Standard-Dokumentvorlage für die Tiroler Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung
Seilbahnrecht
Amtssigniert. SID2016121091333
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Dr. Georg Zepharovich
Telefon +43(0)512/508-2430
Fax +43(0)512/508-742435
[email protected]
DVR:0059463
UID: ATU36970505
Arlberg Resort Pettneu GmbH,
Kombibahn Pettneu-Lavenar –
Abtragungsverfahren
Geschäftszahl
Innsbruck,
SR-S-844/61-2016
22.12.2016
KUNDMACHUNG
Mit Bescheid des BMVIT vom 23.12.2013, BMVIT-231.442/0014, wurde der Arlberg Resort Pettneu GmbH
die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für alle Ausbaustufen sowie die Betriebsbewilligung für die erste
Ausbaustufe der Lavenarbahn nach Maßgabe eines Projektes erteilt.
Mit Bescheid vom 2.12.2016, BMVIT-230.442/0004, wurde die gänzliche und dauernde Einstellung des
Betriebes der Lavenarbahn bewilligt.
Aufgabe des Landeshauptmannes ist es daher, das Abtragungsverfahren durchzuführen.
Das Seilbahnunternehmen wurde daher aufgefordert, ein diesbezügliches Konzept vorzulegen und um
Erteilung der Abbruchbewilligung anzusuchen.
Mit Mail vom 19.12.2016 wurde folgendes Konzept vorgelegt:
„Die Stationsobjekte sowie insgesamt 5 Streckenbauwerke werden demontiert, sämtliche bestehende
Strecken- und Stationsfundamente bis unter das umgebende Geländeniveau abgetragen und eingeebnet.
Ausgenommen davon bleibt in der Talstation, das sich unter der Bahnsteigebene befindliche Sockelgebäude, welches sich zum Parkplatzbereich durch eine geschosshohe Fassade öffnet. Das umgebende
Gelände wird sorgfältig rekultiviert und gegebenenfalls standortgerecht begrünt.
a) Technische Ausführung Abbruch:
a. Demontage Fahrbetriebsmittel
b. Ablegen und Einholen der Förderseile
c. Alle elektrotechnischen Antriebs-, Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen der Stationen und an
den Streckenbauwerken sind samt ihren Leitungsanlagen auszubauen, ebenso eine sach- und
fachgerechte Demontage der Seilbahntechnik.
d. vorschriftsgemäße Entsorgung der Anlageteile bzw. Zuführung zur anderen Nutzung.
Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - https://www.tirol.gv.at/verkehrsrecht
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3P3U##
-2e. Abbruch der Stationsobjekte, Abtragen der Dach- und Stahlkonstruktion mittels Bagger als
Hebezeug
f.
Abbruch der Wände und Decken mittels Bagger
g. Abbruch sämtliche Strecken- und Stationsfundamente mittels Bagger auf 30cm unter GOK (jedoch
das Untergeschoß in der Talstation ausgenommen)
h. Die Streckenkabel und Erdungsbänder sind so weit wie möglich auszugraben, erforderlichenfalls
ist die Kabellage in einem Lageplan evident zu halten.
i.
Verfüllen und Einebnen der Baugruben; die durch die Abbrucharbeiten entstandenen
Bodenverletzungen sind mit Erdreich auszugleichen.
weiters ist eine standortgemäße Begrünung bzw. Bepflanzung vorzunehmen.
Die Stoffgruppen des abgebrochenen Materials werden It. Baurestmassenverordnung BGBL. Nr. 259/91
getrennt und fachgerecht entsorgt (mit Übergabe tabellarischer Aufstellung)
b) Sicherungsmaßnahmen:
a. Stromfreimachen der Anlage vor Beginn der Arbeiten
b. Fachgerechte Entleerung sämtlicher Hydrauliksysteme und Tanks
c. Ausführung der Demontage- und Abbrucharbeiten durch konzessionierte Unternehmen
d. Sicherung des Abbruchbereichs mittels Schutzgerüste, Bauzaun bzw. Wegsperrung.
e. Abschließung und Absicherung der Strom-, Wasser- und Telekommunikationsversorgung im Einvernehmen mit den zuständigen Versorgungsunternehmen.
f.
Absicherung des Abwasserkanals
g. Verfüllung unterirdischer Hohlräume
h. Auf Vermeidung von störendem Lärm, Verhinderung von unnötiger Staubentwicklung, sowie auf
den Bestand von Nachbarobjekten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen
Zur Abklärung, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind, sowie ob weitere Maßnahmen
aus öffentlichen Interessen erforderlich sind, wird gem. § 57 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 iVm §§ 40 ff.
AVG die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung auf
Dienstag, den 17. Jänner 2017,
um 09.00 Uhr,
mit dem Zusammentritt der Verhandlungsteilnehmer im Schulungsraum der Feuerwehr Pettneu am Arlberg 58b, anberaumt.
Alle Parteien und Beteiligten werden hiemit eingeladen, sofern sie etwas vorzubringen beabsichtigen, zur
Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und zur Abgabe endgültiger
Erklärungen schriftlich bevollmächtigten, eigenberechtigten Vertreter zu entsenden.
Die Erklärung von Vorbehalten vermag die Amtshandlung nicht zu verzögern.
-3Diese Kundmachung hat zur Folge, dass gemäß § 42 AVG Personen, die nicht spätestens am Tag vor
Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorbringen ihre
Parteistellung verlieren.
Für den Landeshauptmann
Zepharovich