Pensionskasse Swiss Re Anlagereglement Verfasser Pensionskasse Swiss Re Genehmigt durch den Stiftungsrat am 14. September 2016 Gültig ab 01. September 2016 Ersetzt Anlagereglement vom 01.Juli 2016 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis................................................................................................................................. 2 Überblick ............................................................................................................................................... 3 1. 2. 3. Organisation und Vermögensverwaltung ..................................................................................4 Allgemeine Anlagerichtlinien......................................................................................................5 Sollrendite, Risiko der Vermögensanlage, Schwankungsreserven.........................................6 3.1 Sollrendite ............................................................................................................................ 6 3.2. Risiko der Vermögensanlage – Risikotoleranz ................................................................. 6 3.3. Schwankungsreserven (Art. 48e BVV2)............................................................................ 6 3.4. Ausschüttung allfälliger freier Mittel bzw. allfälliger Überschussrenditen ................... 7 4. Anlagestrategie ............................................................................................................................9 4.1 Abweichen von der Anlagestrategie ................................................................................. 9 4.2 Begründung Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 ...... 9 4.3 Überprüfung der Anlagestrategie ...................................................................................... 9 5. Umsetzung der Anlagestrategie .............................................................................................. 10 5.1 Grundsätze .........................................................................................................................10 5.2 Aktive und passive Vermögensverwaltung .....................................................................10 5.3 Gegenparteirisiken ............................................................................................................10 6. Überwachung und Berichterstattung ..................................................................................... 11 6.1 Abwicklung und Überwachung ........................................................................................12 7. Anlagekategorien und Anlageinstrumente............................................................................. 13 7.1 Anlagekategorie Aktien inkl. Emerging Markets ............................................................13 7.2 Anlagekategorie Obligationen .........................................................................................14 7.3 Anlagekategorie Immobilien ............................................................................................16 7.4 Anlagekategorie Alternative Anlagen..............................................................................18 7.5 Liquidität ............................................................................................................................19 7.6 Währungsabsicherung......................................................................................................20 7.7 Derivative Finanzinstrumente ..........................................................................................20 7.8 Securities Lending.............................................................................................................20 7.9 Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreement) ................................................................21 7.10 Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 57 BVV2) ..................................................................21 7.11 Kosten für die Vermögensverwaltung (Art. 48a Abs. 1, Ziff. bBVV2) ......................21 7.12 Socially Responsible Investments (SRI) ......................................................................21 7.13 Investitionen in neue Anlageinstrumente ...................................................................21 8. Bewertungsgrundsätze ............................................................................................................ 23 8.1 Umrechnungskurse für Fremdwährungen ......................................................................23 9. Wahrung der Aktionärsrechte (Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV2) sowie Art. 22 Abs. 1 VegüV . 24 10. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen ........................................................................ 25 10.1 Unterstellte Personen und Allgemeines .....................................................................25 10.2 Verbot und Eigengeschäfte ..........................................................................................25 10.3 Interessenkonflikte und Offenlegungspflicht .............................................................26 10.4 Abgabe von Vermögensvorteilen .................................................................................26 10.5 Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden .........................................................................27 10.6 Einladungen und Gelegenheitsgeschenke..................................................................27 11. Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 28 12. Anhang Anlagestrategie gültig ab 1. Juli 2015 .............................................................. 29 2 Überblick Der Stiftungsrat der Pensionskasse Swiss Re (PKSR) hat dieses Reglement gemäss Art. 1310, Ziff. 4 des Reglements der PKSR im Rahmen seiner Führungsverantwortung erlassen. Er kommt damit der Vorschrift von Art. 51a Abs. 2 lit. m und n BVG, Art. 49a Abs. 1 und 2 BVV2 nach, die Ziele und Grundsätze, sowie die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar festzulegen. Sämtliche Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Das Vermögen ist derart zu bewirtschaften, dass die versprochenen Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können, die anlagepolitische Risikofähigkeit eingehalten und damit die nominelle Sicherheit der versprochenen Leistungen gewährleistet wird, im Rahmen der Risikofähigkeit die Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertveränderungen) maximiert wird, damit langfristig ein möglichst grosser Beitrag zur Realwerterhaltung der versprochenen Rentenleistungen erzielt werden kann. Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen ausschliesslich die Interessen der Destinatäre. Mit der Vermögensbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass das finanzielle Gleichgewicht der PKSR nachhaltig gestärkt werden kann. Im Fall einer Unterdeckung prüft das oberste Organ in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge und dem Anlageexperten Massnahmen im Sinn von Art. 65d BVG zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts. Die Risikofähigkeit der PKSR ist insbesondere von ihrer finanziellen Lage sowie der Struktur und der Beständigkeit des Destinatärbestandes abhängig. Die Anlagepolitik der PKSR ist ausgerichtet auf objektive, auf der Finanzmarkttheorie basierende Grundsätze sowie auf die Führung durch Stiftungsrat und Anlagekomitee. Die PKSR strebt die Erreichung des Renditeziels und die Begrenzung des Anlagerisikos an, indem sie das treuhänderisch zu verwaltende Vermögen auf unterschiedliche Anlagekategorien aufteilt (Diversifikation), die Anlagetätigkeit sorgfältig umsetzt und dauernd überwacht. Die Anlageorganisation beruht auf der Aufgabentrennung zwischen Führung und Vollzug: Die Führungsverantwortung liegt beim Stiftungsrat und dem von diesem gewählten Anlagekomitee. Der Vollzug wird fachlich kompetenten PKSR-internen oder externen Spezialisten übertragen, die gemäss Art. 48f BVV2 dazu befähigt sind und Gewähr dafür bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Art. 51b, Abs. 1 BVG erfüllen und Art. 48h bis 48l BVV2 einhalten. Über den jeweils aktuellen Stand der Vermögensanlagen informiert die PKSR im Geschäftsbericht sowie periodisch auf der Webseite. Das Stimm- und Wahlverhalten der PKSR bei Generalversammlungen wird einmal jährlich auf der Webseite offengelegt. 3 1. Organisation und Vermögensverwaltung Im Bereich der Vermögensverwaltung der Stiftung umfasst die Führungsorganisation die folgenden drei Ebenen: 1. Stiftungsrat mit externem Anlageexperten 2. Anlagekomitee 3. Geschäftsführer der Stiftung (mit zentraler Depotstelle und internen/externen Vermögensverwaltern) Alle mit der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung betrauten Personen sind zur Einhaltung von Art. 48h bis l BVV 2 (Integrität und Loyalität der Verantwortlichen) sowie der „ASIP Charta“ oder einem vergleichbaren Regelwerk verpflichtet. Detaillierte Regelungen sind in Punkt 10 dieses Reglements enthalten. 4 2. Allgemeine Anlagerichtlinien Die Vermögensanlagen erfolgen schwergewichtig in liquiden, gut handelbaren und qualitativ hochstehenden Anlagen, werden auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren verteilt, erfolgen in Anlagen, die eine marktkonforme Gesamtrendite abwerfen. Zur Umsetzung der Anlagestrategie bedient sich die PKSR folgender Mittel: Einer Anlageorganisation und Kompetenzregelung, welche einen effizienten und nach dem Mehraugenprinzip strukturierten Entscheidungsprozess sicherstellen. Eines stufengerechten Management-Informationskonzeptes, damit die verantwortlichen Instanzen über aussagekräftige führungsrelevante Informationen verfügen. Planungs- und Überwachungsinstrumente, insbesondere eines Liquiditätsplans und periodischer Analysen der Anlageresultate und der Risikofähigkeit zur Feststellung der Anforderungen an die Anlagestrategie sowie zur Überprüfung der Zielerreichung. 1. Sämtliche rechtlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere diejenigen des BVG, der BVV2 sowie die Weisungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden sind jederzeit einzuhalten. Bei Abweichungen gegenüber den BVV2-Richtlinien und insbesondere Art. 50 Abs. 4 BVV2 sind die erforderlichen Erweiterungsbegründungen vorzunehmen. 2. Die Stiftung erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorliegende Anlagerichtlinien, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse und insbesondere ihre Risikofähigkeit zugeschnitten sind. Diese Anlagerichtlinien werden in Form einer langfristig anzustrebenden Vermögensstruktur konkretisiert (Strategische Asset Allokation). 3. Beim Festlegen dieser strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische Risikofähigkeit der PKSR sowie die langfristigen Rendite- und Risikoeigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen. 4. Die strategische Vermögensstruktur ist periodisch, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern, zu überprüfen und, wenn nötig, anzupassen. Dabei ist auf die mittel- bis langfristige Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der PKSR zu achten (BVG Art. 51a Abs. 2 lit. n). Die gültige strategische Vermögensstruktur ist unter Punkt 12 (Anhang) aufgeführt. Die entsprechenden Richtlinien und Begrenzungen beziehen sich immer auf Marktwerte resp. ein spezielles Anrechnungsschema bei Derivaten. 5. Für die einzelnen Anlagekategorien werden spezifische Richtlinien erlassen, die unter Punkt 7 enthalten sind. 5 3. Sollrendite, Risiko der Vermögensanlage, Schwankungsreserven 3.1 Sollrendite Die PKSR ist als Beitragsprimatskasse aufgebaut. Die im Pensionsplan angestrebte Verzinsung der Altersguthaben entspricht dem technischen Zins von 2,5%. Der technische Zins für die Berechnung des Vorsorgekapitals der Pensionsbezüger beträgt 2%. Daraus ergibt sich für den Pensionsplan sowohl für aktive Versicherte als auch Pensionierte folgende ungewichtete Sollrendite: angestrebte Verzinsung der Altersguthaben der Aktiven technische Verzinsung der Vorsorgekapitalien der Pensionsbezüger Kosten für zunehmende Langlebigkeit Kosten für künftige Senkung des techn. Zinssatzes für die Berechnung des Umwandlungssatzes Kosten für Verwaltung und Vermögensanlage Sollrendite aus Vermögensanlage 1 2,5% 2,0 % 0,1% 0,1% 0,4% 0,1% 0,4% 2,5% bis 3,1% Im Kapitalplan wird eine Verzinsung der Sparkapitalien zum jeweiligen, durch den Bundesrat festgelegten, BVG-Mindestzins angestrebt. Die Sparkapitalien werden in den Anlagefonds Schroder Capital Fund (Valoren-Nr. 901518) investiert. Ist der Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Vorsorgefalls höher als der Wert des verzinsten Sparkapitals wird eine Überschussbeteiligung ausgerichtet. Das vorliegende Reglement enthält keine Richtlinien für Investitionen in den Anlagefonds Schroder Capital Fund. 3.2. Risiko der Vermögensanlage – Risikotoleranz Die Finanzierung der PKSR erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Ihr Vermögen muss deshalb immer mindestens so hoch sein wie das Vorsorgekapital (Altersguthaben der aktiv Versicherten und Vorsorgekapital der Pensionsbezüger) inklusive versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies entspricht einem Deckungsgrad von 100%. Liegt der Deckungsgrad über 100% bestehen Reserven (Schwankungsreserven und allenfalls freie Mittel); liegt der Deckungsgrad unter 100% besteht eine „Unterdeckung“. Das Anlagerisiko besteht in der Möglichkeit, dass Schwankungen im Wert der Vermögensanlagen und entsprechend in der Rendite zu einer Unterdeckung führen. 3.3. Schwankungsreserven (Art. 48e BVV2) Zum Ausgleich von Wertschwankungen auf der Aktivseite sowie zur Gewährleistung der notwendigen Verzinsung der Verpflichtungen werden auf der Passivseite der kaufmännischen Bilanz Wertschwankungsreserven gebildet. 1 Statische Betrachtung, ohne Mittelflüsse und einem Deckungsgrad von 100% 6 Die notwendige Zielgrösse der Wertschwankungsreserven wird nach der so genannten finanzökonomischen Methode ermittelt. Beim finanzökonomischen Verfahren wird aufgrund der Rendite-/Risikoeigenschaften der Anlagekategorien der Anlagestrategie die Wertschwankungsreserve ermittelt, die mit hinreichender Sicherheit eine geforderte Minimalverzinsung der gebundenen Vorsorgekapitalien ermöglicht. Zur Berechnung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird ein Sicherheitsniveau von 99% über einen Zeithorizont von einem Jahr angestrebt. In Prozenten der Verpflichtungen ausgedrückt beträgt sie für die vorliegende Anlagestrategie 20%, letztmals berechnet am 13. Februar 2015 anlässlich der dann durchgeführten ALM-Studie. Die Schwankungsreserve wird geäufnet durch das Ergebnis aus der Betriebsrechnung, vor Bildung der Schwankungsreserve. Übersteigt die Schwankungsreserve die Zielgrösse, wird das Ergebnis aus der Betriebsrechnung, nach Bildung der Schwankungsreserve, den freien Mitteln zugewiesen. Sinkt die Schwankungsreserve unter 5%, leitet der Stiftungsrat unter Berücksichtigung von Punkt 4.3 4.3. geeignete Massnahmen ein, um den Zielwert in geeigneter Frist wieder zu erreichen. 3.4. Ausschüttung allfälliger freier Mittel bzw. allfälliger Überschussrenditen Der Stiftungsrat basiert seinen Entscheid über eine allfällige Ausschüttung von Überschussrenditen oder allfälligen freien Mitteln auf der Grundlage des jeweiligen provisorischen Jahresabschlusses per 31. Dezember, der jeweils an der ersten Stiftungsratssitzung des laufenden Jahres (Februar oder März) vorliegen muss. Von einer allfälligen Verteilung gemäss nachstehendem Ausschüttungsschlüssel profitieren alle aktiven Versicherten, die am 1. Januar des Vorjahres in der PKSR versichert waren und alle Pensionsbezüger, die am 1. Januar des Vorjahres bereits pensioniert waren. Die Ausschüttung erfolgt jeweils auf den 1. April des laufenden Jahres an diejenigen Versicherten und Pensionierten, die an diesem Datum noch zum aktiven oder pensionierten Bestand der PKSR gehören. 7 3.4.1. Ausschüttungsschlüssel Höhe der Schwankungsreserven Reserven < 15% Reserven 15% - 20% Reserven > 20% Aktion Keine Ausschüttung von allfälligen Überschussrenditen die allenfalls grösser als die Sollrendite sind Ausschüttung von Überschussrenditen in Kompetenz des Stiftungsrats unter Beachtung folgender Aspekte: - finanzökonomischer Deckungsgrad, Berechnung durch externen Finanzexperten - taktische Vermögensstruktur - generelles Marktumfeld - Antrag Anlagekomitee Ausschüttung der freien Mittel proportional zum Vorsorgevermögen von aktiven Versicherten und Pensionierten, jedoch unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit basierend auf den Berechnungen über die Solidarität zwischen Aktiven und Pensionierten des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 1312,Ziff. 2 des Reglements der Pensionskasse Für aktive Versicherte: - rückwirkende Verzinsung des am 1. Januar des Vorjahres vorhandenen Altersguthabens im Pensionsplan. Für Pensionierte: - Auszahlung einer Sonderzahlung in der Höhe des Barwerts der resultieren würde, wenn die am 1. Januar des Vorjahres laufende Pension prozentual angepasst würde. 8 4. Anlagestrategie Um die Sollrendite innerhalb der festgelegten Risikotoleranz erreichen zu können, erfolgt die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlagekategorien (Diversifikation). Mittels Diversifikation kann das Anlagerisiko gesenkt werden. Die Anlagestrategie berücksichtigt die Resultate einer so genannten Asset-Liability-Studie, erstellt durch eine externe diesbezüglich spezialisierte Firma. Die aktuelle Anlagestrategie wird im Anhang in Rubrik 12 publiziert. 4.1 Abweichen von der Anlagestrategie Abweichungen sind im Rahmen der Bandbreiten zulässig. Das Anlagekomitee kann zudem in besonderen Situationen von der Strategie abweichen, wenn damit das Anlagerisiko voraussichtlich vermindert werden kann. Solche Dispositionen sind dem Stiftungsrat sofort mitzuteilen. Kommt es zu Über- bzw. Unterschreitungen der Bandbreiten, muss das Anlagekomitee den Stiftungsrat unverzüglich informieren und gleichzeitig die Über- bzw. Unterschreitung begründen bzw. geeignete Massnahmen vorschlagen, die dazu führen, innerhalb einer vom Stiftungsrat gesetzten Frist, wieder in die Bandbreiten zurückzufinden. 4.2 Begründung Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 Wird im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung eine Maximal-Limite gemäss Art. 53 Abs. 1 – 4, 54, 54a, 54b Abs. 1, 55, 56, 56a Abs. 1 und 5 sowie 57 Abs. 2 und 3 BVV2 überschritten, so ist dies gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung der Prinzipien in Art. 50 Abs. 1 - 3 BVV2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann. 4.3 Überprüfung der Anlagestrategie Der Stiftungsrat überprüft die Anlagestrategie im 3-Jahresrythmus. Die Überprüfung muss mittels einer Asset-Liability-Studie erfolgen, die von einer externen diesbezüglich spezialisierten Firma durchzuführen ist. Weicht eine neue Anlagestrategie und die Portfoliozusammensetzung zur bisherigen stark ab, so kann das Anlagekomitee einen Transition-Manager einsetzen. Folgender Mechanismus kommt zur Steuerung dieser Anlagestrategie bei sinkendem Deckungsgrad zum Tragen: Bei einem Absinken des Deckungsgrades unter 115% werden nachstehende Aktivitäten ausgelöst: Deckungsgrad zwischen 115% und 105% Festhalten an der Anlagestrategie unter Beachtung von Punkt 4 Laufende Überwachung von Deckungsgrad und Schwankungsreserven Deckungsgrad bei 105% und tiefer: Überprüfung der Anlagestrategie und Festlegung des weiteren Vorgehens Erarbeitung und gegebenenfalls Verabschiedung von Sanierungsmassnahmen Laufende Überwachung von Deckungsgrad und Schwankungsreserven 9 5. Umsetzung der Anlagestrategie 5.1 Grundsätze Grundsätzlich soll die Vermögensanlage unter dem Aspekt der Vorsicht und Werterhaltung vollzogen werden. Das Vermögen der PKSR wird entsprechend der in Punkt 12 (Anhang) dargestellten Anlagestrategie investiert. Innerhalb der einzelnen Anlagekategorien wird bei der Umsetzung in erster Linie darauf geachtet, dass eine marktkonforme Rendite erzielt wird. 5.2 Aktive und passive Vermögensverwaltung Die Anlagen in den einzelnen Anlagekategorien können, wo nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, aktiv oder passiv bewirtschaftet werden. Aktive Bewirtschaftungsmethoden sollen grundsätzlich nur dann gewählt werden, wenn dadurch ein Zusatzertrag erwartet wird. Der Entscheid darüber obliegt dem Anlagekomitee. 5.3 Gegenparteirisiken Bei nicht standardisierten Geschäften, Devisentermingeschäfte und bei Anlagen von Liquidität müssen die Gegenparteien ein Rating von mindestens A- (S&P) bzw. A3 (Moody's) aufweisen. Von diesen Ratingvorgaben ausgenommen sind entsprechende Anlagen beim Global Custodian. Bei einer Herabstufung der Gegenpartei von unter BBB+ (S&P) bzw. Baa1 (Moody's) sind Positionen spätestens innerhalb von einem Monat zu schliessen. Bei einem Split-Rating gilt das tiefere Rating. Zusätzlich besteht eine absolute Bruttolimite von CHF 120 Mio. für nicht staatsgarantierte Gegenparteien. Die Limite bezieht sich auf die Summe sämtlicher möglicher Gegenparteirisiken gegenüber einer Gegenpartei, insbesondere auch Engagements in Liquidität, Aktien und Obligationen sowie nicht standardisierte Geschäfte (positiver Wiederbeschaffungswert inkl. aller Derivatgeschäfte). Innerhalb von Kollektivanlagen darf von diesen Ratingvorgaben abgewichen werden. 10 6. Überwachung und Berichterstattung Die Anlagen und deren Bewirtschaftung sind laufend zu überwachen. Über die verschiedenen Überwachungsinhalte ist periodisch und stufengerecht Bericht zu erstatten, sodass die verantwortlichen Organe über aussagekräftige Informationen verfügen. Die Berichterstattung hat sicherzustellen, dass die einzelnen Kompetenzebenen so informiert werden, dass sie die ihnen zugeordnete Führungsverantwortung wahrnehmen können. Im Rahmen der dreistufigen Anlageorganisation wird folgendes Informationskonzept vollzogen: Wann? Monatlich Wer? Global Custodian Für wen? Anlageexperte Geschäftsführung Monatlich Anlageexperte Anlagekomitee Stiftungsrat Geschäftsführung Quartal (wenn auf Watchlist monatlich) Quartal Vermögensverwalter Anlageexperte Anlagekomitee Anlagekomitee Stiftungsrat Halbjährlich Anlageexperte Anlagekomitee Stiftungsrat Jährlich Anlagekomitee Stiftungsrat Jährlich Geschäftsführung Stiftungsrat Jährlich Stiftungsrat Destinatäre Was? • Vermögensausweis • Transaktionsjournal • Investment Reporting - Performance (pro Mandat / Kategorie / Wertschriften) - Benchmark Vergleich - Vergleich Anlagestruktur mit Anlagestrategie - Strukturanalysen - Derivativ-Reporting • Monitoring-Report - Einhaltung der Kategorienlimiten gemäss Art. 55 und Art. 57 Abs. 2 BVV 2 - Einhaltung Strategiebandbreiten - Beurteilung Performance und Risiko - Beurteilung Anlagetätigkeit - Handlungsempfehlungen • Bericht über Anlagetätigkeit • Begründung Einsatz Derivate • Begründung Einsatz Kollektivanlagen • Begründung Performanceabweichung Status der Vermögensanlagen • Vermögensentwicklung • Spezielle Vorkommnisse • Laufende und beendete Projekte Controlling-Report (Risiko-Report) • Beurteilung Anlagetätigkeit • Beurteilung Performance • Handlungsempfehlungen Orientierung Anlagetätigkeit und Anlageerfolg abgelaufenen Jahr Orientierung über das Stimm- und Wahlverhalten bei Generalversammlungen. Orientierung Anlagetätigkeit und Anlageerfolg im abgelaufenen Jahr. Das Stimm- und Wahlverhalten bei Generalversammlungen wird in einem zusammenfassenden Bericht auf der Webseite der PKSR offengelegt. 11 6.1 Abwicklung und Überwachung Zwischen der internen Vermögensverwaltung, Abwicklung (Settlement) und Verbuchung gilt das Vieraugen-Prinzip (UBS Key Link). Sämtliche durch einen internen Portfoliomanager durchgeführten Transaktionen müssen von einem verantwortlichen internen Portfoliomanager und mindestens einem Mitglied des Anlagekomitees visiert werden. Die Originalbelege der Gegenpartei und die Ablage sämtlicher Transaktionsbelege erfolgt durch die PKSR in der Buchhaltung. Das durch den Global Custodian erstellte Transaktionsjournal wird damit abgestimmt. 12 7. Anlagekategorien und Anlageinstrumente Grundsätzlich wird das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wertschriften investiert, die eine marktkonforme Anlagerendite erzielen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten (Art. 50 Abs. 1-3 BVV 2, Art. 51 BVV 2 sowie Art. 52 BVV 2). Die Hauptanlagekategorien Aktien, Obligationen, Immobilien, alternative Anlagen und Liquidität sind nachfolgend im Detail beschrieben. Die Anlagen dürfen keine Nachschusspflicht der PKSR mit sich führen (Art. 50 Abs. 4 BVV 2). Die Anlagen dürfen keinen Hebel enthalten; davon ausgenommen sind die in Art. 53 Abs. 5 BVV 2 genannten Fälle. 7.1 Anlagekategorie Aktien inkl. Emerging Markets Universum: Alle Länder inkl. Emerging Markets Bei aktiven Mandaten, Aktien von Gesellschaften mit hoher Qualität und fundamentalem Wert mit einem nachhaltigen Geschäftsmodell Anlageform: Einzel- und Kollektivinstrumente Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. Anlagestil: Aktiv und passiv 13 7.2 Anlagekategorie Obligationen Generell auf Portfolio: Rating für Total PF BBB+ und tiefer <33% Non Investment Grade <3%, Keine Käufe, nur downgrades Not rated <2% Generell pro Subkategorie Vorgaben: Zulässig sind kotierte und gut handelbare Anleihen mit einem Investment Grade Rating (mind. BBBgemäss Standard & Poor’s, Moody's, Fitch und ZKB). Primär wird das Rating der Emission berücksichtigt. Weist die Emission kein Rating auf, wird das Rating des Emittenten verwendet. Bei einem Split des Ratings gilt das tiefere Rating. Es darf zu max. 15% in nicht kotierte Anleihen und zu max. 10% in Kollektivanlagen ohne Investment Grade Rating investiert werden. Es ist auf eine angemessene Diversifikation der Emittenten zu achten. Anleihen, die nicht im Benchmark enthalten sind, sind nur zulässig, wenn es sich dabei um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 BVV2 lit. b Ziff. 1 bis 9 handelt oder wenn es sich um unterjährige Anleihen handelt, die zuvor im Benchmark enthalten waren und die lediglich aufgrund der geringen Restlaufzeit aus dem Benchmark ausgeschlossen wurden. Anlageform: Einzel- und Kollektivinstrumente Anlagestil: Aktiv und passiv 14 7.2.1. Obligationen CHF Die Duration des CHF-Portfolios darf max. +/- 2 Jahre von der Duration des CHF-Benchmarks abweichen. 7.2.1.1 Obligationen CHF Government Universum: 7.2.1.2 CHF Staatsanleihen mit einer Laufzeit von weniger als 10 Jahren Obligationen CHF Corporates Universum: Vorgaben zusätzlich: 7.2.1.3 CHF Nicht-Staatsanleihen Anlagen in Wandelobligationen und CumOptionsanleihen sind nicht zulässig. Obligationen CHF 10+ Universum: Vorgaben zusätzlich: 7.2.2 CHF Staats- und CHF Nicht-Staatsanleihen Anlagen in Wandelobligationen und CumOptionsanleihen sind nicht zulässig. Obligationen Fremdwährungen (FW) hedged Die Duration des Fremdwährungs-Portfolios darf max. +/- 2 Jahre von der Duration des Fremdwährungs-Benchmarks abweichen. 7.2.2.1 Obligationen FW Government Universum: Vorgaben zusätzlich: 7.2.2.2 Obligationen FW Corporates Universum: Vorgaben zusätzlich: 7.2.2.3 FW Staatsanleihen Anlagen in Wandelobligationen und CumOptionsanleihen sind nicht zulässig. FW Nicht-Staatsanleihen Anlagen in Wandelobligationen sind bis max. 3% des Gesamtobligationenportfolios zulässig. Obligationen Emerging Markets Local Currency Universum: Vorgaben zusätzlich: FW Obligationen Emerging Markets in lokaler Währung Anlagen in Wandelobligationen und CumOptionsanleihen sind nicht zulässig. 15 7.3 Anlagekategorie Immobilien Universum: > 70% Schweiz < 30% Welt Anlageform: Einzel- und Kollektivinstrumente; Direktanlagen nur in der Schweiz Anlagestil: Aktiv und passiv 7.3.1. Weitere Bestimmungen für Anlagekategorie Immobilien Anlagen im Immobilienbereich sollen unter der Optik der langfristigen (Zeithorizont 10 Jahre), Optimierung des Gesamterfolges (Investitionshöhe, Mietertrag, Unterhaltskosten, Wiederverkaufswert) getätigt werden. Kurzfristig realisierbare Gewinne durch Erwerb oder Verkauf z.B. infolge starker Schwankung des Marktumfeldes sind wahrzunehmen. Investitionen als Direkteigentum; Immobiliengesellschaften mit 100% Aktienanteil. Kein Miteigentum in Form von Anteilscheinen an Genossenschaften, Konsortien oder anderen Bauträgern; kein Baurecht, das nicht in absehbarer Zeit mit dem Grundstück vereint werden kann. Folgende Objektarten sollen bevorzugt werden: Wohnhäuser, Bürobauten, Wohn-/Geschäftshäuser, Grundstücke (bebaubare oder in absehbarer Zeit bebaubar), Einfamilienhäuser (nur als Bestandteil einer Gesamtüberbauung). Auswahlkriterien: Guter Detailstandort (Nähe öffentlicher Verkehrsmittel, Schulen und Läden) Wohngerechte Grundrisse (Zimmergrösse, Besonnung) Nutzungsneutrale und flexible Grundrisse bei Bürobauten Gute Bauqualität (geringe Unterhalts- und Betriebskosten) und lagegerechter Innenausbau Gesicherte Erstvermietung innert 12 Monaten, günstiger Steuerfuss Folgende Anlagekategorien sind bei Direkteigentum nicht zulässig: Touristik und Gastgewerbe, Einkaufszentren, Altersresidenzen, Freizeitanlagen, Eigentumswohnungen. Verwaltung der Immobilien Die Bewirtschaftung der Immobilien im Bereich direkte Immobilienanlagen Schweiz erfolgt im Auftragsverhältnis durch eine externe Bewirtschaftungsfirma. Im Rahmen des Bewirtschaftungsvertrages sowie des Pflichtenheftes ist das Bewirtschaftungsmandat sorgfältig und unter Wahrung der Interessen der Pensionskasse Swiss Re auszuführen. Die entsprechende Kompetenzordnung befindet sich im Anhang Rubrik 13. Der Wert der Immobilien ist alle 3 Jahre mittels der „discounted cash-flow DCF“-Methode durch externe, spezialisierte Firmen berechnen zu lassen. 16 Neubauten, Renovationen und Instandsetzungen Im Bereich direkte Immobilienanlagen Schweiz wird die Projektleitung und Beratung mittels einem Bauherrenvertretungsvertrag an die Gruppe Bau bei Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics übertragen. Die entsprechende Kompetenzordnung befindet sich im Anhang in Rubrik 13. Immobilientransaktionen (Erwerb/Verkauf) zwischen Swiss Re Zürich und der PKSR Sofern es sich um einen Verkauf von der PKSR an die Swiss Re Zürich handelt, entscheidet Swiss Re, ob eine externe Schätzung eingeholt werden soll. Im umgekehrten Fall entscheidet der Stiftungsrat. Die bewilligenden Instanzen seitens Swiss Re Zürich und PKSR dürfen nicht die gleichen Personen sein. Kollektivanlagen: Anlagen in Immobilien können in Form von Kollektivanlagen erfolgen. Zu den Kollektivanlagen zählen insbesondere Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds; Ansprüche bei Anlagestiftungen; Beteiligungspapiere an Immobiliengesellschaften. Anforderungskriterien Bei der Auswahl von Kollektivanlagen müssen u.a. folgende Anforderungskriterien beachtet werden: Qualität des Managements Qualität und Unterhaltszustand der Immobilien Fremdverschuldungsgrad Bewertungsgrundsätze Verwaltungskosten Geographische Diversifikation Diversifikation der Nutzungsarten Rendite- und Risikoeigenschaften Korrelation mit bestehenden Anlagen Liquidität der Anteile Immobilien Welt: Nicht zulässig bzw. gegebenenfalls den alternativen Anlagen zuzuweisen sind kollektive Anlagen in Immobilien mit einer dauerhaften Belehnungsquote von über 50% des Verkehrswerts. kollektive Anlagen in Immobilien, die generell Fremdkapital einsetzen (dauerhafte Belehnungsquote von unter 50%), sofern sie nicht reguliert sind. 17 7.4 Anlagekategorie Alternative Anlagen Universum: Global diversifiziertes Portfolio aus Private Equity-; Senior Secured Loans-, und Infrastruktur- Anlagen sowie andere Alternative Anlagen, die nicht einer Anlagekategorie gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a bis d BVV 2 zugeordnet werden können, insbesondere Forderungen gemäss Art. 52 Abs. 3 (z.B. Senior Secured Loans, kollektive Anlagen in Immobilien mit einer dauerhaften Belehnungsquote von über 50% des Verkehrswerts etc.). Es ist den instrumentenspezifischen Risiken (stark eingeschränkte Liquidität, sehr langer Anlagezeithorizont) angemessen Rechnung zu tragen und auf eine breite Diversifikation zu achten. Anlageform: Kollektivinstrumente gemäss Art. 56 BVV2 Anlagestil: Aktiv Produkte mit Nachschusspflicht sind gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 ausgeschlossen (nicht darunter fallen Zahlungsverpflichtungen aus vertraglich vereinbarten Overcommittment Strategien). 18 7.5 Liquidität Universum: Kontoguthaben, Festgeldanlagen und Geldmarktanlagen bei Banken mit Staatsgarantie oder einem kurzfristigen Rating von A1/P-1 und einem Rating von mind. A- (Standard & Poor’s) oder vergleichbarer Qualität. Von diesen Ratingvorgaben ausgenommen sind entsprechende Anlagen beim Global Custodian. Bei einem Split des Ratings gilt das tiefere Rating. Bei einer Herabstufung einer Gegenpartei unter das Mindestrating muss die Position spätestens nach Ablauf der Laufzeit, liquidiert werden. Instrumente, die Optionalitäten beinhalten (z.B. Caps, Floors, Swaptions) sind nicht zulässig. Anlageform: Einzel- und Kollektivinstrumente Anlagestil: Aktiv 19 7.6 Währungsabsicherung Die Währungsabsicherung erfolgt strategisch über Devisentermingeschäfte, d.h. Futures oder Forwards, Swaps oder Optionen. Sie sind bis zu 100% des Fremdwährungsexposures zulässig. Es kommen die Regelungen bezüglich des Einsatzes von derivativen Instrumenten gemäss Punkt 7.7 Bestimmungen zum Einsatz von Derivaten (Art. 56a BVV2) zur Anwendung. 7.7 Derivative Finanzinstrumente Derivate Finanzinstrumente dürfen für alle Hauptanlagekategorien mit folgenden Beschränkungen eingesetzt werden: 7.8 Die Bestimmungen des Art. 56a BVV2 und die entsprechenden Fachempfehlungen der zuständigen Behörden sind jederzeit vollumfänglich einzuhalten. Das Anlagekomitee kann den Einsatz derivativer Instrumente jederzeit mit detaillierten Richtlinien weiter einschränken, aber nicht erweitern. Der Einsatz der Derivate darf vorbehältlich von Investitionen gemäss Punkt 7.4. weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Ihr ökonomisches Exposure, zusammen mit den entsprechenden Basiswerten, darf zu keinem Zeitpunkt ausserhalb der in der strategischen Anlageplanung vorgegebenen Bandbreiten liegen. Der Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten, die nicht in ihre Grundformen zerlegt werden können, ist nur mit einstimmiger Genehmigung des Anlagekomitees zulässig. Für die Absicherung von spezifischen und allgemeinen Marktrisiken sowie von Währungsrisiken auf den bestehenden Vermögensanlagen müssen sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, jederzeit entweder durch Liquidität (bei Engagement-erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (bei Engagement-senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sein. Erfolgt die Absicherung über einen Index muss jederzeit eine weitgehende Korrelation nachgewiesen und dokumentiert werden können. Deltaadjustierte Absicherungsstrategien sind gesondert auszuweisen und zu erläutern. Short Credit Default Swaps (Aufbau von Kreditrisiken) sind nicht zulässig. Securities Lending Bei der Wertschriftenleihe sind, gestützt auf Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die Rahmenbedingungen und Vorschriften gemäss Kollektivanlagegesetz (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, Art. 76 KKV und Art. 1 ff. KKV- FINMA) einzuhalten. Securities Lending erfolgt ausschliesslich auf gesicherter Basis und wird über die entsprechende Depotbank abgewickelt. Securities Lending innerhalb von eingesetzten Kollektivanlagen ist grundsätzlich ebenfalls zulässig. Während der Zeitperiode der Stimmrechtsausübung wird auf Secuities Lending verzichtet und die Stimm- und Wahlrechte werden gemäss Punkt 9 ausgeübt. 20 7.9 7.10 Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreement) Beim Pensionsgeschäft sind, gestützt auf Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die Rahmenbedingungen und Vorschriften gemäss Kollektivanlagegesetz (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, Art. 76 KKV und Art. 1 ff. KKV- FINMA) einzuhalten. Die PKSR darf im Rahmen von Pensionsgeschäften ausschliesslich als Pensionsnehmerin auftreten: Dies bedeutet Kauf und gleichzeitiger Terminverkauf derselben Wertschriften (Reverse Repo). Ausdrücklich nicht zulässig ist das Handeln als Pensionsgeberin (Art. 53 Abs. 6 BVV 2). Pensionsgeschäfte werden basierend auf einem schriftlichen Vertrag über die Depotbank abgewickelt. Es ist sicherzustellen, dass die Aktien von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften in der relevanten Zeitperiode von den Pensionsgeschäften ausgenommen sind bzw. die Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäss Punkt 9 im Anlagereglement aufgrund der Pensionsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Pensionsgeschäfte innerhalb von eingesetzten Kollektivanlagen sind ebenfalls zulässig. Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 57 BVV2) Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 5% des Vermögens nicht übersteigen und nur gehalten werden, wenn Schwankungsreserven oder freie Mittel im entsprechenden Umfang vorhanden sind. 7.11 Kosten für die Vermögensverwaltung (Art. 48a Abs. 1, Ziff. bBVV2) Die Darstellung der Vermögensverwaltungskosten nach Art. 48a BVV 2 erfolgt gemäss der Weisung der OAK BV W-02/2013 „Ausweis der Vermögensverwaltungskosten“. 7.12 Socially Responsible Investments (SRI) Das Anlagekomitee kann in der jeweiligen Anlagekategorie auch in SRI investieren. Dafür vergibt es externe Mandate an SRI spezialisierte externe Vermögensverwalter oder kauft Fonds. 7.13 Investitionen in neue Anlageinstrumente Werden Investitionen in neue auf dem Markt in Erscheinung tretende Anlageinstrumente in Betracht gezogen, stellt das Anlagekomitee dem Stiftungsrat einen entsprechenden Antrag und begründet diesen unter Angabe von erwarteter Rendite, Risiko, Track-Record. 21 7.14 Entgegennahme von Retrozessionen und anderen Vergütungen Definition Retrozessionen Unter Retrozessionen werden Leistungen Dritter (Rückerstattungen im Sinne von Provisionen, Zahlungen, Bestandespflegekommissionen, Vertriebsentschädigungen, andere geldwerte und nichtgeldwerten Leistungen, Rabatten von Geschäftspartnern) an einen internen oder externen Vermögensverwalter im Zusammenhang mit der Vermögensbewirtschaftung verstanden. Vertragliche Vereinbarung Entschädigungen im Rahmen der Anlagetätigkeiten müssen ausdrücklich und in eindeutiger Höhe schriftlich vereinbart werden. Können im Rahmen der Anlagetätigkeit Retrozessionen oder andere Formen von Rückvergütungen ausgehandelt werden, so ist dies schriftlich zu vereinbaren und dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen. Die entsprechenden Beträge sind ausnahmslos der PKSR gutzuschreiben und dienen ihrer Finanzierung. Verbot Interne und/oder externe Vermögensverwalter dürfen keine Retrozessionen oder andere Vergütungen entgegennehmen. Ausnahme Nicht unter Retrozessionen fallen sogenannte "Soft commissions" in Form von z.B. Researchmaterial oder weiteren Researchdienstleistungen z.B. Fachtagungen. 22 8. Bewertungsgrundsätze Grundsätzlich sind alle Aktiven zu Marktwerten per Bilanzstichtag zu bewerten. Massgebend sind die Kurse wie sie von den Depotstellen ermittelt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen Art. 48 BVV2 bzw. Swiss GAAP FER Nr. 26. Es gelten die folgenden Bewertungsgrundsätze: Liquidität Nominalwert Guthaben und Verpflichtungen Nominalwert Darlehen und Festgelder Nominalwert Aktien Kurswert Festverzinsliche Titel kotiert Kurswert Festverzinsliche Titel nicht kotiert Orientieren sich an den Swap-Sätzen in diesem Markt mit entsprechendem Risikozuschlag Derivate Immobilien Absicherungsgeschäft: Analog der Bewertung der abgesicherten Basiswerte Marktwert nach „discounted cash-flow DCF“-Methode Alternative Anlagen Net Asset Value der Fonds/Limited Partnerships 8.1 Umrechnungskurse für Fremdwährungen Alle auf Fremdwährungen lautenden Posten der Bilanz und Betriebsrechnung werden einheitlich zu den Devisenkursen des Bilanzstichtags in Schweizer Franken umgerechnet. Wechselkursdifferenzen, die bei der Neubewertung der Eingangsbilanz entstehen, werden erfolgswirksam im Nettoertrag aus Wertschriften verbucht. 23 9. Wahrung der Aktionärsrechte (Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV2) sowie Art. 22 Abs. 1 VegüV Die Ausübung der Stimm- und Wahlrechte werden auf allen von der Pensionskasse Swiss Re direkt gehaltenen Aktien sowohl von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, als auch von ausländischen Gesellschaften, systematisch im Interesse der Versicherten wahrgenommen. Bei indirekt gehaltenen Aktien von Schweizer Gesellschaften wird das Stimm- und Wahlrecht ausgeübt, sofern der Pensionskasse Swiss Re ein Stimmrecht eingeräumt wird. Dies gilt insbesondere bezüglich folgender Anträge: • Wahlen (Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten, Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters) • Vergütungen für Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Beirat (Art. 18 und Art. 21 VegüV) • Alle Statutenbestimmungen und -änderungen gemäss Art. 12 VegüV Für die Beurteilung dieser und der übrigen an einer Generalversammlung traktandierten Anträge steht das dauernde Gedeihen der Pensionskasse Swiss Re (Art. 71 Abs. 1 BVG) und die Wahrung der Interessen der Versicherten in Zentrum. Letztere gelten als gewahrt, wenn sämtliche Regeln einer guten Corporate Governance im weiteren Sinne berücksichtigt werden und die Abstimmungen und Wahlen basierend auf ökonomischen-, sozialen-, ökologischen und Nachhaltigkeits-Kriterien erfolgen. Gegebenenfalls wird durch Gespräche mit dem Management auf eine Verbesserung hingewirkt. Für die Ausübung der Stimm- und Wahlrechte basierend auf den vorerwähnten Regeln und Kriterien wird die Unterstützung von externen Stimmrechtsberatern in Anspruch genommen. Deren Stimmempfehlungen wird grundsätzlich gefolgt; diese können jedoch bei Bedarf durch den Stiftungsrat geändert werden. Das Stimmverhalten wird einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht auf der Webseite der Pensionskasse Swiss Re offengelegt. Bei Aktienanlagen, die der VegüV unterstehen, werden Ablehnungen oder Enthaltungen zu Anträgen detailliert aufgelistet. 24 10. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen 10.1 Unterstellte Personen und Allgemeines Die Mitglieder des Stiftungsrats, die Mitglieder des Anlagekomitees und alle Mitarbeiter der Pensionskasse sowie die Beauftragten bei Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics sind zur Einhaltung der Integritäts- und Loyalitätsbestimmungen gemäss Art. 51b und 51c BVG und der BVV2 (Art. 48f bis 48l BVV2), sowie der „ASIP Charta“ oder einem vergleichbaren Regelwerk und der entsprechenden Regelungen in diesem Anlagereglement verpflichtet. Damit soll nicht nur den Bestimmungen von Art. 48g bis 48l BVV2 entsprochen werden, sondern dokumentiert werden, dass die unterstellten Personen ausschliesslich den Interessen der Stiftung dienen. Im Weiteren gilt für die Organe und Mitarbeiter der PKSR der „Group Code of Conduct“ von Swiss Re. Externe Vermögensverwalter und Beauftragte, sowie externe Beratungsfirmen haben sich sofern sinnvoll ebenfalls der ASIP Charta oder einem vergleichbaren Regelwerk zu unterstellen und das Anlagekomitee prüft sorgfältig allfällige Interessenkonflikte. Interessenkonflikte, Offenlegungspflicht und Eigengeschäfte werden jährlich im Stiftungsrat traktandiert. Auf Verlangen der Kontrollstelle und der Pensionskasse können sämtliche unterstellte Personen verpflichtet werden, ihre persönlichen Vermögensverhältnisse gegenüber der Kontrollstelle offen zu legen. Diese Personen verpflichten sich, ihre Vermögensverwalter vom Bank- oder Geschäftsgeheimnis zu entbinden. 10.2 Verbot und Eigengeschäfte Front-, Parallel- und After-Running-Anlagen sind verboten. Als Mitarbeiter mit Handelsaktivitäten oder Informationen über Kauf- und Verkaufsentscheide gelten folgende Personen: • Leiter Vermögensverwaltung, Portfoliomanager, Geschäftsführer, Mitarbeiter in der Wertschriftenadministration und Buchhaltung. Für sie gelten die nachfolgenden Regelungen für private Handelsaktivitäten/Eigengeschäfte. 10.2.1 Private Handelsaktivitäten Eigengeschäfte sind unter Wahrung folgender Grundsätze möglich: Über einen Kauf oder einen Verkauf von Anlageinstrumenten (z.B. Aktien, Obligationen, Derivate, Anteile von Anlagestiftungen oder -fonds) muss vor dem Tätigen der gewünschten Transaktion, schriftlich via E-mail informiert werden, unter Angabe des Anlageinstruments. Eine Freigabe der gewünschten Transaktion muss abgewartet werden. Im Weiteren gelten folgende Handelssperren: 25 a) Kauf- und/oder Verkaufsentscheid durch interne Vermögensverwaltung Die Handelssperre beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Handelsabsichten der internen Vermögensverwaltung und endet nach Börsenschluss des Handelstages. b) Kauf- und/oder Verkaufsentscheid durch externe Vermögensverwaltung Die Handelssperre beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Handels - durch Publikation im UBS-Key-Link. Die Handelssperre endet: - sofern Handelstag bekannt: nach Börsenschluss des Handelstages - sofern Handelstag nicht bekannt, nach Börsenschluss des Settlementtages. 10.2.1.1 Information und Freigabe der gewünschten Transaktion Derjenige der ein Eigengeschäft tätigen möchte, meldet die gewünschte Transaktion: a) dem Geschäftsführer b) dem Leiter Vermögensverwaltung c) dem Portfoliomanager Bonds d) dem Buchhalter. Wird die gewünschte Transaktion von einer der obenerwähnten Personen a - d als Eigengeschäft gewünscht, so meldet sie dies der in obiger Reihenfolge nachstehenden oder vorstehenden Person. Die kontaktierte Person prüft anhand des erstellten Printscreens der entsprechenden UBS Key Link Seiten, ob die Transaktion sofort oder nach den vorerwähnten Handelssperren freigegeben werden kann. Der Entscheid zur Freigabe inkl. Printscreen wird zusammen mit dem E-mail zuhanden der Revisionsstelle an einer zentralen Stelle archiviert. 10.2.3 Private Handelsaktivitäten über Dritte Transaktionen, die zur Umgehung der vorstehenden Bestimmungen über Dritte abgewickelt werden, gelten auch als Eigengeschäfte und unterliegen den vorerwähnten Bestimmungen ebenfalls. 10.3 Interessenkonflikte und Offenlegungspflicht Alle unterstellten Personen gemäss Punkt 10.1 legen jährlich allfällige Interessenverbindungen im Sinne von Art. 48l Abs. 1 BVV2, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, schriftlich offen. Werden Interessenkonflikte bekannt, kommen folgende Massnahmen zum Zug: - Ausstand der betroffenen Person beim entsprechenden Geschäft - Ausschluss eines potentiellen neuen Geschäftspartners aus einem laufenden Offertverfahren - Rücktritt oder Entbindung der betreffenden Person von ihrer Funktion. - 10.4 Abgabe von Vermögensvorteilen Die unterstellten Personen gemäss Punkt 10.1 ziehen aus ihrer Tätigkeit keine materiellen Vorteile, die über die ordentliche Entschädigung, die im Arbeitsvertrag festgehalten wird, hinausgeht. Punkt 7.14 dieses Reglements hat Gültigkeit. 26 Sämtliche Entschädigungen, die die unterstellten Personen in ihrer Funktion als Vertreter der PKSR oder während der Arbeitszeit in externen Gremien erhalten, sind der PKSR vollumfänglich abzuliefern. 10.5 Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden Allfällige Rechtsgeschäfte mit den unterstellten Personen gemäss Punkt 10.1 und Nahestehenden gemäss Art. 51c BVG bzw. Art. 48i BVV2 oder mit Swiss Re müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen. Dazu werden Benchmarkings herangezogen oder mindestens drei Konkurrenzofferten eingeholt. 10.6 Einladungen und Gelegenheitsgeschenke Als Gelegenheitsgeschenke gelten einmalige Geschenke im Wert von höchstens CHF 200.00 pro Fall und CHF 1'000.00 pro Jahr und Geschäftspartner, insgesamt aber maximal CHF 2'500.00 pro Jahr. In diesem Umfang sind sie nicht deklarationspflichtig. Im Weiteren sind Einladungen zu Essen oder Veranstaltungen, die ohne Übernachtung stattfinden, nicht deklarationspflichtig. Diese Regelung gilt für alle Unterstellten gemäss Punkt 10.1. 27 11. Schlussbestimmungen Dieses Reglement wird bei Bedarf vom Stiftungsrat überarbeitet. Dieses Reglement wurde am 10. Juni 2016 vom Stiftungsrat genehmigt und tritt auf den 01. Juli 2016 in Kraft. 28 12. Anhang Anlagestrategie gültig ab 1. Juli 2015 Anlagekategorie Aktien Welt inkl. Emerging Markets SAA 4% Bandbreiten Aktien Welt inkl. Emerging Markets (hedged) Total Aktien Obligationen CHF Government 20% 24% 0% 17% - 31% 0% - 5% Obligationen CHF Corporates Obligationen CHF 10+ 5% 18% 2% - 8% 12% - 24% Obligationen FW Government (hedged) 5% 3% - 7% Obligationen FW Corporates (hedged) 18% 13% - 23% Obligationen Emerging Markets LC 0% 0% - 3% Total Obligationen Immobilien Schweiz Immobilien Welt 46% 21% 0% 30% - 62% 17% - 25% 0% - 5% Total Immobilien Private Equity Infrastructure Debt Taktische Alternative Anlagen und übrige Total Alternative Anlagen 21% 4% 3% 0% 7% 17% - 25% 2% - 6% 1% - 5% 0% - 4% 3% – 15% 2% 100% 11% Entsprechend den Sparkapitalien im Kapitalplan 0% – 5% 17% - 31% Liquidität Total ohne Schroder Capital Fund (SCF) Total Fremdwährungen (non hedged) Schroder Capital Fund (SCF) Benchmark 10% MSCI World All Countries Total Return brutto 90% MSCI World All Countries Total Return brutto hedged in CHF Swiss Bond Index Domestic Government 1-10 Total Return Swiss Bond Index Corporates Total Return Swiss Bond Index AAA – AA 10+ Total Return Barclays Capital Global Treasury Total Return hedged in CHF Barclays Capital Euro Aggregate Corporates Total Return hedged in CHF Barclays Emerging Markets Local Currency Government Index KGAST-Index FTSE EPRA/NAREIT Developed Index Net TRI LPX 50 Total Return Swapsatz EUR 10 Jahre +150 Bp Benchmark Rendite des Gesamtportfolios Citigroup CHF 3 Monate Euro Deposit 0% – 25% Pictet BVG Index 40 29
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