PPBek: 1. 1. 1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in Fragen der Patientenbelange und der Pflege. 2Sie führt den Titel „Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung“. 3Die Wiederberufung ist zulässig. 4Der Patienten- und Pflegebeauftragte ist ressortübergreifend tätig.
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