Meine Zeit in der Slowakischen Republik

Ausland
Meine Zeit in der
Slowakischen Republik –
Arbeit und Rente europaweit
> Welche Renten Sie erhalten können
> Wie Sie Ihren Rentenantrag stellen
> Wo Sie Rat und Hilfe bekommen
Leben und arbeiten in Europa
Europa rückt zusammen. Es ist also nichts Ungewöhnliches mehr, wenn
Berufstätige in verschiedenen europäischen Staaten leben und arbeiten.
Wenn auch Sie im Ausland gearbeitet haben, werden Sie im Laufe Ihres
Lebens vielleicht Mitglied in verschiedenen Systemen der Sozialen Sicher­
heit gewesen sein.
Sie können sich über Ihre Ansprüche in allen Ländern bei den dortigen
Sozialversicherungsträgern informieren und umfassend beraten lassen.
Liegt Ihr Aufenthalt im Ausland aber schon länger zurück, werden Sie
vielleicht den näheren Kontakt verloren haben. Hier hilft Ihnen unsere
Broschüre. Sie soll Ihnen einen Überblick über die Leistungen der Sozial­
versicherung in der Slowakischen Republik geben.
Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Trotzdem können wir für
die Informationen zum ausländischen Recht leider keine Haftung für die
Richtigkeit übernehmen. Bitte wenden Sie sich für verbindliche Rechts­
auskünfte an die jeweils zuständigen Stellen vor Ort.
720
3. Auflage (9/2016)
Inhaltsverzeichnis
4
8
9
11
13
16
21
23
Rentenversicherung in der Slowakischen Republik
Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
Invalidenrenten bieten Schutz
Die slowakische Altersrente
So sind Hinterbliebene versorgt
Die Höhe Ihrer Rente – wie gerechnet wird
Ihr Rentenantrag – das sollten Sie wissen
Zusätzliche Leistungen
der slowakischen Sozialversicherung
25 Ihre Ansprechpartner
28 Nur einen Schritt entfernt: Ihre ­Rentenversicherung
Rentenversicherung in der Slowakischen Republik
Das slowakische Rentensystem baut auf drei Säulen auf: Grundbaustein
und damit die erste Säule ist die Grundrentenversicherung. Die zweite
Säule basiert auf einer inzwischen freiwilligen Einzahlung in einen Alters­
sicherungsfonds auf Kapitalbasis. Die dritte Säule ist die private Vorsorge.
Erste Säule – Grundrentenversicherung
Die Rentenversicherung deckt die Risiken Alter, Invali­
dität und Tod ab. Darüber hinaus werden auch Leistun­
gen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gezahlt.
Die Adresse finden
Sie auf der Seite 25.
Zuständiger Träger ist die slowakische Sozialversiche­
rungsanstalt Sociálna Poisťovňa, die ihren Sitz in
Bratislava hat.
Die gesetzliche Grundrentenversicherung setzt sich
zum einen aus der allgemeinen Rentenversicherung
und zum anderen aus verschiedenen Sondersystemen
für bestimmte Berufsgruppen zusammen.
Die allgemeine Rentenversicherung ist für die Alters­
sicherung der Arbeitnehmer zuständig.
Sondersysteme bestehen für
> Berufssoldaten,
> Zollbeamte
4
sowie für Angehörige
>> des Polizeikorps,
>> der Eisenbahn­polizei,
>> des Nachrichtendienstes,
>> des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher,
>> des Staatsschutzes,
>> der freiwilligen Feuerwehr,
>> des Bergrettungsdienstes.
Aus diesen Sondersystemen werden bei Erfüllung der
geforderten Mindestversicherungszeit – es sind regel­
mäßig 15 Jahre Dienstzeit erforderlich – Renten auf­
grund der geleisteten Dienstjahre ermittelt.
Bei Nicht­erfüllung der Mindestversicherungszeit erhal­
ten diese Personen keine Rente aus dem Sondersystem,
sondern aus der allgemeinen Rentenversicherung. Es
besteht aber auch die Möglichkeit, eine Rente aus einem
Son­dersystem und aus der allgemeinen Rentenversiche­
rung zu erhal­ten.
Haben Sie beispielsweise eine Beschäftigung als Polizist
und anschließend eine Beschäftigung als Arbeitnehmer
ausgeübt, erhalten Sie eine Rente aus dem Sondersystem
(wegen der Beschäftigung als Polizist) und aus der allge­
meinen Rentenversicherung (wegen einer anschließen­
den Beschäftigung als Arbeitnehmer).
Die Grundrentenversicherung wird im Umlageverfahren
– überwiegend aus den Beiträgen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer – finanziert.
Zur ersten Säule der Alterssicherung gehört auch die
Krankenversicherung der pflicht- und freiwillig ver­
sicherten Personen. Wer nach slowakischem Recht
zu diesem Personenkreis gehört, erfahren Sie im
Kapitel „Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte“
ab Seite 8.
5
Zweite Säule – Alterssicherungsfonds
Im Jahr 2005 wurden als zweite Säule die Alterssiche­
rungsfonds eingeführt. Es handelt sich dabei um ein
kapitalgedecktes Rentenansparsystem, das von privaten
Fondsgesellschaften durchgeführt wird. Diese Fonds­
gesellschaften schließen mit den Versicherten Verträge
und führen die jeweiligen Rentenkonten.
Vom 1. Januar 2005 an wurden alle Arbeitnehmer, die
zuvor nicht rentenversichert waren, gesetzlich ver­
pflichtet, eine kapitalgedeckte Rentenversicherung
abzuschließen. Das galt beispielsweise auch für Per­
sonen, die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum
31. Dezember 2009 zum ersten Mal eine Beschäftigung
aufnahmen. Wer 2005 bereits Mitglied in der allgemei­
nen Rentenversicherung war, konnte bis Juli 2006
wählen, ob er zusätzlich zur Grundrentenversiche­
rung (erste Säule) in einen Rentenfonds einzahlen
wollte.
Seit dem 1. Januar 2010 ist ein Eintritt in die zweite
Säule freiwillig. Versicherte, die bereits vor 2010
Beiträge in einen Alterssicherungsfonds entrichtet
hatten, konnten für einen begrenzten Zeitraum aus
dieser Versicherung austreten. Danach war ein Austritt
– sowohl für diesen als auch für alle anderen Personen­
kreise – nicht mehr möglich.
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und vom Arbeit­
nehmer getragen und von der Sozialversicherungs­
anstalt an die Fondgesellschaften weitergeleitet.
Dritte Säule – private Vorsorge
Leistungen aus der Grundrentenversicherung und den
Alterssicherungsfonds sollen durch die dritte Säule der
Alterssicherung ergänzt werden: durch die private Vor­
sorge. Versicherte können dazu bei privaten Versiche­
rungsgesellschaften freiwillig entsprechende persön­
6
liche Konten eröffnen. Diese Privatrentenverträge
unterliegen der Kapitalisierung.
Unser Tipp:
Planen Sie rechtzeitig. Lassen Sie sich
zu Ihren persönlichen Möglichkeiten
der Altersvorsorge in der zweiten und
dritten Säule von den jeweiligen Stellen,
zum Beispiel dem Rentenversicherungs­
träger, Ihrem Arbeitgeber oder einer
Versicherungsgesellschaft, beraten.
Unter bestimmten Bedingungen können
Sie beispielsweise Zuschüsse von Ihrem
Arbeitgeber zu Ihrer privaten Vorsorge
erhalten.
7
Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
In der slowakischen Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Personen
versicherungspflichtig, die eine Beschäftigung ausüben.
Als Pflichtversicherte gelten daher insbesondere
>> Beschäftigte, die krankenversichert sind,
>> selbständig erwerbstätige Personen, deren Einkünf­
te einen gesetzlich bestimmten Mindestbetrag
überschreiten. Als selbständig erwerbstätig gelten
zum Beispiel Land-, Forst- und Wasserwirte, Künst­
ler, die eine Tätigkeit nach dem Autorengesetz
ausüben, und Sportler, deren Sport ihr erwerbs­
mäßiger Beruf ist.
>> Personen, die persönlich und ganztägig ein Kind bis
zu dessen 6. Lebensjahr betreuen oder bis zu
dessen 18. Lebensjahr, wenn das Kind eine Behin­
derung hat,
>> Soldaten des Vorbereitungsdienstes und
>> Personen, die einem der Sondersysteme zuzuord­
nen sind.
Freiwillig versichern können sich
>> Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und
einen festen Wohnsitz auf dem Gebiet der slowa­
kischen Republik oder eine befristete oder un­
befristete Aufenthaltsgenehmigung haben
>> bei einem pflichtversicherten Selbständigen mit­
arbeitende Personen. Dazu zählen beispielsweise
Ehegatten von Landwirten, Gewerbetreibenden und
Künstlern, sofern sie sich an deren Tätigkeit betei­
ligen und es sich nicht um ein vertraglich verein­
bartes Arbeitsverhältnis handelt.
8
Invalidenrenten bieten Schutz
Eine Invalidenrente soll Sie immer dann unterstützen, wenn Sie aufgrund
einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft Ihrer Arbeit nicht mehr nach­
gehen können.
Sie haben einen Anspruch auf eine Invalidenrente,
wenn Sie
>> mindestens 40 Prozent erwerbsgemindert sind,
>> infolge Ihres schlechten Gesundheitszustandes min­
destens ein Jahr nicht erwerbsfähig sein können und
>> die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt
haben.
Näheres zu den Vor­
aussetzungen für
Altersrenten finden
Sie ab Seite 11.
Wie Ihre Rente
berechnet wird,
erfahren Sie ab
Seite 16.
Sie können die Invalidenrente nur erhalten, wenn Sie bei
Eintritt der Invalidität noch nicht die Voraussetzungen
für eine Altersrente oder eine vorzeitige Altersrente
erfüllen.
Die Rente wird nur als volle Invalidenrente geleistet.
Eine teilweise Invalidenrente gibt es nach slowakischem
Recht nicht. Die Höhe Ihrer Invalidenrente hängt von
dem Prozentsatz der Erwerbsminderung ab.
Wartezeit
Die notwendige Wartezeit ist abhängig von Ihrem Alter
bei Eintritt der Invalidität.
9
Erforderliche Wartezeit
Lebensalter bei Eintritt der Invalidität
Wartezeit
bis zu 20 Jahre
weniger als 1 Jahr
über 20 bis 24 Jahre
mindestens 1 Jahr
über 24 bis 28 Jahre
mindestens 2 Jahre
über 28 bis 34 Jahre
mindestens 5 Jahre
über 34 bis 40 Jahre
mindestens 8 Jahre
über 40 bis 45 Jahre
mindestens 10 Jahre
über 45 Jahre
mindestens 15 Jahre
Vom 1. Januar 2010 an werden die Versicherungsjahre
im gesamten Zeitraum vor Eintritt der Invalidität berück­
sichtigt. Zuvor zählten für die Wartezeit nur die letzten
zehn Versicherungsjahre vor Eintritt der Invalidität.
Die Wartezeit müssen Sie nicht erfüllt haben, wenn bei
Ihnen die Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Für diesen Perso­
nenkreis ist es nicht
erforderlich, dass
überhaupt Beiträge
zur slowakischen
Rentenversicherung
gezahlt wurden.
Auch Personen, die bereits von Geburt an behindert sind
oder beispielsweise Schüler, die vor ihrem 18. Lebens­
jahr invalide geworden sind, brauchen die Wartezeit
nicht zu erfüllen. Ihr Anspruch auf eine Invalidenrente
beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Diagnose
der Invalidität gestellt wurde, jedoch nicht vor dem
vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Rente kann entweder für die Dauer der Invalidität
oder bis zur Gewährung einer Altersrente gezahlt wer­
den.
10
Die slowakische Altersrente
Um in der Slowakischen Republik eine Altersrente zu erhalten, müssen Sie
ein bestimmtes Lebensalter erreicht und eine Wartezeit von mindestens
15 Jahren zurückgelegt haben.
Welches Renten­
alter ab 2018 gelten
wird, hängt von der
weiteren Entwick­
lung der Lebens­
erwartung in der
Slowakischen
Republik ab.
Bis zum 31. Dezember 2016 können Frauen und
Männer grundsätzlich eine Altersrente erhalten, wenn
sie ihr 62. Lebensjahr vollendet haben. Vom 1. Januar
2017 an wird das Renteneintrittsalter schrittweise
erhöht. Im Jahr 2017 gilt sowohl für Frauen als auch
für Männer, die ab 1955 geboren sind, ein Rentenalter
von 62 Jahren und 76 Tagen.
Für Frauen können jedoch noch andere Altersgrenzen
gelten – je nachdem, wie viele Kinder sie erzogen
haben.
Frühestmögliches Rentenalter bei Frauen (Angaben in Jahren + Monaten)
Geburtsjahr
Anzahl der erzogenen Kinder
kinderlos
1953
62
1 Kind
60 + 6
2 Kinder
58 + 9
3 bis 4
5 und mehr
Kinder
Kinder
57
55 + 3
1954
62
61 + 3
59 + 6
57 + 9
56
1955
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
60 + 3
58 + 6
56 + 9
1956
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
61
59 + 3
57 + 6
1957
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
61 + 9
60
58 + 3
1958
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
60 + 9
59
1959
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
61 + 6
59 + 9
1960
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
60 + 6
1961
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
61 + 3
1962 und älter
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
62 + 76 Tage
Unser Tipp:
Ihr aktuelles Renteneintrittsalter können Sie anhand Ihres Geburts­
datums auf der Internetseite des slowakischen Trägers ermitteln.
11
Vorzeitige Altersrente
Frauen und Männer können ihre Altersrente auch
vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf die
vorgezogene Altersrente kann nur entstehen, wenn
Ihnen bis zum Erreichen des regulären Rentenalters
nicht mehr als 2 Jahre fehlen und Sie mindestens
15 Jahre rentenversichert gewesen sind.
Ihre vorzeitige Altersrente muss höher sein als das
1,2­Fache des Existenzminimums für eine Person. Im
Jahr 2016 belief sich das Existenzminimum für eine
Person auf monatlich 198,09 Euro.
Bitte beachten Sie:
Nehmen Sie eine vorzeitige Altersrente in An­
spruch, mindert sich der Rentenbetrag der vorzei­
tigen Altersrente um 0,5 Prozent für je 30 Tage, die
bis zum Erreichen der für Sie maßgebenden Alters­
grenze fehlen.
Unser Tipp:
Ihr slowakischer Rentenversicherungsträger berät Sie
gern über Ihre persönlichen Ansprüche. Die Kontakt­
daten finden Sie auf Seite 25.
12
So sind Hinterbliebene versorgt
Nach dem Tod des Ehepartners können Sie eine Witwen- oder Witwerrente
erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch als Kind des
Verstorbenen können Sie eine Rente bekommen.
Witwerrenten gibt
es erst seit 2004.
Sie können in der Slowakischen Republik eine Witwenoder Witwerrente beziehen, wenn
>> Ihr Ehepartner gestorben ist (zum Zeitpunkt des
Todes muss eine rechtsgültige Ehe bestanden
haben),
>> der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einen
Anspruch auf eine gesetzlich vorgesehene Alters-,
Invalidenrente oder vorzeitige Altersrente hatte
oder gehabt hätte oder
>> der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit eingetreten ist.
Die Witwen- oder Witwerrente wird für die Dauer
von zwölf Monaten nach dem Tod des Ehepartners
gezahlt.
Unter bestimmten Umständen können Sie die Rente
auch für mehr als zwölf Monate erhalten. Das ist
beispielweise dann der Fall, wenn Sie
>> zu mehr als 70 Prozent erwerbsunfähig sind,
>> ein unterhaltspflichtiges Kind (Altersgrenze 26 Jah­
re) betreuen,
13
mindestens drei Kinder erzogen haben oder
52 Jahre alt sind und zwei Kinder erzogen haben
oder
> bereits selbst das Rentenalter erreicht haben.
>
>
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie neben Ihrer Hinterbliebenenrente eine
Altersrente beziehen, wird Ihnen die Hinterbliebe­
nenrente nicht in voller Höhe ausgezahlt. Bitte
lesen Sie auch das Kapitel „Die Höhe Ihrer Rente –
wie gerechnet wird“.
Geschiedene können nur dann eine Witwen­ oder
Witwerrente beziehen, wenn sie vor dem 1. Januar
2004 geschieden wurden und der Verstorbene vor dem
1. Januar 2004 Unterhalt geleistet hatte.
Die Voraussetzun­
gen für einen mehr
als zwölfmonatigen
Rentenbezug kön­
nen Sie ab Seite 13
nachlesen.
Der Anspruch auf Witwen­ oder Witwerrente erlischt,
wenn Sie erneut heiraten, bereits zwölf Monate lang
die Rente bezogen haben oder die Voraussetzungen für
eine über zwölf Monate hinausgehende Rentenzahlung
wegfallen.
Waisenrente
Leibliche und adoptierte Kinder eines verstorbenen
Versicherten können eine Waisenrente erhalten, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Anspruch
auf Waisenrente haben jedoch nur unversorgte Kinder.
Ein Kind gilt als unversorgt bis zum Ende der Schul­
pflicht und darüber hinaus längstens bis zur Vollendung
des 26. Lebensjahres, wenn es sich beispielsweise in der
Schul­ oder Berufsausbildung befindet.
Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Waisen­
rente.
14
Eine Waisenrente kann erhalten, wessen verstorbene(r)
Mutter/Vater (Adoptivmutter/Adoptivvater)
>> Bezieher einer Altersrente, vorzeitigen Altersrente
oder einer Invalidenrente gewesen ist oder
>> die für die Entstehung des Anspruchs auf Altersoder Invalidenrente erforderliche Anzahl von Ver­
sicherungsjahren zurückgelegt hat oder
>> infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­
heit gestorben ist.
Stirbt auch der zweite Elternteil, wird eine Vollwaisen­
rente gezahlt.
Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum Ab­
schluss der Pflichtgrundschule. Er verlängert sich bis
zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wenn sich das
Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, die
Berufsausbildung durch Krankheit oder Unfall unter­
brochen wird oder wenn das Kind wegen einer dau­
ernden Erkrankung keine Beschäftigung ausüben kann.
15
Die Höhe Ihrer Rente – wie gerechnet wird
Bei der Berechnung Ihrer Rente aus der slowakischen Rentenversicherung
werden unter anderem die Höhe der Beiträge und die Anzahl der zurück­
gelegten Versicherungsjahre zugrunde gelegt.
Altersrenten
Die Höhe Ihrer Altersrente ist grundsätzlich abhängig
von der Höhe der während Ihres gesamten Versiche­
rungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgel­
te. Daneben fließen weitere Faktoren in die Rentenbe­
rechnung ein. Die monatliche Rente wird mit folgender
Formel ermittelt:
Durchschnittliche
persönliche
x
Entgeltpunkte
Der Höchstwert der
durchschnittlichen
persönlichen Ent­
geltpunkte sinkt
von Jahr zu Jahr.
2018 wird er vor­
aussichtlich nur
noch 2,30 Entgelt­
punkte betragen.
Rentenversicherungszeit
x
aktueller
Rentenwert
=
monatliche
Rente
Die durchschnittlichen persönlichen Entgeltpunkte
werden als Verhältnis des jährlichen Bruttoeinkommens
des Versicherten zum durchschnittlichen Jahreseinkom­
men in der Slowakei bestimmt. Sie können für jedes Jahr
aber höchstens drei Entgeltpunkte erhalten; für das Jahr
2015 sogar nur 2,51 Entgeltpunkte.
Mit der Rentenversicherungszeit ist die Anzahl der
zurückgelegten Versicherungsjahre gemeint. Zu den
16
Zu den Rentenver­
sicherungszeiten
zählen auch Zeiten
in anderen
EU­Ländern.
Versicherungsjahren zählen neben den Zeiten der
Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit beispielsweise auch Zeiten, in
denen Sie Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Eltern­
schaftsgeld erhalten oder ein Kind bis zum Alter von
sechs Jahren betreut haben.
2016 beträgt der
aktuelle Renten­
wert 10,99 Euro.
Der aktuelle Rentenwert beträgt 1,25 Prozent des
durchschnittlichen Monatseinkommens in der Slowakei
in dem Jahr vor dem Rentenbeginn.
Beispiel:
Vladimir H. hat 30 Jahre in der Slowakei gearbeitet und
immer ein hohes Einkommen erzielt. Seine Altersrente
begann 2016 und wurde wie folgt berechnet:
2,51 durchschnittliche Entgeltpunkte × 30 Jahre ×
10,99 Euro = 827,55 Euro
Vorzeitige Altersrente
Die vorzeitige Altersrente wird zunächst wie die normale
Altersrente berechnet. Anschließend wird sie um
0,5 Prozent für jeweils 30 Tage vor dem normalen
Rentenbeginn gekürzt. Diese Kürzung bleibt bei Er­
reichen des normalen Rentenalters bestehen.
Beispiel:
Vladimir H. nimmt seine Altersrente um 120 Tage
vorzeitig in Anspruch. Von seiner monatlichen Rente
werden daher zwei Prozent abgezogen. Statt
827,55 Euro bekommt er nur noch 810,99 Euro.
Aufschub von Altersrenten
Nehmen Sie Ihre Altersrente noch nicht in Anspruch,
obwohl Sie alle Voraussetzungen erfüllt haben, kann sich
Ihre spätere Rente erhöhen. Für je 30 Tage, um die die
17
Rente aufgeschoben wird, erhöht sich die Altersrente um
0,5 Prozent. Diesen „Bonus“ können Sie aber nur bean­
spruchen, wenn Sie in dieser Zeit weiter arbeiten.
Unser Tipp:
Ab 2016 haben Bezieher einer slowakischen und einer
tschechischen Altersrente unter bestimmten Voraus­
setzungen einen Anspruch auf die Auszahlung eines
einmaligen Ausgleichsbetrages zur Rente. Nähere
Informationen erhalten Sie hierzu vom slowakischen
Rentenversicherungsträger.
Invalidenrente
Ihre Invalidenrente wird wie eine Altersrente berech­
net. Zusätzlich hängt die Höhe Ihrer Invalidenrente
noch davon ab, um wie viel Prozent Ihre Erwerbsfähig­
keit gemindert ist. Das gilt jedoch nur bei einer Minde­
rung der Erwerbsfähigkeit von 40 bis 70 Prozent.
Sind Sie zum Beispiel zu 60 Prozent erwerbsgemindert,
wird Ihre Invalidenrente in Höhe von 60 Prozent ge­
leistet. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
über 70 Prozent wird die Prozentrate bei der Berech­
nung der Rente hingegen nicht berücksichtigt. Sind Sie
also beispielsweise zu 71 Prozent erwerbsgemindert,
erhalten Sie die Invalidenrente in Höhe von 100 Prozent.
Renten an Hinterbliebene
Die Höhe der Witwen­ und Witwerrenten beträgt 60 Pro­
zent der Alters­ oder Invalidenrente, auf die der Verstor­
bene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte oder
gehabt hätte.
Beziehen Sie eine slowakische Altersrente und gleichzei­
tig eine slowakische Hinterbliebenenrente, wird Ihnen
die höhere Rente in voller Höhe und die niedrigere Rente
in Höhe der Hälfte gezahlt.
18
Vor dem 1. Januar 2004 Geschiedene können ihre Rente
höchstens in Höhe des bisherigen Unterhalts bekommen.
Die Höhe der Waisenrente für Halbwaisen und Vollwai­
sen beträgt 40 Prozent der Alters­ oder Invalidenrente,
auf die der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines
Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Beziehen Sie eine slowakische Invalidenrente aufgrund
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als
70 Prozent, kann für Sie kein Anspruch auf eine slowa­
kische Waisenrente bestehen. Ist Ihre Erwerbsfähigkeit
jedoch höchstens um 70 Prozent oder weniger gemin­
dert, können Sie daneben auch eine Waisenrente erhal­
ten. Allerdings werden Ihnen dann nicht beide Renten
in voller Höhe gezahlt: Die höhere von beiden Renten
steht Ihnen in voller Höhe zu, die niedrigere Rente er­
halten Sie aber nur in Höhe der Hälfte.
Bitte beachten Sie:
Der Höchstbetrag für alle Berechtigten (Witwen/
Witwer und Waisen) beträgt 100 Prozent der Rente
des Versicherten. Würde die Summe der Hinter­
bliebenenrenten diesen Wert übersteigen, werden
sie proportional verringert.
Besteuerung
Die Renten in der Slowakischen Republik unterliegen
keiner Besteuerung.
Rentenanpassung
Die slowakischen Renten werden zurzeit jeweils zum
1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Die Anpassung
erfolgt entsprechend dem durchschnittlichen jährlichen
Anstieg der Verbraucherpreise und dem jährlichen
Anstieg des Durchschnittseinkommens in der Wirtschaft
19
des Vorjahres. Beide Werte werden vom Statistischen
Amt für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt.
Rente und Hinzuverdienst
Beziehen Sie eine slowakische Rente, dürfen Sie neben
dem Rentenbezug weiter arbeiten. Beachten Sie bitte,
dass bei Invalidenrenten jedoch nach Art der Weiter­
beschäftigung geprüft wird, ob eine Besserung Ihres
Gesundheitszustandes eingetreten ist. Falls sich Ihr
Gesundheitszustand gebessert hat, kann Ihnen die Rente
gekürzt oder ganz entzogen werden.
20
Ihr Rentenantrag – das sollten Sie wissen
Leistungen aus der slowakischen Rentenversicherung erhalten Sie – ebenso
wie Renten aus der deutschen Rentenversicherung – grundsätzlich nur auf
Antrag. Der Rentenantrag ist in der Regel auch für den Zeitpunkt des
Beginns Ihrer Rente von Bedeutung.
Die Anschriften
aller zuständigen
Träger finden Sie
im Kapitel „Ihre
Ansprechpartner“
ab Seite 25.
Wollen Sie aus Deutschland und der Slowakischen
Republik eine Rente beziehen, müssen Sie nicht bei
allen beteiligten Versicherungsträgern einen Antrag
stellen. Ein Antrag gilt gleichzeitig für alle Träger. Wenn
Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an
Ihren zuständigen Träger in Deutschland. Er leitet
Ihren Antrag – gegebenenfalls auch nach weiteren
Ermittlungen – an den slowakischen Rentenversiche­
rungsträger weiter.
Grundsätzlich beginnt die Rente mit dem Tag, an dem
alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch die
rechtzeitige Antragstellung.
Wie wird die Rente gezahlt?
Wenn Sie Ihren Rentenantrag gestellt haben und Ihnen
die Rente bewilligt wurde, erhalten Sie sie in zwölf
Monatsbeträgen ausgezahlt.
21
Die Überweisung der Rente erfolgt direkt auf Ihr Konto.
Auf Wunsch können Sie auch einen Scheck bekommen.
Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Beispiel:
Karel B. bekommt am 10. August 2016 seine Rente über­
wiesen. Hierbei handelt es sich um die Rentenzahlung
für die Zeit vom 10. August 2016 bis 9. September 2016.
Wohnen Sie nicht in der Slowakischen Republik, wird
der Versicherungsträger einmal jährlich von Ihnen eine
Lebensbescheinigung fordern. Das entsprechende
Formular bekommen Sie automatisch zugesandt.
Damit Sie Ihre Rente aus der Slowakischen Republik
immer reibungslos erhalten können, sollten Sie nicht
vergessen, diese Bescheinigung rechtzeitig zurück­
zusenden.
22
Zusätzliche Leistungen
der slowakischen Sozialversicherung
Neben den verschiedenen Renten gewährt die slowakische Sozialversiche­
rungsanstalt weitere Leistungen.
Zu den weiteren Leistungen zählen beispielsweise
Arbeitslosengeld, Erziehungsleistungen, Krankengeld,
Sterbegeld und die Finanzierung von Rehabilitations­
maßnahmen.
Für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht, und die Auszahlung dieser Leistung ist die
Sozialversicherungsanstalt zuständig. Für einen An­
spruch auf Arbeitslosengeld müssen Sie während der
letzten drei Jahre (vier Jahre bei befristeter Beschäfti­
gung) mindestens zwei Jahre in der Arbeits­losen­ver­
sicherung versichert gewesen sein. Das Arbeitslosengeld
wird längstens für sechs Monate (vier Monate für Arbeit­
nehmer mit befristeten Arbeitsverträgen) gezahlt und
kann danach erneut erst wieder nach Ablauf von drei
Jahren bewilligt werden.
Erziehungsleistungen sollen die Eltern eines Kindes bis
zum Alter von drei Jahren (bei Gesundheitsproblemen
bis sechs Jahren) finanziell unterstützen und so eine
optimale Versorgung des Kindes gewährleisten.
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Krankengeld wird während der ersten zehn Krankheits­
tage (Kalendertage) vom Arbeitgeber gezahlt. Ab dem
elften Tag der Erkrankung haben Sie Anspruch auf
Krankengeld von der Sozialversicherungsanstalt. Kran­
kengeld wird höchstens für 52 Wochen gezahlt.
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit in Ihrer Gesundheit geschädigt
sind, haben Sie Anspruch auf eine medizinische Leistung
zur Rehabilitation. Mit ihr sollen Krankheiten und
Behinderungen vermieden werden. Die medizinische
Rehabilitation erfolgt nach den ärztlichen Vorgaben in
speziellen Einrichtungen.
Stirbt ein Versicherter, wird ein Sterbegeld an die Per­
son, die die Beisetzung organisiert hat, gezahlt. Voraus­
setzung hierfür ist, dass der ständige oder vorüberge­
hende Wohnsitz (länger als 90 Tage) des Verstorbenen
und der Person, die die Beisetzung organisiert hat, in der
Slowakei gewesen ist. Das Sterbegeld beträgt pauschal
79,67 Euro.
Unser Tipp:
Möchten Sie zu den zusätzlichen Leistungen nähere
Informationen oder eine Auskunft in eigener Sache,
wenden Sie sich bitte direkt an den slowakischen
Rentenversicherungsträger. Die Anschrift finden Sie im
folgenden Kapitel.
24
Ihre Ansprechpartner
Ob und ab wann Sie Anspruch auf eine Rente aus der Slowakischen Republik
haben, kann rechtsverbindlich nur vom slowakischen Rentenversicherungs­
träger beurteilt werden. Setzen Sie sich bitte deshalb rechtzeitig mit ihm in
Verbindung:
Sociálna poisťovňa, ústredie
Ulica 29 augusta 8 - 10
81363 BRATISLAVA 1
SLOWAKISCHE REPUBLIK
Telefon (00421) 259248112
E-Mail [email protected]
Internet www.socpoist.sk
Selbstverständlich können Sie sich auch an die zustän­
digen deutschen Versicherungsträger wenden. Für Ihre
Fragen und Anträge im Verhältnis zur Slowakischen
Republik sind in Deutschland folgende Versicherungs­
träger zuständig:
>> Deutsche Rentenversicherung Bund,
>> Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
und
>> Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd.
25
Haben Sie Ihren letzten deutschen Beitrag an die Deut­
sche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversiche­
rungsanstalt für Angestellte) gezahlt, wenden Sie sich
bitte an die
Deutsche
Telefon
Fax
E­Mail
Internet
Rentenversicherung Bund
030 865­0
030 865­27240
meinefrage@drv­bund.de
www.deutsche­rentenversicherung­bund.de
Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen
deutschen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft­Bahn­See (ehemals Bundesknappschaft,
Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) gezahlt, ist Ihr
Ansprechpartner die
Deutsche
Telefon
Fax
E­Mail
Internet
Rentenversicherung Knappschaft­Bahn­See
0234 304­0
0234 304­66050
[email protected]
www.deutsche­rentenversicherung­
knappschaft­bahn­see.de
Haben Sie Ihren letzten deutschen Beitrag an einen
Regionalträger (ehemals Landesversicherungsanstalten)
gezahlt, ist für Sie Ansprechpartner die
26
Deutsche
Telefon
Fax
E­Mail
Internet
Rentenversicherung Bayern Süd
0871 81­0
0871 81­2140
service@drv­bayernsued.de
www.deutsche­rentenversicherung­
bayernsued.de
Haben Sie noch keine deutschen Beiträge gezahlt,
wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversiche­
rung Bund. Sie ermittelt für Sie den zuständigen Träger.
Bitte beachten Sie:
Die Antwort auf die Frage, welcher Träger für Sie
zuständig ist, wurde hier nur vereinfacht darge­
stellt. Sie haben aber keine Nachteile, wenn Sie
Ihre Anfrage oder Ihren Antrag an einen unzustän­
digen Versicherungsträger richten. Er wird Ihr
Anliegen an den zuständigen Träger weiterleiten.
Wie Sie mit der Deutschen Rentenversicherung in
Kontakt treten können, steht im Kapitel „Nur
einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung“.
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Nur einen Schritt entfernt:
Ihre Rentenversicherung
Sie haben noch Fragen? Sie benötigen Informationen oder wünschen eine
individuelle Beratung? Wir sind für Sie da: kompetent, neutral, kostenlos.
Mit unseren Informationsbroschüren
Unser Angebot an Broschüren ist breit gefächert. Was Sie interessiert, kön­
nen Sie auf www.deutsche­rentenversicherung.de bestellen oder herunter­
laden. Hier weisen wir auch auf besondere Beratungsangebote hin.
Am Telefon
Ihre Fragen beantworten wir am kostenlosen Servicetelefon. Dort können
Sie auch Informationsmaterial und Formulare bestellen oder den passenden
Ansprechpartner vor Ort erfragen. Sie erreichen uns unter 0800 1000 4800.
Im Internet
Unser Angebot unter www.deutsche­rentenversicherung.de steht Ihnen
rund um die Uhr zur Verfügung. Sie können sich über viele Themen in­
formieren sowie Vordrucke und Broschüren herunterladen oder bestellen.
Mit unseren Online­Diensten können Sie sicher von zu Hause aus Ihre
Angelegenheiten erledigen.
Im persönlichen Gespräch
Ihre nächstgelegene Auskunfts­ und Beratungsstelle finden Sie auf der
Startseite unseres Internets oder Sie erfragen sie am Servicetelefon. Dort
können Sie auch bequem einen Termin vereinbaren oder Sie buchen ihn
online. Mobil hilft Ihnen unsere App iRente.
Versichertenberater und Versichertenälteste
Auch unsere ehrenamtlich tätigen Versichertenberater und Versicherten­
ältesten sind in unmittelbarer Nachbarschaft für Sie da und helfen Ihnen
beispielsweise beim Ausfüllen von Antragsformularen.
Ihr kurzer Draht zu uns
0800 1000 4800 (kostenlose Nummer für Deutschland)
www.deutsche­rentenversicherung.de
info@deutsche­rentenversicherung.de
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Mehrsprachige Beratungen können wir leider nur auf den Internationalen
Beratungstagen anbieten. Die Termine finden Sie im Internet.
Unsere Partner
In den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation beraten wir Sie in
allen Fragen zur Rehabilitation zusammen mit anderen Leistungsträgern.
Auch bei den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden können Sie
Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungs­
unterlagen weiterleiten lassen.
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
­Baden-Württemberg
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe
­Telefon 0721 825-0
Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd
Am Alten Viehmarkt 2
84028 Landshut
­Telefon 0871 81-0
Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg
Bertha-von-Suttner-Straße 1
15236 Frankfurt (Oder)
Telefon 0335 551-0
Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover
Lange Weihe 6
30880 ­Laatzen
­Telefon 0511 829-0
Deutsche Rentenversicherung
Hessen
Städelstraße 28
60596 ­Frankfurt am Main
Telefon 069 6052-0
Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland
Georg-Schumann-Straße 146
04159 Leipzig
­Telefon 0341 550-55
Deutsche Rentenversicherung
Nord
Ziegelstraße 150
23556 ­Lübeck
­Telefon 0451 485-0
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Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern
Wittelsbacherring 11
95444 Bayreuth
Telefon 0921 607­0
Deutsche Rentenversicherung
Oldenburg-Bremen
Huntestraße 11
26135 Oldenburg
Telefon 0441 927­0
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland
Königsallee 71
40215 Düsseldorf
Telefon 0211 937­0
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz
Eichendorffstraße 4­6
67346 Speyer
Telefon 06232 17­0
Deutsche Rentenversicherung
Saarland
Martin­Luther­Straße 2­4
66111 Saarbrücken
Telefon 0681 3093­0
Deutsche Rentenversicherung
Schwaben
Dieselstraße 9
86154 Augsburg
Telefon 0821 500­0
Deutsche Rentenversicherung
Westfalen
Gartenstraße 194
48147 Münster
Telefon 0251 238­0
Deutsche Rentenversicherung
Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Telefon 030 865­0
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Pieperstraße 14­28
44789 Bochum
Telefon 0234 304­0
QR Code ist eine eingetragene Marke der Denso Wave Incorporated.
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Impressum
Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
Geschäftsbereich Presse­ und Öffentlichkeitsarbeit,
Kommunikation
10709 Berlin, Ruhrstraße 2
Postanschrift: 10704 Berlin
Telefon: 030 865­0, Fax: 030 865­27379
Internet: www.deutsche­rentenversicherung.de
E­Mail: drv@drv­bund.de
De­Mail: De­Mail@drv­bund.de­mail.de
Fotos: Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung Bund
Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin
3. Auflage (9/2016), Nr. 720
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der
Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich
kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
Die gesetzliche Rente ist und bleibt
der wichtigste Baustein für die Alterssicherung.
Kompetenter Partner in Sachen
­Altersvorsorge ist die Deutsche
Renten­versicherung. Sie betreut
mehr als 53 Millionen Versicherte
und fast 21 Millionen Rentner.
Die Broschüre ist Teil unseres
u
­ mfangreichen Beratungsangebotes.
Wir informieren.
Wir beraten. Wir helfen.
Die ­Deutsche Rentenversicherung.