Heilmittelverordnungen ab 1. Januar 2017 nur noch mit

AAA
Verordnung
GESETZGEBUNG
Heilmittelverordnungen ab 1. Januar 2017 nur
noch mit zertifizierter Software
Regelung gilt
erst ab 2017
Zu viele komplexe
Regelungen
| Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Ärzte gemäß § 73 Abs. 8 GKV-Versorgungs­
stärkungsgesetz in ihren Praxisverwaltungssystemen nur noch solche
Software zur Heilmittelverordnung einsetzen, die von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert ist. Insbesondere muss durch die Praxissoftware eine heilmittelrichtlinienkonforme Verordnung und die Berücksichtigung von besonderen Verordnungsbedarfen gewährleistet sein. Ziel
ist es, dass formale Fehler bei der Ausstellung der Heilmittelverordnung
vermieden werden. |
Aufwand verringern, Rechtssicherheit schaffen
Hintergrund für die Neuregelung ist der hohe bürokratische Aufwand in den
Arztpraxen durch (zu) viele komplexe Regelungen: die Heilmittel-Richtlinie
(30 Seiten), den Heilmittelkatalog (56 Seiten), den Fragen-Antworten-Katalog
(17 Seiten) sowie die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten inklusive der
Diagnoselisten (20 Seiten). Da fehlerhafte Verordnungen Retaxierungen bei
den Leistungserbringern zur Folge haben, kommt es zu vielen Rückfragen
beim verordnenden Arzt. Zudem ist im Zuge des Wegfalls der Richtgrößenprüfung ab 2017 mit einer verstärkten Prüfung von Formfehlern zu rechnen.
Ziel der Gesetzänderung ist es, einheitliche Vorgaben für alle Praxisverwaltungssysteme zu schaffen (korrekte Formularbedruckung, Einhalten der
Heilmittel-Richtlinie), den bürokratischen Aufwand zu verringern, die Verordnungsqualität zu erhöhen (dadurch weniger Retaxierung bei den Leistungserbringern und weniger Rückläufer in die Arztpraxis) sowie durch weniger formale Fehler die Regressgefahr zu minimieren.
Softwareanbieter
haben 11 Monate
Zeit, die Änderungen
umzusetzen
Wie geht es weiter?
Die inhaltlichen Vorgaben (Anforderungskatalog) für die Praxissoftware vereinbaren die KBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam im Bundesmantelvertrag. Bis 31. Januar 2016 sind die Verhandlungen
dazu abzuschließen. Basis für die Inhalte sind die Heilmittel-Richtlinie, der
Heilmittelkatalog sowie die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für
Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs
­(besondere Verordnungsbedarfe). Ab 1. Januar 2017 muss die zertifizierte
Praxissoftware dann genutzt werden.
PDF erstellt für Gast am 08.01.2017
◼◼§ 73 Abs. 8 Sätze 9, 10 SGB V (neu)
So steht es
im Gesetz
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„Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017
nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V. m. § 92 Abs. 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Abs. 2 Satz 4 enthalten und von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Abs. 1 bis zum 31. Januar 2016 zu vereinbaren.“
ABRECHNUNG01-2016
AKTUELL