PDFAsset Allocation Regulations (in German only)

Pensionskasse Swiss Re
Anlagereglement
Verfasser
Pensionskasse Swiss Re
Genehmigt
durch den Stiftungsrat am
14. September 2016
Gültig ab
01. September 2016
Ersetzt
Anlagereglement vom
01.Juli 2016
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis................................................................................................................................. 2
Überblick ............................................................................................................................................... 3
1.
2.
3.
Organisation und Vermögensverwaltung ..................................................................................4
Allgemeine Anlagerichtlinien......................................................................................................5
Sollrendite, Risiko der Vermögensanlage, Schwankungsreserven.........................................6
3.1 Sollrendite ............................................................................................................................ 6
3.2. Risiko der Vermögensanlage – Risikotoleranz ................................................................. 6
3.3. Schwankungsreserven (Art. 48e BVV2)............................................................................ 6
3.4. Ausschüttung allfälliger freier Mittel bzw. allfälliger Überschussrenditen ................... 7
4. Anlagestrategie ............................................................................................................................9
4.1 Abweichen von der Anlagestrategie ................................................................................. 9
4.2 Begründung Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 ...... 9
4.3 Überprüfung der Anlagestrategie ...................................................................................... 9
5. Umsetzung der Anlagestrategie .............................................................................................. 10
5.1 Grundsätze .........................................................................................................................10
5.2 Aktive und passive Vermögensverwaltung .....................................................................10
5.3 Gegenparteirisiken ............................................................................................................10
6. Überwachung und Berichterstattung ..................................................................................... 11
6.1 Abwicklung und Überwachung ........................................................................................12
7. Anlagekategorien und Anlageinstrumente............................................................................. 13
7.1 Anlagekategorie Aktien inkl. Emerging Markets ............................................................13
7.2 Anlagekategorie Obligationen .........................................................................................14
7.3 Anlagekategorie Immobilien ............................................................................................16
7.4 Anlagekategorie Alternative Anlagen..............................................................................18
7.5 Liquidität ............................................................................................................................19
7.6 Währungsabsicherung......................................................................................................20
7.7 Derivative Finanzinstrumente ..........................................................................................20
7.8 Securities Lending.............................................................................................................20
7.9 Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreement) ................................................................21
7.10
Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 57 BVV2) ..................................................................21
7.11
Kosten für die Vermögensverwaltung (Art. 48a Abs. 1, Ziff. bBVV2) ......................21
7.12
Socially Responsible Investments (SRI) ......................................................................21
7.13
Investitionen in neue Anlageinstrumente ...................................................................21
8. Bewertungsgrundsätze ............................................................................................................ 23
8.1 Umrechnungskurse für Fremdwährungen ......................................................................23
9. Wahrung der Aktionärsrechte (Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV2) sowie Art. 22 Abs. 1 VegüV . 24
10. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen ........................................................................ 25
10.1
Unterstellte Personen und Allgemeines .....................................................................25
10.2
Verbot und Eigengeschäfte ..........................................................................................25
10.3
Interessenkonflikte und Offenlegungspflicht .............................................................26
10.4
Abgabe von Vermögensvorteilen .................................................................................26
10.5
Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden .........................................................................27
10.6
Einladungen und Gelegenheitsgeschenke..................................................................27
11. Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 28
12. Anhang
Anlagestrategie gültig ab 1. Juli 2015 .............................................................. 29
2
Überblick
Der Stiftungsrat der Pensionskasse Swiss Re (PKSR) hat dieses Reglement gemäss Art. 1310,
Ziff. 4 des Reglements der PKSR im Rahmen seiner Führungsverantwortung erlassen. Er kommt
damit der Vorschrift von Art. 51a Abs. 2 lit. m und n BVG, Art. 49a Abs. 1 und 2 BVV2 nach, die
Ziele und Grundsätze, sowie die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage
nachvollziehbar festzulegen.
Sämtliche Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Das Vermögen ist derart zu bewirtschaften, dass die versprochenen Leistungen jederzeit
termingerecht ausbezahlt werden können, die anlagepolitische Risikofähigkeit eingehalten und
damit die nominelle Sicherheit der versprochenen Leistungen gewährleistet wird, im Rahmen
der Risikofähigkeit die Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertveränderungen) maximiert
wird, damit langfristig ein möglichst grosser Beitrag zur Realwerterhaltung der versprochenen
Rentenleistungen erzielt werden kann.
Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen ausschliesslich die Interessen der
Destinatäre.
Mit der Vermögensbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass das finanzielle Gleichgewicht der
PKSR nachhaltig gestärkt werden kann. Im Fall einer Unterdeckung prüft das oberste Organ in
Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge und dem Anlageexperten
Massnahmen im Sinn von Art. 65d BVG zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts.
Die Risikofähigkeit der PKSR ist insbesondere von ihrer finanziellen Lage sowie der Struktur und
der Beständigkeit des Destinatärbestandes abhängig.
Die Anlagepolitik der PKSR ist ausgerichtet auf objektive, auf der Finanzmarkttheorie basierende
Grundsätze sowie auf die Führung durch Stiftungsrat und Anlagekomitee.


Die PKSR strebt die Erreichung des Renditeziels und die Begrenzung des Anlagerisikos
an, indem sie das treuhänderisch zu verwaltende Vermögen auf unterschiedliche
Anlagekategorien aufteilt (Diversifikation), die Anlagetätigkeit sorgfältig umsetzt und
dauernd überwacht.
Die Anlageorganisation beruht auf der Aufgabentrennung zwischen Führung und Vollzug:
Die Führungsverantwortung liegt beim Stiftungsrat und dem von diesem gewählten
Anlagekomitee.
Der Vollzug wird fachlich kompetenten PKSR-internen oder externen Spezialisten
übertragen, die gemäss Art. 48f BVV2 dazu befähigt sind und Gewähr dafür bieten, dass
sie insbesondere die Anforderungen nach Art. 51b, Abs. 1 BVG erfüllen und Art. 48h bis
48l BVV2 einhalten.
Über den jeweils aktuellen Stand der Vermögensanlagen informiert die PKSR im
Geschäftsbericht sowie periodisch auf der Webseite. Das Stimm- und Wahlverhalten der PKSR
bei Generalversammlungen wird einmal jährlich auf der Webseite offengelegt.
3
1. Organisation und Vermögensverwaltung
Im Bereich der Vermögensverwaltung der Stiftung umfasst die Führungsorganisation die
folgenden drei Ebenen:
1.
Stiftungsrat mit externem Anlageexperten
2.
Anlagekomitee
3.
Geschäftsführer der Stiftung (mit zentraler Depotstelle und internen/externen
Vermögensverwaltern)
Alle mit der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung betrauten Personen sind zur
Einhaltung von Art. 48h bis l BVV 2 (Integrität und Loyalität der Verantwortlichen) sowie der
„ASIP Charta“ oder einem vergleichbaren Regelwerk verpflichtet.
Detaillierte Regelungen sind in Punkt 10 dieses Reglements enthalten.
4
2. Allgemeine Anlagerichtlinien
Die Vermögensanlagen



erfolgen schwergewichtig in liquiden, gut handelbaren und qualitativ hochstehenden
Anlagen,
werden auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren
verteilt,
erfolgen in Anlagen, die eine marktkonforme Gesamtrendite abwerfen.
Zur Umsetzung der Anlagestrategie bedient sich die PKSR folgender Mittel:



Einer Anlageorganisation und Kompetenzregelung, welche einen effizienten und nach
dem Mehraugenprinzip strukturierten Entscheidungsprozess sicherstellen.
Eines stufengerechten Management-Informationskonzeptes, damit die verantwortlichen
Instanzen über aussagekräftige führungsrelevante Informationen verfügen.
Planungs- und Überwachungsinstrumente, insbesondere eines Liquiditätsplans und
periodischer Analysen der Anlageresultate und der Risikofähigkeit zur Feststellung der
Anforderungen an die Anlagestrategie sowie zur Überprüfung der Zielerreichung.
1.
Sämtliche rechtlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere diejenigen
des BVG, der BVV2 sowie die Weisungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden
sind jederzeit einzuhalten. Bei Abweichungen gegenüber den BVV2-Richtlinien und
insbesondere Art. 50 Abs. 4 BVV2 sind die erforderlichen Erweiterungsbegründungen
vorzunehmen.
2.
Die Stiftung erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorliegende
Anlagerichtlinien, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse und insbesondere ihre
Risikofähigkeit zugeschnitten sind. Diese Anlagerichtlinien werden in Form einer
langfristig anzustrebenden Vermögensstruktur konkretisiert (Strategische Asset
Allokation).
3.
Beim Festlegen dieser strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische
Risikofähigkeit der PKSR sowie die langfristigen Rendite- und Risikoeigenschaften der
verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen.
4.
Die strategische Vermögensstruktur ist periodisch, oder wenn ausserordentliche
Ereignisse es erfordern, zu überprüfen und, wenn nötig, anzupassen. Dabei ist auf die
mittel- bis langfristige Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den
Verpflichtungen der PKSR zu achten (BVG Art. 51a Abs. 2 lit. n). Die gültige strategische
Vermögensstruktur ist unter Punkt 12 (Anhang) aufgeführt. Die entsprechenden
Richtlinien und Begrenzungen beziehen sich immer auf Marktwerte resp. ein spezielles
Anrechnungsschema bei Derivaten.
5.
Für die einzelnen Anlagekategorien werden spezifische Richtlinien erlassen, die unter
Punkt 7 enthalten sind.
5
3. Sollrendite, Risiko der Vermögensanlage,
Schwankungsreserven
3.1
Sollrendite
Die PKSR ist als Beitragsprimatskasse aufgebaut.
Die im Pensionsplan angestrebte Verzinsung der Altersguthaben entspricht dem technischen
Zins von 2,5%. Der technische Zins für die Berechnung des Vorsorgekapitals der
Pensionsbezüger beträgt 2%. Daraus ergibt sich für den Pensionsplan sowohl für aktive
Versicherte als auch Pensionierte folgende ungewichtete Sollrendite:





angestrebte Verzinsung der Altersguthaben der Aktiven
technische Verzinsung der Vorsorgekapitalien
der Pensionsbezüger
Kosten für zunehmende Langlebigkeit
Kosten für künftige Senkung des techn. Zinssatzes für die
Berechnung des Umwandlungssatzes
Kosten für Verwaltung und Vermögensanlage
Sollrendite aus Vermögensanlage 1
2,5%
2,0 %
0,1%
0,1%
0,4%
0,1%
0,4%
2,5% bis
3,1%
Im Kapitalplan wird eine Verzinsung der Sparkapitalien zum jeweiligen, durch den Bundesrat
festgelegten, BVG-Mindestzins angestrebt. Die Sparkapitalien werden in den Anlagefonds
Schroder Capital Fund (Valoren-Nr. 901518) investiert. Ist der Wert der Fondsanteile im
Zeitpunkt des Vorsorgefalls höher als der Wert des verzinsten Sparkapitals wird eine
Überschussbeteiligung ausgerichtet. Das vorliegende Reglement enthält keine Richtlinien für
Investitionen in den Anlagefonds Schroder Capital Fund.
3.2. Risiko der Vermögensanlage – Risikotoleranz
Die Finanzierung der PKSR erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Ihr Vermögen muss
deshalb immer mindestens so hoch sein wie das Vorsorgekapital (Altersguthaben der aktiv
Versicherten und Vorsorgekapital der Pensionsbezüger) inklusive versicherungstechnischen
Rückstellungen. Dies entspricht einem Deckungsgrad von 100%. Liegt der Deckungsgrad über
100% bestehen Reserven (Schwankungsreserven und allenfalls freie Mittel); liegt der
Deckungsgrad unter 100% besteht eine „Unterdeckung“.
Das Anlagerisiko besteht in der Möglichkeit, dass Schwankungen im Wert der
Vermögensanlagen und entsprechend in der Rendite zu einer Unterdeckung führen.
3.3. Schwankungsreserven (Art. 48e BVV2)
Zum Ausgleich von Wertschwankungen auf der Aktivseite sowie zur Gewährleistung der
notwendigen Verzinsung der Verpflichtungen werden auf der Passivseite der kaufmännischen
Bilanz Wertschwankungsreserven gebildet.
1
Statische Betrachtung, ohne Mittelflüsse und einem Deckungsgrad von 100%
6
Die notwendige Zielgrösse der Wertschwankungsreserven wird nach der so genannten
finanzökonomischen Methode ermittelt. Beim finanzökonomischen Verfahren wird aufgrund der
Rendite-/Risikoeigenschaften der Anlagekategorien der Anlagestrategie die
Wertschwankungsreserve ermittelt, die mit hinreichender Sicherheit eine geforderte
Minimalverzinsung der gebundenen Vorsorgekapitalien ermöglicht.
Zur Berechnung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird ein Sicherheitsniveau von
99% über einen Zeithorizont von einem Jahr angestrebt. In Prozenten der Verpflichtungen
ausgedrückt beträgt sie für die vorliegende Anlagestrategie 20%, letztmals berechnet am 13.
Februar 2015 anlässlich der dann durchgeführten ALM-Studie.
Die Schwankungsreserve wird geäufnet durch das Ergebnis aus der Betriebsrechnung, vor
Bildung der Schwankungsreserve.
Übersteigt die Schwankungsreserve die Zielgrösse, wird das Ergebnis aus der
Betriebsrechnung, nach Bildung der Schwankungsreserve, den freien Mitteln zugewiesen. Sinkt
die Schwankungsreserve unter 5%, leitet der Stiftungsrat unter Berücksichtigung von Punkt 4.3
4.3. geeignete Massnahmen ein, um den Zielwert in geeigneter Frist wieder zu erreichen.
3.4.
Ausschüttung allfälliger freier Mittel bzw. allfälliger Überschussrenditen
Der Stiftungsrat basiert seinen Entscheid über eine allfällige Ausschüttung von
Überschussrenditen oder allfälligen freien Mitteln auf der Grundlage des jeweiligen
provisorischen Jahresabschlusses per 31. Dezember, der jeweils an der ersten
Stiftungsratssitzung des laufenden Jahres (Februar oder März) vorliegen muss.
Von einer allfälligen Verteilung gemäss nachstehendem Ausschüttungsschlüssel profitieren alle
aktiven Versicherten, die am 1. Januar des Vorjahres in der PKSR versichert waren und alle
Pensionsbezüger, die am 1. Januar des Vorjahres bereits pensioniert waren.
Die Ausschüttung erfolgt jeweils auf den 1. April des laufenden Jahres an diejenigen
Versicherten und Pensionierten, die an diesem Datum noch zum aktiven oder pensionierten
Bestand der PKSR gehören.
7
3.4.1. Ausschüttungsschlüssel
Höhe der Schwankungsreserven
Reserven < 15%
Reserven 15% - 20%
Reserven > 20%
Aktion
Keine Ausschüttung von allfälligen Überschussrenditen die allenfalls
grösser als die Sollrendite sind
Ausschüttung von Überschussrenditen in Kompetenz des Stiftungsrats
unter Beachtung folgender Aspekte:
- finanzökonomischer Deckungsgrad, Berechnung durch externen
Finanzexperten
- taktische Vermögensstruktur
- generelles Marktumfeld
- Antrag Anlagekomitee
Ausschüttung der freien Mittel proportional zum Vorsorgevermögen von
aktiven Versicherten und Pensionierten, jedoch unter Berücksichtigung der
Verteilungsgerechtigkeit basierend auf den Berechnungen über die
Solidarität zwischen Aktiven und Pensionierten des Experten für berufliche
Vorsorge gemäss Art. 1312,Ziff. 2 des Reglements der Pensionskasse
Für aktive Versicherte:
- rückwirkende Verzinsung des am 1. Januar des Vorjahres vorhandenen
Altersguthabens im Pensionsplan.
Für Pensionierte:
- Auszahlung einer Sonderzahlung in der Höhe des Barwerts der resultieren
würde, wenn die am 1. Januar des Vorjahres laufende Pension prozentual
angepasst würde.
8
4. Anlagestrategie
Um die Sollrendite innerhalb der festgelegten Risikotoleranz erreichen zu können, erfolgt die
Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlagekategorien (Diversifikation). Mittels
Diversifikation kann das Anlagerisiko gesenkt werden.
Die Anlagestrategie berücksichtigt die Resultate einer so genannten Asset-Liability-Studie,
erstellt durch eine externe diesbezüglich spezialisierte Firma.
Die aktuelle Anlagestrategie wird im Anhang in Rubrik 12 publiziert.
4.1
Abweichen von der Anlagestrategie
Abweichungen sind im Rahmen der Bandbreiten zulässig. Das Anlagekomitee kann zudem in
besonderen Situationen von der Strategie abweichen, wenn damit das Anlagerisiko
voraussichtlich vermindert werden kann. Solche Dispositionen sind dem Stiftungsrat sofort
mitzuteilen. Kommt es zu Über- bzw. Unterschreitungen der Bandbreiten, muss das
Anlagekomitee den Stiftungsrat unverzüglich informieren und gleichzeitig die Über- bzw.
Unterschreitung begründen bzw. geeignete Massnahmen vorschlagen, die dazu führen,
innerhalb einer vom Stiftungsrat gesetzten Frist, wieder in die Bandbreiten zurückzufinden.
4.2
Begründung Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs.
4 BVV2
Wird im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung eine Maximal-Limite gemäss Art. 53 Abs. 1 –
4, 54, 54a, 54b Abs. 1, 55, 56, 56a Abs. 1 und 5 sowie 57 Abs. 2 und 3 BVV2 überschritten, so
ist dies gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen
von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung der Prinzipien in Art. 50 Abs. 1 - 3 BVV2 im
Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann.
4.3
Überprüfung der Anlagestrategie
Der Stiftungsrat überprüft die Anlagestrategie im 3-Jahresrythmus. Die Überprüfung muss
mittels einer Asset-Liability-Studie erfolgen, die von einer externen diesbezüglich spezialisierten
Firma durchzuführen ist. Weicht eine neue Anlagestrategie und die Portfoliozusammensetzung
zur bisherigen stark ab, so kann das Anlagekomitee einen Transition-Manager einsetzen.
Folgender Mechanismus kommt zur Steuerung dieser Anlagestrategie bei sinkendem
Deckungsgrad zum Tragen:
Bei einem Absinken des Deckungsgrades unter 115% werden nachstehende Aktivitäten
ausgelöst:
Deckungsgrad zwischen 115% und 105%
 Festhalten an der Anlagestrategie unter Beachtung von Punkt 4
 Laufende Überwachung von Deckungsgrad und Schwankungsreserven
Deckungsgrad bei 105% und tiefer:
 Überprüfung der Anlagestrategie und Festlegung des weiteren Vorgehens
 Erarbeitung und gegebenenfalls Verabschiedung von Sanierungsmassnahmen
 Laufende Überwachung von Deckungsgrad und Schwankungsreserven
9
5. Umsetzung der Anlagestrategie
5.1
Grundsätze
Grundsätzlich soll die Vermögensanlage unter dem Aspekt der Vorsicht und Werterhaltung
vollzogen werden. Das Vermögen der PKSR wird entsprechend der in Punkt 12 (Anhang)
dargestellten Anlagestrategie investiert. Innerhalb der einzelnen Anlagekategorien wird bei der
Umsetzung in erster Linie darauf geachtet, dass eine marktkonforme Rendite erzielt wird.
5.2
Aktive und passive Vermögensverwaltung
Die Anlagen in den einzelnen Anlagekategorien können, wo nicht etwas anderes
vorgeschrieben ist, aktiv oder passiv bewirtschaftet werden. Aktive Bewirtschaftungsmethoden
sollen grundsätzlich nur dann gewählt werden, wenn dadurch ein Zusatzertrag erwartet wird.
Der Entscheid darüber obliegt dem Anlagekomitee.
5.3
Gegenparteirisiken
Bei nicht standardisierten Geschäften, Devisentermingeschäfte und bei Anlagen von Liquidität
müssen die Gegenparteien ein Rating von mindestens A- (S&P) bzw. A3 (Moody's) aufweisen.
Von diesen Ratingvorgaben ausgenommen sind entsprechende Anlagen beim Global Custodian.
Bei einer Herabstufung der Gegenpartei von unter BBB+ (S&P) bzw. Baa1 (Moody's) sind
Positionen spätestens innerhalb von einem Monat zu schliessen.
Bei einem Split-Rating gilt das tiefere Rating.
Zusätzlich besteht eine absolute Bruttolimite von CHF 120 Mio. für nicht staatsgarantierte
Gegenparteien. Die Limite bezieht sich auf die Summe sämtlicher möglicher Gegenparteirisiken
gegenüber einer Gegenpartei, insbesondere auch Engagements in Liquidität, Aktien und
Obligationen sowie nicht standardisierte Geschäfte (positiver Wiederbeschaffungswert inkl.
aller Derivatgeschäfte).
Innerhalb von Kollektivanlagen darf von diesen Ratingvorgaben abgewichen werden.
10
6. Überwachung und Berichterstattung
Die Anlagen und deren Bewirtschaftung sind laufend zu überwachen. Über die verschiedenen
Überwachungsinhalte ist periodisch und stufengerecht Bericht zu erstatten, sodass die
verantwortlichen Organe über aussagekräftige Informationen verfügen. Die Berichterstattung
hat sicherzustellen, dass die einzelnen Kompetenzebenen so informiert werden, dass sie die
ihnen zugeordnete Führungsverantwortung wahrnehmen können. Im Rahmen der dreistufigen
Anlageorganisation wird folgendes Informationskonzept vollzogen:
Wann?
Monatlich
Wer?
Global Custodian
Für wen?
Anlageexperte
Geschäftsführung
Monatlich
Anlageexperte
Anlagekomitee
Stiftungsrat
Geschäftsführung
Quartal
(wenn auf
Watchlist
monatlich)
Quartal
Vermögensverwalter Anlageexperte
Anlagekomitee
Anlagekomitee
Stiftungsrat
Halbjährlich Anlageexperte
Anlagekomitee
Stiftungsrat
Jährlich
Anlagekomitee
Stiftungsrat
Jährlich
Geschäftsführung
Stiftungsrat
Jährlich
Stiftungsrat
Destinatäre
Was?
• Vermögensausweis
• Transaktionsjournal
• Investment Reporting
- Performance (pro Mandat / Kategorie /
Wertschriften)
- Benchmark Vergleich
- Vergleich Anlagestruktur mit
Anlagestrategie
- Strukturanalysen
- Derivativ-Reporting
• Monitoring-Report
- Einhaltung der Kategorienlimiten gemäss
Art. 55 und Art. 57 Abs. 2 BVV 2
- Einhaltung Strategiebandbreiten
- Beurteilung Performance und Risiko
- Beurteilung Anlagetätigkeit
- Handlungsempfehlungen
• Bericht über Anlagetätigkeit
• Begründung Einsatz Derivate
• Begründung Einsatz Kollektivanlagen
• Begründung Performanceabweichung
Status der Vermögensanlagen
• Vermögensentwicklung
• Spezielle Vorkommnisse
• Laufende und beendete Projekte
Controlling-Report (Risiko-Report)
• Beurteilung Anlagetätigkeit
• Beurteilung Performance
• Handlungsempfehlungen
Orientierung Anlagetätigkeit und Anlageerfolg
abgelaufenen Jahr
Orientierung über das Stimm- und
Wahlverhalten bei Generalversammlungen.
Orientierung Anlagetätigkeit und Anlageerfolg
im abgelaufenen Jahr. Das Stimm- und
Wahlverhalten bei Generalversammlungen wird
in einem zusammenfassenden Bericht auf der
Webseite der PKSR offengelegt.
11
6.1
Abwicklung und Überwachung
Zwischen der internen Vermögensverwaltung, Abwicklung (Settlement) und Verbuchung gilt
das Vieraugen-Prinzip (UBS Key Link). Sämtliche durch einen internen Portfoliomanager
durchgeführten Transaktionen müssen von einem verantwortlichen internen Portfoliomanager
und mindestens einem Mitglied des Anlagekomitees visiert werden. Die Originalbelege der
Gegenpartei und die Ablage sämtlicher Transaktionsbelege erfolgt durch die PKSR in der
Buchhaltung. Das durch den Global Custodian erstellte Transaktionsjournal wird damit
abgestimmt.
12
7. Anlagekategorien und Anlageinstrumente
Grundsätzlich wird das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wertschriften
investiert, die eine marktkonforme Anlagerendite erzielen. Dabei ist auf eine angemessene
Diversifikation zu achten (Art. 50 Abs. 1-3 BVV 2, Art. 51 BVV 2 sowie Art. 52 BVV 2). Die
Hauptanlagekategorien Aktien, Obligationen, Immobilien, alternative Anlagen und Liquidität
sind nachfolgend im Detail beschrieben.
Die Anlagen dürfen keine Nachschusspflicht der PKSR mit sich führen (Art. 50 Abs. 4 BVV 2).
Die Anlagen dürfen keinen Hebel enthalten; davon ausgenommen sind die in Art. 53 Abs. 5 BVV
2 genannten Fälle.
7.1
Anlagekategorie Aktien inkl. Emerging Markets
Universum:
Alle Länder inkl. Emerging Markets
Bei aktiven Mandaten, Aktien von Gesellschaften mit
hoher Qualität und fundamentalem Wert mit einem
nachhaltigen Geschäftsmodell
Anlageform:
Einzel- und Kollektivinstrumente
Handelbarkeit:
Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden.
Anlagestil:
Aktiv und passiv
13
7.2
Anlagekategorie Obligationen
Generell auf Portfolio:
Rating für Total PF
BBB+ und tiefer
<33%
Non Investment
Grade
<3%, Keine
Käufe, nur
downgrades
Not rated
<2%
Generell pro Subkategorie
Vorgaben:
Zulässig sind kotierte und gut handelbare Anleihen
mit einem Investment Grade Rating (mind. BBBgemäss Standard & Poor’s, Moody's, Fitch und
ZKB). Primär wird das Rating der Emission
berücksichtigt. Weist die Emission kein Rating auf,
wird das Rating des Emittenten verwendet. Bei
einem Split des Ratings gilt das tiefere Rating.
Es darf zu max. 15% in nicht kotierte Anleihen und
zu max. 10% in Kollektivanlagen ohne Investment
Grade Rating investiert werden.
Es ist auf eine angemessene Diversifikation der
Emittenten zu achten.
Anleihen, die nicht im Benchmark enthalten sind,
sind nur zulässig, wenn es sich dabei um
Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 BVV2 lit. b Ziff.
1 bis 9 handelt oder wenn es sich um unterjährige
Anleihen handelt, die zuvor im Benchmark
enthalten waren und die lediglich aufgrund der
geringen Restlaufzeit aus dem Benchmark
ausgeschlossen wurden.
Anlageform:
Einzel- und Kollektivinstrumente
Anlagestil:
Aktiv und passiv
14
7.2.1.
Obligationen CHF
Die Duration des CHF-Portfolios darf max. +/- 2 Jahre von der Duration des CHF-Benchmarks
abweichen.
7.2.1.1
Obligationen CHF Government
Universum:
7.2.1.2
CHF Staatsanleihen mit einer Laufzeit von weniger
als 10 Jahren
Obligationen CHF Corporates
Universum:
Vorgaben zusätzlich:
7.2.1.3
CHF Nicht-Staatsanleihen
Anlagen in Wandelobligationen und CumOptionsanleihen sind nicht zulässig.
Obligationen CHF 10+
Universum:
Vorgaben zusätzlich:
7.2.2
CHF Staats- und CHF Nicht-Staatsanleihen
Anlagen in Wandelobligationen und CumOptionsanleihen sind nicht zulässig.
Obligationen Fremdwährungen (FW) hedged
Die Duration des Fremdwährungs-Portfolios darf max. +/- 2 Jahre von der Duration des Fremdwährungs-Benchmarks abweichen.
7.2.2.1
Obligationen FW Government
Universum:
Vorgaben zusätzlich:
7.2.2.2
Obligationen FW Corporates
Universum:
Vorgaben zusätzlich:
7.2.2.3
FW Staatsanleihen
Anlagen in Wandelobligationen und CumOptionsanleihen sind nicht zulässig.
FW Nicht-Staatsanleihen
Anlagen in Wandelobligationen sind bis max. 3%
des Gesamtobligationenportfolios zulässig.
Obligationen Emerging Markets Local Currency
Universum:
Vorgaben zusätzlich:
FW Obligationen Emerging Markets in lokaler
Währung
Anlagen in Wandelobligationen und CumOptionsanleihen sind nicht zulässig.
15
7.3
Anlagekategorie Immobilien
Universum:
> 70% Schweiz
< 30% Welt
Anlageform:
Einzel- und Kollektivinstrumente;
Direktanlagen nur in der Schweiz
Anlagestil:
Aktiv und passiv
7.3.1.
Weitere Bestimmungen für Anlagekategorie Immobilien
Anlagen im Immobilienbereich sollen unter der Optik der langfristigen (Zeithorizont 10 Jahre),
Optimierung des Gesamterfolges (Investitionshöhe, Mietertrag, Unterhaltskosten,
Wiederverkaufswert) getätigt werden. Kurzfristig realisierbare Gewinne durch Erwerb oder
Verkauf z.B. infolge starker Schwankung des Marktumfeldes sind wahrzunehmen.
Investitionen als Direkteigentum; Immobiliengesellschaften mit 100% Aktienanteil. Kein
Miteigentum in Form von Anteilscheinen an Genossenschaften, Konsortien oder anderen
Bauträgern; kein Baurecht, das nicht in absehbarer Zeit mit dem Grundstück vereint werden
kann.
Folgende Objektarten sollen bevorzugt werden:
 Wohnhäuser, Bürobauten, Wohn-/Geschäftshäuser, Grundstücke (bebaubare oder in
absehbarer Zeit bebaubar), Einfamilienhäuser (nur als Bestandteil einer
Gesamtüberbauung).
Auswahlkriterien:
 Guter Detailstandort (Nähe öffentlicher Verkehrsmittel, Schulen und Läden)
 Wohngerechte Grundrisse (Zimmergrösse, Besonnung)
 Nutzungsneutrale und flexible Grundrisse bei Bürobauten
 Gute Bauqualität (geringe Unterhalts- und Betriebskosten) und lagegerechter
Innenausbau
 Gesicherte Erstvermietung innert 12 Monaten, günstiger Steuerfuss
Folgende Anlagekategorien sind bei Direkteigentum nicht zulässig:
 Touristik und Gastgewerbe, Einkaufszentren, Altersresidenzen, Freizeitanlagen,
Eigentumswohnungen.
Verwaltung der Immobilien
Die Bewirtschaftung der Immobilien im Bereich direkte Immobilienanlagen Schweiz erfolgt im
Auftragsverhältnis durch eine externe Bewirtschaftungsfirma. Im Rahmen des
Bewirtschaftungsvertrages sowie des Pflichtenheftes ist das Bewirtschaftungsmandat
sorgfältig und unter Wahrung der Interessen der Pensionskasse Swiss Re auszuführen. Die
entsprechende Kompetenzordnung befindet sich im Anhang Rubrik 13.
Der Wert der Immobilien ist alle 3 Jahre mittels der „discounted cash-flow DCF“-Methode durch
externe, spezialisierte Firmen berechnen zu lassen.
16
Neubauten, Renovationen und Instandsetzungen
Im Bereich direkte Immobilienanlagen Schweiz wird die Projektleitung und Beratung mittels
einem Bauherrenvertretungsvertrag an die Gruppe Bau bei Swiss Re Corporate Real Estate &
Logistics übertragen. Die entsprechende Kompetenzordnung befindet sich im Anhang in Rubrik
13.
Immobilientransaktionen (Erwerb/Verkauf) zwischen Swiss Re Zürich und der PKSR
 Sofern es sich um einen Verkauf von der PKSR an die Swiss Re Zürich handelt,
entscheidet Swiss Re, ob eine externe Schätzung eingeholt werden soll. Im
umgekehrten Fall entscheidet der Stiftungsrat.
 Die bewilligenden Instanzen seitens Swiss Re Zürich und PKSR dürfen nicht die gleichen
Personen sein.
Kollektivanlagen:
Anlagen in Immobilien können in Form von Kollektivanlagen erfolgen.
Zu den Kollektivanlagen zählen insbesondere



Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds;
Ansprüche bei Anlagestiftungen;
Beteiligungspapiere an Immobiliengesellschaften.
Anforderungskriterien
Bei der Auswahl von Kollektivanlagen müssen u.a. folgende Anforderungskriterien
beachtet werden:










Qualität des Managements
Qualität und Unterhaltszustand der Immobilien
Fremdverschuldungsgrad
Bewertungsgrundsätze
Verwaltungskosten
Geographische Diversifikation
Diversifikation der Nutzungsarten
Rendite- und Risikoeigenschaften
Korrelation mit bestehenden Anlagen
Liquidität der Anteile
Immobilien Welt: Nicht zulässig bzw. gegebenenfalls den alternativen Anlagen zuzuweisen sind


kollektive Anlagen in Immobilien mit einer dauerhaften Belehnungsquote von über 50%
des Verkehrswerts.
kollektive Anlagen in Immobilien, die generell Fremdkapital einsetzen (dauerhafte
Belehnungsquote von unter 50%), sofern sie nicht reguliert sind.
17
7.4
Anlagekategorie Alternative Anlagen
Universum:
Global diversifiziertes Portfolio aus
Private Equity-;
Senior Secured Loans-, und
Infrastruktur- Anlagen
sowie andere Alternative Anlagen, die nicht einer
Anlagekategorie gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a bis d
BVV 2 zugeordnet werden können, insbesondere
Forderungen gemäss Art. 52 Abs. 3 (z.B. Senior
Secured Loans, kollektive Anlagen in Immobilien mit
einer dauerhaften Belehnungsquote von über 50%
des Verkehrswerts etc.).
Es ist den instrumentenspezifischen Risiken (stark
eingeschränkte Liquidität, sehr langer
Anlagezeithorizont) angemessen Rechnung zu
tragen und auf eine breite Diversifikation zu achten.
Anlageform:
Kollektivinstrumente gemäss Art. 56 BVV2
Anlagestil:
Aktiv
Produkte mit Nachschusspflicht sind gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 ausgeschlossen (nicht
darunter fallen Zahlungsverpflichtungen aus vertraglich vereinbarten Overcommittment
Strategien).
18
7.5
Liquidität
Universum:
Kontoguthaben, Festgeldanlagen und
Geldmarktanlagen bei Banken mit Staatsgarantie
oder einem kurzfristigen Rating von A1/P-1 und
einem Rating von mind. A- (Standard & Poor’s) oder
vergleichbarer Qualität.
Von diesen Ratingvorgaben ausgenommen sind
entsprechende Anlagen beim Global Custodian.
Bei einem Split des Ratings gilt das tiefere Rating.
Bei einer Herabstufung einer Gegenpartei unter das
Mindestrating muss die Position spätestens nach
Ablauf der Laufzeit, liquidiert werden.
Instrumente, die Optionalitäten beinhalten (z.B.
Caps, Floors, Swaptions) sind nicht zulässig.
Anlageform:
Einzel- und Kollektivinstrumente
Anlagestil:
Aktiv
19
7.6
Währungsabsicherung
Die Währungsabsicherung erfolgt strategisch über Devisentermingeschäfte, d.h. Futures oder
Forwards, Swaps oder Optionen. Sie sind bis zu 100% des Fremdwährungsexposures zulässig.
Es kommen die Regelungen bezüglich des Einsatzes von derivativen Instrumenten gemäss
Punkt 7.7 Bestimmungen zum Einsatz von Derivaten (Art. 56a BVV2) zur Anwendung.
7.7
Derivative Finanzinstrumente
Derivate Finanzinstrumente dürfen für alle Hauptanlagekategorien mit folgenden
Beschränkungen eingesetzt werden:






7.8




Die Bestimmungen des Art. 56a BVV2 und die entsprechenden Fachempfehlungen der
zuständigen Behörden sind jederzeit vollumfänglich einzuhalten. Das Anlagekomitee
kann den Einsatz derivativer Instrumente jederzeit mit detaillierten Richtlinien weiter
einschränken, aber nicht erweitern.
Der Einsatz der Derivate darf vorbehältlich von Investitionen gemäss Punkt 7.4. weder
eine Hebelwirkung auf das Vermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen.
Ihr ökonomisches Exposure, zusammen mit den entsprechenden Basiswerten, darf zu
keinem Zeitpunkt ausserhalb der in der strategischen Anlageplanung vorgegebenen
Bandbreiten liegen.
Der Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten, die nicht in ihre Grundformen
zerlegt werden können, ist nur mit einstimmiger Genehmigung des Anlagekomitees
zulässig.
Für die Absicherung von spezifischen und allgemeinen Marktrisiken sowie von
Währungsrisiken auf den bestehenden Vermögensanlagen müssen sämtliche
Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, jederzeit entweder durch
Liquidität (bei Engagement-erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (bei
Engagement-senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sein. Erfolgt die
Absicherung über einen Index muss jederzeit eine weitgehende Korrelation
nachgewiesen und dokumentiert werden können. Deltaadjustierte
Absicherungsstrategien sind gesondert auszuweisen und zu erläutern.
Short Credit Default Swaps (Aufbau von Kreditrisiken) sind nicht zulässig.
Securities Lending
Bei der Wertschriftenleihe sind, gestützt auf Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die
Rahmenbedingungen und Vorschriften gemäss Kollektivanlagegesetz (Art. 55 Abs. 1 lit.
a KAG, Art. 76 KKV und Art. 1 ff. KKV- FINMA) einzuhalten.
Securities Lending erfolgt ausschliesslich auf gesicherter Basis und wird über die
entsprechende Depotbank abgewickelt.
Securities Lending innerhalb von eingesetzten Kollektivanlagen ist grundsätzlich
ebenfalls zulässig.
Während der Zeitperiode der Stimmrechtsausübung wird auf Secuities Lending
verzichtet und die Stimm- und Wahlrechte werden gemäss Punkt 9 ausgeübt.
20
7.9





7.10
Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreement)
Beim Pensionsgeschäft sind, gestützt auf Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die Rahmenbedingungen
und Vorschriften gemäss Kollektivanlagegesetz (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, Art. 76 KKV
und Art. 1 ff. KKV- FINMA) einzuhalten.
Die PKSR darf im Rahmen von Pensionsgeschäften ausschliesslich als
Pensionsnehmerin auftreten: Dies bedeutet Kauf und gleichzeitiger Terminverkauf
derselben Wertschriften (Reverse Repo). Ausdrücklich nicht zulässig ist das Handeln als
Pensionsgeberin (Art. 53 Abs. 6 BVV 2).
Pensionsgeschäfte werden basierend auf einem schriftlichen Vertrag über die
Depotbank abgewickelt.
Es ist sicherzustellen, dass die Aktien von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften in
der relevanten Zeitperiode von den Pensionsgeschäften ausgenommen sind bzw. die
Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäss Punkt 9 im Anlagereglement aufgrund der
Pensionsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Pensionsgeschäfte innerhalb von eingesetzten Kollektivanlagen sind ebenfalls zulässig.
Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 57 BVV2)
Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 5% des Vermögens nicht übersteigen und nur
gehalten werden, wenn Schwankungsreserven oder freie Mittel im entsprechenden Umfang
vorhanden sind.
7.11
Kosten für die Vermögensverwaltung (Art. 48a Abs. 1, Ziff. bBVV2)
Die Darstellung der Vermögensverwaltungskosten nach Art. 48a BVV 2 erfolgt gemäss der
Weisung der OAK BV W-02/2013 „Ausweis der Vermögensverwaltungskosten“.
7.12
Socially Responsible Investments (SRI)
Das Anlagekomitee kann in der jeweiligen Anlagekategorie auch in SRI investieren. Dafür
vergibt es externe Mandate an SRI spezialisierte externe Vermögensverwalter oder kauft Fonds.
7.13
Investitionen in neue Anlageinstrumente
Werden Investitionen in neue auf dem Markt in Erscheinung tretende Anlageinstrumente in
Betracht gezogen, stellt das Anlagekomitee dem Stiftungsrat einen entsprechenden Antrag und
begründet diesen unter Angabe von erwarteter Rendite, Risiko, Track-Record.
21
7.14
Entgegennahme von Retrozessionen und anderen Vergütungen
Definition Retrozessionen
Unter Retrozessionen werden Leistungen Dritter (Rückerstattungen im Sinne von Provisionen,
Zahlungen, Bestandespflegekommissionen, Vertriebsentschädigungen, andere geldwerte und
nichtgeldwerten Leistungen, Rabatten von Geschäftspartnern) an einen internen oder externen
Vermögensverwalter im Zusammenhang mit der Vermögensbewirtschaftung verstanden.
Vertragliche Vereinbarung
Entschädigungen im Rahmen der Anlagetätigkeiten müssen ausdrücklich und in eindeutiger
Höhe schriftlich vereinbart werden. Können im Rahmen der Anlagetätigkeit Retrozessionen
oder andere Formen von Rückvergütungen ausgehandelt werden, so ist dies schriftlich zu
vereinbaren und dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen. Die entsprechenden Beträge sind
ausnahmslos der PKSR gutzuschreiben und dienen ihrer Finanzierung.
Verbot
Interne und/oder externe Vermögensverwalter dürfen keine Retrozessionen oder andere
Vergütungen entgegennehmen.
Ausnahme
Nicht unter Retrozessionen fallen sogenannte "Soft commissions" in Form von z.B.
Researchmaterial oder weiteren Researchdienstleistungen z.B. Fachtagungen.
22
8. Bewertungsgrundsätze
Grundsätzlich sind alle Aktiven zu Marktwerten per Bilanzstichtag zu bewerten. Massgebend
sind die Kurse wie sie von den Depotstellen ermittelt werden. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen Art. 48 BVV2 bzw. Swiss GAAP FER Nr. 26.
Es gelten die folgenden Bewertungsgrundsätze:
Liquidität
Nominalwert
Guthaben und Verpflichtungen
Nominalwert
Darlehen und Festgelder
Nominalwert
Aktien
Kurswert
Festverzinsliche Titel kotiert
Kurswert
Festverzinsliche Titel nicht kotiert
Orientieren sich an den Swap-Sätzen in diesem Markt mit
entsprechendem Risikozuschlag
Derivate
Immobilien
Absicherungsgeschäft: Analog der Bewertung der
abgesicherten Basiswerte
Marktwert nach „discounted cash-flow DCF“-Methode
Alternative Anlagen
Net Asset Value der Fonds/Limited Partnerships
8.1
Umrechnungskurse für Fremdwährungen
Alle auf Fremdwährungen lautenden Posten der Bilanz und Betriebsrechnung werden
einheitlich zu den Devisenkursen des Bilanzstichtags in Schweizer Franken umgerechnet.
Wechselkursdifferenzen, die bei der Neubewertung der Eingangsbilanz entstehen, werden
erfolgswirksam im Nettoertrag aus Wertschriften verbucht.
23
9. Wahrung der Aktionärsrechte (Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV2)
sowie Art. 22 Abs. 1 VegüV
Die Ausübung der Stimm- und Wahlrechte werden auf allen von der Pensionskasse Swiss Re
direkt gehaltenen Aktien sowohl von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im
Ausland kotiert sind, als auch von ausländischen Gesellschaften, systematisch im Interesse der
Versicherten wahrgenommen.
Bei indirekt gehaltenen Aktien von Schweizer Gesellschaften wird das Stimm- und Wahlrecht
ausgeübt, sofern der Pensionskasse Swiss Re ein Stimmrecht eingeräumt wird.
Dies gilt insbesondere bezüglich folgender Anträge:
• Wahlen (Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten, Mitglieder des
Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters)
• Vergütungen für Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Beirat (Art. 18 und Art. 21
VegüV)
• Alle Statutenbestimmungen und -änderungen gemäss Art. 12 VegüV
Für die Beurteilung dieser und der übrigen an einer Generalversammlung traktandierten
Anträge steht das dauernde Gedeihen der Pensionskasse Swiss Re (Art. 71 Abs. 1 BVG) und die
Wahrung der Interessen der Versicherten in Zentrum.
Letztere gelten als gewahrt, wenn sämtliche Regeln einer guten Corporate Governance im
weiteren Sinne berücksichtigt werden und die Abstimmungen und Wahlen basierend auf
ökonomischen-, sozialen-, ökologischen und Nachhaltigkeits-Kriterien erfolgen. Gegebenenfalls
wird durch Gespräche mit dem Management auf eine Verbesserung hingewirkt.
Für die Ausübung der Stimm- und Wahlrechte basierend auf den vorerwähnten Regeln und
Kriterien wird die Unterstützung von externen Stimmrechtsberatern in Anspruch genommen.
Deren Stimmempfehlungen wird grundsätzlich gefolgt; diese können jedoch bei Bedarf durch
den Stiftungsrat geändert werden.
Das Stimmverhalten wird einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht auf der
Webseite der Pensionskasse Swiss Re offengelegt. Bei Aktienanlagen, die der VegüV
unterstehen, werden Ablehnungen oder Enthaltungen zu Anträgen detailliert aufgelistet.
24
10. Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
10.1
Unterstellte Personen und Allgemeines
Die Mitglieder des Stiftungsrats, die Mitglieder des Anlagekomitees und alle Mitarbeiter der
Pensionskasse sowie die Beauftragten bei Swiss Re Corporate Real Estate & Logistics sind zur
Einhaltung der Integritäts- und Loyalitätsbestimmungen gemäss Art. 51b und 51c BVG und der
BVV2 (Art. 48f bis 48l BVV2), sowie der „ASIP Charta“ oder einem vergleichbaren Regelwerk
und der entsprechenden Regelungen in diesem Anlagereglement verpflichtet. Damit soll nicht
nur den Bestimmungen von Art. 48g bis 48l BVV2 entsprochen werden, sondern dokumentiert
werden, dass die unterstellten Personen ausschliesslich den Interessen der Stiftung dienen.
Im Weiteren gilt für die Organe und Mitarbeiter der PKSR der „Group Code of Conduct“ von
Swiss Re.
Externe Vermögensverwalter und Beauftragte, sowie externe Beratungsfirmen haben sich
sofern sinnvoll ebenfalls der ASIP Charta oder einem vergleichbaren Regelwerk zu unterstellen
und das Anlagekomitee prüft sorgfältig allfällige Interessenkonflikte.
Interessenkonflikte, Offenlegungspflicht und Eigengeschäfte werden jährlich im Stiftungsrat
traktandiert.
Auf Verlangen der Kontrollstelle und der Pensionskasse können sämtliche unterstellte Personen
verpflichtet werden, ihre persönlichen Vermögensverhältnisse gegenüber der Kontrollstelle
offen zu legen. Diese Personen verpflichten sich, ihre Vermögensverwalter vom Bank- oder
Geschäftsgeheimnis zu entbinden.
10.2
Verbot und Eigengeschäfte
Front-, Parallel- und After-Running-Anlagen sind verboten.
Als Mitarbeiter mit Handelsaktivitäten oder Informationen über Kauf- und Verkaufsentscheide
gelten folgende Personen:
• Leiter Vermögensverwaltung, Portfoliomanager, Geschäftsführer, Mitarbeiter in der
Wertschriftenadministration und Buchhaltung.
Für sie gelten die nachfolgenden Regelungen für private Handelsaktivitäten/Eigengeschäfte.
10.2.1 Private Handelsaktivitäten
Eigengeschäfte sind unter Wahrung folgender Grundsätze möglich:
Über einen Kauf oder einen Verkauf von Anlageinstrumenten (z.B. Aktien, Obligationen,
Derivate, Anteile von Anlagestiftungen oder -fonds) muss vor dem Tätigen der gewünschten
Transaktion, schriftlich via E-mail informiert werden, unter Angabe des Anlageinstruments. Eine
Freigabe der gewünschten Transaktion muss abgewartet werden. Im Weiteren gelten folgende
Handelssperren:
25
a) Kauf- und/oder Verkaufsentscheid durch interne Vermögensverwaltung
Die Handelssperre beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Handelsabsichten
der internen Vermögensverwaltung und endet nach Börsenschluss des Handelstages.
b) Kauf- und/oder Verkaufsentscheid durch externe Vermögensverwaltung
Die Handelssperre beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Handels - durch
Publikation im UBS-Key-Link. Die Handelssperre endet:
- sofern Handelstag bekannt: nach Börsenschluss des Handelstages
- sofern Handelstag nicht bekannt, nach Börsenschluss des Settlementtages.
10.2.1.1 Information und Freigabe der gewünschten Transaktion
Derjenige der ein Eigengeschäft tätigen möchte, meldet die gewünschte Transaktion:
a) dem Geschäftsführer
b) dem Leiter Vermögensverwaltung
c) dem Portfoliomanager Bonds
d) dem Buchhalter.
Wird die gewünschte Transaktion von einer der obenerwähnten Personen a - d als
Eigengeschäft gewünscht, so meldet sie dies der in obiger Reihenfolge nachstehenden oder
vorstehenden Person. Die kontaktierte Person prüft anhand des erstellten Printscreens der
entsprechenden UBS Key Link Seiten, ob die Transaktion sofort oder nach den vorerwähnten
Handelssperren freigegeben werden kann. Der Entscheid zur Freigabe inkl. Printscreen wird
zusammen mit dem E-mail zuhanden der Revisionsstelle an einer zentralen Stelle archiviert.
10.2.3
Private Handelsaktivitäten über Dritte
Transaktionen, die zur Umgehung der vorstehenden Bestimmungen über Dritte abgewickelt
werden, gelten auch als Eigengeschäfte und unterliegen den vorerwähnten Bestimmungen
ebenfalls.
10.3
Interessenkonflikte und Offenlegungspflicht
Alle unterstellten Personen gemäss Punkt 10.1 legen jährlich allfällige Interessenverbindungen
im Sinne von Art. 48l Abs. 1 BVV2, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, schriftlich
offen.
Werden Interessenkonflikte bekannt, kommen folgende Massnahmen zum Zug:
- Ausstand der betroffenen Person beim entsprechenden Geschäft
- Ausschluss eines potentiellen neuen Geschäftspartners aus einem laufenden
Offertverfahren
- Rücktritt oder Entbindung der betreffenden Person von ihrer Funktion.
-
10.4
Abgabe von Vermögensvorteilen
Die unterstellten Personen gemäss Punkt 10.1 ziehen aus ihrer Tätigkeit keine materiellen
Vorteile, die über die ordentliche Entschädigung, die im Arbeitsvertrag festgehalten wird,
hinausgeht. Punkt 7.14 dieses Reglements hat Gültigkeit.
26
Sämtliche Entschädigungen, die die unterstellten Personen in ihrer Funktion als Vertreter der
PKSR oder während der Arbeitszeit in externen Gremien erhalten, sind der PKSR vollumfänglich
abzuliefern.
10.5
Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
Allfällige Rechtsgeschäfte mit den unterstellten Personen gemäss Punkt 10.1 und
Nahestehenden gemäss Art. 51c BVG bzw. Art. 48i BVV2 oder mit Swiss Re müssen
marktüblichen Bedingungen entsprechen. Dazu werden Benchmarkings herangezogen oder
mindestens drei Konkurrenzofferten eingeholt.
10.6
Einladungen und Gelegenheitsgeschenke
Als Gelegenheitsgeschenke gelten einmalige Geschenke im Wert von höchstens CHF 200.00
pro Fall und CHF 1'000.00 pro Jahr und Geschäftspartner, insgesamt aber maximal
CHF 2'500.00 pro Jahr. In diesem Umfang sind sie nicht deklarationspflichtig. Im Weiteren sind
Einladungen zu Essen oder Veranstaltungen, die ohne Übernachtung stattfinden, nicht
deklarationspflichtig. Diese Regelung gilt für alle Unterstellten gemäss Punkt 10.1.
27
11. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement wird bei Bedarf vom Stiftungsrat überarbeitet.
Dieses Reglement wurde am 10. Juni 2016 vom Stiftungsrat genehmigt und tritt auf den 01.
Juli 2016 in Kraft.
28
12. Anhang
Anlagestrategie gültig ab 1. Juli 2015
Anlagekategorie
Aktien Welt inkl. Emerging Markets
SAA
4%
Bandbreiten
Aktien Welt inkl. Emerging Markets
(hedged)
Total Aktien
Obligationen CHF Government
20%
24%
0%
17% - 31%
0% - 5%
Obligationen CHF Corporates
Obligationen CHF 10+
5%
18%
2% - 8%
12% - 24%
Obligationen FW Government (hedged)
5%
3% - 7%
Obligationen FW Corporates (hedged)
18%
13% - 23%
Obligationen Emerging Markets LC
0%
0% - 3%
Total Obligationen
Immobilien Schweiz
Immobilien Welt
46%
21%
0%
30% - 62%
17% - 25%
0% - 5%
Total Immobilien
Private Equity
Infrastructure Debt
Taktische Alternative Anlagen und übrige
Total Alternative Anlagen
21%
4%
3%
0%
7%
17% - 25%
2% - 6%
1% - 5%
0% - 4%
3% – 15%
2%
100%
11%
Entsprechend
den
Sparkapitalien
im Kapitalplan
0% – 5%
17% - 31%
Liquidität
Total ohne Schroder Capital Fund (SCF)
Total Fremdwährungen (non hedged)
Schroder Capital Fund (SCF)
Benchmark
10% MSCI World All Countries Total
Return brutto
90% MSCI World All Countries Total
Return brutto hedged in CHF
Swiss Bond Index Domestic Government
1-10 Total Return
Swiss Bond Index Corporates Total Return
Swiss Bond Index AAA – AA 10+ Total
Return
Barclays Capital Global Treasury Total
Return hedged in CHF
Barclays Capital Euro Aggregate
Corporates Total Return hedged in CHF
Barclays Emerging Markets Local Currency
Government Index
KGAST-Index
FTSE EPRA/NAREIT Developed Index Net
TRI
LPX 50 Total Return
Swapsatz EUR 10 Jahre +150 Bp
Benchmark Rendite des Gesamtportfolios
Citigroup CHF 3 Monate Euro Deposit
0% – 25%
Pictet BVG
Index 40
29