2 - Entgeltregelung zur Ersatzversorgung

Entgeltregelung zur Ersatzversorgung - Niederspannung
Gültigkeitsbeginn: 01.01.2017
1.1
Für die Stromlieferung bezahlt der Kunde je Lieferstelle ein Entgelt nach den nachfolgend aufgeführten
Bestimmungen. Das Entgelt berechnet sich aus
-
dem Grundpreis je Lieferstelle und dem Arbeitspreis je Kilowattstunde (kWh) für die gelieferte Wirkarbeit nach Ziffer 1.2,
-
der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Ziffer 1.3 (EEG-Umlage),
-
der KWKG-Umlage und den weiteren Umlagen nach Ziffer 1.4,
-
dem Entgelt für Blindarbeit oberhalb der Freigrenze nach Ziffer 1.5 und
-
der Strom- und Umsatzsteuer.
1.2
1.2.1
1.2.2
Preise
Grundpreis je Lieferstelle:
Arbeitspreis:
1.3
EEG-Umlage
Der Arbeitspreis enthält nicht die gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auszugleichende Belastung, d. h. insbesondere die gemäß diesem Gesetz in Ansatz zu bringenden und umzulegenden Zahlungen. Die EEG-Umlage wird in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich berechnet und beträgt zurzeit
(Stand: 01.01.2017):
55,50 EUR/Monat
13,800 ct/kWh
6,880 ct/kWh.
Ändert sich die Belastung aus dem EEG während der Vertragslaufzeit, wird die EEG-Umlage automatisch zum Zeitpunkt der Änderung angepasst. Die EEG-Umlage wird durch die Übertragungsnetzbetreiber berechnet und im Internet veröffentlicht unter www.netztranzparenz.de.
1.4
KWKG-Umlage und weitere Umlagen
Der Arbeitspreis enthält nicht die gemäß
-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
§ 17f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
§ 18 Abs. 1 Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
§ 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
auszugleichenden Belastungen, d. h. insbesondere die gemäß diesen Gesetzen und Verordnungen in
Ansatz zu bringenden und umzulegenden Zahlungen. Die KWKG-Umlage und die nachfolgend aufgeführten Umlagen werden in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich berechnet und betragen zurzeit:
KWKG-Umlage (Stand 01.01.2017):
für selbstverbrauchte Mengen > 1.000.000 kWh im Kalenderjahr, wenn für
das Kalenderjahr 2016 ein Anspruch auf Begünstigung nach § 26 Abs. 2
KWKG in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
- in Höhe von 0,04 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe B') bestand:
- in Höhe von 0,03 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe C') bestand:
§ 17f EnWG-Umlage (Offshore-Haftungsumlage, Stand 01.01.2017):
für selbstverbrauchte Mengen > 1.000.000 kWh im Kalenderjahr:
0,438 ct/kWh
0,080 ct/kWh
0,060 ct/kWh
-0,028 ct/kWh
0,038 ct/kWh1)
§ 18 AbLaV-Umlage (Umlage für abschaltbare Lasten, Stand 01.01.2017): 0,006 ct/kWh
1)
Für Letztverbraucher des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 % des Umsatzes im Sinne von § 277 des Handelsgesetzbuches übersteigen, beträgt die § 17f EnWG-Umlage und die
§ 19 StromNEV-Umlage für Mengen über 1.000.000 kWh 0,025 ct/kWh. Entsprechendes gilt für Schienenbahnen nach § 5 Nummer 28
des EEG, wobei für die Definition der Abnahmestelle § 65 Absatz 7 Nummer 1 des EEG anzuwenden ist (§ 26 Absatz 3 KWKG in der am
31.12.2016 geltenden Fassung).
-2-
-2§ 19 StromNEV-Umlage (Stand 01.01.2017):
für selbstverbrauchte Mengen > 1.000.000 kWh im Kalenderjahr:
0,388 ct/kWh
0,050 ct/kWh1)
Ändern sich die Belastungen aus den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen während der Vertragslaufzeit, werden die vorgenannten Werte automatisch zum Zeitpunkt der Änderung angepasst. Die
KWKG-Umlage und die weiteren Umlagen werden durch die Übertragungsnetzbetreiber berechnet und
im Internet veröffentlicht unter www.netztranzparenz.de.
1.5
Blindarbeit
Übersteigt die am Tag gelieferte induktive Blindarbeit (kvarh) während eines Monats 50 % der am Tag
gelieferten Wirkarbeit (kWh), so wird der darüber hinaus liegende Anteil berechnet.
Der Blindarbeitspreis beträgt:
0,920 ct/kvarh.
Für die Berechnung der entgeltpflichtigen Blindarbeit gelten als Tag folgende, vom Netzbetreiber vorgegebenen Zeiten: Vom 01. Apr. bis 30. Sept. täglich die Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr und vom 01. Okt.
bis 31. März täglich die Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Als Nacht gelten alle übrigen Zeiten.
DEW21 behält sich vor, die in der Nacht gelieferte kapazitive Blindarbeit in gleicher Weise zu berechnen,
wenn der Anteil der in der Nacht gelieferten kapazitiven Blindarbeit während eines Monats 50 % der in
der Nacht gelieferten Wirkarbeit übersteigt.
1.6
Stromsteuer
Der Arbeitspreis enthält keine Stromsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-gen
zusätzlich berechnet. Der Regelsatz der Stromsteuer beträgt zurzeit:
2,050 ct/kWh.
1.7
Umsatzsteuer
Alle aufgeführten Preise und Beträge enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird mit dem gesetzlichen
Steuersatz zusätzlich berechnet und beträgt zurzeit 19,0%.
1.8
1.8.1
1.8.2
Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Stromlieferung wird monatlich abgerechnet.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Maßgeblich für die
rechtzeitige Zahlung von Abschlags- und Rechnungsbeträgen ist der Eingang des Geldbetrages auf dem
Konto von DEW21.
Dortmunder Energie-und Wasserversorgung GmbH