Expose zum

Geschäftszeichen:
42 K 53/14
Objekt :
Wohnhaus mit Nebengebäuden
bebaute Grundstücke (wirtschaftliche Einheit), gelegen in 01979 Lauchhammer, Querstraße 13
Gemarkung:
Lauchhammer
Flur :
14
Flurstücke:
Straßenansicht mit Lagekennzeichnung
Grundbuch von Lauchhammer Blatt 2229, lfd.Nr. 2
1630 und 1631
Grundstücksgröße:
Ansicht von der Cottbuser Straße aus
257 m² (Gebäude- und Freifläche)
4 m² (Gebäude- und Freifläche)
Innenhofansicht – Teilansichten Wohnhaus
und beide Nebengebäude
Die Bewertungsgrundstücke (wirtschaftliche Einheit) befinden sich in Lauchhammer-Mitte, im Kreuzungsbereich der Querstraße und der
Cottbuser Straße. Das Bewertungsgrundstück ist mit einem ursprünglich ca. 1930 erbauten Einfamilienwohnhaus mit zwei
Nebengebäuden bebaut und ortsüblich erschlossen. Die Gebäude stehen seit ca. 2002 leer und wurden seitdem auch nicht genutzt.
Die Zuwegung bzw. der Zugang zum Grundstück weist hier die Besonderheit auf, das der Zugang über die Tür-/Toranlage nur über das nachbarliche fremde
Grundstück in der jetzigen Bebauung möglich ist. Es besteht hier zur Nutzung des nachbarlichen Grundstücks nur eine mündliche Vereinbarung. Der bauliche
und ausstattungsbezogene Zustand des Wohnhauses (mit ca. insg. 125 m² Wohnfläche) wird als befriedigend mit starkem Unterhaltungs- und Modernisierungsstau eingeschätzt. Das Gebäude ist nicht unterkellert und besitzt ein Erdgeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss, der Anbau mit ehem.
Dachterrasse ist eingeschossig. Auf der rückwärtigen Gebäudeseite befindet sich ein zweigeschossiges Nebengebäude mit Unterkellerung. Das Gebäude
überbaut laut Katasterkarte geringfügig das nachbarliche Grundstück. Im Nebengebäude sind ein Trinkwasseranschluss und Elektrik vorhanden. Insgesamt ist
der bauliche und ausstattungsbezogene Zustand als Befriedigend mit erhöhtem Unterhaltungs- bzw. Reparaturstau einzuschätzen. An der Spitze des
Vorgartenbereiches befindet sich das Flurstück 1631 mit einer Größe von 4 m². In der Örtlichkeit wurde als Abweichung zur Katasterkarte augenscheinlich
festgestellt, dass das fremde Flurstück, welches beide Bewertungsgrundstücke räumlich trennt, hier durch den Vorgartenzaun mit eingefriedet ist.
Beschreibung: