Als PDF herunterladen

/ Änderungen zu vergütungsrelevanten Regelungen von
Instituten in Kraft getreten 06.01.2017
Banking
&
Finance
|
Regulierung
&
Governmental
Affairs
Künftig keine variablen Vergütungsbestandteile für Verwaltungs- und Aufsichtsorganmitglieder zulässig
Die
Gestaltung
der
gergktungssysteme
von
Kreditnsttuten
und
Finanzdienstleistungsinsttuten
steht
seit
längerem
im
Fokus
regulatorischer
Aktvitäten.
In
ekngster
Zeit
konzentrierte
sich
die
Diskussion
insbesondere
auf
die
anstehende
Umsetzung
der
von
der
Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde
EBA
am
27.06.2016
veröfentlichten
Leitlinien
fkr
eine
solide
gergktungspolitk
(EBA-Leitlinien),
die
fkr
die
deutschen
Insttute
vorrangig
durch
eine
Anpassung
der
Insttutsvergktungsverordnung
(Insttutsgergg)
erfolgen
soll.
Der
hierzu
von
der
BaFin
am
10.
August
2016
vorgelegte
Entwurf
einer
gerordnung
zur
Änderung
der
Insttutsgergg
sollte
ursprknglich
in
2016
fnalisiert
werden.
Dieser
Zeitplan
konnte
eedoch
auch
aufgrund
weiterer
anstehender
Neuerung
auf
europäischer
Ebene
nicht
eingehalten
werden,
so
dass
die
BaFin
nunmehr
die
neue
Fassung
der
Insttutsgergg
fkr
März
2017
angekkndigt
hat.
Diese
gerzögerung
darf
indes
nicht
darkber
hinwegtäuschen,
dass
in
der
Zwischenzeit
mit
dem
am
2 .
Dezember
2016
verkkndeten
„Gesetz
zur
Neuordnung
der
Aufgaben
der
Bundesanstalt
fkr
Finanzmarktstabilisierung“
(FM A-Neuordnungsgesetz
–
F MANeuOG,
BGBl.
2016
I,
.
3171
f.)
bereits
praktsch
relevante
Änderungen
der
gorgaben
zu
gergktungssystemen
von
Insttuten
in
Kran
getreten
sind,
auch
wenn
der
Gesetzesttel
dies
zunächst
nicht
vermuten
lässt.
Mit
Art.
5
F MANeuOG
grein
der
Gesetzgeber
der
erwarteten
Neuregelung
der
Insttutsgergg
vor
und
nimmt
mit
Wirkung
zum
29.
Dezember
2016
zur
Umsetzung
der
EBA-Leitlinien
Änderungen
der
gergktungsregelungen
fkr
Insttute
vor.
Hervorzuheben
ist
an
den
neuen
Regelungen
insbesondere,
dass
nach
den
hinzutretenden
Bestmmungen
in
§
25d
Abs.
5
KWG
die
Mitglieder
eines
gerwaltungs-
oder
Aufsichtsorgan
fkr
ihre
Tätgkeit
von
nun
an
keine variablen Vergütungsbestandteile
mehr
erhalten
dkrfen.
Darkber
hinaus
ist
Artkel
450
der
gerordnung
(EU)
Nr.
575/2013
kber
Aufsichtsanforderungen
an
Kreditnsttute
und
Wertpapierfrmen
auch
in
Bezug
auf
die
gergktung
der
Mitglieder
des
gerwaltungs-
oder
Aufsichtsorgans
anzuwenden.
Der
Gesetzgeber
hat
sich
zu
der
Anpassung
der
fkr
die
Mitglieder
eines
gerwaltungs-
oder
Aufsichtsorgans
geltenden
gergktungsregelungen
entschieden,
weil
eine
variable
gergktung
nicht
mit
der
Kontrollfunkton
des
Aufsichts-
oder
gerwaltungsorgans
vereinbar
sei.
Mit
Blick
auf
mögliche
Interessenkonfikte
haben
zwar
zahlreiche
Insttute
in
der
gergangenheit
bereits
auf
variable
gergktungsbestandteile
fkr
die
Mitglieder
ihrer
gerwaltungs-
und
Aufsichtsorgane
verzichtet.
Freilich
haben
nicht
wenige
Insttute
bislang
an
ihrer
bung
festgehalten,
den
Mitgliedern
des
gerwaltungs-
bzw.
Aufsichtsorgans
in
gewissen
chranken
variable
gergktungsbestandteile
zu
gewähren.
Mit
der
Einfkhrung
der
Neuregelung
in
§
25d
Abs.
5
KWG
sind
diese
Regelungen
nun
anzupassen.
In
der
Regierungsbegrkndung
wird
insoweit
allerdings
klargestellt,
dass
itzungsentgelte
weiterhin
als
fxe
gergktung
einzuordnen
sind,
auch
wenn
aufgrund
der
nicht
feststehenden
Anzahl
der
itzungen,
fkr
die
itzungsgeld
anfällt,
die
aggregierte
Höhe
dieses
gergktungselements
bei
gereinbarung
noch
nicht
feststeht.
Neben
den
zentralen
Änderungen
der
gergktungsbestandteile
in
§
25d
KWG
werden
durch
Art.
5
F MANeuOG
die
Anzeigepfichten
der
Insttute
gegenkber
der
BaFin
nach
§
24
KWG
im
Hinblick
auf
die
mit
der
Meldung
einzureichende
Dokumentaton
erweitert.
Dies
gilt
insbesondere
fkr
den
Fall,
dass
die
variable
gergktung
fkr
Mitarbeiter
und
Geschänsleiter
von
den
gesetzlichen
gorgaben
fkr
das
gerhältnis
von
variabler
zu
fxer
gergktung
abweichen
soll.
In
diesem
Fall
mkssen
Insttute
kknnig
neben
dem
eigentlichen
Beschluss
kber
die
Billigung
einer
höheren
variablen
gergktung
auch
einen
Auszug
aus
der
gersammlungsniederschrin
zur
gerfkgung
stellen,
ergänzt
um
die
Angabe
aller
gebilligten,
kber
das
gesetzliche
gerhältnis
hinausgehenden
Höchstwerte.
Gleiches
gilt
nun
zudem
fkr
Änderungen
dieser
Beschlksse.
Daneben
werden
die
Anzeigepfichten
nach
Zifern
7
und
aus
§
24
Abs.
1a
KWG
auf
die
Mitglieder
von
gerwaltungs-
und
Aufsichtsorganen
erweitert.
Um
dem
Bundesministerium
der
Finanzen
bei
der
Gestaltung
der
Insttutsgergg
kknnig
größere
Flexibilität
einzuräumen,
wurden
die
Regelungsbefugnisse
in
§
25a
Abs.
6
KGW
ergänzt
und
tragen
damit
ebenfalls
der
Umsetzung
der
EBA-Leitlinien
Rechnung.
Haben:Sie:Fragen?
Kontakteren
ie
uns
gernee
Dr.
Jens
H.
Kunz,
LL.M.
(UT
Austn) ,
Dr.
Dominik
Kloka,
LL.M.
(NYU)
Practce: rooups: Banking
&
Finance ,
Regulierung
&
Governmental
Afairs
Ansprechpartner
Dr.:Jenp:H.:Konz,:LL.M.:(UT:Aoptin)
Mitglied
der
Practice
Group
Banking
&
Finance
Mitglied
der
Practice
Group
Real
Estate
Investments
Rechtsanwalt
Noerr
LLP
/
Börsenstraße
1
/
60313
Frankfurt
am
Main
/
Deutschland
T
+49
69
971477252
Dr.:Dominik:Kloka,:LL.M.:(NYU)
Mitglied
der
Practice
Group
Aktien-
&
Kapitalmarktrecht
Mitglied
der
Practice
Group
Banking
&
Finance
Rechtsanwalt
T
+49
69
971477213
www.noerr.com
twitter.com/NoerrLLP
xing.com/companies/NoerrLLP