WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur Geringfügigkeitsgrenze. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt mit 01.01.2017. Darüber hinaus gibt es in mesonic Lohn eine neue AUVA Meldung via ELDA und strukturelle Änderungen im Bereich der Rollung, damit diese noch effektiver ausgewertete werden kann. Für eine weiterhin korrekte Lohnabrechnung und für das Meldewesen ist ein Update auf die Version 10.3 (10003) erforderlich. Seite 1 von 8 Voraussichtliche Werte für 2017 Die offizielle Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bleibt zwar noch abzuwarten. Wir geben Ihnen aber trotzdem schon einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Werte für das kommende Jahr. Die Aufwertungszahl für 2017 beträgt 1,024. Sie dient u.a. zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der täglichen Geringfügigkeitsgrenze. Höchstbeitragsgrundlagen täglich: € 166,00 monatlich: € 4.980,00 jährlich für Sonderzahlungen € 9.960,00 monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 5.810,00 Geringfügigkeitsgrenzen monatlich: € 425,70 Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DAG): € 638,55 Hinweis: ab 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr! Monatlich Beitragsgrundlagen Für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: € 801,60 (täglich € 26,72) Für Zivildiener: € 1.127,70 (täglich € 37,59) Auflösungsabgabe Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 beträgt € 124,00. Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener beträgt ab 01.01.2017 monatlich € 5,29. Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag beträgt für überlassene Arbeiter und Angestellte ab 01.01.2017 0,80% der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Auch geringfügige Beschäftigungen unterliegen der Beitragspflicht. Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen Ab 2017 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt): bis über über über € € € € 1.342,00: 1.342,00 bis € 1.464,00: 1.464,00 bis € 1.648,00: 1.648,00: 0% 1% 2% 3% Seite 2 von 8 Ab 2017: keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr! Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen. Die Neuregelung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Die mit Jahreswechsel in Kraft tretende Bestimmung lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (voraussichtlicher Wert 2017) gebührt. Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Es ist zu prüfen: Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen? Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis? Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt? 1. Unbefristetes Dienstverhältnis: Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat. Beispiel 1: Unbefristetes DV, Beginn 04.10., Ende 10.10. (Lösung während Probezeit) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 746,00 = über der Geringfügigkeitsgrenze Beispiel 2: Unbefristetes DV, Beginn 04.10., Ende 04.12. (einvernehmliche Lösung) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 746,00 = über der Geringfügigkeitsgrenze Seite 3 von 8 2. Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis: Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten dieselben „Geringfügigkeitsregeln“ wie für unbefristete Dienstverhältnisse. Beispiel 1: Befristetes DV vom 31.07. bis 30.08. (= 1 Monat) Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 1.500,00 = über der Geringfügigkeitsgrenze Beispiel 2: Befristetes DV vom 15.07. bis 14.08. (= 1 Monat) Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 300,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze 3. Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Es ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gebührt hätte. Beispiel 1: Befristetes DV vom 03.08. bis 05.08. (= kürzer als 1 Monat) Entgelt 03.08. bis 05.08.: € 90,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze Beispiel 2: Befristetes DV vom 03.08. bis 22.08. (= kürzer als 1 Monat) Vereinbartes Entgelt vom 03.08. bis 22.08.: € 600,00 Tatsächliches Ende des DV am 05.08. (einvernehmliche Lösung) Entgelt 03.08. bis 05.08.: € 90,00 Vereinbartes Entgelt von € 600,00 ist heranzuziehen = über der Geringfügigkeitsgrenze Seite 4 von 8 4. Mehrere befristete Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber vor, sind diese stets getrennt zu betrachten. Beispiel 1: Befristetes DV zu DG A vom 04.10. bis 10.10. (= kürzer als 1 Monat) Entgelt 04.10. bis 10.10.: € 174,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze Befristetes DV zu DG A vom 18.10. bis 24.10. (= kürzer als 1 Monat) Entgelt 18.10. bis 24.10.: € 174,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze Befristetes DV zu DG A vom 29.10. bis 30.10. (= kürzer als 1 Monat) Entgelt 29.10. bis 30.10.: € 58,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze Beispiel 2: Befristetes DV vom 25.02. bis 07.03. (= kürzer als 1 Monat)* Entgelt Februar: € 250,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze Entgelt März: € 500,00 = über der Geringfügigkeitsgrenze Beispiel 3: Befristetes DV vom 25.02. bis 07.03. (= kürzer als 1 Monat)* Entgelt in jedem Monat: € 350,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze * Nach der bis 31.12.2016 geltenden Rechtslage würde hier eine für mindestens einen Kalendermonat vereinbarte Beschäftigung vorliegen. 5. Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Beispiel 1: Unbefristetes DV zu DG A, Beginn 01.01., Ende 05.02. (einvernehmliche Lösung) Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 1.200,00 = über der Geringfügigkeitsgrenze Befristetes DV zu DG A vom 24.02. bis 15.03. (= kürzer als 1 Monat) Entgelt Februar: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze Entgelt März: € 400,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze Seite 5 von 8 6. Fallweise Beschäftigung Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine „Zusammenrechnung“ hat daher nicht zu erfolgen. Beispiel 1: 10.01. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (die tägliche Höchstbeitragsgrundalge/HB ist zu berücksichtigen) 15.01. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) 27.01. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) Beispiel 2: 05.01. 06.01. 18.01. 20.01. Entgelt: Entgelt: Entgelt: Entgelt: € € € € 100,00 = 100,00 = 500,00 = 500,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze unter der Geringfügigkeitsgrenze über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) Vollversicherung besteht daher nur am 18.01. und 20.01. Beispiel 3: Dienstnehmer 1 beschäftigt bei DG A 10.02. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) 15.02. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) 17.02. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) Dienstnehmer 2 beschäftigt bei DG A 04.02. Entgelt: € 300,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) 17.02. Entgelt: € 300,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB) Anmerkung: In diesem Beispiel fällt die Dienstgerberabgabe (DAG 16,40%) an, da in Summe das Eineinhalbfache (€ 638,55) der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Seite 6 von 8 Beurteilung: Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor oder nicht? Quelle: NÖGKK Schutzmonat bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monates. Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. Kommt es umgekehrt während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgeltes zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, tritt die Vollversicherung bereits mit Beginn des laufenden Kalendermonates ein. Seite 7 von 8 Geringfügige Beschäftigung kürzer als einen Monat Beitragsgruppen Für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungen sind ab 01.01.2017 die folgenden neuen Beitragsgruppen zu verwenden: N14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. N24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. L14k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Arbeiter). M24k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Angestellte). Alle vier genannten Beitragsgruppen mit Altersumstufung ("Befreiung vom Beitrag zur Unfallversicherung"): N14o, N24o, L14o, M24o. Lohnzettel SV Ab 01.01.2017 sind kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei der Übermittlung der Lohnzettel SV eigens zu kennzeichnen. Liegen mehrere derartige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres beim selben Dienstgeber vor, ist für jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Lohnzettel SV zu erstellen. Eine Summierung der Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen. Beispiel 1 zum Lohnzettel SV: Beschäftigung 1: 01.01. bis 05.01.2017 Beschäftigung 2: 10.01. bis 15.01.2017 Lohnzettel SV 01/2017 (getrennt für Beschäftigung 1 und 2) Beispiel 2 zum Lohnzettel SV: Beschäftigung 1: 01.01. bis 05.01.2017 Beschäftigung 2: 25.01. bis 05.02.2017 Lohnzettel SV 01/2017 (nur für Beschäftigung 1) Lohnzettel SV 01 - 02/2017 (nur für Beschäftigung 2) Seite 8 von 8
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