Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten

Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Auftragnehmer räumt der Hamburger Verkehrsverbund GmbH, der Freien
und Hansestadt Hamburg (FHH), dem Kreis Pinneberg (PI), dem Kreis Segeberg
(SE), dem Kreis Stormarn (OD) und dem Kreis Herzogtum Lauenburg (RZ) ein
ausschließliches Nutzungsrecht an allen im Rahmen der Auftragsabwicklung erstellten Arbeitsergebnissen ein.
(2) Die Rechtseinräumung erfolgt für Deutschland und ist zeitlich unbeschränkt. Inhaltlich richtet sich die Rechtseinräumung nach dem jeweiligen Vertragszweck
und erstreckt sich auf alle körperlichen und unkörperlichen Verwertungsmöglichkeiten.
(3) Die Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte an Dritte durch
die Hamburger Verkehrsverbund GmbH, die Freien und Hansestadt Hamburg
(FHH), den Kreis Pinneberg (PI), den Kreis Segeberg (SE), den Kreis Stormarn
(OD) und den Kreis Herzogtum Lauenburg (RZ) ist zulässig.
(4) Der Auftragnehmer gestattet der Hamburger Verkehrsverbund GmbH, der Freien
und Hansestadt Hamburg (FHH), dem Kreis Pinneberg (PI), dem Kreis Segeberg
(SE), dem Kreis Stormarn (OD) und dem Kreis Herzogtum Lauenburg (RZ) die
Bearbeitung von im Rahmen der Auftragsabwicklung erstellten Arbeitsergebnissen im für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks nötigen Umfang. Der
unveräußerliche Kern der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Auftragnehmers bleibt unberührt. Die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen der im Rahmen der Auftragsabwicklung erstellten Arbeitsergebnisse bedarf insoweit nicht der Zustimmung des Auftragnehmers, als dieser diese nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks gem. § 39 Abs. 2
UrhG nicht verweigern dürfte.