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Krane
• Der Betrieb von Kranen ist mit grossen Gefahren verbunden.
• Krane der Kategorien A und B darf nur führen, wer einen Kranführerausweis der
Suva besitzt.
• Beachten Sie die Angaben der Hersteller für den Unterhalt und die Instandhaltung
der Krane.
• Das richtige Anschlagen (Anbinden) von Lasten muss instruiert werden.
Krankategorien
Die Kranverordnung teilt Krane wie folgt ein:
Fahrzeugkrane: Kategorie A
Zur Kategorie A gehören Fahrzeugkrane wie
• Autokrane
• Mobilkrane
• Raupenkrane
• Anhängerkrane
• mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler
• Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m
Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016
https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017
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Turmdrehkrane: Kategorie B
Zur Kategorie B gehören Turmdrehkrane wie:
• Obendreherkrane
• Untendreherkrane
• Wippkrane
Industriekrane/übrige Krane: Kategorie C
Zur Kategorie C gehören Industriekrane wie • Portalkrane
• Brückenkrane
• Auslegerkrane
• Drehkrane
• Schienenkrane ohne Seilwinde
• Teleskopstapler ohne Seilwinde
• Lastwagenkrane bis 400 000 Nm und bis 22 m Auslegerlänge
Die allgemeinen Bestimmungen der Kranverordnung gelten für alle Kategorien. Für die Kategorien A und
B gelten zusätzliche Regelungen. Anschlagen von Lasten
Beim Anschlagen (Anbinden) von Lasten ereignen sich viele Unfälle.
Gemäss Kranverordnung müssen die Verantwortlichen in den
Betrieben ihre Mitarbeitenden im richtigen Anschlagen von Lasten
instruieren. Die Instruktionsunterlagen der Suva enthalten neben
Instruktionsbildern auch Tipps und Erläuterungen für die Ausbildner:
• Instruktionshilfe «Anschlagen von Lasten» • Instruktionshilfe «Wahl der Anschlagmittel» • Instruktionshilfe «Vakuumheber» Die Checkliste «Anschlagmittel» liefert Ihnen weitere nützliche
Hinweise. Mit weniger Risiko auf Baustellen arbeiten:
Sichere Baustelle Instandhaltung sorgfältig planen, nicht improvisieren, auf besondere Gefahren achten:
Instandhaltung Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016
https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017
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Kranverordnung
Die Kranverordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmenden bei der
Verwendung von Kranen getroffen werden müssen. Nebst der Kranverordnung sind in den Kantonen VD, GE, VS, NE kantonale Bestimmungen zu
berücksichtigen.
Handeln
Sicherer Umgang mit Kranen
Hier erfahren Sie, was Sie für das Führen, den Betrieb, den Unterhalt sowie das Inverkehrbringen
von Fahrzeug­ und Turmdrehkranen beachten müssen:
Ausbildung Kranführer, Kranfachleute, Kranexperten
Kranführer
Personen, die Fahrzeug­ und Turmdrehkrane bedienen, müssen
einen gültigen Suva­Lernfahr­ oder Kranführerausweis besitzen.
Informationen zur Kranführer­Ausbildung und zum
Kranführerausweis finden Sie hier:
• Ausbildung für das Führen von Turmdreh­ und Fahrzeugkranen Jeder Kranführer muss wissen, was er bei Arbeitsbeginn und ­ende sowie während Arbeitspausen an
seinem Kran zu kontrollieren hat. Die zu überprüfenden Punkte sind in folgenden Checklisten
zusammengefasst:
• Checkliste Kranführer von Turmdrehkranen • Checkliste Kranführer von Fahrzeugkranen Kranführer, die einen Kran eines anderen Unternehmers benützen, sind dafür verantwortlich, dass die
Bestimmungen der Kranverordnung eingehalten werden.
Kranfachleute
Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016
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Nur ausgebildete Kranfachleute dürfen Krane montieren und instand halten. Kranfachleute sind
hinreichend ausgebildet, wenn sie
• Aus­ und Weiterbildungskurse (beispielsweise bei Kranherstellern) besucht haben
• die Sicherheitsvorschriften beim Verwenden von Kranen (Suva­/EKAS­/Herstellervorschriften)
kennen und diese in der Praxis richtig anwenden und umsetzen
Kranexperten
Kranexperten kontrollieren Fahrzeug­ und Turmdrehkrane im Auftrag des Betreibers und halten die
Kontrollen in einem Kontrollrapport verbindlich fest. Die Kranexperten müssen der Suva auf
Verlangen einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit vorlegen (Kranverordnung Art. 16 – 18).
Kranexperten müssen
• einen eidgenössischen Fachausweis für Instandhaltungsfachleute oder einen gleichwertigen Titel
besitzen
• mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Montage, Demontage und Instandhaltung von
Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen nachweisen können
• Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik haben
Ausbildungsinstitutionen
Informationen über die Ausbildung zum Instandhaltungsfachmann finden Sie unter www.fmpro­
swiss.ch .
Suva, Bau
6005 Luzern
Auskunft
Interessieren Sie sich für die Tätigkeit als Kranexperte? Dann melden Sie sich bei folgender Adresse:
Suva Bereich Bau Fredy Suter Postfach 4358 6002 Luzern Tel. 041 419 65 42 E­Mail: [email protected]
Überprüfung und Kontrolle von Kranen
Wer Krane betreibt, muss regelmässig überprüfen, ob sie nach den anerkannten Regeln der Technik
in betriebssicherem Zustand sind. Der Kranhersteller gibt in der Betriebsanleitung konkrete Hinweise,
wie die Überprüfung zu erfolgen hat.
Diese Überprüfungen, die in der Regel einmal jährlich erfolgen sollen, dürfen nur von Kranfachleuten
durchgeführt werden. Es ist aber nicht notwendig, dafür einen Kranexperten beizuziehen.
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Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeug­ und Turmdrehkrane
Für die periodische Kontrolle von Fahrzeug­ und Turmdrehkranen muss der Kranbetreiber bzw.
Kraneigentümer gemäss EKAS­Richtlinie 6511 Ziffer 3
• eine jährliche Überprüfung durch einen Kranfachmann und
• eine periodische und rechtzeitige Kontrolle durch einen Kranexperten vornehmen
Krane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen nur unter folgenden Bedingungen betrieben werden:
• Der Kran wurde von einem Kranexperten kontrolliert und abgenommen.
• Die Kontrollfrist darf nicht abgelaufen sein.
Die Details zu den Kontrollen sind in der EKAS­Richtlinie «Überprüfung und Kontrolle von
Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen» geregelt.
Kontrollintervalle
In welchen Abständen Kontrollen durch einen anerkannten Kranexperten (Kranverordnung Art. 15)
nötig sind, wird im Kontrollrapport des Kranbuchs verbindlich festgehalten. Für den Experten ist dabei
in erster Linie das Alter des Krans (Jahrgang gemäss Angaben des Herstellers) zum Zeitpunkt der
Kontrolle massgebend. Die Kontrollen können aber von den üblichen Intervallen abweichen, wenn es
die Umstände erlauben bzw. erforderlich machen (EKAS­RL 6511, Ziffer 3.4.1).
Häufigere Kontrollen mit zunehmenden Alter
Gemäss EKAS­RL 6511, Ziffer 3.4.1.c, gelten folgende Kontrollintervalle:
• bis zum 20. Altersjahr des Krans: Kontrolle alle 4 Jahre
• ab 21. Altersjahr des Krans: Kontrolle alle 2 Jahre
• ab 31. Altersjahr des Krans: Kontrolle jährlich
Wer einen Kran nicht fristgerecht kontrolliert, riskiert dessen Stilllegung. Dies geschieht auch dann,
wenn der Kran dringend gebraucht wird.
Montage, Demontage und Instandhaltung
Montage­, Demontage­ und Instandhaltungsarbeiten an Turmdreh­ und Fahrzeugkrane (Kategorie A
und B) dürfen nur von ausgebildeten Kranfachleuten ausgeführt werden. Bei Hindernissen im Radius des Krans muss die Gefahrenzone abgesperrt werden. Bei Arbeiten im
Bereich von Freileitungen und Bahnanlagen gelten folgende Dokumente:
• Richtlinien für den Einsatz von Kranen und Baumaschinen im Bereich elektrischer Freileitungen • Merkblatt «Turmdrehkrane ­ Installation, Montage, Demontage» Betrieb
Krane ausser Betrieb
Werkzeugkisten oder andere Lasten dürfen nicht hochgezogen und über Nacht am Baukran hängen
gelassen werden. Der Lasthaken ist bei Arbeitsschluss freizumachen.
Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016
https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017
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Zusätzliche Gewichte beeinträchtigen die Standsicherheit des Krans. Der Lasthaken muss leer
hochgezogen und die Laufkatze – je nach Krantyp – zum Turm oder zur Auslegerspitze gefahren
werden (gemäss Herstellerangaben).
Personentransporte mit Kran und Arbeitskorb
Personentransporte mit Kranen sind grundsätzlich verboten, ausser der Kran wurde für diese
Anwendung gebaut. Die Suva kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung ausstellen. Der
Arbeitgeber muss vorgängig einen schriftlichen Antrag einreichen:
• Antrag auf eine Bewilligung für den Personentransport mit Hebezeug (Fahrzeugkrane oder
Turmdrehkrane) • Antrag für eine Bewilligung «Personentransport mit Autokran – Auslegermontage an Betonmasten» Für Personentransporte mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich gelten besondere Regeln:
• Kreisschreiben des SECO • Hilfsmittel für die Vollzugsorgane zum Kreisschreiben des SECO vom 2. Juli 2004 • Checkliste Harassenklettern • Zusammenzug aller Dokumente Kranbetreiber führt Kranbuch
Die technischen Daten und der Lebenslauf des Krans müssen im Kranbuch dokumentiert werden
(Art. 3 der Kranverordnung). Diese Dokumentation führt der Kranbetreiber oder Kraneigentümer. Das
Kranbuch der Suva ist in vier Teile gegliedert:
• Im ersten Teil (weisse Farbe) werden die grundlegenden Krandaten (technische Daten)
dokumentiert. Der Kranhersteller liefert die erforderlichen Daten (in der Regel in der
Betriebsanleitung).
• Im zweiten Teil (graue Farbe) werden Prüfberichte und Reparaturen des Krans detailliert
festgehalten. Dieser Teil dient dem Kranfachmann für die jährliche Überprüfung und ist für den
Kranexperten die Grundlage für die wiederkehrende Kontrolle.
• Im dritten Teil (rosa Farbe) werden ausschliesslich die durch Kranexperten erfolgten Kontrollen
vermerkt.
• Im vierten Teil steht die Konformitätserklärung des Herstellers. Sie ist nur für Krane nötig, die ab
01.01.1997 in Verkehr gebracht wurden. Ist die Konformitätserklärung vorhanden, wird das im
ersten Teil auf Seite 3 vermerkt.
In welcher Form das Kranbuch geführt, wo es aufbewahrt und wie es dem Kranfachmann oder
Kranexperten zur Verfügung gestellt wird, bleibt dem Kranbetreiber bzw. Kraneigentümer überlassen.
Vom gedruckten Heft bis zur EDV­Lösung ist alles möglich, sofern es übersichtlich und zweckmässig
ist (z. B. in Anlehnung an ISO 9000).
Die Suva bietet eine gedruckte Version an: «Kranbuch für Kranfachleute und Kranexperten» Inverkehrbringen
Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016
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Für die Inverkehrbringer von neuen Kranen und von Occasionskranen der Kategorie A und B, die
nicht älter als 4 Jahre sind, ist folgendes wichtig:
• Liefern Sie neue Krane und Occasionskrane nur mit einer Konformitätserklärung aus (Art. 2 Abs. 1
Bst. b Maschinenverordnung und Art. 3 Abs. 1 Kranverordnung).
• Rüsten Sie jeden neuen Kran mit einem Kranbuch aus (Art. 3 Kranverordnung). Das Kranbuch kann
bei der Suva gratis bezogen werden.
• Kontrollieren Sie bei Occasionskranen, ob ein Kranbuch vorhanden ist. Wenn nicht, ergänzen Sie
die Krandokumente mit einem neuen, korrekt ausgefüllten Kranbuch .
• Bringen Sie an neuen Kranen einen Kleber «Neukran» an, vermerken Sie den Monat der
Inverkehrsetzung und wann die erste Kontrolle durch einen Kranexperten fällig ist (innert 4 Jahren
nach Inverkehrsetzung). Inverkehrbringer von Kranen können solche Kleber mit Angabe ihrer
Kundennummer beim Kundendienst der Suva beziehen.
• Auch Occasionskrane, die noch nicht vier Jahre alt sind, müssen mit einem Kleber «Neukran»
ausgerüstet sein, der angibt, wann die erste Kontrolle von einem Kranexperten fällig ist (innert 4
Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung).
• Füllen Sie das Formular Meldung Neukran/Occasionskran aus und melden Sie der Suva damit
die Inverkehrsetzung und den Eigentümer des Krans.
Occasionskrane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen erst nach der Kontrolle durch einen Kranexperten
ausgeliefert werden.
Hier erfahren Sie, was Sie beim Inverkehrbringen, im Betrieb und beim Unterhalt von Industriekranen
beachten müssen:
Betrieb und Instandhaltung
Krane und ihr Zubehör dürfen nur in betriebssicherem Zustand benützt werden. Sicherheitsmängel
sind vor Weiterverwendung des Krans zu beheben.
Krananlagen müssen regelmässig instand gehalten werden. Der Kranbetreiber ist für die
Instandhaltung und deren Dokumentation verantwortlich.
Beachten Sie bei Instandhaltungsarbeiten immer die «Lebenswichtigen Regeln» .
Ausführliche Erläuterungen zum Betrieb und zur Instandhaltung gibt Ihnen das Factsheet «Betrieb
und Instandhaltung von Industriekranen» .
Personentransporte
Personentransporte mit Kran und Arbeitskorb sind grundsätzlich verboten, ausser der Kran wurde für
diese Anwendung gebaut.
Die Suva kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung ausstellen. Reichen Sie als Arbeitgeber
vorgängig diesen schriftlichen Antrag ein: «Antrag auf eine Bewilligung für den Personentransport mit
Personentransportkorb und Hebezeug» .
Ausbildung Kranführer
Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016
https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017
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Kranführer müssen gemäss Art. 6 und Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten (VUV) über die Gefahren bei ihren Tätigkeiten informiert sein. Gleichzeitig müssen
sie die Massnahmen, wie sie Unfälle vermeiden, kennen. Diese Informationen sind bei Stellenantritt
und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen mitzuteilen und nötigenfalls zu
wiederholen.
Die detaillierten Informationen zur Ausbildung finden Sie im Factsheet «Ausbildung Industriekrane» . In der Liste «Ausbildungsstätten» haben wir für Sie die uns bekannten Anbieter von
Kranführerausbildungen aufgeführt.
Ältere Krananlagen
Wichtige Hinweise für Krananlagen, die vor dem 01.01.1997 in Verkehr gebracht wurden, finden Sie
im Merkblatt «Krane in Industrie und Gewerbe» .
Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016
https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017
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