DGservice Steiermärkisches Dezember 2016 4/2016 10. Jahrgang www.stgkk.at Magazin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber Was gibt es Neues im Jahr 2017? Familienzeitbonus Monatliche Geringfügigkeitsgrenze Wiedereingliederung Inhalt 3 Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsgeschenke Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung 4 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand 6 Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze Liebe Leserinnen und Leser, wieder einmal neigt sich ein Jahr dem Ende zu – für viele ein geeigneter Moment, um kurz innezuhalten und über die vergangenen Monate zu resümieren: War es ein erfolg reiches Jahr? Haben Sie Ihre Ziele erreicht? Ist Ihr Betrieb stabil und zukunftssicher positioniert? Ich möchte die Gelegenheit nutzen, um Ihnen eine andere – nicht weniger wichtige – Frage zu stellen: War es ein gesundes Jahr? Zwischen Arbeit, Erfolgsdruck und hektischen Tagen bleibt die eigene Gesundheit leider nur allzu oft auf der Strecke. Ausgewogene Ernäh rung, regelmäßige Bewegung oder einfach etwas Ruhe genießen – oft sind es nur kleine Maßnahmen, die aber Großes bewirken. Nutzen Sie die kommenden Feiertage, um das vergangene Jahr auch unter dem gesundheitlichen Blickwinkel zu reflektieren – vielleicht gelingt es Ihnen, den einen oder anderen gesundheitsfördernden Aspekt im kommenden Jahr in Ihren Alltag einzubauen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erholsame Feiertage sowie viel Kraft, Erfolg und natürlich Gesundheit für das kommende Jahr! 9 Pensionsaufschub Weniger Beiträge ab 2017 10 Familienzeitbonus Finanzielle Unterstützung während der Familienzeit 11 Papamonat & Co. Frühkarenzmodelle für Väter 12 Entgeltfortzahlung nach der Geburt 12 Sachbezüge während der Karenz Beitragsfrei oder -pflichtig? 13 Wer gehört zu „bestimmten Gruppen“? 13 „Postensuchtage“ Beitragsrechtliche Behandlung Ihre 14 Checkliste für den Jahreswechsel 16 Die neuen Werte 2017 Mag. Verena Nussbaum Obfrau der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 16Impressum ir /0), HKS 57 DGservice Dezember 2016 aktuelles Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsgeschenke Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, ob bzw. bis zu welcher Höhe vom Betrieb für die Mitarbeiter veranstalteten Weihnachtsfeiern und etwaig verteilte Geschenke steuer- und beitragsfrei sind. Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie zielen u. a. darauf ab, den Kontakt untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Die Teilnahme muss allen Arbeitnehmern offenstehen. Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu einem Betrag von höchstens € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Es handelt sich um einen Freibetrag, der auch dann, wenn mehr als € 365,00 für eine Betriebsveranstaltung pro Mitarbeiter aufgewendet werden, bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei bleibt. Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise >> Weihnachtsfeiern, >> Betriebsausflüge und >> kulturelle Veranstaltungen. Keine Betriebsveranstaltung Nicht als Betriebsveranstaltung gilt die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter, wie etwa >> die Ehrung eines einzelnen Jubilars, >> die Verabschiedung eines einzelnen Mitarbeiters oder >> der Empfang eines Mitarbeiters anlässlich eines runden Geburtstages. Auch produktionstechnische oder ähnliche Jubiläen zählen nicht zu den beitragsfreien Betriebsveranstaltungen. Geschenke Darüber hinaus gelten grundsätzlich Geschenke (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einem Freibetrag von jährlich € 186,00 je Mitarbeiter als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Es sind die Kosten sämtlicher Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig. Die Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen eine generelle Zuwendung an die Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (z. B. Weihnachten) sein. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Was gilt als Geschenk? Bei den Sachzuwendungen darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als beitrags- und steuerpflichtiges Entgelt. Unter Sachzuwendungen fallen beispielsweise >> Weinflaschen, >> Geschenkpäckchen, >> Gutscheine, >> Geschenkmünzen, >> Goldmünzen und Golddukaten und >> Autobahnvignetten. Bei Goldmünzen und Golddukaten (z. B. Philharmoniker-Münzen) steht der Goldwert im Vordergrund und daher werden diese als Sachzuwendungen anerkannt. www. bmf.gv.at Weitere Informationen zu den Sachzuwendungen finden Sie in den Lohnsteuerricht linien 2002 unter Findok. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird z. B. die Verteilung und Übergabe von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung angesehen. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist. Mag. Robert Lang 0316/8035 DW 1533 [email protected] Foto: Evdokimov Maxim/ Shutterstock.com Schrift: Avenir DGservice Dezember 2016 Farbe: CMYK (100/30/100/0), HKS 57 3 neues zur sv Wiedereingliederung nach langem Krankenstand Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wird ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, welches einen sanften Wiedereinstieg in den Berufsalltag erlaubt. Die entsprechenden Regelungen des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes (zu Redaktionsschluss noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart) treten mit 1.7.2017 ohne weitere Übergangsbestimmungen1 in Kraft. Wiedereingliederungsteilzeit Die Wiedereingliederungsteilzeit dient der Erleichterung der Wiedereingliederung eines Dienstnehmers nach langer Krankheit. Dabei soll diesem für die Dauer von mindestens einem bis zu sechs Monaten die Möglichkeit eröffnet werden, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. (Hinweis: Falls medizinisch notwendig, ist eine einmalige Verlängerung zulässig, wobei das Gesamtausmaß der Teilzeit neun Monate nicht übersteigen darf.) 4 Voraussetzung ist das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstandes im selben Dienstverhältnis. Dieses muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben. Da der Dienstnehmer im Rahmen der Teilzeit als absolut arbeitsfähig gilt, muss daher zum Antrittszeitpunkt eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work. Diese hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung zu enthalten. Überdies muss ein Wiedereingliederungsplan vorliegen, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Arbeitszeitreduktion ist die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 50 % herabzusetzen. Des Weiteren darf sie während der Wiedereingliederungsteilzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das gebührende monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Unter gewissen Voraussetzungen kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der gesetzlich geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Der Dienstgeber darf während der Ausübung der Teilzeit weder eine Mehrarbeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Der Dienstnehmer kann somit beides ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen. Die einvernehmliche Leistung von Mehrarbeitsstunden ist hingegen möglich. Rechtliche Auswirkungen: Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt – abgesehen von der befristeten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit – weder eine inhaltliche Änderung des Dienstvertrages noch eine Änderung der kollektivvertraglichen Einstufung des Dienstnehmers. Durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind zulässig, soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der dienstvertraglich festgelegten Pflichten bewegen. Die Wiedereingliederungsteilzeit darf für die Dauer >> eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), >> einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz, >> eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, >> einer Altersteilzeit sowie >> einer Teilpension (erweiterte Alters teilzeit) nicht vereinbart werden bzw. ist eine entsprechende Vereinbarung für diese Zeiträume unwirksam. Der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die medizinische Zweckmäßigkeit der Teilzeit nicht mehr gegeben ist. Diese darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches erfolgen. Wiedereingliederungsgeld Um den Einkommensverlust, der durch ein auf Grund der Teilzeitvereinbarung nur in geringerem Ausmaß zustehendes Entgelt bewirkt wird, auszugleichen, wird ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand erbracht wird. Anspruchsvoraussetzung: Das Wiedereingliederungsgeld ist durch 1 Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit ist daher auch in jenen Fällen zulässig, in denen der anlassbegründende Krankenstand (zur Gänze oder teil weise) vor dem Inkrafttreten lag. ir /0), HKS 57 DGservice Dezember 2016 Foto: Alexander Raths/Shutterstock.com den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu genehmigen. Dies erfolgt nur dann, wenn auf Grund der vom Versicherten vorgelegten Unterlagen (Wiedereingliederungsplan von fit2work, ärztliche Befunde) davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig ist. Die Bewilligung darf zunächst für höchstens sechs Monate erteilt werden und ist für eine etwaige Verlängerung jedenfalls erneut erforderlich. Der Krankenversicherungsträger hat sowohl den Versicherten als auch den Dienstgeber über die Genehmigung (bzw. Ablehnung) sowie die Entziehung der Geldleistung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Anspruchsdauer: Das Wiedereingliederungsgeld gebührt ab dem Beginn der Teilzeit bis zu deren vereinbartem Ende, sofern es nicht frühzeitig durch den Krankenversicherungsträger entzogen wird. Als Entziehungsgrund kommt das Überschreiten der in der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeit um mindestens 10 % in Betracht. Bei Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen (bzw. einen Anspruch auf eine solche Leistung haben), erlischt dagegen der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ohne weiteres Verfahren. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem Tag, der auf die Entziehung folgt. Ausmaß: Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld (= 60 % der Bemessungsgrundlage) und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren. Wird diese z. B. um die Hälfte herabgesetzt, gebührt die Leistung in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes; bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 75 % stehen 25 % zu usw. Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normal arbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert, ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen. Bezieher von Wiedereingliederungsgeld sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Für die Dauer einer Erkrankung während der laufenden Teilzeit gebührt anstelle des Krankengeldes somit weiterhin das Wiedereingliederungsgeld, wenngleich dieses den Zweck eines Krankengeldes erfüllt. Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anspruchsdauer gelangen auch hier zur Anwendung. „Sperrfrist“: Nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit kann ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld (für eine neue Teilzeitvereinbarung) erst nach Ablauf von 18 Monaten entstehen. Beendigungsansprüche Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, sind bestimmte Regelungen hinsichtlich der Berechnung allfälliger Beendigungsansprüche zu beachten. gens bestimmter Beendigungsgründe (z. B. bei unberechtigter Entlassung oder berechtigtem vorzeitigen Austritt) Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, ist bei deren Berechnung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Teilzeitvereinbarung zugestanden wäre. Urlaubsersatzleistung: Für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist das für den letzten Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende volle Entgelt heranzuziehen. Abfertigung alt: Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem Angestellten-, dem Arbeiter-Abfertigungsund dem Gutsangestelltengesetz gilt die Bestimmung zur Urlaubsersatzleistung analog. Wird die Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ermittelt, ist im Zuge der Berechnung der Monatsentgelte zu berücksichtigen, dass das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monates vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit als beendet gilt. Beiträge Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sind die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des reduzierten Entgeltes vom Dienstgeber zu leisten. Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind jedoch vom monatlichen Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Hannes Nerat Kündigungsentschädigung: Hat der Dienstnehmer auf Grund des Vorlie- 0316/8035 DW 1981 [email protected] Schrift: Avenir DGservice Dezember 2016 Farbe: CMYK (100/30/100/0), HKS 57 5 neues zur sv Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze Ab 1.1.2017 gibt es keine tägliche, sondern nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Nachdem wir bereits in der Ausgabe Nr. 3/2016 unseres „DGservice“-Magazins ausführlich darüber berichtet haben, hier eine Zusammenfassung der bisher aus der Praxis aufgetauchten Fragen. Unbefristetes bzw. für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis 6 Beispiel 1: >> Unbefristetes Dienstverhältnis ab 15.1. >> Entgelt für Jänner € 250,00. Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat € 500,00. >> Für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die € 500,00 heranzuziehen, daher Anmeldung zur Vollversicherung ab 15.1. Foto: Phovoir/Shutterstock.com Ist bei einem unbefristeten Dienstverhältnis, das untermonatig beginnt, für die Beurteilung der Geringfügigkeit immer auf ein (fiktives) Monatsentgelt hochzurechnen? Nein. Ist das für einen ganzen Kalendermonat gebührende Entgelt bereits bekannt (z. B. auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen oder arbeitsrechtlicher Vereinbarungen), ist bei einem untermonatigen Beginn (oder Ende) keine Hochrechnung notwendig. Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Welches Entgelt ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit maßgeblich, wenn ein kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis innerhalb des gleichen Kalendermonates beginnt und endet? Hier ist stets das vereinbarte Einkommen relevant, das für den vereinbarten Zeitraum gebührt. Beispiel 2: >> Befristetes Dienstverhältnis vom 10.1. bis 19.1. >> Entgelt für den vereinbarten Zeitraum € 500,00, daher über der Geringfügigkeitsgrenze. Auch dann ist das für den ursprünglichen Zeitraum vereinbarte Entgelt von € 500,00 heranzuziehen, das Dienstverhältnis bleibt vollversichert. Siehe auch nebenstehenden Grundsatz. Wie ist vorzugehen, wenn das für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnis in einem Kalender monat beginnt und im anderen endet? Hier ist jeder Kalendermonat (samt dem jeweils in diesem Kalendermonat anfallenden Entgelt) separat zu betrachten. >> Aber: tatsächliches Entgelt für Jänner € 50,00 (= unter der Geringfügigkeitsgrenze) und für Februar € 750,00 (= über der Geringfügigkeitsgrenze). Allgemeiner Grundsatz Sofern sich die Höhe des Entgelt anspruches nicht ändert, bleibt ein geringfügiges Dienstverhältnis immer geringfügig und ein vollversichertes Dienstverhältnis immer vollversichert. Dies gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis untermonatig Was ist, wenn in diesem Fall das Dienstverhältnis statt wie vereinbart am 19.1. bereits am 14.1. endet, und daher nur ein Entgelt von € 250,00 ausbezahlt wird? Beispiel 3: >> Befristetes Dienstverhältnis vom 31.1. bis 15.2. >> Entgelt für den gesamten Zeitraum € 800,00. beginnt, endet oder früher als vereinbart endet (beachten Sie bitte Beispiel 3). Eine eventuell resultierende Urlaubsersatzleistung ändert nichts an diesem Grundsatz. ir /0), HKS 57 DGservice Dezember 2016 neues zur sv Fallweise Beschäftigung Kann es sein, dass ein fallweise Beschäftigter in einem Kalendermonat mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze verdient, er aber aus Sicht des Dienstgebers auf Grund der tageweisen Betrachtung trotzdem nur geringfügig zu melden ist? Ja. Der Versicherte wird dann allerdings nachträglich in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen und erhält vom Krankenversicherungsträger einen Pauschalbetrag vorgeschrieben. Weitere Fragen zum Entfall der Geringfügigkeitsgrenze Meldungen rstock.com Welche Verrechnungsgruppen sind für die Dienstgeberabgabe zu verwenden? Für unbefristete bzw. zumindest einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse stehen weiterhin die Verrechnungsgruppen N72 bzw. N74 zur Verfügung. Bei kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen empfehlen wir, die jeweilige Beitragsgruppe für geringfügig Beschäftigte (z. B. N14k) plus die Verrechnungsgruppe N64 zu verwenden. Fo to : utte /Sh Gibt es neue Regelungen bei den Änderungsmeldungen? Nein. Weder bei den Änderungsmeldungen noch bei der Vorgehensweise beim Wechsel von Voll- auf Teilversicherung (oder umgekehrt) hat sich etwas geändert. Kann ab 1.1.2017 der Fall eintreten, dass die Dienstgeberabgabe auch dann abzuführen ist, wenn der Dienstgeber zwar nur einen geringfügigen Dienstnehmer beschäftigt, dieser aber in einem Kalendermonat mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei ihm ausübt, mit denen er über das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze kommt? Nein. Voraussetzung für die Dienstgeberabgabe ist nach wie vor, dass der Dienstgeber in einem Kalendermonat zumindest zwei geringfügig Beschäftigte hat. 04 e4 fil Was ist bei den Anmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung zu beachten? Für kürzer als einen Monat vereinbarte (sowie fallweise) geringfügige Dienstverhältnisse sind die nachfolgenden neuen Beitragsgruppen zu verwenden: >> N14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. >> N24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. >> L14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. >> M24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung. >> Alle vier genannten neuen Beitragsgruppen im Falle einer Altersumstufung („Befreiung vom Beitrag zur Unfallversicherung“) für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben: N14o, N24o, L14o, M24o. Dienstgeberabgabe 7 bei jenen Dienstverhältnissen zu erfolgen, die bereits 2016 begonnen haben, aber in das Jahr 2017 hinüberreichen? Hier richtet sich die Beurteilung nach den im Jahr 2016 geltenden Bestimmungen. Beispiel 4: >> Dienstverhältnis vom 30.12.2016 bis 13.1.2017. >> Die Feststellung der Geringfügigkeit erfolgt nach den „alten“ Regeln (der Jahreswechsel 2016/2017 führt zu keiner neuerlichen Beurteilung). Inkrafttreten Hannes Nerat Nach welchen Bestimmungen hat die Beurteilung der Geringfügigkeit 0316/8035 DW 1981 [email protected] Schrift: Avenir DGservice Dezember 2016 Farbe: CMYK (100/30/100/0), HKS 57 neues zur sv Lohnzettel SV – Beispiele kurz notiert Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für Lehrlinge Ab 1.1.2017 fällt für Lehrlinge, die in den Geltungsbereich des BauarbeiterSchlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) fallen, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) in der Bei der Erstattung der Lohnzettel SV ist folgendes zu beachten: >> Wenn es sich bei den geringfügi>> Die Meldung der Beitragsgrundgen Dienstverhältnissen um unterlagen ist nach Ende der Beschäftischiedliche Vereinbarungen hangung mit Ende des Folgemonates delt (für kürzer als einen Monat, für erforderlich. Für alle in einem Kazumindest einen Monat/unbefristet lendermonat beendeten Beschäftioder fallweise), sind diese getrennt gungen mit gleicher Vereinbarung zu melden. wird ein Lohnzettel erwartet. Höhe von 1,40 % an. Die bisherige Ausnahme wurde mit dem Bundesgesetz- Beispiel 1: Zwei für länger als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse (DV). >> 1. DV: 16.1. bis 2.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (Beitragsgruppe/BGR N14) >> 2. DV: 28.5. bis lfd. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14) blatt BGBl I Nr. 72/2016 aufgehoben. Beitragsgruppenschema 2017 Im neuen, elektronisch abrufbaren Beitragsgruppenschema 2017 sind u. a. folgende Änderungen enthalten: 16.1. >> Die neuen Beitragsgruppen für kürzer 2.5. 1. DV: N14 28.5. 2. DV: N14 als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse (siehe auch Seite 7). >> Neue Personengruppe für Arbeiter 8 Lösung: Lohnzettel SV 01 - 12 und Betriebliche Vorsorge (BV) 02 - 12 (SV und BV für 1. und 2. DV) lehrlinge, die in den Geltungsbereich des BSchEG fallen: A3z. Arbeitsbehelf Der Arbeitsbehelf für Arbeitsbehelf für Dienstgeberinn en und Dienstg Lohnverrechner eber sowie innen und Lohnver rechner Stand: 1.1.2017 das Jahr 2017 mit 2017 umfangreichen Informationen zur Meldungserstattung und 10.6. 15.6. 1. DV: N14k Beitragsabrechnung ist online abrufbar. Er Beispiel 2: Zwei für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse. >> 1. DV: 10.6. bis 15.6. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k), DV ist kein Nachfolgearbeitsverhältnis >> 2. DV: 20.6. bis 25.6. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k), DV ist ein Nachfolgearbeitsverhältnis 20.6. 25.6. 2. DV: N14k Österreichische Sozialversicheru ng www.sozialversicherung.at Arbeitsbehelf_2017.in dd 1 23.11.2016 12:56:14 Lösung:Lohnzettel SV 06 - 06 und BV 06 - 06 (SV für 1. und 2. DV, BV für 2. DV) enthält u. a. eine Checkliste zum Jahreswechsel, Beispiele, Ausfüllhilfen etc. Der Arbeitsbehelf für Privathaushalte wurde ebenfalls aktualisiert. Dieser richtet sich primär an jene Haushalte, die erstmalig Dienstnehmer beschäftigen. Beispiel 3: Zwei für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse. >> 1. DV: 10.6. bis 15.6. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k), DV ist ein Nachfolgearbeitsverhältnis >> 2. DV: 25.6. bis 5.7. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k), DV ist ein Nachfolgearbeitsverhältnis 10.6. 15.6. 25.6. 5.7. www. stgkk.at Das Beitragsgruppenschema und den Arbeitsbehelf können Sie unter Dienstgeber/ Publikationen und Aktuelles aufrufen. 1. DV: N14k 2. DV: N14k Lösung:Lohnzettel SV 06 - 06 und BV 06 - 06 (SV und BV für 1. DV) Lohnzettel SV 06 - 07 und BV 06 - 07 (SV und BV für 2. DV) Bei jeder unterjährigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates vorzulegen. ir /0), HKS 57 DGservice Dezember 2016 neues zur sv Beispiel 4: Für länger als einen Monat vereinbartes geringfügiges Dienstverhältnis, für kürzer als einen Monat vereinbartes geringfügiges Dienstverhältnis. >> 1. DV: 16.1. bis 2.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14) >> 2. DV: 28.5. bis 30.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k) 16.1. 2.5. 28.5. 30.5. 2. DV: N14k 1. DV: N14 Lösung:Lohnzettel SV 01 - 05 und BV 02 - 05 (SV und BV für 1. DV) Lohnzettel SV 05 - 05 und BV 05 - 05 (SV und BV für 2. DV) Beispiel 5: Für kürzer als einen Monat vereinbartes geringfügiges Dienstverhältnis, fallweise geringfügige Beschäftigung. >> 1. DV: 10.6. bis 15.6. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k) >> 2. DV: 20.6. = fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k) >> 3. DV: 22.6. = fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k) 10.6. 15.6. 20.6. 22.6. 2. DV: N14k 1. DV: N14k 3. DV: N14k Lösung: Lohnzettel SV 06 - 06 (SV für 1. DV) Lohnzettel SV 06 - 06 und BV 06 - 06 (SV und BV für 2. und 3. DV) Beispiel 6: Zwei für länger als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse, fallweise geringfügige Beschäftigung, für kürzer als einen Monat vereinbartes geringfügiges Dienstverhältnis. >> 1. DV: 16.1. bis 2.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14) >> 2. DV: 15.5. = fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k) >> 3. DV: 17.5. = fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k) >> 4. DV: 24.5. bis 26.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k) >> 5. DV: 31.5. bis lfd. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14) 16.1. 2.5. 15.5. 1. DV: N14 2. DV: N14k 17.5. 3. DV: N14k 24.5. 26.5. 31.5. 4. DV: N14k 5. DV: N14 Lösung: Lohnzettel SV 01 - 12 und BV 02 - 12 (SV und BV für 1. und 5. DV) Lohnzettel SV 05 - 05 und BV 05 - 05 (SV und BV für 2. und 3. DV) Lohnzettel SV 05 - 05 und BV 05 - 05 (SV und BV für 4. DV) www. sozialversicherung.at Weitere Informationen zum Thema Lohnzettel sowie die Meldefristen für den jährlichen und unterjährigen Lohnzettel können Sie unter Dienstgeber/Grundlagen A-Z/L-O/ Lohnzettel aufrufen. Pensionsaufschub Weniger Beiträge ab 2017 Unter bestimmten Voraussetzungen verringert sich sowohl für Dienstgeber als auch für ältere Dienst nehmer ab 1.1.2017 der Beitrag zur Pensionsversicherung (PV-Beitrag) um die Hälfte. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienstnehmer >> bereits Anspruch auf eine Alterspension hat, >> diesen Anspruch noch nicht geltend gemacht hat und >> er sich in der pensionsversicherungsrechtlichen Bonusphase befindet. Die Bonusphase erstreckt sich bei Frauen derzeit vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Für den Zeitraum dieser Bonusphase haben Dienstgeber und Dienstnehmer zwar nur mehr 50 % ihres jeweiligen PV-Beitrages zu entrichten. Da die übrigen 50 % aber von der Pensionsversicherung getragen werden, erfolgt die Gutschrift am Pensionskonto des Dienstnehmers weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen PV-Beitrag. Für die Abrechnung der halben PV-Beiträge steht Ihnen die Verrechnungsgruppe N70 (- 11,40 %) zur Verfügung. Hannes Nerat Hannes Nerat 0316/8035 DW 1981 [email protected] 0316/8035 DW 1981 [email protected] Schrift: Avenir DGservice Dezember 2016 Farbe: CMYK (100/30/100/0), HKS 57 9 neues zur sv Familienzeitbonus Finanzielle Unterstützung während der Familienzeit Mit dem Familienzeitbonusgesetz (BGBl. I Nr. 53/2016 vom 8.7.2016) wurde ein Familienzeitbonus als finanzielle Unterstützung für Väter während der Familienzeit geschaffen. Das Familienzeitbonusgesetz tritt mit 1.3.2017 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 28.2.2017 anzuwenden. Familienzeit 10 Familienzeit ist ein Zeitraum zwischen 28 und 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes, in dem sich der Vater auf Grund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu >> die Erwerbstätigkeit unterbricht (z. B. durch Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes), >> keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, >> keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, >> keine Entgeltfortzahlung vom Dienstgeber sowie >> kein Krankengeld oder andere Leistungen bei Krankheit erhält. Die Erwerbstätigkeit muss im Anschluss an die Familienzeit weitergeführt werden. Familienzeitbonus Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60 pro Tag und kann pro Geburt nur einmal bezogen werden. Anspruchsberechtigung Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht, wenn (neben bestimmten anderen Voraussetzungen) in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden. Ausgenommen davon sind Unterbrechungen von insgesamt 14 Tagen sowie Unterbrechungen auf Grund einer Karenz nach dem VäterKarenzgesetz (VKG). Antragstellung Der Antrag auf Familienzeitbonus kann frühestens am Tag der Geburt beim Krankenversicherungsträger gestellt werden und muss spätestens am 91. Tag nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger einlangen. Der Familienzeitbonus wird im Nachhinein vom Krankversicherungsträger ausgezahlt. dig. Wird das Dienstverhältnis wieder aufgenommen, ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erforderlich. Soziale Absicherung Bezieher eines Familienzeitbonus sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g und k Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beiträge Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden teilweise vom Bund und teilweise vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) getragen. Ausnahme Rückforderung Ein zu Unrecht bezogener Familienzeitbonus wird vom Krankenversicherungsträger zurückgefordert. Pflichtversicherung Bei einer Inanspruchnahme der Familienzeit endet die Pflichtversicherung. Meldungen Auf Grund der neuen Bestimmung des § 11 Abs. 3 lit a. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz liegt bei einer Arbeitsunterbrechung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Familienzeit kein unbezahlter Urlaub vor. Daher ist eine Abmeldung mit dem Tag vor Beginn der Familienzeit notwen- Bei Vätern, die einen Frühkarenzurlaub nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, besteht die Pflichtversicherung weiter (vgl. § 11 Abs. 3 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Es ist somit keine Abmeldung zu erstatten und der Dienstgeber trägt weiterhin die Beiträge 1 zur Sozialversicherung. Bei Inanspruchnahme eines Frühkarenzmodelles für Väter (siehe Seite elf) ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, der Bezug eines Familienzeitbonus möglich. Claudia Maier 0316/8035 DW 1612 [email protected] 1 Der Wohnbauförderungsbeitrag, die Arbeiter- bzw. die Landarbeiterkammerumlage entfallen. ir /0), HKS 57 DGservice Dezember 2016 wussten sie schon? Papamonat & Co. Frühkarenzmodelle für Väter Frühkarenzmodelle für Väter ermöglichen berufstätigen Vätern, ihr Dienstverhältnis in den ersten Lebenswochen ihres Kindes zu unterbrechen und das Neugeborene gemeinsam mit der Mutter zu betreuen. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der derzeit möglichen Varianten des Papamonates. Papamonat Primär ist beim Papamonat zwischen Väterfrühkarenz mit Rechtsanspruch und vereinbarter Karenz zu unterscheiden. Varianten mit Anspruch bestehen derzeit auf gesetzlicher Basis im öffentlichen Dienst sowie in einigen Branchen auf kollektivvertraglicher Ebene. Besteht kein Anspruch, können Dienstnehmer und Dienstgeber vertraglich einen Karenzurlaub (Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt) vereinbaren. Kollektivvertragliche Frühkarenz Bei Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag (KV) endet die Pflichtversi- überblick Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst Personenkreis Meldungen zur Sozialversicherung (SV) Betriebliche Vorsorge (BV) Wer trägt die SVBeiträge? Vereinbarter Karenzurlaub (= Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung) länger als einen bis zu einem Kalendermonat Kalendermonat Bedienstete des Bundes Arbeitnehmer, auf sowie einiger Bundes die KV anzuwenden länder (derzeit Burgensind, die Väterland, Nieder- und Ober frühkarenz regeln österreich, Salzburg, (derzeit z. B. KV Steiermark, Tirol, Wien der Banken, Sparund Vorarlberg) kassen) Rahmenbe- Voraussetzungen gemäß dingungen § 29o Vertragsbediens tetengesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Bestimmungen erfüllt Pflichtver sicherung Väterfrühkarenz laut Kollektiv vertrag (KV) Voraussetzungen laut jeweils anzuwendendem Kollektivvertrag erfüllt sämtliche Arbeitnehmer keine besonderen Voraussetzungen erforderlich, meist wird eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen ... besteht weiter ... endet mit dem ... endet mit dem (gemäß § 11 Abs. 3 lit. b Tag vor Beginn der Tag vor Beginn Allgemeines Sozialversi- Väterfrühkarenz des vereinbarten cherungsgesetz) Karenzurlaubes keine Abmeldung Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr Abmeldegrund: Abmeldegrund: „Karenz nach „Länger als 1 MSchG/VKG“ Monat währender unbezahlter Urlaub“ ... besteht weiter keine Abmeldung keine Beitragsleistung BV-Zeit nicht unter brochen Dienstgeber (Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage entfallen) BV-Zeit nicht unterbrochen, wenn kürzer als einen Monat; unterbrochen, wenn länger als einen Monat BV-Zeit unter brochen keine Beitragsleistung BV-Zeit nicht unterbrochen cherung unabhängig von der Dauer der Väterfrühkarenz mit dem Ende des Entgeltanspruches, da Anspruch auf Freizeit besteht. Eine Abmeldung sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich. Vereinbarter Karenzurlaub Wird Karenzurlaub bis zu einem Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung weiter. Der Dienstnehmer trägt für diesen Zeitraum den gesamten Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie gegebenenfalls den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag. Der Dienstgeber hat den Zuschlag nach dem InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz und gegebenenfalls den Nachtschwerarbeits-Beitrag weiter zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag, die Arbeiterbzw. die Landarbeiterkammerumlage (LK) entfallen (Ausnahme: in Kärnten und in der Steiermark ist die LK vom Dienstnehmer weiter zu entrichten). Für die Zeit der Arbeitsunterbrechung fallen keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) an. Die BV-Zeit wird jedoch nicht unterbrochen. Wird ein Karenzurlaub für länger als einen Monat vereinbart, endet die Pflichtversicherung. Eine Abmeldung und eine Anmeldung bei Wiederaufnahme sind zu erstatten. Dienstnehmer (Sonderbestimmungen) Claudia Maier 0316/8035 DW 1612 [email protected] Schrift: Avenir DGservice Dezember 2016 Farbe: CMYK (100/30/100/0), HKS 57 11 wussten sie schon? Entgeltfortzahlung nach der Geburt Wochengeld/Krankengeld 12 Außer einer vollversicherten Dienstnehmerin kann auch eine geringfügig Beschäftigte Wochengeld oder Krankengeld beziehen. Und zwar in folgenden Fällen: >> Die geringfügig Beschäftigte hat eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG abgeschlossen. >> Die Dienstnehmerin hat neben ihrem geringfügigen ein vollversiche- Foto: Hrecheniuk Oleksii/Shutterstock.com Das Angestelltengesetz (AngG) sieht zwar vor, dass der Dienstgeber grundsätzlich seinen weiblichen Angestellten während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft das Entgelt weiter zu bezahlen hat. Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht, wenn die Angestellte während dieser Zeit einen Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat, oder sich vor dem individuellen oder generellen Beschäftigungsverbot in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet (§ 8 Abs. 4 AngG). rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. >> Die Dienstnehmerin hat im Monat mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Karenzen Der Dienstgeber ist nur dann zur sechswöchigen Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn kein Wochengeldoder Krankengeldanspruch besteht und auch keine der erwähnten Karenzen vorliegt. Karenzen auf Grund spezieller arbeitsrechtlicher Normen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (z. B. Familienhospizkarenz, Pflegekarenz oder Bildungskarenz) schließen die Entgeltfortzahlung aber nicht aus. Hannes Nerat 0316/8035 DW 1981 [email protected] Sachbezüge während der Karenz Beitragsfrei oder -pflichtig? In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auch während einer Karenz (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz 1979/MSchG oder dem VäterKarenzgesetz/VKG) weiterhin Sachbezüge erhalten (z. B. Dienstwohnung, Privatnutzung des Firmen-PKW). Werden während einer derartigen Karenz ausschließlich nur mehr Sach- bezüge gewährt, sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei. Diese Beitragsfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn (neben dem karenzierten Dienstverhältnis) mit demselben Dienstgeber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird (z. B. auf Grund des § 15e Abs. 1 MSchG). Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei diesem neuen Be- schäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich tatsächlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis handelt und der Sachbezug weiterhin nur aus dem ersten (karenzierten) Dienstverhältnis gebührt. Hannes Nerat 0316/8035 DW 1981 [email protected] ir /0), HKS 57 DGservice Dezember 2016 wussten sie schon? Die Sozialversicherung orientiert sich hier an den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 76. Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind z. B. Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie z. B. Chauffeure, Monteure, Innendienstbzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Auslandstätigkeit keiten nehmen immer mehr DGservice Service der Gebietskr ankenkassen und der VAEB Mag. Robert Lang 0316/8035 DW 1533 [email protected] reChtsg rundlag en Alt- und neurecht im Vergleich onen über die z. B. bei Ent- unserem Praxisleitfaden Auslandstätigke it hert? wer ist wo versic Aktualisierte 2. Auflage „Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?“. www. sozialversicherung.at Download unter Diensteber/Internatio nales/Leitfäden und Broschüren. Verlängerung der Handy-Signatur Für die einwandfreie Verwendung Ihres digitalen Ausweises ist ein gültiges Zertifikat notwendig. Dieses verliert jedoch fünf Jahre nach Aus Sicherheitsgründen muss das Grundsätzlich ist bei einer Kündigung durch den Dienstgeber dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben („Postensuchtage“), wobei Kollektivverträge davon abweichende Regelungen treffen können (siehe § 22 Angestelltengesetz/AngG bzw. § 1160 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch/ABGB). werden. Beides ist kostenlos und kann Wird dem Dienstnehmer die Freizeit nicht gewährt, verwandelt sich der Freizeitanspruch in einen Geldanspruch: Dabei handelt es sich um einen Entgeltanspruch aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses, der gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beitragsfrei ist und zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung führt (vgl. Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens/E-MVB 049-03-07-004). antwor Regelungen finden Sie in ten Beispiele aus der praxis sendungen zu beachtenden „Postensuchtage“ Beitragsrechtliche Behandlung Zertifikat danach verlängert oder, falls es bereits abgelaufen ist, erneuert innerhalb weniger Minuten durchgeführt werden. www. handy-signatur.at Hier können Sie Ihr Zertifikat erneuern bzw. verlängern. Korrekte Meldung der Dienstnehmeradressen Achten Sie bitte darauf, dass bei den Meldungen zur Sozialversicherung (Anund Abmeldungen, Änderungsmeldungen etc.) stets die richtigen Adressen der Dienstnehmer angegeben werden. Nur dann ist sichergestellt, dass den Mag. Robert Lang Dienstnehmern Schriftstücke der Sozi- 0316/8035 DW 1533 [email protected] alversicherung auch korrekt zugestellt werden können. Schrift: Avenir DGservice Dezember 2016 für Dienstgeb er zu. Umfassende Informati- Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Arbeitnehmer eine Gruppe im obigen Sinne dar. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe nicht geeignet. Auch das Lebensalter, der Wohnort oder der Familienstand sind nicht betriebsbezogen. dessen Aktivierung seine Gültigkeit. Wird dem Dienstnehmer diese verlangte Freizeit während der Kündigungsfrist gewährt, ist das während dieses Zeitraumes zustehende (ungeschmälerte) Entgelt beitragspflichtig abzurechnen. AusnAhm en Grenzüberschreitende Tätig- entsend ungen Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Fragen und Bei einigen Leistungen des Dienstgebers an seine Beschäftigten ist eine der Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit, dass diese Zuwendungen allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden (z. B. freiwillige soziale Zuwendungen, Aufwendungen für die Zukunftssicherung). Doch was versteht man unter „bestimmten Gruppen“? KURZ NOTIERT Kriterien, dAuer, Wer gehört zu „bestimmten Gruppen“? Farbe: CMYK (100/30/100/0), HKS 57 13 Foto: ChristianChan/Shutterstock.com wussten sie schon? Checkliste für den Jahreswechsel Welche Meldungen sind zum Jahreswechsel zu erstatten? Bis wann müssen die Meldungen vorgelegt werden? Was gibt es Besonderes zu beachten? Wie bereits seit Jahren üblich, geben wir Ihnen auch heuer wieder einen Überblick über die Meldungserstattung zum Jahreswechsel. Jahreslohnzettel Der Lohnzettel Finanz/SV ist für alle am Ende des Kalenderjahres 2016 beschäftigten Dienstnehmer (auch für geringfügig Beschäftigte) vorzulegen. Dies gilt sowohl für Selbstabrechner als auch für Vorschreibebetriebe. Die Lohnzettel Finanz/SV sind mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln. 14 Für freie Dienstnehmer ist dem Finanzamt via ELDA die Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) anstelle des Lohnzettels Finanz zu übermitteln. Zusätzlich zu dieser Meldung ist ein Lohnzettel SV zu erstatten. Für jede der Vollversicherung unterliegende Tätigkeit und jede geringfügige Beschäftigung ist ein separater Lohnzettel auszustellen. Dies gilt vor allem für durchgehende Arbeitsverhältnisse, bei denen es zu einem Wechsel zwischen Vollversicherung und geringfügiger Beschäftigung (oder umgekehrt) kommt. In diesem Fall sind sämtliche Daten der Betrieblichen Vorsorge (BV) auf dem Lohnzettel anzuführen, der im betreffenden Jahr die letzte Beitragszeit umfasst. Eine Aufteilung der Zeiten und Grundlagen der BV ist nicht zulässig. Meldefristen: Die Lohnzettel Finanz/SV sind grundsätzlich via ELDA bis Ende Februar 2017 zu übermitteln. Jahreslohnzettel 2016 in Papierform sind an das Finanzamt bereits bis Ende Jänner 2017 zu übermitteln. auf einen blick Die Meldefristen im Überblick >> Jahreslohnzettel 2016 via ELDA: Schwerarbeitsmeldung 2016 spätestens am 28.2.2017 (in Papierform an das Finanzamt: Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen, sind zu melden. 31.1.2017). >> Mitteilung gem. § 109a EStG 1988 für 2016: wie Jahreslohnzettel. >> Schwerarbeitsmeldung 2016: 1.1.2017 bis 28.2.2017. Betroffen sind weibliche Beschäftigte, die das 35. Lebensjahr, bzw. männliche Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Meldepflicht entfällt für Dienstnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen. >> UV-Beitrag für geringfügig Beschäftigte, Dienstgeberabgabe, Beitrag und Zuschlag zur BV für geringfügig Beschäftigte von Selbstabrechnern mit jährlicher Abrechnung mittels Beitragsnachweisung für Dezember 2016. >> Meldung zum Beitrag und Meldefrist: Die Schwerarbeitsmeldung 2016 ist frühestens Anfang Jänner und spätestens Ende Februar via ELDA zu erstatten. Abrechnung geringfügig beschäftigter Dienstnehmer Zuschlag zur BV für geringfügig Beschäftigte (für Vorschreibebetriebe): 9.1.2017. tragsgruppe N24u/N14u bzw. L14u/ M24u). Der Unfallversicherungsbeitrag (UVBeitrag) für geringfügig Beschäftigte ist von Selbstabrechnern mit der Beitragsnachweisung (BN) für Dezember abzurechnen (sofern dies nicht bereits unterjährig erfolgte). Der UV-Beitrag beträgt unverändert 1,30 %. Dies ist notwendig für den Dienstgeberabgleich. Dabei werden die am Lohnzettel gemeldeten Beitragsgrundlagen regelmäßig den Beitragsgrundlagen der Beitragsnachweisungen gegenübergestellt. Bei Differenzen sind Meldungen bzw. Abrechnungsunterlagen zu berichtigen. Für geringfügig Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, fällt kein UV-Beitrag an. Allerdings ist die Beitragsgrundlage auf der Beitragsnachweisung einzutragen (Bei- Meldefrist: Die Beitragsnachweisung 12/2016 ist bis spätestens 16.1.2017 zu übermitteln. Die Vorlagefrist für Beitragskonten mit SEPA Lastschrift-Mandat ist der 10.1.2017. ir /0), HKS 57 DGservice Dezember 2016 wussten sie schon? Dienstgeberabgabe Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist pro Kalendermonat die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmer und freien Dienstnehmer zu ermitteln. Übersteigt die sich ergebende Summe in einem Kalendermonat das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 623,58), hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,30 % eine pauschalierte Dienstgeberabgabe (DAG) in der Höhe von 16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %) zu entrichten. Grundlage für die Bemessung der DAG ist die Summe aller beitragspflichtigen Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen der geringfügig beschäftigten Personen. Die DAG ist zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein zu entrichten (sofern dies nicht bereits unterjährig erfolgte). Anstelle der Beitragsgruppen N14, N24, L14 und M24 ist die Verrechnungsgruppe N72 mit dem Beitragssatz von 17,70 % (KV 3,85 %, PV 12,55 %, UV 1,30 %) zu verwenden. Für Rück- bzw. Nachverrechnungen steht die Verrechnungsgruppe N64 in Höhe von 16,40 % (nur KV und PV) zur Verfügung. Für geringfügig beschäftigte Personen (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer), welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist seit 1.1.2004 kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Zur Ermittlung, ob die DAG im Ausmaß von 16,40 % (ohne Un- fallversicherungsbeitrag von 1,30 %) zu entrichten ist, ist auch die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen der in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u gemeldeten Versicherten heranzuziehen. Versicherte in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u sind – wenn die DAG zu entrichten ist – in der Verrechnungsgruppe N74 mit dem Beitragssatz von 16,40 % abzurechnen. Selbstabrechner können die DAG auch monatlich abrechnen und mittels Beitragsnachweisung melden. lohnzettel spezial Lohnzettel und Beendigungsansprüche Beendigungsansprüche, wie Urlaubs ersatzleistungen oder Kündigungsentschädigungen, verlängern die Pflichtversicherung. Gehen diese über den Jahreswechsel hinaus, sind zwei getrennte Lohnzettel für jedes Kalenderjahr zu erstellen. Achtung: Stellt sich nach der Übermittlung des Lohnzettels SV via ELDA heraus, dass Daten fehlerhaft sind, sind ein Storno und eine Neuüber- Treffen die Voraussetzungen für die DAG nicht zu, sind für die Abrechnung der Beiträge für geringfügig beschäftigte Personen in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u die Summen der allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungsgrundlagen der jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen. Als Prozentsatz setzen Sie in diesem Falle 0,00 % und als Beitrag € 0,00 ein. mittlung erforderlich. Berichtigungen bzw. Korrekturen des übermittelten Lohnzettels SV sind nicht möglich. Beispiel Beendigungsansprüche: >> Ende der Beschäftigung: 30.11.2016 >> Ende Entgeltanspruch: 13.1.2017 >> Ende der Betrieblichen Vorsorge (BV): 13.1.2017 >> Urlaubsersatzleistung: 1.12.2016 bis 13.1.2017 Betriebliche Vorsorge Lösung: Bei jährlicher Zahlung des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge (BV) für geringfügig Beschäftigte fällt ein Zuschlag von 2,50 % des Beitrages zur BV an. >> Lohnzettel SV 01 - 12/2016 und BV 01 - 12/2016 >> Lohnzettel SV 01 - 01/2017 und BV 01 - 01/2017 Meldefrist: Meldefristen: Von Selbstabrechnern ist für alle am Ende des Kalenderjahres 2016 beschäftigten Dienstnehmer der 2,50%ige Zuschlag des Beitrages zur BV mit der Beitragsnachweisung 12/2016 (bis spätestens 16.1.2017) zu melden. Vorschreibebetriebe haben die „Meldung zum BVBeitrag“ (samt dem etwaig anfallenden Zuschlag) bis spätestens 9.1.2017 zu erstatten. >> Lohnzettel 2016: 2.1.2017, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.1 >> Lohnzettel 2017: 2.1.2017, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.1 Hannes Nerat 0316/8035 DW 1981 [email protected] 1 Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Nur bei Kündigung während des Krankenstandes beginnt die Frist erst ab dem Ende des Krankenentgeltanspruches zu laufen. Schrift: Avenir DGservice Dezember 2016 Farbe: CMYK (100/30/100/0), HKS 57 15 NEUES ZUR SV Die neuen Werte 2017 Die Aufwertungszahl für 2017 beträgt 1,024 (BGBI. II Nr. 391/2016). Höchstbeitragsgrundlagen >> täglich: € 166,00 >> monatlich: € 4.980,00 >> jährlich für Sonderzahlungen: € 9.960,00 >> monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 5.810,00 Geringfügigkeitsgrenzen >> monatlich: € 425,70 (Hinweis: Ab 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr) >> Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DAG): € 638,55 Tägliche Beitragsgrundlagen 16 >> für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: € 26,72 (= monatlich € 801,60) >> für Zivildiener: € 37,59 (= monatlich € 1.127,70) Grenzbeträge zum AV-Beitrag Ab 2017 beträgt der vom Dienstnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslo- senversicherungsbeitrages (AV-Beitrag) bei einer monatlichen Beitragsgrund lage (Entgelt) >> bis € 1.342,00: 0 % >> über € 1.342,00 bis € 1.464,00: 1 % >> über € 1.464,00 bis € 1.648,00: 2 % >> über € 1.648,00: 3 % Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am AV-Beitrag bei geringem Einkommen, wenn das Lehrverhältnis ab dem 1.1.2016 begonnen hat >> bis € 1.342,00: 0 % >> über € 1.342,00 bis € 1.464,00: 1 % >> über € 1.464,00: 1,20 % Sonstige Werte >> Auflösungsabgabe: € 124,00 >> Sozial- und WeiterbildungsfondsBeitrag (SO) für überlassene Arbeiter und Angestellte: 0,80 % der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage >> Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener: € 5,29 monatlich >> Verzugszinsen für rückständige Beiträge: 3,38 % >> Zinsersparnisse bei Dienstgeberdarlehen: 1 % >>> www.stgkk.at <<< Information, Beratung & Service – Besuchen Sie uns im Netz! Gesundheit ist unser Auftrag, soziale Sicherheit unser Produkt, zufriedene Versicherte unser Ziel. dgservice direkt Sie fragen – wir antworten „DGservice“ bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner Leser. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, Reaktionen zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. So erreichen Sie uns: Steiermärkische Gebietskrankenkasse Meldung-Versicherung-Beitrag Kennwort: „DGservice” Josef-Pongratz-Platz 1 8011 Graz Postfach 900 Tel.: 0316/8035-4100 Fax: 0316/8035-1593 E-Mail: [email protected] Besuchen Sie uns im Internet: www.stgkk.at Impressum Herausgeber: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, DVR: 0023990, Tel.: 0316 8035-1890, Fax: 0316 8035-1593, E-Mail: dgservice@stgkk. at, Internet: www.stgkk.at • Redaktion und Layout: Matthias Berger, Mag. Wolfgang Böhm, Wolfgang Mitterstöger, Michaela Podgornik, Mag. 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