Familienname (evtl. auch Geburtsname) Sämtliche Vornamen ( Rufnamen bitte unterstreichen) Arbeitsgemeinschaft Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort) Telefon Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts München 80097 München 2016 F Abgabetermin: 01.01.2017 Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare Hier: Rechtsanwaltspflichtstation,§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAPO, § 48 Abs. 6 JAPO n.F.(01.10.2013): Referendare sollen Ausbildungsstellen außerhalb des öffentlichen Dienstes nur zugewiesen werden, wenn deren Träger sich verpflichtet, im Fall der Gewährung einer Vergütung zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe gem.Art.3 Abs.1 SiGjurVD den Freistaat Bayern im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger freizustellen, soweit von diesen Beiträge für die gewährte Zusatzvergütung erhoben werden. Antrag auf Zuweisung; Ausbildungszusage und Freistellungserklärung ( je Ausbildungsstelle gesondert ) * Rechtsanwalt / Rechtsanwältin * Ausbildungsstelle nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO Name d.ausbildenden Rechtsanwältin/Rechtsanwalts Anschrift d.Ausbildungsstelle Dauer der Zuweisung: vom bis D.Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin ist in der Ausbilderliste bei der Rechtsanwaltskammer aufgenommen: Dauer der Rechtsanwaltspflichtstation: Ja: Nein: 01.04.2017 bis 31.12.2017 Bitte beachten Sie: Falls d. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nicht im Mitgliederverzeichnis mit der Besonderheit „Referendarausbilder“ der Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist, kann die Zuweisung erst nach der Aufnahme in diese Liste erfolgen. Das anliegende Merkblatt zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen an Rechtsreferendare durch private Ausbilder habe ich zur Kenntnis genommen. Vor dem dort erläuterten Hintergrund gebe ich (bei Anwaltssozietät: im Namen aller Partner der o. a. Anwaltssozietät / bei Unternehmen: im Namen des Trägers der o. a. Ausbildungsstelle) verbindlich die nachfolgende Erklärung ab: Sollte von mir / uns an den Referendar / die Referendarin ein Stationsentgelt gezahlt oder sollten sonstige geldwerte Zuwendungen gewährt werden, werde ich / werden wir, soweit dieses Entgelt/ diese sonstigen geldwerten Zuwendungen der Sozialversicherung unterliegen, Beiträge zur Sozialversicherung (§28 d SGB IV) abführen. Des Weiteren stelle ich / stellen wir für den Fall der Zahlung eines Stationsentgelts oder der Gewährung sonstiger geldwerter Zuwendungen den Freistaat Bayern im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger frei, soweit Beiträge für dieses Stationsentgelt und/oder die sonstigen geldwerten Zuwendungen erhoben werden. (Kanzlei-/Firmenstempel und Unterschrift des Ausbilders unter Angabe von Ort und Datum) Zusatzvergütungen (Stationsentgelt) oder sonstige geldwerte Zuwendungen, die Ihnen von einem privaten Ausbilder im Pflichtwahlpraktikum gewährt werden, sind anzeigepflichtig. Derartige Leistungen sind nicht Teil des aus dem Referendarausbildungsverhältnis resultierenden Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV. Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist ausschließlich die private Ausbildungsstelle bzw. deren Träger. Stationsentgelt unterliegt in vollem Umfang der Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung). Die Anrechnung einer Zusatzvergütung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 SiGjurVD. Bei Nichtabgabe der Erklärung über den Bezug von Stationsentgelt und/oder sonstigen geldwerten Zuwendungen wird unterstellt, dass kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von einem privaten Ausbilder gezahlt wird. (Unterschrift d. Rechtsreferendarin/Rechtsreferendars unter Angabe von Ort und Datum)
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