Amt der Tiroler Landesregierung Seilbahnrecht Amtssigniert. SID2016121091333 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Dr. Georg Zepharovich Telefon +43(0)512/508-2430 Fax +43(0)512/508-742435 [email protected] DVR:0059463 UID: ATU36970505 Arlberg Resort Pettneu GmbH, Kombibahn Pettneu-Lavenar – Abtragungsverfahren Geschäftszahl Innsbruck, SR-S-844/61-2016 22.12.2016 KUNDMACHUNG Mit Bescheid des BMVIT vom 23.12.2013, BMVIT-231.442/0014, wurde der Arlberg Resort Pettneu GmbH die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für alle Ausbaustufen sowie die Betriebsbewilligung für die erste Ausbaustufe der Lavenarbahn nach Maßgabe eines Projektes erteilt. Mit Bescheid vom 2.12.2016, BMVIT-230.442/0004, wurde die gänzliche und dauernde Einstellung des Betriebes der Lavenarbahn bewilligt. Aufgabe des Landeshauptmannes ist es daher, das Abtragungsverfahren durchzuführen. Das Seilbahnunternehmen wurde daher aufgefordert, ein diesbezügliches Konzept vorzulegen und um Erteilung der Abbruchbewilligung anzusuchen. Mit Mail vom 19.12.2016 wurde folgendes Konzept vorgelegt: „Die Stationsobjekte sowie insgesamt 5 Streckenbauwerke werden demontiert, sämtliche bestehende Strecken- und Stationsfundamente bis unter das umgebende Geländeniveau abgetragen und eingeebnet. Ausgenommen davon bleibt in der Talstation, das sich unter der Bahnsteigebene befindliche Sockelgebäude, welches sich zum Parkplatzbereich durch eine geschosshohe Fassade öffnet. Das umgebende Gelände wird sorgfältig rekultiviert und gegebenenfalls standortgerecht begrünt. a) Technische Ausführung Abbruch: a. Demontage Fahrbetriebsmittel b. Ablegen und Einholen der Förderseile c. Alle elektrotechnischen Antriebs-, Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen der Stationen und an den Streckenbauwerken sind samt ihren Leitungsanlagen auszubauen, ebenso eine sach- und fachgerechte Demontage der Seilbahntechnik. d. vorschriftsgemäße Entsorgung der Anlageteile bzw. Zuführung zur anderen Nutzung. Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - https://www.tirol.gv.at/verkehrsrecht Bitte Geschäftszahl immer anführen! ##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3P3U## -2e. Abbruch der Stationsobjekte, Abtragen der Dach- und Stahlkonstruktion mittels Bagger als Hebezeug f. Abbruch der Wände und Decken mittels Bagger g. Abbruch sämtliche Strecken- und Stationsfundamente mittels Bagger auf 30cm unter GOK (jedoch das Untergeschoß in der Talstation ausgenommen) h. Die Streckenkabel und Erdungsbänder sind so weit wie möglich auszugraben, erforderlichenfalls ist die Kabellage in einem Lageplan evident zu halten. i. Verfüllen und Einebnen der Baugruben; die durch die Abbrucharbeiten entstandenen Bodenverletzungen sind mit Erdreich auszugleichen. weiters ist eine standortgemäße Begrünung bzw. Bepflanzung vorzunehmen. Die Stoffgruppen des abgebrochenen Materials werden It. Baurestmassenverordnung BGBL. Nr. 259/91 getrennt und fachgerecht entsorgt (mit Übergabe tabellarischer Aufstellung) b) Sicherungsmaßnahmen: a. Stromfreimachen der Anlage vor Beginn der Arbeiten b. Fachgerechte Entleerung sämtlicher Hydrauliksysteme und Tanks c. Ausführung der Demontage- und Abbrucharbeiten durch konzessionierte Unternehmen d. Sicherung des Abbruchbereichs mittels Schutzgerüste, Bauzaun bzw. Wegsperrung. e. Abschließung und Absicherung der Strom-, Wasser- und Telekommunikationsversorgung im Einvernehmen mit den zuständigen Versorgungsunternehmen. f. Absicherung des Abwasserkanals g. Verfüllung unterirdischer Hohlräume h. Auf Vermeidung von störendem Lärm, Verhinderung von unnötiger Staubentwicklung, sowie auf den Bestand von Nachbarobjekten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen Zur Abklärung, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind, sowie ob weitere Maßnahmen aus öffentlichen Interessen erforderlich sind, wird gem. § 57 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 iVm §§ 40 ff. AVG die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung auf Dienstag, den 17. Jänner 2017, um 09.00 Uhr, mit dem Zusammentritt der Verhandlungsteilnehmer im Schulungsraum der Feuerwehr Pettneu am Arlberg 58b, anberaumt. Alle Parteien und Beteiligten werden hiemit eingeladen, sofern sie etwas vorzubringen beabsichtigen, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und zur Abgabe endgültiger Erklärungen schriftlich bevollmächtigten, eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Die Erklärung von Vorbehalten vermag die Amtshandlung nicht zu verzögern. -3Diese Kundmachung hat zur Folge, dass gemäß § 42 AVG Personen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorbringen ihre Parteistellung verlieren. Für den Landeshauptmann Zepharovich
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