Bezugsangebot

DIE IN DIESER BEKANNTMACHUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND WEDER
ZUR VERÖFFENTLICHUNG NOCH ZUR WEITERGABE IN DIE BZW. INNERHALB DER
VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER IN
EINEM
RECHTSSYSTEM,
IN
DEM
EINE
SOLCHE
WEITERGABE
ODER
VERÖFFENTLICHUNG UNRECHTMÄSSIG IST, BESTIMMT
MOLOGEN AG
Berlin
ISIN DE0006637200
Bezugsangebot
an die Aktionäre der MOLOGEN AG
zum Bezug von Teilschuldverschreibungen der 6%-Wandelanleihe 2017/2025
(DE000A2DANN4)
Die Hauptversammlung der MOLOGEN AG mit Sitz in Berlin (nachfolgend auch
Gesellschaft) vom 13. August 2014 hat den Vorstand der Gesellschaft (der Vorstand) unter
Tagesordnungspunkt 7 b) ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft (der
Aufsichtsrat) in der Zeit bis zum 12. August 2019 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
mit oder ohne Laufzeitbeschränkungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00
zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf
den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 6.789.451,00 nach näherer
Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren (die Ermächtigung
2014). Zur Bedienung von auf Grundlage der Ermächtigung 2014 geschaffenen Wandlungsund/oder Optionsrechten besteht gemäß § 4 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft ein bedingtes
Kapitals 2014-1 in Höhe von bis zu EUR 6.789.451,00.
Unter teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung 2014 hat der Vorstand am 21. Dezember 2016
mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage beschlossen, eine
Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.999.990,00, unterteilt in
bis zu Stück 499.999 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen zu je EUR 10,00
(jeweils eine Teilschuldverschreibung und zusammen die Wandelanleihe 2017/2025) mit
einer Laufzeit bis zum 20. Januar 2025 und einer quartalsweise zahlbaren Festverzinsung in
Höhe von 6% pro Kalenderjahr sowie dem Recht der Anleihegläubiger auf Wandlung in
insgesamt bis zu 3.124.994 Aktien der Gesellschaft zu einem anfänglichen Wandlungspreis in
Höhe von EUR 1,60 zu begeben. Den Aktionären wird ein Bezugsrecht dergestalt gewährt,
dass die Teilschuldverschreibungen von einem oder von mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). Der Vorstand hat
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
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Bezugsverhältnisses (wie nachstehend definiert) ergeben, auf Grundlage der Ermächtigung
2014 ausgeschlossen.
Das Bezugsangebot wird in Form eines gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 WpPG prospektfreien
öffentlichen Angebots in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Die Gesellschaft
wird daher keinen Wertpapierprospekt in Bezug auf die Wandelanleihe 2017/2025 und das
diesbezügliche Bezugsangebot erstellen und veröffentlichen. Ein solcher Wertpapierprospekt
steht daher auch nicht als Informationsgrundlage für den Bezug oder den Erwerb von
Teilschuldverschreibungen zur Verfügung. Auf diesen Umstand weist die Gesellschaft die
Aktionäre ausdrücklich hin. Den Aktionären wird empfohlen, sich vor Ausübung von
Bezugsrechten umfassend zu informieren und beispielsweise die auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.mologen.com zugänglichen Finanzberichte der Gesellschaft zu lesen.
Bezugsangebot
Bezugsrecht und Bezugspreis
Dero Bank AG mit Sitz in München (die Dero Bank AG oder die Emissionsbank) hat sich
auf Basis eines zwischen der Gesellschaft und der Emissionsbank geschlossenen
Emissionsvertrages vom 21. Dezember 2016 (der Emissionsvertrag) verpflichtet, den
Aktionären der Gesellschaft die Teilschuldverschreibungen im Wege des mittelbaren
Bezugsrechts im Bezugsverhältnis von 68:1 (68 Aktien der Gesellschaft berechtigen zum
Bezug einer Teilschuldverschreibung) (das Bezugsverhältnis) zu einem Ausgabebetrag von
100 Prozent (entspricht EUR 10,00) je Teilschuldverschreibung (der Bezugspreis) zum Bezug
anzubieten.
Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden
Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Mologen-Aktien (ISIN DE0006637200 / WKN
663720) nach Börsenschluss am 27. Dezember 2016. Zu diesem Zeitpunkt werden die
Bezugsrechte (ISIN DE000A2DANR5 / WKN A2DANR) von den Aktienbeständen in der
ISIN DE0006637200 / WKN 663720 abgetrennt. Die Bezugsrechte (ISIN DE000A2DANR5 /
WKN A2DANR), welche auf die bestehenden Aktien der Gesellschaft entfallen, werden am
28. Dezember 2016 (morgens) automatisch durch die Clearstream Banking AG mit Sitz in
Frankfurt am Main auf die Konten der jeweiligen Depotbanken gebucht. Ab dem
28. Dezember 2016 erfolgt der Börsenhandel der Aktien der Gesellschaft im regulierten
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse „ex-Bezugsrecht“.
Bezugsfrist und Ausübung des Bezugsrechts
Die Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen
(einschließlich eines etwaigen Überbezugs) zur Vermeidung des Ausschlusses von der
Ausübung des Bezugsrechts in der Zeit
vom 28. Dezember 2016 (0:00 Uhr MEZ)
bis einschließlich zum 13. Januar 2017 (24:00 Uhr MEZ)
(die Bezugsfrist)
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über ihre Depotbank während der üblichen Geschäftszeiten bei der Dero Bank AG auszuüben.
Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank eine
entsprechende Weisung unter Verwendung des über die Depotbanken zur Verfügung
gestellten Zeichnungsauftrags zu erteilen.
Die Depotbanken werden gebeten, die Zeichnungen der Aktionäre gesammelt bis spätestens
13. Januar 2017 (24:00 Uhr MEZ), bei der Dero Bank AG, Herzog-Wilhelm-Str. 26, 80331
München, Fax: 49 (0) 89 / 520 345 – 997, aufzugeben und den Bezugspreis von EUR 10,00 je
Teilschuldverschreibung ebenfalls bis spätestens zum 13. Januar 2017 (24:00 Uhr MEZ), auf
folgendes Konto der Dero Bank AG zu zahlen:
Sonderkonto Mologen AG, Verwendungszweck "Wandelanleihe",
Konto Nr. 13333330, BLZ 70012100, Dero Bank AG, München,
BIC: VEAKDEMMXXX, IBAN: DE03 7001 2100 0013 3333 30
Für 68 auf den Inhaber lautende Stückaktien kann entsprechend dem Bezugsverhältnis von
68:1 eine Teilschuldverschreibung zum Bezugspreis von 100% des Nennbetrages, also zu
EUR 10,00 je Teilschuldverschreibung bezogen werden. Für den Bezug wird die übliche
Bankprovision berechnet.
Entscheidend für die Einhaltung der Bezugsfrist ist jeweils der Eingang des
Zeichnungsauftrags sowie des Bezugspreises bei der Dero Bank AG. Nicht fristgemäß
ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist
wertlos ausgebucht. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte erfolgt nicht.
Als Bezugsrechtsnachweis für die Teilschuldverschreibungen gelten die Bezugsrechte. Die
Bezugsrechte sind von den jeweiligen Depotbanken spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist
auf das bei der Clearstream Banking AG geführte Konto 2236 der Dero Bank AG zu
übertragen. Zeichnungsaufträge können nur berücksichtigt werden, wenn bis zu diesem
Zeitpunkt auch der Bezugspreis auf dem vorgenannten Konto der Dero Bank AG
gutgeschrieben ist.
Überbezugsrecht
Den Aktionären der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, über die Ausübung ihrer
Bezugsrechte hinaus verbindliche Bezugsorder für weitere, von anderen Aktionären nicht
bezogene Teilschuldverschreibungen zum Bezugspreis abzugeben (der Überbezug).
Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung solcher Aktien im Überbezug besteht nicht. Für den Fall
eines Überbezugs wird die Gesellschaft einen Mechanismus festlegen, auf dessen Grundlage
die Teilschuldverschreibungen, die nicht durch die bisherigen Aktionäre in Ausübung des
gesetzlichen Bezugsrechts bezogen wurden, den einzelnen Investoren im Rahmen des
Überbezugs und/oder der Privatplatzierungen (wie nachstehend definiert) zugeteilt werden.
Auf das nachstehend unter „Erwerbsgarantie der Hauptaktionärin“ beschriebene Recht des
erstens Zugriffs wird hingewiesen.
Etwaige Überbezugsorder müssen bei Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts unter
Verwendung eines separaten Auftrags, welcher von den Depotbanken zusammen mit den
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weiteren Unterlagen zum Bezugsangebot zur Verfügung gestellt wird, innerhalb der
Bezugsfrist erteilt werden. Eine Überbezugsorder kann nur berücksichtigt werden, wenn
spätestens bis zum Ablauf der Bezugsfrist sowohl die diesbezügliche Überbezugsanmeldung
von der Depotbank als auch der vollständige Bezugspreis für den Überbezug bei der Dero
Bank AG eingegangen ist. Für die Anmeldung des Überbezugs gelten im Übrigen dieselben
Bedingungen wie für die Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts.
Sollten Überbezugsorder nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für
den Erwerb im Rahmen des Überbezugs zu viel geleisteten Betrag unverzüglich,
voraussichtlich gleichzeitig mit der Lieferung der zugeteilten Teilschuldverschreibungen,
zurückerstattet.
Verwertung nicht bezogener Teilschuldverschreibungen
Etwaige nicht bezogene Teilschuldverschreibungen können auch im Markt verwertet werden.
Eine etwaige Verwertung hat zum Bezugspreis zu erfolgen. Der Emissionsvertrag sieht keine
Festübernahme der Teilschuldverschreibungen durch die Emissionsbank vor.
Teilschuldverschreibungen, die im Rahmen des Bezugsangebots nicht erworben werden,
sollen qualifizierten Anlegern im Wege von Privatplatzierungen in Deutschland sowie
gegebenenfalls in anderen Ländern der Europäischen Union sowie der Schweiz zum
Bezugspreis zum Erwerb angeboten werden (die Privatplatzierungen). Auf das nachstehend
unter „Erwerbsgarantie der Hauptaktionärin“ beschriebene Recht des erstens Zugriffs wird
hingewiesen.
Erwerbsgarantie der Hauptaktionärin
Die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Global Derivative Trading GmbH (die GDT), hat
gegenüber der Gesellschaft eine verbindliche Zusage abgegeben, insgesamt mindestens
299.999 Teilschuldverschreibungen – das entspricht rund 60% der Wandelanleihe 2017/2025
– zu erwerben (oder, falls weniger nicht bezogene Teilschuldverschreibungen vorhanden sein
sollten, die größtmögliche verfügbare Anzahl). Anknüpfend an diese Erwerbsgarantie hat die
Gesellschaft der GDT die Zuteilung einer entsprechenden Anzahl von
Teilschuldverschreibungen zugesagt und der GDT darüber hinaus ein Recht des erstens
Zugriffs auf alle weiteren nicht bezogenen Teilschuldverschreibungen gewährt.
Kein Bezugsrechtshandel
Weder die Gesellschaft noch die Emissionsbank werden einen Bezugsrechtshandel für die
Bezugsrechte auf die Teilschuldverschreibungen beantragen. Ein Kauf bzw. Verkauf der
Bezugsrechte über die Börse ist daher nicht möglich. Die Bezugsrechte sind aber nach den
allgemeinen geltenden gesetzlichen Bestimmungen individuell übertragbar. Da ein
Börsenhandel für die Bezugsrechte nicht beabsichtigt ist, wird es voraussichtlich jedoch
keinen Marktpreis für die Bezugsrechte geben. Auch ein Ausgleich von Bezugsrechten unter
den Aktionären wird weder von der Gesellschaft noch der Emissionsbank vermittelt. Nicht
ausgeübte Bezugsrechte werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht.
Keine Börsenzulassung der Wandelanleihe 2017/2025
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Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, die Einbeziehung der Wandelanleihe 2017/2025 in den
Börsenhandel (regulierter Markt oder Freiverkehr) zu veranlassen. Die entsprechenden
Teilschuldverschreibungen werden also voraussichtlich börslich nicht handelbar sein.
Provisionen und Lieferung der Teilschuldverschreibungen
Für den Bezug oder Erwerb von Teilschuldverschreibungen können die Depotbanken
bankübliche Provisionen berechnen. Die im Rahmen des Bezugsangebots (einschließlich
Überbezug und Privatplatzierungen) bezogenen oder erworbenen Teilschuldverschreibungen
werden voraussichtlich am 20. Januar 2017 durch Girosammeldepotgutschrift geliefert, sofern
die Bezugsfrist nicht verlängert wird.
Ausgewählte Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe 2017/2025
Für die Teilschuldverschreibungen, die aufgrund dieses Bezugsangebots von den Aktionären
bezogen werden können, sind die Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2017/2025
maßgebend. Die Anleihebedingungen sind bei der Emittentin Mologen AG, Fabeckstraße
30, D-14195, Berlin, erhältlich. Sie sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.mologen.com (unter dem weiterführenden Link „Investoren / Presse“)
zugänglich und speicherbar. Wesentliche Ausstattungsmerkmale der Anleihebedingungen
der Wandelanleihe 2017/2025 sind insbesondere:
Einteilung
Die Wandelanleihe 2017/2025 hat einen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.999.990,00 und
ist eingeteilt in bis zu 499.999 Stück auf den Inhaber lautende, untereinander
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 10,00.
Verbriefung
Die Teilschuldverschreibungen werden für die gesamte Laufzeit durch eine oder mehrere
Globalurkunden ohne Zinsscheine verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt
am Main, zur Girosammelverwahrung hinterlegt wird. Die Anleihegläubiger erhalten eine
Gutschrift auf das Wertpapierkonto ihrer Depotbank. Effektive Teilschuldverschreibungen
oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
Laufzeit
Die Laufzeit der Wandelanleihe beginnt am 20. Januar 2017 und endet am 19. Januar 2025.
Soweit das Wandlungsrecht aus den Teilschuldverschreibungen nicht ausgeübt worden ist
oder die Teilschuldverschreibungen nicht vorzeitig zurückgezahlt worden sind, erfolgt die
Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich auf den Nennbetrag
bis zum Ende der Laufzeit aufgelaufener Zinsen am 20. Januar 2025.
Ausgabebetrag, Verzinsung
Der Ausgabebetrag je Teilschuldverschreibung beträgt 100% und somit EUR 10,00 je
Teilschuldverschreibung. Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem 20. Januar 2017 in
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Höhe ihres Nennbetrages mit jährlich 6% während der gesamten Laufzeit verzinst, sofern sie
nicht vorher zurückgezahlt worden oder das Wandlungsrecht rechtswirksam ausgeübt worden
ist. Die Zinsen sind kalendervierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September
und 31. Dezember eines jeden Jahres zahlbar. Die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen
endet im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mit Ablauf des Tages, der dem Fälligkeitstag
der Rückzahlung vorausgeht. Im Falle einer rechtswirksamen Ausübung des Wandlungsrechts
endet die Verzinsung mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem das
Wandlungsrecht mittels Einreichung einer wirksamen Ausübungserklärung bei der
Wandlungsstelle ausgeübt wird.
Wandlungsrecht, Wandlungszeitraum
Jeder Inhaber einer Teilschuldverschreibung (jeweils ein Anleihegläubiger) hat das Recht,
jede Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 10,00 innerhalb des
Ausübungszeitraums in Inhaber-Stückaktien der Emittentin umzutauschen, wobei sich die
Anzahl der Aktien, die bei Ausübung des Wandlungsrechts aus einer Teilschuldverschreibung
bezogen wird, nach dem jeweils festgelegten Wandlungsverhältnis richtet. Das
Wandlungsverhältnis errechnet sich durch die Division des Nennbetrags einer
Schuldverschreibung durch den im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts geltenden
Wandlungspreis.
Das Wandlungsrecht kann von den Anleihegläubigern jederzeit ab dem 1. April 2017 bis kurz
vor dem Endfälligkeitsdatum ausgeübt werden, sofern nicht ausnahmsweise ein in den
Anleihebedingungen näher beschriebener Nichtausübungszeitraum vorliegt.
Wandlungspreis, Wandlungsverhältnis
Der Wandlungspreis ist diejenige Zahl, durch welche der Nennbetrag einer
Teilschuldverschreibung zu teilen ist, um die Anzahl von Aktien zu errechnen, die bei der
Ausübung des Wandlungsrechts geliefert wird. Nach dem Wandlungsverhältnis bestimmt
sich, wie viele Aktien ein Anleihegläubiger bei der Ausübung des Wandlungsrechts für eine
Teilschuldverschreibung erhält. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 1,60. Hieraus
ergibt sich ein anfängliches Wandlungsverhältnis von 1 zu 6,25, d. h. der Anleihegläubiger
erhält, vorbehaltlich einer Anpassung des Wandlungspreises, im Falle der wirksamen
Ausübung des Wandlungsrechts für jede Teilschuldverschreibung rechnerisch 6,25 Aktien der
Emittentin. Allerdings werden nach Ausübung des Wandlungsrechts ausschließlich ganze
Aktien geliefert. Ein Anspruch auf Lieferung von Bruchteilen von Aktien besteht nicht.
Verbleibende Bruchteile von Lieferaktien. werden nach den näheren Bestimmungen der
Anleihebedingungen in Geld ausgeglichen. Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise
künftigen Kapitalmaßnahmen der Emittentin, können sich das Wandlungsverhältnis und der
Wandlungspreis aufgrund der in den Anleihebedingungen enthaltenen Anpassungsregelungen
gegebenenfalls ändern.
Verwässerungsschutz
Den Anleihegläubigern wird nach den näheren Bestimmungen der Anleihebedingungen ein
üblicher sogenannter Verwässerungsschutz gewährt. Hiernach wird in bestimmten, in den
Anleihebedingungen niedergelegten Situationen (beispielsweise Dividendenausschüttung,
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Aktiensplit, Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, Abspaltung) eine
Anpassung des Wandlungsverhältnisses vorgenommen, um die durch den Eintritt der
Situation drohende (teilweise) Wertverwässerung der Anleihegläubiger auszugleichen.
Kündigungsrechte, vorzeitige Rückzahlung
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Wandelanleihe steht den Anleihegläubigern nicht
zu. Die Anleihegläubiger sind jedoch berechtigt, die Wandelanleihe unter bestimmten
Umständen fristlos zu kündigen (etwa wenn die Emittentin mit einem Betrag, der nach den
Anleihebedingungen fällig ist, länger als 30 Tage im Verzug ist). Im Falle eines
Kontrollwechsels ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, von der Emittentin die vorzeitige
Rückzahlung seiner Teilschuldverschreibungen nach den näheren Bestimmungen der
Anleihebedingungen zu 103% des Nenntragtags zu verlangen. Ein Kündigungsrecht der
Anleihegläubiger besteht zudem unter anderem dann, wenn eine Kapitalherabsetzung erfolgt.
In den Anleihebedingungen näher bestimmte Kündigungsgründe enthalten ein Quorum von
25%. Dies bedeutet, es müssen Kündigungserklärungen im Umfang von mindestens 25% des
Nennbetrags der Wandelanleihe 2017/2025 eingehen, damit eine hierauf gestützte Kündigung
wirksam wird.
Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, mit einer Frist von mindestens 20 und höchstens 40
Tagen durch Bekanntmachung die noch ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt,
nicht jedoch teilweise, zu kündigen und vorzeitig zum Nennbetrag zuzüglich der darauf bis
zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen, falls der
Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen zu irgendeinem Zeitpunkt unter
10% des Gesamtnennbetrags der ursprünglich begebenen Schuldverschreibungen fällt.
Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss der Anleihegläubiger
Die Anleihegläubiger können nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über
Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (SchVG) in seiner jeweils
gültigen Fassung und nach den näheren Bestimmungen der Anleihebedingungen durch
Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung
ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Die Anleihegläubiger
entscheiden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung gemäß § 6 SchVG teilnehmenden
Stimmrechte. Beschlüsse durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen,
insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 SchVG, geändert wird, oder sonstige
wesentliche Maßnahmen beschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit
von mindestens 75% der an der Abstimmung gemäß § 6 SchVG teilnehmenden Stimmrechte.
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder
zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in
Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot
gesetzlich unzulässig ist.
Dieses Dokument stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an
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US-Personen dar. Die Teilschuldverschreibungen, die im Fall der Wandlung zu
liefernden Aktien sowie die Bezugsrechte sind und werden nicht nach den Vorschriften
des United States Securities Act of 1933 (in der jeweils gültigen Fassung der Securities
Act) registriert. Sie dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger
Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer
Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act verkauft oder zum
Verkauf angeboten oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden. Es wird kein
öffentliches Angebot der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den
Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden.
Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen nach dem Securities Act dürfen die in
dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan oder
an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder
wohnhaften Personen weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden.
Im Übrigen kann die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu
informieren.
Berlin im Dezember 2016
Mologen AG
Der Vorstand
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