Lizenzboxen im Fokus – Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen [03.01.2017] Von: Benjamin Rapp und Dr. Antonia Scheinbacher Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich einen Referentenentwurf für ein „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ veröffentlicht. Dem Entwurf zufolge soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen u. ä. an nahestehende Personen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Besteuerungsregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden (unter anderen sogenannte „IP-Boxen“, „Patentboxen“ oder „Lizenzboxen“), eingeschränkt werden. Normiert werden soll diese Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit durch einen neuen § 4j EStG-E „Aufwendungen für Rechteüberlassungen“. Hintergrund Gerade der internationale Steuerwettbewerb setzt in vielen Ländern die Staatshaushalte zunehmend unter Druck. Als wesentliche Gegenmaßnahme haben sich die OECD-Staaten im Rahmen des sogenannten „BEPS-Projektes“ der Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs (sogenannter race-to-the-bottom) verschrieben. Im Fokus der Diskussionen standen dabei insbesondere auch Gestaltungen in Zusammenhang mit der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (wie z. B. Rechte, Marken, Patente). Einige Länder (insbesondere auch innerhalb der EU, wie z. B. die Niederlande und Luxemburg) hatten hier Regelungen implementiert, welche die Einnahmen aus der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern einer besonders günstigen Besteuerung unterwarfen und hierdurch für Unternehmen einen Anreiz geschaffen, Gewinne mittels Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter innerhalb der Unternehmensgruppe in die für sie aus steuerlicher Sichtweise vorteilhaftesten Staaten zu verlagern. Internationale Maßnahmen gegen Lizenzboxen Die am BEPS-Projekt beteiligten Staaten hatten sich vor dem geschilderten Hintergrund bereits im Rahmen des Aktionspunktes 5 („Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuer- 1/3 praktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“) mit derartigen Gestaltungen befasst. Die Ausgangsüberlegung zur Eingrenzung einer Verlagerung von Besteuerungssubstrat mithilfe von Lizenzzahlungen bestand darin, die Besteuerung des Gewinns in dem Land vorzunehmen, in dem die Wertschöpfung der zugrunde liegenden Aktivität stattfindet, d. h. letztlich die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausgeübt werden (sogenannter „Nexus-Ansatz“). Zudem haben sich die Staaten darauf verständigt, dass schädliche Lizenzboxregelungen bis spätestens 30.06.2021 abzuschaffen oder an den Nexus-Ansatz anzupassen sind. Nationale Maßnahme gegen sogenannte Lizenzboxen: § 4j EStG-E Bei allem Optimismus gilt es jedoch zu beachten, dass längst nicht alle Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Nullsteuersatz auf Lizenzzahlungen abgeschlossen hat, Mitglied der OECD sind. Zudem ist derzeit mehr als fraglich, ob sich alle an dem BEPS-Projekt beteiligten Länder auch an die erzielten Verhandlungsergebnisse halten werden. Insofern ist es aus Sicht der Finanzverwaltung auch nicht auszuschließen, dass Nationalstaaten auch künftig Präferenzregelungen, die dem Nexus-Ansatz entgegenstehen, für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen und es auf diese Weise auch weiterhin zu einer Gewinnverlagerung durch Lizenzzahlungen kommt. Dem soll nun mit der Einführung eines § 4j EStG-E entgegengewirkt werden. Die Anwendung des § 4j EStG-E verlangt kumulativ das Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale: ● Es muss sich um Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren handeln. ● Die Einnahmen aus der Rechteüberlassung müssen beim Gläubiger einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 4j Abs. 2 EStG-E unterliegen: Von einer niedrigen Besteuerung ist auszugehen, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung (=Besteuerung aufgrund der Präferenzregelung) beim Gläubiger zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 % führt. Bei der Bestimmung der Ertragsteuerbelastung sind auch steuerliche Kürzungen, Hinzurechnungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen auswirken. 2/3 ● Zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der Zahlungen muss ein Näheverhältnis bestehen, d. h. sie müssen nahestehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG sein. Betriebsstätten werden grundsätzlich auch vom Anwendungsbereich des § 4j EStG-E erfasst, sofern sie ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter behandelt werden. Daneben ist in § 4j Abs. 1 Satz 2 EStG-E auch eine Sonderregelung enthalten, um die Zwischenschaltung von anderen nahestehenden Gläubigern zur Umgehung der Regelung zu verhindern. Werden die vorstehend erläuterten Voraussetzungen erfüllt, führt dies gemäß § 4j Abs. 3 EStG-E dazu, dass nur ein Teil der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig ist. Der Betriebsausgabenabzug richtet sich dabei nach der steuerlichen Belastung beim Gläubiger der Zahlung: Je höher die steuerliche Belastung beim Gläubiger, desto höher auch der abziehbare Anteil beim Schuldner. Dadurch soll der Höhe nach eine korrespondierende Besteuerung vorgenommen werden. Der Prozentsatz der nicht abziehbaren Aufwendungen ermittelt sich formelhaft wie folgt: = ℎ ℎ 25 % − ℎ 25 % % Rückausnahme bei substanzieller Geschäftstätigkeit gemäß § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG-E Zu keiner Abzugsbeschränkung soll es gemäß § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG-E stets dann kommen, wenn die niedrige Besteuerung der Einnahmen beim Gläubiger aus einer Präferenzregelung resultiert, „die auf Rechte beschränkt ist, denen eine substanzielle Geschäftstätigkeit zugrunde liegt.“ Eine substanzielle Geschäftstätigkeit soll dabei gemäß dem Entwurf vorliegen, wenn der Gläubiger das betreffende Recht weit überwiegend im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt hat. Keine substanzielle Geschäftstätigkeit soll nach dem Entwurf z. B. vorliegen, wenn das Recht erworben oder durch nahestehende Personen entwickelt wurde. Die Ausnahme greift allerdings generell nicht, soweit die Präferenzregelung Einnahmen aus der Überlassung von Markenrechten begünstigt. Inkrafttreten Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Es ist vorgesehen, dass die Regelungen erstmals auf Aufwendungen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2017 entstehen (§ 52 Abs. 8b EStG-E). Es ist geplant, dass sich das Bundeskabinett am 25.01.2017 mit dem Gesetzentwurf erstmals befasst. 3/3
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