/ Änderungen zu vergütungsrelevanten Regelungen von Instituten in Kraft getreten 06.01.2017 Banking & Finance | Regulierung & Governmental Affairs Künftig keine variablen Vergütungsbestandteile für Verwaltungs- und Aufsichtsorganmitglieder zulässig Die Gestaltung der gergktungssysteme von Kreditnsttuten und Finanzdienstleistungsinsttuten steht seit längerem im Fokus regulatorischer Aktvitäten. In ekngster Zeit konzentrierte sich die Diskussion insbesondere auf die anstehende Umsetzung der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA am 27.06.2016 veröfentlichten Leitlinien fkr eine solide gergktungspolitk (EBA-Leitlinien), die fkr die deutschen Insttute vorrangig durch eine Anpassung der Insttutsvergktungsverordnung (Insttutsgergg) erfolgen soll. Der hierzu von der BaFin am 10. August 2016 vorgelegte Entwurf einer gerordnung zur Änderung der Insttutsgergg sollte ursprknglich in 2016 fnalisiert werden. Dieser Zeitplan konnte eedoch auch aufgrund weiterer anstehender Neuerung auf europäischer Ebene nicht eingehalten werden, so dass die BaFin nunmehr die neue Fassung der Insttutsgergg fkr März 2017 angekkndigt hat. Diese gerzögerung darf indes nicht darkber hinwegtäuschen, dass in der Zwischenzeit mit dem am 2 . Dezember 2016 verkkndeten „Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt fkr Finanzmarktstabilisierung“ (FM A-Neuordnungsgesetz – F MANeuOG, BGBl. 2016 I, . 3171 f.) bereits praktsch relevante Änderungen der gorgaben zu gergktungssystemen von Insttuten in Kran getreten sind, auch wenn der Gesetzesttel dies zunächst nicht vermuten lässt. Mit Art. 5 F MANeuOG grein der Gesetzgeber der erwarteten Neuregelung der Insttutsgergg vor und nimmt mit Wirkung zum 29. Dezember 2016 zur Umsetzung der EBA-Leitlinien Änderungen der gergktungsregelungen fkr Insttute vor. Hervorzuheben ist an den neuen Regelungen insbesondere, dass nach den hinzutretenden Bestmmungen in § 25d Abs. 5 KWG die Mitglieder eines gerwaltungs- oder Aufsichtsorgan fkr ihre Tätgkeit von nun an keine variablen Vergütungsbestandteile mehr erhalten dkrfen. Darkber hinaus ist Artkel 450 der gerordnung (EU) Nr. 575/2013 kber Aufsichtsanforderungen an Kreditnsttute und Wertpapierfrmen auch in Bezug auf die gergktung der Mitglieder des gerwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich zu der Anpassung der fkr die Mitglieder eines gerwaltungs- oder Aufsichtsorgans geltenden gergktungsregelungen entschieden, weil eine variable gergktung nicht mit der Kontrollfunkton des Aufsichts- oder gerwaltungsorgans vereinbar sei. Mit Blick auf mögliche Interessenkonfikte haben zwar zahlreiche Insttute in der gergangenheit bereits auf variable gergktungsbestandteile fkr die Mitglieder ihrer gerwaltungs- und Aufsichtsorgane verzichtet. Freilich haben nicht wenige Insttute bislang an ihrer bung festgehalten, den Mitgliedern des gerwaltungs- bzw. Aufsichtsorgans in gewissen chranken variable gergktungsbestandteile zu gewähren. Mit der Einfkhrung der Neuregelung in § 25d Abs. 5 KWG sind diese Regelungen nun anzupassen. In der Regierungsbegrkndung wird insoweit allerdings klargestellt, dass itzungsentgelte weiterhin als fxe gergktung einzuordnen sind, auch wenn aufgrund der nicht feststehenden Anzahl der itzungen, fkr die itzungsgeld anfällt, die aggregierte Höhe dieses gergktungselements bei gereinbarung noch nicht feststeht. Neben den zentralen Änderungen der gergktungsbestandteile in § 25d KWG werden durch Art. 5 F MANeuOG die Anzeigepfichten der Insttute gegenkber der BaFin nach § 24 KWG im Hinblick auf die mit der Meldung einzureichende Dokumentaton erweitert. Dies gilt insbesondere fkr den Fall, dass die variable gergktung fkr Mitarbeiter und Geschänsleiter von den gesetzlichen gorgaben fkr das gerhältnis von variabler zu fxer gergktung abweichen soll. In diesem Fall mkssen Insttute kknnig neben dem eigentlichen Beschluss kber die Billigung einer höheren variablen gergktung auch einen Auszug aus der gersammlungsniederschrin zur gerfkgung stellen, ergänzt um die Angabe aller gebilligten, kber das gesetzliche gerhältnis hinausgehenden Höchstwerte. Gleiches gilt nun zudem fkr Änderungen dieser Beschlksse. Daneben werden die Anzeigepfichten nach Zifern 7 und aus § 24 Abs. 1a KWG auf die Mitglieder von gerwaltungs- und Aufsichtsorganen erweitert. Um dem Bundesministerium der Finanzen bei der Gestaltung der Insttutsgergg kknnig größere Flexibilität einzuräumen, wurden die Regelungsbefugnisse in § 25a Abs. 6 KGW ergänzt und tragen damit ebenfalls der Umsetzung der EBA-Leitlinien Rechnung. Haben:Sie:Fragen? Kontakteren ie uns gernee Dr. Jens H. Kunz, LL.M. (UT Austn) , Dr. Dominik Kloka, LL.M. (NYU) Practce: rooups: Banking & Finance , Regulierung & Governmental Afairs Ansprechpartner Dr.:Jenp:H.:Konz,:LL.M.:(UT:Aoptin) Mitglied der Practice Group Banking & Finance Mitglied der Practice Group Real Estate Investments Rechtsanwalt Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477252 Dr.:Dominik:Kloka,:LL.M.:(NYU) Mitglied der Practice Group Aktien- & Kapitalmarktrecht Mitglied der Practice Group Banking & Finance Rechtsanwalt T +49 69 971477213 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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