Bundesfinanzministerium - Das ändert sich 2017 bei der Steuer

Steuern
27.12.2016
Das ändert sich 2017 bei der Steuer
Höhere Freibeträge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererklärung oder Umstellungen an der
Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie
der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen für Sie
zusammengestellt.
Quelle: fotolia, fotomek
Steuerfreibeträge
2017 wird es folgende steuerliche Entlastungen geben, von denen insbesondere Familien profitieren.
▪
Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro
▪
Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro
▪
Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro,
für das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223
Euro
▪
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a E ST G ) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von
jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro
▪
Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte
Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 % ) nach rechts
Steuererklärung
Ab 2017 wird die Steuererklärung leichter. Die generellen Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch
Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es Z . B . nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt
einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres
nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt.
Verbraucherinformation
Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles
Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen
und Risiken informiert. Zur Höhe der Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt U . A . die einheitliche
Kostenkennziffer „Effektivkosten“ anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen
zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich.
Internationaler Informationsaustausch
Die Umsetzung eines internationalen Informationsaustausches von länderbezogenen Steuer- und Unternehmensdaten
(„Country-by-Country-Reporting“) ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive
Steuerplanung internationaler Konzerne. Die Verpflichtung zur Erstellung von länderbezogenen Berichten betrifft
Unternehmen, deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische
Betriebsstätte umfasst und deren im Konzernabschluss ausgewiesene, konsolidierte Umsatzerlöse mindestens 750
Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen hat. Durch die geschickte Ausnutzung unterschiedlicher
Steuersysteme konnten Großkonzerne in der Vergangenheit ihre Steuerlast auf ein Minimum senken. Der
Informationsaustausch gibt den Steuerbehörden ein Instrument zur Hand, um die angemessene Besteuerung bei
Auslandssachverhalten zu gewährleisten. Die Daten werden nur den Steuerbehörden übermittelt und nicht
veröffentlicht.
Unternehmensfinanzierung
Eine Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften regelt künftig, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise
wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg,
soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (S O G. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog.
Konzernklausel erfüllt sind. Darüber wird neu geregelt, dass Körperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines
qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft
nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die
Neuregelung trägt der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen für die Unternehmensfinanzierung häufig die
Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann - ohne die Neuregelung - nicht
genutzte Verluste wegfallen würden. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen
beseitigen. Die Neuregelung findet rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.
Elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. elektronische Registrierkassen)
Zum 31. Dezember 2016 läuft die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I S . 1342) zur
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften aus. Ab dem 1. Januar 2017 müssen Unterlagen im Sinne des
§ 147 Absatz 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar,
unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Absatz 2 Abgabenordnung).
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sieht eine Einzelaufzeichnungspflicht
vor, die am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Die Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass
aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und
aufzubewahren sind, so dass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen
können. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren
an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.
Ab dem 1. Januar 2018 wird die Möglichkeit der Kassen-Nachschau eingeführt. Dies ist ein eigenständiges Verfahren
zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen
Erfassung von Geschäftsvorfällen.
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium
und einer digitalen Schnittstelle.
▪
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs
protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
▪
Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist gespeichert.
▪
Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.
Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen
müssen, wird u. a. durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die im Einvernehmen zwischen dem BMF, dem BMI und
dem BMWi erstellt wird und der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrats bedarf. Diese
Rechtsverordnung soll im Jahr 2017 erarbeitet werden. Daran wird sich das Verordnungsgebungsverfahren anschließen.
Weiterhin ist ab dem 1. Januar 2020 die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen
Aufzeichnungssysteme vorgesehen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und
diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des
Belegs. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht unter den Voraussetzungen des § 148
Abgabenordnung die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht.
Ab dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl
der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches
Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31. Januar 2020 zu
erstatten.
Mehr zum Thema
Verbraucherinformation: Produktinformationsblatt für private Riester- und Basisrentenverträge
Pressemitteilung: Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor
© Bundesministerium der Finanzen