Preisblatt 2 - Stadtwerke Bruchsal GmbH

Netzzugang Strom
gültig ab 01.01.2017
(1)
Preisblatt 2: Preise für Entnahmen durch Kunden ohne Leistungsmessung
Alle Preise zuzüglich Umsatzsteuer
Entgelte
Jahrespreissystem
Grundpreis
Arbeitspreis
€/a
ct/kWh
Niederspannung (NS)
28,00
5,39
Niederspannung (Kommunalrabatt)
25,20
4,85
Elektro-Speicherheizungen
14,00
2,70
Elektro-Speicherheizungen (Kommunalrabatt)
12,60
2,43
Wärmepumpen
21,00
4,04
Wärmepumpen (Kommunalrabatt)
18,90
3,64
Entnahme ohne Leistungsmessung
Hinzu kommen die Konzessionsabgabe, der Aufschlag gemäß KWK-Gesetz und gesetzliche Umlagen
(Sonderkundenumlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG, Umlage für abschaltbare
Lasten nach § 18 Abs. 1 AbLaV).
Zusätzlich wird ein Entgelt für den Messstellenbetrieb erhoben - sofern die Energie- und Wasserversorgung
Bruchsal GmbH diese Leistung erbringt.
Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung
Preis je Messeinrichtung
Messstellenbetrieb
€/Jahr
Eintarifzähler
7,91
Zweitarifzähler
14,16
Eintarifzähler für Zweienergierichtungen
21,62
Zweitarifzähler für Zweienergierichtungen
26,62
Maximumzähler (2)
61,32
Wandlersatz NS
19,07
Schwachlastzeit
Täglich von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
Konzessionsabgabe
§ 2 (2) Nr. 1 a KAV
Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes
§ 2 (2) Nr. 1 b KAV (bis 100.000 Einwohner)
Strom für sonstige Tariflieferungen
§ 2 (3) Nr. 1 KAV i.V.m. § 1 (3) und (4) KAV
Strom für Sondervertragskunden
(1)
ct/kWh
0,61
1,59
0,11
Die ewb weist darauf hin, dass wegen der derzeit noch nicht vollständigen Datengrundlage von einer Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das
Jahr 2017 gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG abgesehen wurde. Stattdessen erfolgt eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 2
EnWG. Die verbindlichen Entgelte des Jahres 2017 können von den vorstehenden voraussichtlichen Netzentgelten abweichen. Weiterhin weist die ewb
darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der voraussichtlichen Netzentgelte die Höhe der zusätzlichen Umlagen nach Kraft-WärmeKopplungsgesetz (KWK-G), nach § 19 Abs. 2 StromNEV, nach § 17 f EnWG Offshore-Haftungsumlage sowie nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über
Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) für das Jahr 2017 noch nicht bekannt waren.
(2)
Maximumzähler können auf Wunsch des Kunden oder Lieferanten zum Nachweis des verminderten Konzessionsabgabensatzes eingesetzt werden.
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