Geschäftszeichen: 42 K 53/14 Objekt : Wohnhaus mit Nebengebäuden bebaute Grundstücke (wirtschaftliche Einheit), gelegen in 01979 Lauchhammer, Querstraße 13 Gemarkung: Lauchhammer Flur : 14 Flurstücke: Straßenansicht mit Lagekennzeichnung Grundbuch von Lauchhammer Blatt 2229, lfd.Nr. 2 1630 und 1631 Grundstücksgröße: Ansicht von der Cottbuser Straße aus 257 m² (Gebäude- und Freifläche) 4 m² (Gebäude- und Freifläche) Innenhofansicht – Teilansichten Wohnhaus und beide Nebengebäude Die Bewertungsgrundstücke (wirtschaftliche Einheit) befinden sich in Lauchhammer-Mitte, im Kreuzungsbereich der Querstraße und der Cottbuser Straße. Das Bewertungsgrundstück ist mit einem ursprünglich ca. 1930 erbauten Einfamilienwohnhaus mit zwei Nebengebäuden bebaut und ortsüblich erschlossen. Die Gebäude stehen seit ca. 2002 leer und wurden seitdem auch nicht genutzt. Die Zuwegung bzw. der Zugang zum Grundstück weist hier die Besonderheit auf, das der Zugang über die Tür-/Toranlage nur über das nachbarliche fremde Grundstück in der jetzigen Bebauung möglich ist. Es besteht hier zur Nutzung des nachbarlichen Grundstücks nur eine mündliche Vereinbarung. Der bauliche und ausstattungsbezogene Zustand des Wohnhauses (mit ca. insg. 125 m² Wohnfläche) wird als befriedigend mit starkem Unterhaltungs- und Modernisierungsstau eingeschätzt. Das Gebäude ist nicht unterkellert und besitzt ein Erdgeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss, der Anbau mit ehem. Dachterrasse ist eingeschossig. Auf der rückwärtigen Gebäudeseite befindet sich ein zweigeschossiges Nebengebäude mit Unterkellerung. Das Gebäude überbaut laut Katasterkarte geringfügig das nachbarliche Grundstück. Im Nebengebäude sind ein Trinkwasseranschluss und Elektrik vorhanden. Insgesamt ist der bauliche und ausstattungsbezogene Zustand als Befriedigend mit erhöhtem Unterhaltungs- bzw. Reparaturstau einzuschätzen. An der Spitze des Vorgartenbereiches befindet sich das Flurstück 1631 mit einer Größe von 4 m². In der Örtlichkeit wurde als Abweichung zur Katasterkarte augenscheinlich festgestellt, dass das fremde Flurstück, welches beide Bewertungsgrundstücke räumlich trennt, hier durch den Vorgartenzaun mit eingefriedet ist. Beschreibung:
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