WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017

WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017
Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur
neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur Geringfügigkeitsgrenze.
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt mit 01.01.2017.
Darüber hinaus gibt es in mesonic Lohn eine neue AUVA Meldung via ELDA und strukturelle
Änderungen im Bereich der Rollung, damit diese noch effektiver ausgewertete werden kann.
Für eine weiterhin korrekte Lohnabrechnung und für das Meldewesen ist ein Update auf die
Version 10.3 (10003) erforderlich.
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Voraussichtliche Werte für 2017
Die offizielle Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
bleibt zwar noch abzuwarten. Wir geben Ihnen aber trotzdem schon einen ersten Überblick
über die voraussichtlichen Werte für das kommende Jahr.
Die Aufwertungszahl für 2017 beträgt 1,024. Sie dient u.a. zur Errechnung der täglichen
Höchstbeitragsgrundlage und der täglichen Geringfügigkeitsgrenze.
Höchstbeitragsgrundlagen




täglich: € 166,00
monatlich: € 4.980,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.960,00
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 5.810,00
Geringfügigkeitsgrenzen
 monatlich: € 425,70
 Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DAG): € 638,55
Hinweis: ab 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr!
Monatlich Beitragsgrundlagen
 Für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: € 801,60 (täglich
€ 26,72)
 Für Zivildiener: € 1.127,70 (täglich € 37,59)
Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 beträgt € 124,00.
Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener
Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener beträgt ab 01.01.2017 monatlich € 5,29.
Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag beträgt für überlassene Arbeiter und Angestellte
ab 01.01.2017 0,80% der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Sonderzahlungen bis zur
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Auch geringfügige Beschäftigungen unterliegen der
Beitragspflicht.
Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
Ab 2017 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt):




bis
über
über
über
€
€
€
€
1.342,00:
1.342,00 bis € 1.464,00:
1.464,00 bis € 1.648,00:
1.648,00:
0%
1%
2%
3%
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Ab 2017: keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr!
Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze der Vergangenheit
an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
heranzuziehen. Die Neuregelung tritt mit 01.01.2017 in Kraft.
Die mit Jahreswechsel in Kraft tretende Bestimmung lautet:
 Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat
kein höheres Entgelt als € 425,70 (voraussichtlicher Wert 2017) gebührt.
 Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat
gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens
einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des
betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen
wurde.
Es ist zu prüfen:
 Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?
 Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?
 Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt?
1. Unbefristetes Dienstverhältnis:
Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der
Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat
gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis untermonatig, ist daher
nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt
ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen
Kalendermonat.
Beispiel 1:
 Unbefristetes DV, Beginn 04.10., Ende 10.10. (Lösung während Probezeit)
 Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 746,00 = über der
Geringfügigkeitsgrenze
Beispiel 2:
 Unbefristetes DV, Beginn 04.10., Ende 04.12. (einvernehmliche Lösung)
 Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 746,00 = über der
Geringfügigkeitsgrenze
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2. Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis:
Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten dieselben „Geringfügigkeitsregeln“ wie für
unbefristete Dienstverhältnisse.
Beispiel 1:
 Befristetes DV vom 31.07. bis 30.08. (= 1 Monat)
 Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 1.500,00 = über der
Geringfügigkeitsgrenze
Beispiel 2:
 Befristetes DV vom 15.07. bis 14.08. (= 1 Monat)
 Hochgerechnetes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 300,00 = unter der
Geringfügigkeitsgrenze
3. Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis
Es ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gebührt hätte.
Beispiel 1:
 Befristetes DV vom 03.08. bis 05.08. (= kürzer als 1 Monat)
 Entgelt 03.08. bis 05.08.: € 90,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze
Beispiel 2:





Befristetes DV vom 03.08. bis 22.08. (= kürzer als 1 Monat)
Vereinbartes Entgelt vom 03.08. bis 22.08.: € 600,00
Tatsächliches Ende des DV am 05.08. (einvernehmliche Lösung)
Entgelt 03.08. bis 05.08.: € 90,00
Vereinbartes Entgelt von € 600,00 ist heranzuziehen = über der
Geringfügigkeitsgrenze
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4. Mehrere befristete Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber
Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber vor, sind diese stets getrennt zu
betrachten.
Beispiel 1:
 Befristetes DV zu DG A vom 04.10. bis 10.10. (= kürzer als 1 Monat)
 Entgelt 04.10. bis 10.10.: € 174,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze
 Befristetes DV zu DG A vom 18.10. bis 24.10. (= kürzer als 1 Monat)
 Entgelt 18.10. bis 24.10.: € 174,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze
 Befristetes DV zu DG A vom 29.10. bis 30.10. (= kürzer als 1 Monat)
 Entgelt 29.10. bis 30.10.: € 58,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze
Beispiel 2:
 Befristetes DV vom 25.02. bis 07.03. (= kürzer als 1 Monat)*
 Entgelt Februar: € 250,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze
 Entgelt März: € 500,00 = über der Geringfügigkeitsgrenze
Beispiel 3:
 Befristetes DV vom 25.02. bis 07.03. (= kürzer als 1 Monat)*
 Entgelt in jedem Monat: € 350,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze
* Nach der bis 31.12.2016 geltenden Rechtslage würde hier eine für mindestens einen
Kalendermonat vereinbarte Beschäftigung vorliegen.
5. Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber
Beispiel 1:
 Unbefristetes DV zu DG A, Beginn 01.01., Ende 05.02. (einvernehmliche Lösung)
 Vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: € 1.200,00 = über der
Geringfügigkeitsgrenze
 Befristetes DV zu DG A vom 24.02. bis 15.03. (= kürzer als 1 Monat)
 Entgelt Februar: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze
 Entgelt März: € 400,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze
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6. Fallweise Beschäftigung
Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als
eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine „Zusammenrechnung“ hat daher nicht
zu erfolgen.
Beispiel 1:
 10.01. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (die tägliche
Höchstbeitragsgrundalge/HB ist zu berücksichtigen)
 15.01. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
 27.01. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
Beispiel 2:




05.01.
06.01.
18.01.
20.01.
Entgelt:
Entgelt:
Entgelt:
Entgelt:
€
€
€
€
100,00 =
100,00 =
500,00 =
500,00 =
unter der Geringfügigkeitsgrenze
unter der Geringfügigkeitsgrenze
über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
Vollversicherung besteht daher nur am 18.01. und 20.01.
Beispiel 3:




Dienstnehmer 1 beschäftigt bei DG A
10.02. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
15.02. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
17.02. Entgelt: € 200,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
 Dienstnehmer 2 beschäftigt bei DG A
 04.02. Entgelt: € 300,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
 17.02. Entgelt: € 300,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche HB)
Anmerkung: In diesem Beispiel fällt die Dienstgerberabgabe (DAG 16,40%) an, da in
Summe das Eineinhalbfache (€ 638,55) der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
überschritten wird.
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Beurteilung: Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor oder nicht?
Quelle: NÖGKK
Schutzmonat bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung
Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des
Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die
Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monates.
Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine
geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des
vorangegangenen Beitragszeitraumes.
Kommt es umgekehrt während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des
Entgeltes zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, tritt die Vollversicherung bereits mit
Beginn des laufenden Kalendermonates ein.
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Geringfügige Beschäftigung kürzer als einen Monat
Beitragsgruppen
Für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungen sind ab 01.01.2017 die
folgenden neuen Beitragsgruppen zu verwenden:
 N14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter
Beschäftigung.
 N24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter
Beschäftigung.
 L14k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat
vereinbarter Beschäftigung (Arbeiter).
 M24k: Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat
vereinbarter Beschäftigung (Angestellte).
 Alle vier genannten Beitragsgruppen mit Altersumstufung ("Befreiung vom Beitrag
zur Unfallversicherung"): N14o, N24o, L14o, M24o.
Lohnzettel SV
Ab 01.01.2017 sind kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse bei der Übermittlung der Lohnzettel SV eigens zu kennzeichnen.
Liegen mehrere derartige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres beim
selben Dienstgeber vor, ist für jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Lohnzettel SV zu
erstellen.
Eine Summierung der Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen.
Beispiel 1 zum Lohnzettel SV:



Beschäftigung 1: 01.01. bis 05.01.2017
Beschäftigung 2: 10.01. bis 15.01.2017
Lohnzettel SV 01/2017 (getrennt für Beschäftigung 1 und 2)
Beispiel 2 zum Lohnzettel SV:




Beschäftigung 1: 01.01. bis 05.01.2017
Beschäftigung 2: 25.01. bis 05.02.2017
Lohnzettel SV 01/2017 (nur für Beschäftigung 1)
Lohnzettel SV 01 - 02/2017 (nur für Beschäftigung 2)
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