Tarif Beförderungsbedingungen Tarifbestimmungen in Kraft getreten am 01.01.2004 gültig ab 01.01.2017 Seite 2 Inhaltsverzeichnis A. Gemeinsame Beförderungsbedingungen................................................................... 7 § 1 Geltungsbereich ....................................................................................................... 7 § 2 Anspruch auf Beförderung ...................................................................................... 7 § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen................................................. 8 § 4 Verhalten der Fahrgäste ........................................................................................... 8 § 5 Einnehmen der Plätze, Benutzung der 1. Wagenklasse der Eisenbahnunternehmen .................................................................................................10 § 6 Beförderungsentgelte, Fahrscheine und deren Verkauf .......................................10 § 7 Zahlungsmittel .........................................................................................................11 § 8 Ungültige Fahrausweise ..........................................................................................12 § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt ...............................................................................13 § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt ......................................................................14 § 11 Mitnahme von Sachen .............................................................................................15 § 13 Fundsachen .............................................................................................................16 § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen........................................................................17 § 17 Fahrgastrechte – besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr .......................17 § 18 Mobilitätsgarantie ...................................................................................................18 § 19 Gerichtsstand...........................................................................................................18 B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise .............................................................................19 1. Geltungsbereich ..........................................................................................................19 2. Tarifsystem ..................................................................................................................19 3. Fahrausweise ..............................................................................................................19 3.1 Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl ..................................................19 3.2 Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl .............................................20 3.3 Kinder ................................................................................................................20 4. Einzelbestimmungen ..................................................................................................20 4.1 Einzelfahrscheine/Anschlussfahrscheine.......................................................20 4.2 rabattierter Einzelfahrschein Erwachsener und Kind ...........................................21 bleibt frei Erwachsener .................................................21 4.2.1 rabattierter Einzelfahrschein 4.2.2 rabattierter Einzelfahrschein Kind ...............................................................21 4.3 Tageskarten ......................................................................................................21 4.3.1 EinzelTageskarten .........................................................................................21 4.3.2 GruppenTageskarten ....................................................................................21 4.4 Zeitkarten ..........................................................................................................22 4.4.1 Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten ................23 4.4.2 Listenverfahren .............................................................................................24 4.4.3 Kindergartenkind-Monatskarten ..................................................................25 4.4.4 Monatskarten und Stadtverkehr-Wochenkarten .........................................26 4.4.5 Abonnements ................................................................................................26 4.4.5.1 Abokarten und PremiumAbokarten................................................................26 4.4.5.2 Abo Mobil63 / Abo Mobil63 Partnerkarte .......................................................26 4.4.5.3 Abo Mobil18 .....................................................................................................27 4.4.5.4 SofortAbo .........................................................................................................27 4.4.5.5 Allgemeine Abonnementregelungen..............................................................27 4.4.6 JuniorTickets .................................................................................................29 4.4.7 StudiTickets und Anschluss-StudiTickets ..................................................30 4.4.7.1 StudiTickets .....................................................................................................30 4.4.7.2 Anschluss-StudiTickets ..................................................................................31 4.4.8 Solidar-Regelung ..........................................................................................31 5.1 Zuschlag für einzelne Fahrten .........................................................................31 5.2 Zuschlag für Zeitkarten ....................................................................................32 bodo2221 Seite 3 5.3 Zuschlag für Schwerbehinderte ......................................................................32 C. Allgemeine Sonderregelungen .....................................................................................33 1. Kombikarten ................................................................................................................33 2. Ermäßigung für Sonderangebote ...............................................................................34 3. Mitnahme von Fahrrädern ..........................................................................................34 3.1 Mitnahme von Fahrrädern auf Strecken der Eisenbahnunternehmen ..........35 3.2 Mitnahme von Fahrrädern in Bussen ..............................................................35 4. Bus-Kuriergut ..............................................................................................................36 5. Tarife im ein- und ausbrechenden Verkehr ...............................................................36 6. HandyTickets ...............................................................................................................36 D. Sonderregelungen für Stadtverkehrstarife ..................................................................38 E. Gemeinschaftsangebote................................................................................................39 F. Sonderregelungen für Anmeldelinienverkehre ............................................................43 Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 6.1 Anlage 6.2 Anlage 6.3 Anlage 6.4 Anlage 6.5 Anlage 6.6 Anlage 6.7 Anlage 6.8 Anlage 6.9 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 bodo2221 Linienverzeichnis Verzeichnis der bodo-Verkehrsunternehmen Tarifzonenplan Ortsverzeichnis mit Zonenzuordnung Fahrpreisübersicht Sonderregelungen für Stadtverkehrstarife Sonderregelungen Bad Waldsee Sonderregelungen Friedrichshafen Sonderregelungen Immenstaad Sonderregelungen Isny Sonderregelungen Leutkirch Sonderregelungen Ravensburg Weingarten Sonderregelungen Tettnang Sonderregelungen Überlingen Sonderregelungen Wangen Übersicht der Entgelte Sonderregelungen für flexible Bedienformen Allgemeine Geschäftsbedingungen HandyTicket Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bodensee-Oberschwaben bleibt frei Verkehrsverbundgesellschaft mbH zum Elektronischen Ticketing für Gelegenheitskunden Anerkennung von DB-Fahrscheinen Seite 4 Änderungen und Ergänzungen Nr. der Berichtigung gültig ab Berichtigt Kurzer Inhalt am bodo2221 1 01.05.2004 Neue Zone 243 Baienfurt 2 01.01.2005 Tarifanpassung 2005 3 01.01.2006 Tarifanpassung 2006 4 01.06.2006 AboPlus Baden-Württemberg 5 01.01.2007 Tarifanpassung 2007 6 01.10.2007 geänderte Bestimmungen 7 01.01.2008 Tarifanpassung 2008 8 01.01.2009 Tarifanpassung 2009, Erweiterungszonen Bad Saulgau, Pfullendorf 9 01.06.2009 Neuer Zonengrenzort Hattenweiler, Zonennummer 223 10 29.07.2009 Einführung von Fahrgastrechten nach der EUVerordnung 1371/2007 und dem Fahrgastrechtegesetz vom 29. Mai 2009 11 01.01.2010 Tarifanpassung 2010; Aufhebung der Angebote Gruppenfahrscheine und Jahreskarten; Einführung von Gruppen- und 6.-Klasse-Regelungen bei der Tageskarte und der kostenlosen Beförderung von Hunden; Aufnahme von Sonderregelungen für Anmeldelinienverkehre; Regelungen für Gruppenfahrten; Einführung einer Mobilitätsgarantie 12 01.01.2011 Tarifanpassung 2011; Harmonisierung der Kinderaltersgrenze; Einführung EinzelTageskarte und Anschluss-StudiTicket 13 01.01.2012 Tarifanpassung 2012; Einführung des Abo Mobil63; Kooperation mit DING-Verbund im Raum Bad Wurzach 14 01.01.2013 Tarifanpassung 2013; Erweiterung des Abo-Angebots; Kooperation mit VHB-Verbund im Raum Überlingen 15 01.09.2013 Einführung StudiTicket Zeppelin Universität Friedrichshafen 16 01.01.2014 Einführung Abo Mobil18, Handy-Ticket und StudiTicket Duale Hochschule BW Ravensburg; Anpassung SEPAVerfahren 17 01.01.2015 Einführung eines Alkoholkonsumverbots in Omnibussen 18 01.08.2015 Anpassung des Erhöhten Beförderungsentgelts 19 01.01.2016 Tarifanpassung 2016; Einführung AboMobil63Partnerkarte; Anhebung der Altersgrenze beim JuniorTicket auf 20 Jahre 20 01.03.2016 Erweiterung der Zone 87 (Ortsverzeichnis) durch die Einführung des RegioBus DonauBodensee Linie 500 21 01.01.2017 Tarifanpassung 2017; Erweiterungszone Bad Schussenried; Erweiterung des Abo-Angebots; Einführung der Echt-Bodensee-Card; Aufhebung des Angebots bodo-Card durch Seite 5 Vorwort 1 Der vorliegende Tarif enthält im Teil A. Gemeinsame Beförderungsbedingungen, im Teil B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise, im Teil C. Allgemeine Sonderregelungen, im Teil D. Sonderregelungen für Stadtverkehrstarife, im Teil E. Gemeinschaftsangebote, im Teil F. Sonderregelungen für Anmeldelinienverkehre. 2 Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beförderung ergeben, kommen nur mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutzt werden. Die Vorschriften des Personenbeförderungs-Gesetzes (PBefG), der EisenbahnVerkehrsordnung (EVO) und der Eisenbahn-Betriebsordnung (EBO) werden nicht berührt. 3 Der vorliegende Tarif ist vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg sowie vom Regierungspräsidium Tübingen genehmigt. 4 Herausgeber des bodo-Tarifs: Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) Bahnhofplatz 5 88 214 Ravensburg Tel. 07 51 / 3 61 41 41 5 Fax 07 51 / 3 61 41 51 E-Mail: [email protected] www.bodo.de Der vorliegende Tarif kann gegen einen Kostenbeitrag von 2,00 € (einschl. Mwst und Versandentgelt) bei der unter Pkt. 4 genannten Stelle bezogen werden. Verzeichnis der Abkürzungen: BGB Bürgerliches Gesetzbuch BIC Bank Identifier Code (internationale Bankleitzahl) bodo Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund BOB Bodensee-Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG DB Deutsche Bahn AG DHBW Duale Hochschule Baden Württemberg Ravensburg DING Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH EBC Echt-Bodensee-Card EFD elektronischer Fahrscheindrucker EVO Eisenbahn-Verkehrsordnung HRW Hochschule Ravensburg Weingarten IBAN International Banking Account Number (internationale Norm für Bankidentifikation und Kontonummer) IRE InterRegioExpress naldo Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH PBefG Personenbeförderungsgesetz PH Pädagogische Hochschule Weingarten PolVOgH Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde (vom 3. August 2000) RB RegionalBahn RE RegionalExpress SEPA Single Euro Payments Area (europaweit einheitliches Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr) StPO Strafprozessordnung VHB Verkehrsunternehmen Hegau-Bodensee Verbund GmbH VwVgH Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur PolVOgH (vom 15. Dez. 2003) bodo2221 Seite 6 ZU bodo2221 Zeppelin-Universität Friedrichshafen Seite 7 A. Gemeinsame Beförderungsbedingungen §1 Geltungsbereich (1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den in Anlage 1 festgelegten Linien und Strecken, auf Schienenstrecken nur in Zügen des Konzerns DB AG der Produktklasse C RegionalBahn (RB), RegionalExpress (RE) und InterRegioExpress (IRE) und der Bodensee-Oberschwaben-Bahn (BOB) zwischen Aulendorf – Ravensburg – Friedrichshafen, Bad Saulgau/Pfullendorf – Aulendorf – Kißlegg, Aulendorf – Bad Wurzach, Marstetten-Aitrach – Kißlegg – Wangen und Kressbronn – Friedrichshafen – Sipplingen. (2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das für die benutzte Linie auf dem jeweils befahrenen Streckenabschnitt die Genehmigung oder die Betriebsführerschaft hat. (3) Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Besteigen des Fahrzeugs, dem Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im Schienenverkehr der DB Regio AG, der DB ZugBus Regionalverkehr AlbBodensee GmbH (RAB) und der Bodensee-Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG (BOB) mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des Beförderungsvertrags. (4) Die ganz oder teilweise am Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo) beteiligten Verkehrsunternehmen sind in Anlage 2 aufgeführt. §2 Anspruch auf Beförderung (1) Anspruch auf Beförderung besteht, wenn 1. nach den geltenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO) eine Beförderungspflicht gegeben ist, 2. die Beförderung mit den regelmäßig oder nach Bedarf eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Verkehrsunternehmen nicht abwenden konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen vermochten. (2) Sachen und Tiere dürfen nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 mitgeführt werden. (3) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Die Entscheidung über die Beförderung bei bereits belegtem Kinderwagenplatz liegt beim Fahr- und Aufsichtspersonal (in der Folge „Personal“ genannt). bodo2221 Seite 8 §3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen, oder den Anweisungen des Personals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen 1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, sofern eine Gefährdung Anderer nicht ausgeschlossen ist, 3. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie von Amts wegen zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind, sowie Personen mit sonstigen nicht zulässigen Waffen. (2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis befördert. (3) Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis unentgeltlich befördert. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Als Aufsichtsperson im Sinne der Absätze (2) und (3) gelten nur Personen im mindestens schulpflichtigen Alter. (4) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Personal. Auf dessen Aufforderung hin sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen. (5) Das Personal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen. §4 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Personals ist zu folgen. (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten, 2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen, 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, 4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, 5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, bodo2221 Seite 9 6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen, 7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen, 8. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, ausgenommen mit Kopfhörer und einer Lautstärke, die andere Personen nicht stört, des weiteren Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen, 9. Fahr- und ähnliche Einrichtungen zu betätigen, sowie Klappen und Schranktüren zu öffnen, Notfälle ausgenommen, 10. rangierende Fahrzeuge zu betreten, 11. Füße auf die Sitze zu legen, 12. Rad-, Rollschuh-, Inliner- und Rollbrettfahren im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in den Fahrzeugen, 13. Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren, 14. in den besonders gekennzeichneten Fahrzeugen Mobiltelefone zu benutzen, 15. alkoholische Getränke in Bussen zu konsumieren. (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen, sofern nicht weitere Haltemöglichkeiten ausdrücklich zugelassen sind. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Es ist zügig ein- und auszusteigen und erforderlichenfalls in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließen sich die Türen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. (4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Aufsichtspersonen. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. (5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach Abs. 1 bis 4, so kann er von der Beförderung oder der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden. (6) Das Personal hat die Rechte zur Festnahme und zum Festhalten von Fahrgästen aus § 127 StPO bzw. § 229 BGB. (7) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen, –einrichtungen oder Ausstattungsgegenständen werden die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche sowie strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt. (8) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 9 und des § 7 Nr. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe bodo2221 Seite 10 von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Personal der Verkehrsunternehmen seinen Namen oder seine Dienstnummer bzw. die Wagennummer und seine vorgesetzte Dienststelle anzugeben. (9) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,00 € zu zahlen. (10) Auf den Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie in den Fahrzeugen dürfen nur mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren bzw. Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden. §5 Einnehmen der Plätze, Benutzung der 1. Wagenklasse der Eisenbahnunternehmen (1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Schwerbeschädigten und Blinden sind vor allem die gekennzeichneten Plätze freizugeben. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann. (2) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. (3) Kinderwagen sind an den hierfür bezeichneten Plätzen unterzubringen. (4) Die 1. Wagenklasse der Eisenbahnunternehmen darf nur mit hierfür gültigen Fahrausweisen benützt werden. §6 Beförderungsentgelte, Fahrscheine und deren Verkauf (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrscheine ausgegeben. Ein Fahrschein ist nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist. Die Fahrscheine werden von den in den Tarif einbezogenen Unternehmen oder deren Beauftragten verkauft. Der Verkauf erfolgt im Namen und für Rechnung des jeweiligen Verkehrsunternehmens. (2) Der Fahrgast muss vor Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrscheins sein. Im Omnibusverkehr kann der Fahrschein bei Fahrtantritt erworben werden, wenn dies nicht für einzelne Linien oder Verkehrsunternehmen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Fahrscheine sind so aufzubewahren, dass sie dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt werden können. Die Fahrt gilt als angetreten oder beendet mit dem Betreten oder Verlassen des Fahrzeugs. bodo2221 Seite 11 (3) An Bahnhöfen und Haltestellen mit Fahrscheinautomaten werden die Fahrscheine, die durch Automaten ausgegeben werden, vom Personal nicht verkauft. Ist an einer Haltestelle in keiner der beiden Fahrtrichtungen ein Automat aufgestellt oder betriebsbereit, hat der Fahrgast, der noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins ist, den erforderlichen Fahrschein unverzüglich und unaufgefordert beim Fahrpersonal zu erwerben bzw. sich unverzüglich und unaufgefordert beim Fahrpersonal zu melden. In Ausnahmefällen kann der Fahrscheinverkauf ständig oder vorübergehend durch sonstiges Personal erfolgen. (4) Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er den für die vorgesehene Fahrt richtigen Fahrschein besitzt. (5) Einzelfahrscheine sind mit dem Kauf bereits entwertet. Tageskarten sind mit dem Kauf ebenfalls bereits entwertet und nur gültig am Lösungstag oder – beim Kauf an Vorverkaufsstellen – am gewünschten Gültigkeitstag. (6) Will der Inhaber einer Zeitkarte über deren örtlichen Geltungsbereich hinausfahren, so hat er vor Beginn der Weiterfahrt einen zusätzlichen Fahrschein (Anschlussfahrschein) zu erwerben, was auch mit der bodoCard möglich ist. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein richtet sich nach der Fahrstrecke zwischen der Grenze des Geltungsbereichs der Zeitkarte und dem Ziel der Weiterfahrt. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein darf zusammen mit der Anzahl der Preisstufen für die Zeitkarte insgesamt 8 Preisstufen (Netz) nicht übersteigen. Der Anschlussfahrschein gilt nur für eine Fahrt und nur in Verbindung mit der Zeitkarte, zu der er gelöst ist. Ein eventuell vorhandener Stadttarif darf nicht angewendet werden. Bei Fahrten in der Gegenrichtung gelten vorstehende Regelungen sinngemäß. Für Stadttarif-Zeitkarten ist kein Anschlussfahrschein erhältlich (siehe auch Teil B, Kap. 4.1). (7) Die aufgrund einer Mitnahmemöglichkeit bei Zeitkarten mitfahrenden Personen können ebenfalls zu den gleichen Bedingungen wie der Inhaber der Zeitkarte einen Anschlussfahrausweis erwerben. (8) Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach den Absätzen 2, 3 und 6 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt. (9) Beanstandungen des Fahrausweises sind Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. sofort vorzubringen. Spätere (10) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung richtet sich nach Anlage 7. §7 Zahlungsmittel Für den Verkauf durch das Personal gilt folgendes: 1. bodo2221 Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Verkehrs- und Betriebspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,-- Euro zu wechseln Seite 12 und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen. §8 2. Soweit das Personal Geldbeträge über 10,-- Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei dem ausgebenden Verkehrsunternehmen abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen. 3. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Ungültige Fahrausweise (1) Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt oder unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht sofort unterschrieben werden, 2. laminiert, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr überprüft werden können, 3. eigenmächtig geändert sind, 4. von Nichtberechtigten benutzt werden, 5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden, 6. außerhalb ihres örtlichen Geltungsbereiches Geltungsdauer benutzt werden, oder außerhalb ihrer 7. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden, 8. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten und diese nicht vorgezeigt werden kann. Das Beförderungsentgelt wird nicht erstattet. (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. (3) Wird nach § 4 Abs. 5 ein zeitlich befristeter Ausschluss von der Beförderung oder der Benutzung der Anlagen ausgesprochen, so wird ein persönlicher Fahrausweis, der über den Ablauf der Ausschlussfrist hinaus gültig ist, für deren Dauer vom Betriebspersonal sichergestellt und kann danach an einer dafür bestimmten Stelle bei der Verwaltung des Unternehmens vom Fahrgast abgeholt werden; ein Fahrausweis, der nicht über den Ablauf der Ausschlussfrist hinaus bodo2221 Seite 13 gültig ist, wird eingezogen. Die Einziehung des Fahrausweises wird auf Verlangen schriftlich bestätigt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen. §9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er 1. bei Antritt der Fahrt nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist, 2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, 3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt, 4. mit einem Fahrausweis, der nur für die 2. Klasse gilt, ohne Zuschlag die 1. Klasse benutzt, 5. für ein mitgeführtes Fahrrad keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, obwohl ein solcher erforderlich ist, 6. das Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt. (2) Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nr. 1. und 5. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60,00 Euro je Fahrgast und entgeltpflichtiger Sache. Der Fahrgast, der bei der Fahrausweisprüfung ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen, ansonsten kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. (4) Bei sofortiger Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung, die ihn zur Fahrt wie mit einem Einzelfahrausweis berechtigt. (5) Ist der Fahrgast nicht bereit oder in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. (6) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 7,00 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche bei einer Verkaufsstelle des Verkehrsverbunds seine zum Zeitpunkt der Feststellung gültige, persönliche Zeitkarte vorlegt. (7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt. bodo2221 Seite 14 § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Hinterlegung des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. (2) Beförderungsentgelt für verlorene und abhanden gekommene Fahrausweise wird nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbestimmungen (Teil B) erstattet. (3) Für die Erstattung von persönlichen Zeitkarten gilt: Für zurückgegebene Karten wird Fahrgeld erstattet. Der Tag der Rückgabe oder das Datum des Poststempels bei Übersendung mit der Post gilt als letzter Benutzungstag. Zur Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen: je Benutzungstag 2 Einzelfahrscheine Erwachsener der selben Preisstufe; bei Schülermonatskarten werden bei unter 15-jährigen anstelle Einzelfahrscheine Erwachsener entsprechende Einzelfahrscheine Kind angesetzt. Wird eine Zeitkarte erst nach Beginn ihrer tariflichen Gültigkeit erworben, so wird für die Zeit vom Beginn der tariflichen Gültigkeit bis zum Tag des Erwerbs kein Fahrgeld erstattet. Bei Krankheit wird Fahrgeld für persönliche Zeitkarten erstattet, wenn die Krankheit mit Reiseunfähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 14 Tage dauert. Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses nachzuweisen. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des Preises der bezahlten Zeitkarte erstattet. Der Antrag auf Erstattung wegen Krankheit ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Krankheitsende zu stellen. (4) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht 1. bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. wenn ein Reisender, der im Besitz eines gültigen Zuschlags für die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz findet, 3. wenn die Erstattung unter 1,- Euro liegt, 4. für Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird. (5) Anträge nach den Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen. (6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. bodo2221 Seite 15 § 11 Mitnahme von Sachen (1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Im Teil C, Punkt 3. ist die Mitnahme von Fahrrädern für bestimmte Fahrzeugarten, Linien und Fahrzeiten näher geregelt. (2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. Sachen und Gegenstände, die geeignet sind, Fahrzeuge über Gebühr zu verunreinigen, sind ebenfalls ausgeschlossen. (3) Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Krankenfahrstuhl (Rollstuhl), einen Kinderwagen o.ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 2. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. (4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. (5) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. § 12 Mitnahme von Tieren (1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1 + 5 sinngemäß. (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person und angeleint befördert. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. (3) Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit („Kampfhunde“) ist in allen Verkehrsmitteln ausgeschlossen. Für den Ausschluss gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der Polizeiverordnung (PolVOgH) und der Verwaltungsvorschrift (VwVgH) des Landes Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde. (4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. bodo2221 Seite 16 (5) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. (6) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. § 13 Fundsachen (1) Fundsachen sind gemäß § 978 ff BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens zurückgegeben, in dessen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden wurde, und zwar gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. (2) Werden Fundsachen nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Verlusttag abgeholt, werden sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe versteigert. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. (3) Das Aufbewahrungs- und Verwaltungsentgelt für Fundsachen beträgt neben etwaiger Barauslagen 1,-- €, bei Bargeld 3 % des Wertes, mindestens jedoch 1,-€. Im Schienenverkehr gelten die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen festgesetzten Aufbewahrungsfristen und Entgelte. Bei nicht von den Verkehrsunternehmen betriebenen Fundbüros gelten die dort festgelegten Aufbewahrungsfristen und Entgelte. Geringwertige Fundsachen bis zu einem Wert von 2,-- € können dem Verlierer unentgeltlich zurückgegeben werden. (4) Es ist nicht möglich, über Betriebsfunk oder durch den Einsatz zusätzlichen Personals nach dem Fundgegenstand zu forschen. Wenn der Verlierer eine dringende Nachforschung glaubhaft macht und Wert auf eine sofortige Suche legt, so muss er die entstehenden Lohn- sowie Nebenkosten tragen. § 14 Haftung (1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. bodo2221 Seite 17 (2) Das Verkehrsunternehmen haftet nicht bei Schäden, die von mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden. § 15 Verjährung Ansprüche aus Vorschriften. dem Beförderungsvertrag verjähren nach den allgemeinen § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen (1) Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. (2) Das Verkehrsunternehmen übernimmt keine Haftung für Unrichtigkeiten im Fahrplan - mit Ausnahme der Fahrplanangaben an Haltestellen - und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat. § 17 Fahrgastrechte – besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr (1) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der EisenbahnVerkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber für Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Darüber hinaus gelten die im Folgenden dargestellten besonderen Regelungen (Näheres hierzu unter www.diebefoerderer.de und www.fahrgastrechte.info). (2) Durch diese Regelung werden ausschließlich Fahrscheine nach dem Gemeinschaftstarif des bodo erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden. (3) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. (4) Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt sowie eine Hin- und Rückfahrt mit einem Auszahlungsbetrag von unter 4,00 Euro werden nicht ausbezahlt. (5) Das im Eisenbahnverkehr vorgesehene Recht, einen anderen, höherwertigeren als den vorgesehenen Zug zum Zielort zu wählen, gilt nicht für Nutzer von Ländertickets, Schönes-Wochenende-Tickets, Quer-durchs-Land-Tickets, KombiTickets, Sonderfahrausweisen und Tageskarten. (6) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den betriebseigenen Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen oder bei der Verbundgeschäftsstelle gestellt werden. Erstattungsvordrucke sind auch im Internet unter www.bodo.de abrufbar. bodo2221 Seite 18 (7) Im Übrigen gelten die besonderen Eisenbahnbeförderungsunternehmen (siehe Absatz 1). Regelungen der § 18 Mobilitätsgarantie (1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von gemäß Abs. 2 einbezogenen Fahrausweisen bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten bodoVerkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird, und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende bodo-Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils gültige Fahrplan unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorgesehenen Zeitanteile für Umsteigebeziehungen (Fahrplanauskunft unter www.bodo.de). (2) Anspruchsberechtigt sind Inhaber von Stadtverkehrwochen-, Monats- und Abokarten für Jedermann sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur ein Mal geltend gemacht werden. Die Taxikosten werden bis zu 35 Euro ersetzt. (3) Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit dem ausgefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das z.B. unter www.bodo.de vorgehalten wird, innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall bei der bodo-Geschäftsstelle oder einem bodo-Verkehrsunternehmen einzureichen (Ausschlussfrist). Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Fahrausweiskauf sind nicht möglich. (4) Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der im bodo kooperierenden Verkehrsunternehmen zurückgeht. Insbesondere begründen Unwetter, Bombendrohungen, Streik, Suizid und Eingriffe Dritter in den Eisenbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgeht oder ihm vor dem Kauf des Fahrausweises bekannt waren. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn sie auf Maßnahmen wie Straßen- oder Streckensperrungen beruht, die im Vorfeld rechtzeitig unter www.bodo.de angekündigt wurden. (5) Die Mobilitätsgarantie besteht parallel zur Fahrgastgarantie eines Verkehrsunternehmens (z.B. der DB oder der BOB). Ansprüche aus demselben Sachverhalt können jedoch nur beim bodo-Verkehrsverbund oder dem jeweiligen Unternehmen geltend gemacht werden. § 19 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens. bodo2221 Seite 19 B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise 1. Geltungsbereich Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den in Anlage 1 festgelegten Linien und Strecken, auf Schienenstrecken nur in Zügen des Konzerns DB AG der Produktklasse C und der Bodensee-Oberschwaben-Bahn zwischen Aulendorf – Ravensburg – Friedrichshafen, Bad Saulgau/Pfullendorf – Aulendorf – Kißlegg, Aulendorf – Bad Wurzach, MarstettenAitrach – Kißlegg – Wangen und Kressbronn – Friedrichshafen – Sipplingen. 2. Tarifsystem Für die Preisbildung ist das Tarifgebiet des bodo in Tarifzonen (Flächenzonen) eingeteilt. Die Kennzeichnung der Tarifzonen erfolgt durch zwei- und dreistellige Zahlen (Zonennummern). Die Zoneneinteilung ist in Anlage 3 dargestellt. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der Tarifzonen, die bei einer Fahrt berührt werden (tatsächlich benutzter Weg). Start- und Zielzone zählen mit. Zonen, die bei einer Fahrt mehrmals durchfahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Die Zuordnung der Orte und Ortsteile zu den Tarifzonen ergibt sich aus dem Ortsverzeichnis mit Zonenzuordnung (Anlage 4). Beginnt oder endet eine Fahrt an einem Ort oder Ortsteil, der auf einer Zonengrenze liegt, so zählt dieser zu der Zone, in der die Fahrt durchgeführt wird. Erfolgt eine Fahrt ganz oder teilweise auf einer Zonengrenze, so sind die Orte bzw. Ortsteile auf der Zonengrenze einer der angrenzenden Zonen zuzurechnen. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Fahrpreisübersicht in Anlage 5. Bei Bezahlung von 8 Zonen ist der Fahrausweis automatisch für das Gesamtnetz des bodo gültig. Für Fahrten innerhalb der Stadtzone Ravensburg Weingarten (Zonen 30, 31, 32, 230, 232, 240, 242, 243 und 331; ausgenommen Schienenstrecke von und nach Meckenbeuren), des Stadtverkehrs Friedrichshafen (Zone 10), der Stadtverkehre Bad Waldsee, Isny, Immenstaad, Leutkirch, Tettnang und Wangen wird die Preisstufe für den Stadtverkehrstarif angewendet. Ergänzende und abweichende Tarifbestimmungen und Preise sind in Anlage 6 für den jeweiligen Stadtverkehrsbereich geregelt. Mit Zeitkarten können bei gleicher Zonenzahl auch mehrere Wege zwischen Start- und Zielort der Fahrt benutzt werden. Bei unterschiedlicher Zonenzahl ist der Weg zu bezahlen, den der Fahrgast befährt. Bei Bezahlung des längeren Weges kann auch der kürzere benutzt werden. 3. Fahrausweise Fahrausweise des Gemeinschaftstarifes sind: 3.1 bodo2221 Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl Einzelfahrscheine Erwachsener und Kind bleibt rabattierter frei Einzelfahrschein Erwachsener und Kind Anschlussfahrscheine Seite 20 3.2 Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl 3.3 Tageskarten Monatskarten (für jedermann) Kindergartenkind-Monatskarten Schülermonatskarten (auch für Auszubildende und Studenten) StudiTickets und Anschluss-StudiTickets JuniorTickets Abonnements Kinder Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr (6 Jahre) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (14 Jahre) zahlen den ermäßigten Fahrpreis bzw. fallen unter die verschiedenen Mitnahmeregelungen für Kinder bei Tages- und Zeitkarten. Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 4 Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Abweichungen von diesen Bestimmungen Fahrausweisregelungen aufgeführt. sind bei den jeweiligen 4. Einzelbestimmungen 4.1 Einzelfahrscheine/Anschlussfahrscheine Einzelfahrscheine werden für Erwachsene und Kinder ausgegeben und gelten nur zum sofortigen Fahrtantritt am Lösungstag. Einzelfahrscheine sind beim Kauf bereits entwertet. Sie berechtigen zu Fahrten mit beliebig häufigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel. Es ist der kürzeste Weg unter Wahrung der nächsten Anschlüsse zu wählen. Rund- und Rückfahrten sowie Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet. Die Gesamtreisezeit ist innerhalb der Stadtzone Ravensburg Weingarten (Zonen 30, 31, 32, 230, 232, 240, 242 und 331; ohne Schienenstrecke von und nach Meckenbeuren), des Stadtverkehrs Friedrichshafen (Zone 10), der Stadtverkehre Bad Waldsee, Isny, Leutkirch, Tettnang, Überlingen und Wangen jeweils auf 60 Minuten beschränkt. Sie verlängert sich jedoch, wenn der nächste Anschluss innerhalb dieser Zeit nicht erreicht werden kann. Einzelfahrscheine werden für Inhaber von Zeitkarten auch als Anschlussfahrscheine für Erwachsene und Kinder ausgegeben: Will der Inhaber einer Zeitkarte über deren örtlichen Geltungsbereich hinausfahren, so hat er spätestens bei Beginn der Weiterfahrt einen zusätzlichen Fahrschein (Anschlussfahrschein) zu erwerben. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein richtet sich nach der Fahrstrecke zwischen der Grenze des Geltungsbereichs der Zeitkarte und dem Ziel der Weiterfahrt. Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein darf zusammen mit der Anzahl der Preisstufen für die Zeitkarte insgesamt 8 Preisstufen (Netz) nicht übersteigen. Der Anschlussfahrschein gilt nur für eine Fahrt und nur in Verbindung mit der Zeitkarte, zu der er gelöst ist. Ein eventuell bodo2221 Seite 21 vorhandener Stadttarif darf nicht angewendet werden. Bei Fahrten in der Gegenrichtung gelten vorstehende Regelungen sinngemäß. Für eine Stadttarif-Zeitkarte Ravensburg Weingarten ist ein Anschlussfahrschein erhältlich; führt die Anschlussfahrt durch die Zone 31, ist die Zone 31 bei der Ermittlung der Anzahl der durchfahrenen Zonen mitzuzählen. Für die übrigen Stadttarif-Zeitkarten ist kein Anschlussfahrschein erhältlich. Die aufgrund einer Mitnahmemöglichkeit bei Zeitkarten mitfahrenden Personen können ebenfalls zu den gleichen Bedingungen wie der Inhaber der Zeitkarte einen Anschlussfahrausweis erwerben. Als Anschlussfahrscheine sind auch Einzel- oder GruppenTageskarten, sofern sie im Rahmen der vertrieblichen Möglichkeiten für die entsprechenden Zonen gelöst werden können, zugelassen. 4.2 bleibt frei rabattierter Einzelfahrschein Erwachsener und Kind 4.2.1 rabattierter bleibt frei Einzelfahrschein Erwachsener [neuer Text für eTicketing] Fällen wird ein rabattierter Einzelfahrs 4.2.2 rabattierter bleibt frei Einzelfahrschein Kind 4.3 Tageskarten Tageskarten berechtigen vom Zeitpunkt des Kaufs bis zum Betriebsschluss zu beliebig häufigen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich und werden als EinzelTageskarte und als GruppenTageskarte angeboten. Sie sind nicht persönlich und somit übertragbar. Nach Antritt der Fahrt erlischt die Übertragbarkeit. Sie sind mit Kauf entwertet und nur gültig am Lösungstag. 4.3.1 EinzelTageskarten Die EinzelTageskarte gilt für eine Person und wird für bis zu 7 Zonen oder das gesamte Verbundnetz ausgegeben. bleibt frei 4.3.2 GruppenTageskarten Die GruppenTageskarte wird ausgegeben als − GruppenTageskarte für bis zu 3 benachbarte Zonen − GruppenTageskarte für das gesamte Verbundnetz. Die GruppenTageskarte können montags bis freitags ab 8.30 Uhr, samstags, sonnund feiertags sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig bis zu 5 Personen (ab 6 bodo2221 Seite 22 Jahren) im angegebenen Geltungsbereich bei gemeinsamer Fahrt nutzen. Dabei zählen Kinder ab 6 Jahren als eine Person. Gruppenregelung Größere Gruppen lösen die entsprechende Anzahl von GruppenTageskarten. Gruppen ab 10 Personen sind berechtigt, montags bis freitags die GruppenTageskarte auch schon vor 8.30 Uhr zu nutzen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Voranmeldung bei den genutzten Verkehrsunternehmen gemäß Ziff. 11 des Tarifs. Die Anmeldebestätigung ist Bestandteil des Fahrscheins und muss, soweit vom Verkehrsunternehmen ausgegeben, mitgeführt werden. Kindergarten-Regelung Kindergartengruppen bis 30 Personen müssen nur eine GruppenTageskarte lösen. Diese gilt ganztägig ohne zeitliche Beschränkung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Voranmeldung bei den genutzten Verkehrsunternehmen gemäß Ziff. 11 des Tarifs. Die Anmeldebestätigung ist Bestandteil des Fahrscheins und muss, soweit vom Verkehrsunternehmen ausgegeben, mitgeführt werden. 6.-Klasse-Regelung Bei Fahrten von Schulklassen bis einschließlich Klasse 6 ist die GruppenTageskarte für 10 Personen gültig. Diese Regelung kann bis zu einer Personenzahl von 30 Personen (entsprechend 3 GruppenTageskarten) in Anspruch genommen werden. Ab der 31. Person gilt die reguläre Mitnahmeregelung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Voranmeldung bei den genutzten Verkehrsunternehmen gemäß Ziff. 11 des Tarifs. Die Anmeldebestätigung ist Bestandteil des Fahrscheins und muss, soweit vom Verkehrsunternehmen ausgegeben, mitgeführt werden. 4.4 Zeitkarten Zeitkarten sind Schülermonatskarten, Kindergartenkind-Monatskarten, Monatskarten für jedermann, JuniorTickets, StudiTickets einschl. Solidarregelung und AnschlussStudiTickets, Abonnements und in einzelnen Stadtverkehren Wochenkarten und Schülerwochenkarten. Diese Zeitkarten berechtigen innerhalb der Geltungsdauer und des aufgedruckten Geltungsbereiches zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. Persönliche, nicht übertragbare Zeitkarten sind nur gültig, wenn sie vom Inhaber unauslöschlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben sind. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Die Ausgabe der Zeitkarten (außer Abonnements) erfolgt in den Bussen, Vorverkaufsstellen, Fahrkartenausgaben und an den Fahrscheinautomaten des Schienenverkehrs. Schülermonatskarten und Monatskarten für jedermann können in den Bussen und an den Fahrscheinautomaten vom 25. des Vormonats an gekauft werden, Wochenkarten der Stadtverkehre ab Donnerstag der Vorwoche. bodo2221 Seite 23 4.4.1 Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten Auszubildende und Studenten werden ausgegeben: für Schüler, 1. an schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres für a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter a) fallen besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach dem für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, während der Zeit der Ableistung dieses Praktikums oder Volontariats; g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten. Angehörige der Bundeswehr erhalten keine Schülermonatskarte. bodo2221 Seite 24 Die Berechtigung zum Erwerb von Schülermonatskarten und StadtverkehrSchülerwochenkarten ist in den Fällen der Ziffer 2. a) - g) durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises, einer Immatrikulationsbescheinigung, einer Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes und in den Fällen der Ziffer 2. h) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen bzw. ökologischen Dienste nachzuweisen. In den Bescheinigungen ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Ziffer 2 geprüft wurden und erfüllt sind. Die Bescheinigungen gelten längstens ein Jahr. Die Schülerausweise sind für jedes Schuljahr gültig zu schreiben. Die Nachweise sind Bestandteil des Fahrausweises. Sie sind bei Fahrausweiskontrollen stets zusammen mit der Schülermonatskarte bzw. Schülerwochenkarte vorzuzeigen. Die in Ziffer 1 genannten Personen haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten werden nur für die Zonen ausgegeben, in denen Fahrten im Schul- bzw. Ausbildungsverkehr notwendig sind. Schülermonatskarten gelten für den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus bis zum 1. Werktag des Folgemonats 12.00 Uhr. Ist dieser Werktag ein Samstag, so gelten sie bis zum nächstfolgenden Werktag 12.00 Uhr. StadtverkehrSchülerwochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis 12 Uhr des ersten Werktags der folgenden Woche. Der erste Tag einer Kalenderwoche ist der Montag. In den Zügen der Eisenbahnunternehmen berechtigen Schülermonatskarten nur zur Fahrt in der 2. Klasse. Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet. Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten sind nicht übertragbar und müssen vom Inhaber eigenhändig und unauslöschlich unterschrieben sein. Abhanden gekommene Schülermonatskarten und Stadtverkehr-Schülerwochenkarten werden nicht ersetzt. Jede Schülermonatskarte berechtigt - ab 13.30 Uhr, - an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage Baden-Württembergs), - in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum. Gültigkeit September-Schülermonatskarten in den Sommerferien (Ferienkarte): Berechtigte, die ihre Schülermonatskarte September im Vorverkauf erwerben bzw. erhalten, können diese während der Sommerferien Baden-Württembergs ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum nutzen. 4.4.2 Listenverfahren Werden für Schüler die Fahrtkosten ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Regelung vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) übernommen, bodo2221 Seite 25 kann das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung der Schülermonatskarten in einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Schulwegkostenträger und der Ausgabestelle geregelt werden (Listenverfahren). Für abhanden gekommene Schülermonatskarten wird innerhalb der SchulhalbjahresZeiträume September – Februar und März - Juli je Schüler und Schulhalbjahr für maximal 1 abhanden gekommene Schülermonatskarte gegen eine Gebühr gemäß Anlage 7 Ersatz geleistet. Weitere Schülermonatskarten werden nicht ersetzt. Abhanden gekommene Schülermonatskarten sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Für nicht benutzte oder nur teilweise benutzte Schülermonatskarten wird der Fahrpreis nur erstattet, wenn ein Schüler den Schul- bzw. Wohnort wechselt oder aus der Schule ausscheidet, sowie in Fällen einer länger andauernden Krankheit. Die Erstattung kann nur bei der Ausgabestelle gegen Rückgabe des Fahrausweises mit entsprechender Bescheinigung der Schule bzw. des Arztes beantragt werden. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr entfällt, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. Eine Rückgabe von Schülermonatskarten vor dem Benutzungsmonat richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Landkreise. Beförderungsentgelt für verlorene und abhanden gekommene Schülermonatskarten wird nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen (Teil A) erstattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 der gemeinsamen Beförderungsbedingungen. 4.4.3 Kindergartenkind-Monatskarten Kindergartenkind-Monatskarten werden an Kindergartenkinder für die Zonen ausgegeben, die für die Fahrt zwischen Wohnort und Kindergarten notwendig sind. Kindergartenkind-Monatskarten dürfen auch für Kinder erworben werden, die eine Kindertagestätte besuchen und noch nicht eingeschult sind. Die Berechtigung zum Erwerb ist glaubhaft zu machen. Kindergartenkind-Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktages. Kindergartenkind-Monatskarten berechtigen innerhalb der Geltungsdauer und des aufgedruckten Geltungsbereichs zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. Sie sind nicht übertragbar. Sie sind nur gültig, wenn der Name des Kindergartenkinds unauslöschlich mit Vor- und Zunamen eingetragen ist. Kindergartenkind-Monatskarten berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet. bodo2221 Seite 26 4.4.4 Monatskarten und Stadtverkehr-Wochenkarten Monatskarten und Stadtverkehr-Wochenkarten, soweit diese tariflich vorgesehen sind, werden an jedermann ausgegeben und sind uneingeschränkt übertragbar. Sie können von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches benutzt werden. Stadtverkehr-Wochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis 12.00 Uhr des ersten Werktags der folgenden Woche. Der erste Tag einer Kalenderwoche ist der Montag. Als erste Kalenderwoche eines Kalenderjahres gilt die Woche, in die mindestens vier der ersten sieben Januartage fallen. Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat und darüber hinaus bis zum 1. Werktag des Folgemonats 12.00 Uhr. Ist dieser Werktag ein Samstag, so gelten sie bis zum nächstfolgenden Werktag 12.00 Uhr. Mit der Monatskarte (für jedermann) können ganztägig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24. und 31. Dezember zusätzlich bis zu 4 Personen (ab 6 Jahren) mitgenommen werden. Die Mitnahmemöglichkeit besteht nur bei gemeinsamem Einstieg. Für abhanden gekommene Stadtverkehr-Wochenkarten und Monatskarten wird kein Ersatz geleistet. 4.4.5 Abonnements 4.4.5.1 Abokarten und PremiumAbokarten Abokarten werden an jedermann ausgegeben und sind persönlich oder übertragbar. Für kostenerstattungsberechtige Schüler ist die Abokarte nicht erhältlich. Abokarten können von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches benutzt werden. Mit der Abokarte können ganztägig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24. und 31. Dezember bis zu 4 Personen (ab 6 Jahren) mitgenommen werden. Mitnahmemöglichkeit besteht nur bei gemeinsamem Einstieg, sie gilt nicht für den Anschlussfahrausweis. Die PremiumAbokarte beinhaltet folgende Zusatzleistungen: - Nutzung der 1. Klasse durch den Inhaber an allen Tagen, - netzweite Gültigkeit in der 1. Klasse an Werktagen montags bis freitags ab 18.00 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24. und 31. Dezember, - netzweite Mitnahmemöglichkeit in der 1. Klasse von bis zu 4 Personen (ab 6 Jahren) an Werktagen montags bis freitags ab 18.00 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24. und 31. Dezember. 4.4.5.2 Abo Mobil63 / Abo Mobil63 Partnerkarte Das Abo Mobil63 wird an Personen ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ab dem Monat, in dem sie Geburtstag haben, als persönliches Abonnement ausgegeben und ist nicht übertragbar. Es kann während der Gültigkeitsdauer zu beliebig vielen bodo2221 Seite 27 Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen im Gesamtnetz benutzt werden. Bei der Bestellung ist ein Altersnachweis vorzulegen. Ehepaaren sowie Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, wird beim Erwerb eines zweiten Abo Mobil63 ein Rabatt von 30 Prozent gewährt. Voraussetzung ist der Nachweis eines gültigen Abo Mobil63 zum Normalpreis oder der Erwerb eines Abo Mobil63 zum Normalpreis. 4.4.5.3 Abo Mobil18 Das Abo Mobil18 wird an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis einschließlich dem Monat, in dem der 26. Geburtstag liegt, als persönliches Abonnement ausgegeben und ist nicht übertragbar. Es kann von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches benutzt werden. Bei der Bestellung ist ein Altersnachweis vorzulegen. Das Abo Mobil18 beinhaltet folgende Leistungen: - Nutzung der 2. Klasse, - netzweite Gültigkeit an Werktagen montags bis freitags ab 18.00 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24. und 31. Dezember. 4.4.5.4 SofortAbo Das SofortAbo ist eine Monatskarte zum günstigen Abopreis. Als SofortAbo können sämtliche Aboangebote im bodo gewählt werden. Voraussetzung ist die Bestellung eines Abonnements bei den bodo-Verkaufsstellen durch Abgabe des Bestellscheins "SofortAbo". Alternativ kann bei einer vorherigen "Abo-online"-Bestellung über die bodoInternetseite der aktuelle Sofort-Abo Monat in den bodo-Verkaufsstellen erworben werden. Die abgeschlossene "Abo-online"-Bestellung ist durch Vorlage des Ausdrucks nachzuweisen. Der gewünschte Monat des SofortAbos wird ausschließlich gegen Barzahlung in den Mobilitätszentralen und KundenCentern des bodo-Verbundes verkauft. Mit dem Folgemonat beginnt dann das reguläre Abonnement-Verfahren (vgl. 4.4.5.5). Bei Verlust oder Zerstörung der SofortAbo-Monatskarte im Barverkauf kann keine Ersatzkarte ausgestellt werden. 4.4.5.5 Allgemeine Abonnementregelungen Die Abonnements sind erhältlich gegen vorherige Bestellung bei den bodoVerkaufsstellen durch Abgabe eines Bestellscheins oder durch Bestellung im Internet. Für persönliche Abonnements ist ein aktuelles Lichtbild erforderlich. Das ausgebende Unternehmen muss ermächtigt werden, das jeweilige Fahrgeld monatlich im voraus bis auf Weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, vom Girokonto eines Geldinstituts mit Sitz in Deutschland einzuziehen. Das SEPA-Lastschriftmandat schließt das Einverständnis bodo2221 Seite 28 zur Erhöhung der monatlichen Einzugsbeträge bei Tarifänderungen gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ein. Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 15. des Vormonats der Bestellschein mit einem SEPA-Lastschriftmandat und - nur bei persönlichen Abonnements - mit Lichtbild bei der Ausgabestelle vorliegt. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung der Monatskarten nach einer positiv ausgefallenen Bonitätsprüfung zustande und besteht mit dem Unternehmen, das die Karten ausgibt. Es werden für einen Jahreszeitraum zwölf Monatskarten ausgegeben. Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate, wobei dem Kunden unaufgefordert weitere Monatskarten zugeschickt werden. Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat spätestens bis zum 15. des Vormonats schriftlich an die Ausgabestelle zu erfolgen. Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn die noch nicht genutzten Monatskarten der Kündigung beigefügt sind. Wird der Rückgabetermin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Monatskarten der Ausgabestelle vorliegen, als fortgesetzt. Wird das Abonnement vorzeitig vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so wird - bei der Abokarte, PremiumAbokarte und dem Abo Mobil18 der Unterschied zwischen Abonnementpreis und Monatskarte für jedermann, - beim Abo Mobil63 / bei der Abo Mobil63 Partnerkarte der Unterschied zwischen Abonnementpreis und Monatskarte der Preisstufe 2 für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat, der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat, oder wenn er verstorben ist. Im Falle einer Tarifänderung hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Ende des Monats vor Eintritt der Tariferhöhung. Tritt die Tariferhöhung nicht zum 1. eines Monats ein, kann die Kündigung zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Tariferhöhung eingetreten ist. Die schriftliche Kündigung muss spätestens bis zum 15. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung der Tarifänderung folgt, unter Vorlage der nicht benutzten Monatskarten bei der Ausgabestelle eingegangen sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Wird durch die außerordentliche Kündigung die Rückgabe der Monatskarten erst später als 3 Kalendertage nach Inkrafttreten der Tarifänderung möglich, ist für jeden folgenden Kalendertag 1/30 des geänderten Beförderungsentgelts zu entrichten. Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto zu jedem Monatsbeginn bereitzuhalten. Ist der Einzug von monatlichen Teilbeträgen mangels Kontodeckung nicht möglich, oder wird ein Einzug vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt, kann das Abonnement vom ausgebenden Unternehmen fristlos gekündigt werden. Die anfallenden Rücklastgebühren sind vom Kunden zu tragen. Die noch nicht genutzten Monatskarten sind der Ausgabestelle zu übergeben. Wird die Übergabe verweigert, bodo2221 Seite 29 hat der Kunde Ersatz in Höhe einer Monatskarte für jedermann für jeden Monat zu leisten, für den die Übergabe der Monatskarte verweigert wird. Bei Tarifänderungen werden die monatlichen Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst. Einzugsbeträge ab dem Beförderungsentgelt für verlorene und abhanden gekommene Abonnements wird nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen (Teil A) erstattet. Änderungen der Angaben im Abonnement (z.B. Geltungsbereich, IBAN oder BIC) sind nur zum 1. eines Kalendermonats möglich und bis spätestens zum 15. des Vormonats zu beantragen. Die restlichen ungenutzten Monatskarten werden ungültig und sind zurückzugeben. Nach erfolgter Rückgabe wird die Änderung durchgeführt. Änderungen von Adresse oder Bankverbindung (neues SEPA-Lastschriftmandat) sind vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Verlust oder Zerstörung eines persönlichen Abonnements ist der Ausgabestelle anzuzeigen. Der Fahrgast erhält dann gegen ein Entgelt nach Anlage 7 Ersatz. Ausgenommen davon ist die SofortAbo-Monatskarte im Barverkauf. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt innerhalb einer Woche. Für verloren erklärte persönliche Abonnements sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. Fahrausweise, die als Folge von Verlust oder Zerstörung bis zur Ausstellung einer Ersatzkarte gelöst wurden, werden nicht erstattet. Bei einem persönlichen Abonnement wird bei Krankheit Fahrgeld erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 14 Tage dauert. Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses nachzuweisen. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des Preises des bezahlten persönlichen Abonnements erstattet. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Der Antrag auf Erstattung ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Krankheitsende zu stellen. 4.4.6 JuniorTickets Das JuniorTicket ist eine Monatskarte als Freizeitkarte für alle Jugendlichen bis einschließlich 20 Jahren, die keine Schülermonatskarte benötigen. - Mit dem JuniorTicket kann das gesamte Netz des bodo-Verbundraums ab 14.00 Uhr an Schultagen sowie ganztägig bis Betriebsschluss: - in den Schulferien Baden-Württembergs, - samstags, sonn- und feiertags und - in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag genutzt werden. JuniorTickets berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet. bodo2221 Seite 30 Das JuniorTicket kann längstens für den Monat erworben werden, in dem der Jugendliche seinen 21. Geburtstag hat. Es ist einen ganzen Kalendermonat gültig, nicht übertragbar und muss vom Inhaber eigenhändig und unauslöschlich unterschrieben sein. 4.4.7 StudiTickets und Anschluss-StudiTickets 4.4.7.1 StudiTickets StudiTickets werden ausschließlich ausgegeben an Studierende von Hochschulen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Das StudiTicket ist ein Sechsmonats-Ticket bzw. 2 x Dreimonats-Ticket (DHBW). Es gilt im Sommersemester - von 1. Januar bis 30. Juni (Zeppelin Universität Friedrichshafen), - von 1. März bis 31. August (HRW Ravensburg-Weingarten), - von 1. April bis 30. September (PH Weingarten), - von 1. April bis 30. Juni (DHBW, Quartal II) und von 01. Juli bis 30. September (DHBW, Quartal III) und im Wintersemester - von 1. Juli bis 31. Dezember (Zeppelin Universität Friedrichshafen) - von 1. September bis 28./29. Februar (HRW), - von 1. Oktober bis 31. März (PH), - von 1. Oktober bis 31. Dezember (DHBW, Quartal IV) und von 01. Januar bis 31. März (DHBW, Quartal I) sowie darüber hinaus jeweils bis 12.00 Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktages. Das StudiTicket berechtigt Studierende innerhalb der Geltungsdauer im gesamten bodo-Verbundraum zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen. StudiTickets berechtigen in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet. Das StudiTicket ist nicht übertragbar. Es ist nur gültig, wenn es vom Inhaber unauslöschlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben ist. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Das StudiTicket ist nur in Verbindung mit dem Studierendenausweis gültig. Bei Studierendenausweisen ohne Lichtbild ist die Berechtigung mit amtlichem Personalausweis nachzuweisen. Bei einer Fahrausweisprüfung sind das StudiTicket und der Studierendenausweis unaufgefordert vorzuzeigen. bodo2221 Seite 31 4.4.7.2 Anschluss-StudiTickets Anschluss-StudiTickets des bodo-Verbundes werden ausschließlich an Studierende ausgegeben, welche ein Semesterticket der Verbünde DING oder naldo besitzen. Das bodo-Anschluss-StudiTicket ist nur in Verbindung mit dem Studierendenausweis gültig. Bei einer Fahrausweisprüfung sind neben dem bodo-Anschluss-Semesterticket und dem Studierendenausweis auch das naldo/DING-Semesterticket unaufgefordert vorzuzeigen. Alternativ zum Studierendenausweis wird auch die Immatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis akzeptiert. Ansonsten gelten für die bodo-Anschluss-Semestertickets die Regelungen des Kap. 4.4.7.1 analog. 4.4.8 Solidar-Regelung Die Solidar-Regelung ermöglicht allen Studierenden von Universitäten und Fachhochschulen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung über eine Komplementärfinanzierung geschlossen wurde, mit gültigem Studierendenausweis oder Immatrikulationsbescheinigung beliebig viele Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen im bodo-Verbundraum von montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis Betriebsende, samstags ab 16.00 Uhr bis Betriebsende, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig bis Betriebsende. Als Fahrausweis für die Solidar-Regelung gelten die von den Hochschulen ausgestellten, gültigen Studierendenausweise oder Immatrikulationsbescheinigungen. Die Solidar-Regelung berechtigt in Zügen zur Benutzung der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bei Studierendenausweisen ohne Lichtbild ist die Berechtigung mit amtlichem Personalausweis nachzuweisen. 5. Benutzung der 1. Klasse der Eisenbahnunternehmen Zu bereits vorhandenen Fahrscheinen sind an Fahrscheinautomaten bzw. bei Fahrkartenausgaben Zuschläge zu lösen. Die zeitliche Gültigkeit des Zuschlages richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Fahrscheins. 5.1 Zuschlag für einzelne Fahrten Für die Benutzung der 1. Klasse ist zusätzlich zum Fahrausweis je Fahrt und beförderte Person (Erwachsene und Kinder) ein Zuschlag in Form eines Einzelfahrscheins für Kinder der jeweiligen Preisstufe zu lösen. Maßgebend für den Preis des Zuschlags ist die Preisstufe (Zonenanzahl) der bei einem Eisenbahnunternehmen zurückgelegten Fahrstrecke in der 1. Klasse. Er gilt nur zum sofortigen Fahrtantritt. bodo2221 Seite 32 5.2 Zuschlag für Zeitkarten Für die regelmäßige Benutzung der 1. Klasse mit Monatskarten (für jedermann) und Abonnements können Zuschläge, gültig für einen Monat, gelöst werden. Sie gelten nur in Verbindung mit der dazugehörigen Zeitkarte. Für Abonnements werden auch Zuschläge für die gesamte Geltungsdauer ausgegeben, die auf die Fahrausweise aufgedruckt werden. Bei Fahrten über den örtlichen Geltungsbereich der Zeitkarte hinaus (Anschlussfahrten) berechtigt die bereits vorhandene Zuschlagkarte in Verbindung mit dem anschließenden Fahrausweis zur Benutzung der 1. Klasse. 5.3 Zuschlag für Schwerbehinderte Für Schwerbehinderte gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) in der jeweils aktuellen Fassung. 6. Beförderung von Schwerbehinderten Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX, Kap. 13, § 145 in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals nachzuweisen. 7. Beförderung von Polizei- und Zollbeamten Polizeibeamte/innen der Bundespolizei sowie der Länder sowie Zollbeamte werden bei den im bodo beteiligten Verkehrsunternehmen, wenn sie Dienstuniform tragen, unentgeltlich befördert. Dies gilt in den Zügen für die 2. Klasse. 8. Hunde Hunde werden, sofern die Voraussetzungen von § Beförderungsbedingungen gegeben sind, kostenlos befördert. 11 und § 12 der 9. Sachen Handgepäck, Krankenfahrstühle, von einer Person transportierbare Musikinstrumente, ein paar Ski, ein Rodelschlitten und sonstige Sachen, sowie kleine Tiere in Behältern, deren Beförderung zugelassen ist, können unentgeltlich mitgenommen werden. bodo2221 Seite 33 Kinderwagen werden frei befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z. B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesen Fällen ist der Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten. 10. Gästekarten für Austauschschüler Für Austauschschüler an Schulen im Verbundgebiet werden für die Dauer ihres Aufenthaltes persönliche Gästekarten mit verbundweiter Gültigkeit ausgegeben (Preis gemäß Anlage 7). Diese sind nur an bestimmten Verkaufsstellen in einer Sammelbestellung der Schule oder des Schulträgers gegen Nachweis der Teilnehmer erhältlich. Während der Aufenthaltsdauer des Austauschschülers kann der Gültigkeitszeitraum der Gästekarte frei gewählt werden, wobei eine oder mehrere Unterbrechungen nicht möglich sind. Beförderungsentgelt für verlorene und abhanden gekommene Gästekarten wird nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen (Teil A) erstattet. 11. Gruppenfahrten Sind mehrere Personen zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen, so gelten für sie folgende Regelungen zur Anmeldung einer Gruppenfahrt: Bei Benützung von Bussen müssen Gruppen ab 10 Personen und Schulklassen an Werktagen mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt beim jeweiligen Verkehrsunternehmen angemeldet werden unter Beachtung der üblichen ServiceZeiten. Bei Benützung von DB-Zügen besteht bei Fahrtantritt vor 8.30 Uhr ab 10 Personen, bei Fahrtantritt nach 8.30 Uhr ab 20 Personen sowie für Fahrradgruppen ab 6 Personen eine generelle Anmeldepflicht von 7 Werktagen vor Fahrtantritt bei der DBGruppenreservierungsstelle. Bei Benützung von anderen als DB-Zügen besteht ab 10 Personen eine generelle Anmeldepflicht von 24 Stunden vor Fahrtantritt bei der jeweils zuständigen Gruppenreservierungsstelle der Eisenbahnunternehmen. 12. Inkrafttreten Der bodo - Gemeinschaftstarif trat am 01.01.2004 in Kraft. C. Allgemeine Sonderregelungen 1. Kombikarten Kombikarten können sein - bodo2221 Eintrittskarten, Veranstaltungsausweise, Tagungsausweise, Gästekarten der Beherbergungsbetriebe, Seite 34 - Tourismuskarten (z. B. Vorteilskarten für Sehenswürdigkeiten, Museen, spezifische Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie etc.) mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck. Der bodo oder Verkehrsunternehmen können Kooperationen mit Veranstaltern abschließen (Verkehrsunternehmen nur im Einvernehmen mit dem bodo), die es deren Veranstaltungsbesuchern ermöglichen, mit der Eintrittskarte den bodo zu nutzen. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen Genehmigungsbehörden anzuzeigen. geregelt und sind den 2. Ermäßigung für Sonderangebote Generelle Ermäßigungen können von bodo eingeräumt werden für Sonderangebote mit zeitlich begrenzter Geltungsdauer, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Verbundverkehrs nicht verschlechtert wird. Sie sind den Genehmigungsbehörden anzuzeigen. 3. Mitnahme von Fahrrädern Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Im Einzelfall kann die Mitnahme von Fahrrädern ohne Vorankündigung beschränkt sowie in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden. Für die Mitnahme eines Fahrrades wird der im Tarif festgesetzte Preis erhoben. Der Fahrradeinzelfahrschein gilt bei sofortigem Fahrtantritt für eine einmalige Fahrradmitnahme innerhalb des bodo-Verbundraums. Die 1. Klasse-Zuschläge für Monatskarten und Abonnements berechtigen zur Mitnahme von einem Fahrrad auf der gelösten Strecke. Bei Fahrten über den örtlichen Geltungsbereich der Zeitkarte hinaus (Anschlussfahrten) berechtigt die bereits vorhandene Zuschlagkarte in Verbindung mit dem anschließenden Fahrausweis zur Mitnahme eines Fahrrads. Faltfahrräder gelten als Handgepäck gem. Teil A, § 11, wenn sie zusammengefaltet sind. Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 29.04.2017 gilt für die Kostenlose Fahrradbeförderung Sofern Fahrräder Bekanntmachung. kostenlos befördert werden, erfolgt dies über gesonderte Ab 30.04.2017 gilt für die Kostenlose Fahrradbeförderung Die Radmitnahme ist auf den Strecken der Eisenbahnverkehrsunternehmen kostenlos: - Montag bis Freitag an Werktagen vor 6.00 Uhr und ab 9.00 Uhr, - samstags, sonn- und feiertags ganztägig. bodo2221 Seite 35 Die Radmitnahme ist auf folgenden Strecken der Eisenbahnverkehrsunternehmen ganztägig kostenlos: - 752 Aulendorf – Bad Waldsee – Bad Wurzach, - 753 Aulendorf – Bad Waldsee – Kißlegg – Wangen, - 754 Aulendorf – Altshausen – Pfullendorf, - 766 Aulendorf – Altshausen – Bad Saulgau, - 971 Wangen – Kißlegg – Leutkich – Marstetten-Aitrach Sofern darüberhinaus Fahrräder im Omnibusverkehr kostenlos befördert werden, erfolgt dies über gesonderte Bekanntmachung. 3.1 Mitnahme von Fahrrädern auf Strecken der Eisenbahnunternehmen Die Fahrräder sind in den speziell dafür vorgesehenen Plätzen oder Wagen (mit Fahrradsymbol gekennzeichnet) unterzubringen oder, soweit nicht vorhanden, in den Einstiegsräumen. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem zugelassenen Einstiegsraum dürfen höchstens 2 Fahrräder untergebracht werden. Die Fahrgäste müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten. Im übrigen ist es so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Jeder Fahrgast darf nur 1 Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige einsitzige Fahrräder, zusammengeklappte Fahrradanhänger und Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor beschränkt; bei ausreichenden Platzverhältnissen können auch Liegeräder, Tandems, Fahrradanhänger sowie Dreiräder mitgenommen werden. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Begleitung eines Erwachsenen fahren. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf Beförderung. gemeinsame 3.2 Mitnahme von Fahrrädern in Bussen Die Mitnahmemöglichkeit ist auf Linienbusse sowie auf folgende Zeiten beschränkt: täglich von 19.00 Uhr bis Betriebsschluss, an Sonn- und Feiertagen ganztags. Außerhalb dieser Zeiten dürfen Fahrräder nur mitgenommen werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt wurde. Je Omnibus können max. 2 Fahrräder mitgenommen werden, bei bestimmten Bauarten bis zu 6 Fahrräder. Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad ständig festzuhalten und so unterzubringen, dass andere Fahrgäste keinesfalls beeinträchtigt werden können. Fahrradsonderkonstruktionen, wie z.B. Fahrräder mit Verbrennungs-Hilfsmotor oder Tandems, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Fahrgäste mit Kinderwagen oder Behinderte im Rollstuhl haben in jedem Fall Vorrang. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Personals. bodo2221 Seite 36 4. Bus-Kuriergut Gegenstände, die unabhängig von der Mitfahrt des Auflieferers befördert werden sollen, werden am Bus angenommen, wenn Absende- und Empfangshaltestelle an derselben Linie liegen, die Beförderung ohne Umladen auf ein anderes Fahrzeug möglich ist und die Sendung an der Empfangshaltestelle bei Ankunft des Busses abgeholt wird. Der Fahrer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung zu prüfen. Das Höchstgewicht beträgt 20 kg, sofern nicht für bestimmte Fahrten ein Höchstgewicht bis zu 50 kg zugelassen ist. Es muss sicher verpackt und mit Absender- und Empfängerangabe versehen sein. Das Beförderungsentgelt ergibt sich aus der Fahrpreisübersicht. Für regelmäßige Sendungen können Sondervereinbarungen getroffen werden. Wird Bus-Kuriergut am Fahrzeug nicht abgeholt, wird es im Fundbüro des befördernden Verkehrsunternehmens hinterlegt, wo es vom Empfangsberechtigten abgeholt werden kann. Muss das Bus-Kuriergut auf Veranlassung des Empfängers nochmals befördert werden, so hat dieser neben dem Beförderungsentgelt auch die bisher angefallenen Kosten bei der Auslieferung zu bezahlen. Nimmt der Empfänger das hinterlegte Bus-Kuriergut nicht binnen 3 Tagen ab, wird der Absender von dem Ablieferungshindernis benachrichtigt. Die entstandenen Kosten sind vor Auslieferung zu bezahlen. Lebende Tiere werden als Bus-Kuriergut nicht befördert. 5. Tarife im ein- und ausbrechenden Verkehr Für Fahrten von und nach Zielen, die außerhalb des bodo-Tarifgebiets liegen (= ein- und ausbrechender Verkehr), werden Fahrscheine nach dem Haustarif der betroffenen Verkehrsunternehmen ausgegeben. 6. HandyTickets 6.1 Beim HandyTicket handelt es sich um elektronische Fahrkarten, die gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen bargeldlos per Handy für Fahrten innerhalb von bodo erworben werden können. Um ein HandyTicket zu erwerben, muss sich der Nutzer zuvor im Internetportal registrieren (www.handyticket.de). Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das HandyTicket gemäß Anlage 9 dieses Tarifs. 6.2 Folgendes Fahrscheinangebot kann als HandyTicket erworben werden: • Einzelfahrschein Erwachsene • Einzelfahrschein Kind • EinzelTageskarte • GruppenTageskarte • Fahrradeinzelfahrschein bodo2221 Seite 37 6.3 Die Fahrkarten sind nicht übertragbar und gelten zum sofortigen Fahrtantritt. 6.4 Für Fahrten im Tarifverbund gilt ausschließlich das Tarifsystem des bodo. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt des Fahrkartenerwerbs gültigen Tarife. 6.5 Erst mit Zusendung der vom Nutzer gewählten Verbindung auf sein Handy ist dieser zum Fahrtantritt berechtigt. Ein Erwerb nach Fahrtantritt ist nicht gestattet. Für jeden im Rahmen der gewählten Verbindung anzuwendenden Tarif wird eine elektronische Fahrkarte erstellt. Der Beförderungsvertrag kommt mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt wird. 6.6 Die für die Nutzung von Mobilfunkleistungen (z.B. Datenübermittlung) beim jeweiligen Mobilfunkanbieter entstehenden Kosten richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten des entsprechenden Anbieters und sind vom Nutzer zu bezahlen. 6.7 Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Handy mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung sowie das gültige Kontrollmedium (vgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das „HandyTicket Deutschland“) vorzuzeigen. Zugelassene Kontrollmedien sind Bundespersonalausweis, EU-Reisepass, bundesdeutscher Reisepass, Kreditkarte oder ec-/Geldkarte. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Mobiltelefons und des Kontrollmediums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen. 6.8 Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandten Fahrkarte im Rahmen der Fahrkartenkontrolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen Missbrauch (u. a. unbefugtes Vorzeigen der Fahrberechtigung durch Dritte) verantwortlich. 6.9 Kommt der Nutzer seinen Pflichten bezüglich der Fahrkartenkontrolle nicht nach, liegt eine Reise ohne gültigen Fahrausweis nach den gültigen Beförderungsbedingungen vor. 6.10 Der Umtausch ist ausgeschlossen. 6.11 Zur Geltendmachung von Erstattungen für Fahrkarten gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen. Anträge auf Erstattung sind dabei vom Nutzer schriftlich an die Geschäftsstelle des bodo zu richten. Als Fahrt- bzw. Kaufnachweis ist dem Antrag eine Kopie der Ticketquittung seiner für dieser Fahrt geladenen elektronischen Fahrscheine beizufügen. bodo2221 Seite 38 D. Sonderregelungen für Stadtverkehrstarife Sonderregelungen Bad Waldsee Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.1 Sonderregelungen Friedrichshafen Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.2 Sonderregelungen Immenstaad Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.3 Sonderregelungen Isny Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.4 Sonderregelungen Leutkirch Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.5 Sonderregelungen Ravensburg Weingarten Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.6 Sonderregelungen Tettnang Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.7 Sonderregelungen Überlingen Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.8 Sonderregelungen Wangen Tarifbestimmungen siehe Anlage 6.9 bodo2221 Seite 39 E. Gemeinschaftsangebote 1. Baden-Württemberg-Ticket Gruppe Baden-Württemberg-Ticket Single Baden-Württemberg-Ticket Nacht Baden-Württemberg-Ticket Young Es gelten die aktuellen Bestimmungen der Deutschen Bahn AG. Das Baden-Württemberg-Ticket wird in allen bodo -Verkehrsmitteln anerkannt und von den an bodo beteiligten Verkehrsunternehmen ausgegeben. Es gelten die besonderen Tarifbestimmungen des Baden-Württemberg-Ticket. (Änderungen nach dem Tarif der Deutschen Bahn AG vorbehalten.) 2. Tageskarte Euregio Bodensee (TKEB) Die Tageskarte Euregio Bodensee wird in allen bodo -Verkehrsmitteln anerkannt und von den an bodo beteiligten Verkehrsunternehmen ausgegeben. Es gelten die besonderen Tarifbestimmungen der Tageskarte Euregio Bodensee. (Änderungen nach dem Tarif der Tageskarte Euregio Bodensee vorbehalten.) 3. Schüler-Ferien-Ticket Baden-Württemberg (SFT) Das Schüler-Ferien-Ticket Baden-Württemberg gilt im gesamten bodo-Verbundraum nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen. 4. AboPlus Baden-Württemberg Es gelten die aktuellen Bestimmungen des AboPlus Baden-Württemberg. 5. City-Ticket, City mobil und Rail&Fly Anerkennung im Bus 5.1 City-Ticket a) BahnCard 25 und 50 Fahrkarten der DB AG, die für die Nutzung von IC/EC- oder ICE-Zügen ausgestellt werden, über eine Distanz von mehr als 100 km lauten und den Zusatz „+City“ aufgedruckt haben, berechtigen je nach Zusatz am Startort und/oder am Zielort der Bahnreise (nur gültig in den Stadtverkehren Friedrichshafen Zonen 10, 110, 111 und Ravensburg Weingarten Zonen 30, 31, 32, 230, 232, 240, 242, 243, 331) alle Verbundverkehrsmittel zur Weiterfahrt in Richtung auf das Fahrtziel einmalig zu nutzen. Bei Rückfahrkarten ist auch die Rückfahrt möglich. Die Fahrtberechtigung bei der Hinfahrt gilt zur Fahrtfortsetzung nach Ankunft am Zielbahnhof. Bei der Rückfahrt (Fahrt zum Bahnhof) gilt das auf dem Fahrschein angegebene Datum. Die Fahrtberechtigung bezieht sich auf alle Inhaber des DB AG Fahrscheins. bodo2221 Seite 40 b) BahnCard 100 Inhaber der BahnCard 100 sind berechtigt, in den Stadtverkehren Friedrichshafen und Ravensburg Weingarten (einbezogene Zonen gemäß 5.1a) und auf allen übrigen Linien alle Verbund-Verkehrsmittel zu beliebig vielen Fahrten zu nutzen. 5.2 City mobil Die DB AG gibt auf DB-Fahrscheinen als Zusatz Einzelfahrscheine und Tageskarten nach dem Verbundtarif zu den unter 5.1 a) genannten Stadtverkehren aus. Geltungsbereich und Gültigkeitstag sind auf dem Fahrschein aufgedruckt. 5.3 Rail&Fly Die DB AG bietet in Kooperation mit Airlines und Reiseveranstaltern das Angebot Rail&Fly an. Die Rail&Fly-Fahrkarte gilt am Abflugtag und am Tag davor sowie am Tag der Ankunft und am danach folgenden Tag in allen Zügen der DB und der BodenseeOberschwaben-Bahn (BOB). Die Rail&Fly Fahrkarte wird in den Buslinien für Zu- bzw. Abbringerfahrten zwischen Bodensee-Airport Friedrichshafen (Zone 110) und Friedrichshafen Stadtbahnhof bzw. Friedrichshafen Hafenbahnhof (Zone 10) anerkannt. 6. Übergangsregelungen zu benachbarten Verkehrskooperationen 6.1 Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) Für die Kooperationszonen des bodo-Verbundes im südlichen Landkreis Sigmaringen gelten folgende Regelungen: 6.1.1 Für die Kooperationszonen 80 (Illmensee), 81 (Ostrach-Land), 82 (Haid, 83 (Bad Saulgau), 84 (Mettenbuch), 85 (Herdwangen-Schönach), 86 (Aach-Linz), 87 (Pfullendorf/Wald) und 381 (Ostrach-Stadt) des bodo-Verbundes gelten folgende Regelungen: Im Binnenverkehr einer Kooperationszone und zwischen einzelnen Kooperationszonen gilt der Tarif des naldo. Ausnahme: Im Eckverkehr zwischen der Kooperationszone 83 (Bad Saulgau) und den Kooperationszonen 81, 84, 87 und 381 mit Fahrstrecke über bodo-Zone 48 (Altshausen) werden Fahrscheine nach dem bodo-Tarif ausgegeben. Bei Fahrten zwischen einer Kooperationszone und einer bodo-Zone sowie von bodoZone zu bodo-Zone über die Kooperationszonen hinweg als Korridorfahrten gilt der Tarif des bodo auf den gemäß Anlage 1 einbezogenen Linien. bodo-Fahrscheine gelten in Bad Saulgau nur im Stadtgebiet und zum Bahnhof sowie zum Teilort Lampertsweiler inklusive dem Ort Rieden. Für Inhaber des Semestertickets des DING-Verbundes gilt das naldo – AnschlussSemesterticket (siehe Teil B., Ziff. 4.4.7.2) auch auf dem bodo-Streckenabschnitt Aulendorf – Bad Saulgau (Schienenstrecke 766). naldo-Tagestickets und naldo-Zeitkarten sowie MetropolTagesTickets sind auf folgenden Zugstrecken im Verkehrsverbund bodo gültig: bodo2221 Seite 41 Bad Saulgau – Altshausen – Aulendorf (Zuglinie 766) und Aulendorf - Altshausen – Ostrach – Pfullendorf (Zuglinie 754). 6.1.2 Für die Kooperationszone 801 (Überlingen) des naldo-Verbundes gelten folgende Regelungen: Die Kooperationszone 801 (Überlingen) entspricht den bodo-Zonen Nr. 24 (Überlingen) & 25 (Owingen), sowie der bodo-Zonengrenze 123 (Frickingen). Im Binnenverkehr dieser Kooperationszone gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen dieser Kooperationszone und den in 6.1.1 genannten bodo-Zonen gilt ebenfalls der Tarif des bodo. Bei Fahrten in die übrigen naldo-Waben gilt der Tarif des naldo. 6.1.3 Für die Kooperationszonen 804 (Altshausen), 805 (Aulendorf) und 891 (Königseggwald/Hoßkirch) des naldo-Verbundes gelten folgende Regelungen: Die Kooperationszone 804 (Altshausen) entspricht den bodo-Zonen 48 (Altshausen) [ausgenommen: Oberweiler und Irrenberg], 248 (Eichstegen) [ausgenommen: Ratzenreute und Reute Abzw.], 348 (Boms), 249 (Blönried) und dem Ort Steinenbach (Zone 49). Die Kooperationszone 805 (Aulendorf) entspricht dem Stadtgebiet Aulendorf. Die Kooperationszone 891 (Königseggwald/Hoßkirch) entspricht der bodo-Zone 47 (Hoßkirch) [ausgenommen: Ebenweiler, Egg, Guggenhausen, Oberwaldhausen, Riedhausen, Unterwaldhausen und Wendenreute], und dem Ort Ratzenreute (Zone 248). Im Binnenverkehr der naldo-Kooperationszonen 804 (Altshausen), 805 (Aulendorf) und 891 (Königseggwald/Hoßkirch) gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen diesen Kooperationszonen und den in 6.1.1 genannten bodo-Zonen gilt ebenfalls der Tarif des bodo. Bei Fahrten in die übrigen naldo-Waben gilt der Tarif des naldo. 6.2 Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH (DING) 6.2.1 Für die Kooperationszone 209 (Aulendorf) des DING-Verbundes gilt folgende Regelung: Im Binnenverkehr dieser Kooperationszone gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen dieser Kooperationszone und den DING-Zonen gilt der Tarif des DING auf den gemäß dem DING-Tarif einbezogenen Linien. Für Inhaber des Semestertickets des naldo-Verbundes gilt das DING – AnschlussSemesterticket (siehe Teil B., Ziff. 4.4.7.2) auch auf dem bodo-Streckenabschnitt Bad Saulgau - Aulendorf (Schienenstrecke 766). Für Inhaber des StudiTickets des bodo-Verbundes gilt das DING – AnschlussSemesterticket (siehe Teil B., Ziff. 4.4.7.2) auch auf dem naldo-Streckenabschnitt Bad Saulgau - Riedlingen (Schienenstrecken 755/766 und RAB-Omnibuslinie 7573). 6.2.2 Für die Kooperationszone 260 (Bad Wurzach) des DING-Verbundes gilt folgende Regelung: bodo2221 Seite 42 Im Binnenverkehr dieser Kooperationszone gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen dieser Kooperationszone und den DING-Zonen gilt der Tarif des DING auf den gemäß dem DING-Tarif einbezogenen Linien. 6.2.3 Für die Kooperationszone 90 (Bad Schussenried) des bodo-Verbundes gilt folgende Regelung: Im Binnenverkehr dieser Kooperationszone gilt der Tarif des DING. Bei Fahrten zwischen dieser Kooperationszone und der bodo-Zone 49 (Aulendorf) gilt ausschließlich der DING-Tarif gemäß Ziffer 6.2.1. Bei Fahrten zwischen dieser Kooperationszone und den bodo-Zonen 48 (Altshausen), 82 (Haid), 83 (Bad Saulgau), 248 (Eichstegen) und 348 (Boms) gilt der Tarif des DING (siehe Ziffer 6.2.4). Bei Fahrten zwischen dieser bodo-Kooperationszone 90 (Bad Schussenried) und den übrigen bodo-Zonen gilt der Tarif des bodo. bodo-Fahrscheine gelten in Bad Schussenried nur im Stadtgebiet und zum Bahnhof. 6.2.4 DING - Erweiterung nach Bad Saulgau (-Herbertingen) Bei Fahrten zwischen bodo-Zone 90 (Bad Schussenried) und bodo-Zonen 49 (Aulendorf), 48 (Altshausen), 82 (Haid), 83 (Bad Saulgau), 248 (Eichstegen) und 348 (Boms) gilt der DING – Tarif. Bei Fahrten zwischen bodo-Zonen 49 (Aulendorf), 48 (Altshausen), 82 (Haid) und 83 (Bad Saulgau) gilt der bodo-Tarif. 6.3 Verkehrsunternehmen Hegau-Bodensee Verbund GmbH (VHB) Für die Kooperationszonen 3 (Stockach) und 33 (Überlingen) des VHB-Verbunds gelten folgende Regelungen: VHB-Fahrscheine (einschl. VHB-Gästekarte) für die Zonen 3 / 33 berechtigen zur Fahrt auf allen Strecken- und Linienabschnitten in den bodo-Zonen 24, 25, 26 und 123 bis zur jeweils letzten Haltestelle vor der Zonengrenze. Im Binnenverkehr der bodo-Zonen 24, 25, 26 und 123 gilt der Tarif des bodo. Bei Fahrten zwischen dem VHB und den bodoZonen 24, 25, 26 und 123 gilt der Tarif des VHB. Für das Kombinieren von Zeitkarten zwischen weiteren bodo-Zonen und VHB gelten die bodo-Zonen 24 und 123 zwingend als gemeinsame Tarifpunkte VHB/bodo. Anschlussfahrscheinregelungen des bodo-Tarifs sind auf VHB-Zeitkarten nicht anwendbar. 7. Echt Bodensee Card (EBC) Die Echt Bodensee Card als Gästekarte der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH (DBT) wird bei allen Verkehrsunternehmen im bodo als Fahrschein für Gäste anerkannt. Das Angebot erhalten Gäste, Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper in den Städten und Gemeinden, die einen Kooperationsvertrag mit der DBT unterzeichnet haben. bodo2221 Seite 43 Als Fahrberechtigung dient eine persönliche elektronische Chipkarte, auf der eine gültige elektronische Fahrberechtigung, ein Namenskürzel des Gastes und die Aufenthaltsdauer elektronisch gespeichert sind. Die Ausgabe und Freischaltung der elektronischen Chipkarte an die Berechtigten erfolgt entsprechend den Bestimmungen der DBT und der Kurtaxesatzungen der Kommunen durch die Gastgeber oder andere geeignete Ausgabestellen. Berechtigte der Echt Bodensee Card erhalten für die Dauer des Aufenthalts kostenfreie Fahrt auf allen im bodo eingezogenen Linien und Verkehrsmitteln nach Anlage 1. Darüber hinaus gilt die EBC für verbundübergreifende Fahrten auch auf folgenden Linienabschnitten (in Klammer: Abkürzung des Nachbarverbundes): 731 Sipplingen – Ludwigshafen (VHB) 7375C Stockach – Ludwigshafen – Bodman (VHB) 7389 Sipplingen – Ludwigshafen – Stockach (VHB) 7392 Owingen – Stockach (VHB) 500 Pfullendorf – Sigmaringen (naldo) Die Echt Bodensee Card wird nur dann als gültiger Fahrschein anerkannt, wenn sich der Inhaber vor Fahrtantritt an einem Terminal im Bus bzw. am Bahnsteig eincheckt und beim Verlassen des Verkehrsmittels wieder auscheckt (check-in-check-out-Prinzip). Unterbleibt ein Check-in, kann ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Maßgabe des § 9 erhoben werden. In Fällen nicht vorhandener oder defekter Infrastruktur können abweichende Regelungen erlassen werden. Diese werden den Gästen durch die Ausgabestellen mitgeteilt. Die Echt Bodensee Card ist persönlich und nicht übertragbar. Bei Personen über 16 Jahren gilt die Echt Bodensee Card nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Fahrschein. Kinder unter 6 Jahren erhalten keine EBC und fahren kostenfrei nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil B, Ziff. 3.3. In Zügen des Nahverkehrs gilt die Echt Bodensee Card nur in der 2. Klasse; ein Übergang in die 1. Klasse ist nicht möglich. Für die Mitnahme von Fahrrädern sind Fahrscheine entsprechend den bodo-Tarifbestimmungen zu lösen. 8. [nachrichtlich] Anerkennung von DB-Fahrscheinen im Bus Auf den in der Anlage 11 aufgeführten Linien/Strecken werden DB-Fahrscheine des einund ausbrechenden Verkehrs anerkannt. F. Sonderregelungen für Anmeldelinienverkehre Für Fahrten mit Anmeldelinienverkehren gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des bodo-Tarifs und folgende ergänzende Regelungen: Eine Verpflichtung zur Beförderung besteht nur dann, wenn der Fahrgast seinen Fahrwunsch telefonisch oder persönlich spätestens bis zum im Fahrplan ausgewiesenen Anmeldeschluss unter Angabe der Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle sowie der Anzahl der zu befördernden Personen angemeldet hat. Es können nur die jeweils zugelassenen Fahrstrecken angemeldet werden. Aus Abrechnungsgründen verpflichtet sich der Fahrgast - bei mehreren Fahrgästen der zuletzt aussteigende -, einen Abrechnungsnachweis zu unterzeichnen, der ihm vom Fahrer vorgelegt wird. bodo2221 Seite 44 Ergänzende oder abweichende Regelungen bei einzelnen Linien sowie die Fahrpreise sind in Anlage 8 aufgeführt. * bodo2221 Tarifbestimmungen Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Anlage 1: Linienverzeichnis Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] FN / RV 751 Schiene Friedrichshafen - Aulendorf Südbahn DB Regio AG / RAB FN 731 Singen - Lindau Bodenseegürtelbahn DB Regio AG / RAB DB Regio AG / RAB FN/RV 739 Basel - Friedrichshafen - Ulm / Lindau FN / RV 751 Friedrichshafen - Ulm Südbahn BOB Sipplingen - Kressbronn Kooperation VHB: Sipplingen ÜB Nußdorf Sipplingen - Aulendorf /Kressbronn Friedrichshafen, Hafen Aulendorf Kooperation DING: Bad Schussenried - Aulendorf DB Regio AG / RAB DB Regio AG / RAB DB Regio AG / RAB RV 753 Aulendorf-Kißlegg-Wangen-Lindau RV 752 RV/SIG 754 Aulendorf-Bad Waldsee-Bad Wurzach Löwen-Takt RadExpress Aulendorf-Pfullendorf 3-Löwen-Takt RadExpress Aulendorf-Wangen 3Aulendorf - HoßkirchKönigsegg Kooperation naldo: HoßkirchKönigsegg - Pfullendorf DB Regio AG / RAB RV/SIG DB Regio AG / RAB RV 766 Tübingen-Sigmaringen-Aulendorf Zollernbahn Kooperation naldo: Aulendorf Bad Saulgau 971 Memmingen-Leutkirch-Kißlegg-Wangen-Lindau Bus Buchmann Altshausen - Aulendorf RV 90 Wangen-Ratzenried-Göttlishofen-Christazhofen Buchmann RV 92 Leupolz-Karsee-Wangen Buchmann RV 120 Engelitz - Wangen Buchmann RV 93/1 Buchmann RV 93/2 Buchmann RV 93/3 Stadtverkehr Wangen: Linie 1 Busbf-WittwaisWaltersbühl Stadtverkehr Wangen: Linie 2 Wangen Karlstraße Oberschwabenklinik -Deuchelried Stadtverkehr Wangen: Linie 3 Südring Buchmann RV 93/4 Stadtverkehr Wangen: Linie 4 Berger Höhe-Haid Buchmann RV 93/5 Stadtverkehr Wangen: Linie 5 Wangen - Epplings Buchmann RV 93/6 Buchmann RV 93/7 Stadtverkehr Wangen: Linie 6 Schießstattweg Oberschwabenklinik - Busbahnhof Stadtverkehr Wangen: Linie 7 Haidösch Seite 1 Marstetten-Aitrach Wangen Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] Bühler RV/SIG 40 Wilhelmsdorf-Ostrach Wilhelmsdorf Fleischwangen Riedhausen Königseggwald - Hoßkirch Kooperation naldo: Hoßkirch Ostrach (einschl. Bachhaupten, Eschendorf, Gunzenhausen, Laubbach, Oberweiler, Tafertsweiler, Unterweiler Bühler RV/SIG 640 Rufbus: Altshausen - Wilhelmsdorf - Ostrach Pfullendorf Wilhelmsdorf Fleischwangen Riedhausen Königseggwald - Hoßkirch Kooperation naldo: Hoßkirch Ostrach (einschl. Bachhaupten, Eschendorf, Gunzenhausen, Laubbach, Oberweiler, Tafertsweiler, Unterweiler Bühler FN / RV/SIG 41/ 7381/ 7385 Wilhelmsdorf-Deggenhausertal -Überlingen Wilhelmsdorf-Sießen (-Lkr. BK), WilhelmsdorfHöhreute (-Lkr BK), Wilhelmsdorf-Pfrungen Kooperation naldo: Pfrungen/Sießen/Höhreute Rubacker Bühler FN/RV 42 Wittenhofen - Kappel ( - Horgenzell) Bühler RV 44 Ortsverkehr Wilhelmsdorf Bühler / Reisch RV 240 Wilhelmsdorf-Altshausen Bühler RV 638 Bühler FN 685 Huberesch - Horgenzell - Deggenhausertal Höchsten - Lehenhof llmensee - Höchsten - Deggenhausertal - Markdorf Diesch RV/BC 272 Aulendorf-Bad Schussenried - Bad BuchauRiedlingen Aulendorf, Bahnhof - Bad Schussenried Kooperation DING: Bad Schussenried Aulendorf Ehrmann RV 59 Bad Wurzach-U´schwarzach-Ellwang.-Dietmanns. Bad Wurzach - DietmannsTruilz Kooperation DING: Truilz - Ellwangen Ehrmann RV 60 Bad Wurzach-Hauerz-Ellwangen Bad Wurzach - Truilz und Rupprechts - Baierz Kooperation DING: Truilz Ellwangen Ehrmann RV 110 Bad Wurzach-Seibranz-Bad Wurzach Ehrmann RV 111 Bad Wurzach-Metzisweiler-Arnach-Seibranz Grabherr RV 10 Ravensburg (-Weingarten)-Berg-FronhofenFleischwangen Seite 2 Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] Grabherr RV 12 Hagmann RV 20 Ettishofen-Weiler-Baien-Straß-Berg/SchuleWeingarten Schulzentrum Ravensburg-Wolpertswende Hagmann RV 21 Ravensburg-Grünkraut-Bodnegg Hutter RV 133 Stadtbus Leutkirch Hutter RV 134 Leutkirch - Hauerz - Leutkirch Hutter RV 135 Leutkirch - Ausnang - Wuchzenhofen - Leutk. KVB SIG 102 Sigmaringen - Meßkirch - Wald - Pfullendorf KVB SIG 105 Ostrach - Mottschieß - Pfullendorf KVB SIG 106 Wald - Sentenhart - Aach-Linz -Pfullendorf Morath FN 1 Busbahnhof - Bodensee-Therme - Helios-Spital Morath FN 2 Landungsplatz - Burgberg - Busbahnhof Morath FN 3 Morath FN 4 Morath FN 6 Morath FN 7 Morath FN 1/4 Müller RV 30 Müller RV 30/1 Müller RV 31 Ravensburg-Bergatreute-Alttann - Wolfegg Müller RV 32 Müller RV 34 Roßberg Bahnhof - Gwigg-Bergatreute-Bad Waldsee Bad Waldsee-Mennisweiler - Ehrensberg RAB/Stadt Ravensburg RAB/Stadt Ravensburg RAB RV 1 Baindt-Baienfurt-Weingarten-Ravensburg-Schmal. RV 3 4 Hegaustr. - Ravensburg Bahnhof-WeißenauEschach Ravensburg-Oberzell RAB RV 5 Baienfurt Schacherösch-Weingarten-Ravensburg RAB RV 6 Weingarten Lerchenfeld-Charlottenplatz-Oberstadt RAB FN / RV/KN 7373 RV Kooperation naldo: Wald Pfullendorf Kooperation naldo: Ostrach Pfullendorf Kooperation naldo: Wald Pfullendorf Kooperation VHB: gesamte Linie Kooperation VHB: gesamte Linie Kooperation VHB: Landungsplatz - Alte Owinger Straße - Busbahnhof gesamte Linie Schättlisberg - Helios Spital - Busbahnhof Landungsplatz Busbahnhof - La Piazza - Pflummernplatz Bodensee-Therme - Goldbach - Helios Spital Busbahnhof Schättlisberg - Helios Spital - Busbahnhof Landungsplatz Ravensburg-Bad Waldsee Kooperation VHB: gesamte Linie Kooperation VHB: gesamte Linie Kooperation VHB: gesamte Linie Kooperation VHB: gesamte Linie Bad Waldsee - Gaisbeuren - Reute - Enzisreute Ravensburg-Konstanz Seite 3 Ravensburg, Busbahnhof Meersburg, Kirche Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] RAB FN/SIG 7376 Rengoldshausen-Pfullendorf Üb.Rengoldshausen Heiligenberg, Neuhaus Owingen, Taisersdorf Heiligenberg, Hattenweiler Kooperation naldo: Hlgbg. Neuhaus/ Hattenweiler sowie OW, Taisersdorf - Pfullendorf ÜBKooperation VHB: Rengoldshausen - Owingen RAB FN 7377 Bonndorf-Überlingen-Sipplingen RAB FN 677 RAB FN/SIG 7378 Überlingen-Bonndorf (Überlinger AnrufSammeltaxi) Pfullendorf - Wald - Herdwangen-Überlingen Kooperation VHB: gesamte Linie Kooperation VHB: gesamte Linie Überlingen, Landungsplatz Owingen, Wälde Kooperation naldo: Owingen,Wälde - Pfullendorf Kooperation VHB: Owingen, Wälde - Überlingen RAB/KVB FN/SIG 500 Überlingen - Herdwangen - Pfullendorf Krauchenwies - Sigmaringen Überlingen, Busbahnhof Pfullendorf Weihwang Kooperation naldo: Überlingen - Sigmaringen RAB FN 5 Überlingen Busbahnhof-Gewerbegebiet RAB FN 7379 Überlingen-Heiligenberg Kooperation VHB: gesamte Linie Kooperation VHB: Überlingen - Frickingen RAB FN/SIG 7380 Heiligenberg-Pfullendorf Heiligenberg - Hattenweiler / Rickertsreute-Echbeck; Kooperation naldo: Hattenweiler / Echbeck Pfullendorf RAB FN 7380.1 Gemeindeverkehr Heiligenberg - Wintersulgen RAB FN / RV 7381/41 Überlingen-Deggenhausertal-Wilhelmsdorf RAB FN 7382 Markdorf-Bermatingen-Meersburg RAB FN 682 RAB FN 7383 Kooperation VHB: Überlingen - ÜB-Deisendorf RAB FN 7384 AST Meersburg - Daisendorf - UhldingenMühlhofen ErlebnisBus: Meersburg-GebhardsweilerUnteruhldingen Markdorf-Deggenhausertal RAB FN / RV/SIG FN / RV/SIG FN / RV/SIG FN/KN 7385/41 Deggenhausertal-Höchsten-Wilhelmsdorf Kooperation naldo: einschl. Illmensee Glashütte Wanderbus:Illmensee - Höchsten - Wittenhofen Markdorf emma: Deggenhausen - Höchsten - Wittenhofen Markdorf Überlingen - Ludwigshafen - Stockach Kooperation naldo: einschl. Illmensee Glashütte RAB RAB RAB 685 685e 7389 Seite 4 Überlingen - Sipplingen Kooperation VHB: ÜberlingenSipplingen Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] RAB FN 7392 Stockach-Überlingen/Pfullendorf Überlingen, Landungsplatz Owingen, Billafingen, Rathaus Kooperation VHB: Überlingen Owingen, Billafingen, Rathaus RAB FN/KN 7394 Bodensee-Airport - Friedrichshafen-Konstanz Friedrichshafen, Flughafen Meersburg, Kirche RAB FN 7395 SeeLinie Friedrichshafen-Meersburg-Überlingen RAB FN 7396 RAB FN ÜBKooperation VHB: Nußdorf - Überlingen ÜBKooperation VHB: Nußdorf - Überlingen ÜBKooperation VHB: Nußdorf - Überlingen RAB FN RAB FN RAB RV/BC Immenstaad-Markdorf-SalemHeiligenberg/Frickingen/Überlingen 7397 Überlingen/Meersburg-SalemFrickingen/Heiligenberg 7398.1-2 Ortsbus Immenstaad: Kippenhausen - Immenstaad 7399 ErlebnisBus: Uhldingen Pfahlbauten - Salem Affenberg 7530/216 Bad Wurzach-Biberach Bad Wurzach, Post Eggmannsried, Post Kooperation DING: Ampfelbronn-Bad Wurzach RAB RV 7534 RAB RV 634 RAB RV 7535 RAB FN / RV 7537 RAB RV 7537.1 RAB RV/SIG 7538 Ravensburg-Weingarten-Wolfegg-Bad Wurzach / Vogt Rufbus: Wetzisreute - Ankenreute - Weingarten Ravensburg-Schlier-Waldburg-VogtWangen/Wolfegg Ravensburg-Oberteuringen-Markdorf-Meersburg Schülerverkehr: BZ St. Konrad - Horgenzell Schlegel Ravensburg-Wilhelmsdorf-Pfullendorf Ravensburg, Kraftwerk Wilhelmsdorf, Pfrungen Kooperation naldo: Pfrungen - Ruschweiler - Pfullendorf RAB RV/SIG 638 RAB RV 7539 RAB RV 7542 Rufbus: Horgenzell - Urnau - Wittenhofen Deggenhausen - Lehenhof Ravensburg-Horgenzell-Wilh.dorf / - WilhelmsdorfEsenhausen Ravensburg-Wangen-Isny RAB RV 7543 Kißlegg-Wolfegg RAB RV 7544 Kißlegg-Leupolz-Wangen Allewinden RAB FN / RV 7545 Ravensburg-Tettnang-Wangen(Allgäu) RAB FN 7546 Tettnang-TT-Hiltensweiler-TT-Wiesertsweiler RAB /(Sohler) RV 7549 Bad Wurzach - Kißlegg - Waltershofen RAB RV 7550 Bad Wurzach-Leutkirch-Kißlegg-Wangen RAB RV 7551 Leutkirch-Isny RAB RV 7552 Bad Wurzach-Aitrach-Aichstetten RAB RV 7554 Aulendorf-Bad Wurzach RAB RV 7554.1 / - Eisenbach Schülerverkehr: Haidgau - Bad Wurzach Seite 5 Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] RAB RV 7554.2 RAB SIG 7558 Ostrach - Burgweiler Schülerverkehr: Bad Waldsee - Graben Kooperation naldo: - Burgweiler RAB RV/SIG 7567 Aulendorf / Bad Saulgau -Pfullendorf Aulendorf, Bahnhof Königseggwald Kooperation Ostrach naldo: Königseggwald Pfullendorf; Hoßkirch, Hüttenreute - Bad Saulgau, Schulzentrum - Boms, Schwarzenbach RAB RV 7567.1 Schülerverkehr: Altshausen - Eichstegen Riedhausen RAB RV 7569 Leutkirch-Aichstetten-Memmingen Leutkirch, Bahnhof Aitrach, Mooshausen Pfarrhaus RAB RV/SIG 7570 Aulendorf-Bad Saulgau-Herbertingen Aulendorf, Schwabentherme - Boms, Schwarzenbach Kooperation naldo: Boms, Schwarzenbach - Haid - Bad Saulgau Herbertinger Straße RAB RV 7570.1 RAB RV 7571 Schülerverkehr Blönried St. Johann: Bad Saulgau Aulendorf Leutkirch-Gebrazhofen-Herlazhofen-Leutkirch RAB RV 7572 Eglofstal-Leutkirch RAB RV/SIG 7573 Ravensburg-Altshausen-Bad SaulgauHerbertingen Ravensburg, Busbahnhof Boms, Schwarzenbach Kooperation naldo: Boms, Schwarzenbach - Haid Bad Saulgau Herbertinger Straße RAB FN 7586 RAB FN 7586.1 RAB FN 7586.2 RAB FN 7587 RAB FN 7587.1 RBA RV/LI 15 BerufsBus: Kressbronn - Friedrichshafen Immenstaad AIRBUS Wangen - Wohmbrechts - Hergatz RBA RV/LI 19 Oberreitnau - Neuravensburg - Wangen RBA RV/LI 192 Lindau - Wangen RV 240 Wilhelmsdorf-Altshausen Reisch / Bühler Montfort-Linie: Friedrichshafen-Tettnang SpielelandBus: Friedrichshafen - Liebenau Spieleland BerufsBus: Neukirch - Tettnang - Immenstaad AIRBUS Friedrichshafen-Langenargen-Kressbronn Seite 6 Wangen, Waldorfschule / Wangen, Mauthaus Wangen, Busbahnhof Doberatsweiler Wangen, Busbahnhof Doberatsweiler Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] Reisch RV/SIG 290 Fleischwangen-Altshausen-Bad Saulgau Fleischwangen, Kirche Ebersbach-Musbach, Boos Kooperation naldo: Boos - Rieden - Lampertsweiler Bad Saulgau, Thermalbad Reisch SIG 415, 419, 420, 470 Sohler /(RAB) RV 7549 Kooperation naldo: Stadtgebiet Bad Saulgau Bad Wurzach-Kißlegg- Waltershofen Stadt Isny RV 74 Isny-Kleinhaslach-Großholzleute-Überruh Stadt Isny RV 75 Isny-Neutrauchburg-Menelzhofen-Rohrdorf Stadt Isny RV 77 StadtBus Isny - Marktlinie Stadt Isny RV 50 Isny - Großholzleute - Kempten stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 1 Baindt-Baienfurt-Weingarten-Ravensburg-Schmal. stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 3 stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 4 Hegaustr. - Ravensburg Bahnhof-WeißenauEschach Ravensburg-Oberzell stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 5 Baienfurt Schacherösch-Weingarten-Ravensburg stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 6 stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 7 stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 7A Weingarten Lerchenfeld-Charlottenplatz-Oberstadt (Dörfle) Ravensburg Bahnhof-Knollengraben-Grünkraut (Gesamtverkehr) Ravensburg Bahnhof-Flappachbad (Badebus) stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 9 Ravensburg Bahnhof-Ummenwinkel u.z. stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 11 Ravensburg Bahnhof-KKH St. Elisabeth stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 13 Ravensburg Bahnhof - Eissporthalle stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 14 Löwenplatz - Argonnenpark - Charlottenplatz (Ringverkehr) stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 15 stadtbus Ravens-burg Weingarten RV 28 BOB Weingarten/Berg-Stadtesch-Meisterhof (Ringverkehr) Advent-Pendelbus: RV P&R Eissporthalle Zentrum Schuler RV 101 Bodnegg - Vogt - Schlier - Bodnegg Schuler RV 102 Bodnegg - Vogt - Wolfegg - Waldburg - Bodnegg Schuler RV 103 Bodnegg - Prestenberg - Haslach - Bodnegg Schuler RV Schuler RV/LI 104 105.1 Schuler RV 105.2 Strauss FN 1 Bodnegg -Neukirch - Haslach - Amzell - Bodnegg Bodnegg - Lindau - Hergensweiler Neuravensburg - Niederwangen Karbach - Wangen - Primisweiler - Amtzell Bodnegg Schäferhof-Bärenplatz-Bechlingen Strauss FN 2 Oberhof-Bärenplatz-Hoher Rain Strauss FN 3 Bürgermoos-Bärenplatz-Krankenhaus Seite 7 Regiobus Isny: Isny Großholzleute - Überruh Bodnegg - Roggenzell Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] Strauss FN 220 Gesamtverkehr Tettnang - Meckenbeuren Strauss FN 221 Tettnang-Mariabrunn-Friedrichshafen Strauss FN / RV 222 Tettnang-Obereisenbach-Bodnegg Strauss FN 224 Tettnang-Mariabrunn-Kressbronn-Tettnang Strauss FN 225 Tettnang-Kressbronn-Langenargen-Tettnang Strauss FN 226 Tettnang-Kau-Meckenbeuren-Tettnang Strauss FN 227 Tettnang-Liebenau-Meckenbeuren-Tettnang Strauss FN 228 Tettnang-Meckenbeuren-Brochenzell-Tettnang Strauss FN 229 Meckenbeuren-Tettnang-Obereisenbach Strauss FN 235 Kressbronn-Hiltensweiler-Kressbronn Strauss FN 238 Strauss FN 246 Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell Weiler/Ettenkirch Laimnau - Hiltensweiler - Laimnau Strauss FN 621 emma: Tettnang - Mariabrunn - Eriskirch Strauss FN 626 emma: Bürgermobil Meckenbeuren RV 1 RV 2 RV 3 RV 4 RV 33/5 RV 33/7 Stadtrandlinie Bad Waldsee: Eschlestr. - Bahnhof Steinach - Eugen-Bolz-Schule SV Bad Waldsee RV 33/8 Bad Waldsee - Michelwinnaden - Bad Waldsee Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen FN 1 FN 2 FN 3 Hafenbahnhof - Friedhof - Jettenhausen Stadtbahnhof Stadtbahnhof - Jettenhausen - Friedhof Hafenbahnhof Hafenbahnhof-Stadtbahnhof-WaggershausenMeistershofen Stadtverkehr Friedrichshafen FN 4 Hafenbahnhof-Klinikum-Schnetzenhausen Stadtverkehr Friedrichshafen FN 5 Messe-Hafenbahnhof-Klinikum - Stadtbahnhof Klinikum Stadtverkehr Friedrichshafen FN 6 Stadtbahnhof-St. Georgen Stadtverkehr Friedrichshafen FN 7 Stadtbahnhof-Berufsschulzentrum Stadtverkehr Friedrichshafen FN 8 Stadbahnhof - St. Georgen - Kitzenwiese Stadtverkehr Friedrichshafen FN 9 Hafenbahnhof-Stadtbahnhof-FallenbrunnenMuntenried Stadtverkehr Friedrichshafen FN 10 Hafenbahnhof-Stadtbahnhof-Fallenbrunnen Stadtverkehr Friedrichshafen FN 11 Hafenbahnhof-Schnetzenhausen-Kluftern-Markdorf SV Bad Waldsee SV Bad Waldsee SV Bad Waldsee SV Bad Waldsee SV Bad Waldsee SV Bad Waldsee Citybus Bad Waldsee: Bleiche - Therme Eschlestr. - Bahnhof Citybus Bad Waldsee: Bleiche - Mittelurbach Frauenberg - Bahnhof Citybus Bad Waldsee: Bahnhof - Steinach Bleiche - Bahnhof Citybus Bad Waldsee: Bahnhof - BabyWalz Industriegebiet - Hymer Museum - Bahnhof Marktbus Linie 5: Untermöllenbronn Kümmerazhofen - Bad Waldsee Seite 8 Verkehrsunternehmen Landkreis LinienNummer Linienverlauf Linienabschnitt im Verbundgebiet [keine Angabe, wenn gesamte Linie im Verbundgebiet], bzw. Linienabschnitt im Kooperationsbereich [mit Nennung des Nachbarverbundes] Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Stadtverkehr Friedrichshafen Volk FN 12 FN 13 Markdorf-Kluftern-Spaltenstein-FallenbrunnenStadtbahnhof Hafenbahnhof - Ailingen - Ettenkirch FN 14 Hafenbahnhof - Ailingen - Oberteuringen FN 15 Hafenbahnhof - Ailingen FN 16 FN 17 Stadtbahnhof-Ailingen-RaderachSchnetzenhausen-Klinikum Stadtbahnhof - Messe (MesseExpress) FN 18 FN RiA FN A1 FN A5 FN A6 FN A10 FN A16 FN A13 FN SchV RV 80 Beuren-Christazhofen-Isny Volk RV 81 Beuren-Isny Volk RV 82 Marktlinie: Beuren-Wangen Volk RV 83 Marktlinie: Beuren-Gottrazhofen-Isny Stadtbahnhof - Hafenbahnhof - ZF-Forum Bodensee Airport Ruftaxi im Abendverkehr Hafenbahnhof - Friedhof - Jettenhausen Meistershofen - Stadtbahnhof Hafenbahnhof - Stadtbahnhof - Fallenbrunnen Klinikum - Muntenried Stadtbahnhof - Hafenbahnhof - St. Georgen Hafenbahnhof - Stadtbahnhof - Schnetzenhausen Kluftern Hafenbahnhof - Stadtbahnhof - Ailingen - Raderach Hafenbahnhof - Stadtbahnhof - Ailingen Ettenkirch Ailingen - Hirschlatt Tarifstand: 1.1.2017 Seite 9 Tarifbestimmungen Anlage 2: bodo-Verkehrsunternehmen bodo-Verkehrsunternehmen Bodensee-Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG Kornblumenstraße 7/1 88046 Friedrichshafen Reisch GmbH Omnibusverkehr Flachsstraße 30 88512 Bodnegg Omnibus Verkehr Wangen Buchmann GmbH & Co. KG Braugasse 31 88239 Wangen i.A. Schuler GmbH Omnibusverkehr Tettnangerstraße 24 88285 Ravensburg Omnibusverkehr Bühler GmbH & Co. Untere Luß-Straße 25 88271 Wilhelmsdorf Stadtbus Ravensburg Weingarten GmbH Schussenstraße 22 88212 Wangen im Allgäu DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) Karlstraße 31-33 89073 Ulm Werner Sohler GmbH Hiltensweiler 15 88239 Friedrichshafen Ehrmann-Reisen e.K. Ziegelwiesenweg 6 88410 Bad Wurzach Stadtverkehr Friedrichshafen GmbH Kornblumenstraße 7/1 88046 Friedrichshafen Verkehrsbetrieb Hagmann GmbH & Co. KG Bleicherstraße 28 88212 Ravensburg Stadt Isny Wassertorstraße 3 88316 Isny Hutter Reisen GmbH Sudetenstraße 19 88299 Leutkirch/Allgäu Stadtverkehrs GmbH B.W. Industriestraße 1 88339 Bad Waldsee Omnibus Morath GmbH & Co. KG Heiligenbreite 29 88662 Überlingen Omnibus Grabherr GmbH Am Langholz 8 88 289 Waldburg Waldburg Omnibus Müller GmbH & Co. KG Industriestraße 1 88339 Bad Waldsee Strauss GmbH & Co. KG Oberhofer Straße 6 88069 Tettnang RBA Regionalbus Augsburg GmbH Eichleitnerstraße 17 86199 Augsburg Omnibusverkehr Volk GmbH Enkenhofer Straße 14 88316 Isny i. A. 90 Ellwangen Bad Schussenried Bad Saulgau 65 Bahnhof Lampertsweiler Eggmannsried Otterswang Bad Wurzach 49 82 Wald Zonenort Eichstegen 248 Zonenort mit Bahnhof Denkingen AachLinz 86 Sondertarif Stadt- oder Ortsverkehr Bahnlinien Bahnlinien mit kostenloser Fahrradmitnahme Zone mit Zonennummer Illmensee Buslinie auf Korridor: Direktverbindung zwischen 2 Zonen über einen Korridor Lippertsreute Mobilitätszentrale 26 Ahausen SalemAffenberg ÜberlingenGewerbegebiet 24 Hödingen 21 Oberzell Oberteuringen 12 31 16 Kluftern 111 Daisendorf 11 Fisch bach 10 Zonenplan 19 Goppertsweiler FNStadt Laimnau 20 Hiltensweiler 15 FN-Hafen Mariabrunn fen Oberdorf sh a arg e 11 n 5 ng en rch s ki Eri 57 Ratzenried 264 Siggen Deuchelried Herfatz Eisenbach IsnyBeuren 269 Aigeltshofen 270 70 Ried 64 Argenbühl Geiselharz 253 Friesenhofen Rohrdorf 270 Göttlishofen 53 Engelitz Grund Wuchzenhofen Isny Eglofstal Großholzleute Wangen 58 Tettnang Löwental FN-Ost La Radmitnahme auf allen Zugstrecken ab 9 Uhr Neukirch 14 Bodensee *Gültig bis 29.04.2017, ab 30.04.2017 kostenlose Mosisgreut 69 Merazhofen 263 Amtzell ich Ste tte n Ha gn au erl Nu inge ssd norf me nst aa d ed r 230 F ri Kornhaus Im Pfannenstiel Me ers bu rg Marienplatz erl e ing e n Üb Gänsbühl Meersburger Brücke Üb erl ing en Üb -Therm Schlierer Straße Sip pli ng en Gartenstr. Bahnhof Bodnegg 63 Dettishofen Leupolz Primisweiler Gerbertshaus Flughafen 110 Bietenweiler 256 Rotheidlen Liebenau Wiesertsweiler Kehlen Ettenkirch Raderach 68 Waltershofen Sommers 257 Gornhofen Neuhaus Ailingen UhldingenMühlhofen Ober-/ Untereschach Meckenbeuren/ Brochenzell 114 13 62 Wolferatzhofen 262 Hannober 45 Hofs Gebrazhofen Waldburg 44 Grünkraut Bavendorf 331 Stadel 112 Ittendorf Gebhardsweiler 121 Schlier Altmannshofen Kißlegg Vogt 252 Greut Weißenau Hegaustraße Eissporthalle Deisenfang 22 43 30 Dürnast 18 Markdorf Bermatingen Deisendorf Bonndorf Berufschulzentrum 17 Salem Bambergen RV-Bahnhof/Mitte Taldorf Wittenhofen Mittelstenweiler SalemBeuren 122 Owingen Für Fahrten innerhalb der blauen Zone 90 gilt der Tarif des Nachbarverbundes DING Ravensburg Mitte Zur Zone 230 gehören alle Haltestellen, die sich innerhalb der angezeigten Endhaltestellen befinden. Urnau Heiligenberg 25 Altheim 40 Unter-/ Oberankenreute Aichstetten 267 Leutkirch 56 52 Weingarten Geratsberg 240 Rubacker Deggenhausen Frickingen 123 Für Fahrten innerhalb der grünen Zonen gilt der Tarif des Nachbarverbundes naldo Hasenweiler 246 50 Aitrach Reichenhofen Toberazhofen 230 Horgenzell Unterzeil Arnach 61 243 Baienfurt Berg Kappel 23 NEU 90 46 Hattenweiler 223 85 Stadttarif RavensburgWeingarten 84 Wilhelmsdorf/ Pfrungen 346 80 Wgt/ Berg Schmalegg 232 51 Rötenbach Seibranz 266 Starkenhofen 266 VogtGrund 251 Gwigg 32 Ravensburg Danketsweiler 55 Wolfegg Baindt 67 Mennisweiler Immenried 261 Alttann Bergatreute Feldmoos 241 Fleischwangen 247 Herdwangen Gaisbeuren Staig Fronhofen Guggenhausen Ruschweiler Schönach 42 Niederbiegen 242 41 Ebenweiler Unter-/ Oberwaldhausen 84 Buslinien 65 81 Roßberg Mochenwangen Blitzenreute Riedhausen Ma nz Lan ell d am ratst Nummer des Zonenortes auf der Zonengrenze 47 Ostrach/ Burgweiler 381 Mettenbuch Baierz Eintürnen Wolpertswende Königseggwald Ochsenbach Un ter uh ldi ng e Ha nfen 332 48 Altshausen Hosskirch Ort mit Bahnhof auf der Zonengrenze 66 Reute es s br on n 87 Ort auf der Zonengrenze Pfullendorf 71 Steinental/Treherz 271 Bad Waldsee Blönried 249 EbersbachMusbach Boms 348 MarstettenAitrach Hauerz Haidgau 54 Aulendorf Kr Legende Mooshausen Dietmanns 260 60 Haisterkirch Truilz Unterschwarzach 265 59 Neuravensburg AchbergDoberatsweiler 1417; Stand 2016; © www.d-werk.com 83 Anlage 4: Ortsverzeichnis Tarifbestimmungen Ort Stand: 25.10.2017 Gemeinde Zonennummer Lkr Pfullendorf Bergatreute Kißlegg Leutkirch Salem Herdwangen-Schönach Bermatingen Frickingen Berg Aichstetten Isny Friedrichshafen Aitrach Bad Wurzach Ravensburg Ravensburg Leutkirch Argenbühl Wangen Bodnegg Friedrichshafen Leutkirch Argenbühl Salem Frickingen Aichstetten Altshausen Wolfegg Amtzell Überlingen Tettnang Schlier Friedrichshafen Isny Bad Wurzach Argenbühl Leutkirch Überlingen Argenbühl Aulendorf Leutkirch Bermatingen Deggenhausertal 86 50 56 68 22 85 17 25 41 267 270 10 71 60 31 30 68 64 57 45 10 68 64 22 25 67 48 51 53 24 20 43 10 70 61 264 68 24 64 49 68 112 18 SIG RV RV RV FN SIG FN FN RV RV RV FN RV RV RV RV RV RV RV RV FN RV RV FN FN RV RV RV RV FN FN RV FN RV RV RV RV FN RV RV RV FN FN Ostrach Berg Bad Saulgau Bad Schussenried Bad Waldsee Bad Wurzach Berg Fronreute Baienfurt Bad Wurzach Achberg Baindt Meersburg 81 41 83 90 54 60 40 41 243 66 59 32 16 SIG RV SIG BC RV RV RV RV RV RV RV RV FN A Aach-Linz Abetsweiler Ach Adrazhofen Affenberg Aftholderberg Ahausen Ahäusle Aichach Aichstetten Aigeltshofen Ailingen Aitrach Albers Alberskirch Albertshofen Albrecht Albris Allewinden Allisreute Allmannsweiler Allmishofen Alperts Altenbeuren Altheim Altmannshofen Altshausen Alttann Amtzell Andelshofen Apflau Appenberg Appenweiler Argen Arnach Artisberg Auenhofen Aufkirch Aufreute Aulendorf Ausnang Autenweiler Azenweiler B Bachhaupten Bachmaier Bad Saulgau Bad Schussenried Bad Waldsee Bad Wurzach Baien Baienbach Baienfurt Baierz Baindt Baindt Baitenhausen Seite 1 bodo-Tarifbestimmungen Ort Baldenhofen Baldensweiler Balterazhofen Bambergen Bärenweiler Basenberg Batzenweiler Baufnang Baumgarten Baumgarten Bavendorf Bechenhütten Bechenried Bechlingen Beckenweiler Berg Berg Berg Bergatreute Berghof Bermatingen Bernhofen Bernried Betenbrunn Bethlehem Bettelhofen Bettenreute Bettenweiler Bettenweiler Betznau Beuren Beuren Beutels Beyschlechts Bibruck Bietenweiler Biggenmoos Billafingen Billen Bimmlings Birnau Bitzenhofen Blankenried Blitzenreute Blockwiesen Blönried Blumenrain Bodensee-Airport Bodnegg Bolanden Bolsternang Boms Bonndorf Boos Boscherhof Boscherhof Boselberg Bottenreute Braitenrain Brochenzell Bruckfelden Bruderhof Gemeinde Argenbühl Tettnang Leutkirch Überlingen Kißlegg Berg Friedrichshafen Salem Horgenzell Tettnang Ravensburg Neukirch Grünkraut Tettnang Horgenzell Berg Friedrichshafen Wolfegg Bergatreute Pfullendorf Bermatingen Ravensburg Neukirch Heiligenberg Pfullendorf Leutkirch Fronreute Friedrichshafen Horgenzell Kressbronn Isny Salem Bad Wurzach Leutkirch Oberteuringen Kißlegg Tettnang Owingen Bodnegg Leutkirch Uhldingen-Mühlhofen Oberteuringen Oberteuringen Fronreute Leutkirch Aulendorf Tettnang Meckenbeuren Bodnegg Bergatreute Isny Boms Überlingen Ebersbach-Musbach Horgenzell Kißlegg Bodnegg Ravensburg Eriskirch Meckenbeuren Frickingen Bodnegg Seite 2 Zonennummer Lkr 64 19 68 24 56 40 10 25 40 14 331 19 30 14 40 32 10 51 50 87 17 30 19 23 87 62 41 10 40 20 269 122 55 67 13 256 14 25 45 67 21 13 13 41 69 249 14 110 45 50 70 348 26 48 40 56 45 31 15 114 25 45 RV FN RV FN RV RV FN FN RV FN RV FN RV FN RV RV FN RV RV SIG FN RV FN FN SIG RV RV FN RV FN RV FN RV RV FN RV FN FN RV RV FN FN FN RV RV RV FN FN RV RV RV RV FN RV RV RV RV RV FN FN FN RV bodo-Tarifbestimmungen Ort Brugg Bruggen Brünnensweiler Buch Buchbühl Büchel Büchel Bühlen Burg Burg Burg Bürgermoos Burgweiler Burkwang Busenhaus Butzenberg Gemeinde Zonennummer Lkr Bad Wurzach Wolpertswende Tettnang Meckenbeuren Ostrach Bodnegg Tettnang Heiligenberg Argenbühl Deggenhausertal Kißlegg Tettnang Ostrach Isny Tettnang Baienfurt 61 42 14 114 381 45 14 23 64 18 56 14 381 70 20 43 RV RV FN FN SIG RV FN FN RV FN RV FN SIG RV FN RV Argenbühl 64 RV Daisendorf Horgenzell Tettnang Deggenhausertal Überlingen Isny Pfullendorf Tettnang Kißlegg Wangen Ostrach Leutkirch Berg Bad Wurzach Tettnang Bad Wurzach Eriskirch Achberg Isny Ravensburg Kißlegg Achberg 16 40 20 18 24 70 87 20 56 58 381 61 41 260 19 55 15 59 70 31 57 59 FN RV FN FN FN RV SIG FN RV RV SIG RV RV RV FN RV FN RV RV RV RV RV Ebenweiler Ebersbach-Musbach Neukirch Herdwangen-Schönach Heiligenberg Tettnang Waldburg Friedrichshafen Ostrach Guggenhausen Ravensburg Argenbühl Kißlegg Bodnegg Friedrichshafen Bad Wurzach Argenbühl Argenbühl Bad Wurzach Eichstegen 47 48 19 85 23 20 44 10 381 47 31 264 56 45 10 60 64 64 60 248 RV RV FN SIG FN FN RV FN SIG RV RV RV RV RV FN RV RV RV RV RV C Christazhofen D Daisendorf Danketsweiler Degersee Deggenhausen Deisendorf Dengeltshofen Denkingen Dentenweiler Dettishofen Deuchelried Dichtenhausen Diepoldshofen Dietenhofen Dietmanns Dietmannsweiler Dietrichsholz Dillmanshof Doberatsweiler Dorenwaid Dürnast Dürren Duznau E Ebenweiler Ebersbach Ebersberg Ebratsweiler Echbeck Echetweiler Edensbach Efrizweiler Egelreute Egg Eggartskirch Eggen Eggen Eggenberg Eggenweiler Eggmannsried Eglofs Eglofstal Ehrensberg Eichstegen Seite 3 bodo-Tarifbestimmungen Ort Eintürnen Eisenbach Eisenbrechtshofen Eisenharz Ellenfurt Ellwangen Ellmeney Elmenau Emerlanden Engelboldshofen Engelitz Engerazhofen Engetweiler Englisweiler Enkenhofen Enzisreute Enzisweiler Epplings Erbisreute Eriskirch Ernatsreute Esbach Eschendorf Esenhausen Esseratsweiler Ettenkirch Ettishofen Gemeinde Zonennummer Lkr Bad Wurzach Isny Leutkirch Argenbühl Deggenhausertal Rot an der Rot Leutkirch Neukirch Leutkirch Leutkirch Wangen Leutkirch Bergatreute Wangen Argenbühl Bad Waldsee Tettnang Wangen Schlier Eriskirch Überlingen Aulendorf Ostrach Wilhelmsdorf Achberg Friedrichshafen Berg 55 69 67 64 18 65 68 19 69 63 58 62 50 57 269 54 14 58 43 15 25 49 81 46 59 10 32 RV RV RV RV FN BC RV FN RV RV RV RV RV RV RV RV FN RV RV FN FN RV SIG RV RV FN RV Waldburg Wangen Fronreute Schlier Aitrach Tettnang Horgenzell Friedrichshafen Fleischwangen Tettnang Meckenbeuren Schlier Bad Wurzach Immenstaad Frickingen Bad Wurzach Friedrichshafen Leutkirch Fronreute Deggenhausertal Tettnang Friedrichshafen Bergatreute Horgenzell Kißlegg Pfullendorf 44 58 241 43 71 14 40 10 247 14 110 43 271 11 123 65 10 69 41 18 14 10 50 40 256 87 RV RV RV RV RV FN RV FN RV FN FN RV RV FN FN RV FN RV RV FN FN FN RV RV RV SIG Bad Waldsee Wangen Argenbühl Wolfegg Pfullendorf Bergatreute Horgenzell 54 58 64 51 87 50 46 RV RV RV RV SIG RV RV F Feld Feld Feldmoos Fenken Ferthofen Feurenmoos Firmetsweiler Fischbach Fleischwangen Flockenbach Flughafen Fohren Frauenlob Frenkenbach Frickingen Friedlings Friedrichshafen Friesenhofen Fronhofen Fuchstobel Fünfehrlen Furatweiler Furt Furt Furtmühle Furtmühle G Gaisbeuren Gaisbühl Gaischachen Gaishaus Gaisweiler Gambach Gattenhof Seite 4 bodo-Tarifbestimmungen Ort Gebhardsweiler Gebhardsweiler Geblisberg Gebrazhofen Geigerstobel Geiselharz Gemertsweiler Geratsberg Geratsreute Gerbertshaus Gesnauwiesen Giesenweiler Gießen Gießenbrücke Gitzensteig Glashütte Glashütte Gohren Goldbach Goldehub Gommetsweiler Goppertsweiler Gornhofen Görtbild Gospoldshofen Gossetsweiler Göttlishofen Gottrazhofen Götzenweiler Graben Grasbeuren Greut Greut Grod Groppach Großbaumgarten Großholzleute Großschönach Großstadelhofen Grund Grünkraut Grünwangen Guggenhausen Gullen Gumpeltshofen Gunzenhausen Gunzenweiler Gutmannshof Gwigg Gemeinde Zonennummer Lkr Tettnang Uhldingen-Mühlhofen Aulendorf Leutkirch Horgenzell Amtzell Tettnang Ravensburg Fronreute Meckenbeuren Tettnang Bergatreute Kressbronn Kressbronn Tettnang Illmensee Wald Kressbronn Überlingen Berg Grünkraut Neukirch Ravensburg Horgenzell Bad Wurzach Horgenzell Argenbühl Argenbühl Tettnang Bad Wurzach Salem Bad Waldsee Waldburg Hergatz Grünkraut Berg Isny Herdwangen-Schönach Pfullendorf Vogt Grünkraut Deggenhausertal Guggenhausen Grünkraut Isny Ostrach Neukirch Bodnegg Bergatreute 19 121 49 62 40 253 14 240 41 14 14 50 20 20 20 80 87 115 24 40 30 19 31 40 66 40 64 64 20 60 17 54 44 58 43 40 70 85 87 251 30 18 47 30 269 81 19 45 50 FN FN RV RV RV RV FN RV RV FN FN RV FN FN FN SIG SIG FN FN RV RV FN RV RV RV RV RV RV FN RV FN RV RV RV RV RV RV SIG SIG RV RV FN RV RV RV SIG FN RV RV Aichstetten Friedrichshafen Ravensburg Wangen Hagnau Ostrach Kißlegg Bad Saulgau Bad Wurzach Leutkirch Bad Wurzach Bad Waldsee 66 10 30 57 16 381 56 82 55 68 60 54 RV FN RV RV FN SIG RV SIG RV RV RV RV H Häberlings Habratsweiler Hagenbach Hagmühle Hagnau Hahnennest Hahnensteig Haid Haid Haid Haidgau Haisterkirch Seite 5 bodo-Tarifbestimmungen Ort Haizen Haller Handwerks Hangen Hannober Hargarten Harresheim Haselburg Haselhaus Hasenberg Hasenhaus Hasenweiler Haslach Haslach Haslachmühle Hattenweiler Hatzenturm Hatzenweiler Haubach Hauerz Hedertsweiler Hefigkofen Heiligenberg Heiligenholz Heissen Hemmern Hepbach Heratskirch Herdwangen Herfatz Herishäusern Herlazhofen Herrgotts Hersberg Hilpensberg Hilpertshofen Hiltensweiler Hiltensweiler Hinteressach Hinterholz Hinterhub Hintermoos Hinznang Hippetsweiler Hirschach Hirschegg Hirschlatt Hittelkofen Hittisweiler Hochstätt Höchsten Hödingen Hof Schwanden Hofs Höge Hohenbodmann Hohenreute Höhreute Holdenreute Höll Höllwangen Holzhäusern Gemeinde Zonennummer Lkr Argenbühl Wolpertswende Hergatz Boms Waldburg Bodnegg Deggenhausertal Leutkirch Baienfurt Leutkirch Wilhelmsdorf Horgenzell Aulendorf Wangen Horgenzell Heiligenberg Wolpertswende Wangen Isny Bad Wurzach Owingen Oberteuringen Heiligenberg Heiligenberg Vogt Bodnegg Markdorf Bad Saulgau Herdwangen-Schönach Wangen Tettnang Leutkirch Bad Wurzach Immenstaad Pfullendorf Kißlegg Tettnang Wangen Neukirch Amtzell Kißlegg Schlier Leutkirch Wald Meckenbeuren Eichstegen Friedrichshafen Bad Waldsee Bad Waldsee Ravensburg Deggenhausertal Überlingen Tettnang Leutkirch Deggenhausertal Owingen Meckenbeuren Wilhelmsdorf Kißlegg Tettnang Überlingen Tettnang 64 42 58 348 44 45 18 68 43 67 46 246 49 58 40 223 42 58 269 66 25 13 23 223 44 45 12 82 85 58 14 68 66 11 87 57 20 58 19 53 56 43 69 87 14 348 10 54 54 232 18 24 14 68 18 25 14 46 56 14 24 14 RV RV RV RV RV RV FN RV RV RV RV RV RV RV RV FN RV RV RV RV FN FN FN FN RV RV FN SIG SIG RV FN RV RV FN SIG RV FN RV FN RV RV RV RV SIG FN RV FN RV RV RV FN FN FN RV FN FN FN RV RV FN FN FN Seite 6 bodo-Tarifbestimmungen Ort Holzmühle Horgenzell Hoßkirch Hübschenberg Hübscher Huiweiler Hundhöfe Hungersberg Hüttenberg Hüttenreute Gemeinde Zonennummer Lkr Vogt Horgenzell Hoßkirch Grünkraut Ravensburg Friedrichshafen Leutkirch Meckenbeuren Ravensburg Hoßkirch 44 40 47 30 30 10 62 114 31 47 RV RV RV RV RV FN RV FN RV RV Horgenzell Bad Wurzach Illmensee Illmensee Kißlegg Immenstaad Altshausen Bodnegg Ebersbach-Musbach Achberg Isny Markdorf Friedrichshafen 40 265 80 80 261 11 48 45 48 59 70 12 10 RV RV SIG SIG RV FN RV RV RV RV RV FN FN Friedrichshafen Illmensee 10 80 FN SIG Wangen Ostrach Deggenhausertal Bodnegg Bodnegg Horgenzell Wald Amtzell Wangen Berg Heiligenberg Tettnang Meckenbeuren Grünkraut Bodnegg Wangen Immenstaad Immenstaad Heiligenberg Kißlegg Isny Isny Herdwangen-Schönach Pfullendorf Berg Horgenzell Friedrichshafen Tettnang Bad Wurzach Kißlegg Achberg Kressbronn Bodnegg Überlingen 58 81 18 45 45 40 87 58 57 32 223 14 14 30 45 58 11 11 223 56 70 70 85 87 32 40 111 14 65 56 59 20 45 24 RV SIG FN RV RV RV SIG RV RV RV FN FN FN RV RV RV FN FN FN RV RV RV SIG SIG RV RV FN FN RV RV RV FN RV FN I Ibach Iggenau Illmensee Illwangen Immenried Immenstaad Ingenhart Ippenried Irrenberg Isigatweiler Isny Ittendorf Ittenhausen J Jettenhausen Judentenberg K Käferhofen Kalkreute Kaltbächle Kammerhof Kammersteig Kappel Kappel Karbach Karsee Kasernen Katzensteig Kau Kehlen Kenzler Kerlenmoos Kernaten Kippenhausen Kirchberg Kirnbach Kißlegg Kleinhaslach Kleinholzleute Kleinschönach Kleinstadelhofen Kleintobel Klitzistobel Kluftern Knellesberg Knetzenweiler Knittelsbach Kocherbauer Kochermühle Kofeld Kogenbach Seite 7 bodo-Tarifbestimmungen Ort Königseggwald Kopfhalden Korb Krähenried Krehenberg Kressbronn Krumbach Krumbach Krumbach Küchel Kümmerazhofen Kümmertsweiler Gemeinde Zonennummer Lkr Königseggwald Kißlegg Amtzell Pfullendorf Friedrichshafen Kressbronn Illmensee Kißlegg Tettnang Vogt Bad Waldsee Kressbronn 47 56 53 87 10 20 80 56 14 52 54 20 RV RV RV SIG FN FN SIG RV FN RV RV FN Ravensburg Tettnang Frickingen Bad Saulgau Bodnegg Kißlegg Pfullendorf Langenargen Meckenbeuren Aichstetten Meckenbeuren Kißlegg Kißlegg Ostrach Leutkirch Meckenbeuren Schlier Herdwangen-Schönach Aitrach Markdorf Bad Waldsee Kißlegg Wangen Wangen Frickingen Leutkirch Deggenhausertal Illmensee Meckenbeuren Kißlegg Achberg Leutkirch Deggenhausertal Bad Wurzach Bodnegg Friedrichshafen Überlingen Aulendorf Pfullendorf Neukirch Meckenbeuren Wangen Tettnang Bergatreute Aulendorf Wangen Friedrichshafen Horgenzell Horgenzell 30 20 23 83 45 56 87 115 14 66 14 256 56 381 67 114 43 85 71 12 54 56 57 57 23 68 18 80 14 56 59 263 18 66 45 111 25 49 87 19 14 58 19 50 49 58 10 40 40 RV FN FN SIG RV RV SIG FN FN RV FN RV RV SIG RV FN RV SIG RV FN RV RV RV RV FN RV FN SIG FN RV RV RV FN RV RV FN FN RV SIG FN FN RV FN RV RV RV FN RV RV L Lachen Laimnau Lampach Lampertsweiler Langacker Langenacker Langenäcker Langenargen Langenreute Langensteig Langentrog Langhalden Langquanz Laubbach Lauben Laufenen Lauratal Lautenbach Lautrach Leimbach Lenatweiler Lenzers Leupolz Leupolzbauhof Leustetten Leutkirch Leutstetten Lichtenegg Liebenau Liebenried Liebenweiler Liezenhofen Limpach Linden Linden Lipbach Lippertsreute Lippertsweiler Litzelbach Litzelmannshof Lochbrücke Lochmühle Loderhof Löffelmühle Lohren Lottenmühle Löwental Ludisreute Luft Seite 8 bodo-Tarifbestimmungen Ort Lufthütte Gemeinde Zonennummer Lkr Bad Schussenried 90 BC Meckenbeuren Bad Waldsee Leutkirch Friedrichshafen Eriskirch Ravensburg Markdorf Aitrach Aitrach Baindt Leutkirch Bad Waldsee Argenbühl Tettnang Berg Kißlegg Neukirch Schlier Meckenbeuren Meersburg Neukirch Tettnang Friedrichshafen Altshausen Isny Bad Waldsee Deggenhausertal Bad Wurzach Leutkirch Baindt Friedrichshafen Ostrach Bad Wurzach Bad Waldsee Hoßkirch Salem Wangen Argenbühl Salem Bad Waldsee Wangen Wolpertswende Ravensburg Fronreute Wolfegg Eriskirch Heiligenberg Aitrach Kißlegg Vogt Vogt Pfullendorf Argenbühl Schlier Herdwangen-Schönach Uhldingen-Mühlhofen Wangen Aulendorf Friedrichshafen Bad Wurzach 14 54 68 10 15 30 112 71 71 32 68 54 64 14 40 56 19 43 114 16 19 14 10 48 269 51 18 65 263 32 10 84 55 54 47 22 59 64 17 54 58 42 30 41 51 15 23 71 56 52 53 87 58 43 85 21 58 49 10 60 FN RV RV FN FN RV FN RV RV RV RV RV RV FN RV RV FN RV FN FN FN FN FN RV RV RV FN RV RV RV FN SIG RV RV RV FN RV RV FN RV RV RV RV RV RV FN FN RV RV RV RV SIG RV RV SIG FN RV RV FN RV M Madenreute Magenhaus Mailand Manzell Mariabrunn Mariatal Markdorf Marstetten Marstetten-Aitrach Marsweiler Martinshof Mattenhaus Matzen Matzenhaus Matzenhofen Matzenweiler Matzenweiler Mayerhanser Meckenbeuren Meersburg Mehetsweiler Mehrenberg Meistershofen Mendelbeuren Menelzhofen Mennisweiler Mennwangen Menzlis Merazhofen Merkenmoos Messe Mettenbuch Metzisweiler Michelwinnaden Milpishaus Mimmenhausen Mindbuch Mittelried Mittelstenweiler Mittelurbach Mittenweiler Mochenwangen Mocken Möllenbronn Molpertshaus Moos Moos Mooshausen Mooshof Moser Mosisgreut Mottschieß Mühlbolz Mühlenreute Mühlhausen Mühlhofen Müllern Münchenreute Muntenried Mürses Seite 9 bodo-Tarifbestimmungen Ort Musbach Muttelsee Gemeinde Zonennummer Lkr Ebersbach-Musbach Tettnang 48 20 RV FN Horgenzell Überlingen Ravensburg Aichstetten Tettnang Pfullendorf Salem Ravensburg Heiligenberg Oberteuringen Tettnang Neukirch Isny Argenbühl Leutkirch Wangen Isny Bad Waldsee Waldburg Baienfurt Leutkirch Wolpertswende Wangen Kressbronn Tettnang Überlingen 40 26 30 66 20 87 22 30 223 13 14 19 70 57 68 59 70 54 44 242 68 42 58 20 14 24 RV FN RV RV FN SIG FN RV FN FN FN FN RV RV RV RV RV RV RV RV RV RV RV FN FN FN Fronreute Berg Schlier Deggenhausertal Langenargen Tettnang Ravensburg Heiligenberg Tettnang Wangen Ravensburg Deggenhausertal Kißlegg Neukirch Tettnang Friedrichshafen Ostrach Bad Wurzach Heiligenberg Kißlegg Neukirch Bad Wurzach Bad Wurzach Deggenhausertal Isny Wolpertswende Salem Bergatreute Oberteuringen Kißlegg Uhldingen-Mühlhofen Bad Waldsee 241 41 43 23 20 14 31 23 14 57 31 18 56 19 20 10 81 271 23 56 19 66 65 18 269 41 17 50 13 56 21 54 RV RV RV FN FN FN RV FN FN RV RV FN RV FN FN FN SIG RV FN RV FN RV RV FN RV RV FN RV FN RV FN RV N Nehmetsweiler Nesselwangen Nessenbach Nestbaum Neuapflau Neubrunn Neufrach Neuhagenbach Neuhaus Neuhaus Neuhäusle Neukirch Neumössingen Neumühle Neumühle Neuravensburg Neutrauchburg Neu-Urbach Neuwaldburg Niederbiegen Niederhofen Niedersweiler Niederwangen Nitzenweiler Notzenhaus Nußdorf O Obelhofen Ober - Aichach Oberankenreute Oberboshasel Oberdorf Obereisenbach Obereschach Oberhaslach Oberhof Oberhof Oberhofen Oberhomberg Oberhorgen Oberlangensee Oberlangnau Oberlottenweiler Oberochsenbach Oberpfauzenwald Oberrehna Oberriedgarten Oberrussenried Oberschwanden Oberschwarzach Obersiggingen Oberspießwengen Oberspringen Oberstenweiler Oberstocken Oberteuringen Obertiefental Oberuhldingen Oberurbach Seite 10 bodo-Tarifbestimmungen Ort Oberwagenbach Oberwaldhausen Oberwaldhausen Oberweiler Oberweiler Oberweiler Oberweiler Oberwolfertsweiler Oberzell Ochsenbach Oflings Okatreute Oppenreute Ösch Osterhofen Ostrach Ottersberg Ottershofen Otterswang Otterswang Ottmannshofen Owingen Gemeinde Zonennummer Lkr Bodnegg Horgenzell Unterwaldhausen Deggenhausertal Ebenweiler Ostrach Ravensburg Tettnang Ravensburg Ostrach Wangen Ravensburg Wolfegg Bad Wurzach Bad Waldsee Ostrach Grünkraut Grünkraut Pfullendorf Bad Schussenried Leutkirch Owingen 45 40 47 18 48 381 331 20 30 81 58 232 51 66 54 381 30 45 87 90 67 25 RV RV RV FN RV SIG RV FN RV SIG RV RV RV RV RV SIG RV RV SIG BC RV FN Achberg Uhldingen-Mühlhofen Amtzell Tettnang Wangen Wilhelmsdorf Pfullendorf Kressbronn Tettnang Wangen 59 21 58 14 58 346 87 20 14 58 RV FN RV FN RV RV SIG FN FN RV Friedrichshafen Baienfurt Berg Tettnang Tettnang Isny Hoßkirch Argenbühl Ravensburg Ravensburg Vogt Leutkirch Horgenzell Wald Wangen Kißlegg Isny Argenbühl Bad Waldsee Kißlegg Meckenbeuren Wangen Eichstegen Tettnang Meckenbeuren Salem Heiligenberg Argenbühl 10 243 40 19 20 70 248 264 230 30 44 68 40 87 58 56 70 64 54 56 14 58 248 14 114 25 23 70 FN RV RV FN FN RV RV RV RV RV RV RV RV SIG RV RV RV RV RV RV FN RV RV FN FN FN FN RV P Pechtensweiler Pfahlbauten Pfärrich Pfingstweid Pflegelberg Pfrungen Pfullendorf Poppis Prestenberg Primisweiler R Raderach Rainpadent Ramsee Rappertsweiler Rattenweiler Ratzenhofen Ratzenreute Ratzenried Ravensburg Mitte/Bhf Ravensburg Süd Reckendürren Reichenhofen Reichertmühle Reischach Rembrechts Rempertshofen Rengers Reute Reute Reute Reute Reute Reute Abzw. Reutenen Reuter Rickenbach Rickertsreute Ried Seite 11 bodo-Tarifbestimmungen Ort Ried Rieden Rieden Riedensweiler Riedetsweiler Riedetsweiler Riedhausen Riedlehof Riedlings Riehlings Riesenhof Rimmeldingen Rimmersberg Rimpach Ringenhausen Ringgenweiler Ritteln Roggenbeuren Roggenzell Rohr Rohrbach Rohrdorf Röhrenbach Rolgenmoos Rosenharz Roßberg Rotegg Rötenbach Rotengrund Rotheidlen Rothenlachen Rotis Rotmoos Rubacker Rudenweiler Rugetsweiler Ruhestetten Rupprechts Ruprechtsbruck Ruschweiler Russenried Rußmaier Ruzenweiler Gemeinde Zonennummer Lkr Ebersbach-Musbach Aichstetten Bad Saulgau Tettnang Meersburg Wald Riedhausen Heiligenberg Leutkirch Kißlegg Ravensburg Leutkirch Wilhelmsdorf Leutkirch Horgenzell Horgenzell Grünkraut Deggenhausertal Wangen Bad Wurzach Bad Wurzach Isny Heiligenberg Horgenzell Bodnegg Wolfegg Bad Wurzach Wolfegg Bad Wurzach Bodnegg Wald Leutkirch Neukirch Deggenhausertal Tettnang Aulendorf Wald Bad Wurzach Fronreute Illmensee Tettnang Horgenzell Wangen 48 71 83 20 16 87 47 223 61 57 331 61 46 69 46 40 43 18 59 55 55 270 23 40 45 51 66 51 271 45 87 67 19 18 20 49 86 66 41 80 19 40 57 RV RV SIG FN FN SIG RV FN RV RV RV RV RV RV RV RV RV FN RV RV RV RV FN RV RV RV RV RV RV RV SIG RV FN FN FN RV SIG RV RV SIG FN RV RV Argenbühl Pfullendorf Salem Argenbühl Meckenbeuren Horgenzell Baindt Horgenzell Tettnang Bodnegg Salem Amtzell Ravensburg Argenbühl Wangen Kißlegg Meersburg Eriskirch 64 87 22 64 14 40 243 40 14 45 22 253 331 64 58 56 16 15 RV SIG FN RV FN RV RV RV FN RV FN RV RV RV RV RV FN FN S Sägenweiher Sahlenbach Salem Sandraz Sassen Sattelbach Schachen Schachen Schäferhof Schafmaier Schapbuch Schattbuch Schaufelhof Schaulings Schauwies Scheiben Schiggendorf Schlatt Seite 12 bodo-Tarifbestimmungen Ort Schlegel Schleinsee Schlier Schloß Zeil Schlotten Schmalegg Schmidsfelden Schnetzenhausen Schomburg Schönach Schönberg Schönemühle Schoren Schumacherhof Schwäblishausen Schwanden Schwarzenbach Schwarzenbach Schweinberg Schweinebach Schwende Schwende Sebastiansaul Seeden Seemoos Segelbach Seibranz Sentenhart Siberatsweiler Sibratshaus Sickenried Sieberatsreute Sießen Siggen Siggenweiler Sigmanns Sigmarshofen Sigrazhofen Sipplingen Sohl Sommers Sommers Sommersbach Sonntagen Spaltenstein Spetzgart Spieleland Spitalriedhöfe Spöck St. Anna St. Georgen Stadel Stadels Staig Staig Starkenhofen Steckeln Stefansfeld Steigen Steinach Steinberg Steinenbach Gemeinde Zonennummer Lkr Ravensburg Kressbronn Schlier Leutkirch Horgenzell Ravensburg Leutkirch Friedrichshafen Wangen Herdwangen-Schönach Bodnegg Deggenhausertal Deggenhausertal Ravensburg Pfullendorf Isny Boms Wangen Wangen Isny Bad Wurzach Deggenhausertal Bad Wurzach Bad Waldsee Friedrichshafen Wolpertswende Bad Wurzach Pfullendorf Achberg Meckenbeuren Ravensburg Waldburg Horgenzell Argenbühl Tettnang Wangen Grünkraut Kißlegg Sipplingen Herdwangen-Schönach Bergatreute Wangen Isny Berg Friedrichshafen Überlingen Meckenbeuren Leutkirch Ostrach Tettnang Friedrichshafen Markdorf Wolfegg Fronreute Grünkraut Bad Wurzach Wald Salem Heiligenberg Bad Waldsee Wangen Aulendorf 30 20 43 68 40 232 69 10 58 85 45 18 18 331 87 270 348 59 57 70 65 18 61 54 10 42 266 87 59 14 31 44 40 64 14 58 30 56 26 85 50 257 70 40 10 24 14 67 381 14 10 12 51 41 30 266 87 22 23 54 57 49 RV FN RV RV RV RV RV FN RV SIG RV FN FN RV SIG RV RV RV RV RV RV FN RV RV FN RV RV SIG RV FN RV RV RV RV FN RV RV RV FN SIG RV RV RV RV FN FN FN RV SIG FN FN FN RV RV RV RV SIG FN FN RV RV RV Seite 13 bodo-Tarifbestimmungen Ort Steinenbach Steinenberg Steinental Steinhaus Steinsbrunn Stetten Stockach Stocken Straß Straß Straß Straß Abzw. Stroppel Stuben Sulpach Summerau Süßenmühle Sylvenstal Syrgenstein Gemeinde Zonennummer Lkr Tettnang Salem Bad Wurzach Bodnegg Heiligenberg Stetten Isny Vogt Berg Pfullendorf Tettnang Kißlegg Wolpertswende Altshausen Baindt Neukirch Sipplingen Pfullendorf Argenbühl 19 122 271 45 23 16 70 52 40 87 14 56 42 48 32 19 26 87 64 FN FN RV RV FN FN RV RV RV SIG FN RV RV RV RV FN FN SIG RV Wilhelmsdorf Ostrach Owingen Bad Wurzach Ravensburg Tettnang Aulendorf Bad Waldsee Pfullendorf Leutkirch Horgenzell Tettnang Berg Bodnegg Leutkirch Ravensburg Aitrach Bad Wurzach Bad Wurzach Ravensburg Salem 346 81 25 66 31 19 49 54 87 62 40 14 40 45 62 31 271 65 60 232 22 RV SIG FN RV RV FN RV RV SIG RV RV FN RV RV RV RV RV RV RV RV FN Überlingen Isny Neukirch Uhldingen-Mühlhofen Ostrach Wangen Schlier Owingen Deggenhausertal Ravensburg Vogt Wangen Deggenhausertal Kißlegg Neukirch Tettnang Deggenhausertal Berg Bad Wurzach Berg 24 70 19 21 381 57 43 25 23 31 52 257 18 56 19 20 18 40 65 40 FN RV FN FN SIG RV RV FN FN RV RV RV FN RV FN FN FN RV RV RV T Tafern Tafertsweiler Taisersdorf Talacker Taldorf Tannau Tannhausen Tannweiler Tautenbronn Tautenhofen Tepfenhart Tettnang Tiergarten Tobel Toberazhofen Torkenweiler Treherz Truilz Truschwende Trutzenweiler Tüfingen U Überlingen Überruh Uhetsweiler Uhldingen-Mühlhofen Ulzhausen Ungerhaus Unterankenreute Unterbach Unterboshasel Untereschach Unterhalden Unterholz Unterhomberg Unterhorgen Unterlangensee Unterlangnau Unterlimpach Unterloch Unterluizen Unterlupberg Seite 14 bodo-Tarifbestimmungen Ort Untermöllenbronn Unterraderach Unterrhena Unterriedgarten Unterrussenried Unterschoren Unterschwarzach Untersiggingen Unterstenweiler Unterteuringen Untertiefental Unteruhldingen Unterurbach Untervorholz Unterwagenbach Unterwaldhausen Unterwaldhausen Unterweiler Unterwolfertsweiler Unterzeil Urlau Urnau Uttenhofen Gemeinde Zonennummer Lkr Bad Waldsee Friedrichshafen Heiligenberg Kißlegg Neukirch Horgenzell Bad Wurzach Deggenhausertal Salem Oberteuringen Kißlegg Uhldingen-Mühlhofen Bad Waldsee Argenbühl Bodnegg Ravensburg Unterwaldhausen Ostrach Tettnang Leutkirch Leutkirch Deggenhausertal Leutkirch 54 10 23 56 19 40 265 18 17 13 56 21 54 64 45 240 47 381 20 68 68 18 63 RV FN FN RV FN RV RV FN FN FN RV FN RV RV RV RV RV SIG FN RV RV FN RV Berg Neukirch Aulendorf Vogt Bad Waldsee Illmensee Neukirch Kißlegg Tettnang Wolpertswende Wolpertswende 40 19 49 252 54 80 19 56 14 41 42 RV FN RV RV RV SIG FN RV FN RV RV Überlingen Tettnang Deggenhausertal Wald Ostrach Waldburg Owingen Horgenzell Pfullendorf Aulendorf Überlingen Friedrichshafen Kißlegg Oberteuringen Wangen Friedrichshafen Wolfegg Deggenhausertal Pfullendorf Horgenzell Isny Bad Wurzach Pfullendorf Salem Berg Friedrichshafen 25 14 18 87 381 44 25 40 87 49 26 10 56 13 58 10 51 18 87 40 70 66 87 22 32 10 FN FN FN SIG SIG RV FN RV SIG RV FN FN RV FN RV FN RV FN SIG RV RV RV SIG FN RV FN V Vockenweiler Vogelherd Vogelsang Vogt Volkertshaus Volzen Vorderessach Vorderhub Vorderreute Vorsee (Abzweig B32) Vorsee (Ort) W Wackenhausen Wagnerberg Wahlweiler Wald Waldbeuren Waldburg Wälde Wälde Abzw. Walbertsweiler Wallenreute Walpertsweiler Waltenweiler Waltershofen Wammeratswatt Wangen Wannenhäusern Wassers Wattenberg Wattenreute Wechsetsweiler Wehrlang Weidet Weihwang Weildorf Weiler Weiler Seite 15 bodo-Tarifbestimmungen Ort Weiler Weiler Weilerhalde Weilers Weingarten Weißenau Weitprechts Wellmutsweiler Wendenreute Wendlingen Wengenreute Wernsreute Wespach Wetzisreute Wickenhaus Widdum Wielandsweiler Wielazhofen Wiesertsweiler Wiesflecken Wiggenhausen Wiggenreute Wildpoltsweiler Wilfertsweiler Wilhelmsdorf Wilhelmskirch Winterbach Winterstetten Wintersulgen Wippertsweiler Wirrensegel Wittenberg Wittenhofen Wittwais Wolfegg Wolferazhofen Wolfratz Wolfzennen Wolketsweiler Wollmarshofen Wolpertsheim Wolpertswende Wuchzenhofen Wuhrmühle Gemeinde Zonennummer Lkr Meckenbeuren Wangen Berg Kißlegg Weingarten Ravensburg Bad Wurzach Tettnang Guggenhausen Deggenhausertal Bad Wurzach Ravensburg Salem Schlier Baindt Bodnegg Tettnang Leutkirch Tettnang Amtzell Friedrichshafen Kißlegg Neukirch Bad Saulgau Wilhelmsdorf Horgenzell Horgenzell Leutkirch Heiligenberg Deggenhausertal Markdorf Neukirch Deggenhausertal Wangen Wolfegg Leutkirch Tettnang Eriskirch Horgenzell Bodnegg Bad Waldsee Wolpertswende Leutkirch Kißlegg 114 57 32 56 32 30 55 19 47 18 266 31 17 43 32 45 20 68 19 253 10 56 19 82 346 40 40 69 23 18 12 19 18 58 51 262 20 15 40 45 54 42 68 56 FN RV RV RV RV RV RV FN RV FN RV RV FN RV RV RV FN RV FN RV FN RV FN SIG RV RV RV RV FN FN FN FN FN RV RV RV FN FN RV RV RV RV RV RV Kißlegg Neukirch Isny Pfullendorf Bad Wurzach Wilhelmsdorf Friedrichshafen Tettnang Horgenzell Aulendorf Ostrach Deggenhausertal Wolfegg Wilhelmsdorf Bad Wurzach 56 19 70 87 60 46 10 14 40 49 80 18 51 46 51 RV FN RV SIG RV RV FN FN RV RV SIG FN RV RV RV Z Zaisenhofen Zannau Abzw. Zell Zell am Andel Ziegelbach Ziegelhütte Zillisbach Zimmerberg Zogenweiler Zollenreute Zoznegg Zühnehof Zürnen Zußdorf Zwings Seite 16 bodo-Tarifbestimmungen gültig ab 01. Januar 2017 Preise in Euro einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer Tarifbestimmungen Anlage 5: Fahrpreisübersicht 1. Verbundtarif Fahrscheine für gelegentliche Fahrten Einzelfahrscheine Erwachsener Kind (6 - 14 Jahre) Preisstufe 1 Zone 2 Zonen 2,10 2,65 Tageskarten mit bodoCard oder HandyTicket 1,25 1,90 1,60 Fahrscheine für häufige Fahrten 2,35 Einzel Tageskarte Schülermonatskarte 43,10 34,50 Zonen 58,80 45,60 9,40 75,50 58,80 bis 3 StudiTickets StudiTicket Gruppen Tageskarte 4,20 5,30 Monatskarte JuniorTicket KindergartenkindMonatskarte AnschlussStudiTicket HRW, PH,ZU 104,00 3,50 2,10 3,15 7,00 4 Zonen 4,40 2,65 3,95 8,80 91,70 70,40 5 Zonen 5,20 3,10 4,65 10,40 107,50 81,50 6 Zonen 6,00 3,60 5,40 12,00 122,00 92,50 ab 1.1.2017 7 Zonen 8 und mehr Zonen (Netz) 6,80 4,10 6,10 13,60 Netz 136,00 103,50 7,50 4,50 6,70 15,00 16,20 147,00 111,00 DHBW 111,00 Monatskarte Schülermonatskarte ab SS 2017 155,00 19,30 Abo Mobil18 Abo Mobil63 Premium~ Monatsbetrag ab SS 2017 3 Zonen Abokarte Monatsbetrag Partnerkarte Monatsbetrag 16,60 34,42 34,42 16,60 43,04 43,04 22,10 54,58 54,58 22,10 65,75 22,10 76,42 76,42 22,10 87,00 87,00 22,10 97,33 97,33 22,10 + 6,75 107,46 Monatsbetrag Monatsbetrag 43,10 30,20 65,75 2. Stadttarife Einzelfahrscheine Tageskarten Abokarte mit bodoCard Erw. Stadtverkehr Kind (6 - 14 Jahre) Jahreskarte Premium~ 8) Abo Mobil18 EinzelTageskarte GruppenTageskarte Monatsbetrag Monatsbetrag Anmerkungen zu 2. Stadttarife: Monatsbetrag oder HandyTicket 1 ) Einzelfahrten gelten für Hin- und Rückfahrt 2) bleibt frei 3) ausgenommen Schienenstrecke von/nach Meckenbeuren 4) mit bodoCard: 0,90 Euro 5) Tageskarte 6) mit bodoCard: 0,60 Euro 7) Ausgabe nur durch Gemeinde Zone 10, 110 & 111 2,10 1,25 1,90 4,20 9,40 42,60 34,50 34,42 + 6,75 34,42 -- 2,10 1,25 1,90 4,70 9,90 45,00 34,50 36,90 + 6,75 36,90 -- 0,70 1,60 0,30 1,00 0,55 1,40 1,40 9,40 4,20 9,40 20,00 -- -16,20 12,50 34,42 --- --- --- Immenstaad 1) 2,00 1,00 1,80 4,20 9,40 43,10 34,50 -- -- -- 160,00 Isny ~Stadt-Zone 1,00 1,00 1,00 2,00 3,00 24,00 18,00 34,42 -- -- -- 2,10 1,25 1,90 4,20 6,00 43,10 34,50 34,42 + 6,75 -- -- Leutkirch 1,30 1,00 1,05 2,60 9,40 24,00 20,00 16,50 -- -- -- Tettnang 1,20 0,50 1,00 4,20 9,40 28,00 34,50 19,00 -- -- -- Überlingen 2,10 1,25 1,90 4,20 9,40 43,10 34,50 34,42 + 6,75 34,42 -- Wangen 1,40 0,70 1,20 2,80 9,40 28,00 21,00 23,80 -- -- -- Friedrichshafen Zonen 30 - 32 Stadtzone Ravensburg Weingarten 3) Bad Waldsee ~ City ~ Stadtrandlinie ~Stadt-Land-Zone 4) 5) 6) 7) Stand: 30.10.2016 3. weitere Angebote der Stadttarife 4. weitere Verbundangebote Seite 2 Stadtverkehr Bezeichnung Preis Bezeichnung Fahrradeinzelfahrschein (Preis je Fahrrad) Friedrichshafen Häfler Tageskarte Kind 2,50 Familie 6,70 Fahrrad zur Monatskarte 3,00 24,00 Häfler Wochenkarte 14,50 Zuschlag / 1. Klasse Häfler Schüler Wochenkarte 11,80 BusKuriergut / Gepäck (Preis je Stück) 4,35 Häfler Senioren Monatskarte 35,30 Gästekarte 3,00 von/bis Innenstadt 4,20 bodo-Card Gebühr (Ersterwerb) mehrere Außenbereiche 5,20 Erwachsener 20,00 Kind Familie 12,00 RiA Immenstaad 30-Tageskarte ORTSBUS Jahreskarte Kind Familie zum Abonnement (Preis je Tag) Folgeaufladung Mindestbetrag 16,00 1,00 10,00 5. verbundübergreifende Angebote entfällt 96,00 1) GruppenTageskarte Regio-Ticket Kempten 1 Zone entfällt 16,20 Erwachsener 18,50 Isny EinzelTageskarte Kind (Stadt-Zone) 1,00 Kind 9,30 Leutkirch EinzelTageskarte Kind 2,00 nat. Rabattk. 14,00 162,00 Kleingruppe 37,00 Erwachsener 26,00 Kind 13,00 Schüler-ABO-Jahreskarte Ravensburg Weingarten Kindergartenkind-Monatskarte Wochenkarte 16,60 16,50 Ausgabe durch Stadt Ravensburg Seniorenmonatskarte Weihnachts-Pendelbus 2,10 Tettnang AzubiTicket 18,00 Überlingen Schülermonatskarte für Kinder 22,00 Schüler-ABO-Jahreskarte für Kinder 216,00 Wangen SamstagsTageskarte Fahrrad Einzelfahrschein Bus-Urlaubs-Tageskarte Erwachsener 1,40 Kind 0,70 Tageskarte Euregio Bodensee alle Zonen 1 Tag alle Zonen 3-Tages-Pass (Gesamtnetz) 1,00 Anmerkungen zu 3. weitere Angebote Stadttarife: Baden-WürttembergTicket 19,00 Kleingruppe 44,00 Erwachsener 41,00 Kind 20,50 nat. Rabattk. 31,00 Tageskarte Euregio Bodensee (TKEB): es gelten die besonderen Tarifbestimmungen der Tageskarte Euregio Bodensee. Abgrenzung der EUREGIOZonen im bodo: 69,00 umfasst die bodo-Zonen 10, 13, 14, 15, 19, 20, 30, 31, 32, 43, 44, 45, 52, 53, 57, 58, 59, 64, 70. Zone Euregio 2 MITTE umfasst die bodo-Zonen 10, 11, 12, 13, 16, 17, 21, 22, 23, 24, 25, 26. Zone Euregio 3 WEST gültig in allen Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes; es gelten die Tarifbestimmungen der DB City - Ticket ÖPNV-Fahrtberechtigung Friedrichshafen in Stadtverkehren bei Vorlage eines BahnCardFernverkehrs-Fahrscheins mit Aufdruck " + City" gilt in der bodo-Zone 70 Zone Euregio 1 OST nat. Rabattk. Kleingruppe 1,40 1 ) Ausgabe nur durch Gemeinde der Anlage 5: Fahrpreisübersicht Preis Ravensburg Weingarten gültig in Zonen 10, 110,111 30, 31, 32, 230, 232, 240, 242, 243, 331 gültig auch am Startort mit entsprechendem Aufdruck Stand: 30.10.2016 Tarifbestimmungen Anlage 6.1 Sonderregelungen Bad Waldsee (Citybus) Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Bad Waldsee erstreckt sich auf alle Haltestellen im Stadtgebiet Bad Waldsee, ausgenommen die Haltestellen der Stadtrandlinie Besondere Tarifangebote Gattung Einzelfahrschein Erwachsener Einzelfahrschein Kind Einzelfahrschein mit bodoCard oder HandyTicket; EinzelTageskarte FamilienTageskarte Monatskarte CityBus-Abo Preis vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 0,70 0,30 0,55 1,40 2,20 gültig für 2 Erwachsene und 3 Kinder unter 15 Jahren 20,00 12,50 Abokarte; wird monatlich eingezogen; übertragbar Sonderregelungen Bad Waldsee (Stadtrandlinie) Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Stadtrandlinientarifs erstreckt sich ausschließlich auf alle Haltestellen der Stadtrandlinie 33/7, die Haltestelle Neu-Urbach der Linie 32 sowie der Haltestellen Mittel- und Unterurbach der Linie 34. Besondere Tarifangebote Gattung Einzelfahrschein Erwachsener Einzelfahrschein Kind vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 1,60 1,00 Einzelfahrschein mit bodoCard oder HandyTicket; 1,40 Einzelfahrschein Kind mit bodoCard 0,90 Schülermonatskarte 16,20 Die nicht übertragbare Schülermonatskarte für den Stadtrand berechtigt dessen rechtmäßigen Inhaber ab 13:30 Uhr täglich den Citybus kostenfrei zu benützen. In den Schulferien sowie an schulfreien Samstagen kann der Citybus ganztägig benutzt werden. Tarifbestimmungen Anlage 6.2 Sonderregelungen Friedrichshafen Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Friedrichshafen erstreckt sich auf alle Zug- und Bus-Linien innerhalb der Zone 10, 110 & 111 Besondere Tarifangebote Gattung Häfler Monatskarte Häfler Abokarte Häfler PremiumAbokarte Häfler Abo Mobil18 Preis vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 42,60 34,42 41,17 34,42 Häfler Tageskarte Kind 2,50 Gültig für ein Kind. Weitere Regelungen siehe Häfler Tageskarte Erwachsener. Häfler Tageskarte Familie 6,70 Gültigkeit für zwei Erwachsene und drei Kinder. Getrennte Fahrten sind nicht möglich. Weitere Regelungen siehe Häfler Tageskarte Erwachsener. Häfler Wochenkarte 14,50 Tarifbestimmungen siehe Ziff. 4.4.4 des Verbundtarifs. Häfler SchülerWochenkarte 11,80 Tarifbestimmungen siehe Ziff. 4.4.1 des Verbundtarifs. Häfler SeniorenMonatskarte 35,30 Berechtigte: Personen ab 60 Jahren. Erwerb nach Vorlage Personalausweis bzw. Berechtigung (im Bus). Keine Übertragbarkeit. Gültigkeit für den eingetragenen Kalendermonat bis 12:00 Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Gültig nur mit Unterschrift. Ruftaxi im Abendverkehr (RIA) 4,20 / 5,20 Der Abendverkehr wird im Stadtgebiet Friedrichshafen teilweise mit Sammeltaxen durchgeführt. Im RiA-Verkehr wird für Fahrten innerhalb eines Bereichs bzw. von der Innenstadt in einen Außenbereich ein Fahrpreis von 4,20 Euro, bei Fahrten in mehreren Außenbereichen von 5,20 Euro erhoben. Bei Vorlage einer Monatskarte oder Abokarte, die die Zone 10 beinhaltet, sowie für Kinder unter 15 Jahren und für Freifahrtberechtigte nach dem Schwerbehindertengesetz wird eine Ermäßigung von 1,00 Euro auf den jeweiligen Fahrpreis gewährt. Der Fahrpreis wird ausschließlich im Taxi erhoben. Die Durchtarifierung auf Omnibuslinienverkehre ist nicht zugelassen. Tarifbestimmungen Anlage 6.3 Sonderregelungen Immenstaad Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Ortsverkehrstarifs Immenstaad erstreckt sich auf alle Haltestellen im Ortsgebiet Immenstaad. Besondere Tarifangebote Gattung Einzelfahrschein Erwachsener Einzelfahrschein Kind Einzelfahrschein mit bodoCard oder HandyTicket; Jahreskarte 30-Tages-Karte Erwachsener 30-Tages-Karte Kind Jahreskarte Kind Preis vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 2,00 gültig für eine Hin- und Rückfahrt am Geltungstag. 1,00 gültig für eine Hin- und Rückfahrt am Geltungstag. 1,80 gültig für eine Hin- und Rückfahrt am Geltungstag. 160,00 Ausgabe nur durch Gemeinde. 20,00 gültig für einen Erwachsenen. 12,00 nur für Schüler der Stephan-Brodmann-Schule. 96,00 Ausgabe nur durch Gemeinde. Tarifbestimmungen Anlage 6.4 Sonderregelungen Isny Stadt-Zone Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Isny Stadt-Zone erstreckt sich auf alle Haltestellen im Stadtgebiet von Isny einschl. der Teilorte Kleinhaslach und Neutrauchburg. Gattung Einzelfahrschein Preis EinzelTageskarte EinzelTageskarte Kind GruppenTageskarte Monatskarte Erwachsene Schülermonatskarte vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 1,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend 2,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend 1,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend 3,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend 24,00 18,00 nicht erhältlich für nach der Satzung des Landkreises Ravensburg kostenerstattungsberechtigte Schüler BayernTicket -------------- Anerkennung des BayernTickets auf den Linien 731, 732 und 733 Stadt-Land-Zone Der Geltungsbereich der Stadt-Land-Zone erstreckt sich auf die gesamte bodo-Zone 70. Isny-Stadt-Land-Ticket (GruppenTageskarte) Regio-Ticket Kempten 6,00 es gelten die Regelungen des Verbundtarifs entsprechend; das Isny-Stadt-Land-Ticket gilt nur für die Zone 70 (Isny) 16,20 Gültig innerhalb der Zone 70 und auf der Linie 50 (Kempten) für bis zu 5 Personen Gästekarte Isny -------------- die Gästekarte Isny berechtigt während der Geltungsdauer zur Nutzung aller Regionalbus- und Stadtverkehrslinien innerhalb der Zone 70. Isny-Pass (Sozialpass) -------------- Der Isny-Pass berechtigt während der Geltungsdauer zur Nutzung aller Regionalbus- und Stadtverkehrslinien innerhalb der Zone 70; gilt nicht für Schülervor 13.30 Uhr Schülermonatskartennutzung auf der Linie 50 innerhalb der bodoZone 70 ------------- Die Nutzung von Linienfahrten der Fa. Pfahler auf der Linie 50 mit bodo-Schülermonatskarten kann aus Gründen der Kapazitätslenkung eingeschränkt bzw. angewiesen werden. Tarifbestimmungen Anlage 6.5 Sonderregelungen Leutkirch Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Leutkirch erstreckt sich auf alle Haltestellen im Stadtgebiet Leutkirch. Besondere Tarifangebote Gattung Einzelfahrschein Erwachsener Einzelfahrschein Kind Einzelfahrschein mit bodoCard oder HandyTicket; EinzelTageskarte Erwachsener EinzelTageskarte Kind Monatskarte Schülermonatskarte Abokarte Jedermann Abokarte Schüler Preis vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 1,30 1,00 1,05 2,60 2,00 24,00 20,00 16,50 162,00 Tarifbestimmungen Anlage 6.6 Sonderregelungen Ravensburg Weingarten Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Stadtzone Ravensburg Weingarten erstreckt sich auf die bodo-Zonen 30, 31, 32, 230, 232, 240, 242, 243 und 331, ausgenommen die Schienenstrecke von und nach Meckenbeuren. Zur Tarifzone 230 zählen folgende Haltestellen: Am Sonnenbüchel, Bahnhof, Berufsschulzentrum, Bildungszentrum St. Konrad, Brunnenhäusle, BSZ St. Martinusstraße, Busbahnhof, Deisenfang, Dreiländerring, Falken, Friedhof, Gänsbühl, Gartenstraße, Gymnasium, Hegaustraße, Heilig Kreuz, Heilig-Geist-Spital, Hirschgraben, Karlstraße, Kornhaus, Kraftwerk, Kuppelnauschule, Marienplatz, Meersburger Brücke, Pfannenstiel, Rudolfstraße, Schlierer Straße, Schussenstraße, Sportzentrum Rechenwies, Wilhelmstraße. Besondere Tarifangebote Gattung Einzelfahrschein Erwachsener Einzelfahrschein Kind Einzelfahrschein mit bodoCard oder HandyTicket; EinzelTageskarte Preis vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 2,10 1,25 1,90 4,70 GruppenTageskarte Monatskarte 9,90 45,00 Schülermonatskarte 34,50 KindergartenkindMonatskarte Abokarte PremiumAbokarte Abo Mobil63 Abo Mobil63 Partnerkarte Abo Mobil18 16,60 Seniorenmonatskarte Wochenkarte Weihnachtspendelbus 36,90 43,65 43,10 30,20 36,90 Ausgabe durch Stadt Ravensburg Die Stadt Ravensburg vergibt an Personen ab 62 Jahren unter bestimmten sozialen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein zum Erwerb von Seniorenmonatskarten. Die Karten können nur in der Mobilitäts-Zentrale in Ravensburg unter Vorlage des Berechtigungsscheins erworben werden. Die Seniorenmonatskarte gilt nur im Busverkehr innerhalb des Stadtgebiets Ravensburg. Die Karte ist nicht übertragbar. 16,50 Wochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis 12 Uhr des ersten Werktags der folgenden Woche in den Zonen 30 - 32. Der erste Tag einer Kalenderwoche ist der Montag. Wochenkarten sind übertragbar und können von jeweils einer Person zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches benutzt werden. 2,10 Fahrpreis pro Person für Hin- und Rückfahrt an Samstagen im Bus zwischen dem P+R Platz Eissporthalle und der Innenstadt von Ravensburg. Tarifbestimmungen Anlage 6.7 Sonderregelungen Tettnang Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Tettnang erstreckt sich auf alle Haltestellen im Stadtgebiet Tettnang Besondere Tarifangebote Gattung Einzelfahrschein Erwachsener Einzelfahrschein Kind Einzelfahrschein mit bodoCard oder HandyTicket; Monatskarte Schülermonatskarte Preis vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 1,20 Einzelfahrschein Erwachsener darf von Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt werden. 0,50 Einzelfahrschein Kind darf von Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt werden. 1,00 Einzelfahrschein mit bodoCard darf von Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt werden. 28,00 nicht übertragbar. Die Monatskarte darf von Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt werden. Keine Mitnahmeregelung. 34,50 Schülermonatskarten des Verkehrsverbundes werden im Stadtbus ganztägig anerkannt. Alle anderen Stadtbus-Tickets dürfen von Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr und 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr nicht genutzt werden. 19,00 übertragbar; kein Erwerb durch Vollzeitschüler. Die Abokarte darf zudem von Vollzeitschülern an Schultagen in der Zeit zwischen 7.00 - 8.30 Uhr und 11.00 - 13.30 Uhr nicht genutzt werden. Keine Mitnahmeregelung. Verbundpreisstufe 1 Abokarte AzubiTicket 18,00 nicht übertragbar; nur für Auszubildende mit Lehrvertrag. Tarifbestimmungen Anlage 6.8 Sonderregelungen Überlingen Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Sondergattungen beschränkt sich auf die Linien des Stadtverkehrs Überlingen Sondergattungen Preis vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen Schülermonatskarte für 22,00 gültig für Kinder (6-14 J.) Kinder Schüler-ABO216,00 gültig für Kinder (6-14 J.) Jahreskarte für Kinder B 17 B 17 Tarifbestimmungen Anlage 6.9 Sonderregelungen Wangen Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Stadtverkehrstarifs Wangen erstreckt sich auf alle Haltestellen im Stadtgebiet Wangen. Besondere Tarifangebote Gattung Einzelfahrschein Erwachsener Einzelfahrschein Kind Einzelfahrschein mit bodoCard oder HandyTicket; EinzelTageskarte Monatskarte Schülermonatskarte Abokarte Jahreskarte Preis vom Verbundtarif abweichende Tarifbestimmungen 1,40 0,70 mit bodoCard 0,60 Euro 1,20 2,80 28,00 21,00 23,80 285,55 übertragbar Sondergattungen Samstags-Tageskarte Erwachsener Samstags-Tageskarte Kind Fahrrad Einzelfahrschein Bus-UrlaubsTageskarte 1,40 0,70 1,40 1,00 in Verbindung mit der "Gästekarte", Kurkarte der Stadt Wangen und der Gemeinde Argenbühl. Tarifbestimmungen Anlage 7 Übersicht der Entgelte Übersicht der Entgelte: - Art des Entgelts: Betrag: Tarifliche Grundlage: Kostenbeitrag Tarif 2,00 Euro (Vorwort) Teil A: - Missbräuchliche Benutzung von Notbremse oder Sicherheitseinrichtungen 15,00 Euro § 4 (9) - Fahrpreisbescheinigung 2,50 Euro § 6 (10) - Erhöhtes Beförderungsentgelt 60,00 Euro § 9 (3) - Ermäßigtes erhöhtes Beförderungsentgelt 7,00 Euro § 9 (6) - Aufbewahrungs- und Verwaltungsentgelt § 13 (3) ...für Fundsachen 1,00 Euro ...für Bargeld 3% des Wertes (mind. 1,00 Euro) Teil B: - Gebühr für Ersatz-Schülermonatskarte im Listenverfahren 7,50 Euro - Bearbeitungsentgelt für Erstattung von Schülermonats-, Abonnementoder Gästekarten 2,00 Euro - Entgelt für Ersatzkarte zu Abonnements 10,00 Euro 4.4.5.3 - Gästekarten 3,00 Euro (je Nutzungstag) 10. (Stand: 01.01.2017) 4.4.2 4.4.2, 4.4.5,10. (+ etwaige Überw.gebühr) Tarifbestimmungen Anlage 8 Sonderregelungen für flexible Bedienformen Verkehrsunternehmen Linie Bezeichnung des Verkehrsangebots VoranmeldeBestimmungen Tarifregelungen Gültigkeit von Verbundfahrausweisen… …ohne besonderen Zuschlag DB ZugBus RAB DB ZugBus RAB 5 ÜB 5 RV Anruf-Sammel-Taxi Überlingen Bambergen / Deisendorf 45 Minuten vor Abfahrt (Tel: 07551/9499949) Echt Bodense Card Rufbus Niederbiegen - Mo - So von 08:00 Baienfurt 18:00 Uhr bis 60 Minuten vor Abfahrt (Tel. 07 31 / gesamtes bodo-Fahrscheinangebot 15 50 505 14 RV Rufbus Ringverkehr Weingarten Löwenplatz Weingarten Argonnenpark Strauss Reisen 621 emma (eMobil mit Anschluss) Eriskirch Tettnang Mo - So von 08:00 18:00 Uhr bis 60 Minuten vor Abfahrt (Tel. 07 31 / gesamtes bodo-Fahrscheinangebot 15 50 505 Strauss Reisen 626 BürgerMobil Meckenbeuren 60 Minuten vor Abfahrt unter 0751/36141-52 Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte, Studi-/ JuniorTicket, Echt Bodensee Card BürgerBus Kressbronn keine Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte, Studi-/ JuniorTicket DB ZugBus RAB Strauss Reisen 635 DB ZugBus RAB 634 … mit besonderem Zuschlag --> Zuschlag / Sondertarif [Euro] Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte, Einzel-/ bodoCard-/ Anschlussfahrschein, Tageskarten, Studi-/ JuniorTicket 1,50 € Erwachsene 0,75 € Kinder 0,75 € Zeitkarteninhaber _______________ _______________ _______________ _______________ _______________ ______________ Einzel-/ bodo-Card-/ Anschlussfahrschein, Tageskarten Sondertarif: Erwachsene 1,00 €, Kinder 0,50 € Einzel-/ bodo-Card-/ Anschlussfahrschein, Tageskarten, Echt Bodensee Card Sondertarif: Erwachsene, Kinder 1,00 € _______________ _______________ 60 Minuten vor Abfahrt unter 0751/36141-52 gesamtes bodo-Fahrscheinangebot AnrufBus Wetzisreute - Mo - So von 08:00 Schlier - Ankenreute - 18:00 Uhr bis 60 Minuten Weingarten vor Abfahrt (Tel. 07 31 / gesamtes bodo-Fahrscheinangebot 15 50 505 DB ZugBus 638 RAB / Omnibus Bühler Wanderbus SchmaleggDeggenhausertal Reisch Omnibusverkehr 640 RufBus Schwarz Vere bis Freitag 16.00 h unter Altshausen Tel. 0 75 72 / 714358 gesamtes bodo-Fahrscheinangebot Wilhelmsdorf Ostrach - Pfullendorf DB ZugBus RAB 677 bis Freitag 17.00 h unter Tel. 0 75 03 / 12 21 gesamtes bodo-Fahrscheinangebot Anruf-Sammel-Taxi 45 Minuten vor Abfahrt Bonndorf - Überlingen (Tel: 07551/9499949) Echt Bodense Card DB ZugBus RAB 682 Anruf-Sammel-Taxi 30 Minuten vor Abfahrt Meersburg (Tel. 07532/9788) Daisendorf Uhldingen-Mühlhofen Echt Bodense Card DB ZugBus 685 RAB / Omnibus Bühler Wanderbus Illmensee Deggenhausertal Markdorf bis Freitag 17.00 h unter Tel. 0 75 03 / 12 21 DB ZugBus 685 RAB / Omnibus Bühler emma (eMobil mit Anschluss) Deggenhausertal Markdorf 60 Minuten vor Abfahrt unter 0751/36141-52 DB ZugBus RAB Rufbus Ravensburg Bavendorf - Taldorf Mo - So von 08:00 18:00 Uhr bis 60 Minuten vor Abfahrt (Tel. 07 31 / gesamtes bodo-Fahrscheinangebot 15 50 505 DB ZugBus RAB DB ZugBus RAB 7537 7542 7545 Linientaxi Wangen Isny Anrufsammeltaxi Tettnang - Neukirch Anmeldung erforderlich (Tel: 07522/912222) bis 60 Minuten vor Abfahrt 2 Stunden vor Fahrtbeginn (Tel: 07542/7552 ) _______________ ______________ _______________ ______________ Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte, Einzel-/ bodo-Card-/ Anschlussfahrschein, Tageskarten, Studi-/ JuniorTicket 1,50 € Erwachsene 0,75 € Kinder 0,75 € Zeitkarteninhaber Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte, Einzel-/ bodo-Card-/ Anschlussfahrschein, Tageskarten, Studi-/ JuniorTicket 1,50 € für 1 bodo-Zone 2,00 € für 2 bodo-Zonen (für Kinder und Erwachsene) gesamtes bodo-Fahrscheinangebot _______________ ______________ gesamtes bodo-Fahrscheinangebot _______________ ______________ _______________ _______________ Echt Bodense Card gesamtes bodo-Fahrscheinangebot Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte, Einzel-/ bodoCard-/ Anschlussfahrschein, Tageskarten, Studi-/ JuniorTicket _______________ mind. 5 € pro Fahrt (1 Person im Fahrzeug = 5,00 €; 2 Personen im Fahrzeug = 2,50 € pro Person; ab 3 Personen im Fahrzeug = 2,00 € pro Person) _______________ DB ZugBus RAB Omnibus Grabherr 7551 Sammeltaxi Leutkirch - 30 Minuten vor Abfahrt Isny (Tel: 07561/912525), für Bahnreisende wartet das Linientaxi ohne Anmeldung am Bahnhof 10 RV Nachtschwärmer Ravensburg - Berg Weiler Stadtverkehr RiA Friedrichshafen Ruftaxi im Abendverkehr Echt Bodense Card Voranmeldung nur für Einzel-/ Anschlussfahrschein Gruppen über 8 (kein Verkauf von bodoCardPersonen 2 Stunden vor Fahrscheinen) Abfahrt erforderlich (Tel: 0751/44444) 30 Minuten vor Abfahrt (Tel: 07541/25025) ______________ Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte, Einzel-/ bodoCard-/ Anschlussfahrschein, Tageskarten, Studi-/ JuniorTicket Abo-/ Monats-/ Schülermonatskarte, Tageskarten, Studi-/ JuniorTicket, Echt Bodensee Card mind. 5 € pro Fahrt (1 Person im Fahrzeug = 5,00 €; 2 Personen im Fahrzeug = 2,50 € pro Person; ab 3 Personen im Fahrzeug = 2,00 € pro Person) 1,00 € pro Person Bei Vorlage einer Häfler Monatskarte Sondertarif siehe Anlage 6.2 oder Häfler Abokarte (nicht Häfler Schülermonats- und Häfler Seniorenmonatskarte), für Kinder unter 15 Jahren sowie für Freifahrtberechtigte nach dem Schwerbehindertengesetz wird eine Ermäßigung von 1,00 Euro auf den jeweiligen Fahrpreis gewährt. Der Fahrpreis wird ausschließlich im Taxi erhoben. Die Durchtarifierung auf Omnibuslinienverkehre ist nicht zugelassen. Allgemeine Geschäftsbedingungen HandyTicket Deutschland 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 Allgemeines Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von HandyTickets und ergänzen die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünde speziell für das HandyTicket. Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bieten einen Service an (im folgenden HandyTicket-Service genannt), welcher es dem registrierten Kunden (im folgenden Nutzer genannt) ermöglicht, Tickets gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket-Service beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bargeldlos per Mobiltelefon zu erwerben. Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bedienen sich zur Abwicklung des gesamten HandyTicket-Services eines IT-Dienstleisters, der HanseCom GmbH, Hamburg, und eines Finanzunternehmens, der LogPay Financial Services GmbH, Eschborn. Hierfür werden zur Vertragsabwicklung erforderliche, personenbezogene Daten an die o. g. Dienstleister übermittelt. Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch das Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Str. 72, 65760 Eschborn, an welche sämtliche Entgeltforderungen verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LogPay Financial Services GmbH ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen. Anmeldung (Vertragsabschluss) Um den HandyTicket-Service nutzen zu können, muss sich der Nutzer unter wahrheitsgemäßer Angabe der nachfolgenden Punkte bei der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) registrieren: Handy-Nummer, Name und vollständige Adresse (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren) Geburtsdatum (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren) E-Mail-Adresse gewünschtes Bezahlverfahren entsprechend Ziffer 6.1, Bankverbindung mit BIC und IBAN (im Falle Lastschriftverfahren gültiges Kontrollmedium (z.B. Personalausweis, Kreditkarte, girocard etc.) gemäß Angaben auf dem Internetportal der Stadtverkehr Friedrichshafen GmbH Der Nutzer verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten (z. B. Name, Adresse, Zahlverfahren und E-Mail-Adresse) unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Nutzer seiner Informationspflicht nicht nach, so ist das Finanzunternehmen berechtigt, den Nutzer mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten. Die Registrierung und der Vertragsschluss erfolgen in deutscher Sprache. Die Registrierung und Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt das Angebot des Nutzers zum Abschluss des Vertrages über die Nutzung des HandyTicket-Services (im folgenden Nutzungsvertrag genannt) dar. Mit Bestätigung der Registrierung kommt zwischen der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) und dem Nutzer der Nut- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 1 von 10 zungsvertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zustande. Der HandyTicketService steht voll geschäftsfähigen natürlichen Personen offen. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und, soweit sie im Besitz eines gültigen Kontrollmediums sind, über das Prepaid-Zahlverfahren am HandyTicket Deutschland mit einem Maximalbetrag von 50 Euro teilnehmen. Für voll geschäftsfähige natürliche Personen gilt der Maximalbetrag nicht. 2.2 Ein Anspruch auf Registrierung für den HandyTicket-Service besteht nicht. 2.3 Mit Akzeptanz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) ihren Nutzern eine einfache Lizenz zur Verwendung der Software "HandyTicket Deutschland" zur zweckgebundenen Nutzung der darin enthaltenen Funktionen. Jede anderweitige Nutzung, Änderung und/oder Modifizierung der Software ist dem Nutzer verboten. Insoweit ist es dem Nutzer auch nicht gestattet, das ihm an "HandyTicket Deutschland" eingeräumte Recht zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, abzutreten oder anderweitig zu übertragen. Die Ermittlung und Offenlegung des Quellcodes des Programms ist verboten. Im Fall des Verstoßes gegen den vereinbarten Nutzungsumfang steht der Nutzer den Vertragspartnern für den daraus resultierenden Schaden ein. Erfasst von diesem Anspruch wird insbesondere ein möglicher Folgeschaden bei Dritten. Die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbh (bodo) übernimmt keinerlei Gewährleistung bezüglich der Anwendbarkeit und Leistungsfähigkeit von "HandyTicket Deutschland". 3. 3.1 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder im persönlichen Bereich des Internetportals (Adresse: https://www.handyticket.de/portals/web/nutzer/svffn/login.html) widerrufen werden. Der Widerruf bezieht sich dabei nur auf die Vertragserklärung (Registrierung für das HandyTicket-Verfahren). Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Erklärung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie der Verpflichtung gemäß § 312g Absatz 1, Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten: Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) Bahnhofplatz 5, 88 214 Ravensburg Fax: 0751/ 3 61 41 – 51 E-Mail: [email protected] Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 2 von 10 3.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen (evtl. PrepaidGuthaben oder HandyTickets) zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt bzw. herausgegeben werden, muss insoweit Wertersatz geleistet werden. Dies kann dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung bzw. mit deren Empfang. 3.3 Besondere Hinweise: Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht automatisch, wenn der Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Nutzer selbst diese veranlasst hat. 4. 4.1 Kündigung Der Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von der Kündigung unbenommen. Die BodenseeOberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch ordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. der vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicketServices gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Form der außerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend. Mit Wirksamwerden der Kündigung kann mit sofortiger Wirkung der HandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Geschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto gegen eine Be- 4.2 4.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 3 von 10 arbeitungsgebühr von derzeit 1,50 € überweisen. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Die Rückzahlung ist nur möglich, wenn der Nutzer innerhalb von 3 Monaten nach Kündigung (aufgrund der gesetzl. Einspruchsfristen) ein Rückzahlungskonto angegeben hat. Die Rückzahlung erfolgt in Euro. 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 6. 6.1 HandyTicket Erwerb und Nutzung Der Nutzer muss für die Nutzung des HandyTicket-Services bei einem am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen die jeweils dort angebotenen Tickets vor Fahrtantritt erwerben und sich vom Erhalt des gültigen Tickets überzeugen. Die dabei ihm entstehenden Übertragungskosten trägt der Nutzer. Mit der Bestellung des Tickets über das vom Nutzer angemeldete Mobiltelefon gibt der Nutzer ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Beförderungsvertrages ab. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Nutzer und dem Verkehrsunternehmen, bei dem das Ticket gekauft wurde, durch die Bereitstellung des Tickets zustande, der Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Verkehrsmittel jeweils genutzt werden. Für die Gültigkeit des Tickets ist letztendlich der Datenbankeintrag beim IT-Dienstleister maßgeblich. Das Ticket gilt, soweit es nicht mit einem genauen Geltungszeitraum versehen ist, zum sofortigen Fahrtantritt. Erstattungen richten sich nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Kaufvertrag zzgl. ggf. entstandener Gebühren bei Zahlungsstörungen (siehe Punkte 7.6 und 8.7 dieser Bestimmungen), sowie den gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens bzw. Verkehrsverbundes. Die Zahlung hat an das Finanzunternehmen zu erfolgen, an den die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) ihren Anspruch abtritt. Das Ticket auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon mit der registrierten Telefonnummer und das Kontrollmedium sind zu Kontrollzwecken bei der Fahrt bzw. in den Betriebsanlagen ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Verkehrsunternehmens vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen (Mobiltelefon und Kontrollmedium). Der Nutzer ist für die Betriebsbereitschaft des Mobiltelefons, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes des Tickets verantwortlich. Dies gilt auch für die Aktualität des Kontrollmediums. Nach Fahrtantritt über das Mobiltelefon erworbene Tickets werden nicht anerkannt. Gemäß den jeweils geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen wird in diesen Fällen vom Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. Tickets auf dem Mobiltelefon sind nicht übertragbar. Kann der Nutzer den Nachweis des Tickets bei der Ticketkontrolle wegen Versagens des Mobiltelefons nicht erbringen (z. B. infolge technischer Störungen, leerer Akku etc.) wird dies als Fahrt ohne gültiges Ticket nach den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen geahndet. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des Tickets ist der Nutzer vor Fahrtantritt verpflichtet, anderweitig ein gültiges Ticket zu erwerben. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweils genutzten Tarifgebietes. Zahlungsweisen und Abrechnung Der Nutzer kann zwischen folgenden Zahlungsweisen wählen: Abrechnung über das SEPA-Lastschriftverfahren, Abrechnung über Kreditkarte (Visa, MasterCard und American Express) Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch eigenständige Überweisung oder Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch Überweisung per giropay Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 4 von 10 Andere Zahlungsweisen sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Nutzers zur Teilnahme an einem bestimmten der genannten Zahlverfahren besteht nicht. Alle Zahlverfahren stehen voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Ansonsten ist die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter einzuholen. Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses zum HandyTicket Deutschland eine Überprüfung der Bonität des Nutzers durchführen (ausgenommen Abrechnung über das Prepaid-Verfahren). Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und Datenprüfung. Dies erfolgt durch Abgleich der angegebenen Daten zur Person gegen den Datenbestand der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Mit der Anmeldung zum HandyTicket Deutschland stimmt der Nutzer, falls er das Bezahlverfahren „Kreditkarte“ oder „Lastschrift“ gewählt hat, der Überprüfung seiner Bonität zu. Bei einer Verweigerung der Zustimmung steht dem Nutzer ausschließlich das Prepaid-Zahlverfahren zur Verfügung. 6.2 6.3 7. 7.1 7.2 Darüber hinaus werden im Falle der Nichteinlösung der Lastschrift, soweit zulässig, entsprechende Rücklastschriftdaten in den Datenbestand der SCHUFA Holding AG eingemeldet, die diese an andere Unternehmen, die am Auskunftsverfahren beteiligt sind, auf Anfrage übermittelt. Nach Ausgleich der Forderung wird der SCHUFA Holding AG die Erledigung gemeldet. Aufgrund des Ergebnisses der Bonitätsprüfung werden ggf. nur das Kreditkarten-Verfahren und das Prepaid-Verfahren zugelassen. Der Einzug der erworbenen Ticketforderungen erfolgt durch das Finanzunternehmen in der Regel ab einer Gesamtforderungshöhe von 50 € sofort am nächsten Bankarbeitstag (Abweichungen zu Fristen bei Lastschrifteinzügen siehe Ziffer 7.3). Ticketbestellungen mit einer Größe von weniger als 50 € werden zunächst gesammelt und erst ab einer Überschreitung eines Gesamtwertes von derzeit 50 € eingezogen, spätestens jedoch zum ersten Bankarbeitstag des Folgemonats. Abweichend hiervon erfolgt beim erstmaligen Ticketkauf eine sofortige Belastung des Nutzerkontos. Dies dient zur Verifikation der vom Nutzer angegebenen Zahldaten. Die Belastung des Bankkontos bzw. der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung der Nutzerbanken bzw. des kreditkartenherausgebenden Institutes des Nutzers. Die Übersicht über die getätigten Ticketkäufe (nachfolgend Umsatzübersicht genannt) enthält Einzelkaufnachweise und ist ausschließlich elektronisch über das Internetportal vom Nutzer einsehbar und abrufbar. Der Nutzer hat die Umsatzübersicht und die Abrechnung (im Falle von Lastschriftverfahren ist das der Kontoauszug, im Falle von Kreditkartenverfahren ist das die Kreditkartenabrechnung, im Falle des Prepaid-Verfahrens ist das die Umsatzübersicht) sorgfältig zu prüfen und Einwände innerhalb von 6 Wochen nach zur Verfügungstellung der Abrechnung gegenüber der BodenseeOberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) vorzubringen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung. Der Nutzer wird in den Umsatzübersichten auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Nutzers bleiben hiervon unberührt. Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren Die Wahl dieses Zahlverfahrens steht voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind weitere personenbezogene Daten (Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse) und die Bankdaten (IBAN, BIC) seitens des Nutzers für die eindeutige Zuordnung der Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 5 von 10 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 8. 8.1 8.2 8.3 dieses Zahlverfahrens gibt der Nutzer mit Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis zum Lastschrifteinzug von seinem angegebenen Konto in Deutschland. Im Falle, dass der Nutzer nicht der Kontoinhaber des angegebenen Kontos ist, stellt er sicher, dass das Einverständnis des Kontoinhabers für den Lastschrifteinzug vorliegt. Der Nutzer hat zudem sicher zu stellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt. Der Nutzer verpflichtet sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen Bankdaten (insbesondere Kontoinhaber, BIC und IBAN) mitzuteilen. Es wird hiermit vereinbart, dass die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Fälligkeit beträgt. Beim erstmaligen Einzug gilt eine Frist von mindestens fünf (5) Tagen. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege über E-Mail. Die vorstehenden Fristen entfallen bei sofortiger Fälligstellung (z. B. Kündigung, Sperre oder Limitüberschreitung). Auf die Einholung eines schriftlichen SEPA-Mandates wird verzichtet. Der Verzicht wird hiermit gegenüber der Bank des Nutzers, der Gläubigerbank und dem Gläubiger erklärt. Mit der Weitergabe der Verzichtserklärung an die vorgenannten Parteien ist der Nutzer einverstanden. Bei Wegfall oder Unwirksamkeit des Verzichts ist der Nutzer verpflichtet, eine schriftliche Mandatserteilung unverzüglich nachzureichen. Dazu genügt eine E-Mail an [email protected] mit der Bitte um Zusendung des SEPA-Mandatsformulars. Der Nutzer erhält im Anschluss das Formular für das SEPA-Mandat, welches er vollständig ausgefüllt und gezeichnet an das Finanzunternehmen postalisch zurück schicken muss. Gleichzeitig ist der Nutzer verpflichtet, die Mandatsreferenznummer – wenn der Ticketkäufer nicht der Kontoinhaber ist – an diesen weiterzuleiten. Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses eine Überprüfung der Bonität des Nutzers durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich der angegebenen Personendaten des Nutzers gegen den Datenbestand eines Bonitätsdienstleisters (siehe Punkt Datenschutz). Der Nutzer erklärt, dass er mit der Weitergabe, Verarbeitung und Speicherung seiner Daten hinsichtlich der vorgenannten Unternehmen einverstanden ist. Mit der Anmeldung bestätigt der Nutzer zudem, falls er das Bezahlverfahren „Lastschrift“ gewählt hat, dass er die Überprüfung der Bonität zur Kenntnis genommen und zugestimmt hat. Sollte eine Lastschrift unberechtigt vom Nutzer zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Kreditinstitut aus von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher Bankdaten oder Widerspruch - scheitern, so ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder die Angabe korrekter Bankdaten zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr (derzeit 9,25 €) sowie die anfallenden Fremdgebühren der Hausbank spätestens nach 14 Bankarbeitstagen von dem Finanzunternehmen eingezogen werden können. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen – insbesondere ohne Angabe der Mobilfunknummer - durch den Nutzer werden i. d. R. nicht akzeptiert. Ein Anspruch des Nutzers zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren besteht nicht. Zahlung per Kreditkarte Die Wahl dieses Zahlverfahrens steht voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind die personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und die Kreditkartendaten (Kartenart, Kartennummer, Gültigkeit, Karteninhaber, Kontrollnummer) des Nutzers für die Bezahlung der Tickets erforderlich. Im Rahmen des Registrierungsprozesses erfolgt eine Prüfung der angegebenen Kreditkartendaten. Dabei werden die Daten an das jeweilige, die Kreditkarte ausgebende Institut übermittelt und ein Betrag in Höhe von 1 € angefragt. Eine Verbuchung bzw. ein Einzug des angefragten Betrages erfolgt nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 6 von 10 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 9. 9.1 9.2 Die Abrechnung der in Anspruch genommenen Tickets über das Kreditkarten-Verfahren ist nur mit Visa oder MasterCard oder American Express möglich. Andere Kreditkarten werden derzeit nicht akzeptiert. Der Zeitpunkt der Abrechnung von dem Konto des Nutzers ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Nutzers festgelegt. Die Einreichung der Ticketbeträge, die der Nutzer in einem Monat gekauft hat, erfolgt durch das Finanzunternehmen gemäß 6.2 bei dem Kreditkartenherausgeber des Nutzers. Im Falle, dass der Nutzer nicht der Karteninhaber der angegebenen Kreditkarte ist, stellt er sicher, dass das Einverständnis des Karteninhabers für die Belastung vorliegt. Der Nutzer hat zudem sicher zu stellen, dass die angegebene Kreditkarte nicht gesperrt ist und über ein ausreichendes Limit verfügt. Das System des Finanzunternehmens überprüft die vom Nutzer angegebenen Zahlungsdaten auf Richtigkeit und gegebenenfalls vorhandene Sperrvermerke des kreditkartenausgebenden Institutes. Sollte die Autorisierung aus irgendeinem Grund fehlschlagen, so erhält der Nutzer eine Fehlermeldung. Der Zeitpunkt der Abbuchung von dem Konto des Nutzers ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Nutzers mit seinem kreditkartenausgebenden Institut festgelegt. Das Finanzunternehmen ist für alle Kreditkartentransaktionen des Nutzers (Karteninhaber) in Bezug zum HandyTicket-Service, einschließlich des Kundenservices bei Rückfragen zum eingereichten Betrag verantwortlich. Sollte der Nutzer ungerechtfertigt ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder die Einreichung der Forderung bei seinem Kreditkartenherausgeber aus von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung oder versäumte Mitteilung der Kartensperrung bei Verlust oder Diebstahl - scheitern, so ist der Nutzer verpflichtet, zusätzlich zu dem Betrag aus den im Vorfeld in Anspruch genommenen Tickets, die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr (derzeit 9,25 €) sowie die angefallenen Fremdgebühren des KreditkartenAcquirers zu tragen. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen durch den Nutzer werden nicht akzeptiert. Der Nutzer hat den Verlust, Diebstahl oder anderen Missbrauch bezüglich seiner Kreditkarte der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) und dem Finanzunternehmen unverzüglich über das entsprechende Internetportal oder über die Hotline unter Angabe seines Namens, der vollständigen Wohnadresse, des Geburtsdatums, seiner Mobilfunknummer und i. d. R. der Kreditkartennummer mitzuteilen. Die gekauften Tickets werden dem Nutzer in der Kreditkartenabrechnung seines Kreditkartenherausgebers als Gesamtbetrag in Euro übermittelt. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Gesamtbetrages kann der Nutzer über das Internetportal einsehen und abrufen. Ein Anspruch des Nutzers an der Teilnahme am Kreditkarten-Verfahren besteht nicht. Zahlung per Prepaid-Verfahren durch eigenständige Überweisung (Vorauszahlung) Bei Wahl dieses Zahlverfahrens ist im Rahmen der Registrierung ausschließlich die Erhebung der Mobilfunknummer und der Nummer des Kontrollmediums erforderlich. Hat der Nutzer dieses Verfahren gewählt, ist er verpflichtet, eigenständig einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 €, welcher zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich ist, im Voraus auf ein von dem Finanzunternehmen angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Dabei hat der Nutzer als „Verwendungszweck“ - zwingend an erster Stelle - seine Mobilfunknummer anzugeben. Es darf je Überweisung nur eine Mobilfunknummer angegeben werden. Der HandyTicket-Service wird erst freigeschaltet, wenn dieser Betrag auf dem Konto des Finanzunternehmens eingeht. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 7 von 10 10. 10.1 10.2 10.3 10.4 11. 11.1 11.2 11.3 12. 12.1 12.2 Zahlung per Prepaid- Verfahren durch Überweisung über giropay (Vorauszahlung) Bei Wahl dieses Zahlverfahrens ist im Rahmen der Registrierung ausschließlich die Erhebung der Mobilfunknummer und der Nummer des Kontrollmediums erforderlich. Hat der Nutzer dieses Verfahren gewählt, kann er mittels giropay einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 € über das OnlineBanking-Verfahren seiner Bank von seinem Konto überweisen. Das Guthaben wird zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt. Die Zahlung wird im Voraus auf ein von dem Finanzunternehmen angegebenes Konto vom Bankkonto des Nutzers überwiesen. Voraussetzung für die Teilnahme am Prepaid-Verfahren durch Überweisung über giropay ist die Teilnahme der Bank des Nutzers am giropay-Verfahren. Durch die Eingabe der Bankleitzahl bzw. der BIC der Bank des Nutzers im Rahmen des Überweisungsprozesses wird dem Nutzer angezeigt, ob die Bank des Nutzers am giropay-Verfahren teilnimmt. Des Weiteren muss der Nutzer für das OnlineBanking-Verfahren bei seiner Bank zugelassen sein und über eine entsprechende TAN zur Freigabe der Transaktion verfügen. Eine Überweisung über giropay ist nur dann möglich, wenn das Konto des Nutzers über ein entsprechendes Guthaben bzw. einen ausreichenden Verfügungsrahmen verfügt. Der HandyTicket-Service wird freigeschaltet, wenn die giropay-Überweisung erfolgreich durchgeführt wurde. Der Nutzer erhält hierüber direkt nach Abschluss der Transaktion eine Bestätigung oder Ablehnung. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich. Ein Anspruch auf die Teilnahme am Prepaid-Verfahren besteht nicht. Sperrungen Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hotline des Verkehrsunternehmens, bei dem er registriert ist, und dem Finanzunternehmen anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des Mobilfunkgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haftet der Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. Die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) unterstützt den Nutzer dahingehend, dass die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt wird. Stellt ein Verkehrsunternehmen, ein Verkehrsverbund oder die Dienstleister einen Missbrauch fest, wird die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt. Die Sperrmitteilung erfolgt über eine SMS-Benachrichtigung durch den IT-Dienstleister. Jeder erfolgte Ticketkauf bzw. jede Inanspruchnahme von Leistungen, die mit der registrierten SIM-Karte erfolgte, gilt bis zum Zeitpunkt der Sperrung als vom Nutzer veranlasst. Für den Fall einer Zahlungsstörung jedweder Art, unabhängig von der gewählten Zahlungsweise, wird der Nutzer für weitere HandyTicket-Käufe gesperrt bis die Zahlungsforderungen ausgeglichen sind. In diesem Fall wird der Nutzer in einem Mahnschreiben durch das Finanzunternehmen über die erfolgte Sperrung informiert. In diesem Fall können weitere Kosten, wie etwa Mahngebühren, auf den Nutzer zukommen. Datenschutz Die Daten werden von der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) und/oder den Dienstleistern erhoben, gespeichert und verwaltet. Hierbei wird zwischen personenbezogenen, Nutzungs- und Umsatzdaten unterschieden. Die von der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) bzw. den Dienstleistern erhobenen Nutzungsdaten werden im System 12 Monate nach Abschluss der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 8 von 10 12.3 12.4 Transaktionen endgültig gelöscht, danach sind sie nicht mehr einsehbar. Personenbezogene Daten werden 12 Monate nach Kündigung und Abschluss aller Transaktionen archiviert, danach sind diese nicht mehr einsehbar. Die Archivierungszeit richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen. Die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) kann die personenbezogenen Daten der bei ihr angemeldeten Nutzer zum Zwecke der Kundenbetreuung nutzen und speichern. Die personenbezogenen Daten werden ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Nutzers nicht für Werbezwecke genutzt. Die Dienstleister dürfen diese Daten nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen und zur Durchführung der Abrechnung speichern. Die anderen am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde haben keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten. Mit der Registrierung sowie mit jeder einzelnen Nutzung des Handy-Ticket-Services erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung sowie jede Änderung der vorgenannten Daten) sowie die Forderung betreffenden Daten zum Zwecke der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung an die folgenden Unternehmen weitergegeben werden können: LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn („LogPay GmbH“) SCHUFA Holding GmbH, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden („SCHUFA“) diagonal inkasso GmbH, Bremer Straße 11, 21244 Buchholz i. d. N. Das Finanzunternehmen ist seinerseits zur Prüfung und Weitergabe der Daten an die vorgenannten Inkassounternehmen, Auskunfteien und Scoringdienstleister berechtigt. 12.5 Die Weitergabe an Inkassounternehmen ist insbesondere zulässig, wenn eine der unter § 28 Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegt. Auf die Übermittlung wird der Nutzer hiermit ausdrücklich hingewiesen. Auf die berechtigten Belange des Nutzers ist Rücksicht zu nehmen. Ergänzend gelten die Vorschriften des § 28 BDSG und des § 28a BDSG. Die Weitergabe ist auch zulässig zum Zwecke der Identitätsprüfung. Mit jeder einzelnen Nutzung des HandyTicket-Services erklärt der Nutzer jeweils sein Einverständnis, dass seine Nutzungsdaten auf Basis der vom Nutzer angegebenen Mobilfunknummer bei Bedarf von allen teilnehmenden Regionen eingesehen werden können. Dies dient insbesondere der Klärung bei Unstimmigkeiten für Fahrten in fremden Regionen. 12.6 Daten aus Sperrlisteneinträgen werden 6 Monate nach Fortfall des Sperrgrundes gelöscht. 13. Informations- und Sorgfaltspflicht des Nutzers Der Nutzer verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten (z.B. Adresse und Kontoverbindung, Mobilfunknummer und gültiges Kontrollmedium) unverzüglich der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) mitzuteilen. Kommt der Nutzer seiner Informationspflicht nicht nach, so ist die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) berechtigt, dem Nutzer die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Die persönliche Identifikations-Nummer (PIN), die ihm bei der Anmeldung für seinen persönlichen Internetzugang zugesendet wurde, ist vom Nutzer geheim zu halten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. Stand: 01.12.2013 Seite 9 von 10 14. Haftung der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde und Dienstleister Zur Nutzung des HandyTicket-Services ist es erforderlich, technische Systeme und Dienstleistungen Dritter einzusetzen. Die Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde und ihre Dienstleister übernehmen für Endgeräte, Softwareprogramme, Übertragungswege, Telekommunikationsund andere Dienstleistungen Dritter weder eine Gewährleistung noch eine Haftung. Für eine fehlerhafte oder nicht erfolgte Übermittlung des Tickets übernehmen weder die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsverbünde noch die Dienstleister die Haftung, sofern der Fehler nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Der gesamte Schriftverkehr ist an die genannte Anschrift/Mailadresse zu richten: Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH (bodo) Bahnhofplatz 5 88 214 Ravensburg Fax: 0751/ 3 61 41 – 51 E-Mail: [email protected] Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde für die Nutzung des HandyTicket-Services zur Abwicklung und Abrechnung des Erwerbs von Tickets per Handy. 10 Stand: 01.12.2013 Seite 10 von Anlage 10 bleibt frei ANLAGE 11 Stand 1.1.2017 [nachrichtlich] Anerkennung von DB-Fahrscheinen im Bus (2012) Auf den im Folgenden aufgeführten Linien/Strecken werden DB-Fahrscheine des ein- und ausbrechenden Verkehrs anerkannt: z Linien- KursbuchNr. Tabelle Linie bzw. Linienabschnitt Einschränkungen/ Hinweise von über nach 6802 7567 766 Aulendorf - Pfullendorf 6803 7570 766/755 Aulendorf - Sigmaringen 6805 7554 753 Aulendorf Kißlegg Leutkirch 6806 7551 Leutkirch - Isny 6807 7569 971 Leutkirch - Memmingen 6809 7550 Bad Wurzach Leutkirch Wangen(Allgäu) 6811 7550/ 753 Kißlegg - Wangen(Allgäu) 6901 7395/7389 731 Überlingen Friedrichshafen Ludwigshafen Stockach / Überlingen 6901 7396/7397 730 Überlingen Meersburg Salem - Frickingen Immenstaad 6902 7391 Stockach - Sigmaringen 6904 7587 731 Friedrichshafen - Kressbronn 6906 7586 Friedrichshafen - Tettnang 7341 7573 766 Ravensburg Herbertingen Teilstrecke FriedrichshafenFischbach nicht zugelassen Teilstrecke Friedrichshafen Stadtbf.Friedrichshafen BSZ nicht zugelassen Teilstrecke Friedrichshafen Stadtbf St. Georgen nicht zugelassen nur Teilstrecke Altshausen Herbertingen zugelassen
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