DGservice Ausgabe 4/2016 - Steiermärkische Gebietskrankenkasse

DGservice
Steiermärkisches
Dezember 2016
4/2016
10. Jahrgang
www.stgkk.at
Magazin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber
Was gibt es
­Neues im Jahr 2017?
Familienzeitbonus
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Wiedereingliederung
Inhalt
3 Betriebsveranstaltungen und
Weihnachtsgeschenke Steuer- und beitragsrechtliche
Behandlung
4 Wiedereingliederung nach
­langem Krankenstand
6 Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze
Liebe Leserinnen und Leser, wieder einmal neigt sich ein Jahr
dem Ende zu – für viele ein geeigneter Moment, um kurz innezuhalten
und über die vergangenen Monate zu resümieren: War es ein erfolg­
reiches Jahr? Haben Sie Ihre Ziele erreicht? Ist Ihr Betrieb stabil und
zukunftssicher positioniert?
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, um Ihnen eine andere – nicht
weniger wichtige – Frage zu stellen: War es ein gesundes Jahr?
Zwischen Arbeit, Erfolgsdruck und hektischen Tagen bleibt die eigene
Gesundheit leider nur allzu oft auf der Strecke. Ausgewogene Ernäh­
rung, regelmäßige Bewegung oder einfach etwas Ruhe genießen – oft
sind es nur kleine Maßnahmen, die aber Großes bewirken. Nutzen
Sie die kommenden Feiertage, um das vergangene Jahr auch unter
dem gesundheitlichen Blickwinkel zu reflektieren – vielleicht gelingt
es Ihnen, den einen oder anderen gesundheitsfördernden Aspekt im
­kommenden Jahr in Ihren Alltag einzubauen.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern erholsame Feiertage sowie viel Kraft, Erfolg und natürlich
Gesundheit für das kommende Jahr!
9 Pensionsaufschub Weniger Beiträge ab 2017
10 Familienzeitbonus Finanzielle Unterstützung
­während der Familienzeit
11 Papamonat & Co. Frühkarenzmodelle für Väter
12 Entgeltfortzahlung nach der
Geburt
12 Sachbezüge während der Karenz Beitragsfrei oder -pflichtig?
13 Wer gehört zu „bestimmten
­Gruppen“?
13 „Postensuchtage“ Beitragsrechtliche Behandlung
Ihre
14 Checkliste für den Jahreswechsel
16 Die neuen Werte 2017
Mag. Verena Nussbaum
Obfrau der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse
16Impressum
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DGservice Dezember 2016
aktuelles
Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsgeschenke Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung
Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, ob bzw. bis zu welcher Höhe vom Betrieb für die Mitarbeiter veranstalteten Weihnachtsfeiern und etwaig verteilte Geschenke steuer- und beitragsfrei sind.
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene
mit gesellschaftlichem Charakter. Sie
zielen u. a. darauf ab, den Kontakt untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Die Teilnahme muss
allen Arbeitnehmern offenstehen.
Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil
darstellen, sind bis zu einem Betrag von
höchstens € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter von den Lohnabgaben und der
Sozialversicherung befreit. Es handelt
sich um einen Freibetrag, der auch
dann, wenn mehr als € 365,00 für eine
Betriebsveranstaltung pro Mitarbeiter aufgewendet werden, bis zu dieser
Höhe steuer- und beitragsfrei bleibt.
Als Betriebsveranstaltungen gelten
alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise
>> Weihnachtsfeiern,
>> Betriebsausflüge und
>> kulturelle Veranstaltungen.
Keine Betriebsveranstaltung
Nicht als Betriebsveranstaltung gilt
die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter, wie etwa
>> die Ehrung eines einzelnen Jubilars,
>> die Verabschiedung eines einzelnen Mitarbeiters oder
>> der Empfang eines Mitarbeiters anlässlich eines runden Geburtstages.
Auch produktionstechnische oder
ähnliche Jubiläen zählen nicht zu den
beitragsfreien Betriebsveranstaltungen.
Geschenke
Darüber hinaus gelten grundsätzlich Geschenke (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einem Freibetrag von
jährlich € 186,00 je Mitarbeiter als
steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Es sind die Kosten sämtlicher
Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Ein diese
Grenze übersteigender Mehrbetrag
ist sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.
Die Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen eine generelle
Zuwendung an die Mitarbeiter aus
einem bestimmten Anlass (z. B. Weihnachten) sein. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der
Sachzuwendung nicht erforderlich.
Was gilt als Geschenk?
Bei den Sachzuwendungen darf es
sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld
abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als beitrags- und steuerpflichtiges Entgelt.
Unter Sachzuwendungen fallen
beispielsweise
>> Weinflaschen,
>> Geschenkpäckchen,
>> Gutscheine,
>> Geschenkmünzen,
>> Goldmünzen und Golddukaten und
>> Autobahnvignetten.
Bei Goldmünzen und Golddukaten
(z. B. Philharmoniker-Münzen) steht
der Goldwert im Vordergrund und daher werden diese als Sachzuwendungen anerkannt.
www. bmf.gv.at
Weitere Informationen zu den Sachzuwendungen finden Sie in den Lohnsteuerricht­
linien 2002 unter Findok.
Auch ohne besondere Betriebsfeier
wird z. B. die Verteilung und Übergabe
von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung angesehen. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der
Geschenke der eigentliche Anlass und
Inhalt der Veranstaltung ist.
Mag. Robert Lang
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3
neues zur sv
Wiedereingliederung nach langem Krankenstand
Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wird ein
arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, welches einen sanften Wiedereinstieg in den Berufsalltag
erlaubt. Die entsprechenden Regelungen des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes (zu Redaktionsschluss noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart) treten mit 1.7.2017 ohne weitere Übergangsbestimmungen1 in Kraft.
Wiedereingliederungsteilzeit
Die Wiedereingliederungsteilzeit
dient der Erleichterung der Wiedereingliederung eines Dienstnehmers
nach langer Krankheit. Dabei soll diesem für die Dauer von mindestens
einem bis zu sechs Monaten die Möglichkeit eröffnet werden, sich Schritt
für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. (Hinweis: Falls medizinisch notwendig, ist eine einmalige
Verlängerung zulässig, wobei das Gesamtausmaß der Teilzeit neun Monate
nicht übersteigen darf.)
4
Voraussetzung ist das Vorliegen
eines mindestens sechswöchigen
Krankenstandes im selben Dienstverhältnis. Dieses muss vor dem Antritt
der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben.
Da der Dienstnehmer im Rahmen der
Teilzeit als absolut arbeitsfähig gilt,
muss daher zum Antrittszeitpunkt eine
ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit gegeben sein.
Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und
Dienstnehmer über eine befristete
Reduzierung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work. Diese hat
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Beschäftigung zu enthalten. Überdies
muss ein Wiedereingliederungsplan
vorliegen, der bei der Gestaltung der
Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen der Arbeitszeitreduktion ist die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 50 % herabzusetzen. Des Weiteren darf sie während der Wiedereingliederungsteilzeit zwölf Stunden nicht
unterschreiten und das gebührende
monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Unter gewissen Voraussetzungen
kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der gesetzlich geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden.
Der Dienstgeber darf während der
Ausübung der Teilzeit weder eine
Mehrarbeit noch eine Änderung der
vereinbarten Lage der Arbeitszeit
anordnen. Der Dienstnehmer kann
somit beides ohne arbeitsrechtliche
Konsequenzen ablehnen. Die einvernehmliche Leistung von Mehrarbeitsstunden ist hingegen möglich.
Rechtliche Auswirkungen: Die
Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt – abgesehen
von der befristeten Herabsetzung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit –
weder eine inhaltliche Änderung des
Dienstvertrages noch eine Änderung
der kollektivvertraglichen Einstufung
des Dienstnehmers. Durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind zulässig,
soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der dienstvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.
Die Wiedereingliederungsteilzeit
darf für die Dauer
>> eines Beschäftigungsverbotes nach
dem Mutterschutzgesetz 1979
(MSchG),
>> einer Karenz nach dem MSchG
oder Väter-Karenzgesetz,
>> eines Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienstes,
>> einer Altersteilzeit sowie
>> einer Teilpension (erweiterte Alters­
teilzeit)
nicht vereinbart werden bzw. ist
eine entsprechende Vereinbarung für
diese Zeiträume unwirksam.
Der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen
Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die medizinische Zweckmäßigkeit der Teilzeit nicht mehr gegeben
ist. Diese darf frühestens drei Wochen
nach der schriftlichen Bekanntgabe
des Beendigungswunsches erfolgen.
Wiedereingliederungsgeld
Um den Einkommensverlust, der
durch ein auf Grund der Teilzeitvereinbarung nur in geringerem Ausmaß
zustehendes Entgelt bewirkt wird,
auszugleichen, wird ein Anspruch auf
Wiedereingliederungsgeld geschaffen.
Dabei handelt es sich um eine Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung,
die aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand erbracht wird.
Anspruchsvoraussetzung:
Das
Wiedereingliederungsgeld ist durch
1 Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit ist daher auch in jenen Fällen zulässig, in denen der anlassbegründende Krankenstand (zur Gänze oder teil­
weise) vor dem Inkrafttreten lag.
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den chef- und kontrollärztlichen
Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu genehmigen. Dies
erfolgt nur dann, wenn auf Grund der
vom Versicherten vorgelegten Unterlagen (Wiedereingliederungsplan
von fit2work, ärztliche Befunde) davon ausgegangen werden kann, dass
die Wiedereingliederung medizinisch
zweckmäßig ist. Die Bewilligung darf
zunächst für höchstens sechs Monate
erteilt werden und ist für eine etwaige
Verlängerung jedenfalls erneut erforderlich.
Der Krankenversicherungsträger
hat sowohl den Versicherten als auch
den Dienstgeber über die Genehmigung (bzw. Ablehnung) sowie die Entziehung der Geldleistung schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
Anspruchsdauer: Das Wiedereingliederungsgeld gebührt ab dem Beginn der Teilzeit bis zu deren vereinbartem Ende, sofern es nicht frühzeitig durch den Krankenversicherungsträger entzogen wird.
Als Entziehungsgrund kommt das
Überschreiten der in der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeit um mindestens
10 % in Betracht. Bei Personen, die
Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen (bzw. einen
Anspruch auf eine solche Leistung haben), erlischt dagegen der Anspruch
auf Wiedereingliederungsgeld ohne
weiteres Verfahren.
Entfällt der Anspruch auf Auszahlung, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem Tag, der auf die Entziehung folgt.
Ausmaß: Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem
erhöhten Krankengeld (= 60 % der Bemessungsgrundlage) und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit zu aliquotieren. Wird
diese z. B. um die Hälfte herabgesetzt,
gebührt die Leistung in der Höhe von
50 % des erhöhten Krankengeldes; bei
einer wöchentlichen Normalarbeitszeit
von 75 % stehen 25 % zu usw. Wird die
Vereinbarung über die wöchentliche
Normal­
arbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert,
ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen.
Bezieher von Wiedereingliederungsgeld sind vom Anspruch auf
Krankengeld ausgeschlossen. Für die
Dauer einer Erkrankung während der
laufenden Teilzeit gebührt anstelle
des Krankengeldes somit weiterhin
das Wiedereingliederungsgeld, wenngleich dieses den Zweck eines Krankengeldes erfüllt. Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anspruchsdauer
gelangen auch hier zur Anwendung.
„Sperrfrist“: Nach dem Ende der
Wiedereingliederungsteilzeit
kann
ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld (für eine neue
Teilzeitvereinbarung) erst nach Ablauf
von 18 Monaten entstehen.
Beendigungsansprüche
Wird das Dienstverhältnis während
der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, sind bestimmte Regelungen
hinsichtlich der Berechnung allfälliger
Beendigungsansprüche zu beachten.
gens bestimmter Beendigungsgründe
(z. B. bei unberechtigter Entlassung
oder berechtigtem vorzeitigen Austritt) Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, ist bei deren Berechnung das ungeschmälerte Entgelt
zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Teilzeitvereinbarung zugestanden wäre.
Urlaubsersatzleistung: Für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist
das für den letzten Monat vor Antritt
der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende volle Entgelt heranzuziehen.
Abfertigung alt: Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem Angestellten-, dem Arbeiter-Abfertigungsund dem Gutsangestelltengesetz gilt
die Bestimmung zur Urlaubsersatzleistung analog. Wird die Abfertigung
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz ermittelt, ist im
Zuge der Berechnung der Monatsentgelte zu berücksichtigen, dass das
Dienstverhältnis mit dem Ablauf des
letzten Monates vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit als beendet
gilt.
Beiträge
Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sind die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des reduzierten Entgeltes vom Dienstgeber zu
leisten. Die Beiträge zur Betrieblichen
Vorsorge sind jedoch vom monatlichen Entgelt vor Herabsetzung der
Normalarbeitszeit zu berechnen.
Hannes Nerat
Kündigungsentschädigung: Hat der
Dienstnehmer auf Grund des Vorlie-
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neues zur sv
Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze
Ab 1.1.2017 gibt es keine tägliche, sondern nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Nachdem wir bereits in der Ausgabe Nr. 3/2016 unseres „DGservice“-Magazins ausführlich darüber berichtet haben, hier eine Zusammenfassung der bisher aus der Praxis
aufgetauchten Fragen.
Unbefristetes bzw. für zumindest einen Monat
­vereinbartes Dienstverhältnis
6
Beispiel 1:
>> Unbefristetes Dienstverhältnis ab
15.1.
>> Entgelt für Jänner € 250,00.
Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat
€ 500,00.
>> Für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die € 500,00
heranzuziehen, daher Anmeldung
zur Vollversicherung ab 15.1.
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Ist bei einem unbefristeten Dienstverhältnis, das unter­monatig beginnt,
für die Beurteilung der Geringfügigkeit immer auf ein (fiktives) Monatsentgelt hochzurechnen?
Nein. Ist das für einen ganzen Kalendermonat gebührende Entgelt bereits bekannt (z. B. auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen oder
arbeitsrechtlicher Vereinbarungen),
ist bei einem untermonatigen Beginn
(oder Ende) keine Hochrechnung notwendig.
Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis
Welches Entgelt ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit maßgeblich,
wenn ein kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis innerhalb
des gleichen Kalendermonates beginnt
und endet?
Hier ist stets das vereinbarte Einkommen relevant, das für den vereinbarten Zeitraum gebührt.
Beispiel 2:
>> Befristetes Dienstverhältnis vom
10.1. bis 19.1.
>> Entgelt für den vereinbarten Zeitraum € 500,00, daher über der Geringfügigkeitsgrenze.
Auch dann ist das für den ursprünglichen Zeitraum vereinbarte
Entgelt von € 500,00 heranzuziehen,
das Dienstverhältnis bleibt vollversichert. Siehe auch nebenstehenden
Grundsatz.
Wie ist vorzugehen, wenn das für
kürzer als einen Monat vereinbarte
Dienstverhältnis in einem Kalender­
monat beginnt und im anderen
endet?
Hier ist jeder Kalendermonat (samt
dem jeweils in diesem Kalendermonat
anfallenden Entgelt) separat zu betrachten.
>> Aber: tatsächliches Entgelt für
Jänner € 50,00 (= unter der Geringfügigkeitsgrenze) und für Februar
€ 750,00 (= über der Geringfügigkeitsgrenze).
Allgemeiner Grundsatz
Sofern sich die Höhe des Entgelt­
anspruches nicht ändert, bleibt
ein geringfügiges Dienstverhältnis
immer geringfügig und ein vollversichertes Dienstverhältnis immer
vollversichert.
Dies gilt auch dann, wenn das
Dienstverhältnis untermonatig
Was ist, wenn in diesem Fall das
Dienstverhältnis statt wie vereinbart
am 19.1. bereits am 14.1. endet, und
daher nur ein Entgelt von € 250,00 ausbezahlt wird?
Beispiel 3:
>> Befristetes Dienstverhältnis vom
31.1. bis 15.2.
>> Entgelt für den gesamten Zeitraum
€ 800,00.
beginnt, endet oder früher als vereinbart endet (beachten Sie bitte
Beispiel 3). Eine eventuell resultierende Urlaubsersatzleistung ändert
nichts an diesem Grundsatz.
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neues zur sv
Fallweise Beschäftigung
Kann es sein, dass ein fallweise
Beschäftigter in einem Kalendermonat mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze verdient, er aber aus
Sicht des Dienstgebers auf Grund der
tageweisen Betrachtung trotzdem
nur geringfügig zu melden ist?
Ja. Der Versicherte wird dann allerdings nachträglich in die Kranken- und
Pensionsversicherung einbezogen und
erhält vom Krankenversicherungsträger einen Pauschalbetrag vorgeschrieben.
Weitere Fragen zum Entfall der Geringfügigkeitsgrenze
Meldungen
rstock.com
Welche Verrechnungsgruppen sind
für die Dienstgeberabgabe zu verwenden?
Für unbefristete bzw. zumindest
einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse stehen weiterhin die Verrechnungsgruppen N72 bzw. N74 zur
Verfügung. Bei kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen
empfehlen wir, die jeweilige Beitragsgruppe für geringfügig Beschäftigte
(z. B. N14k) plus die Verrechnungsgruppe N64 zu verwenden.
Fo
to
:
utte
/Sh
Gibt es neue Regelungen bei den
Änderungsmeldungen?
Nein. Weder bei den Änderungsmeldungen noch bei der Vorgehensweise beim Wechsel von Voll- auf
Teilversicherung (oder umgekehrt) hat
sich etwas geändert.
Kann ab 1.1.2017 der
Fall eintreten, dass die
Dienstgeberabgabe auch
dann abzuführen ist,
wenn der Dienstgeber
zwar nur einen geringfügigen
Dienstnehmer
beschäftigt, dieser aber in
einem Kalendermonat mehrere
kurzfristige Beschäftigungen bei ihm
ausübt, mit denen er über das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze kommt?
Nein. Voraussetzung für die Dienstgeberabgabe ist nach wie vor, dass
der Dienstgeber in einem Kalendermonat zumindest zwei geringfügig Beschäftigte hat.
04
e4
fil
Was ist bei den Anmeldungen von
Dienstnehmern zur Sozialversicherung zu beachten?
Für kürzer als einen Monat vereinbarte (sowie fallweise) geringfügige
Dienstverhältnisse sind die nachfolgenden neuen Beitragsgruppen zu
verwenden:
>> N14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat
vereinbarter Beschäftigung.
>> N24k: Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung.
>> L14k: Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit freiem Dienstvertrag und
kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung.
>> M24k: Geringfügig beschäftigte
Angestellte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat
vereinbarter Beschäftigung.
>> Alle vier genannten neuen Beitragsgruppen im Falle einer Altersumstufung („Befreiung vom Beitrag
zur Unfallversicherung“) für Frauen
und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben: N14o, N24o,
L14o, M24o.
Dienstgeberabgabe
7
bei jenen Dienstverhältnissen zu
erfolgen, die bereits 2016 begonnen
haben, aber in das Jahr 2017 hinüberreichen?
Hier richtet sich die Beurteilung
nach den im Jahr 2016 geltenden Bestimmungen.
Beispiel 4:
>> Dienstverhältnis vom 30.12.2016
bis 13.1.2017.
>> Die Feststellung der Geringfügigkeit erfolgt nach den „alten“ Regeln (der Jahreswechsel 2016/2017
führt zu keiner neuerlichen Beurteilung).
Inkrafttreten
Hannes Nerat
Nach welchen Bestimmungen hat
die Beurteilung der Geringfügigkeit
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Lohnzettel SV – Beispiele
kurz notiert
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für Lehrlinge
Ab 1.1.2017 fällt für Lehrlinge, die in
den Geltungsbereich des BauarbeiterSchlechtwetterentschädigungsgesetzes
1957 (BSchEG) fallen, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) in der
Bei der Erstattung der Lohnzettel SV ist folgendes zu beachten:
>> Wenn es sich bei den geringfügi>> Die Meldung der Beitragsgrundgen Dienstverhältnissen um unterlagen ist nach Ende der Beschäftischiedliche Vereinbarungen hangung mit Ende des Folgemonates
delt (für kürzer als einen Monat, für
erforderlich. Für alle in einem Kazumindest einen Monat/unbefristet
lendermonat beendeten Beschäftioder fallweise), sind diese getrennt
gungen mit gleicher Vereinbarung
zu melden.
wird ein Lohnzettel erwartet.
Höhe von 1,40 % an. Die bisherige Ausnahme wurde mit dem Bundesgesetz-
Beispiel 1:
Zwei für länger als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse (DV).
>> 1. DV: 16.1. bis 2.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (Beitragsgruppe/BGR
N14)
>> 2. DV: 28.5. bis lfd. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14)
blatt BGBl I Nr. 72/2016 aufgehoben.
Beitragsgruppenschema 2017
Im neuen, elektronisch abrufbaren
Beitragsgruppenschema 2017 sind u. a.
folgende Änderungen enthalten:
16.1.
>> Die neuen Beitragsgruppen für kürzer
2.5.
1. DV: N14
28.5.
2. DV: N14
als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse (siehe auch Seite 7).
>> Neue Personengruppe für Arbeiter­
8
Lösung: Lohnzettel SV 01 - 12 und Betriebliche Vorsorge (BV) 02 - 12 (SV und BV
für 1. und 2. DV)
lehrlinge, die in den Geltungsbereich des BSchEG fallen: A3z.
Arbeitsbehelf
Der Arbeitsbehelf für
Arbeitsbehelf
für Dienstgeberinn
en und Dienstg
Lohnverrechner
eber sowie
innen und Lohnver
rechner
Stand: 1.1.2017
das Jahr 2017 mit
2017
umfangreichen Informationen zur Meldungserstattung und
10.6.
15.6.
1. DV: N14k
Beitragsabrechnung
ist online abrufbar. Er
Beispiel 2:
Zwei für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse.
>> 1. DV: 10.6. bis 15.6. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k), DV ist
kein Nachfolgearbeitsverhältnis
>> 2. DV: 20.6. bis 25.6. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k), DV ist ein
Nachfolgearbeitsverhältnis
20.6.
25.6.
2. DV: N14k
Österreichische
Sozialversicheru
ng
www.sozialversicherung.at
Arbeitsbehelf_2017.in
dd 1
23.11.2016 12:56:14
Lösung:Lohnzettel SV 06 - 06 und BV 06 - 06 (SV für 1. und 2. DV, BV für 2. DV)
enthält u. a. eine Checkliste zum Jahreswechsel, Beispiele, Ausfüllhilfen etc.
Der Arbeitsbehelf für Privathaushalte
wurde ebenfalls aktualisiert. Dieser richtet sich primär an jene Haushalte, die
erstmalig Dienstnehmer beschäftigen.
Beispiel 3:
Zwei für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse.
>> 1. DV: 10.6. bis 15.6. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k), DV ist ein
Nachfolgearbeitsverhältnis
>> 2. DV: 25.6. bis 5.7. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k), DV ist ein
Nachfolgearbeitsverhältnis
10.6.
15.6.
25.6.
5.7.
www. stgkk.at
Das Beitragsgruppenschema und den Arbeitsbehelf können Sie unter Dienstgeber/
Publikationen und Aktuelles aufrufen.
1. DV: N14k
2. DV: N14k
Lösung:Lohnzettel SV 06 - 06 und BV 06 - 06 (SV und BV für 1. DV)
Lohnzettel SV 06 - 07 und BV 06 - 07 (SV und BV für 2. DV)
Bei jeder unterjährigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein Lohnzettel bis zum Ende
des Folgemonates vorzulegen.
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/0), HKS 57
DGservice Dezember 2016
neues zur sv
Beispiel 4:
Für länger als einen Monat vereinbartes geringfügiges Dienstverhältnis,
für kürzer als einen Monat vereinbartes geringfügiges Dienstverhältnis.
>> 1. DV: 16.1. bis 2.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14)
>> 2. DV: 28.5. bis 30.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k)
16.1.
2.5.
28.5.
30.5.
2. DV:
N14k
1. DV: N14
Lösung:Lohnzettel SV 01 - 05 und BV 02 - 05 (SV und BV für 1. DV)
Lohnzettel SV 05 - 05 und BV 05 - 05 (SV und BV für 2. DV)
Beispiel 5:
Für kürzer als einen Monat vereinbartes geringfügiges Dienstverhältnis,
fallweise gering­fügige Beschäftigung.
>> 1. DV: 10.6. bis 15.6. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k)
>> 2. DV: 20.6. = fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k)
>> 3. DV: 22.6. = fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k)
10.6.
15.6.
20.6.
22.6.
2. DV:
N14k
1. DV: N14k
3. DV:
N14k
Lösung: Lohnzettel SV 06 - 06 (SV für 1. DV)
Lohnzettel SV 06 - 06 und BV 06 - 06 (SV und BV für 2. und 3. DV)
Beispiel 6:
Zwei für länger als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse,
fallweise gering­fügige Beschäftigung,
für kürzer als einen Monat vereinbartes geringfügiges Dienstverhältnis.
>> 1. DV: 16.1. bis 2.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14)
>> 2. DV: 15.5. = fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k)
>> 3. DV: 17.5. = fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k)
>> 4. DV: 24.5. bis 26.5. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14k)
>> 5. DV: 31.5. bis lfd. = geringfügig beschäftigter Arbeiter (BGR N14)
16.1.
2.5.
15.5.
1. DV: N14
2. DV:
N14k
17.5.
3. DV:
N14k
24.5.
26.5. 31.5.
4. DV:
N14k
5. DV: N14
Lösung: Lohnzettel SV 01 - 12 und BV 02 - 12 (SV und BV für 1. und 5. DV)
Lohnzettel SV 05 - 05 und BV 05 - 05 (SV und BV für 2. und 3. DV)
Lohnzettel SV 05 - 05 und BV 05 - 05 (SV und BV für 4. DV)
www. sozialversicherung.at
Weitere Informationen zum Thema Lohnzettel sowie die Meldefristen für den jährlichen
und unterjährigen Lohnzettel können Sie
unter Dienstgeber/Grundlagen A-Z/L-O/
Lohnzettel aufrufen.
Pensionsaufschub Weniger Beiträge ab 2017
Unter bestimmten Voraussetzungen verringert sich sowohl für Dienstgeber als auch für ältere Dienst­
nehmer ab 1.1.2017 der Beitrag zur
Pensionsversicherung (PV-Beitrag)
um die Hälfte.
Dies ist dann der Fall, wenn der
Dienstnehmer
>> bereits Anspruch auf eine Alterspension hat,
>> diesen Anspruch noch nicht geltend gemacht hat und
>> er sich in der pensionsversicherungsrechtlichen Bonusphase befindet.
Die Bonusphase erstreckt sich bei
Frauen derzeit vom vollendeten 60.
bis zum vollendeten 63. Lebensjahr
und bei Männern vom vollendeten
65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.
Für den Zeitraum dieser Bonusphase haben Dienstgeber und Dienstnehmer zwar nur mehr 50 % ihres
jeweiligen PV-Beitrages zu entrichten.
Da die übrigen 50 % aber von der Pensionsversicherung getragen werden,
­erfolgt die Gutschrift am Pensionskonto des Dienstnehmers weiterhin
auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen PV-Beitrag.
Für die Abrechnung der halben
PV-Beiträge steht Ihnen die Verrechnungsgruppe N70 (- 11,40 %) zur Verfügung.
Hannes Nerat
Hannes Nerat
0316/8035 DW 1981
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0316/8035 DW 1981
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neues zur sv
Familienzeitbonus Finanzielle Unterstützung während der Familienzeit
Mit dem Familienzeitbonusgesetz (BGBl. I Nr. 53/2016 vom 8.7.2016) wurde ein Familienzeitbonus als finanzielle Unterstützung für Väter während der Familienzeit geschaffen. Das Familienzeitbonusgesetz tritt mit 1.3.2017 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 28.2.2017 anzuwenden.
Familienzeit
10
Familienzeit ist ein Zeitraum zwischen 28 und 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb von 91
Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes, in dem sich der Vater auf Grund
der kürzlich erfolgten Geburt seines
Kindes ausschließlich seiner Familie
widmet und dazu
>> die Erwerbstätigkeit unterbricht
(z. B. durch Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes),
>> keine andere Erwerbstätigkeit ausübt,
>> keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,
>> keine Entgeltfortzahlung vom
Dienstgeber sowie
>> kein Krankengeld oder andere Leistungen bei Krankheit erhält.
Die Erwerbstätigkeit muss im Anschluss an die Familienzeit weitergeführt werden.
Familienzeitbonus
Der Familienzeitbonus beträgt
€ 22,60 pro Tag und kann pro Geburt
nur einmal bezogen werden.
Anspruchsberechtigung
Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht, wenn (neben bestimmten anderen Voraussetzungen) in den
letzten 182 Tagen unmittelbar vor
Bezugsbeginn durchgehend eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und
in diesem Zeitraum keine Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden. Ausgenommen davon
sind Unterbrechungen von insgesamt
14 Tagen sowie Unterbrechungen auf
Grund einer Karenz nach dem VäterKarenzgesetz (VKG).
Antragstellung
Der Antrag auf Familienzeitbonus
kann frühestens am Tag der Geburt
beim Krankenversicherungsträger gestellt werden und muss spätestens am
91. Tag nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger einlangen.
Der Familienzeitbonus wird im
Nachhinein vom Krankversicherungsträger ausgezahlt.
dig. Wird das Dienstverhältnis wieder
aufgenommen, ist eine Anmeldung
vor Arbeitsantritt erforderlich.
Soziale Absicherung
Bezieher eines Familienzeitbonus
sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g und k
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert.
Beiträge
Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden teilweise
vom Bund und teilweise vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) getragen.
Ausnahme
Rückforderung
Ein zu Unrecht bezogener Familienzeitbonus wird vom Krankenversicherungsträger zurückgefordert.
Pflichtversicherung
Bei einer Inanspruchnahme der
Familienzeit endet die Pflichtversicherung.
Meldungen
Auf Grund der neuen Bestimmung
des § 11 Abs. 3 lit a. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz liegt bei einer
Arbeitsunterbrechung zum Zwecke
der Inanspruchnahme einer Familienzeit kein unbezahlter Urlaub vor. Daher ist eine Abmeldung mit dem Tag
vor Beginn der Familienzeit notwen-
Bei Vätern, die einen Frühkarenzurlaub nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch
nehmen, besteht die Pflichtversicherung weiter (vgl. § 11 Abs. 3 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Es
ist somit keine Abmeldung zu erstatten
und der Dienstgeber trägt weiterhin
die Beiträge 1 zur Sozialversicherung.
Bei Inanspruchnahme eines Frühkarenzmodelles für Väter (siehe Seite elf) ist, wenn die Voraussetzungen
erfüllt sind, der Bezug eines Familienzeitbonus möglich.
Claudia Maier
0316/8035 DW 1612
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1 Der Wohnbauförderungsbeitrag, die Arbeiter- bzw. die Landarbeiterkammerumlage entfallen.
ir
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DGservice Dezember 2016
wussten sie schon?
Papamonat & Co. Frühkarenzmodelle für Väter
Frühkarenzmodelle für Väter ermöglichen berufstätigen Vätern, ihr Dienstverhältnis in den ersten Lebenswochen ihres Kindes zu unterbrechen und das Neugeborene gemeinsam mit der Mutter zu betreuen. Nachstehend finden Sie einen Überblick
über die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der derzeit möglichen Varianten des Papamonates.
Papamonat
Primär ist beim Papamonat zwischen Väterfrühkarenz mit Rechtsanspruch und vereinbarter Karenz zu unterscheiden. Varianten mit Anspruch
bestehen derzeit auf gesetzlicher
Basis im öffentlichen Dienst sowie in
einigen Branchen auf kollektivvertraglicher Ebene.
Besteht kein Anspruch, können
Dienstnehmer und Dienstgeber vertraglich einen Karenzurlaub (Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt) vereinbaren.
Kollektivvertragliche Frühkarenz
Bei Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag (KV) endet die Pflichtversi-
überblick
Väterfrühkarenz im
öffentlichen Dienst
Personenkreis
Meldungen
zur Sozialversicherung (SV)
Betriebliche
Vorsorge
(BV)
Wer trägt
die SVBeiträge?
Vereinbarter Karenzurlaub
(= Arbeitsunterbrechung ohne
Entgeltzahlung)
länger als einen
bis zu einem
Kalendermonat Kalendermonat
Bedienstete des Bundes Arbeitnehmer, auf
sowie einiger Bundes­ die KV anzuwenden
länder (derzeit Burgensind, die Väterland, Nieder- und Ober­ frühkarenz regeln
österreich, Salzburg,
(derzeit z. B. KV
Steiermark, Tirol, Wien der Banken, Sparund Vorarlberg)
kassen)
Rahmenbe- Voraussetzungen gemäß
dingungen § 29o Vertragsbediens­
tetengesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Bestimmungen
erfüllt
Pflichtver­
sicherung
Väterfrühkarenz
laut Kollektiv­
vertrag (KV)
Voraussetzungen
laut jeweils anzuwendendem
Kollektivvertrag
erfüllt
sämtliche Arbeitnehmer
keine besonderen Voraussetzungen erforderlich, meist wird
eine (schriftliche) Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen
... besteht weiter
... endet mit dem ... endet mit dem
(gemäß § 11 Abs. 3 lit. b Tag vor Beginn der Tag vor Beginn
Allgemeines Sozialversi- Väterfrühkarenz des vereinbarten
cherungsgesetz)
Karenzurlaubes
keine Abmeldung
Abmeldung innerhalb von sieben Tagen
nach Ende der Pflichtversicherung
Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt
bei Rückkehr
Abmeldegrund:
Abmeldegrund:
„Karenz nach
„Länger als 1
MSchG/VKG“
Monat währender
unbezahlter
Urlaub“
... besteht
weiter
keine
Abmeldung
keine Beitragsleistung
BV-Zeit nicht unter­
brochen
Dienstgeber
(Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiter- bzw.
Landarbeiterkammerumlage entfallen)
BV-Zeit nicht unterbrochen, wenn
kürzer als einen
Monat; unterbrochen, wenn länger
als einen Monat
BV-Zeit unter­
brochen
keine Beitragsleistung
BV-Zeit nicht
unterbrochen
cherung unabhängig von der Dauer
der Väterfrühkarenz mit dem Ende
des Entgeltanspruches, da Anspruch
auf Freizeit besteht. Eine Abmeldung
sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich.
Vereinbarter Karenzurlaub
Wird Karenzurlaub bis zu einem
Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung weiter. Der Dienstnehmer
trägt für diesen Zeitraum den gesamten Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie
gegebenenfalls den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag. Der Dienstgeber
hat den Zuschlag nach dem InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz und gegebenenfalls den Nachtschwerarbeits-Beitrag weiter zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag, die Arbeiterbzw. die Landarbeiterkammerumlage
(LK) entfallen (Ausnahme: in Kärnten
und in der Steiermark ist die LK vom
Dienstnehmer weiter zu entrichten).
Für die Zeit der Arbeitsunterbrechung
fallen keine Beiträge zur Betrieblichen
Vorsorge (BV) an. Die BV-Zeit wird jedoch nicht unterbrochen.
Wird ein Karenzurlaub für länger
als einen Monat vereinbart, endet die
Pflichtversicherung. Eine Abmeldung
und eine Anmeldung bei Wiederaufnahme sind zu erstatten. 
Dienstnehmer
(Sonderbestimmungen)
Claudia Maier
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wussten sie schon?
Entgeltfortzahlung nach der Geburt
Wochengeld/Krankengeld
12
Außer einer vollversicherten Dienstnehmerin kann auch eine geringfügig
Beschäftigte Wochengeld oder Krankengeld beziehen. Und zwar in folgenden Fällen:
>> Die geringfügig Beschäftigte hat
eine Selbstversicherung nach § 19a
ASVG abgeschlossen.
>> Die Dienstnehmerin hat neben ihrem geringfügigen ein vollversiche-
Foto: Hrecheniuk Oleksii/Shutterstock.com
Das Angestelltengesetz (AngG) sieht
zwar vor, dass der Dienstgeber grundsätzlich seinen weiblichen Angestellten
während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft das Entgelt weiter zu bezahlen hat. Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht, wenn die Angestellte
während dieser Zeit einen Anspruch
auf Wochengeld oder Krankengeld
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat, oder sich
vor dem individuellen oder generellen
Beschäftigungsverbot in einer Karenz
nach dem Mutterschutzgesetz 1979
(MSchG) oder einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten
Karenz befindet (§ 8 Abs. 4 AngG).
rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
>> Die Dienstnehmerin hat im Monat
mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die insgesamt die
Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Karenzen
Der Dienstgeber ist nur dann zur
sechswöchigen
Entgeltfortzahlung
verpflichtet, wenn kein Wochengeldoder Krankengeldanspruch besteht
und auch keine der erwähnten Karenzen vorliegt.
Karenzen auf Grund spezieller arbeitsrechtlicher Normen zur besseren
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
(z. B. Familienhospizkarenz, Pflegekarenz oder Bildungskarenz) schließen
die Entgeltfortzahlung aber nicht aus.
Hannes Nerat
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Sachbezüge während der Karenz Beitragsfrei oder -pflichtig?
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer auch während einer
Karenz (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz 1979/MSchG oder dem VäterKarenzgesetz/VKG) weiterhin Sachbezüge erhalten (z. B. Dienstwohnung,
Privatnutzung des Firmen-PKW).
Werden während einer derartigen
Karenz ausschließlich nur mehr Sach-
bezüge gewährt, sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Diese Beitragsfreiheit bleibt auch
dann bestehen, wenn (neben dem
karenzierten Dienstverhältnis) mit
demselben Dienstgeber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird (z. B. auf Grund des § 15e
Abs. 1 MSchG). Voraussetzung dafür
ist, dass es sich bei diesem neuen Be-
schäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich tatsächlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis handelt und der
Sachbezug weiterhin nur aus dem
ersten (karenzierten) Dienstverhältnis
gebührt.
Hannes Nerat
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wussten sie schon?
Die Sozialversicherung orientiert
sich hier an den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 76. Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind z. B.
Großgruppen wie alle Arbeiter, alle
Angestellten, Schichtarbeiter oder
abgegrenzte Berufsgruppen wie z. B.
Chauffeure, Monteure, Innendienstbzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches
Auslandstätigkeit
keiten nehmen immer mehr
DGservice
Service der Gebietskr
ankenkassen
und der VAEB
Mag. Robert Lang
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reChtsg rundlag
en
Alt- und neurecht
im Vergleich
onen über die z. B. bei Ent-
unserem Praxisleitfaden
Auslandstätigke
it
hert?
wer ist wo versic
Aktualisierte
2. Auflage
„Auslandstätigkeit: Wer ist
wo versichert?“.
www. sozialversicherung.at
Download unter Diensteber/Internatio­
nales/Leitfäden und Broschüren.
Verlängerung der Handy-­Signatur
Für die einwandfreie Verwendung
Ihres digitalen Ausweises ist ein
gültiges Zertifikat notwendig. Dieses verliert jedoch fünf Jahre nach
Aus Sicherheitsgründen muss das
Grundsätzlich ist bei einer Kündigung durch den Dienstgeber dem
Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes
freizugeben („Postensuchtage“), wobei Kollektivverträge davon abweichende Regelungen treffen können
(siehe § 22 Angestelltengesetz/AngG
bzw. § 1160 Allgemeines bürgerliches
Gesetzbuch/ABGB).
werden. Beides ist kostenlos und kann
Wird dem Dienstnehmer die Freizeit nicht gewährt, verwandelt sich
der Freizeitanspruch in einen Geldanspruch: Dabei handelt es sich um
einen Entgelt­anspruch aus Anlass der
Beendigung des Dienstverhältnisses,
der gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
beitragsfrei ist und zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung führt
(vgl. Empfehlungen zur einheitlichen
Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens/E-MVB
049-03-07-004).
antwor
Regelungen finden Sie in
ten
Beispiele aus
der praxis
sendungen zu beachtenden
„Postensuchtage“ Beitragsrechtliche Behandlung
Zertifikat danach verlängert oder, falls
es bereits abgelaufen ist, erneuert
innerhalb weniger Minuten durchgeführt werden.
www. handy-signatur.at
Hier können Sie Ihr Zertifikat erneuern
bzw. verlängern.
Korrekte Meldung der
­Dienstnehmeradressen
Achten Sie bitte darauf, dass bei den
Meldungen zur Sozialversicherung (Anund Abmeldungen, Änderungsmeldungen etc.) stets die richtigen Adressen
der Dienstnehmer angegeben werden.
Nur dann ist sichergestellt, dass den
Mag. Robert Lang
Dienstnehmern Schriftstücke der Sozi-
0316/8035 DW 1533
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alversicherung auch korrekt zugestellt
werden können.
Schrift: Avenir
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für Dienstgeb
er
zu. Umfassende Informati-
Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf
einen Arbeitnehmer zu, stellt auch
dieser eine Arbeitnehmer eine Gruppe im obigen Sinne dar. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen
sein. Ein unterscheidendes Merkmal
in Form der Erreichung einer Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe
nicht geeignet. Auch das Lebensalter,
der Wohnort oder der Familienstand
sind nicht betriebsbezogen.
dessen Aktivierung seine Gültigkeit.
Wird dem Dienstnehmer diese
verlangte Freizeit während der Kündigungsfrist gewährt, ist das während
dieses Zeitraumes zustehende (ungeschmälerte) Entgelt beitragspflichtig
abzurechnen.
AusnAhm en
Grenzüberschreitende Tätig-
entsend ungen
Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl
von Jahren zu verstehen.
Fragen und
Bei einigen Leistungen des Dienstgebers an seine Beschäftigten ist eine
der Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit, dass diese Zuwendungen
allen oder bestimmten Gruppen von
Dienstnehmern gewährt werden (z. B.
freiwillige soziale Zuwendungen, Aufwendungen für die Zukunftssicherung). Doch was versteht man unter
„bestimmten Gruppen“?
KURZ NOTIERT
Kriterien, dAuer,
Wer gehört zu „bestimmten Gruppen“?
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13
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wussten sie schon?
Checkliste für den Jahreswechsel
Welche Meldungen sind zum Jahreswechsel zu erstatten? Bis wann
müssen die Meldungen vorgelegt werden? Was gibt es Besonderes zu
beachten? Wie bereits seit Jahren üblich, geben wir Ihnen auch heuer
wieder einen Überblick über die Meldungserstattung zum Jahreswechsel.
Jahreslohnzettel
Der Lohnzettel Finanz/SV ist für alle
am Ende des Kalenderjahres 2016 beschäftigten Dienstnehmer (auch für
geringfügig Beschäftigte) vorzulegen.
Dies gilt sowohl für Selbstabrechner
als auch für Vorschreibebetriebe.
Die Lohnzettel Finanz/SV sind mittels
elektronischem Datenaustausch mit
den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln.
14
Für freie Dienstnehmer ist dem Finanzamt via ELDA die Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz
1988 (EStG 1988) anstelle des Lohnzettels Finanz zu übermitteln. Zusätzlich zu dieser Meldung ist ein Lohnzettel SV zu erstatten.
Für jede der Vollversicherung unterliegende Tätigkeit und jede geringfügige Beschäftigung ist ein separater
Lohnzettel auszustellen. Dies gilt vor
allem für durchgehende Arbeitsverhältnisse, bei denen es zu einem
Wechsel zwischen Vollversicherung
und geringfügiger Beschäftigung (oder
umgekehrt) kommt.
In diesem Fall sind sämtliche Daten
der Betrieblichen Vorsorge (BV) auf
dem Lohnzettel anzuführen, der im
betreffenden Jahr die letzte Beitragszeit umfasst. Eine Aufteilung der Zeiten und Grundlagen der BV ist nicht
zulässig.
Meldefristen: Die Lohnzettel Finanz/SV sind grundsätzlich via ELDA
bis Ende Februar 2017 zu übermitteln.
Jahreslohnzettel 2016 in Papierform
sind an das Finanzamt bereits bis Ende
Jänner 2017 zu übermitteln.
auf einen blick
Die Meldefristen im Überblick
>> Jahreslohnzettel 2016 via ELDA:
Schwerarbeitsmeldung 2016
spätestens am 28.2.2017 (in
Papierform an das Finanzamt:
Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der
Schwerarbeitsverordnung schließen
lassen, sind zu melden.
31.1.2017).
>> Mitteilung gem. § 109a EStG 1988
für 2016: wie Jahreslohnzettel.
>> Schwerarbeitsmeldung 2016:
1.1.2017 bis 28.2.2017.
Betroffen sind weibliche Beschäftigte, die das 35. Lebensjahr, bzw.
männliche Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Meldepflicht entfällt für Dienstnehmer, die
dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen.
>> UV-Beitrag für geringfügig
Beschäftigte, Dienstgeberabgabe,
Beitrag und Zuschlag zur BV für
geringfügig Beschäftigte von
Selbstabrechnern mit jährlicher
Abrechnung mittels Beitragsnachweisung für Dezember 2016.
>> Meldung zum Beitrag und
Meldefrist: Die Schwerarbeitsmeldung 2016 ist frühestens Anfang Jänner und spätestens Ende Februar via
ELDA zu erstatten.
Abrechnung geringfügig beschäftigter Dienstnehmer
Zuschlag zur BV für geringfügig
Beschäftigte (für Vorschreibebetriebe): 9.1.2017.
tragsgruppe N24u/N14u bzw. L14u/
M24u).
Der Unfallversicherungsbeitrag (UVBeitrag) für geringfügig Beschäftigte
ist von Selbstabrechnern mit der Beitragsnachweisung (BN) für Dezember
abzurechnen (sofern dies nicht bereits
unterjährig erfolgte). Der UV-Beitrag
beträgt unverändert 1,30 %.
Dies ist notwendig für den Dienstgeberabgleich. Dabei werden die am
Lohnzettel gemeldeten Beitragsgrundlagen regelmäßig den Beitragsgrundlagen der Beitragsnachweisungen gegenübergestellt. Bei Differenzen sind
Meldungen bzw. Abrechnungsunterlagen zu berichtigen.
Für geringfügig Beschäftigte, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
fällt kein UV-Beitrag an. Allerdings
ist die Beitragsgrundlage auf der Beitragsnachweisung einzutragen (Bei-
Meldefrist: Die Beitragsnachweisung 12/2016 ist bis spätestens
16.1.2017 zu übermitteln. Die Vorlagefrist für Beitragskonten mit SEPA Lastschrift-Mandat ist der 10.1.2017.
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wussten sie schon?
Dienstgeberabgabe
Werden für einen Dienstgeber
mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist pro Kalendermonat die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser
Dienstnehmer und freien Dienstnehmer zu ermitteln.
Übersteigt die sich ergebende Summe in einem Kalendermonat das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 623,58), hat
der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe
von 1,30 % eine pauschalierte Dienstgeberabgabe (DAG) in der Höhe von
16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %)
zu entrichten.
Grundlage für die Bemessung der
DAG ist die Summe aller beitragspflichtigen Entgelte einschließlich der
Sonderzahlungen der geringfügig beschäftigten Personen.
Die DAG ist zusammen mit dem
Unfallversicherungsbeitrag jeweils für
ein Kalenderjahr im Nachhinein zu
entrichten (sofern dies nicht bereits
unterjährig erfolgte). Anstelle der
Beitragsgruppen N14, N24, L14 und
M24 ist die Verrechnungsgruppe N72
mit dem Beitragssatz von 17,70 % (KV
3,85 %, PV 12,55 %, UV 1,30 %) zu verwenden. Für Rück- bzw. Nachverrechnungen steht die Verrechnungsgruppe
N64 in Höhe von 16,40 % (nur KV und
PV) zur Verfügung.
Für geringfügig beschäftigte Personen (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer), welche das 60. Lebensjahr
vollendet haben, ist seit 1.1.2004 kein
Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Zur Ermittlung, ob die DAG
im Ausmaß von 16,40 % (ohne Un-
fallversicherungsbeitrag von 1,30 %)
zu entrichten ist, ist auch die Summe
der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen der in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u
gemeldeten Versicherten heranzuziehen. Versicherte in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u
sind – wenn die DAG zu entrichten
ist – in der Verrechnungsgruppe N74
mit dem Beitragssatz von 16,40 % abzurechnen.
Selbstabrechner können die DAG
auch monatlich abrechnen und mittels Beitragsnachweisung melden.
lohnzettel spezial
Lohnzettel und Beendigungsansprüche
Beendigungsansprüche, wie Urlaubs­
ersatzleistungen oder Kündigungsentschädigungen, verlängern die
Pflichtversicherung. Gehen diese
über den Jahreswechsel hinaus, sind
zwei getrennte Lohnzettel für jedes
Kalenderjahr zu erstellen.
Achtung: Stellt sich nach der Übermittlung des Lohnzettels SV via ELDA
heraus, dass Daten fehlerhaft sind,
sind ein Storno und eine Neuüber-
Treffen die Voraussetzungen für die
DAG nicht zu, sind für die Abrechnung
der Beiträge für geringfügig beschäftigte Personen in den Beitragsgruppen
N14u, N24u, L14u und M24u die Summen der allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungsgrundlagen
der jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen. Als Prozentsatz setzen Sie in
diesem Falle 0,00 % und als Beitrag
€ 0,00 ein.
mittlung erforderlich. Berichtigungen
bzw. Korrekturen des übermittelten
Lohnzettels SV sind nicht möglich.
Beispiel Beendigungsansprüche:
>> Ende der Beschäftigung:
30.11.2016
>> Ende Entgeltanspruch: 13.1.2017
>> Ende der Betrieblichen Vorsorge
(BV): 13.1.2017
>> Urlaubsersatzleistung: 1.12.2016
bis 13.1.2017
Betriebliche Vorsorge
Lösung:
Bei jährlicher Zahlung des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge (BV)
für geringfügig Beschäftigte fällt ein
Zuschlag von 2,50 % des Beitrages zur
BV an.
>> Lohnzettel SV 01 - 12/2016 und
BV 01 - 12/2016
>> Lohnzettel SV 01 - 01/2017 und
BV 01 - 01/2017
Meldefrist:
Meldefristen: Von Selbstabrechnern ist für alle am Ende des Kalenderjahres 2016 beschäftigten Dienstnehmer der 2,50%ige Zuschlag des
Beitrages zur BV mit der Beitragsnachweisung 12/2016 (bis spätestens
16.1.2017) zu melden. Vorschreibebetriebe haben die „Meldung zum BVBeitrag“ (samt dem etwaig anfallenden Zuschlag) bis spätestens 9.1.2017
zu erstatten.
>> Lohnzettel 2016: 2.1.2017, da der
31.12.2016 auf einen Samstag
fällt.1
>> Lohnzettel 2017: 2.1.2017, da der
31.12.2016 auf einen Samstag
fällt.1
Hannes Nerat
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1 Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem arbeitsrechtlichen Ende
des Beschäftigungsverhältnisses. Nur bei Kündigung während des Krankenstandes beginnt die Frist erst ab dem Ende des Krankenentgeltanspruches zu laufen.
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NEUES ZUR SV
Die neuen Werte 2017
Die Aufwertungszahl für 2017 beträgt 1,024 (BGBI. II Nr. 391/2016).
Höchstbeitragsgrundlagen
>> täglich: € 166,00
>> monatlich: € 4.980,00
>> jährlich für Sonderzahlungen:
€ 9.960,00
>> monatlich für freie Dienstnehmer
ohne Sonderzahlungen: € 5.810,00
Geringfügigkeitsgrenzen
>> monatlich: € 425,70 (Hinweis: Ab
2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr)
>> Grenzwert für Dienstgeberabgabe
(DAG): € 638,55
Tägliche Beitragsgrundlagen
16
>> für Versicherte, die kein Entgelt
oder keine Bezüge erhalten: € 26,72
(= monatlich € 801,60)
>> für Zivildiener: € 37,59 (= monatlich
€ 1.127,70)
Grenzbeträge zum AV-Beitrag
Ab 2017 beträgt der vom Dienstnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslo-
senversicherungsbeitrages (AV-Beitrag)
bei einer monatlichen Beitragsgrund­
lage (Entgelt)
>> bis € 1.342,00: 0 %
>> über € 1.342,00 bis € 1.464,00: 1 %
>> über € 1.464,00 bis € 1.648,00: 2 %
>> über € 1.648,00: 3 %
Ebenso angepasst werden die
Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am
AV-Beitrag bei geringem Einkommen,
wenn das Lehrverhältnis ab dem
1.1.2016 begonnen hat
>> bis € 1.342,00: 0 %
>> über € 1.342,00 bis € 1.464,00: 1 %
>> über € 1.464,00: 1,20 %
Sonstige Werte
>> Auflösungsabgabe: € 124,00
>> Sozial- und WeiterbildungsfondsBeitrag (SO) für überlassene Arbeiter und Angestellte: 0,80 % der
allgemeinen Beitragsgrundlage und
der Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
>> Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener: € 5,29 monatlich
>> Verzugszinsen für rückständige
Beiträge: 3,38 %
>> Zinsersparnisse bei Dienstgeberdarlehen: 1 %
>>> www.stgkk.at <<<
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DGservice Dezember 2016