neukirch - Tettnang - Immenstaad
AIRBUS
Friedrichshafen-Langenargen-Kressbronn
Seite 6
Wangen, Waldorfschule /
Wangen, Mauthaus
Wangen, Busbahnhof Doberatsweiler
Wangen, Busbahnhof Doberatsweiler
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
Reisch
RV/SIG
290
Fleischwangen-Altshausen-Bad Saulgau
Fleischwangen, Kirche Ebersbach-Musbach,
Boos
Kooperation naldo:
Boos
- Rieden - Lampertsweiler Bad Saulgau, Thermalbad
Reisch
SIG
415, 419,
420, 470
Sohler /(RAB)
RV
7549
Kooperation naldo:
Stadtgebiet Bad Saulgau
Bad Wurzach-Kißlegg- Waltershofen
Stadt Isny
RV
74
Isny-Kleinhaslach-Großholzleute-Überruh
Stadt Isny
RV
75
Isny-Neutrauchburg-Menelzhofen-Rohrdorf
Stadt Isny
RV
77
StadtBus Isny - Marktlinie
Stadt Isny
RV
50
Isny - Großholzleute - Kempten
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
1
Baindt-Baienfurt-Weingarten-Ravensburg-Schmal.
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
3
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
4
Hegaustr. - Ravensburg Bahnhof-WeißenauEschach
Ravensburg-Oberzell
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
5
Baienfurt Schacherösch-Weingarten-Ravensburg
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
6
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
7
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
7A
Weingarten Lerchenfeld-Charlottenplatz-Oberstadt
(Dörfle)
Ravensburg Bahnhof-Knollengraben-Grünkraut
(Gesamtverkehr)
Ravensburg Bahnhof-Flappachbad (Badebus)
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
9
Ravensburg Bahnhof-Ummenwinkel u.z.
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
11
Ravensburg Bahnhof-KKH St. Elisabeth
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
13
Ravensburg Bahnhof - Eissporthalle
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
14
Löwenplatz - Argonnenpark - Charlottenplatz
(Ringverkehr)
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
15
stadtbus Ravens-burg
Weingarten
RV
28
BOB Weingarten/Berg-Stadtesch-Meisterhof
(Ringverkehr)
Advent-Pendelbus: RV P&R Eissporthalle Zentrum
Schuler
RV
101
Bodnegg - Vogt - Schlier - Bodnegg
Schuler
RV
102
Bodnegg - Vogt - Wolfegg - Waldburg - Bodnegg
Schuler
RV
103
Bodnegg - Prestenberg - Haslach - Bodnegg
Schuler
RV
Schuler
RV/LI
104
105.1
Schuler
RV
105.2
Strauss
FN
1
Bodnegg -Neukirch - Haslach - Amzell - Bodnegg
Bodnegg - Lindau - Hergensweiler Neuravensburg - Niederwangen
Karbach - Wangen - Primisweiler - Amtzell Bodnegg
Schäferhof-Bärenplatz-Bechlingen
Strauss
FN
2
Oberhof-Bärenplatz-Hoher Rain
Strauss
FN
3
Bürgermoos-Bärenplatz-Krankenhaus
Seite 7
Regiobus Isny: Isny Großholzleute - Überruh
Bodnegg - Roggenzell
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
Strauss
FN
220
Gesamtverkehr Tettnang - Meckenbeuren
Strauss
FN
221
Tettnang-Mariabrunn-Friedrichshafen
Strauss
FN / RV
222
Tettnang-Obereisenbach-Bodnegg
Strauss
FN
224
Tettnang-Mariabrunn-Kressbronn-Tettnang
Strauss
FN
225
Tettnang-Kressbronn-Langenargen-Tettnang
Strauss
FN
226
Tettnang-Kau-Meckenbeuren-Tettnang
Strauss
FN
227
Tettnang-Liebenau-Meckenbeuren-Tettnang
Strauss
FN
228
Tettnang-Meckenbeuren-Brochenzell-Tettnang
Strauss
FN
229
Meckenbeuren-Tettnang-Obereisenbach
Strauss
FN
235
Kressbronn-Hiltensweiler-Kressbronn
Strauss
FN
238
Strauss
FN
246
Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell Weiler/Ettenkirch
Laimnau - Hiltensweiler - Laimnau
Strauss
FN
621
emma: Tettnang - Mariabrunn - Eriskirch
Strauss
FN
626
emma: Bürgermobil Meckenbeuren
RV
1
RV
2
RV
3
RV
4
RV
33/5
RV
33/7
Stadtrandlinie Bad Waldsee: Eschlestr. - Bahnhof Steinach - Eugen-Bolz-Schule
SV Bad Waldsee
RV
33/8
Bad Waldsee - Michelwinnaden - Bad Waldsee
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
1
FN
2
FN
3
Hafenbahnhof - Friedhof - Jettenhausen Stadtbahnhof
Stadtbahnhof - Jettenhausen - Friedhof Hafenbahnhof
Hafenbahnhof-Stadtbahnhof-WaggershausenMeistershofen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
4
Hafenbahnhof-Klinikum-Schnetzenhausen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
5
Messe-Hafenbahnhof-Klinikum - Stadtbahnhof Klinikum
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
6
Stadtbahnhof-St. Georgen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
7
Stadtbahnhof-Berufsschulzentrum
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
8
Stadbahnhof - St. Georgen - Kitzenwiese
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
9
Hafenbahnhof-Stadtbahnhof-FallenbrunnenMuntenried
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
10
Hafenbahnhof-Stadtbahnhof-Fallenbrunnen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
FN
11
Hafenbahnhof-Schnetzenhausen-Kluftern-Markdorf
SV Bad Waldsee
SV Bad Waldsee
SV Bad Waldsee
SV Bad Waldsee
SV Bad Waldsee
SV Bad Waldsee
Citybus Bad Waldsee: Bleiche - Therme Eschlestr. - Bahnhof
Citybus Bad Waldsee: Bleiche - Mittelurbach Frauenberg - Bahnhof
Citybus Bad Waldsee: Bahnhof - Steinach Bleiche - Bahnhof
Citybus Bad Waldsee: Bahnhof - BabyWalz Industriegebiet - Hymer Museum - Bahnhof
Marktbus Linie 5: Untermöllenbronn Kümmerazhofen - Bad Waldsee
Seite 8
Verkehrsunternehmen
Landkreis
LinienNummer
Linienverlauf
Linienabschnitt im
Verbundgebiet [keine
Angabe, wenn gesamte Linie
im Verbundgebiet],
bzw. Linienabschnitt
im
Kooperationsbereich
[mit Nennung des
Nachbarverbundes]
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Stadtverkehr
Friedrichshafen
Volk
FN
12
FN
13
Markdorf-Kluftern-Spaltenstein-FallenbrunnenStadtbahnhof
Hafenbahnhof - Ailingen - Ettenkirch
FN
14
Hafenbahnhof - Ailingen - Oberteuringen
FN
15
Hafenbahnhof - Ailingen
FN
16
FN
17
Stadtbahnhof-Ailingen-RaderachSchnetzenhausen-Klinikum
Stadtbahnhof - Messe (MesseExpress)
FN
18
FN
RiA
FN
A1
FN
A5
FN
A6
FN
A10
FN
A16
FN
A13
FN
SchV
RV
80
Beuren-Christazhofen-Isny
Volk
RV
81
Beuren-Isny
Volk
RV
82
Marktlinie: Beuren-Wangen
Volk
RV
83
Marktlinie: Beuren-Gottrazhofen-Isny
Stadtbahnhof - Hafenbahnhof - ZF-Forum Bodensee Airport
Ruftaxi im Abendverkehr
Hafenbahnhof - Friedhof - Jettenhausen Meistershofen - Stadtbahnhof
Hafenbahnhof - Stadtbahnhof - Fallenbrunnen Klinikum - Muntenried
Stadtbahnhof - Hafenbahnhof - St. Georgen
Hafenbahnhof - Stadtbahnhof - Schnetzenhausen Kluftern
Hafenbahnhof - Stadtbahnhof - Ailingen - Raderach
Hafenbahnhof - Stadtbahnhof - Ailingen Ettenkirch
Ailingen - Hirschlatt
Tarifstand: 1.1.2017
Seite 9
Tarifbestimmungen
Anlage 2: bodo-Verkehrsunternehmen
bodo-Verkehrsunternehmen
Bodensee-Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG
Kornblumenstraße 7/1
88046 Friedrichshafen
Reisch GmbH Omnibusverkehr
Flachsstraße 30
88512 Bodnegg
Omnibus Verkehr Wangen
Buchmann GmbH & Co. KG
Braugasse 31
88239 Wangen i.A.
Schuler GmbH Omnibusverkehr
Tettnangerstraße 24
88285 Ravensburg
Omnibusverkehr Bühler GmbH & Co.
Untere Luß-Straße 25
88271 Wilhelmsdorf
Stadtbus Ravensburg Weingarten GmbH
Schussenstraße 22
88212 Wangen im Allgäu
DB ZugBus Regionalverkehr
Alb-Bodensee GmbH (RAB)
Karlstraße 31-33
89073 Ulm
Werner Sohler GmbH
Hiltensweiler 15
88239 Friedrichshafen
Ehrmann-Reisen e.K.
Ziegelwiesenweg 6
88410 Bad Wurzach
Stadtverkehr Friedrichshafen GmbH
Kornblumenstraße 7/1
88046 Friedrichshafen
Verkehrsbetrieb Hagmann GmbH & Co. KG
Bleicherstraße 28
88212 Ravensburg
Stadt Isny
Wassertorstraße 3
88316 Isny
Hutter Reisen GmbH
Sudetenstraße 19
88299 Leutkirch/Allgäu
Stadtverkehrs GmbH B.W.
Industriestraße 1
88339 Bad Waldsee
Omnibus Morath GmbH & Co. KG
Heiligenbreite 29
88662 Überlingen
Omnibus Grabherr GmbH
Am Langholz 8
88 289 Waldburg
Waldburg
Omnibus Müller GmbH & Co. KG
Industriestraße 1
88339 Bad Waldsee
Strauss GmbH & Co. KG
Oberhofer Straße 6
88069 Tettnang
RBA Regionalbus Augsburg GmbH
Eichleitnerstraße 17
86199 Augsburg
Omnibusverkehr Volk GmbH
Enkenhofer Straße 14
88316 Isny i. A.
90
Ellwangen
Bad
Schussenried
Bad Saulgau
65
Bahnhof
Lampertsweiler
Eggmannsried
Otterswang
Bad
Wurzach
49
82
Wald
Zonenort
Eichstegen
248
Zonenort mit
Bahnhof
Denkingen
AachLinz
86
Sondertarif Stadt- oder
Ortsverkehr
Bahnlinien
Bahnlinien mit kostenloser Fahrradmitnahme
Zone mit
Zonennummer
Illmensee
Buslinie auf Korridor:
Direktverbindung
zwischen 2 Zonen
über einen Korridor
Lippertsreute
Mobilitätszentrale
26
Ahausen
SalemAffenberg
ÜberlingenGewerbegebiet
24
Hödingen
21
Oberzell
Oberteuringen
12
31
16
Kluftern
111
Daisendorf
11
Fisch
bach
10
Zonenplan
19
Goppertsweiler
FNStadt
Laimnau
20
Hiltensweiler
15
FN-Hafen
Mariabrunn
fen
Oberdorf
sh
a
arg
e
11 n
5
ng
en
rch
s ki
Eri
57
Ratzenried 264
Siggen
Deuchelried
Herfatz
Eisenbach
IsnyBeuren
269
Aigeltshofen
270
70
Ried
64
Argenbühl
Geiselharz 253
Friesenhofen
Rohrdorf
270
Göttlishofen
53
Engelitz
Grund
Wuchzenhofen
Isny
Eglofstal
Großholzleute
Wangen
58
Tettnang
Löwental
FN-Ost
La
Radmitnahme auf allen Zugstrecken ab 9 Uhr
Neukirch
14
Bodensee
*Gültig bis 29.04.2017, ab 30.04.2017 kostenlose
Mosisgreut
69
Merazhofen
263
Amtzell
ich
Ste
tte
n
Ha
gn
au
erl
Nu inge
ssd norf
me
nst
aa
d
ed
r
230
F ri
Kornhaus
Im
Pfannenstiel
Me
ers
bu
rg
Marienplatz
erl
e
ing
e
n
Üb
Gänsbühl
Meersburger
Brücke
Üb
erl
ing
en
Üb -Therm
Schlierer
Straße
Sip
pli
ng
en
Gartenstr.
Bahnhof
Bodnegg
63
Dettishofen
Leupolz
Primisweiler
Gerbertshaus
Flughafen 110
Bietenweiler
256
Rotheidlen
Liebenau Wiesertsweiler
Kehlen
Ettenkirch
Raderach
68
Waltershofen
Sommers
257
Gornhofen
Neuhaus
Ailingen
UhldingenMühlhofen
Ober-/
Untereschach
Meckenbeuren/
Brochenzell 114
13
62
Wolferatzhofen
262
Hannober
45
Hofs
Gebrazhofen
Waldburg
44
Grünkraut
Bavendorf
331
Stadel
112
Ittendorf
Gebhardsweiler
121
Schlier
Altmannshofen
Kißlegg
Vogt
252
Greut
Weißenau
Hegaustraße
Eissporthalle
Deisenfang
22
43
30
Dürnast
18
Markdorf
Bermatingen
Deisendorf
Bonndorf
Berufschulzentrum
17
Salem
Bambergen
RV-Bahnhof/Mitte
Taldorf
Wittenhofen
Mittelstenweiler
SalemBeuren
122
Owingen
Für Fahrten innerhalb der
blauen Zone 90 gilt der Tarif
des Nachbarverbundes DING
Ravensburg Mitte
Zur Zone 230 gehören
alle Haltestellen, die
sich innerhalb der
angezeigten Endhaltestellen befinden.
Urnau
Heiligenberg
25
Altheim
40
Unter-/
Oberankenreute
Aichstetten
267
Leutkirch
56
52
Weingarten
Geratsberg
240
Rubacker
Deggenhausen
Frickingen 123
Für Fahrten innerhalb der grünen
Zonen gilt der Tarif des Nachbarverbundes naldo
Hasenweiler
246
50
Aitrach
Reichenhofen
Toberazhofen
230
Horgenzell
Unterzeil
Arnach
61
243
Baienfurt
Berg
Kappel
23
NEU
90
46
Hattenweiler
223
85
Stadttarif RavensburgWeingarten
84
Wilhelmsdorf/
Pfrungen
346
80
Wgt/
Berg
Schmalegg
232
51
Rötenbach
Seibranz 266
Starkenhofen
266
VogtGrund
251
Gwigg
32
Ravensburg
Danketsweiler
55
Wolfegg
Baindt
67
Mennisweiler
Immenried
261
Alttann
Bergatreute
Feldmoos
241
Fleischwangen
247
Herdwangen
Gaisbeuren
Staig
Fronhofen
Guggenhausen
Ruschweiler
Schönach
42
Niederbiegen
242
41
Ebenweiler
Unter-/
Oberwaldhausen
84
Buslinien
65
81
Roßberg
Mochenwangen
Blitzenreute
Riedhausen
Ma
nz
Lan ell
d
am ratst
Nummer des Zonenortes
auf der Zonengrenze
47
Ostrach/
Burgweiler
381
Mettenbuch
Baierz
Eintürnen
Wolpertswende
Königseggwald
Ochsenbach
Un
ter
uh
ldi
ng
e
Ha nfen
332
48
Altshausen
Hosskirch
Ort mit Bahnhof auf
der Zonengrenze
66
Reute
es s
br
on
n
87
Ort auf der Zonengrenze
Pfullendorf
71
Steinental/Treherz 271
Bad Waldsee
Blönried 249
EbersbachMusbach
Boms
348
MarstettenAitrach
Hauerz
Haidgau
54
Aulendorf
Kr
Legende
Mooshausen
Dietmanns
260
60
Haisterkirch
Truilz
Unterschwarzach
265
59
Neuravensburg
AchbergDoberatsweiler
1417; Stand 2016; © www.d-werk.com
83
Anlage 4: Ortsverzeichnis
Tarifbestimmungen
Ort
Stand: 25.10.2017
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Pfullendorf
Bergatreute
Kißlegg
Leutkirch
Salem
Herdwangen-Schönach
Bermatingen
Frickingen
Berg
Aichstetten
Isny
Friedrichshafen
Aitrach
Bad Wurzach
Ravensburg
Ravensburg
Leutkirch
Argenbühl
Wangen
Bodnegg
Friedrichshafen
Leutkirch
Argenbühl
Salem
Frickingen
Aichstetten
Altshausen
Wolfegg
Amtzell
Überlingen
Tettnang
Schlier
Friedrichshafen
Isny
Bad Wurzach
Argenbühl
Leutkirch
Überlingen
Argenbühl
Aulendorf
Leutkirch
Bermatingen
Deggenhausertal
86
50
56
68
22
85
17
25
41
267
270
10
71
60
31
30
68
64
57
45
10
68
64
22
25
67
48
51
53
24
20
43
10
70
61
264
68
24
64
49
68
112
18
SIG
RV
RV
RV
FN
SIG
FN
FN
RV
RV
RV
FN
RV
RV
RV
RV
RV
RV
RV
RV
FN
RV
RV
FN
FN
RV
RV
RV
RV
FN
FN
RV
FN
RV
RV
RV
RV
FN
RV
RV
RV
FN
FN
Ostrach
Berg
Bad Saulgau
Bad Schussenried
Bad Waldsee
Bad Wurzach
Berg
Fronreute
Baienfurt
Bad Wurzach
Achberg
Baindt
Meersburg
81
41
83
90
54
60
40
41
243
66
59
32
16
SIG
RV
SIG
BC
RV
RV
RV
RV
RV
RV
RV
RV
FN
A
Aach-Linz
Abetsweiler
Ach
Adrazhofen
Affenberg
Aftholderberg
Ahausen
Ahäusle
Aichach
Aichstetten
Aigeltshofen
Ailingen
Aitrach
Albers
Alberskirch
Albertshofen
Albrecht
Albris
Allewinden
Allisreute
Allmannsweiler
Allmishofen
Alperts
Altenbeuren
Altheim
Altmannshofen
Altshausen
Alttann
Amtzell
Andelshofen
Apflau
Appenberg
Appenweiler
Argen
Arnach
Artisberg
Auenhofen
Aufkirch
Aufreute
Aulendorf
Ausnang
Autenweiler
Azenweiler
B
Bachhaupten
Bachmaier
Bad Saulgau
Bad Schussenried
Bad Waldsee
Bad Wurzach
Baien
Baienbach
Baienfurt
Baierz
Baindt
Baindt
Baitenhausen
Seite 1
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Baldenhofen
Baldensweiler
Balterazhofen
Bambergen
Bärenweiler
Basenberg
Batzenweiler
Baufnang
Baumgarten
Baumgarten
Bavendorf
Bechenhütten
Bechenried
Bechlingen
Beckenweiler
Berg
Berg
Berg
Bergatreute
Berghof
Bermatingen
Bernhofen
Bernried
Betenbrunn
Bethlehem
Bettelhofen
Bettenreute
Bettenweiler
Bettenweiler
Betznau
Beuren
Beuren
Beutels
Beyschlechts
Bibruck
Bietenweiler
Biggenmoos
Billafingen
Billen
Bimmlings
Birnau
Bitzenhofen
Blankenried
Blitzenreute
Blockwiesen
Blönried
Blumenrain
Bodensee-Airport
Bodnegg
Bolanden
Bolsternang
Boms
Bonndorf
Boos
Boscherhof
Boscherhof
Boselberg
Bottenreute
Braitenrain
Brochenzell
Bruckfelden
Bruderhof
Gemeinde
Argenbühl
Tettnang
Leutkirch
Überlingen
Kißlegg
Berg
Friedrichshafen
Salem
Horgenzell
Tettnang
Ravensburg
Neukirch
Grünkraut
Tettnang
Horgenzell
Berg
Friedrichshafen
Wolfegg
Bergatreute
Pfullendorf
Bermatingen
Ravensburg
Neukirch
Heiligenberg
Pfullendorf
Leutkirch
Fronreute
Friedrichshafen
Horgenzell
Kressbronn
Isny
Salem
Bad Wurzach
Leutkirch
Oberteuringen
Kißlegg
Tettnang
Owingen
Bodnegg
Leutkirch
Uhldingen-Mühlhofen
Oberteuringen
Oberteuringen
Fronreute
Leutkirch
Aulendorf
Tettnang
Meckenbeuren
Bodnegg
Bergatreute
Isny
Boms
Überlingen
Ebersbach-Musbach
Horgenzell
Kißlegg
Bodnegg
Ravensburg
Eriskirch
Meckenbeuren
Frickingen
Bodnegg
Seite 2
Zonennummer
Lkr
64
19
68
24
56
40
10
25
40
14
331
19
30
14
40
32
10
51
50
87
17
30
19
23
87
62
41
10
40
20
269
122
55
67
13
256
14
25
45
67
21
13
13
41
69
249
14
110
45
50
70
348
26
48
40
56
45
31
15
114
25
45
RV
FN
RV
FN
RV
RV
FN
FN
RV
FN
RV
FN
RV
FN
RV
RV
FN
RV
RV
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Ort
Brugg
Bruggen
Brünnensweiler
Buch
Buchbühl
Büchel
Büchel
Bühlen
Burg
Burg
Burg
Bürgermoos
Burgweiler
Burkwang
Busenhaus
Butzenberg
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Bad Wurzach
Wolpertswende
Tettnang
Meckenbeuren
Ostrach
Bodnegg
Tettnang
Heiligenberg
Argenbühl
Deggenhausertal
Kißlegg
Tettnang
Ostrach
Isny
Tettnang
Baienfurt
61
42
14
114
381
45
14
23
64
18
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Daisendorf
Horgenzell
Tettnang
Deggenhausertal
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Pfullendorf
Tettnang
Kißlegg
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Leutkirch
Berg
Bad Wurzach
Tettnang
Bad Wurzach
Eriskirch
Achberg
Isny
Ravensburg
Kißlegg
Achberg
16
40
20
18
24
70
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20
56
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Ebenweiler
Ebersbach-Musbach
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Waldburg
Friedrichshafen
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Guggenhausen
Ravensburg
Argenbühl
Kißlegg
Bodnegg
Friedrichshafen
Bad Wurzach
Argenbühl
Argenbühl
Bad Wurzach
Eichstegen
47
48
19
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23
20
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47
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Christazhofen
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Daisendorf
Danketsweiler
Degersee
Deggenhausen
Deisendorf
Dengeltshofen
Denkingen
Dentenweiler
Dettishofen
Deuchelried
Dichtenhausen
Diepoldshofen
Dietenhofen
Dietmanns
Dietmannsweiler
Dietrichsholz
Dillmanshof
Doberatsweiler
Dorenwaid
Dürnast
Dürren
Duznau
E
Ebenweiler
Ebersbach
Ebersberg
Ebratsweiler
Echbeck
Echetweiler
Edensbach
Efrizweiler
Egelreute
Egg
Eggartskirch
Eggen
Eggen
Eggenberg
Eggenweiler
Eggmannsried
Eglofs
Eglofstal
Ehrensberg
Eichstegen
Seite 3
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Eintürnen
Eisenbach
Eisenbrechtshofen
Eisenharz
Ellenfurt
Ellwangen
Ellmeney
Elmenau
Emerlanden
Engelboldshofen
Engelitz
Engerazhofen
Engetweiler
Englisweiler
Enkenhofen
Enzisreute
Enzisweiler
Epplings
Erbisreute
Eriskirch
Ernatsreute
Esbach
Eschendorf
Esenhausen
Esseratsweiler
Ettenkirch
Ettishofen
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Bad Wurzach
Isny
Leutkirch
Argenbühl
Deggenhausertal
Rot an der Rot
Leutkirch
Neukirch
Leutkirch
Leutkirch
Wangen
Leutkirch
Bergatreute
Wangen
Argenbühl
Bad Waldsee
Tettnang
Wangen
Schlier
Eriskirch
Überlingen
Aulendorf
Ostrach
Wilhelmsdorf
Achberg
Friedrichshafen
Berg
55
69
67
64
18
65
68
19
69
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269
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BC
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Aitrach
Tettnang
Horgenzell
Friedrichshafen
Fleischwangen
Tettnang
Meckenbeuren
Schlier
Bad Wurzach
Immenstaad
Frickingen
Bad Wurzach
Friedrichshafen
Leutkirch
Fronreute
Deggenhausertal
Tettnang
Friedrichshafen
Bergatreute
Horgenzell
Kißlegg
Pfullendorf
44
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241
43
71
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40
10
247
14
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43
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Bad Waldsee
Wangen
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Wolfegg
Pfullendorf
Bergatreute
Horgenzell
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64
51
87
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Feld
Feld
Feldmoos
Fenken
Ferthofen
Feurenmoos
Firmetsweiler
Fischbach
Fleischwangen
Flockenbach
Flughafen
Fohren
Frauenlob
Frenkenbach
Frickingen
Friedlings
Friedrichshafen
Friesenhofen
Fronhofen
Fuchstobel
Fünfehrlen
Furatweiler
Furt
Furt
Furtmühle
Furtmühle
G
Gaisbeuren
Gaisbühl
Gaischachen
Gaishaus
Gaisweiler
Gambach
Gattenhof
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bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Gebhardsweiler
Gebhardsweiler
Geblisberg
Gebrazhofen
Geigerstobel
Geiselharz
Gemertsweiler
Geratsberg
Geratsreute
Gerbertshaus
Gesnauwiesen
Giesenweiler
Gießen
Gießenbrücke
Gitzensteig
Glashütte
Glashütte
Gohren
Goldbach
Goldehub
Gommetsweiler
Goppertsweiler
Gornhofen
Görtbild
Gospoldshofen
Gossetsweiler
Göttlishofen
Gottrazhofen
Götzenweiler
Graben
Grasbeuren
Greut
Greut
Grod
Groppach
Großbaumgarten
Großholzleute
Großschönach
Großstadelhofen
Grund
Grünkraut
Grünwangen
Guggenhausen
Gullen
Gumpeltshofen
Gunzenhausen
Gunzenweiler
Gutmannshof
Gwigg
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Tettnang
Uhldingen-Mühlhofen
Aulendorf
Leutkirch
Horgenzell
Amtzell
Tettnang
Ravensburg
Fronreute
Meckenbeuren
Tettnang
Bergatreute
Kressbronn
Kressbronn
Tettnang
Illmensee
Wald
Kressbronn
Überlingen
Berg
Grünkraut
Neukirch
Ravensburg
Horgenzell
Bad Wurzach
Horgenzell
Argenbühl
Argenbühl
Tettnang
Bad Wurzach
Salem
Bad Waldsee
Waldburg
Hergatz
Grünkraut
Berg
Isny
Herdwangen-Schönach
Pfullendorf
Vogt
Grünkraut
Deggenhausertal
Guggenhausen
Grünkraut
Isny
Ostrach
Neukirch
Bodnegg
Bergatreute
19
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49
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40
253
14
240
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14
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50
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Aichstetten
Friedrichshafen
Ravensburg
Wangen
Hagnau
Ostrach
Kißlegg
Bad Saulgau
Bad Wurzach
Leutkirch
Bad Wurzach
Bad Waldsee
66
10
30
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16
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60
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H
Häberlings
Habratsweiler
Hagenbach
Hagmühle
Hagnau
Hahnennest
Hahnensteig
Haid
Haid
Haid
Haidgau
Haisterkirch
Seite 5
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Haizen
Haller
Handwerks
Hangen
Hannober
Hargarten
Harresheim
Haselburg
Haselhaus
Hasenberg
Hasenhaus
Hasenweiler
Haslach
Haslach
Haslachmühle
Hattenweiler
Hatzenturm
Hatzenweiler
Haubach
Hauerz
Hedertsweiler
Hefigkofen
Heiligenberg
Heiligenholz
Heissen
Hemmern
Hepbach
Heratskirch
Herdwangen
Herfatz
Herishäusern
Herlazhofen
Herrgotts
Hersberg
Hilpensberg
Hilpertshofen
Hiltensweiler
Hiltensweiler
Hinteressach
Hinterholz
Hinterhub
Hintermoos
Hinznang
Hippetsweiler
Hirschach
Hirschegg
Hirschlatt
Hittelkofen
Hittisweiler
Hochstätt
Höchsten
Hödingen
Hof Schwanden
Hofs
Höge
Hohenbodmann
Hohenreute
Höhreute
Holdenreute
Höll
Höllwangen
Holzhäusern
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Argenbühl
Wolpertswende
Hergatz
Boms
Waldburg
Bodnegg
Deggenhausertal
Leutkirch
Baienfurt
Leutkirch
Wilhelmsdorf
Horgenzell
Aulendorf
Wangen
Horgenzell
Heiligenberg
Wolpertswende
Wangen
Isny
Bad Wurzach
Owingen
Oberteuringen
Heiligenberg
Heiligenberg
Vogt
Bodnegg
Markdorf
Bad Saulgau
Herdwangen-Schönach
Wangen
Tettnang
Leutkirch
Bad Wurzach
Immenstaad
Pfullendorf
Kißlegg
Tettnang
Wangen
Neukirch
Amtzell
Kißlegg
Schlier
Leutkirch
Wald
Meckenbeuren
Eichstegen
Friedrichshafen
Bad Waldsee
Bad Waldsee
Ravensburg
Deggenhausertal
Überlingen
Tettnang
Leutkirch
Deggenhausertal
Owingen
Meckenbeuren
Wilhelmsdorf
Kißlegg
Tettnang
Überlingen
Tettnang
64
42
58
348
44
45
18
68
43
67
46
246
49
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223
42
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13
23
223
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68
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56
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348
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FN
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bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Holzmühle
Horgenzell
Hoßkirch
Hübschenberg
Hübscher
Huiweiler
Hundhöfe
Hungersberg
Hüttenberg
Hüttenreute
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Vogt
Horgenzell
Hoßkirch
Grünkraut
Ravensburg
Friedrichshafen
Leutkirch
Meckenbeuren
Ravensburg
Hoßkirch
44
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30
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47
RV
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Horgenzell
Bad Wurzach
Illmensee
Illmensee
Kißlegg
Immenstaad
Altshausen
Bodnegg
Ebersbach-Musbach
Achberg
Isny
Markdorf
Friedrichshafen
40
265
80
80
261
11
48
45
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59
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12
10
RV
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SIG
SIG
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Friedrichshafen
Illmensee
10
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SIG
Wangen
Ostrach
Deggenhausertal
Bodnegg
Bodnegg
Horgenzell
Wald
Amtzell
Wangen
Berg
Heiligenberg
Tettnang
Meckenbeuren
Grünkraut
Bodnegg
Wangen
Immenstaad
Immenstaad
Heiligenberg
Kißlegg
Isny
Isny
Herdwangen-Schönach
Pfullendorf
Berg
Horgenzell
Friedrichshafen
Tettnang
Bad Wurzach
Kißlegg
Achberg
Kressbronn
Bodnegg
Überlingen
58
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18
45
45
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30
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I
Ibach
Iggenau
Illmensee
Illwangen
Immenried
Immenstaad
Ingenhart
Ippenried
Irrenberg
Isigatweiler
Isny
Ittendorf
Ittenhausen
J
Jettenhausen
Judentenberg
K
Käferhofen
Kalkreute
Kaltbächle
Kammerhof
Kammersteig
Kappel
Kappel
Karbach
Karsee
Kasernen
Katzensteig
Kau
Kehlen
Kenzler
Kerlenmoos
Kernaten
Kippenhausen
Kirchberg
Kirnbach
Kißlegg
Kleinhaslach
Kleinholzleute
Kleinschönach
Kleinstadelhofen
Kleintobel
Klitzistobel
Kluftern
Knellesberg
Knetzenweiler
Knittelsbach
Kocherbauer
Kochermühle
Kofeld
Kogenbach
Seite 7
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Königseggwald
Kopfhalden
Korb
Krähenried
Krehenberg
Kressbronn
Krumbach
Krumbach
Krumbach
Küchel
Kümmerazhofen
Kümmertsweiler
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Königseggwald
Kißlegg
Amtzell
Pfullendorf
Friedrichshafen
Kressbronn
Illmensee
Kißlegg
Tettnang
Vogt
Bad Waldsee
Kressbronn
47
56
53
87
10
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52
54
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RV
RV
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Ravensburg
Tettnang
Frickingen
Bad Saulgau
Bodnegg
Kißlegg
Pfullendorf
Langenargen
Meckenbeuren
Aichstetten
Meckenbeuren
Kißlegg
Kißlegg
Ostrach
Leutkirch
Meckenbeuren
Schlier
Herdwangen-Schönach
Aitrach
Markdorf
Bad Waldsee
Kißlegg
Wangen
Wangen
Frickingen
Leutkirch
Deggenhausertal
Illmensee
Meckenbeuren
Kißlegg
Achberg
Leutkirch
Deggenhausertal
Bad Wurzach
Bodnegg
Friedrichshafen
Überlingen
Aulendorf
Pfullendorf
Neukirch
Meckenbeuren
Wangen
Tettnang
Bergatreute
Aulendorf
Wangen
Friedrichshafen
Horgenzell
Horgenzell
30
20
23
83
45
56
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67
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L
Lachen
Laimnau
Lampach
Lampertsweiler
Langacker
Langenacker
Langenäcker
Langenargen
Langenreute
Langensteig
Langentrog
Langhalden
Langquanz
Laubbach
Lauben
Laufenen
Lauratal
Lautenbach
Lautrach
Leimbach
Lenatweiler
Lenzers
Leupolz
Leupolzbauhof
Leustetten
Leutkirch
Leutstetten
Lichtenegg
Liebenau
Liebenried
Liebenweiler
Liezenhofen
Limpach
Linden
Linden
Lipbach
Lippertsreute
Lippertsweiler
Litzelbach
Litzelmannshof
Lochbrücke
Lochmühle
Loderhof
Löffelmühle
Lohren
Lottenmühle
Löwental
Ludisreute
Luft
Seite 8
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Lufthütte
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Bad Schussenried
90
BC
Meckenbeuren
Bad Waldsee
Leutkirch
Friedrichshafen
Eriskirch
Ravensburg
Markdorf
Aitrach
Aitrach
Baindt
Leutkirch
Bad Waldsee
Argenbühl
Tettnang
Berg
Kißlegg
Neukirch
Schlier
Meckenbeuren
Meersburg
Neukirch
Tettnang
Friedrichshafen
Altshausen
Isny
Bad Waldsee
Deggenhausertal
Bad Wurzach
Leutkirch
Baindt
Friedrichshafen
Ostrach
Bad Wurzach
Bad Waldsee
Hoßkirch
Salem
Wangen
Argenbühl
Salem
Bad Waldsee
Wangen
Wolpertswende
Ravensburg
Fronreute
Wolfegg
Eriskirch
Heiligenberg
Aitrach
Kißlegg
Vogt
Vogt
Pfullendorf
Argenbühl
Schlier
Herdwangen-Schönach
Uhldingen-Mühlhofen
Wangen
Aulendorf
Friedrichshafen
Bad Wurzach
14
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15
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22
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64
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Madenreute
Magenhaus
Mailand
Manzell
Mariabrunn
Mariatal
Markdorf
Marstetten
Marstetten-Aitrach
Marsweiler
Martinshof
Mattenhaus
Matzen
Matzenhaus
Matzenhofen
Matzenweiler
Matzenweiler
Mayerhanser
Meckenbeuren
Meersburg
Mehetsweiler
Mehrenberg
Meistershofen
Mendelbeuren
Menelzhofen
Mennisweiler
Mennwangen
Menzlis
Merazhofen
Merkenmoos
Messe
Mettenbuch
Metzisweiler
Michelwinnaden
Milpishaus
Mimmenhausen
Mindbuch
Mittelried
Mittelstenweiler
Mittelurbach
Mittenweiler
Mochenwangen
Mocken
Möllenbronn
Molpertshaus
Moos
Moos
Mooshausen
Mooshof
Moser
Mosisgreut
Mottschieß
Mühlbolz
Mühlenreute
Mühlhausen
Mühlhofen
Müllern
Münchenreute
Muntenried
Mürses
Seite 9
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Musbach
Muttelsee
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Ebersbach-Musbach
Tettnang
48
20
RV
FN
Horgenzell
Überlingen
Ravensburg
Aichstetten
Tettnang
Pfullendorf
Salem
Ravensburg
Heiligenberg
Oberteuringen
Tettnang
Neukirch
Isny
Argenbühl
Leutkirch
Wangen
Isny
Bad Waldsee
Waldburg
Baienfurt
Leutkirch
Wolpertswende
Wangen
Kressbronn
Tettnang
Überlingen
40
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Deggenhausertal
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Heiligenberg
Tettnang
Wangen
Ravensburg
Deggenhausertal
Kißlegg
Neukirch
Tettnang
Friedrichshafen
Ostrach
Bad Wurzach
Heiligenberg
Kißlegg
Neukirch
Bad Wurzach
Bad Wurzach
Deggenhausertal
Isny
Wolpertswende
Salem
Bergatreute
Oberteuringen
Kißlegg
Uhldingen-Mühlhofen
Bad Waldsee
241
41
43
23
20
14
31
23
14
57
31
18
56
19
20
10
81
271
23
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19
66
65
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269
41
17
50
13
56
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N
Nehmetsweiler
Nesselwangen
Nessenbach
Nestbaum
Neuapflau
Neubrunn
Neufrach
Neuhagenbach
Neuhaus
Neuhaus
Neuhäusle
Neukirch
Neumössingen
Neumühle
Neumühle
Neuravensburg
Neutrauchburg
Neu-Urbach
Neuwaldburg
Niederbiegen
Niederhofen
Niedersweiler
Niederwangen
Nitzenweiler
Notzenhaus
Nußdorf
O
Obelhofen
Ober - Aichach
Oberankenreute
Oberboshasel
Oberdorf
Obereisenbach
Obereschach
Oberhaslach
Oberhof
Oberhof
Oberhofen
Oberhomberg
Oberhorgen
Oberlangensee
Oberlangnau
Oberlottenweiler
Oberochsenbach
Oberpfauzenwald
Oberrehna
Oberriedgarten
Oberrussenried
Oberschwanden
Oberschwarzach
Obersiggingen
Oberspießwengen
Oberspringen
Oberstenweiler
Oberstocken
Oberteuringen
Obertiefental
Oberuhldingen
Oberurbach
Seite 10
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Oberwagenbach
Oberwaldhausen
Oberwaldhausen
Oberweiler
Oberweiler
Oberweiler
Oberweiler
Oberwolfertsweiler
Oberzell
Ochsenbach
Oflings
Okatreute
Oppenreute
Ösch
Osterhofen
Ostrach
Ottersberg
Ottershofen
Otterswang
Otterswang
Ottmannshofen
Owingen
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Bodnegg
Horgenzell
Unterwaldhausen
Deggenhausertal
Ebenweiler
Ostrach
Ravensburg
Tettnang
Ravensburg
Ostrach
Wangen
Ravensburg
Wolfegg
Bad Wurzach
Bad Waldsee
Ostrach
Grünkraut
Grünkraut
Pfullendorf
Bad Schussenried
Leutkirch
Owingen
45
40
47
18
48
381
331
20
30
81
58
232
51
66
54
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30
45
87
90
67
25
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FN
RV
SIG
RV
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BC
RV
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Achberg
Uhldingen-Mühlhofen
Amtzell
Tettnang
Wangen
Wilhelmsdorf
Pfullendorf
Kressbronn
Tettnang
Wangen
59
21
58
14
58
346
87
20
14
58
RV
FN
RV
FN
RV
RV
SIG
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Friedrichshafen
Baienfurt
Berg
Tettnang
Tettnang
Isny
Hoßkirch
Argenbühl
Ravensburg
Ravensburg
Vogt
Leutkirch
Horgenzell
Wald
Wangen
Kißlegg
Isny
Argenbühl
Bad Waldsee
Kißlegg
Meckenbeuren
Wangen
Eichstegen
Tettnang
Meckenbeuren
Salem
Heiligenberg
Argenbühl
10
243
40
19
20
70
248
264
230
30
44
68
40
87
58
56
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64
54
56
14
58
248
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114
25
23
70
FN
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SIG
RV
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FN
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P
Pechtensweiler
Pfahlbauten
Pfärrich
Pfingstweid
Pflegelberg
Pfrungen
Pfullendorf
Poppis
Prestenberg
Primisweiler
R
Raderach
Rainpadent
Ramsee
Rappertsweiler
Rattenweiler
Ratzenhofen
Ratzenreute
Ratzenried
Ravensburg Mitte/Bhf
Ravensburg Süd
Reckendürren
Reichenhofen
Reichertmühle
Reischach
Rembrechts
Rempertshofen
Rengers
Reute
Reute
Reute
Reute
Reute
Reute Abzw.
Reutenen
Reuter
Rickenbach
Rickertsreute
Ried
Seite 11
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Ried
Rieden
Rieden
Riedensweiler
Riedetsweiler
Riedetsweiler
Riedhausen
Riedlehof
Riedlings
Riehlings
Riesenhof
Rimmeldingen
Rimmersberg
Rimpach
Ringenhausen
Ringgenweiler
Ritteln
Roggenbeuren
Roggenzell
Rohr
Rohrbach
Rohrdorf
Röhrenbach
Rolgenmoos
Rosenharz
Roßberg
Rotegg
Rötenbach
Rotengrund
Rotheidlen
Rothenlachen
Rotis
Rotmoos
Rubacker
Rudenweiler
Rugetsweiler
Ruhestetten
Rupprechts
Ruprechtsbruck
Ruschweiler
Russenried
Rußmaier
Ruzenweiler
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Ebersbach-Musbach
Aichstetten
Bad Saulgau
Tettnang
Meersburg
Wald
Riedhausen
Heiligenberg
Leutkirch
Kißlegg
Ravensburg
Leutkirch
Wilhelmsdorf
Leutkirch
Horgenzell
Horgenzell
Grünkraut
Deggenhausertal
Wangen
Bad Wurzach
Bad Wurzach
Isny
Heiligenberg
Horgenzell
Bodnegg
Wolfegg
Bad Wurzach
Wolfegg
Bad Wurzach
Bodnegg
Wald
Leutkirch
Neukirch
Deggenhausertal
Tettnang
Aulendorf
Wald
Bad Wurzach
Fronreute
Illmensee
Tettnang
Horgenzell
Wangen
48
71
83
20
16
87
47
223
61
57
331
61
46
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46
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43
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59
55
55
270
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271
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67
19
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86
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RV
RV
SIG
FN
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SIG
FN
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RV
Argenbühl
Pfullendorf
Salem
Argenbühl
Meckenbeuren
Horgenzell
Baindt
Horgenzell
Tettnang
Bodnegg
Salem
Amtzell
Ravensburg
Argenbühl
Wangen
Kißlegg
Meersburg
Eriskirch
64
87
22
64
14
40
243
40
14
45
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253
331
64
58
56
16
15
RV
SIG
FN
RV
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S
Sägenweiher
Sahlenbach
Salem
Sandraz
Sassen
Sattelbach
Schachen
Schachen
Schäferhof
Schafmaier
Schapbuch
Schattbuch
Schaufelhof
Schaulings
Schauwies
Scheiben
Schiggendorf
Schlatt
Seite 12
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Schlegel
Schleinsee
Schlier
Schloß Zeil
Schlotten
Schmalegg
Schmidsfelden
Schnetzenhausen
Schomburg
Schönach
Schönberg
Schönemühle
Schoren
Schumacherhof
Schwäblishausen
Schwanden
Schwarzenbach
Schwarzenbach
Schweinberg
Schweinebach
Schwende
Schwende
Sebastiansaul
Seeden
Seemoos
Segelbach
Seibranz
Sentenhart
Siberatsweiler
Sibratshaus
Sickenried
Sieberatsreute
Sießen
Siggen
Siggenweiler
Sigmanns
Sigmarshofen
Sigrazhofen
Sipplingen
Sohl
Sommers
Sommers
Sommersbach
Sonntagen
Spaltenstein
Spetzgart
Spieleland
Spitalriedhöfe
Spöck
St. Anna
St. Georgen
Stadel
Stadels
Staig
Staig
Starkenhofen
Steckeln
Stefansfeld
Steigen
Steinach
Steinberg
Steinenbach
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Ravensburg
Kressbronn
Schlier
Leutkirch
Horgenzell
Ravensburg
Leutkirch
Friedrichshafen
Wangen
Herdwangen-Schönach
Bodnegg
Deggenhausertal
Deggenhausertal
Ravensburg
Pfullendorf
Isny
Boms
Wangen
Wangen
Isny
Bad Wurzach
Deggenhausertal
Bad Wurzach
Bad Waldsee
Friedrichshafen
Wolpertswende
Bad Wurzach
Pfullendorf
Achberg
Meckenbeuren
Ravensburg
Waldburg
Horgenzell
Argenbühl
Tettnang
Wangen
Grünkraut
Kißlegg
Sipplingen
Herdwangen-Schönach
Bergatreute
Wangen
Isny
Berg
Friedrichshafen
Überlingen
Meckenbeuren
Leutkirch
Ostrach
Tettnang
Friedrichshafen
Markdorf
Wolfegg
Fronreute
Grünkraut
Bad Wurzach
Wald
Salem
Heiligenberg
Bad Waldsee
Wangen
Aulendorf
30
20
43
68
40
232
69
10
58
85
45
18
18
331
87
270
348
59
57
70
65
18
61
54
10
42
266
87
59
14
31
44
40
64
14
58
30
56
26
85
50
257
70
40
10
24
14
67
381
14
10
12
51
41
30
266
87
22
23
54
57
49
RV
FN
RV
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RV
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RV
RV
RV
SIG
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FN
RV
RV
RV
Seite 13
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Steinenbach
Steinenberg
Steinental
Steinhaus
Steinsbrunn
Stetten
Stockach
Stocken
Straß
Straß
Straß
Straß Abzw.
Stroppel
Stuben
Sulpach
Summerau
Süßenmühle
Sylvenstal
Syrgenstein
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Tettnang
Salem
Bad Wurzach
Bodnegg
Heiligenberg
Stetten
Isny
Vogt
Berg
Pfullendorf
Tettnang
Kißlegg
Wolpertswende
Altshausen
Baindt
Neukirch
Sipplingen
Pfullendorf
Argenbühl
19
122
271
45
23
16
70
52
40
87
14
56
42
48
32
19
26
87
64
FN
FN
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FN
FN
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FN
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SIG
RV
Wilhelmsdorf
Ostrach
Owingen
Bad Wurzach
Ravensburg
Tettnang
Aulendorf
Bad Waldsee
Pfullendorf
Leutkirch
Horgenzell
Tettnang
Berg
Bodnegg
Leutkirch
Ravensburg
Aitrach
Bad Wurzach
Bad Wurzach
Ravensburg
Salem
346
81
25
66
31
19
49
54
87
62
40
14
40
45
62
31
271
65
60
232
22
RV
SIG
FN
RV
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FN
RV
RV
SIG
RV
RV
FN
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RV
RV
RV
RV
RV
RV
FN
Überlingen
Isny
Neukirch
Uhldingen-Mühlhofen
Ostrach
Wangen
Schlier
Owingen
Deggenhausertal
Ravensburg
Vogt
Wangen
Deggenhausertal
Kißlegg
Neukirch
Tettnang
Deggenhausertal
Berg
Bad Wurzach
Berg
24
70
19
21
381
57
43
25
23
31
52
257
18
56
19
20
18
40
65
40
FN
RV
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FN
SIG
RV
RV
FN
FN
RV
RV
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FN
RV
FN
FN
FN
RV
RV
RV
T
Tafern
Tafertsweiler
Taisersdorf
Talacker
Taldorf
Tannau
Tannhausen
Tannweiler
Tautenbronn
Tautenhofen
Tepfenhart
Tettnang
Tiergarten
Tobel
Toberazhofen
Torkenweiler
Treherz
Truilz
Truschwende
Trutzenweiler
Tüfingen
U
Überlingen
Überruh
Uhetsweiler
Uhldingen-Mühlhofen
Ulzhausen
Ungerhaus
Unterankenreute
Unterbach
Unterboshasel
Untereschach
Unterhalden
Unterholz
Unterhomberg
Unterhorgen
Unterlangensee
Unterlangnau
Unterlimpach
Unterloch
Unterluizen
Unterlupberg
Seite 14
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Untermöllenbronn
Unterraderach
Unterrhena
Unterriedgarten
Unterrussenried
Unterschoren
Unterschwarzach
Untersiggingen
Unterstenweiler
Unterteuringen
Untertiefental
Unteruhldingen
Unterurbach
Untervorholz
Unterwagenbach
Unterwaldhausen
Unterwaldhausen
Unterweiler
Unterwolfertsweiler
Unterzeil
Urlau
Urnau
Uttenhofen
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Bad Waldsee
Friedrichshafen
Heiligenberg
Kißlegg
Neukirch
Horgenzell
Bad Wurzach
Deggenhausertal
Salem
Oberteuringen
Kißlegg
Uhldingen-Mühlhofen
Bad Waldsee
Argenbühl
Bodnegg
Ravensburg
Unterwaldhausen
Ostrach
Tettnang
Leutkirch
Leutkirch
Deggenhausertal
Leutkirch
54
10
23
56
19
40
265
18
17
13
56
21
54
64
45
240
47
381
20
68
68
18
63
RV
FN
FN
RV
FN
RV
RV
FN
FN
FN
RV
FN
RV
RV
RV
RV
RV
SIG
FN
RV
RV
FN
RV
Berg
Neukirch
Aulendorf
Vogt
Bad Waldsee
Illmensee
Neukirch
Kißlegg
Tettnang
Wolpertswende
Wolpertswende
40
19
49
252
54
80
19
56
14
41
42
RV
FN
RV
RV
RV
SIG
FN
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RV
RV
Überlingen
Tettnang
Deggenhausertal
Wald
Ostrach
Waldburg
Owingen
Horgenzell
Pfullendorf
Aulendorf
Überlingen
Friedrichshafen
Kißlegg
Oberteuringen
Wangen
Friedrichshafen
Wolfegg
Deggenhausertal
Pfullendorf
Horgenzell
Isny
Bad Wurzach
Pfullendorf
Salem
Berg
Friedrichshafen
25
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18
87
381
44
25
40
87
49
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10
56
13
58
10
51
18
87
40
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22
32
10
FN
FN
FN
SIG
SIG
RV
FN
RV
SIG
RV
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FN
RV
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RV
FN
RV
FN
SIG
RV
RV
RV
SIG
FN
RV
FN
V
Vockenweiler
Vogelherd
Vogelsang
Vogt
Volkertshaus
Volzen
Vorderessach
Vorderhub
Vorderreute
Vorsee (Abzweig B32)
Vorsee (Ort)
W
Wackenhausen
Wagnerberg
Wahlweiler
Wald
Waldbeuren
Waldburg
Wälde
Wälde Abzw.
Walbertsweiler
Wallenreute
Walpertsweiler
Waltenweiler
Waltershofen
Wammeratswatt
Wangen
Wannenhäusern
Wassers
Wattenberg
Wattenreute
Wechsetsweiler
Wehrlang
Weidet
Weihwang
Weildorf
Weiler
Weiler
Seite 15
bodo-Tarifbestimmungen
Ort
Weiler
Weiler
Weilerhalde
Weilers
Weingarten
Weißenau
Weitprechts
Wellmutsweiler
Wendenreute
Wendlingen
Wengenreute
Wernsreute
Wespach
Wetzisreute
Wickenhaus
Widdum
Wielandsweiler
Wielazhofen
Wiesertsweiler
Wiesflecken
Wiggenhausen
Wiggenreute
Wildpoltsweiler
Wilfertsweiler
Wilhelmsdorf
Wilhelmskirch
Winterbach
Winterstetten
Wintersulgen
Wippertsweiler
Wirrensegel
Wittenberg
Wittenhofen
Wittwais
Wolfegg
Wolferazhofen
Wolfratz
Wolfzennen
Wolketsweiler
Wollmarshofen
Wolpertsheim
Wolpertswende
Wuchzenhofen
Wuhrmühle
Gemeinde
Zonennummer
Lkr
Meckenbeuren
Wangen
Berg
Kißlegg
Weingarten
Ravensburg
Bad Wurzach
Tettnang
Guggenhausen
Deggenhausertal
Bad Wurzach
Ravensburg
Salem
Schlier
Baindt
Bodnegg
Tettnang
Leutkirch
Tettnang
Amtzell
Friedrichshafen
Kißlegg
Neukirch
Bad Saulgau
Wilhelmsdorf
Horgenzell
Horgenzell
Leutkirch
Heiligenberg
Deggenhausertal
Markdorf
Neukirch
Deggenhausertal
Wangen
Wolfegg
Leutkirch
Tettnang
Eriskirch
Horgenzell
Bodnegg
Bad Waldsee
Wolpertswende
Leutkirch
Kißlegg
114
57
32
56
32
30
55
19
47
18
266
31
17
43
32
45
20
68
19
253
10
56
19
82
346
40
40
69
23
18
12
19
18
58
51
262
20
15
40
45
54
42
68
56
FN
RV
RV
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RV
RV
RV
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SIG
RV
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RV
Kißlegg
Neukirch
Isny
Pfullendorf
Bad Wurzach
Wilhelmsdorf
Friedrichshafen
Tettnang
Horgenzell
Aulendorf
Ostrach
Deggenhausertal
Wolfegg
Wilhelmsdorf
Bad Wurzach
56
19
70
87
60
46
10
14
40
49
80
18
51
46
51
RV
FN
RV
SIG
RV
RV
FN
FN
RV
RV
SIG
FN
RV
RV
RV
Z
Zaisenhofen
Zannau Abzw.
Zell
Zell am Andel
Ziegelbach
Ziegelhütte
Zillisbach
Zimmerberg
Zogenweiler
Zollenreute
Zoznegg
Zühnehof
Zürnen
Zußdorf
Zwings
Seite 16
bodo-Tarifbestimmungen
gültig ab 01. Januar 2017
Preise in Euro einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer
Tarifbestimmungen
Anlage 5: Fahrpreisübersicht
1. Verbundtarif
Fahrscheine für gelegentliche Fahrten
Einzelfahrscheine
Erwachsener
Kind
(6 - 14 Jahre)
Preisstufe
1 Zone
2 Zonen
2,10
2,65
Tageskarten
mit bodoCard
oder
HandyTicket
1,25
1,90
1,60
Fahrscheine für häufige Fahrten
2,35
Einzel
Tageskarte
Schülermonatskarte
43,10
34,50
Zonen
58,80
45,60
9,40
75,50
58,80
bis 3
StudiTickets
StudiTicket
Gruppen
Tageskarte
4,20
5,30
Monatskarte
JuniorTicket KindergartenkindMonatskarte
AnschlussStudiTicket
HRW,
PH,ZU
104,00
3,50
2,10
3,15
7,00
4 Zonen
4,40
2,65
3,95
8,80
91,70
70,40
5 Zonen
5,20
3,10
4,65
10,40
107,50
81,50
6 Zonen
6,00
3,60
5,40
12,00
122,00
92,50
ab 1.1.2017
7 Zonen
8 und mehr
Zonen (Netz)
6,80
4,10
6,10
13,60
Netz
136,00
103,50
7,50
4,50
6,70
15,00
16,20
147,00
111,00
DHBW
111,00
Monatskarte
Schülermonatskarte
ab SS
2017
155,00
19,30
Abo Mobil18
Abo Mobil63
Premium~
Monatsbetrag
ab SS 2017
3 Zonen
Abokarte
Monatsbetrag
Partnerkarte
Monatsbetrag
16,60
34,42
34,42
16,60
43,04
43,04
22,10
54,58
54,58
22,10
65,75
22,10
76,42
76,42
22,10
87,00
87,00
22,10
97,33
97,33
22,10

+ 6,75
107,46
Monatsbetrag
Monatsbetrag
43,10
30,20
65,75

2. Stadttarife
Einzelfahrscheine
Tageskarten
Abokarte
mit bodoCard
Erw.
Stadtverkehr
Kind
(6 - 14 Jahre)
Jahreskarte
Premium~ 8) Abo Mobil18
EinzelTageskarte
GruppenTageskarte
Monatsbetrag
Monatsbetrag
Anmerkungen zu 2. Stadttarife:
Monatsbetrag
oder HandyTicket
1 ) Einzelfahrten gelten für Hin- und Rückfahrt
2) bleibt frei
3) ausgenommen Schienenstrecke von/nach
Meckenbeuren
4) mit bodoCard: 0,90 Euro
5) Tageskarte
6) mit bodoCard: 0,60 Euro
7) Ausgabe nur durch Gemeinde
Zone 10, 110 &
111
2,10
1,25
1,90
4,20
9,40
42,60
34,50
34,42
+ 6,75
34,42
--
2,10
1,25
1,90
4,70
9,90
45,00
34,50
36,90
+ 6,75
36,90
--
0,70
1,60
0,30
1,00
0,55
1,40
1,40
9,40
4,20
9,40
20,00
--
-16,20
12,50
34,42
---
---
---
Immenstaad 1)
2,00
1,00
1,80
4,20
9,40
43,10
34,50
--
--
--
160,00
Isny ~Stadt-Zone
1,00
1,00
1,00
2,00
3,00
24,00
18,00
34,42
--
--
--
2,10
1,25
1,90
4,20
6,00
43,10
34,50
34,42
+ 6,75
--
--
Leutkirch
1,30
1,00
1,05
2,60
9,40
24,00
20,00
16,50
--
--
--
Tettnang
1,20
0,50
1,00
4,20
9,40
28,00
34,50
19,00
--
--
--
Überlingen
2,10
1,25
1,90
4,20
9,40
43,10
34,50
34,42
+ 6,75
34,42
--
Wangen
1,40
0,70
1,20
2,80
9,40
28,00
21,00
23,80
--
--
--
Friedrichshafen
Zonen 30 - 32
Stadtzone
Ravensburg
Weingarten 3)
Bad Waldsee ~ City
~ Stadtrandlinie
~Stadt-Land-Zone
4)
5)
6)
7)
Stand: 30.10.2016
3. weitere Angebote der Stadttarife
4. weitere Verbundangebote
Seite 2
Stadtverkehr
Bezeichnung
Preis
Bezeichnung
Fahrradeinzelfahrschein (Preis je Fahrrad)
Friedrichshafen
Häfler Tageskarte
Kind
2,50
Familie
6,70
Fahrrad zur Monatskarte
3,00
24,00
Häfler Wochenkarte
14,50
Zuschlag
/ 1. Klasse
Häfler Schüler Wochenkarte
11,80
BusKuriergut / Gepäck (Preis je Stück)
4,35
Häfler Senioren Monatskarte
35,30
Gästekarte
3,00
von/bis Innenstadt
4,20
bodo-Card Gebühr (Ersterwerb)
mehrere Außenbereiche
5,20
Erwachsener
20,00
Kind
Familie
12,00
RiA
Immenstaad
30-Tageskarte
ORTSBUS
Jahreskarte
Kind
Familie
zum Abonnement
(Preis je Tag)
Folgeaufladung Mindestbetrag
16,00
1,00
10,00
5. verbundübergreifende Angebote
entfällt
96,00
1)
GruppenTageskarte Regio-Ticket Kempten
1 Zone
entfällt
16,20
Erwachsener
18,50
Isny
EinzelTageskarte Kind (Stadt-Zone)
1,00
Kind
9,30
Leutkirch
EinzelTageskarte Kind
2,00
nat. Rabattk.
14,00
162,00
Kleingruppe
37,00
Erwachsener
26,00
Kind
13,00
Schüler-ABO-Jahreskarte
Ravensburg Weingarten Kindergartenkind-Monatskarte
Wochenkarte
16,60
16,50
Ausgabe durch Stadt
Ravensburg
Seniorenmonatskarte
Weihnachts-Pendelbus
2,10
Tettnang
AzubiTicket
18,00
Überlingen
Schülermonatskarte für Kinder
22,00
Schüler-ABO-Jahreskarte für Kinder
216,00
Wangen
SamstagsTageskarte
Fahrrad Einzelfahrschein
Bus-Urlaubs-Tageskarte
Erwachsener
1,40
Kind
0,70
Tageskarte
Euregio
Bodensee
alle
Zonen 1 Tag
alle Zonen 3-Tages-Pass
(Gesamtnetz)
1,00
Anmerkungen zu 3. weitere Angebote Stadttarife:
Baden-WürttembergTicket
19,00
Kleingruppe
44,00
Erwachsener
41,00
Kind
20,50
nat. Rabattk.
31,00
Tageskarte Euregio
Bodensee (TKEB):
es gelten die besonderen
Tarifbestimmungen der
Tageskarte Euregio
Bodensee.
Abgrenzung der EUREGIOZonen im bodo:
69,00
umfasst die bodo-Zonen 10,
13, 14, 15, 19, 20, 30, 31, 32,
43, 44, 45, 52, 53, 57, 58, 59,
64, 70.
Zone Euregio 2 MITTE
umfasst die bodo-Zonen 10,
11, 12, 13, 16, 17, 21, 22, 23,
24, 25, 26.
Zone Euregio 3 WEST
gültig in allen Verkehrsmitteln
des Verkehrsverbundes; es
gelten die Tarifbestimmungen
der DB
City - Ticket
ÖPNV-Fahrtberechtigung
Friedrichshafen
in Stadtverkehren
bei Vorlage eines BahnCardFernverkehrs-Fahrscheins mit
Aufdruck " + City"
gilt in der bodo-Zone 70
Zone Euregio 1 OST
nat. Rabattk.
Kleingruppe
1,40
1 ) Ausgabe nur durch Gemeinde
der Anlage 5:
Fahrpreisübersicht
Preis
Ravensburg
Weingarten
gültig in
Zonen
10, 110,111
30, 31, 32, 230,
232, 240, 242,
243, 331
gültig auch am Startort
mit entsprechendem
Aufdruck
Stand: 30.10.2016
Tarifbestimmungen
Anlage 6.1
Sonderregelungen Bad Waldsee (Citybus)
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Bad Waldsee erstreckt sich
auf alle Haltestellen im Stadtgebiet Bad Waldsee, ausgenommen die
Haltestellen der Stadtrandlinie
Besondere
Tarifangebote
Gattung
Einzelfahrschein
Erwachsener
Einzelfahrschein Kind
Einzelfahrschein mit
bodoCard oder
HandyTicket;
EinzelTageskarte
FamilienTageskarte
Monatskarte
CityBus-Abo
Preis
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
0,70
0,30
0,55
1,40
2,20 gültig für 2 Erwachsene und 3 Kinder unter 15 Jahren
20,00
12,50 Abokarte; wird monatlich eingezogen; übertragbar
Sonderregelungen Bad Waldsee (Stadtrandlinie)
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Stadtrandlinientarifs erstreckt sich
ausschließlich auf alle Haltestellen der Stadtrandlinie 33/7, die
Haltestelle Neu-Urbach der Linie 32 sowie der Haltestellen Mittel- und
Unterurbach der Linie 34.
Besondere
Tarifangebote
Gattung
Einzelfahrschein
Erwachsener
Einzelfahrschein Kind
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
1,60
1,00
Einzelfahrschein mit
bodoCard oder
HandyTicket;
1,40
Einzelfahrschein Kind
mit bodoCard
0,90
Schülermonatskarte
16,20 Die nicht übertragbare Schülermonatskarte für den
Stadtrand berechtigt dessen rechtmäßigen Inhaber ab
13:30 Uhr täglich den Citybus kostenfrei zu benützen. In
den Schulferien sowie an schulfreien Samstagen kann der
Citybus ganztägig benutzt werden.
Tarifbestimmungen
Anlage 6.2
Sonderregelungen Friedrichshafen
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Friedrichshafen erstreckt
sich auf alle Zug- und Bus-Linien innerhalb der Zone 10, 110 & 111
Besondere
Tarifangebote
Gattung
Häfler Monatskarte
Häfler Abokarte
Häfler
PremiumAbokarte
Häfler Abo Mobil18
Preis
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
42,60
34,42
41,17
34,42
Häfler Tageskarte Kind
2,50 Gültig für ein Kind. Weitere Regelungen siehe Häfler
Tageskarte Erwachsener.
Häfler Tageskarte
Familie
6,70 Gültigkeit für zwei Erwachsene und drei Kinder. Getrennte
Fahrten sind nicht möglich. Weitere Regelungen siehe
Häfler Tageskarte Erwachsener.
Häfler Wochenkarte
14,50 Tarifbestimmungen siehe Ziff. 4.4.4 des Verbundtarifs.
Häfler SchülerWochenkarte
11,80 Tarifbestimmungen siehe Ziff. 4.4.1 des Verbundtarifs.
Häfler SeniorenMonatskarte
35,30 Berechtigte: Personen ab 60 Jahren. Erwerb nach Vorlage
Personalausweis bzw. Berechtigung (im Bus). Keine
Übertragbarkeit. Gültigkeit für den eingetragenen
Kalendermonat bis 12:00 Uhr des ersten Werktags des
folgenden Monats. Gültig nur mit Unterschrift.
Ruftaxi im
Abendverkehr (RIA)
4,20 / 5,20 Der Abendverkehr wird im Stadtgebiet Friedrichshafen
teilweise mit Sammeltaxen durchgeführt. Im RiA-Verkehr
wird für Fahrten innerhalb eines Bereichs bzw. von der
Innenstadt in einen Außenbereich ein Fahrpreis von 4,20
Euro, bei Fahrten in mehreren Außenbereichen von 5,20
Euro erhoben. Bei Vorlage einer Monatskarte oder
Abokarte, die die Zone 10 beinhaltet, sowie für Kinder unter
15 Jahren und für Freifahrtberechtigte nach dem
Schwerbehindertengesetz wird eine Ermäßigung von 1,00
Euro auf den jeweiligen Fahrpreis gewährt. Der Fahrpreis
wird ausschließlich im Taxi erhoben. Die Durchtarifierung
auf Omnibuslinienverkehre ist nicht zugelassen.
Tarifbestimmungen
Anlage 6.3
Sonderregelungen Immenstaad
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Ortsverkehrstarifs Immenstaad erstreckt sich
auf alle Haltestellen im Ortsgebiet Immenstaad.
Besondere
Tarifangebote
Gattung
Einzelfahrschein
Erwachsener
Einzelfahrschein Kind
Einzelfahrschein mit
bodoCard oder
HandyTicket;
Jahreskarte
30-Tages-Karte
Erwachsener
30-Tages-Karte Kind
Jahreskarte Kind
Preis
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
2,00 gültig für eine Hin- und Rückfahrt am Geltungstag.
1,00 gültig für eine Hin- und Rückfahrt am Geltungstag.
1,80 gültig für eine Hin- und Rückfahrt am Geltungstag.
160,00 Ausgabe nur durch Gemeinde.
20,00 gültig für einen Erwachsenen.
12,00 nur für Schüler der Stephan-Brodmann-Schule.
96,00 Ausgabe nur durch Gemeinde.
Tarifbestimmungen
Anlage 6.4
Sonderregelungen Isny
Stadt-Zone
Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Isny Stadt-Zone erstreckt
sich auf alle Haltestellen im Stadtgebiet von Isny einschl. der Teilorte
Kleinhaslach und Neutrauchburg.
Gattung
Einzelfahrschein
Preis
EinzelTageskarte
EinzelTageskarte Kind
GruppenTageskarte
Monatskarte
Erwachsene
Schülermonatskarte
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
1,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend
2,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend
1,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend
3,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend
24,00
18,00 nicht erhältlich für nach der Satzung des Landkreises
Ravensburg kostenerstattungsberechtigte Schüler
BayernTicket
-------------- Anerkennung des BayernTickets auf den Linien 731, 732
und 733
Stadt-Land-Zone
Der Geltungsbereich der Stadt-Land-Zone erstreckt sich auf die
gesamte bodo-Zone 70.
Isny-Stadt-Land-Ticket
(GruppenTageskarte)
Regio-Ticket Kempten
6,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend;
das Isny-Stadt-Land-Ticket gilt nur für die Zone 70 (Isny)
16,20 Gültig innerhalb der Zone 70 und auf der
Linie 50 (Kempten) für bis zu 5 Personen
Gästekarte Isny
-------------- die Gästekarte Isny berechtigt während der
Geltungsdauer zur Nutzung aller
Regionalbus- und Stadtverkehrslinien
innerhalb der Zone 70.
Isny-Pass (Sozialpass)
-------------- Der Isny-Pass berechtigt während der Geltungsdauer zur
Nutzung aller Regionalbus- und Stadtverkehrslinien
innerhalb der Zone 70; gilt nicht für Schülervor 13.30 Uhr
Schülermonatskartennutzung auf der Linie
50 innerhalb der bodoZone 70
------------- Die Nutzung von Linienfahrten der Fa. Pfahler auf der Linie
50 mit bodo-Schülermonatskarten kann aus Gründen der
Kapazitätslenkung eingeschränkt bzw. angewiesen werden.
Tarifbestimmungen
Anlage 6.5
Sonderregelungen Leutkirch
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Leutkirch erstreckt sich auf
alle Haltestellen im Stadtgebiet Leutkirch.
Besondere
Tarifangebote
Gattung
Einzelfahrschein
Erwachsener
Einzelfahrschein Kind
Einzelfahrschein mit
bodoCard oder
HandyTicket;
EinzelTageskarte
Erwachsener
EinzelTageskarte Kind
Monatskarte
Schülermonatskarte
Abokarte Jedermann
Abokarte Schüler
Preis
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
1,30
1,00
1,05
2,60
2,00
24,00
20,00
16,50
162,00
Tarifbestimmungen
Anlage 6.6
Sonderregelungen Ravensburg Weingarten
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Stadtzone Ravensburg Weingarten erstreckt
sich auf die bodo-Zonen 30, 31, 32, 230, 232, 240, 242, 243 und 331,
ausgenommen die Schienenstrecke von und nach Meckenbeuren.
Zur Tarifzone 230 zählen folgende Haltestellen: Am Sonnenbüchel, Bahnhof,
Berufsschulzentrum, Bildungszentrum St. Konrad, Brunnenhäusle, BSZ St.
Martinusstraße, Busbahnhof, Deisenfang, Dreiländerring, Falken, Friedhof, Gänsbühl,
Gartenstraße, Gymnasium, Hegaustraße, Heilig Kreuz, Heilig-Geist-Spital,
Hirschgraben, Karlstraße, Kornhaus, Kraftwerk, Kuppelnauschule, Marienplatz,
Meersburger Brücke, Pfannenstiel, Rudolfstraße, Schlierer Straße, Schussenstraße,
Sportzentrum Rechenwies, Wilhelmstraße.
Besondere
Tarifangebote
Gattung
Einzelfahrschein
Erwachsener
Einzelfahrschein Kind
Einzelfahrschein mit
bodoCard oder
HandyTicket;
EinzelTageskarte
Preis
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
2,10
1,25
1,90
4,70
GruppenTageskarte
Monatskarte
9,90
45,00
Schülermonatskarte
34,50
KindergartenkindMonatskarte
Abokarte
PremiumAbokarte
Abo Mobil63
Abo Mobil63 Partnerkarte
Abo Mobil18
16,60
Seniorenmonatskarte
Wochenkarte
Weihnachtspendelbus
36,90
43,65
43,10
30,20
36,90
Ausgabe
durch
Stadt
Ravensburg
Die Stadt Ravensburg vergibt an Personen ab 62
Jahren unter bestimmten sozialen Voraussetzungen
einen Berechtigungsschein zum Erwerb von
Seniorenmonatskarten. Die Karten können nur in der
Mobilitäts-Zentrale in Ravensburg unter Vorlage des
Berechtigungsscheins erworben werden. Die
Seniorenmonatskarte gilt nur im Busverkehr innerhalb
des Stadtgebiets Ravensburg. Die Karte ist nicht
übertragbar.
16,50 Wochenkarten gelten für die eingetragene
Kalenderwoche bis 12 Uhr des ersten Werktags der
folgenden Woche in den Zonen 30 - 32. Der erste Tag
einer Kalenderwoche ist der Montag. Wochenkarten
sind übertragbar und können von jeweils einer Person
zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer
und des Geltungsbereiches benutzt werden.
2,10
Fahrpreis pro Person für Hin- und Rückfahrt an
Samstagen im Bus zwischen dem P+R Platz
Eissporthalle und der Innenstadt von Ravensburg.
Tarifbestimmungen
Anlage 6.7
Sonderregelungen Tettnang
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Tettnang erstreckt sich auf alle Haltestellen
im Stadtgebiet Tettnang
Besondere
Tarifangebote
Gattung
Einzelfahrschein
Erwachsener
Einzelfahrschein Kind
Einzelfahrschein mit
bodoCard oder
HandyTicket;
Monatskarte
Schülermonatskarte
Preis
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
1,20 Einzelfahrschein Erwachsener darf von Vollzeitschülern an Schultagen in
der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt
werden.
0,50 Einzelfahrschein Kind darf von Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit
zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt werden.
1,00 Einzelfahrschein mit bodoCard darf von Vollzeitschülern an Schultagen in
der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt
werden.
28,00 nicht übertragbar. Die Monatskarte darf von Vollzeitschülern an Schultagen
in der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt
werden. Keine Mitnahmeregelung.
34,50 Schülermonatskarten des Verkehrsverbundes werden im Stadtbus
ganztägig anerkannt. Alle anderen Stadtbus-Tickets dürfen von
Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr und
11:00 Uhr bis 13:30 Uhr nicht genutzt werden.
19,00 übertragbar; kein Erwerb durch Vollzeitschüler. Die Abokarte darf zudem
von Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und
11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt werden. Keine Mitnahmeregelung.
Verbundpreisstufe 1
Abokarte
AzubiTicket
18,00 nicht übertragbar; nur für Auszubildende mit Lehrvertrag.
Tarifbestimmungen
Anlage 6.8
Sonderregelungen Überlingen
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Sondergattungen beschränkt sich auf die
Linien des Stadtverkehrs Überlingen
Sondergattungen
Preis
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
Schülermonatskarte für
22,00 gültig für Kinder (6-14 J.)
Kinder
Schüler-ABO216,00 gültig für Kinder (6-14 J.)
Jahreskarte für Kinder
B 17
B 17
Tarifbestimmungen
Anlage 6.9
Sonderregelungen Wangen
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Wangen erstreckt sich auf
alle Haltestellen im Stadtgebiet Wangen.
Besondere
Tarifangebote
Gattung
Einzelfahrschein
Erwachsener
Einzelfahrschein Kind
Einzelfahrschein mit
bodoCard oder
HandyTicket;
EinzelTageskarte
Monatskarte
Schülermonatskarte
Abokarte
Jahreskarte
Preis
vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen
1,40
0,70 mit bodoCard 0,60 Euro
1,20
2,80
28,00
21,00
23,80
285,55 übertragbar
Sondergattungen
Samstags-Tageskarte
Erwachsener
Samstags-Tageskarte
Kind
Fahrrad
Einzelfahrschein
Bus-UrlaubsTageskarte
1,40
0,70
1,40
1,00 in Verbindung mit der "Gästekarte", Kurkarte der Stadt
Wangen und der Gemeinde Argenbühl.
Tarifbestimmungen
Anlage 7
Übersicht der Entgelte
Übersicht der Entgelte:
-
Art des Entgelts:
Betrag:
Tarifliche
Grundlage:
Kostenbeitrag Tarif
2,00 Euro
(Vorwort)
Teil A:
-
Missbräuchliche Benutzung von Notbremse
oder Sicherheitseinrichtungen
15,00 Euro
§ 4 (9)
-
Fahrpreisbescheinigung
2,50 Euro
§ 6 (10)
-
Erhöhtes Beförderungsentgelt
60,00 Euro
§ 9 (3)
-
Ermäßigtes erhöhtes Beförderungsentgelt
7,00 Euro
§ 9 (6)
-
Aufbewahrungs- und Verwaltungsentgelt
§ 13 (3)
...für Fundsachen
1,00 Euro
...für Bargeld
3% des Wertes
(mind. 1,00 Euro)
Teil B:
-
Gebühr für Ersatz-Schülermonatskarte
im Listenverfahren
7,50 Euro
-
Bearbeitungsentgelt für Erstattung von
Schülermonats-, Abonnementoder Gästekarten
2,00 Euro
-
Entgelt für Ersatzkarte zu Abonnements
10,00 Euro
4.4.5.3
-
Gästekarten
3,00 Euro
(je Nutzungstag)
10.
(Stand: 01.01.2017)
4.4.2
4.4.2, 4.4.5,10.
(+ etwaige Überw.gebühr)
Tarifbestimmungen
Anlage 8
Sonderregelungen für flexible Bedienformen
Verkehrsunternehmen
Linie
Bezeichnung des
Verkehrsangebots
VoranmeldeBestimmungen
Tarifregelungen
Gültigkeit von Verbundfahrausweisen…
…ohne besonderen Zuschlag
DB ZugBus
RAB
DB ZugBus
RAB
5 ÜB
5 RV
Anruf-Sammel-Taxi
Überlingen Bambergen /
Deisendorf
45 Minuten vor Abfahrt
(Tel: 07551/9499949)
Echt Bodense Card
Rufbus Niederbiegen - Mo - So von 08:00 Baienfurt
18:00 Uhr bis 60 Minuten
vor Abfahrt (Tel. 07 31 / gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
15 50 505
14 RV Rufbus Ringverkehr
Weingarten
Löwenplatz Weingarten
Argonnenpark
Strauss Reisen 621
emma (eMobil mit
Anschluss) Eriskirch Tettnang
Mo - So von 08:00 18:00 Uhr bis 60 Minuten
vor Abfahrt (Tel. 07 31 / gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
15 50 505
Strauss Reisen 626
BürgerMobil
Meckenbeuren
60 Minuten vor Abfahrt
unter 0751/36141-52
Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte,
Studi-/ JuniorTicket, Echt Bodensee
Card
BürgerBus
Kressbronn
keine
Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte,
Studi-/ JuniorTicket
DB ZugBus
RAB
Strauss Reisen 635
DB ZugBus
RAB
634
… mit besonderem Zuschlag -->
Zuschlag / Sondertarif [Euro]
Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte,
Einzel-/ bodoCard-/
Anschlussfahrschein, Tageskarten,
Studi-/ JuniorTicket
1,50 € Erwachsene
0,75 € Kinder
0,75 € Zeitkarteninhaber
_______________
_______________
_______________
_______________
_______________
______________
Einzel-/ bodo-Card-/
Anschlussfahrschein, Tageskarten
Sondertarif:
Erwachsene 1,00 €,
Kinder 0,50 €
Einzel-/ bodo-Card-/
Anschlussfahrschein, Tageskarten,
Echt Bodensee Card
Sondertarif:
Erwachsene, Kinder 1,00 €
_______________
_______________
60 Minuten vor Abfahrt
unter 0751/36141-52
gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
AnrufBus Wetzisreute - Mo - So von 08:00 Schlier - Ankenreute - 18:00 Uhr bis 60 Minuten
Weingarten
vor Abfahrt (Tel. 07 31 / gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
15 50 505
DB ZugBus
638
RAB / Omnibus
Bühler
Wanderbus
SchmaleggDeggenhausertal
Reisch
Omnibusverkehr
640
RufBus Schwarz Vere bis Freitag 16.00 h unter
Altshausen Tel. 0 75 72 / 714358
gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
Wilhelmsdorf Ostrach - Pfullendorf
DB ZugBus
RAB
677
bis Freitag 17.00 h unter
Tel. 0 75 03 / 12 21
gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
Anruf-Sammel-Taxi
45 Minuten vor Abfahrt
Bonndorf - Überlingen (Tel: 07551/9499949)
Echt Bodense Card
DB ZugBus
RAB
682
Anruf-Sammel-Taxi
30 Minuten vor Abfahrt
Meersburg (Tel. 07532/9788)
Daisendorf Uhldingen-Mühlhofen
Echt Bodense Card
DB ZugBus
685
RAB / Omnibus
Bühler
Wanderbus
Illmensee Deggenhausertal Markdorf
bis Freitag 17.00 h unter
Tel. 0 75 03 / 12 21
DB ZugBus
685
RAB / Omnibus
Bühler
emma (eMobil mit
Anschluss)
Deggenhausertal Markdorf
60 Minuten vor Abfahrt
unter 0751/36141-52
DB ZugBus
RAB
Rufbus Ravensburg Bavendorf - Taldorf
Mo - So von 08:00 18:00 Uhr bis 60 Minuten
vor Abfahrt (Tel. 07 31 / gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
15 50 505
DB ZugBus
RAB
DB ZugBus
RAB
7537
7542
7545
Linientaxi Wangen Isny
Anrufsammeltaxi
Tettnang - Neukirch
Anmeldung erforderlich
(Tel: 07522/912222) bis
60 Minuten vor Abfahrt
2 Stunden vor
Fahrtbeginn (Tel:
07542/7552 )
_______________
______________
_______________
______________
Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte,
Einzel-/ bodo-Card-/
Anschlussfahrschein, Tageskarten,
Studi-/ JuniorTicket
1,50 € Erwachsene
0,75 € Kinder
0,75 € Zeitkarteninhaber
Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte,
Einzel-/ bodo-Card-/
Anschlussfahrschein, Tageskarten,
Studi-/ JuniorTicket
1,50 € für 1 bodo-Zone
2,00 € für 2 bodo-Zonen
(für Kinder und Erwachsene)
gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
_______________
______________
gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
_______________
______________
_______________
_______________
Echt Bodense Card
gesamtes bodo-Fahrscheinangebot
Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte,
Einzel-/ bodoCard-/
Anschlussfahrschein, Tageskarten,
Studi-/ JuniorTicket
_______________
mind. 5 € pro Fahrt
(1 Person im Fahrzeug = 5,00 €;
2 Personen im Fahrzeug = 2,50 €
pro Person; ab 3 Personen im
Fahrzeug = 2,00 € pro Person)
_______________
DB ZugBus
RAB
Omnibus
Grabherr
7551
Sammeltaxi Leutkirch - 30 Minuten vor Abfahrt
Isny
(Tel: 07561/912525), für
Bahnreisende wartet das
Linientaxi ohne
Anmeldung am Bahnhof
10 RV Nachtschwärmer
Ravensburg - Berg Weiler
Stadtverkehr
RiA
Friedrichshafen
Ruftaxi im
Abendverkehr
Echt Bodense Card
Voranmeldung nur für
Einzel-/ Anschlussfahrschein
Gruppen über 8
(kein Verkauf von bodoCardPersonen 2 Stunden vor Fahrscheinen)
Abfahrt erforderlich (Tel:
0751/44444)
30 Minuten vor Abfahrt
(Tel: 07541/25025)
______________
Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte,
Einzel-/ bodoCard-/
Anschlussfahrschein, Tageskarten,
Studi-/ JuniorTicket
Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte,
Tageskarten, Studi-/ JuniorTicket,
Echt Bodensee Card
mind. 5 € pro Fahrt
(1 Person im Fahrzeug = 5,00 €;
2 Personen im Fahrzeug = 2,50 €
pro Person; ab 3 Personen im
Fahrzeug = 2,00 € pro Person)
1,00 € pro Person
Bei Vorlage einer Häfler Monatskarte Sondertarif siehe
Anlage 6.2
oder Häfler Abokarte (nicht Häfler
Schülermonats- und Häfler
Seniorenmonatskarte), für Kinder
unter 15 Jahren sowie für
Freifahrtberechtigte nach dem
Schwerbehindertengesetz wird eine
Ermäßigung von 1,00 Euro auf den
jeweiligen Fahrpreis gewährt. Der
Fahrpreis wird ausschließlich im Taxi
erhoben. Die Durchtarifierung auf
Omnibuslinienverkehre ist nicht
zugelassen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen HandyTicket Deutschland
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
2.
2.1
Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von HandyTickets und ergänzen die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket
Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünde speziell für das HandyTicket.
Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bieten einen Service an (im folgenden HandyTicket-Service genannt), welcher es dem registrierten
Kunden (im folgenden Nutzer genannt) ermöglicht, Tickets gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket-Service beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bargeldlos per Mobiltelefon zu erwerben.
Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bedienen sich zur Abwicklung des gesamten HandyTicket-Services eines IT-Dienstleisters, der
HanseCom GmbH, Hamburg, und eines Finanzunternehmens, der LogPay Financial Services
GmbH, Eschborn. Hierfür werden zur Vertragsabwicklung erforderliche, personenbezogene Daten an die o. g. Dienstleister übermittelt.
Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch das Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Str. 72, 65760 Eschborn, an
welche sämtliche Entgeltforderungen verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LogPay Financial Services GmbH ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.
Anmeldung (Vertragsabschluss)
Um den HandyTicket-Service nutzen zu können, muss sich der Nutzer unter wahrheitsgemäßer
Angabe der nachfolgenden Punkte bei der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) registrieren:
 Handy-Nummer,
 Name und vollständige Adresse (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren)
 Geburtsdatum (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren)
 E-Mail-Adresse
 gewünschtes Bezahlverfahren entsprechend Ziffer 6.1,
 Bankverbindung mit BIC und IBAN (im Falle Lastschriftverfahren
 gültiges Kontrollmedium (z.B. Personalausweis, Kreditkarte, girocard etc.) gemäß Angaben auf dem Internetportal der Stadtverkehr Friedrichshafen GmbH
Der Nutzer verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten
(z. B. Name, Adresse, Zahlverfahren und E-Mail-Adresse) unverzüglich mitzuteilen. Kommt der
Nutzer seiner Informationspflicht nicht nach, so ist das Finanzunternehmen berechtigt, den Nutzer mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten.
Die Registrierung und der Vertragsschluss erfolgen in deutscher Sprache.
Die Registrierung und Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt das Angebot des Nutzers zum Abschluss des Vertrages über die Nutzung des HandyTicket-Services (im
folgenden Nutzungsvertrag genannt) dar. Mit Bestätigung der Registrierung kommt zwischen der
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) und dem Nutzer der Nut-
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde
für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und
Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy.
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zungsvertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zustande. Der HandyTicketService steht voll geschäftsfähigen natürlichen Personen offen. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und, soweit sie im Besitz eines gültigen Kontrollmediums sind, über das Prepaid-Zahlverfahren am HandyTicket Deutschland mit einem Maximalbetrag von 50 Euro teilnehmen. Für voll geschäftsfähige natürliche Personen gilt der
Maximalbetrag nicht.
2.2
Ein Anspruch auf Registrierung für den HandyTicket-Service besteht nicht.
2.3
Mit Akzeptanz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt die Bodensee-Oberschwaben
Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) ihren Nutzern eine einfache Lizenz zur Verwendung
der Software "HandyTicket Deutschland" zur zweckgebundenen Nutzung der darin enthaltenen
Funktionen. Jede anderweitige Nutzung, Änderung und/oder Modifizierung der Software ist dem
Nutzer verboten. Insoweit ist es dem Nutzer auch nicht gestattet, das ihm an "HandyTicket
Deutschland" eingeräumte Recht zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, abzutreten oder anderweitig zu übertragen. Die Ermittlung und Offenlegung des Quellcodes des Programms ist verboten.
Im Fall des Verstoßes gegen den vereinbarten Nutzungsumfang steht der Nutzer den Vertragspartnern für den daraus resultierenden Schaden ein. Erfasst von diesem Anspruch wird insbesondere ein möglicher Folgeschaden bei Dritten.
Die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbh (bodo) übernimmt keinerlei
Gewährleistung bezüglich der Anwendbarkeit und Leistungsfähigkeit von "HandyTicket Deutschland".
3.
3.1
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht:
Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.
Brief, Fax, E-Mail) oder im persönlichen Bereich des Internetportals
(Adresse: https://www.handyticket.de/portals/web/nutzer/svffn/login.html)
widerrufen werden. Der Widerruf bezieht sich dabei nur auf die Vertragserklärung (Registrierung
für das HandyTicket-Verfahren). Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Erklärung in Textform, jedoch
nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 §
2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie der Verpflichtung gemäß § 312g Absatz 1,
Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten:
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo)
Bahnhofplatz 5, 88 214 Ravensburg
Fax: 0751/ 3 61 41 – 51
E-Mail: [email protected]
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Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde
für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und
Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy.
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3.2
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen (evtl. PrepaidGuthaben oder HandyTickets) zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt bzw. herausgegeben werden, muss insoweit Wertersatz geleistet werden. Dies kann dazu führen, dass die
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung bzw. mit deren Empfang.
3.3
Besondere Hinweise:
Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht automatisch, wenn der Vertragspartner mit
der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Nutzer selbst diese veranlasst hat.
4.
4.1
Kündigung
Der Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von der Kündigung unbenommen. Die BodenseeOberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) kann den Nutzungsvertrag jederzeit
schriftlich oder in Textform per E-Mail durch ordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. der vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung erfolgt automatisch, wenn der
Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) insbesondere berechtigt, wenn
• der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch
Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicketServices gegen geltendes Recht verstößt,
• der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat,
• eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. zu vermuten ist,
• der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt,
• der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht,
• der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) nicht mitgeteilt hat oder
• ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist.
Für die Form der außerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend.
Mit Wirksamwerden der Kündigung kann mit sofortiger Wirkung der HandyTicket-Service nicht
mehr genutzt werden. Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Geschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto gegen eine Be-
4.2
4.3
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Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde
für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und
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arbeitungsgebühr von derzeit 1,50 € überweisen. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Die
Rückzahlung ist nur möglich, wenn der Nutzer innerhalb von 3 Monaten nach Kündigung (aufgrund der gesetzl. Einspruchsfristen) ein Rückzahlungskonto angegeben hat. Die Rückzahlung
erfolgt in Euro.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
6.
6.1
HandyTicket Erwerb und Nutzung
Der Nutzer muss für die Nutzung des HandyTicket-Services bei einem am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen die jeweils dort angebotenen Tickets vor Fahrtantritt erwerben und sich vom Erhalt des gültigen Tickets überzeugen. Die dabei ihm entstehenden Übertragungskosten trägt der Nutzer. Mit der Bestellung des Tickets über das vom Nutzer angemeldete Mobiltelefon gibt der Nutzer ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Beförderungsvertrages
ab. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Nutzer und dem Verkehrsunternehmen, bei dem das
Ticket gekauft wurde, durch die Bereitstellung des Tickets zustande, der Beförderungsvertrag mit
dem Verkehrsunternehmen, dessen Verkehrsmittel jeweils genutzt werden. Für die Gültigkeit des
Tickets ist letztendlich der Datenbankeintrag beim IT-Dienstleister maßgeblich. Das Ticket gilt,
soweit es nicht mit einem genauen Geltungszeitraum versehen ist, zum sofortigen Fahrtantritt.
Erstattungen richten sich nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen.
Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Kaufvertrag zzgl. ggf. entstandener
Gebühren bei Zahlungsstörungen (siehe Punkte 7.6 und 8.7 dieser Bestimmungen), sowie den
gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens bzw. Verkehrsverbundes. Die Zahlung hat an das Finanzunternehmen zu erfolgen, an den
die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) ihren Anspruch abtritt.
Das Ticket auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon mit der registrierten Telefonnummer und das
Kontrollmedium sind zu Kontrollzwecken bei der Fahrt bzw. in den Betriebsanlagen ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Verkehrsunternehmens vorzuzeigen und ggf.
auszuhändigen (Mobiltelefon und Kontrollmedium).
Der Nutzer ist für die Betriebsbereitschaft des Mobiltelefons, für die notwendige Vorsorge gegen
Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes des Tickets verantwortlich. Dies
gilt auch für die Aktualität des Kontrollmediums.
Nach Fahrtantritt über das Mobiltelefon erworbene Tickets werden nicht anerkannt. Gemäß den
jeweils geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen wird in diesen Fällen vom
Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. Tickets auf dem Mobiltelefon sind nicht übertragbar.
Kann der Nutzer den Nachweis des Tickets bei der Ticketkontrolle wegen Versagens des Mobiltelefons nicht erbringen (z. B. infolge technischer Störungen, leerer Akku etc.) wird dies als Fahrt
ohne gültiges Ticket nach den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen geahndet. Für
den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des Tickets ist
der Nutzer vor Fahrtantritt verpflichtet, anderweitig ein gültiges Ticket zu erwerben.
Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweils genutzten
Tarifgebietes.
Zahlungsweisen und Abrechnung
Der Nutzer kann zwischen folgenden Zahlungsweisen wählen:
 Abrechnung über das SEPA-Lastschriftverfahren,
 Abrechnung über Kreditkarte (Visa, MasterCard und American Express)
 Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch eigenständige Überweisung oder
 Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch Überweisung per giropay
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Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde
für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und
Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy.
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Andere Zahlungsweisen sind ausgeschlossen.
Ein Anspruch des Nutzers zur Teilnahme an einem bestimmten der genannten Zahlverfahren besteht nicht. Alle Zahlverfahren stehen voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Ansonsten ist die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter einzuholen.
Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses zum HandyTicket
Deutschland eine Überprüfung der Bonität des Nutzers durchführen (ausgenommen Abrechnung
über das Prepaid-Verfahren). Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich einer positiven
Bonitäts- und Datenprüfung. Dies erfolgt durch Abgleich der angegebenen Daten zur Person
gegen den Datenbestand der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Mit der
Anmeldung zum HandyTicket Deutschland stimmt der Nutzer, falls er das Bezahlverfahren
„Kreditkarte“ oder „Lastschrift“ gewählt hat, der Überprüfung seiner Bonität zu. Bei einer
Verweigerung der Zustimmung steht dem Nutzer ausschließlich das Prepaid-Zahlverfahren
zur Verfügung.
6.2
6.3
7.
7.1
7.2
Darüber hinaus werden im Falle der Nichteinlösung der Lastschrift, soweit zulässig, entsprechende Rücklastschriftdaten in den Datenbestand der SCHUFA Holding AG eingemeldet, die diese an
andere Unternehmen, die am Auskunftsverfahren beteiligt sind, auf Anfrage übermittelt. Nach
Ausgleich der Forderung wird der SCHUFA Holding AG die Erledigung gemeldet.
Aufgrund des Ergebnisses der Bonitätsprüfung werden ggf. nur das Kreditkarten-Verfahren und
das Prepaid-Verfahren zugelassen.
Der Einzug der erworbenen Ticketforderungen erfolgt durch das Finanzunternehmen in der Regel
ab einer Gesamtforderungshöhe von 50 € sofort am nächsten Bankarbeitstag (Abweichungen zu
Fristen bei Lastschrifteinzügen siehe Ziffer 7.3). Ticketbestellungen mit einer Größe von weniger
als 50 € werden zunächst gesammelt und erst ab einer Überschreitung eines Gesamtwertes von
derzeit 50 € eingezogen, spätestens jedoch zum ersten Bankarbeitstag des Folgemonats. Abweichend hiervon erfolgt beim erstmaligen Ticketkauf eine sofortige Belastung des Nutzerkontos.
Dies dient zur Verifikation der vom Nutzer angegebenen Zahldaten. Die Belastung des Bankkontos bzw. der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung der Nutzerbanken bzw. des kreditkartenherausgebenden Institutes des Nutzers. Die Übersicht über die getätigten Ticketkäufe (nachfolgend Umsatzübersicht genannt) enthält Einzelkaufnachweise und ist ausschließlich elektronisch über das Internetportal vom Nutzer einsehbar und abrufbar.
Der Nutzer hat die Umsatzübersicht und die Abrechnung (im Falle von Lastschriftverfahren ist
das der Kontoauszug, im Falle von Kreditkartenverfahren ist das die Kreditkartenabrechnung, im
Falle des Prepaid-Verfahrens ist das die Umsatzübersicht) sorgfältig zu prüfen und Einwände innerhalb von 6 Wochen nach zur Verfügungstellung der Abrechnung gegenüber der BodenseeOberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) vorzubringen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung. Der Nutzer wird in den Umsatzübersichten auf diese
Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Nutzers bleiben hiervon unberührt.
Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren
Die Wahl dieses Zahlverfahrens steht voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung.
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind weitere personenbezogene Daten (Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse) und die Bankdaten (IBAN, BIC) seitens des Nutzers
für die eindeutige Zuordnung der Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl
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7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
8.
8.1
8.2
8.3
dieses Zahlverfahrens gibt der Nutzer mit Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis zum Lastschrifteinzug von seinem angegebenen Konto in Deutschland. Im Falle, dass der Nutzer nicht der Kontoinhaber des angegebenen Kontos ist, stellt er sicher, dass das Einverständnis des Kontoinhabers für den Lastschrifteinzug vorliegt. Der Nutzer
hat zudem sicher zu stellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt.
Der Nutzer verpflichtet sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen
Bankdaten (insbesondere Kontoinhaber, BIC und IBAN) mitzuteilen. Es wird hiermit vereinbart,
dass die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Fälligkeit
beträgt. Beim erstmaligen Einzug gilt eine Frist von mindestens fünf (5) Tagen. Die Übermittlung
erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege über E-Mail. Die vorstehenden Fristen entfallen
bei sofortiger Fälligstellung (z. B. Kündigung, Sperre oder Limitüberschreitung).
Auf die Einholung eines schriftlichen SEPA-Mandates wird verzichtet. Der Verzicht wird hiermit
gegenüber der Bank des Nutzers, der Gläubigerbank und dem Gläubiger erklärt. Mit der Weitergabe der Verzichtserklärung an die vorgenannten Parteien ist der Nutzer einverstanden. Bei
Wegfall oder Unwirksamkeit des Verzichts ist der Nutzer verpflichtet, eine schriftliche Mandatserteilung unverzüglich nachzureichen. Dazu genügt eine E-Mail an [email protected] mit der Bitte
um Zusendung des SEPA-Mandatsformulars. Der Nutzer erhält im Anschluss das Formular für
das SEPA-Mandat, welches er vollständig ausgefüllt und gezeichnet an das Finanzunternehmen
postalisch zurück schicken muss. Gleichzeitig ist der Nutzer verpflichtet, die Mandatsreferenznummer – wenn der Ticketkäufer nicht der Kontoinhaber ist – an diesen weiterzuleiten.
Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses eine Überprüfung der
Bonität des Nutzers durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich der angegebenen Personendaten
des Nutzers gegen den Datenbestand eines Bonitätsdienstleisters (siehe Punkt Datenschutz).
Der Nutzer erklärt, dass er mit der Weitergabe, Verarbeitung und Speicherung seiner Daten hinsichtlich der vorgenannten Unternehmen einverstanden ist. Mit der Anmeldung bestätigt der Nutzer zudem, falls er das Bezahlverfahren „Lastschrift“ gewählt hat, dass er die Überprüfung der
Bonität zur Kenntnis genommen und zugestimmt hat.
Sollte eine Lastschrift unberechtigt vom Nutzer zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Kreditinstitut aus von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher Bankdaten oder Widerspruch - scheitern, so ist er verpflichtet, für
ausreichend Deckung oder die Angabe korrekter Bankdaten zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr (derzeit 9,25 €) sowie die anfallenden
Fremdgebühren der Hausbank spätestens nach 14 Bankarbeitstagen von dem Finanzunternehmen eingezogen werden können. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen – insbesondere
ohne Angabe der Mobilfunknummer - durch den Nutzer werden i. d. R. nicht akzeptiert.
Ein Anspruch des Nutzers zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren besteht nicht.
Zahlung per Kreditkarte
Die Wahl dieses Zahlverfahrens steht voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung.
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind die personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und die Kreditkartendaten (Kartenart, Kartennummer, Gültigkeit, Karteninhaber, Kontrollnummer) des Nutzers für die Bezahlung der Tickets erforderlich.
Im Rahmen des Registrierungsprozesses erfolgt eine Prüfung der angegebenen Kreditkartendaten. Dabei werden die Daten an das jeweilige, die Kreditkarte ausgebende Institut übermittelt und
ein Betrag in Höhe von 1 € angefragt. Eine Verbuchung bzw. ein Einzug des angefragten Betrages erfolgt nicht.
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für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und
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8.9
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9.
9.1
9.2
Die Abrechnung der in Anspruch genommenen Tickets über das Kreditkarten-Verfahren ist nur
mit Visa oder MasterCard oder American Express möglich. Andere Kreditkarten werden derzeit
nicht akzeptiert. Der Zeitpunkt der Abrechnung von dem Konto des Nutzers ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Nutzers festgelegt. Die Einreichung der Ticketbeträge, die der Nutzer
in einem Monat gekauft hat, erfolgt durch das Finanzunternehmen gemäß 6.2 bei dem Kreditkartenherausgeber des Nutzers. Im Falle, dass der Nutzer nicht der Karteninhaber der angegebenen
Kreditkarte ist, stellt er sicher, dass das Einverständnis des Karteninhabers für die Belastung vorliegt. Der Nutzer hat zudem sicher zu stellen, dass die angegebene Kreditkarte nicht gesperrt ist
und über ein ausreichendes Limit verfügt.
Das System des Finanzunternehmens überprüft die vom Nutzer angegebenen Zahlungsdaten auf
Richtigkeit und gegebenenfalls vorhandene Sperrvermerke des kreditkartenausgebenden Institutes. Sollte die Autorisierung aus irgendeinem Grund fehlschlagen, so erhält der Nutzer eine Fehlermeldung.
Der Zeitpunkt der Abbuchung von dem Konto des Nutzers ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Nutzers mit seinem kreditkartenausgebenden Institut festgelegt.
Das Finanzunternehmen ist für alle Kreditkartentransaktionen des Nutzers (Karteninhaber) in
Bezug zum HandyTicket-Service, einschließlich des Kundenservices bei Rückfragen zum eingereichten Betrag verantwortlich.
Sollte der Nutzer ungerechtfertigt ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder
die Einreichung der Forderung bei seinem Kreditkartenherausgeber aus von ihm zu vertretenden
Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung oder versäumte Mitteilung der Kartensperrung bei Verlust oder Diebstahl - scheitern, so ist der Nutzer verpflichtet, zusätzlich zu dem
Betrag aus den im Vorfeld in Anspruch genommenen Tickets, die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr (derzeit 9,25 €) sowie die angefallenen Fremdgebühren des KreditkartenAcquirers zu tragen. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen durch den Nutzer werden nicht
akzeptiert.
Der Nutzer hat den Verlust, Diebstahl oder anderen Missbrauch bezüglich seiner Kreditkarte der
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) und dem Finanzunternehmen unverzüglich über das entsprechende Internetportal oder über die Hotline unter Angabe seines Namens, der vollständigen Wohnadresse, des Geburtsdatums, seiner Mobilfunknummer und
i. d. R. der Kreditkartennummer mitzuteilen.
Die gekauften Tickets werden dem Nutzer in der Kreditkartenabrechnung seines Kreditkartenherausgebers als Gesamtbetrag in Euro übermittelt. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Gesamtbetrages kann der Nutzer über das Internetportal einsehen und abrufen.
Ein Anspruch des Nutzers an der Teilnahme am Kreditkarten-Verfahren besteht nicht.
Zahlung per Prepaid-Verfahren durch eigenständige Überweisung (Vorauszahlung)
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens ist im Rahmen der Registrierung ausschließlich die Erhebung
der Mobilfunknummer und der Nummer des Kontrollmediums erforderlich. Hat der Nutzer dieses
Verfahren gewählt, ist er verpflichtet, eigenständig einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 €,
welcher zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich ist, im Voraus auf ein von dem Finanzunternehmen angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Dabei hat der Nutzer als „Verwendungszweck“ - zwingend an erster Stelle - seine Mobilfunknummer anzugeben. Es darf je Überweisung
nur eine Mobilfunknummer angegeben werden.
Der HandyTicket-Service wird erst freigeschaltet, wenn dieser Betrag auf dem Konto des Finanzunternehmens eingeht. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich.
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10.2
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11.2
11.3
12.
12.1
12.2
Zahlung per Prepaid- Verfahren durch Überweisung über giropay (Vorauszahlung)
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens ist im Rahmen der Registrierung ausschließlich die Erhebung
der Mobilfunknummer und der Nummer des Kontrollmediums erforderlich. Hat der Nutzer dieses
Verfahren gewählt, kann er mittels giropay einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 € über das
OnlineBanking-Verfahren seiner Bank von seinem Konto überweisen. Das Guthaben wird zum
Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt. Die Zahlung wird im Voraus auf ein von dem Finanzunternehmen
angegebenes Konto vom Bankkonto des Nutzers überwiesen.
Voraussetzung für die Teilnahme am Prepaid-Verfahren durch Überweisung über giropay ist die
Teilnahme der Bank des Nutzers am giropay-Verfahren. Durch die Eingabe der Bankleitzahl bzw.
der BIC der Bank des Nutzers im Rahmen des Überweisungsprozesses wird dem Nutzer angezeigt, ob die Bank des Nutzers am giropay-Verfahren teilnimmt. Des Weiteren muss der Nutzer
für das OnlineBanking-Verfahren bei seiner Bank zugelassen sein und über eine entsprechende
TAN zur Freigabe der Transaktion verfügen. Eine Überweisung über giropay ist nur dann möglich, wenn das Konto des Nutzers über ein entsprechendes Guthaben bzw. einen ausreichenden
Verfügungsrahmen verfügt.
Der HandyTicket-Service wird freigeschaltet, wenn die giropay-Überweisung erfolgreich durchgeführt wurde. Der Nutzer erhält hierüber direkt nach Abschluss der Transaktion eine Bestätigung
oder Ablehnung. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich.
Ein Anspruch auf die Teilnahme am Prepaid-Verfahren besteht nicht.
Sperrungen
Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hotline des Verkehrsunternehmens, bei dem er registriert ist, und dem Finanzunternehmen anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des Mobilfunkgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haftet
der Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. Die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) unterstützt den Nutzer dahingehend, dass die Nutzung des
HandyTicket-Services sofort gesperrt wird.
Stellt ein Verkehrsunternehmen, ein Verkehrsverbund oder die Dienstleister einen Missbrauch
fest, wird die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt. Die Sperrmitteilung erfolgt über
eine SMS-Benachrichtigung durch den IT-Dienstleister. Jeder erfolgte Ticketkauf bzw. jede Inanspruchnahme von Leistungen, die mit der registrierten SIM-Karte erfolgte, gilt bis zum Zeitpunkt
der Sperrung als vom Nutzer veranlasst.
Für den Fall einer Zahlungsstörung jedweder Art, unabhängig von der gewählten Zahlungsweise,
wird der Nutzer für weitere HandyTicket-Käufe gesperrt bis die Zahlungsforderungen ausgeglichen sind. In diesem Fall wird der Nutzer in einem Mahnschreiben durch das Finanzunternehmen über die erfolgte Sperrung informiert. In diesem Fall können weitere Kosten, wie etwa
Mahngebühren, auf den Nutzer zukommen.
Datenschutz
Die Daten werden von der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo)
und/oder den Dienstleistern erhoben, gespeichert und verwaltet. Hierbei wird zwischen personenbezogenen, Nutzungs- und Umsatzdaten unterschieden.
Die von der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) bzw. den
Dienstleistern erhobenen Nutzungsdaten werden im System 12 Monate nach Abschluss der
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde
für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und
Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy.
Stand: 01.12.2013
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12.3
12.4
Transaktionen endgültig gelöscht, danach sind sie nicht mehr einsehbar. Personenbezogene Daten werden 12 Monate nach Kündigung und Abschluss aller Transaktionen archiviert, danach
sind diese nicht mehr einsehbar. Die Archivierungszeit richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen.
Die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) kann die personenbezogenen Daten der bei ihr angemeldeten Nutzer zum Zwecke der Kundenbetreuung nutzen und
speichern. Die personenbezogenen Daten werden ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung
des Nutzers nicht für Werbezwecke genutzt.
Die Dienstleister dürfen diese Daten nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen und zur Durchführung der Abrechnung speichern. Die anderen am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde haben keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten.
Mit der Registrierung sowie mit jeder einzelnen Nutzung des Handy-Ticket-Services erklärt der
Nutzer sein Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung sowie jede Änderung der vorgenannten Daten) sowie die
Forderung betreffenden Daten zum Zwecke der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung an die folgenden Unternehmen weitergegeben werden können:

LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn („LogPay
GmbH“)

SCHUFA Holding GmbH, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden („SCHUFA“)

diagonal inkasso GmbH, Bremer Straße 11, 21244 Buchholz i. d. N.
Das Finanzunternehmen ist seinerseits zur Prüfung und Weitergabe der Daten an die vorgenannten Inkassounternehmen, Auskunfteien und Scoringdienstleister berechtigt.
12.5
Die Weitergabe an Inkassounternehmen ist insbesondere zulässig, wenn eine der unter § 28 Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegt. Auf die Übermittlung wird der Nutzer hiermit
ausdrücklich hingewiesen. Auf die berechtigten Belange des Nutzers ist Rücksicht zu nehmen.
Ergänzend gelten die Vorschriften des § 28 BDSG und des § 28a BDSG. Die Weitergabe ist auch
zulässig zum Zwecke der Identitätsprüfung.
Mit jeder einzelnen Nutzung des HandyTicket-Services erklärt der Nutzer jeweils sein Einverständnis, dass seine Nutzungsdaten auf Basis der vom Nutzer angegebenen Mobilfunknummer
bei Bedarf von allen teilnehmenden Regionen eingesehen werden können. Dies dient insbesondere der Klärung bei Unstimmigkeiten für Fahrten in fremden Regionen.
12.6
Daten aus Sperrlisteneinträgen werden 6 Monate nach Fortfall des Sperrgrundes gelöscht.
13.
Informations- und Sorgfaltspflicht des Nutzers
Der Nutzer verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten
(z.B. Adresse und Kontoverbindung, Mobilfunknummer und gültiges Kontrollmedium) unverzüglich der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) mitzuteilen. Kommt
der Nutzer seiner Informationspflicht nicht nach, so ist die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) berechtigt, dem Nutzer die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.
Die persönliche Identifikations-Nummer (PIN), die ihm bei der Anmeldung für seinen persönlichen
Internetzugang zugesendet wurde, ist vom Nutzer geheim zu halten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde
für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und
Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy.
Stand: 01.12.2013
Seite 9 von 10
14.
Haftung der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde und Dienstleister
Zur Nutzung des HandyTicket-Services ist es erforderlich, technische Systeme und Dienstleistungen Dritter einzusetzen. Die Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde und ihre Dienstleister übernehmen für Endgeräte, Softwareprogramme, Übertragungswege, Telekommunikationsund andere Dienstleistungen Dritter weder eine Gewährleistung noch eine Haftung. Für eine fehlerhafte oder nicht erfolgte Übermittlung des Tickets übernehmen weder die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsverbünde noch die Dienstleister die Haftung, sofern der Fehler nicht in
ihrem Verantwortungsbereich liegt.
Der gesamte Schriftverkehr ist an die genannte Anschrift/Mailadresse zu richten:
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo)
Bahnhofplatz 5
88 214 Ravensburg
Fax: 0751/ 3 61 41 – 51
E-Mail: [email protected]
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde
für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und
Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy.
10
Stand: 01.12.2013
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Anlage 10
bleibt frei
ANLAGE 11
Stand 1.1.2017
[nachrichtlich] Anerkennung von DB-Fahrscheinen im Bus (2012)
Auf den im Folgenden aufgeführten Linien/Strecken werden DB-Fahrscheine des ein- und
ausbrechenden Verkehrs anerkannt:
z
Linien- KursbuchNr.
Tabelle
Linie bzw. Linienabschnitt
Einschränkungen/
Hinweise
von
über
nach
6802
7567
766
Aulendorf
-
Pfullendorf
6803
7570
766/755
Aulendorf
-
Sigmaringen
6805
7554
753
Aulendorf
Kißlegg
Leutkirch
6806
7551
Leutkirch
-
Isny
6807
7569
971
Leutkirch
-
Memmingen
6809
7550
Bad Wurzach
Leutkirch
Wangen(Allgäu)
6811
7550/
753
Kißlegg
-
Wangen(Allgäu)
6901
7395/7389
731
Überlingen
Friedrichshafen
Ludwigshafen
Stockach
/ Überlingen
6901
7396/7397
730
Überlingen
Meersburg
Salem
-
Frickingen
Immenstaad
6902
7391
Stockach
-
Sigmaringen
6904
7587
731
Friedrichshafen
-
Kressbronn
6906
7586
Friedrichshafen
-
Tettnang
7341
7573
766
Ravensburg
Herbertingen
Teilstrecke
FriedrichshafenFischbach nicht
zugelassen
Teilstrecke
Friedrichshafen
Stadtbf.Friedrichshafen BSZ
nicht zugelassen
Teilstrecke
Friedrichshafen
Stadtbf St. Georgen nicht
zugelassen
nur Teilstrecke
Altshausen Herbertingen
zugelassen