PPBek: 1. 1. 1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer

PPBek: 1.
1. 1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung und
Unterstützung der Staatsregierung in Fragen der Patientenbelange und der Pflege. 2Sie führt den Titel
„Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung“. 3Die Wiederberufung ist zulässig.
4Der Patienten- und Pflegebeauftragte ist ressortübergreifend tätig.