AAA Verordnung GESETZGEBUNG Heilmittelverordnungen ab 1. Januar 2017 nur noch mit zertifizierter Software Regelung gilt erst ab 2017 Zu viele komplexe Regelungen | Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Ärzte gemäß § 73 Abs. 8 GKV-Versorgungs stärkungsgesetz in ihren Praxisverwaltungssystemen nur noch solche Software zur Heilmittelverordnung einsetzen, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert ist. Insbesondere muss durch die Praxissoftware eine heilmittelrichtlinienkonforme Verordnung und die Berücksichtigung von besonderen Verordnungsbedarfen gewährleistet sein. Ziel ist es, dass formale Fehler bei der Ausstellung der Heilmittelverordnung vermieden werden. | Aufwand verringern, Rechtssicherheit schaffen Hintergrund für die Neuregelung ist der hohe bürokratische Aufwand in den Arztpraxen durch (zu) viele komplexe Regelungen: die Heilmittel-Richtlinie (30 Seiten), den Heilmittelkatalog (56 Seiten), den Fragen-Antworten-Katalog (17 Seiten) sowie die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten inklusive der Diagnoselisten (20 Seiten). Da fehlerhafte Verordnungen Retaxierungen bei den Leistungserbringern zur Folge haben, kommt es zu vielen Rückfragen beim verordnenden Arzt. Zudem ist im Zuge des Wegfalls der Richtgrößenprüfung ab 2017 mit einer verstärkten Prüfung von Formfehlern zu rechnen. Ziel der Gesetzänderung ist es, einheitliche Vorgaben für alle Praxisverwaltungssysteme zu schaffen (korrekte Formularbedruckung, Einhalten der Heilmittel-Richtlinie), den bürokratischen Aufwand zu verringern, die Verordnungsqualität zu erhöhen (dadurch weniger Retaxierung bei den Leistungserbringern und weniger Rückläufer in die Arztpraxis) sowie durch weniger formale Fehler die Regressgefahr zu minimieren. Softwareanbieter haben 11 Monate Zeit, die Änderungen umzusetzen Wie geht es weiter? Die inhaltlichen Vorgaben (Anforderungskatalog) für die Praxissoftware vereinbaren die KBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam im Bundesmantelvertrag. Bis 31. Januar 2016 sind die Verhandlungen dazu abzuschließen. Basis für die Inhalte sind die Heilmittel-Richtlinie, der Heilmittelkatalog sowie die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs (besondere Verordnungsbedarfe). Ab 1. Januar 2017 muss die zertifizierte Praxissoftware dann genutzt werden. PDF erstellt für Gast am 08.01.2017 ◼◼§ 73 Abs. 8 Sätze 9, 10 SGB V (neu) So steht es im Gesetz 16 „Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V. m. § 92 Abs. 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Abs. 2 Satz 4 enthalten und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Abs. 1 bis zum 31. Januar 2016 zu vereinbaren.“ ABRECHNUNG01-2016 AKTUELL
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