Krane • Der Betrieb von Kranen ist mit grossen Gefahren verbunden. • Krane der Kategorien A und B darf nur führen, wer einen Kranführerausweis der Suva besitzt. • Beachten Sie die Angaben der Hersteller für den Unterhalt und die Instandhaltung der Krane. • Das richtige Anschlagen (Anbinden) von Lasten muss instruiert werden. Krankategorien Die Kranverordnung teilt Krane wie folgt ein: Fahrzeugkrane: Kategorie A Zur Kategorie A gehören Fahrzeugkrane wie • Autokrane • Mobilkrane • Raupenkrane • Anhängerkrane • mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler • Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016 https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017 Seite 1 Turmdrehkrane: Kategorie B Zur Kategorie B gehören Turmdrehkrane wie: • Obendreherkrane • Untendreherkrane • Wippkrane Industriekrane/übrige Krane: Kategorie C Zur Kategorie C gehören Industriekrane wie • Portalkrane • Brückenkrane • Auslegerkrane • Drehkrane • Schienenkrane ohne Seilwinde • Teleskopstapler ohne Seilwinde • Lastwagenkrane bis 400 000 Nm und bis 22 m Auslegerlänge Die allgemeinen Bestimmungen der Kranverordnung gelten für alle Kategorien. Für die Kategorien A und B gelten zusätzliche Regelungen. Anschlagen von Lasten Beim Anschlagen (Anbinden) von Lasten ereignen sich viele Unfälle. Gemäss Kranverordnung müssen die Verantwortlichen in den Betrieben ihre Mitarbeitenden im richtigen Anschlagen von Lasten instruieren. Die Instruktionsunterlagen der Suva enthalten neben Instruktionsbildern auch Tipps und Erläuterungen für die Ausbildner: • Instruktionshilfe «Anschlagen von Lasten» • Instruktionshilfe «Wahl der Anschlagmittel» • Instruktionshilfe «Vakuumheber» Die Checkliste «Anschlagmittel» liefert Ihnen weitere nützliche Hinweise. Mit weniger Risiko auf Baustellen arbeiten: Sichere Baustelle Instandhaltung sorgfältig planen, nicht improvisieren, auf besondere Gefahren achten: Instandhaltung Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016 https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017 Seite 2 Kranverordnung Die Kranverordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmenden bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen. Nebst der Kranverordnung sind in den Kantonen VD, GE, VS, NE kantonale Bestimmungen zu berücksichtigen. Handeln Sicherer Umgang mit Kranen Hier erfahren Sie, was Sie für das Führen, den Betrieb, den Unterhalt sowie das Inverkehrbringen von Fahrzeug und Turmdrehkranen beachten müssen: Ausbildung Kranführer, Kranfachleute, Kranexperten Kranführer Personen, die Fahrzeug und Turmdrehkrane bedienen, müssen einen gültigen SuvaLernfahr oder Kranführerausweis besitzen. Informationen zur KranführerAusbildung und zum Kranführerausweis finden Sie hier: • Ausbildung für das Führen von Turmdreh und Fahrzeugkranen Jeder Kranführer muss wissen, was er bei Arbeitsbeginn und ende sowie während Arbeitspausen an seinem Kran zu kontrollieren hat. Die zu überprüfenden Punkte sind in folgenden Checklisten zusammengefasst: • Checkliste Kranführer von Turmdrehkranen • Checkliste Kranführer von Fahrzeugkranen Kranführer, die einen Kran eines anderen Unternehmers benützen, sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Kranverordnung eingehalten werden. Kranfachleute Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016 https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017 Seite 3 Nur ausgebildete Kranfachleute dürfen Krane montieren und instand halten. Kranfachleute sind hinreichend ausgebildet, wenn sie • Aus und Weiterbildungskurse (beispielsweise bei Kranherstellern) besucht haben • die Sicherheitsvorschriften beim Verwenden von Kranen (Suva/EKAS/Herstellervorschriften) kennen und diese in der Praxis richtig anwenden und umsetzen Kranexperten Kranexperten kontrollieren Fahrzeug und Turmdrehkrane im Auftrag des Betreibers und halten die Kontrollen in einem Kontrollrapport verbindlich fest. Die Kranexperten müssen der Suva auf Verlangen einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit vorlegen (Kranverordnung Art. 16 – 18). Kranexperten müssen • einen eidgenössischen Fachausweis für Instandhaltungsfachleute oder einen gleichwertigen Titel besitzen • mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen nachweisen können • Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik haben Ausbildungsinstitutionen Informationen über die Ausbildung zum Instandhaltungsfachmann finden Sie unter www.fmpro swiss.ch . Suva, Bau 6005 Luzern Auskunft Interessieren Sie sich für die Tätigkeit als Kranexperte? Dann melden Sie sich bei folgender Adresse: Suva Bereich Bau Fredy Suter Postfach 4358 6002 Luzern Tel. 041 419 65 42 EMail: [email protected] Überprüfung und Kontrolle von Kranen Wer Krane betreibt, muss regelmässig überprüfen, ob sie nach den anerkannten Regeln der Technik in betriebssicherem Zustand sind. Der Kranhersteller gibt in der Betriebsanleitung konkrete Hinweise, wie die Überprüfung zu erfolgen hat. Diese Überprüfungen, die in der Regel einmal jährlich erfolgen sollen, dürfen nur von Kranfachleuten durchgeführt werden. Es ist aber nicht notwendig, dafür einen Kranexperten beizuziehen. Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016 https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017 Seite 4 Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeug und Turmdrehkrane Für die periodische Kontrolle von Fahrzeug und Turmdrehkranen muss der Kranbetreiber bzw. Kraneigentümer gemäss EKASRichtlinie 6511 Ziffer 3 • eine jährliche Überprüfung durch einen Kranfachmann und • eine periodische und rechtzeitige Kontrolle durch einen Kranexperten vornehmen Krane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen nur unter folgenden Bedingungen betrieben werden: • Der Kran wurde von einem Kranexperten kontrolliert und abgenommen. • Die Kontrollfrist darf nicht abgelaufen sein. Die Details zu den Kontrollen sind in der EKASRichtlinie «Überprüfung und Kontrolle von Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen» geregelt. Kontrollintervalle In welchen Abständen Kontrollen durch einen anerkannten Kranexperten (Kranverordnung Art. 15) nötig sind, wird im Kontrollrapport des Kranbuchs verbindlich festgehalten. Für den Experten ist dabei in erster Linie das Alter des Krans (Jahrgang gemäss Angaben des Herstellers) zum Zeitpunkt der Kontrolle massgebend. Die Kontrollen können aber von den üblichen Intervallen abweichen, wenn es die Umstände erlauben bzw. erforderlich machen (EKASRL 6511, Ziffer 3.4.1). Häufigere Kontrollen mit zunehmenden Alter Gemäss EKASRL 6511, Ziffer 3.4.1.c, gelten folgende Kontrollintervalle: • bis zum 20. Altersjahr des Krans: Kontrolle alle 4 Jahre • ab 21. Altersjahr des Krans: Kontrolle alle 2 Jahre • ab 31. Altersjahr des Krans: Kontrolle jährlich Wer einen Kran nicht fristgerecht kontrolliert, riskiert dessen Stilllegung. Dies geschieht auch dann, wenn der Kran dringend gebraucht wird. Montage, Demontage und Instandhaltung Montage, Demontage und Instandhaltungsarbeiten an Turmdreh und Fahrzeugkrane (Kategorie A und B) dürfen nur von ausgebildeten Kranfachleuten ausgeführt werden. Bei Hindernissen im Radius des Krans muss die Gefahrenzone abgesperrt werden. Bei Arbeiten im Bereich von Freileitungen und Bahnanlagen gelten folgende Dokumente: • Richtlinien für den Einsatz von Kranen und Baumaschinen im Bereich elektrischer Freileitungen • Merkblatt «Turmdrehkrane Installation, Montage, Demontage» Betrieb Krane ausser Betrieb Werkzeugkisten oder andere Lasten dürfen nicht hochgezogen und über Nacht am Baukran hängen gelassen werden. Der Lasthaken ist bei Arbeitsschluss freizumachen. Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016 https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017 Seite 5 Zusätzliche Gewichte beeinträchtigen die Standsicherheit des Krans. Der Lasthaken muss leer hochgezogen und die Laufkatze – je nach Krantyp – zum Turm oder zur Auslegerspitze gefahren werden (gemäss Herstellerangaben). Personentransporte mit Kran und Arbeitskorb Personentransporte mit Kranen sind grundsätzlich verboten, ausser der Kran wurde für diese Anwendung gebaut. Die Suva kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung ausstellen. Der Arbeitgeber muss vorgängig einen schriftlichen Antrag einreichen: • Antrag auf eine Bewilligung für den Personentransport mit Hebezeug (Fahrzeugkrane oder Turmdrehkrane) • Antrag für eine Bewilligung «Personentransport mit Autokran – Auslegermontage an Betonmasten» Für Personentransporte mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich gelten besondere Regeln: • Kreisschreiben des SECO • Hilfsmittel für die Vollzugsorgane zum Kreisschreiben des SECO vom 2. Juli 2004 • Checkliste Harassenklettern • Zusammenzug aller Dokumente Kranbetreiber führt Kranbuch Die technischen Daten und der Lebenslauf des Krans müssen im Kranbuch dokumentiert werden (Art. 3 der Kranverordnung). Diese Dokumentation führt der Kranbetreiber oder Kraneigentümer. Das Kranbuch der Suva ist in vier Teile gegliedert: • Im ersten Teil (weisse Farbe) werden die grundlegenden Krandaten (technische Daten) dokumentiert. Der Kranhersteller liefert die erforderlichen Daten (in der Regel in der Betriebsanleitung). • Im zweiten Teil (graue Farbe) werden Prüfberichte und Reparaturen des Krans detailliert festgehalten. Dieser Teil dient dem Kranfachmann für die jährliche Überprüfung und ist für den Kranexperten die Grundlage für die wiederkehrende Kontrolle. • Im dritten Teil (rosa Farbe) werden ausschliesslich die durch Kranexperten erfolgten Kontrollen vermerkt. • Im vierten Teil steht die Konformitätserklärung des Herstellers. Sie ist nur für Krane nötig, die ab 01.01.1997 in Verkehr gebracht wurden. Ist die Konformitätserklärung vorhanden, wird das im ersten Teil auf Seite 3 vermerkt. In welcher Form das Kranbuch geführt, wo es aufbewahrt und wie es dem Kranfachmann oder Kranexperten zur Verfügung gestellt wird, bleibt dem Kranbetreiber bzw. Kraneigentümer überlassen. Vom gedruckten Heft bis zur EDVLösung ist alles möglich, sofern es übersichtlich und zweckmässig ist (z. B. in Anlehnung an ISO 9000). Die Suva bietet eine gedruckte Version an: «Kranbuch für Kranfachleute und Kranexperten» Inverkehrbringen Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016 https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017 Seite 6 Für die Inverkehrbringer von neuen Kranen und von Occasionskranen der Kategorie A und B, die nicht älter als 4 Jahre sind, ist folgendes wichtig: • Liefern Sie neue Krane und Occasionskrane nur mit einer Konformitätserklärung aus (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Maschinenverordnung und Art. 3 Abs. 1 Kranverordnung). • Rüsten Sie jeden neuen Kran mit einem Kranbuch aus (Art. 3 Kranverordnung). Das Kranbuch kann bei der Suva gratis bezogen werden. • Kontrollieren Sie bei Occasionskranen, ob ein Kranbuch vorhanden ist. Wenn nicht, ergänzen Sie die Krandokumente mit einem neuen, korrekt ausgefüllten Kranbuch . • Bringen Sie an neuen Kranen einen Kleber «Neukran» an, vermerken Sie den Monat der Inverkehrsetzung und wann die erste Kontrolle durch einen Kranexperten fällig ist (innert 4 Jahren nach Inverkehrsetzung). Inverkehrbringer von Kranen können solche Kleber mit Angabe ihrer Kundennummer beim Kundendienst der Suva beziehen. • Auch Occasionskrane, die noch nicht vier Jahre alt sind, müssen mit einem Kleber «Neukran» ausgerüstet sein, der angibt, wann die erste Kontrolle von einem Kranexperten fällig ist (innert 4 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung). • Füllen Sie das Formular Meldung Neukran/Occasionskran aus und melden Sie der Suva damit die Inverkehrsetzung und den Eigentümer des Krans. Occasionskrane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen erst nach der Kontrolle durch einen Kranexperten ausgeliefert werden. Hier erfahren Sie, was Sie beim Inverkehrbringen, im Betrieb und beim Unterhalt von Industriekranen beachten müssen: Betrieb und Instandhaltung Krane und ihr Zubehör dürfen nur in betriebssicherem Zustand benützt werden. Sicherheitsmängel sind vor Weiterverwendung des Krans zu beheben. Krananlagen müssen regelmässig instand gehalten werden. Der Kranbetreiber ist für die Instandhaltung und deren Dokumentation verantwortlich. Beachten Sie bei Instandhaltungsarbeiten immer die «Lebenswichtigen Regeln» . Ausführliche Erläuterungen zum Betrieb und zur Instandhaltung gibt Ihnen das Factsheet «Betrieb und Instandhaltung von Industriekranen» . Personentransporte Personentransporte mit Kran und Arbeitskorb sind grundsätzlich verboten, ausser der Kran wurde für diese Anwendung gebaut. Die Suva kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung ausstellen. Reichen Sie als Arbeitgeber vorgängig diesen schriftlichen Antrag ein: «Antrag auf eine Bewilligung für den Personentransport mit Personentransportkorb und Hebezeug» . Ausbildung Kranführer Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016 https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017 Seite 7 Kranführer müssen gemäss Art. 6 und Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) über die Gefahren bei ihren Tätigkeiten informiert sein. Gleichzeitig müssen sie die Massnahmen, wie sie Unfälle vermeiden, kennen. Diese Informationen sind bei Stellenantritt und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen mitzuteilen und nötigenfalls zu wiederholen. Die detaillierten Informationen zur Ausbildung finden Sie im Factsheet «Ausbildung Industriekrane» . In der Liste «Ausbildungsstätten» haben wir für Sie die uns bekannten Anbieter von Kranführerausbildungen aufgeführt. Ältere Krananlagen Wichtige Hinweise für Krananlagen, die vor dem 01.01.1997 in Verkehr gebracht wurden, finden Sie im Merkblatt «Krane in Industrie und Gewerbe» . Suva, ID 3-B18-E8B-951, Ausgabe 15.12.2016 https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/krane, Erzeugungsdatum 08.01.2017 Seite 8
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