Hinweise zum Antragsverfahren

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1
Gültig ab 1. Januar 2017
bis 31. Dezember 2017
-
konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug)
Transfer-Kurzarbeitergeld (T-Kug)
Hinweise
zum Antragsverfahren
Bitte beachten Sie die in diesen Hinweisen enthaltenen Ausführungen. Leistungsüberzahlungen, die bei der
Leistungsgewährung durch Nichtbeachtung dieser Ausführungen entstehen, sind in aller Regel grob fahrlässig
verursacht und vom Arbeitgeber zu erstatten.
Für weitergehende Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Agentur für Arbeit gerne zur Verfügung.
A.
Allgemeine Hinweise
Inhalt
1.
Antrag auf Kug, Anspruchszeitraum, Ausschlussfrist, Antragsvarianten,
2.
Betriebsnummer
3.1
3.2
4.
5.
6.
7.1
7.2
7.3
Besonderheit bei Bezug von T-Kug
4
Erstellen der Abrechnungslisten
5
Firmeneigene Vordrucke
Berechnung und Auszahlung des Kug, Abschlagszahlung
Mindesterfordernisse
Erklärungsteil – Verzicht auf die Empfangsbestätigung – und
Empfangsbestätigung der Arbeitnehmer/-innen
Prüfung der Antragunterlagen vorrangig in den Räumen der Agentur
Auszahlung des Kug vor Prüfung der Antragsunterlagen und
vorläufige Entscheidung
Abschlussprüfung und endgültige Entscheidung
B.
Hinweise zur Ausfüllung der Abrechnungsliste für Kug
8.0
Einzutragende Arbeitnehmer/-innen
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
9.0
9.1
Seite
Vom Kug-Bezug ausgeschlossene Arbeitnehmer/-innen
Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer/-innen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Nicht einzutragende Personen
Altersrente
Versicherungsnummer (VSNR); Arbeitsunfähigkeit
Faktorverfahren
Umfang des Arbeitsausfalls – Anzahl der Ausfalltage
Bezug von mehreren Entgeltersatzleistungen
Kug 006 – 01.2017
4
5
5
5
5
6
6
7
7
8
8
8
8
8
9
9
9
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10.
Berechnung des Kug – Allgemeines
11.1
Hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt
11.0
11.1.1
11.1.2
11.1.3
11.1.4
11.2
11.2.1
11.2.2
11.2.3
11.2.4
11.2.5
11.2.6
11.2.7
11.2.8
2
Soll-Entgelt – Allgemeines; kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarung
9
10
10
Monatslohn/Gehalt
10
Leistungslohn (Akkordlohn)
11
Stundenlohn
Teillohnzeiträume
Nicht hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt
11
11
12
Allgemeines
12
Referenzzeitraum
12
Abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum
Individueller Beginn des Referenzzeitraumes
In den Referenzzeitraum einzubeziehende Kalendermonate
Tage im Referenzzeitraum, an denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde
Soll-Entgelt eines/r vergleichbaren Arbeitnehmers/in
Änderungen der Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgelts
12
12
13
13
13
13
12.0
Ist-Entgelt
13
12.2
Erhöhung des Ist-Entgeltes, wenn Krankengeld bezogen wurde
14
12.1
12.3
12.4
Erhöhung des Ist-Entgeltes, wenn das Arbeitsentgelt aus anderen Gründen gemindert ist
Gekündigte Arbeitnehmer/-innen / Aufhebungsvertrag
14
Erhöhung des Ist-Entgeltes durch Einkommen aus einer Nebentätigkeit
15
Zuschuss zum Kug
12.7
Erhöhung des Ist-Entgeltes bei nicht genannten Entgeltansprüchen
13.0
13.1
13.2
13.3
13.4
Höhe des Kug
Nettoentgeltdifferenz
Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt, Tabelle zur Berechnung des Kug,
Programmablaufplan, Internet, Faktorverfahren
Lohnsteuerklasse
16.
15
16
16
17
Programmablaufplan
15.
15
Bescheinigung der Agentur für Arbeit
13.7
14.1
15
17
Eintragung von Kinderfreibeträgen
14.0
15
Leistungssatz
13.5
13.6
14
Feiertagslohn in Höhe des Kug
12.5
12.6
14
Tabelle zur Berechnung des Kug
Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325,-- € monatlich
Durchschnittliche Leistung pro Stunde
Auszuzahlendes Kug
17
17
18
18
18
19
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3
C.
Sozialversicherung (SV) der Kug-Bezieher/-innen
17.1
Beitragberechnung – Kurzlohn
17.0
17.2
17.2.1
17.2.2
17.2.3
17.3
17.4
SV-Beiträge – Allgemeines
19
Beitragberechnung – Fiktives Entgelt
20
Beitragsbemessungsgrundlage – Fiktives Entgelt
Beitragssatz – Fiktives Entgelt
Beitragstragung – Fiktives Entgelt
Beitragszahlung, Meldeverfahren
Beitragszuschuss
D.
Steuerliche Behandlung des Kug
18.1
Eintragung des Kug im Lohnkonto und auf der elektronischen Lohnsteuerkarte
18.0
E.
Steuerliche Behandlung des Kug; Progressionsvorbehalt
Schemata zur Berechnung des Soll- und des Ist-Entgeltes
19
20
20
21
21
21
21
21
22-24
Diese Hinweise und die Vordrucke zum Antragsverfahren sowie weitere Informationen finden Sie auch
im INTERNET unter folgender Adresse:
www.arbeitsagentur.de
•
•
•
•
•
Unternehmen
Finanzielle Hilfen
Kurzarbeitergeld
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Weitere Informationen – Formulare Kurzarbeitergeld und Transferleistungen
Wichtiger Hinweis für Betriebe des Baugewerbes
An Arbeitnehmer/-innen des Baugewerbes wird das Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03. –
für Betriebe des Gerüstbaugewerbes: 01.11. bis 31.03.) nur in Form des Saison-Kug für wirtschaftlich bedingte
und witterungsbedingte Arbeitsausfälle gewährt. Wenn in Betrieben des Baugewerbes die wirtschaftlich bedingte
Kurzarbeit auch während der Schlechtwetterzeit fortgesetzt wird und / oder witterungsbedingte Arbeitsausfälle
eintreten, sind für das Saison-Kug teilweise abweichende Anspruchsvoraussetzungen zu beachten (siehe „Merkblatt 8d – Saison-Kug“). Das gilt auch für die Abrechnung des Saison-Kug, der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Berechnung der ergänzenden Leistungen, für die andere Abrechnungsformulare zu
verwenden sind (Leistungsantrag – Kug 307; Abrechnungsliste – Kug 308).
Nähere Ausführungen hierzu enthalten die „Hinweise zum Abrechnungsverfahren Saison-Kug (Kug 306)“, die
Sie im Internet selbst herunterladen können oder bei Ihrem zuständigen OS-Team Kug,Insg,AtG in der Agentur
für Arbeit erhalten. In Zweifelsfragen nehmen Sie bitte Rücksprache mit Ihrem zuständigen OS-Team Kug,
Insg,AtG in der Agentur für Arbeit.
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A.
Allgemeine Hinweise
4
Wichtig:
Ein vollständiges Ausfüllen des Leistungsantrages (Vordruck Kug 107 bzw. Kug 207)
erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung. Die für die Bearbeitung durch die Agentur
für Arbeit unabdingbaren Pflichtfelder entnehmen Sie bitte dem im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentld=L
6019022DSTBAI516367
eingestellten Leistungsantrag. Die Pflichtfelder sind rot umrandet.
Antrag auf Kug
Anspruchszeitraum
1.
Ausschlussfrist
Das Kug wird auf Antrag für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt. Für den Antrag sind möglichst die von der Bundesagentur für Arbeit
vorgesehenen Vordrucke zu verwenden (Leistungsantrag – Vordruck Kug 107/207
und die dazugehörige(n) Abrechnungsliste(n) – Vordruck Kug 108/208). Beide
Vordrucke stellen zusammen den Antrag auf Kug dar. Da das Kug für den Entgeltausfall der einzelnen Person gewährt wird, kann der Leistungsantrag allein
keine rechtliche Wirkung entfalten; er muss daher zusammen mit der/den Abrechnungsliste(n) eingereicht werden.
Der Leistungsantrag und die Abrechnungsliste sind vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) innerhalb einer
Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der im Anerkennungsbescheid bezeichneten Agentur für Arbeit zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraumes (Kalendermonats), für den das Kug beantragt wird. Eine
Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich.
Endet die Frist von 3 Monaten an einem Sonn- oder Feiertag oder an einem Sonnabend, so ist der Antrag auch dann noch rechtzeitig gestellt, wenn er am folgenden
Werktag bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht. Wird der Antrag verspätet
gestellt, so kann insoweit kein Kug gewährt werden. Der Antrag auf Gewährung
von Kug kann auch von der Betriebsvertretung (Betriebsrat) gestellt werden.
EAKTE
Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet mit dem Basisdienst „elektronische Akte
(EAKTE)“.
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen nach
Überführung in eine elektronische Form und nach einer Aufbewahrungszeit von
6 Wochen vernichtet werden.
Für die korrekte Zuordnung Ihrer Unterlagen zur eAkte ist es erforderlich, dass
Sie bei der Angabe der Kug-Stammnummer auf den Vordrucken eine bestimmte
Schreibweise verwenden.
Tragen Sie bitte die Kug-Stammnummer nach folgendem Schema ein (KugStammnummer und die Ableitungsnummer entnehmen Sie bitte dem Bescheid
zur Anzeige).
bei Kurzarbeitergeld
Kug-Stammnummer (9-stellig) K12345678 und zusätzlich die
Ableitungsnummer (4-stellig)
1234.
bei Transfer-Kurzarbeitergeld
Kug-Stammnummer (7-stellig)
TK-123456.
bei Transfermaßnahmen
Transfermaßnahmen-Nummer (6-stellig) TM-12345.
Betriebsnummer
2.
Tragen Sie bitte auf der Vorderseite des Leistungsantrages (rechts oben unter
der Stamm-Nr. Kug) die Betriebsnummer ein.
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5
Erstellen der Abrechnungslisten
3.1
Sollten einzelne Arbeitnehmer/-innen im Rahmen der DEÜV-Meldung unter einer
anderen Betriebsnummer gemeldet sein, sind diese zusätzlich in Spalte 2 der
Abrechnungsliste mit anzugeben. Dabei bietet sich eine Gruppierung der Arbeitnehmer/-innen nach der „Haupt“-Betriebsnummer laut Leistungsantrag und
anschließend die Arbeitnehmer/-innen nach Betriebsstätte 1 mit eigener Betriebsnummer, Betriebsstätte 2 mit eigener Betriebsnummer usw. an. Die Angaben benötigt die Agentur für Arbeit für ein Datenabgleichverfahren zur Prüfung
missbräuchlicher Inanspruchnahme von Kug.
Der Antrag ist aufgrund der Arbeitszeit- und Lohnunterlagen des Betriebes, möglicher Hinweise der Agentur für Arbeit und der Angaben der Arbeitnehmer/-innen
(vgl. Nr. 12.6) sorgfältig auszufüllen und der Agentur für Arbeit in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Der Betrieb erhält ggf. – sofern dem Leistungsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen wird – entsprechende Hinweise im Leistungsbescheid.
Beachten Sie bitte, dass unvollständige Angaben die Gewährung der Leistungen
durch die Agentur für Arbeit verzögern.
Korrektur-Leistungsanträge mit
den Korrektur-Abrechnungslisten
Firmeneigene
Vordrucke
3.2
Berechnung und
Auszahlung des
Kug; Abschlagszahlung
4.
Mindesterfordernisse
5.
Erklärungsteil
6.
Bei der Einreichung von ggf. erforderlichen Korrektur-Leistungsanträgen mit den
Korrektur-Abrechnungslisten sind die in der Kug-Abrechnungsliste aufgeführten
Arbeitnehmer/-innen in der gleichen Reihenfolge wie in der ersten Kug-Abrechnungsliste für den jeweiligen Abrechnungszeitraum aufzuführen. Die Arbeitnehmer/-innen, deren Abrechnungsdaten geändert wurden, sind in der ersten
Spalte (lfd. Nr.) mit einem „K“ zu kennzeichnen.
Werden Leistungsanträge im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt,
kann der Aufbau der firmeneigenen Vordrucke von den amtlichen Vordrucken abweichen, wenn sichergestellt ist, dass alle für die Bearbeitung erforderlichen Angaben problemlos entnommen werden können. Amtliche EDV-Vordrucke
existieren nicht.
Der Arbeitgeber hat das Kug kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Werden
vor Ablauf des Anspruchszeitraumes (Kalendermonat) an den jeweiligen Lohnzahltagen den Arbeitnehmern Vorschüsse (Abschläge) auf das zu beanspruchende Kug gewährt, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag einen Abschlag
auf die voraussichtlich anfallenden Leistungen an den Arbeitgeber zahlen, soweit
die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden.
Das Kurzarbeitergeld kann nur dann gezahlt werden, wenn in der betrieblichen
Einheit, für die eine Anzeige über Arbeitsausfall erstattet wurde (Betrieb/Betriebsabteilung), die Mindesterfordernisse erfüllt sind (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Danach muss im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 1/3
der in dem Betrieb/Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer/-innen (ohne
Auszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres
monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein. Zu dem Drittel der Arbeitnehmer/innen, mit denen die Mindesterfordernisse erfüllt werden sollen, zählen zunächst
die Arbeitnehmer/-innen, bei denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem in
Spalte 4 der Abrechnungsliste einzutragenden Soll-Entgelt und dem in Spalte 5
der Abrechnungsliste einzutragenden Ist-Entgelt mehr als 10 Prozent beträgt.
Soweit ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall aus den zum Kug-Bezug
berechtigenden Gründen von mehr als 10 Prozent ihres Bruttoarbeitsentgelts erleidet, kann auch den anderen Arbeitnehmern, deren Entgeltausfall diese Größe
nicht erreicht, das Kug gewährt werden.
Die Agentur für Arbeit verzichtet auf besonderen Antrag und unter bestimmten
Voraussetzungen auf die Empfangsbestätigungen der Bezieher/innen von Kug.
Dieser Antrag und eine Verpflichtungserklärung sind in dem Leistungsantrag in
Nr. 5 (Vordruck Kug 107) enthalten. In diesem Falle bestätigen der Betriebsinhaber
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6
– Verzicht auf die
Empfangsbestätigung –
(Einzelquittung)
der Arbeitnehmer/-innen
oder ein insoweit zur Vertretung Berechtigter mit der Unterschrift im Leistungsantrag, dass die in Spalte 10 eingetragenen Kug-Beträge an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer/-innen tatsächlich und ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind.
Ein Bescheid der Agentur für Arbeit zu Ihrem Antrag auf Verzicht auf die
Einzelquittung ergeht nur dann, wenn sie Ihrem Antrag nicht entspricht. Ergeht kein derartiger Bescheid, erklärt sich die Agentur für Arbeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs damit einverstanden, dass Sie Kug an die
anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innen Ihres Betriebes bis auf weiteres jeweils ohne Empfangsbestätigung (Einzelquittung) auszahlen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
a) die Agentur für Arbeit gem. § 319 SGB III befugt ist, die Voraussetzungen für
die Gewährung des Kug und seine Auszahlung durch Einsichtnahme in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege zu prüfen,
b) Nachforderungen (Doppelzahlungen) an Kug, die sich aus dem Verzicht auf
die Einzelquittung ergeben können, aufgrund der von Ihnen abgegebenen Verpflichtungserklärung zu Ihren Lasten gehen und
c) die Unterlassung der Auszahlung der von der Agentur für Arbeit für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innen überwiesenen Beträge u. U. auch
strafrechtlich verfolgt werden kann.
Beträge, die Sie nicht an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innen auszahlen können (z. B. wegen Ausscheidens aus Ihrem Betrieb), sind unaufgefordert
unter Angabe des Grundes, der Agentur für Arbeit und des Aktenzeichens an das
Service-Haus der Bundesagentur für Arbeit, 90478 Nürnberg,
Institut: Bundesbank Nürnberg
IBAN DE50760000000076001617
BIC MARKDEF1760 zurück zu überweisen.
Empfangsbestätigung der
Arbeitnehmer/
-innen
Prüfung der
Antragunterlagen
vorrangig in den
Räumen der
Agentur
Auszahlung des
Kug vor Prüfung
der Antragsunterlagen und
vorläufige
Entscheidung
7.1
7.2
Hat die Agentur für Arbeit auf die Empfangsbestätigung der Bezieher/innen von
Kug nicht verzichtet, so haben die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innen
in einer der Abrechnungsliste beigefügten Anlage den Empfang des in der Abrechnungsliste ausgewiesenen Kug-Betrages zu bestätigen. Wird das Kug an die
Arbeitnehmerin/an den Arbeitnehmer überwiesen oder an ihren/seinen Bevollmächtigten ausgezahlt, so ist der Abrechnungsliste der Überweisungsbeleg bzw. die
schriftliche Vollmacht beizufügen.
Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet.
Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebenden
Unterlagen nehmen, z. B. in Arbeitszeitaufzeichnungen (Schichtbücher, Schichtzettel usw.), Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen u.ä. Dies kann vor Ort im
Betrieb, beim Steuerberater – nach Auswahl und Übersendung der Unterlagen
in Kopie – in der Agentur für Arbeit erfolgen. Bitte übersenden Sie keine Originale.
Überwiegend wird die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Agentur für
Arbeit durchgeführt. Damit sollen u.a. eine mit der Prüfung einhergehende Störung der internen Abläufe in Ihrem Betrieb vermieden und kurzfristige abschließende Entscheidungen ermöglicht werden.
Die Leistungsanträge werden vor Auszahlung auf die sachliche und rechnerische
Richtigkeit sowie Plausibilität geprüft. Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem
Leistungsbescheid bekanntgegeben.
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7
Damit wird eine schnelle Refinanzierung des vom Arbeitgeber verauslagten Kug
sichergestellt.
Abschlussprüfung 7.3
und endgültige
Entscheidung
Die jeweilige Leistungsart, der Abrechnungszeitraum und der Auszahlungsbetrag
ist auch dem Kontoauszug zu entnehmen.
In der Regel werden innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugs
die abgerechneten Kug-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für diese Abschlussprüfung werden von der AA ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen (s. 7.1 Abs. 1, Satz 2) schriftlich angefordert. Die vollständige
Übersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwändige Rückfragen und sichert eine zügige Bearbeitung.
Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die
schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalles gewährleistet.
B.
Hinweise zur Ausfüllung der Abrechnungsliste für Kug
(Vordruck Kug 108)
Zu Spalte 2
– Name, Vorname, Versicherungsnummer –
*
Name, Vorname
Versicherungsnummer
Faktor
1
1
Umfang des
Arbeitsausfalls
Anzahl der Kug-Ausfallstunden,
der Krankengeldstunden
und der
Stunden insgesamt
Soll-Entgelt
(ungerundet)
Ist-Entgelt
(ungerundet)
3
4
5
2
Metz, Peter
VSNR
Auszuzahlendes
Lohn- Rechnerischer Rechnerischer Durchschnittsteuerliche Leistung Kug
klasse Leistungssatz Leistungssatz
(Sp. 7 ../. Sp. 8)
pro Stunde
für das
für das
oder
Leis(Spalte 7 ./.
Ist-Entgelt
Soll-Entgelt
tungsSp. 3
Kug-Stunden
Spalte 8 :
(Spalte 5)
(Spalte 4)
satz
Insgesamtstun- x durchschnittliche
lt. Tabelle
lt. Tabelle
1 oder 2
den aus Sp.3 Leistung (Spalte 9)
6
7
8
9
10
Kug :
Ins.:
0 1 2 9 1 0 7 0 M 2 5 7
Faktor
Einzutragende
Arbeitnehmer/
-innen
0
KrG:
0 ,
8.0
Tragen Sie bitte nur die Arbeitnehmer/-innen ein, die die Voraussetzungen zum
Bezug von Kug erfüllen, d.h. Arbeitnehmer/-innen,
a) die nach Beginn des Arbeitsausfalls im Betrieb eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen oder
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen und
b) deren Arbeitsverhältnis zu Beginn des jeweiligen Anspruchszeitraumes
nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist*) und
c) die nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen sind.
*) wird im Anspruchszeitraum der Aufhebungsvertrag abgeschlossen oder die
Kündigung ausgesprochen, sind diese Arbeitnehmer/-innen in die entsprechende Abrechnungsliste einzutragen (zur Bemessung des Kug siehe
Nr. 12.3). Fügen Sie bitte in diesen Fällen dem Leistungsantrag eine besondere
Liste mit Namen und Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bzw. des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bei.
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Vom Kug-Bezug
ausgeschlossene
Arbeitnehmer/
-innen
Arbeitsunfähig
erkrankte Arbeitnehmer/-innen
mit Anspruch auf
Entgeltfortzahlung
8.1
8.2
8
Vom Kug-Bezug ausgeschlossen sind Arbeitnehmer/-innen,
1. die als Teilnehmer/innen an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht
für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt
wird,
2. während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.
Die Voraussetzungen zum Kug-Bezug erfüllen auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer/-innen,
a) wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kug eintritt (das ist
grundsätzlich dann der Fall, wenn Arbeitnehmer/-innen im Anspruchszeitraum
oder an einem Tag, an dem dieser beginnt, erkranken) und
b) solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
Ist die Arbeitsunfähigkeit durch das Verschulden eines Dritten eingetreten (z. B.
Verkehrsunfall), geben Sie bitte Namen und Anschrift der/des Ersatzpflichtigen
und der/des Geschädigten an (vgl. auch Nr. 2.5.3 des Merkblattes 8a).
Nicht einzutragende Personen
8.3
Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die
vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums erkranken, richtet
sich der Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kug (§ 47b Abs. 4 SGB V) gegen
die zuständige Krankenkasse. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung nicht (mehr) besteht (§§ 44, 45 SGB V); d.h. ein Krankengeldanspruch ist ebenfalls gegen die Krankenkasse zu richten.
Nicht einzutragen sind versicherungsfreie Arbeitnehmer/-innen, z. B. Personen
a) die die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats,
b) während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers
zuerkannt ist,
c) in einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV,
Altersrente
8.4
d) in einer unständigen Beschäftigung, die berufsmäßig ausgeübt wird.
Nicht einzutragen sind Personen, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichleistung oder ähnliche Leistungen
öffentlich rechtlicher Art als Vollrente beziehen.
Ist die Altersrente zwar beantragt, aber noch nicht zuerkannt, kann Kug gewährt
werden. In diesem Falle ist in einer Anlage zum Antrag folgendes anzugeben:
VersicherungsNummer (VSNR);
Arbeitsunfähigkeit
8.5
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, Anschrift des Rentenversicherungsträgers, bei dem die
Altersrente beantragt wurde.
Um die Prüfung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Kug zu erleichtern, sind
mit dem Antrag auf Kug bestimmte individuelle Daten der Leistungsbezieher
mitzuteilen. Ich bitte Sie daher, in Spalte 2 die Versicherungsnummer der Rentenversicherung (VSNR) des/der Arbeitnehmer/-in anzugeben. Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bitte ich auch den Zeitraum der
Erkrankung hinter dem Namen einzutragen.
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Faktorverfahren
8.6
9
Das optionale Faktorverfahren zur Berechnung der Lohnsteuer für Arbeitnehmerehegatten hat Auswirkungen auf die Berechnung des Kug (bzw. alle
Entgeltersatzleistungen). In Fällen, in denen Arbeitnehmer/-innen die Steuerklassenkombination IV / IV und das Faktorverfahren gewählt hatten ist der Faktor
in Spalte 2 einzutragen und das Kug entsprechend der Vorgaben im Programmablaufplan, zu berechnen. Das errechnete Kug kann nicht anhand der KugTabelle (Kug 050) nachvollzogen werden.
Zu Spalte 3
Umfang des
Arbeitsausfalls –
Anzahl der
Ausfalltage
– Umfang des Arbeitsausfalls – Anzahl der Ausfallstunden –
9.0
Geben Sie hier für jede Person den Umfang des Arbeitsausfalls (Anzahl der
Kug-Ausfallstunden) im Kalendermonat an. Die Agentur für Arbeit benötigt diese
Angabe, um plausibel nachvollziehen zu können, ob der aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Entgelt (Spalte 4) und dem Ist-Entgelt (Spalte 5)
resultierende Entgeltausfall dem Arbeitsausfall im Kalendermonat entspricht.
Beispiel (Kalenderdaten beziehen sich nicht auf das aktuelle Jahr):
Anspruchszeitraum Februar; bei dem Arbeitnehmer Metz, Peter fällt in der Zeit
vom 2. bis 13. Februar (2 Wochen á 38,5 Stunden) die Arbeit ganz aus.
*
Name, Vorname
Versicherungsnummer
Faktor
1
1
Ist-Entgelt
(ungerundet)
3
4
5
Kug :
0 ,
Lohn- Rechnerischer R
steuerklasse Leistungssatz
f
für das
LeisSoll-Entgelt
tungs(Spalte
4)
satz
lt. Tabelle
l
1 oder 2
6
7
77
Ins.:
0 1 2 9 1 0 7 0 M 2 5 7
Faktor
9.1
Soll-Entgelt
(ungerundet)
2
Metz, Peter
VSNR
Bezug von
mehreren
Entgeltersatzleistungen
in einem
Anspruchszeitraum
Umfang des
Arbeitsausfalls
Anzahl der Kug-Ausfallstunden,
der Krankengeldstunden
und der
Stunden insgesamt
77
KrG:
Wenn im Anspruchszeitraum neben dem Kug noch Krankengeld in Höhe des
Kug – vgl. Nr. 8.2) angefallen ist, sind die Leistungen anteilig entsprechend dem
Umfang des Arbeitsausfalls, der auf die einzelnen Sozialleistungen entfällt, zu
berechnen. In diesen Fällen ist zunächst die Höhe aller im Anspruchszeitraum
angefallenen Leistungen zu ermitteln und dann eine Aufteilung nach dem Umfang
des Arbeitsausfalls vorzunehmen, der auf jede der einzelnen Leistungen entfällt.
Es ist deshalb erforderlich, in der Spalte 3 die auf die einzelnen Lohnersatzleistungen entfallenen Stunden und die Gesamtstundenzahl anzugeben. Die Eintragungen dienen insoweit der Ermittlung der durchschnittlichen Leistung pro
Stunde (vgl. die Hinweise zu Spalte 9 bzw. in Nr. 15).
Für derartige Ausfallzeiten steht nachfolgende Abkürzung:
KrG = Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes
(Leistungsträger = Krankenkasse)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der KrG-Stunden in den KugAnträgen keine Antragstellung auf diese Leistungen darstellt. Hierdurch soll
lediglich die Abrechnung des Kug beim Bezug mehrerer gleich zu bemessender
Leistungen erleichtert werden.
Berechnung des
Kug –
Allgemeines
Berechnung des Kug
10.
Für die Berechnung des Kug ist der pauschalierte Nettoentgeltausfall maßgebend, der aus den zum Kug-Bezug berechtigenden Gründen (§ 106 Abs. 1
SGB III) eintritt.
Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind 5 Teilschritte erforderlich:
1. Feststellung des Soll-Entgeltes,
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10
2. Feststellung des Ist-Entgeltes,
3. Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes.
4. Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze, die aus den pauschalierten Nettoentgelten für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt nach den Leistungssätzen 1 und 2 errechnet wurden und in der Tabelle zur Berechnung des Kug
abgedruckt sind (vgl. jedoch Nr. 8.6),
5. Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen den aus der Tabelle abgelesenen rechnerischen Leistungssätzen für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt. Das Ergebnis stellt das Kurzarbeitergeld dar (vgl. jedoch Nr. 8.6).
Hinweis: Unter Abschnitt E sind Schemata zur Berechnung des Soll- und des
Ist-Entgeltes abgedruckt!
Zu Spalte 4
Soll-Entgelt
– Allgemeines –
– Soll-Entgelt –
11.0
kollektiv-rechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in
dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) ist
und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Sachbezüge sind
mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Sachbezugsverordnung ergibt.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist ebenso nicht zu berücksichtigen
(§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III) wie Entgelte für Mehrarbeit. Dies sind alle Entgelte, bei denen eine Arbeitsleistung über die regelmäßige betriebsübliche
Arbeitszeit (Überstunden) hinaus abgegolten wird. Sie umfassen sowohl die entgeltliche Abgeltung der Arbeitsleistung selbst (z.B. Stundenlohn) als auch den
daneben gezahlten Zuschlag (Überstundenzuschlag). Das gilt auch, wenn die
Zuschläge in Form einer pauschalierten Abgeltung geleistet werden.
Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 106 Abs. 1 SGB III bleiben
kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen die eine
vorübergehende Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vorsahen,
dann außer Betracht, wenn diese binnen Jahresfrist vor Einführung der Kurzarbeit
vereinbart und umgesetzt wurden.
Einzutragen ist als Soll-Entgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin/
der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit im jeweiligen Kalendermonat ohne Mehrarbeit erzielt hätte, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Werte für 2016: monatlich West 6.200 € und Ost 5.400 €).
Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Betrieb regelmäßig in der Lage ist,
das Soll-Entgelt der Kurzarbeiter/in in dem Anspruchszeitraum mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Ist in Ausnahmefällen eine Feststellung des SollEntgelts wegen der Besonderheiten der Entgeltvereinbarung nicht mit
hinreichender Sicherheit möglich, sieht das Gesetz eine besondere Berechnungsmethode vor (vgl. Nr. 11.2 bzw. Berechnungschema auf S. 23).
Hinreichend bestimmbares
Soll-Entgelt
– Monatslohn /
Gehalt –
11.1
Zunächst werden in den nachfolgenden Nrn. 11.1.1 bis 11.1.3 die Fälle behandelt, bei denen das Soll-Entgelt mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden
kann.
Hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt
11.1.1 Bei Personen, die ein gleichbleibendes Monatseinkommen erhalten, ist der Monatslohn oder das Gehalt als Soll-Entgelt einzutragen. Zulagen oder sonstige
Leistungen zum Monatslohn (z.B. vermögenswirksame Leistungen, Stellenzulagen usw.) sind zu berücksichtigen. Kann die Höhe der Zulagen oder Zuschläge,
die im laufenden Kalendermonat angefallen wären, nicht ermittelt werden, beste-
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 11
11
Hinreichend bestimmbares
Soll-Entgelt –
Stundenlohn –
hen keine Bedenken, wenn ausnahmsweise auf die variablen Lohnbestandteile
des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes (Nr. 11.2) zurückgegriffen und das Soll-Entgelt entsprechend erhöht wird. Dieser Wert ist dann für die
gesamte Dauer des Kug-Bezuges zu berücksichtigen. Soweit zum Monatslohn
oder Gehalt Entgelt für Mehrarbeit gezahlt wird, bleibt dieses Entgelt außer Betracht (Nr. 11.0).
11.1.2 Für die im Stundenlohn beschäftigten Personen ist das Soll-Entgelt zu ermitteln,
indem der Stundenlohn mit der Arbeitsstundenzahl (einschließlich der Entgeltstunden und Entgeltanteile z.B. für Urlaub, Feiertage usw.) multipliziert wird, die
ohne die Kurzarbeit im jeweiligen Monat zu leisten gewesen wäre. Diesem Entgelt hinzuzurechnen sind die beitragspflichtigen Lohnbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge, Leistungszulagen), die im Kalendermonat ohne die Kurzarbeit
angefallen wären. Soweit deren Höhe im laufenden Kalendermonat nicht feststellbar ist, gilt Nr. 11.1.1 entsprechend. Nicht zu berücksichtigen sind die Entgelte
für Mehrarbeit (vgl. Nr. 11.0) und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Beispiel (Kalenderdaten beziehen sich nicht auf das aktuelle Jahr):
Anspruchszeitraum Februar; Arbeitszeit (ohne Kurzarbeit) = 154 Stunden (20 x
7,7 Stunden) x 15,-- € Stundenlohn = 2.310,-- € + 26,-- € vermögenswirksame
Leistungen = insgesamt 2.336,-- € = Soll-Entgelt.
*
Name, Vorname
Versicherungsnummer
Faktor
1
1
Ist-Entgelt
(ungerundet)
3
4
5
Kug :
0 ,
Lohn- Rechnerischer
steuerklasse Le
LeisS
tungs(
satz
lt
1 oder 2
6
77
Ins.:
0 1 2 9 1 0 7 0 M 2 5 7
Faktor
Teillohnzeiträume
Soll-Entgelt
(ungerundet)
2
Metz, Peter
VSNR
Hinreichend bestimmbares
Soll-Entgelt
– Leistungslohn
(Akkordlohn) –
Umfang des
Arbeitsausfalls
Anzahl der Kug-Ausfallstunden,
der Krankengeldstunden
und der
Stunden insgesamt
77
2.336,00
KrG:
11.1.3 Auch bei Personen, die im Leistungslohn beschäftigt werden, kann das SollEntgelt in vielen Fällen mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden. Das gilt
z.B. dann, wenn sich der Leistungslohn aus einem verstetigten Entgelt und einem
prozentualen Zuschlag zusammensetzt. Eine Bestimmung des Soll-Entgelts ist
aber auch möglich, wenn im jeweiligen Anspruchszeitraum (noch) Leistungslohn
erzielt wird. Basis für die Ermittlung des Soll-Entgelts ist der Durchschnittslohn
pro Stunde aus dem tatsächlich erzielten Entgelt und die Zahl der ohne die Kurzarbeit zu leistenden Arbeitsstunden des Kalendermonats, d.h., das Soll-Entgelt
wird ermittelt, indem das tatsächlich erzielte Entgelt (einschließlich der erzielten
Zuschläge) durch die dafür aufgewandte Arbeitszeit dividiert und das Ergebnis
mit den Sollarbeitsstunden des Kalendermonats (bzw. bei einem Monatslöhner
mit der vereinbarten Monatsstundenzahl) multipliziert wird.
Kann der vorstehend ermittelte Durchschnittsstundenlohn zur Berechnung des
Soll-Entgelts z.B. deshalb nicht herangezogen werden, weil wegen der Kurzarbeit
im Betrieb der Arbeitnehmer/in eine Leistungslohnminderung zu verzeichnen hat,
kann ein Durchschnittsstundenlohn aus den Entgelten der letzten 3 Monaten vor
dem ersten Arbeitsausfall errechnet werden.
11.1.4 Wird in einem Anspruchszeitraum das Arbeitsentgelt nur für einen Teillohnzeitraum gezahlt (z.B. wegen Beendigung oder Beginn des Arbeitsverhältnisses), ist
als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das diese Person ohne
den Arbeitsausfall im gesamten Abrechnungszeitraum erzielt hätte (also ohne
Berücksichtigung der Entgeltminderung). Zum Ist-Entgelt vgl. Nr. 12.1.
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Soll-Entgelt
kann nicht
hinreichend
bestimmt werden
– Allgemeines –
11.2
12
Nicht hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt
11.2.1 Ist es in Ausnahmefällen nicht möglich das Soll-Entgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z. B. bei Personen, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt), ist
als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der/die Arbeitnehmer/in in
den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls –
vermindert um Entgelt für Mehrarbeit – durchschnittlich erzielt hat. Bei der Ermittlung der Arbeitsentgelte der 3 Kalendermonate gelten die Ausführungen unter
Nr. 11.0 entsprechend. Das gesamte in dem Referenzzeitraum zu berücksichtigende Arbeitsentgelt muss bei demselben Arbeitgeber erzielt worden sein. Das
durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt (ohne das Entgelt für Mehrarbeit) wird
ermittelt, indem das gesamte in den 3 Kalendermonaten erzielte Arbeitsentgelt
durch 3 dividiert wird. Das danach ermittelte monatliche Soll-Entgelt wird für die
gesamte Dauer der Kurzarbeit zugrunde gelegt, es sei denn, es treten Änderungen der Berechnungsgrundlage des Lohnes ein (z. B. Lohnerhöhung, siehe auch
Nr. 11.2.8).
Soll-Entgelt kann 11.2.2 Ein Lohnabrechnungszeitraum ist abgerechnet und das Arbeitsentgelt erzielt,
wenn es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zugeflossen ist oder es aufgrund
nicht hinreichend
der erfolgten Abrechnung nur noch des technischen Überweisungsvorganges bebestimmt werden
darf,
damit der Arbeitnehmer über das Entgelt verfügen kann. Das muss vor Be– Abgerechneter –
ginn des Arbeitsausfalls der Fall sein.
Lohnabrechnungszeitraum –
Soll-Entgelt kann 11.2.3 Der Zeitraum von 3 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des ersten Kalendermonats und endet mit dem letzten Tag des dritten Kalendermonats vor Benicht hinreichend
ginn
der Kurzarbeit. Als Beginn des Arbeitsausfalls gilt für alle von der Anzeige
bestimmt werden;
über
Arbeitsausfall erfassten Kurzarbeiter/innen der Tag, der vom Arbeitgeber
Referenzselbst als Beginn einer Kurzarbeitsperiode angegeben und gegenüber der Agenzeitraum –
tur für Arbeit angezeigt wird. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, wann
aufgrund der Verteilung der verkürzten Arbeitszeit erstmals mit der Arbeit in diesem Anspruchszeitraum ausgesetzt wird.
Beispiel:
Eingang der Anzeige am 3.2. Mit dem Betriebsrat vereinbarter Beginn der Kurzarbeit ab 2.2. mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit wöchentlich um 8 Stunden
vermindert, die verkürzte Arbeitszeit aber so verteilt wird, dass in der 5 Wochen
dauernden Kurzarbeit während der 1. sowie der 3. bis 5. Woche voll, in der 2.
Woche überhaupt nicht gearbeitet wird.
Soll-Entgelt
kann nicht hinreichend bestimmt werden
– Individueller
Beginn des
Referenzzeitraumes –
War am 2.2. der Lohnabrechnungszeitraum Januar abgerechnet, sind dieser und
die beiden davorliegenden Kalendermonate (Dezember und November) in den
Referenzzeitraum einzubeziehen; andernfalls beginnt der Referenzzeitraum mit
dem Monat Oktober.
11.2.4 Werden von der Anzeige nicht erfasste Arbeitnehmer/-innen erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Kurzarbeit einbezogen, stellt für diese der Anspruchszeitraum, in dem sie erstmals von dem Arbeitsausfall betroffen werden, zugleich den
Beginn des Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall dar.
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 13
13
Soll-Entgelt kann 11.2.5 Ein Kalendermonat ist in den Referenzzeitraum einzubeziehen, wenn in diesem
Monat für mindestens 10 Tage Arbeitsentgelt bezogen wurde. Andernfalls ist
nicht hinreichend
dieser Kalendermonat in den Referenzzeitraum nicht einzubeziehen. Der Refebestimmt werden
renzzeitraum
verkürzt sich dadurch entsprechend. Wenn nicht in mindestens
– in den Referenzeinem Kalendermonat im Referenzzeitraum für mindestens 10 Tage Arbeitsentzeitraum einzubegelt erzielt worden ist, ist nach 11.2.8 zu verfahren.
ziehende
Kalendermonate –
Soll-Entgelt
kann nicht hinreichend bestimmt werden –
Tage im Referenzzeitraum,
an denen kein
Arbeitsentgelt
erzielt wurde –
Soll-Entgelt eines
vergleichbaren
Arbeitnehmers
Änderungen der
Berechnungsgrundlage des
Arbeitsentgelts
11.2.6 Tage des in den Referenzzeitraum einzubeziehenden Kalendermonats, an denen
kein Arbeitsentgelt erzielt wurde (z.B. unbezahlter Urlaub, Bummeltage, Tage für
die eine Entgeltersatzleistung gewährt wurde), sind mit dem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitnehmer ohne diese Gründe erzielt hätte. In diesen
Fällen ist das in dem betreffenden Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt fiktiv zu
ermitteln. Wegen des damit verbundenen hohen Aufwands bestehen keine Bedenken, wenn dieses Arbeitsentgelt ermittelt wird, indem das im Kalendermonat
erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Tage dividiert wird, für die es gezahlt
wurde. Das Ergebnis ist dann mit der Zahl der Arbeits-(Entgelt-) tage des jeweiligen Kalendermonats zu multiplizieren. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden.
11.2.7 Ist eine Berechnung des Soll-Entgelts aus dem Referenzzeitraum von 3 Kalendermonaten nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Von dieser Regelung werden z. B.
Arbeitnehmer/-innen erfasst, die während der Kurzarbeit eine Beschäftigung im
Betrieb aufnehmen (z. B. bei Übernahme von Ausgebildeten) und bei denen
weder ein Soll-Entgelt nach Nr. 11.1 festgestellt werden kann, noch ein Rückgriff
auf ein im Referenzzeitraum erzieltes Arbeitsentgelt (Nr. 11.2) möglich ist. Die
Regelung gilt auch für den Fall, dass in keinem Kalendermonat des Referenzzeitraumes für mindestens 10 Tage Arbeitsentgelt bezogen wurde (Nr. 11.2.5).
11.2.8 Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgeltes sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam
sind. Dies gilt für Änderungen der Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgeltes
sowohl aus persönlichen Gründen (z. B. Änderung der individuellen oder tariflichen Arbeitszeit) als auch bei einer Änderung des Arbeitsentgeltes bei einer
Lohnerhöhung. Die Änderung der Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgeltes
ist nur dann zu berücksichtigen, wenn und solange diese Änderung auch für die
Dauer der Kurzarbeit wirksam ist. Rückwirkende Änderungen der Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgeltes (z. B. rückwirkende Entgelterhöhungen) können
bei bereits abgerechneten Anspruchszeiträumen dann berücksichtigt werden,
wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit noch nicht bindend geworden ist.
Eine Änderung der Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgeltes wird vom Beginn
des Zeitpunktes an berücksichtigt, ab dem sie wirksam wird.
Zu Spalte 5
Ist-Entgelt
– Ist-Entgelt –
12.0
In Spalte 5 ist das Ist-Entgelt einzutragen. Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit) der Arbeitnehmerin/des
Arbeitnehmers, zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Dem tatsächlich
erzielten Bruttoarbeitsentgelt sind daher auch die nicht gezahlten Entgeltanteile
(z. B. Mehrarbeitszuschläge) hinzuzurechnen, auf die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht. Zum Begriff des erzielten Arbeitsentgelts gilt
Nr. 11.2.2 entsprechend.
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 14
14
Beispiel (Kalenderdaten beziehen sich nicht auf das aktuelle Jahr):
Anspruchszeitraum Februar; Arbeitnehmer hat 77 Stunden gearbeitet x 15,-- €
Stundenlohn = 1.155.-- € + 26,-- € vermögenswirksame Leistungen = insgesamt
1.181,-- € = Ist-Entgelt.
*
Name, Vorname
Versicherungsnummer
Faktor
1
1
Erhöhung des
Ist-Entgeltes,
wenn Krankengeld bezogen
wurde
12.2
Gekündigte
Arbeitnehmer/
-innen
Aufhebungsvertrag
12.3
Ist-Entgelt
(ungerundet)
3
4
5
Kug :
0 ,
77
2.336,00
1.181,00
Da das Kug nur den Entgeltausfall ausgleichen soll, der infolge der zum KugBezug berechtigenden genannten Gründe eintritt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus anderen als wirtschaftlichen
Gründen gemindert ist (z. B. unbezahlte Fehlzeiten). Dies gilt nicht in Fällen der
kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung (vgl. 11.0). Gleiches
gilt, wenn in einem Anspruchszeitraum das Arbeitsentgelt nur für einen Teilmonat
gezahlt wird (z.B. wegen Beendigung oder Beginn des Arbeitsverhältnisses). Das
Ist-Entgelt ist in diesen Fällen um den Betrag zu erhöhen, um den wegen der Beschäftigung für den Teilmonat das Entgelt vermindert wurde. Als Soll-Entgelt ist
das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer
ohne den Arbeitsausfall im gesamten Anspruchszeitraum erzielt hätte (also ohne
Berücksichtigung der Entgeltminderung).
Das Ist-Entgelt ist auch in den Fällen entsprechend zu erhöhen, in denen die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während des Anspruchszeitraums Krankengeld
(§§ 44, 45 SGB V) erhält. Das Ist-Entgelt dieser Personen ist so zu berechnen,
als hätte eine Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen. Bei dieser fiktiven Berechnungsweise sind auch die zusätzlich zum Entgelt zu leistenden
Zuschläge oder Zulagen zu berücksichtigen, die im Falle einer Arbeitsleistung
zum Arbeitsentgelt gezahlt worden wären. Dies gilt nicht für die KrankengeldZahlung in Höhe des Kug nach § 47b Abs. 5 SGB V.
Personen, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgehoben ist, kann kein Kug
gewährt werden (vgl. auch Nr. 8.0). Da eine Kündigung nur wirksam ist, wenn
sie schriftlich erfolgt (§ 623 BGB) und der Person zugegangen ist (§ 130 Abs. 1
BGB), entfällt der Anspruch auf Kug bei
• Übergabe des Kündigungsschreibens
• Zusendung des Kündigungsschreibens durch Brief
12.4
6
KrG:
• Abschluss des Aufhebungsvertrages
Feiertagslohn in
Höhe des Kug
Lohn- Rechnerischer
steuerklasse Le
LeisS
tungs(
satz
l
1 oder 2
77
Ins.:
0 1 2 9 1 0 7 0 M 2 5 7
Faktor
12.1
Soll-Entgelt
(ungerundet)
2
Metz, Peter
VSNR
Erhöhung des
Ist-Entgeltes,
wenn das
Arbeitsentgelt
aus anderen
Gründen
gemindert ist;
Teillohnzeitraum
Umfang des
Arbeitsausfalls
Anzahl der Kug-Ausfallstunden,
der Krankengeldstunden
und der
Stunden insgesamt
- mit dem darauffolgenden Tag
- 3 Tage nach der Absendung
des
Kündigungsschreibens
(Tag der Absendung wird nicht
mitgerechnet)
- mit dem Tag nach Abschluss
des Aufhebungsvertrages.
Wird in der Kündigungsfrist ein vermindertes Arbeitsentgelt gezahlt, ist das
Ist-Entgelt um das Arbeitsentgelt zu erhöhen, um das es vermindert wurde.
Wurde innerhalb eines Anspruchszeitraumes die Entgeltzahlung an Feiertagen
wegen der Kurzarbeit im Betrieb auf den Betrag des Kug reduziert, ist bei unverändertem Soll-Entgelt das Ist-Entgelt einzutragen, das um den gekürzten Betrag
erhöht wird. Aufgrund der Steuerprogression können sich zwischen den vorstehenden Berechnungsmethoden geringe Differenzen in der Höhe der Leistungen
ergeben.
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 15
Zuschuss zum
Kug
12.5
12.6
Erhöhung des
Ist-Entgeltes
durch Einkommen
aus einer
Nebentätigkeit
12.7
Erhöhung des
Ist-Entgeltes bei
nicht gezahlten
Entgeltansprüchen
15
Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber unter Anrechnung des Kug zu diesem zahlt
(Zuschuss zum Kug), bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgeltes außer Betracht.
Erzielt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein
Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kug aufgenommenen
Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. Das erzielte und
aufgrund einer Nebeneinkommensbescheinigung nachgewiesene Entgelt ist in
voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem Ist-Entgelt hinzuzurechnen. Das
gilt auch dann, wenn das Entgelt „brutto wie netto“ gezahlt wird.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Nebeneinkommens einen schriftlichen Nachweis zu führen. Fügen Sie bitte diesen
Nachweis der Abrechnungsliste bei.
Das Ist-Entgelt ist fiktiv um die Entgeltanteile zu erhöhen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu stehen, aber nicht gezahlt wurden. Hierunter fallen
insbesondere Zuschläge auf geleistete Mehrarbeit (vgl. S. 24)
Zu Spalte 6
– Leistungsgruppe –
Höhe des Kug
– Leistungssatz –
13.0
Die Höhe des Kug beträgt für Arbeitnehmer/-innen,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitnehmer/-innen, deren Ehegatte mindestens
ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat,
wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz – Leistungssatz 1)
und
• für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz – Leistungssatz 2)
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
Nettoentgeltdifferenz
13.1
Für Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften trifft dies ebenfalls zu.
Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen
• dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
• dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Bei der Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte sind grundsätzlich die Vorschriften über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld anzuwenden.
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 16
Pauschaliertes
monatliches
Nettoentgelt
13.2
16
Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern/innen gewöhnlich anfallen, verminderte Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt)
Abzüge sind:
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 v.H. des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs.4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablauf bei Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in dem
Jahr, in der Anspruch entstanden ist, ergibt
3. und der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Nr. 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin/jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen.
Tabelle zur
Berechnung
des Kug
Von den Agenturen für Arbeit wird Ihnen eine „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)“ zur Verfügung gestellt. Diese Tabelle erhält die rechnerischen Leistungssätze, die sich auf Grund der vorstehenden Berechnung der
Leistungssätze 1 und 2 (siehe 13.0 und 13.4) ergeben.
Um die rechnerischen Leistungssätze aus der Tabelle ermitteln zu können, ist es
erforderlich, neben dem Leistungssatz die Lohnsteuerklasse der jeweiligen Person festzustellen.
Internet
Die Tabelle kann auch im Internet von der Homepage der Bundesagentur für
Arbeit:
(https://www.arbeitsagentur.de  Unternehmen  Finanzielle Hilfen 
Kurzarbeitergeld  Weitere Informationen  Sammlung ausfüllbarer Formulare)
heruntergeladen werden.
Faktorverfahren
Lohnsteuerklasse
Einführung des Faktorverfahren nach § 39f EStG
13.3
Bei der Wahl des steuerlichen Faktorverfahrens nach § 39f Einkommensteuergesetz kann das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet und nicht
aus der Kug-Tabelle abgelesen werden (vgl. Nr. 8.6).
In welche Lohnsteuerklasse die einzelne Arbeitnehmerin/der einzelne Arbeitnehmer einzuordnen ist, hängt grundsätzlich von den Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerkarte im jeweils maßgeblichen Anspruchszeitraum
(Kalendermonat) ab. Wird eine Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt geändert,
so ist sie für einen bereits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich.
Bei ausländischen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die sich infolge beschränkter Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich weniger als 6 Monate im Bundesgebiet
aufhalten, tritt an die Stelle der elektronischen Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes. Aus ihr sind die für die Zuordnung zu einer
Lohnsteuerklasse maßgeblichen Daten zu entnehmen.
Die Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. auf einer Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes sind für die Zuordnung zu einer Lohnsteuerklasse bindend.
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 17
17
Ändern sich während des laufenden Kalenderjahres die Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerkarte oder in der o. a. Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes zugunsten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und ist die
Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in eine günstigere Lohnsteuerklasse (oder Leistungssatz) einzustufen, so kann der höhere Leistungsbetrag dann ab Beginn des
Kalendermonats gewährt werden, in dem die Änderung wirksam geworden ist,
wenn dieser noch nicht abgerechnet wurde bzw. noch keine Bindungswirkung der
Bescheide eingetreten ist (vgl. Nr. 11.2.8).
Leistungssatz
13.4
Eintragung von
Kinderfreibeträgen
13.5
Bescheinigung
der Agentur für
Arbeit
13.6
Programmablaufplan
13.7
Bei jedem/jeder in der Abrechnungsliste aufgeführten Arbeitnehmer/in ist die für
die Kug-Bemessung jeweils maßgebende Lohnsteuerklasse und der zutreffende
Leistungssatz (1 oder 2) in Spalte 6 einzutragen.
Der Leistungssatz 1 (= 67 v.H.) ist ohne Rücksicht auf den Familienstand und
die Zahl der eingetragenen Kinder immer dann maßgebend, wenn in der elektronischen Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt ist. In allen anderen
Fällen ist vom Leistungssatz 2 (= 60 v.H.) auszugehen.
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Berufsausbildung) in der elektronischen Lohnsteuerkarte
der Kinderfreibetrag auf Antrag durch das Finanzamt eingetragen werden. Den
hiervon betroffenen Personen, für die sonst der Leistungssatz 2 maßgebend
wäre, sollte eine entsprechende Ergänzung der elektronischen Lohnsteuerkarte
empfohlen werden.
Keine Eintragung von Kinderfreibeträgen erfolgt bei Personen mit Lohnsteuerklasse V oder VI sowie solchen, deren Kinder ihren Wohnsitz im Ausland haben.
In diesen Fällen kann der Leistungssatz 1 nur beim Vorliegen einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Berücksichtigung solcher Kinder zugrunde
gelegt werden. Den Antrag auf eine solche Bescheinigung kann der Arbeitgeber,
der Betriebsrat oder die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer stellen; er hat Name,
Vorname und Geburtsdatum des Leistungsempfängers sowie des zu berücksichtigenden Kindes zu enthalten. Im Falle der Lohnsteuerklasse V ist dem Antrag
entweder ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten oder
eine Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers des Ehegatten über
die Eintragung der Kinderfreibeträge in dessen elektronischer Lohnsteuerkarte
beizufügen. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit der Lohnsteuerklasse VI
ist die Beifügung eines Auszuges der elektronischen Lohnsteuerkarte erforderlich.
Wurde deshalb kein Kinderfreibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen, weil sich die Kinder des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Ausland
aufhalten, ist mit dem Antrag möglichst eine Bescheinigung des Finanzamtes darüber vorzulegen, dass dem Steuerpflichtigen ein Steuerfreibetrag für den Unterhalt mindestens eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG gewährt wird.
Die pauschalierten Nettoentgelte können auch nach dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erstellten Programmablaufplan ermittelt werden.
Der Programmablaufplan kann im Internet von der Homepage der Bundesagentur (siehe Hinweis unter 13.2 heruntergeladen werden).
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 18
Zu Spalte 7 und Spalte 8
Tabelle zur
Berechnung
des Kug
18
– Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt –
14.0
Aus der von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Tabelle zur Berechnung des Kug sind die für das Soll-Entgelt (Spalte 4) und die für das Ist-Entgelt
(Spalte 5), entsprechend der Zuordnung der Arbeitnehmer/-innen zu der Leistungsgruppe und dem Leistungssatz (Spalte 6), maßgebenden rechnerischen
Leistungssätze abzulesen und in Spalte 7 und 8 einzutragen.
Beispiel:
Soll-Entgelt: 2.336,-- €
Ist-Entgelt:
1.181,-- €
Leistungsgruppe/Leistungssatz: III / 1
Auszubildende
mit einem
Entgelt bis zu
325 € monatlich
14.1
Rechnerischer Leistungssatz (2016):
®
®
1.192,00 €*
624,57 €*
* Tabellenwerte 2016
Für im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung Beschäftigte, deren monatliches
Arbeitsentgelt (nicht wegen der Kurzarbeit) regelmäßig 325,-- € nicht übersteigt,
gelten besondere rechnerische Leistungssätze. Wenn in Ausnahmefällen für
diesen Personenkreis ein Anspruch auf Kug besteht (z. B. bei Erschöpfung des
Anspruchs auf Ausbildungsvergütung), halten Sie bitte Rückfrage bei der Agentur
für Arbeit.
Zu Spalte 9
Durchschnittliche Leistung
pro Stunde
– Durchschnittliche Leistung pro Stunde (Spalte 7 ./. Spalte 8 : Insgesamtstunden
aus Spalte 3) –
15.
Sind im Kalendermonat nur Kug-Ausfallstunden angefallen, ist es nicht erforderlich, die Spalte 9 auszufüllen, weil sich das in Spalte 10 einzutragende Kug aus
der Differenz zwischen den rechnerischen Leistungssätzen aus dem Soll-Entgelt
und aus dem Ist-Entgelt (Spalten 7 und 8) ergibt. Ist neben dem Kug noch Krankengeld in Höhe des Kug – vgl. Ausführungen in Nr. 9.1) angefallen, ist der Durchschnittsbetrag zu ermitteln, indem die Differenz zwischen den rechnerischen
Leistungssätzen aus dem Soll-Entgelt und aus dem Ist-Entgelt (Spalten 7 und 8)
durch die Zahl der insgesamt in Spalte 3 eingetragenen Ausfallstunden aller Leistungen dividiert wird.
Beispiel:
1. Anspruchszeitraum des Betriebes Januar; bei einem Arbeitnehmer/einer
Arbeitnehmerin tritt Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom
27. Dezember bis einschl. 6. Januar ein. Ohne die arbeitsunfähige Erkrankung
hätte diese Arbeitnehmerin/dieser Arbeitnehmer vom 2. Januar bis zum 6. Januar
(38,5 Stunden) kurzarbeiten müssen. Kurzgearbeitet hat er/sie in der Zeit vom
9. bis 20. Januar (77 Stunden). Für die in der Zeit vom 23. bis 27. Januar erhält
der/die Arbeitnehmer/in 603,50 € (38,5 Std. x 15,-- € + 26,-- € vermögenswirksame Leistungen). Da die Arbeitsunfähigkeit vor dem betrieblichen Beginn der
Kurzarbeit eingetreten ist, besteht vom 2. bis 6. Januar (38,5 Stunden) Anspruch
auf Krankengeld in Höhe des Kug (§ 47b Abs. 4 SGB V), das der Arbeitgeber im
Auftrag der Krankenkasse zahlt und von dieser erstattet bekommt.
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 19
Grafiken für Seite 19 des Kug 00619
Berechnung der durchschnittlichen Leistung pro Stunde:
Rechnerischer Leistungssatz (2016) für das Soll-Entgelt: 1.192,00 €
Rechnerischer Leistungssatz (2016) für das Ist-Entgelt:
Zu Spalte 10
624,57 €
567,43 € : 115,5 = 4,91 €
– Auszuzahlendes Kurzarbeitergeld (Differenz zwischen Spalte 7 und Spalte 8) oder
Kug- Stunden (Spalte 3) x durchschnittliche Leistung (Spalte 8) –
Auszuzahlendes Kug
16.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerischen Leistungssatz für das SollEntgelt (Spalte 7) und dem rechnerischen Leistungssatz für das Ist-Entgelt (Spalte 8) ergibt das in Spalte 10 einzutragende Kurzarbeitergeld. Sind außer dem
Kug noch andere gleich zubemessende Sozialleistungen angefallen wird das
auszuzahlende Kug ermittelt, indem die Kug-Stunden aus Spalte 3 mit der durchschnittlichen Leistung aus Spalte 9 multipliziert werden.
Die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld in Höhe des Kug (§ 47b Abs. 4 SGB V) lässt
sich anhand der durchschnittlichen Leistung (Spalte 9) und der Ausfallstunden (Spalte 3)
ermitteln.
SV-Beiträge
– Allgemeines
Beitragsberechnung
– Kurzlohn
C.
17.0
Sozialversicherung (SV) der Kug-Bezieher/-innen
Für Versicherte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sind bei Bezug von Kug SV-Beiträge zu entrichten
- auf das tatsächlich noch erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Kurzlohn – § 226 Abs. 1
Nr. 1 SGB V)
- auf 80 % des fiktiven ausgefallenen Arbeitsentgelts (§ 232a Abs. 2 SGB V).
17.1
Für Zeiten des Bezuges von Krankengeld in Höhe des Kug (§ 47b Abs. 4
SGB V) sind keine SV-Beiträge zu entrichten.
(1) Auf den Kurzlohn sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die Beiträge auf den Kurzlohn sind in der üblichen
Weise zu berechnen. Sie sind zu den üblichen Anteilen von Arbeitnehmer/in und
Arbeitgeber zu tragen: In der Krankenversicherung wird der hälftige Arbeitgeberanteil ohne den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz errechnet (§ 249 Abs. 1
SGB V); den Rest trägt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin.
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 20
20
Beitragsberechnung
– Fiktives
Entgelt
Beitragsbemessungsgrundlage
– Fiktives
Entgelt
17.2
(2) In der Pflegeversicherung trägt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Prozentpunkten allein (§ 58 Abs.
1 S. 3 SGB XI).
Auf das fiktive Arbeitsentgelt sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten.
17.2.1 (1) Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts.
(2) Fiktives Arbeitsentgelt ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem ungerundeten Soll-Entgelt und dem ungerundeten Ist-Entgelt.
(3) Für die Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts wird das Soll-Entgelt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt.
Beispiel:
Ist-Entgelt:
2.000,Soll-Entgelt:
7.000,Beitragsbemessungsgrenze Alv:
6.350,(Wert für 2017)
das fiktive Entgelt beträgt 4.350,- (6.350,- ./. 2.000,-).
(4) Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich nicht durch Einmalzahlungen im
Abrechnungszeitraum; die um sog. „SV-Luft“ erhöhte anteilige Beitragsbemessungsgrenze (§ 23a Abs. 3, 4 SGB IV) ist nur für die auf die Einmalzahlung entfallenden Beiträge maßgebend.
(5) Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung sind 80 %
des so begrenzten fiktiven Entgelts, im Beispiel 80 % von 4.350,- = 3.480,-.
(6) Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird
die Beitragsbemessungsgrundlage ggf. weiter gemindert: Die Summe aus
- Ist-Entgelt und
- 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts
wird auf die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung
begrenzt. Soweit erforderlich, wird der Wert 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts entsprechend gemindert.
Beispiel:
Beitragssatz
– Fiktives
Entgelt
Ist-Entgelt:
2.000,Soll-Entgelt:
7.000,Beitragsbemessungsgrenze RV/Alv:
6.350,(Wert für 2017)
Fiktives Entgelt:
4.350,80 % des fiktiven Entgelts:
3.480,Beitragsbemessungsgrenze KV:
4.350,(Wert für 2017)
Bemessungsgrundlage für die KV/PV-Beiträge sind 2.350,(4.350,- ./. 2.000,-); der Wert 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts wird
von 3.480,- auf 2.350,- gemindert.
17.2.2 Auf das fiktive Arbeitsentgelt ist der für den Kurzlohn maßgebende (allgemeine
oder ermäßigte) KV-Beitragssatz (einschließlich kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz) anzuwenden. Der PV-Beitragszuschlag für Kinderlose fällt für das fiktive Arbeitsentgelt nicht an; er wird von der BA pauschal entrichtet (§ 60 Abs. 7
SGB XI).
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Beitragstragung
– Fiktives
Entgelt
Beitragszahlung,
Meldeverfahren
Beitragszuschuss
21
17.2.3 Die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge hat der Arbeitgeber allein
zu tragen (§ 249 Abs. 2 SGB V, 58 Abs. 5 SGB XI). Eine Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ohne den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erfolgt nicht.
17.3
(1) Die Regelungen zur Beitragsabrechnung, Beitragsnachweis, Fälligkeit, Meldeverfahren (z. B. Beitragszahlungsverordnung, DEÜV) gelten auch während der
Kurzarbeit.
(2) In die Meldungen ist das SV-Entgelt einzutragen, aus dem die RV-Beiträge
berechnet wurden (nicht der evtl. geringere Wert, aus dem die KV-Beiträge berechnet wurden). Das SV-Entgelt besteht aus der Summe
17.4
a) des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (Kurzlohn)
b) 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ungerundeten Soll-Entgelt und
dem ungerundeten Ist-Entgelt,
c) ggf. der Einmahlzahlung.
Für Bezieher/innen von Kug, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, ist der Beitragszuschuss wie folgt zu zahlen:
- der auf den Kurzlohn entfallende Beitragszuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung
Steuerliche
Behandlung
des Kug;
Progressionsvorbehalt
Eintragung des
Kug im Lohnkonto und auf
der elektronischen
Lohnsteuerkarte
D.
18.0
18.1
- der auf das fiktive Entgelt entfallende Beitragszuschuss in Höhe des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Krankenversicherung
(§ 257 Abs. 2 S. 4 SGB V, § 61 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S.3 SGB XI).
Steuerliche Behandlung des Kug
Das Kug ist gem. § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei. Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Kug bezogen, so ist gem. § 32b Abs. 1 EStG auf das nach § 32a Abs.
1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz in Höhe der bezogenen Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (§ 9a EStG)
anzuwenden (Progressionsvorbehalt). Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich vom Finanzamt im Rahmen der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr.
8 EStG) oder bei der Einkommensteuerveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7
EStG) berücksichtigt.
Der Arbeitgeber hat das ausgezahlte Kug im Lohnkonto einzutragen (§ 41 EStG).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat
der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerkarte / Lohnsteuerbescheinigung
des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin u.a. das ausgezahlte Kug zu bescheinigen
(§ 41 EStG).
Weitere Auskünfte über die steuerliche Behandlung erteilt das Finanzamt.
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 22
E.
22
Schemata zur Bemessung des Kug
Auf den folgenden Seiten sind Schemata zur Berechnung des Soll- und des IstEntgeltes abgedruckt (bitte Sonderfall der Kug-Bemessung bei kollektivrechtlichen
Beschäftigungssicherungsvereinbarungen beachten - Nr. 11.0):
1.
Berechnungsschema für das hinreichend bestimmbare Soll-Entgelt
(§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III)
Berechnung des
Soll-Entgelts
................................ X ....................................
(Stundenlohn)
= ...........................¼
(betriebsübliche Arbeitszeit
im Anspruchszeitraum)
+ beitragspflichtige Lohnbestandteile
(z.B. vermögenswirksame Leistungen, sonstige Zulagen
oder Zuschläge wie
Schichtzulagen, Erschwerniszuschläge usw.)
x
ohne Entgelt für
Mehrarbeit
= ...........................¼
+ höhere Entgelte, z.B. für Urlaub, Krankheit
(wenn im Ist-Entgelt enthalten)
= ...........................¼
Soll-Entgelt
= ______________ ¼
oder
x ohne Mehrarbeitszuschläge
für tatsächlich
geleistete
Mehrarbeit
Vereinbartes Monatsentgelt
= ...........................¼
+ beitragspflichtige Lohnbestandteile
(z.B. vermögenswirksame Leistungen, sonstige Zulagen
oder Zuschläge wie
Schichtzulagen, Erschwerniszuschläge usw.)
= ...........................¼
+ höhere Entgelte, z.B. für Urlaub, Krankheit
(wenn im Ist-Entgelt enthalten)
x ohne einmalig
gezahltes
Arbeitsentgelt
= ...........................¼
Soll-Entgelt
= ______________ ¼
oder
.......................... X ....................................
(durchschnittlicher
Leistungsstundenlohn)
= ..........................¼
(betriebsübliche Arbeitszeit
im Anspruchszeitraum)
Berechnungsmethode im Gesetz nicht genannt, daher unte rschiedliche Methoden zulässig, wenn dadurch dem Grundsatz
des Soll-Entgelts (Soll-Entgelt ist das Entgelt, das ohne den
Arbeitsausfall erzielt worden wäre) entsprochen wird (z.B.
Ermittlung eines durchschnittlichen Stundenlohnes aus dem
Entgelt des laufenden Monats, aus dem Vormonat).
Soll-Entgelt
= _____________ ¼
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 23
23
2.
Berechnungsschema für das nicht hinreichend bestimmbare Soll-Entgelt
(§ 106 Abs. 4 SGB III)
Arbeitsentgelt des Monats vor dem 1. Anspruchszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit abgerechnet?
ja
nein
Referenzzeitraum
vom
bis
wenn
ja:
wenn
Arbeitsrechtlicher Beginn
der Kurzarbeit
Datum
Wurde im Referenzzeitraum
x in jedem Monat für
mindestens 10 Tage
Arbeitsentgelt
bezogen?
x an allen Tagen des
Kalendermonats / der
Kalendermonate
Arbeitsentgelt erzielt?
x Berechnung des
Soll-Entgelts
ja
ja
nein o
nein o
nein:
Das Soll-Entgelt eines
vergleichbaren Arbeitverbleibt mindestens
nehmers (§ 106 Abs. 4
1 Kalendermonat mit
einem Entgeltbezug von Satz 2 SGB III) beträgt:
mindestens 10 Tagen?
ja
nein o
=_______________ ¼
fiktive Berechnung des
Arbeitsentgelts im Kalendermonat
(erzieltes Arbeitsentgelt : Arbeitstage
x Arbeitstage des Kalendermonats)
=_______________ ¼
=_______________ ¼
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
1. Kalendermonat
=........................... ¼
x ohne Entgelt für Mehr- 2. Kalendermonat
arbeit
3. Kalendermonat
x ohne Mehrarbeitszudes Referenzzeitraumes
schläge für tatsächlich
geleistete Mehrarbeit insgesamt
=........................... ¼
x ohne Einmalzahlungen : Zahl der Kalendermonate
=_______________ ¼
Soll-Entgelt
=_______________ ¼
=........................... ¼
=_______________ ¼
551434_BA_Kug006_vgks_Layoutdatei 08.11.2016 17:47 Seite 24
24
3.
Schema für die Feststellung des Ist-Entgelts
Feststellung des
Ist-Entgelts
Im Anspruchszeitraum tatsächlich erzieltes
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(einschließlich erhöhtes Entgelt für z.B. Urlaub, Krankheit)
x einschließlich Entgelt
für Mehrarbeit
+ Erhöhungsbetrag (ggf. fiktiv) , wenn
das Entgelt aus anderen als zum KugBezug berechtigenden Gründen vermindert
x einschließlich Mehr wurde, z.B.
arbeitszuschläge
- Fehlzeiten ohne Entgeltzahlung,
- Bezug von Krankengeld (§§ 44, 45
x ohne Zuschuss zum Kug
SGB V),
x ohne Einmalzahlungen
- bei Teillohnzeiträumen (Beginn oder
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse im Laufe des Anspruchszeitraumes),
- niedrigere tarifl. Vorausleistung
- nicht gezahlte Entgeltanteile, auf die
ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht
(u.a. bei Nichtbeachtung von Ankündigungsfristen, Entgeltgarantien, Mehrarbeitszuschläge)
=.......................................... ¼
=.......................................... ¼
Ist-Entgelt
= ______________________ ¼