Pflichtveröffentlichung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Ergänzende Stellungnahme des Verwaltungsrats der Braas Monier Building Group S.A. 4, rue Lou Hemmer, L-1748 Senningerberg Großherzogtum Luxemburg gemäß § 27 Abs. 1 WpÜG zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Marsella Holdings S.à r.l. 14, rue Edward Steichen, L-2540 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg an die Aktionäre der Braas Monier Building Group S.A. Braas Monier Building Group S.A.-Aktien: ISIN LU1075065190 Eingereichte Braas Monier Building Group S.A.-Aktien: ISIN LU1498426326 Weitere Eingereichte Braas Monier Building Group S.A.-Aktien: ISIN LU1501539487 INHALTSVERZEICHNIS DEFINITIONSVERZEICHNIS........................................................................................................... 4 I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DIESER STELLUNGNAHME ........................ 5 1. Rechtliche Grundlage ............................................................................................................... 5 2. Tatsächliche Grundlagen ......................................................................................................... 6 3. Veröffentlichung dieser Ergänzenden Stellungnahme .......................................................... 7 4. Eigenverantwortliche Prüfung durch die Braas Monier-Aktionäre.................................... 7 II. INFORMATIONEN ZUR ANGEBOTSÄNDERUNG ......................................................... 8 1. Allgemeiner Hintergrund ........................................................................................................ 8 2. Business Combination Agreement .......................................................................................... 8 2.1 Erhöhte Gegenleistung .................................................................................................. 8 2.2 Beendigung des Rechtstreits .......................................................................................... 9 2.3 Kapitalerhöhung ............................................................................................................ 9 2.4 Zwischendividende; Verzicht auf Vollzugsbedingung .................................................. 9 2.5 Verpflichtungen der Bieterin und von Standard Industries ......................................... 10 2.6 Empfehlung von Braas Monier.................................................................................... 10 2.7 Vertragsdauer............................................................................................................... 11 3. Angebotsänderung.................................................................................................................. 11 4. Wirtschaftlicher Wert des Angebots für Braas Monier-Aktionäre ................................... 11 4.1 Wirtschaftlicher Wert im Hinblick auf Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien ......... 11 4.2 Wirtschaftlicher Wert im Hinblick auf nach den Stichtagen erworbene Braas Monier-Aktien ............................................................................................................. 12 5. Finanzierung der Angebotsänderung ................................................................................... 12 6. Vorrang der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung ............................................ 13 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG ............................... 13 1. Bewertung der Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts ................................. 14 1.1 Kontrollprämie............................................................................................................. 14 1.2 Vergleich mit Transaktionen der jüngeren Vergangenheit ......................................... 16 1.3 Weitere Fairness Opinions........................................................................................... 17 1.4 Gesamtbewertung der Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts ............... 19 IV. ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN UND VORAUSSICHTLICHE FOLGEN EINES ERFOLGREICHEN ANGEBOTS IM HINBLICK AUF DAS BUSINESS COMBINATION AGREEMENT ..................................................................... 21 2 1. Ziele und Absichten der Bieterin .......................................................................................... 21 1.1 Künftige Geschäftstätigkeit; Verwendung des Vermögens und künftige Verpflichtungen ........................................................................................................... 21 1.2 Auswirkungen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats .............................................. 21 1.3 Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmervertretungen.............. 22 2. Bewertung der Ziele und Absichten der Bieterin durch den Verwaltungsrat .................. 22 2.1 Künftige Geschäftstätigkeit; Verwendung des Vermögens und künftige Verpflichtungen ........................................................................................................... 22 2.2 Auswirkungen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats .............................................. 23 2.3 Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmervertretungen.............. 23 3. Voraussichtliche Folgen eines erfolgreichen Angebots ....................................................... 23 3.1 Voraussichtliche Folgen für Braas Monier .................................................................. 23 3.2 Voraussichtliche Folgen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen sowie die Beschäftigungsbedingungen ........................................................................ 24 V. VERLÄNGERUNG DER ANNAHMEFRIST UND VERSCHIEBUNG DER WEITEREN ANNAHMEFRIST .......................................................................................... 25 VI. MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN DER ANGEBOTSÄNDERUNG FÜR BRAAS MONIER-AKTIONÄRE ....................................................................................................... 25 VII. INTERESSEN DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS UND DES SENIOR MANAGEMENT.................................................................................................... 25 1. Sonderinteressen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Senior Management...... 25 2. Vereinbarungen mit Mitglieder des Verwaltungsrats und des Senior Management ....... 25 3. Keine geldwerten oder sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit dem Angebot ............ 26 VIII. ABSICHTEN DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATES UND DES SENIOR MANAGEMENT, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN ...................................... 26 IX. EMPFEHLUNG ..................................................................................................................... 26 3 DEFINITIONSVERZEICHNIS DEFINITIONSVERZEICHNIS A S Angebot ........................................................ 5 Standard Industries....................................... 5 Angebotsänderung ....................................... 5 Standard Industries-Gruppe ......................... 5 Angebotsunterlage ....................................... 5 Stellungnahme.............................................. 5 B Bieterin ......................................................... 5 Stichtag für die Kapitalerhöhung ................. 9 Stichtag für die Zwischendividende ........... 10 Stichtage..................................................... 10 Braas Monier ................................................ 5 Braas Monier-Aktionäre .............................. 5 T Braas Monier-Gruppe .................................. 5 Transaktion .................................................. 5 Business Combination Agreement ............... 8 U E UBS .............................................................. 5 Einstweilige Verfügung ............................... 8 V Ergänzende Stellungnahme .......................... 5 Verwaltungsrat ............................................. 5 Erhöhte Gegenleistung ................................. 8 I W Weitere Fairness Opinions ......................... 17 IDW............................................................ 19 Weitere Rothschild Fairness Opinion ........ 17 K Weitere UBS Fairness Opinion .................. 17 Kapitalerhöhung ........................................... 9 Wirtschaftlicher Gesamtwert ..................... 11 N Neue Aktien ................................................. 9 R Rothschild .................................................. 17 WpÜG .......................................................... 5 Z Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien........ 9 Zwischendividende .................................... 10 I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DIESER STELLUNGNAHME I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DIESER STELLUNGNAHME Die Marsella Holdings S.à r.l. ("Bieterin"), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Standard Industries Inc. ("Standard Industries" und zusammen mit ihren direkten und indirekten Tochtergesellschaften die "Standard Industries-Gruppe"), hat am 14. Oktober 2016 gemäß §§ 34, 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") eine Angebotsunterlage i.S.d. § 11 WpÜG (einschließlich deren Anhänge 1 bis 4, "Angebotsunterlage") veröffentlicht. Darin macht die Bieterin den Aktionären der Braas Monier Building Group S.A. mit Sitz in Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg, ("Braas Monier" und zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen die "Braas Monier-Gruppe") ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Barangebots (das "Angebot" und zusammen mit dessen Durchführung die "Transaktion"). Die Aktionäre von Braas Monier werden im Folgenden als "Braas MonierAktionäre" bezeichnet. Am 28. Oktober 2016 hat der Verwaltungsrat von Braas Monier ("Verwaltungsrat") seine begründete Stellungnahme (die "Stellungnahme") gemäß § 27 WpÜG und Art. 10 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes veröffentlicht, in welcher der Verwaltungsrat den Braas MonierAktionären empfohlen hat, das Angebot nicht anzunehmen. Am 20. Dezember 2016 hat die Bieterin eine Änderung des Angebots ("Angebotsänderung"; der Begriff "Angebot" bezieht sich nachfolgend auf das durch die Angebotsänderung geänderte Angebot) veröffentlicht. Die Angebotsänderung wurde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WpÜG veröffentlicht. Der Verwaltungsrat ""hat die Angebotsänderung unverzüglich an den zuständigen Betriebsrat weitergeleitet. Der Verwaltungsrat legt hiermit eine ergänzende Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG ("Ergänzende Stellungnahme") zu der Angebotsänderung vor. Der Verwaltungsrat hat dieser Ergänzenden Stellungnahme einstimmig und ohne Enthaltung zugestimmt; N M Rothschild & Sons Limited und UBS Deutschland AG ("UBS") unterstützten den Verwaltungsrat als Finanzberater. Im Zusammenhang mit dieser Ergänzenden Stellungnahme weist der Verwaltungsrat vorab auf Folgendes hin: 1. Rechtliche Grundlage Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WpÜG haben Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft eine begründete Stellungnahme zu einem Übernahmeangebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben. Da Braas Monier eine Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht (société anonyme) ist, ist der Verwaltungsrat als das zur Vertretung von Braas Monier berechtigte Organ für die Abgabe der 5 I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DIESER STELLUNGNAHME begründeten Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG zuständig, der auch in der vorliegenden Konstellation Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 und 4, §§ 27 und 34 WpÜG in Verbindung mit § 2 WpÜGAnwendbarkeitsverordnung). Diese Ergänzende Stellungnahme wird daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland abgegeben. Bestimmte Fragen der Unterrichtung von in Luxemburg angestellten Arbeitnehmern von Braas Monier unterliegen luxemburgischem Recht, insbesondere dem Luxemburger Übernahmegesetz. Diese Ergänzende Stellungnahme bildet zusammen mit der Stellungnahme ein einheitliches Dokument und ist in Verbindung mit der Stellungnahme zu lesen. Sofern in dieser Ergänzenden Stellungnahme nicht anders bestimmt, haben Begriffe, die in der Stellungnahme definiert sind, in dieser Ergänzenden Stellungnahme dieselbe Bedeutung. 2. Tatsächliche Grundlagen Soweit Begriffe wie "zurzeit", "derzeit", "jetzt", "gegenwärtig" oder "heute" verwendet werden, beziehen sich diese Angaben, soweit nicht anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ergänzenden Stellungnahme. Sämtliche in dieser Ergänzenden Stellungnahme enthaltenen Angaben, Prognosen, Beurteilungen, in die Zukunft gerichteten Aussagen und Absichtserklärungen basieren auf den Informationen, über die der Verwaltungsrat im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ergänzenden Stellungnahme verfügt, und geben seine Einschätzungen oder Absichten zu diesem Zeitpunkt wieder. Zukunftsbezogene Aussagen drücken Absichten, Ansichten oder Erwartungen aus und schließen bekannte oder unbekannte Risiken und Unsicherheiten ein, weil sich diese Aussagen auf Ereignisse beziehen und von Umständen abhängen, die in der Zukunft geschehen werden. Worte wie "sollte", "werden", "erwarten", "beabsichtigen", "abschätzen", "planen" oder ähnliche Ausdrücke weisen auf zukunftsbezogene Aussagen hin. Nach Ansicht des Verwaltungsrats basieren die in solchen zukunftsbezogenen Aussagen enthaltenen Erwartungen zwar auf berechtigten und nachvollziehbaren Annahmen und sind nach bestem Wissen und Gewissen zum heutigen Tag angemessen. Die Tatsachen, auf denen diese zugrundeliegenden Annahmen basieren, können sich aber ändern, so dass die zukunftsbezogenen Aussagen sich nach Veröffentlichung dieser Ergänzenden Stellungnahme als nicht länger zutreffend herausstellen können. Die in dieser Ergänzenden Stellungnahme enthaltenen Informationen über die Bieterin, die mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und deren Tochterunternehmen sowie über das Angebot und die Angebotsänderung basieren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, auf den in der Angebotsunterlage und in der Angebotsänderung enthaltenen Informati- 6 I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DIESER STELLUNGNAHME onen und anderen öffentlich zugänglichen Informationen. 3. Veröffentlichung dieser Ergänzenden Stellungnahme Diese Ergänzende Stellungnahme wird gemäß § 27 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG durch Bekanntgabe im Internet auf der Webseite von Braas Monier unter http://www.offer.braasmonier.com veröffentlicht. Kopien der Ergänzenden Stellungnahme werden bei der Braas Monier Building Group Services GmbH, Investor Relations, Frankfurter Landstr. 2-4, 61440 Oberursel, Deutschland, Tel: +49-6171-612859, Fax: +49-6171-612401, E-Mail: [email protected], zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Die Veröffentlichung sowie die Bereithaltung zur kostenlosen Ausgabe werden durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Diese Ergänzende Stellungnahme wird in deutscher Sprache sowie in einer unverbindlichen englischen Übersetzung veröffentlicht. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der englischen Übersetzungen wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung. Allerdings ist die Weitere Rothschild Fairness Opinion (Further Rothschild Fairness Opinion), die dieser Ergänzenden Stellungnahme als Teil von Anlage 2 beigefügt ist, in englischer Sprache mit unverbindlicher deutscher Übersetzung verfasst worden. 4. Eigenverantwortliche Prüfung durch die Braas Monier-Aktionäre Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die in dieser Ergänzenden Stellungnahme enthaltene Beschreibung des Angebots und der Angebotsänderung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und dass für den Inhalt und die Abwicklung des Angebots allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung maßgeblich sind. Die in dieser Ergänzenden Stellungnahme enthaltenen Wertungen und Empfehlungen des Verwaltungsrats sind für die Braas MonierAktionäre nicht verbindlich. Soweit diese Ergänzende Stellungnahme auf das Angebot, die Angebotsänderung und die Angebotsunterlage Bezug nimmt, diese zitiert, zusammenfasst oder wiedergibt, handelt es sich um bloße Hinweise, durch die der Verwaltungsrat sich weder das Angebot, die Angebotsänderung oder die Angebotsunterlage zu eigen macht noch eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Angebots, der Angebotsänderung oder der Angebotsunterlage übernimmt. Jedem Braas Monier-Aktionär obliegt es in eigener Verantwortung, die Angebotsunterlage und die Angebotsänderung zur Kenntnis zu nehmen, sich eine eigene Meinung zu dem Angebot zu bilden, und erforderlichenfalls die für ihn notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Unabhängig davon, ob die Braas Monier-Aktionäre das Angebot annehmen oder nicht annehmen, sind sie selbst dafür verantwortlich, die in der Angebotsunterlage und in der Angebotsänderung beschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass Braas Monier-Aktionäre, die das geänderte Angebot annehmen wollen, prüfen sollten, ob diese Annahme mit etwaigen rechtlichen Verpflichtungen, die 7 II. INFORMATIONEN ZUR ANGEBOTSÄNDERUNG sich aus ihren persönlichen Verhältnissen ergeben (z. B. Sicherungsrechten an den Braas MonierAktien oder Verkaufsbeschränkungen), vereinbar ist. Solche individuellen Verpflichtungen kann der Verwaltungsrat weder prüfen noch bei seiner Empfehlung berücksichtigen. Der Verwaltungsrat empfiehlt den Aktionären, soweit erforderlich, individuelle steuerliche und rechtliche Beratung einzuholen. II. INFORMATIONEN ZUR ANGEBOTSÄNDERUNG Nachfolgend werden einige ausgewählte Informationen über die Angebotsänderung und die damit verbundenen Vereinbarungen zwischen Braas Monier, der Bieterin und Standard Industries zusammengefasst. 1. Allgemeiner Hintergrund Am 29. November 2016 kündigte Braas Monier an, im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 3.916.666 neue Aktien an die Braas Monier-Aktionäre im Verhältnis von einer neuen Aktie für je zehn derzeit gehaltene Braas Monier-Aktien auszugeben. Braas Monier kündigte zudem an, eine Zwischendividende in Höhe von EUR 0,57 je Aktie von Braas Monier nach Ausgabe der neuen Aktien auszuschütten (d. h. insgesamt circa EUR 24,6 Mio.). Am 5. Dezember 2016 erwirkte die Bieterin eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts (Tribunal d'Arrondissement) von Luxemburg, in der die beabsichtigte Ausgabe der neuen Aktien untersagt wird (die "Einstweilige Verfügung"). Braas Monier erhob Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung. Die Entscheidung des Bezirksgerichts von Luxemburg sollte am 21. Dezember 2016 ergehen. 2. Business Combination Agreement Am 14. Dezember 2016 trafen sich Vertreter des Verwaltungsrats und Vertreter der Bieterin und von Standard Industries, um die Möglichkeit einer Einigung zwischen den Parteien bezüglich des Angebots zu besprechen. Nach weiteren Verhandlungen schlossen Braas Monier, Standard Industries und die Bieterin am 18. Dezember 2016 ein Business Combination Agreement ("Business Combination Agreement"). Die wesentlichen Bedingungen des Business Combination Agreement sind wie folgt: 2.1 Erhöhte Gegenleistung Im Business Combination Agreement hat sich die Bieterin verpflichtet, den Braas MonierAktionären den Kauf ihrer Braas Monier-Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 25,27 je Braas Monier-Aktie ("Erhöhte Gegenleistung") gemäß der Angebotsunterlage in ihrer durch die Angebotsänderung geänderten Fassung anzubieten. Dadurch erhöht sich die ursprünglich angebotene Gegen- 8 II. INFORMATIONEN ZUR ANGEBOTSÄNDERUNG leistung von EUR 25,00 je Braas Monier-Aktie um EUR 0,27 je Braas Monier-Aktie (einschließlich der Neuen Aktien, wie nachfolgend definiert). Gemäß ihrer Verpflichtungen aus dem Business Combination Agreement hat die Bieterin die von ihr angebotene Erhöhte Gegenleistung im Rahmen der Angebotsänderung (Ziffer 3.1 der Angebotsänderung) veröffentlicht. 2.2 Beendigung des Rechtstreits Braas Monier, die Bieterin und Standard Industries haben vereinbart, den Rechtsstreit im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung zu beenden. Am 19. Dezember 2016 hob das Bezirksgericht die Einstweilige Verfügung auf und die Parteien taten die erforderlichen Schritte, um den Rechtsstreit durch Rücknahme ihrer jeweiligen Anträge zu beenden. 2.3 Kapitalerhöhung Im Business Combination Agreement hat sich Braas Monier verpflichtet, im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 3.916.666 neue Aktien mit einem Nennbetrag von EUR 0,01 je Aktie ("Neue Aktien") an die Braas Monier-Aktionäre auszugeben, und zwar im Verhältnis von einer Neuen Aktie für je zehn derzeit gehaltene Braas Monier-Aktien ("Kapitalerhöhung"). Braas Monier, die Bieterin und Standard Industries haben sich darauf verständigt, dass (vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen zwischen Standard Industries und bestimmten Aktionären) alle Neuen Aktien im Rahmen des Angebots zum Verkauf eingereicht werden dürfen, sofern die Neuen Aktien innerhalb der (aufgrund der Angebotsänderung gemäß § 21 Abs. 5 WpÜG verlängerten) Annahmefrist ausgegeben werden, die nunmehr am 6. Januar 2017 um 24:00 Uhr (Mitternacht) MEZ endet (dazu nachstehend unter Ziffer II.3). Am 20. Dezember 2016 beschloss der Verwaltungsrat die Ausgabe der Neuen Aktien. Die Neuen Aktien wurden den berechtigten Braas Monier-Aktionären durch Gutschrift auf ihrem Wertpapierdepot zugeteilt, auf der Basis der von ihnen nach Börsenschluss am 27. Dezember 2016 ("Stichtag für die Kapitalerhöhung") gehaltenen Braas Monier-Aktien (einschließlich zum Verkauf eingereichter Aktien). Braas Monier-Aktien, die vor dem Stichtag für die Kapitalerhöhung gehalten wurden, werden auch als "Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien" bezeichnet. 2.4 Zwischendividende; Verzicht auf Vollzugsbedingung Im Business Combination Agreement hat sich Braas Monier zudem verpflichtet, die Ausschüttung einer Zwischendividende von EUR 0,64 je Braas Monier-Aktie (Zuvor Gehaltene Braas Monier- 9 II. INFORMATIONEN ZUR ANGEBOTSÄNDERUNG Aktien und Neue Aktien) (d. h. insgesamt ca. EUR 27,6 Mio.) ("Zwischendividende") zu beschließen. Am 20. Dezember 2016 beschloss der Verwaltungsrat die Ausschüttung der Zwischendividende. Der Stichtag für die Zwischendividende ist der 28. Dezember 2016 ("Stichtag für die Zwischendividende", zusammen mit dem Stichtag für die Kapitalerhöhung die "Stichtage"); das bedeutet, dass alle Braas Monier-Aktionäre, die am Stichtag für die Zwischendividende Braas Monier-Aktien (einschließlich Neuer Aktien) halten, ein Recht auf Erhalt der Zwischendividende haben, und zwar ungeachtet dessen, ob sie das Angebot annehmen oder nicht. Braas Monier beabsichtigt, die Zwischendividende am 5. Januar 2017 auszuzahlen. Die Bieterin hat sich verpflichtet, auf die in Ziffer 11.1.3 der Angebotsunterlage vorgesehene Vollzugsbedingung zu verzichten, wonach das Angebot erloschen wäre, falls Braas Monier eine Dividende beschlossen oder ausgeschüttet hätte, die zu einer Erhöhung der Nettoverschuldung von Braas Monier um mehr als EUR 25,0 Mio. geführt hätte (keine wesentliche Dividende). Die Bieterin hat diese Verzichtserklärung in Ziffer 3.2 der Angebotsänderung abgegeben. 2.5 Verpflichtungen der Bieterin und von Standard Industries Im Business Combination Agreement haben die Bieterin und Standard Industries bestimmte weitere Verpflichtungen übernommen, die in Ziffer IV.1 unten näher erläutert werden. 2.6 Empfehlung von Braas Monier Braas Monier hat sich im Business Combination Agreement verpflichtet sicherzustellen, dass Braas Monier und der Verwaltungsrat das Angebot und die Transaktion in allen diesbezüglichen Veröffentlichungen und Kommunikationen vollumfänglich unterstützen und dass der Verwaltungsrat (vorbehaltlich seiner gesetzlichen Verpflichtungen) in der Ergänzenden Stellungnahme bestätigt, dass (i) die Erhöhte Gegenleistung (unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung und der Zwischendividende) fair und angemessen ist und (ii) der Verwaltungsrat das Angebot unterstützt und den Braas Monier-Aktionären einstimmig empfiehlt, das Angebot anzunehmen. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die vorstehenden Verpflichtungen unter dem Vorbehalt seiner Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Angebotsänderung stehen. Nach den Bestimmungen des Business Combination Agreement wäre der Verwaltungsrat nicht verpflichtet gewesen, den Braas Monier-Aktionären die Annahme des Angebots zu empfehlen, falls der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben vernünftigerweise der Ansicht gewesen wäre, dass dies eine Pflichtverletzung nach geltendem Recht zur Folge gehabt hätte (insbesondere eine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nach luxemburgischem Recht). 10 II. INFORMATIONEN ZUR ANGEBOTSÄNDERUNG 2.7 Vertragsdauer Das Business Combination Agreement hat eine Laufzeit bis zum 18. Dezember 2018. Darüber hinaus sieht das Business Combination Agreement bestimmte außerordentliche Kündigungsrechte vor. 3. Angebotsänderung Gemäß den Bestimmungen des Business Combination Agreement hat die Bieterin am 20. Dezember 2016 die Angebotsänderung veröffentlicht. Die Angebotsänderung enthält die vereinbarte Erhöhung der Gegenleistung und den Verzicht auf die Vollzugsbedingung in Ziffer 11.1.3 der Angebotsunterlage. Abgesehen davon ergeben sich aus der Angebotsänderung keine weiteren Änderungen des Angebots wie in der Angebotsunterlage niedergelegt. Sowohl der Verzicht auf die Vollzugsbedingung als auch die Erhöhung der Gegenleistung stellen eine Änderung des Angebots gemäß § 21 Abs. 1 WpÜG dar. Eine solche Änderung war nach § 21 Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WpÜG zu veröffentlichen. Infolge der Angebotsänderung hat sich die Annahmefrist gemäß § 21 Abs. 5 WpÜG um zwei Wochen verlängert, d.h. bis zum 6. Januar 2017, 24:00 Uhr (Mitternacht) MEZ. 4. Wirtschaftlicher Wert des Angebots für Braas Monier-Aktionäre 4.1 Wirtschaftlicher Wert im Hinblick auf Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien Nach den Bedingungen der Angebotsänderung und des Business Combination Agreement können Braas Monier-Aktionäre während der (verlängerten) Annahmefrist und der Weiteren Annahmefrist sowohl Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien als auch Neue Aktien zum Verkauf im Rahmen des Angebots einreichen; sie erhalten zudem die Zwischendividende für jede Braas Monier-Aktie (einschließlich der Neuen Aktien). Daher würden Braas Monier-Aktionäre, die das Angebot annehmen, nach der Kapitalerhöhung und der Ausschüttung der Zwischendividende einen Gegenwert von insgesamt EUR 28,50 für jede Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktie ("Wirtschaftlicher Gesamtwert") erhalten, d. h. für solche Braas Monier-Aktien, die zum Bezug der Neuen Aktien und der Zwischendividende berechtigen. Der Wirtschaftliche Gesamtwert setzt sich wie folgt zusammen: a. ein Betrag von EUR 27,80 an aktienbasiertem Wert, der sich aufgrund der Erhöhten Gegenleistung und der Kapitalerhöhung ergibt und sich in folgende Bestandteile aufschlüsseln lässt: 11 II. INFORMATIONEN ZUR ANGEBOTSÄNDERUNG i. die ursprüngliche Gegenleistung von EUR 25,00; ii. EUR 2,50 aufgrund der Kapitalerhöhung. Dieser Betrag ergibt sich aus der Tatsache, dass die Braas Monier-Aktionäre nach der Kapitalerhöhung 10 % mehr Braas MonierAktien halten, die sie im Rahmen des Angebots zum Verkauf einreichen können; iii. EUR 0,30 aufgrund der Erhöhten Gegenleistung von EUR 0,27. Da die Erhöhte Gegenleistung sowohl für Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien als auch für Neue Aktien gilt, entspricht der Erhöhungsbetrag von EUR 0,27 einem Betrag von EUR 0,30 für jede Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktie; b. EUR 0,70 an dividendenbasiertem Wert aufgrund der Zwischendividende von EUR 0,64 je Braas Monier-Aktie. Da die Zwischendividende sowohl auf Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien als auch auf Neue Aktien Anwendung findet, entspricht der Dividendenbetrag von EUR 0,64 einem Betrag von EUR 0,70 für jede Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktie. 4.2 Wirtschaftlicher Wert im Hinblick auf nach den Stichtagen erworbene Braas MonierAktien Der Wirtschaftliche Gesamtwert steht Braas Monier-Aktionären nur zu, soweit sie Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien halten und diese und die Neuen Aktien im Rahmen des Angebots zum Verkauf einreichen. Nach dem Stichtag für die Kapitalerhöhung erworbene Braas Monier-Aktien gewähren kein Recht auf Erhalt der Neuen Aktien, und nach dem Stichtag für die Zwischendividende erworbene Braas Monier-Aktien gewähren kein Recht auf Erhalt der Zwischendividende. Somit erhalten Braas Monier-Aktionäre in diesem Fall nicht den Wirtschaftlichen Gesamtwert, sondern profitieren nur von der Erhöhten Gegenleistung, die auf alle im Rahmen des Angebots zum Verkauf eingereichte Braas Monier-Aktien Anwendung findet. 5. Finanzierung der Angebotsänderung In Ziffer 5.1 der Angebotsänderung gibt die Bieterin an, dass sich der erwartete Finanzierungsaufwand für den Erwerb aller im Umlauf befindlichen Braas Monier-Aktien auf ca. EUR 1.103,7 Mio. beläuft. In Ziffer 5.2 der Angebotsänderung gibt die Bieterin an, dass die in Ziffer 13.2 der Angebotsunterlage erläuterten Finanzierungsmaßnahmen zur Deckung des vorstehend genannten Finanzierungsaufwands ausreichen. In Ziffer 5.3 der Angebotsänderung weist die Bieterin darauf hin, dass sie somit nicht verpflichtet ist, eine neue Finanzierungsbestätigung einzuholen, sondern die bisherige Finanzierungsbestätigung den erwarteten Finanzierungsaufwand deckt. Der Verwaltungsrat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der vorstehenden Aussagen anzuzweifeln. 12 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG 6. Vorrang der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung Hinsichtlich weiterer Informationen und Einzelheiten werden die Braas Monier-Aktionäre auf die Angaben in der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung verwiesen. Die Erläuterungen in dieser Ergänzenden Stellungnahme erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und diese Ergänzende Stellungnahme sollte im Hinblick auf das Angebot zusammen mit der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung gelesen werden. Maßgeblich für den Inhalt des Angebots sowie dessen Umsetzung sind alleine die Angebotsunterlage und die Angebotsänderung. Jeder Braas MonierAktionär ist selbst dafür verantwortlich, sich Kenntnis von der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung zu verschaffen und die aus seiner Sicht möglicherweise notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG Der Verwaltungsrat hat die Angemessenheit der Gegenleistung in Ziffer V.3. der Stellungnahme eingehend bewertet. Der Verwaltungsrat kam zu dem Ergebnis, dass die Gegenleistung von EUR 25,00 nicht angemessen war. Die Bieterin hat nunmehr die Gegenleistung um EUR 0,27 pro Braas Monier-Aktie erhöht. Dadurch ergibt sich eine Erhöhte Gegenleistung je Braas Monier-Aktie (einschließlich Neuer Aktien) von EUR 25,27 in bar. Zusammen mit der Kapitalerhöhung und der Zwischendividende beträgt der Wirtschaftliche Gesamtwert EUR 28,50, wie in Ziffer II.4.1 der Ergänzenden Stellungnahme dargestellt. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass der Wirtschaftliche Gesamtwert der relevante Maßstab ist, um die Angemessenheit der Erhöhten Gegenleistung zu beurteilen, weil der Wirtschaftliche Gesamtwert die wirtschaftliche Gegenleistung ist, die ein Braas Monier-Aktionär in Bezug auf Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien erhält. Wie in Ziffer II.4.2dieser Ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, wird der Wirtschaftliche Gesamtwert allerdings den Braas Monier-Aktionären nur zukommen, soweit sie Zuvor Gehaltene Braas Monier-Aktien halten und diese und die Neuen Aktien im Rahmen des Angebots zum Verkauf einreichen. Nach dem Stichtag für die Kapitalerhöhung erworbene Braas Monier-Aktien gewähren kein Recht auf Erhalt der Neuen Aktien und nach dem Stichtag für die Zwischendividende erworbene Braas Monier-Aktien gewähren kein Recht auf Erhalt der Zwischendividende. Somit erhalten Braas Monier-Aktionäre in diesem Fall nicht den Wirtschaftlichen Gesamtwert, sondern profitieren nur von der Erhöhten Gegenleistung, die auf alle im Rahmen des Angebots zum Verkauf eingereichte Braas Monier-Aktien Anwendung findet. Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat detailliert den Wirtschaftlichen Gesamtwert des Angebots für die das Angebot annehmenden Braas Monier-Aktionäre diskutiert. Der Verwaltungsrat hat die Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts aus finanzieller Sicht analysiert und auf 13 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG Basis der derzeitigen Strategie und Finanzplanung von Braas Monier sowie aufgrund von weiteren Annahmen und Informationen bewertet. Bei seiner Bewertung wurde der Verwaltungsrat erneut von N M Rothschild & Sons Limited und UBS beraten. 1. Bewertung der Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts Der Verwaltungsrat hat die Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts aus finanzieller Sicht sorgfältig und eingehend analysiert und bewertet. Der Verwaltungsrat hat dabei bestimmte Analysen durchgeführt und Überlegungen angestellt, die im Folgenden beschrieben werden, und zudem die Weiteren Fairness Opinions im Hinblick auf die Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts aus finanzieller Sicht zur Kenntnis genommen. Einige der in diesem Abschnitt genannten Zahlen wurden auf Basis von Zahlen berechnet, die bei Berechnung nicht gerundet waren, hier aber gerundet gezeigt werden. Berechnungen aufgrund der so gerundeten Zahlen können daher geringfügig andere Zahlen ergeben als in diesem Abschnitt gezeigt. 1.1 Kontrollprämie In der Stellungnahme kam der Verwaltungsrat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gegenleistung keine übliche Prämie für einen Kontrollerwerb enthielt. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass der Wirtschaftliche Gesamtwert nunmehr eine angemessene Prämie für einen Kontrollerwerb enthält. 1.1.1 Vergleich des Wirtschaftlichen Gesamtwerts mit historischen Aktienkursen der Braas Monier-Aktien Wie in der Stellungnahme ausgeführt, lag die durchschnittliche Kontrollprämie, die im Verlauf der letzten 20 Jahre für europäische Gesellschaften gezahlt wurde, bei 36% (basierend auf der Datenbank von M&A Monitor – www.ma-monitor.co.uk; ohne Teilangebote, Minderheitenangebote und Squeeze-Out-Angebote). Im Vergleich mit den historischen Börsenkursen der Braas Monier-Aktien auf XETRA enthält der Wirtschaftliche Gesamtwert die in der folgenden Tabelle aufgeführten Prämien. Referenz Preis (EUR) Prämie gegenüber dem Wirtschaftlichen Gesamtwert von EUR 28,50 (%) Schlusskurs, 13. September 21,74 31,1% 14 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG 2016 52-Wochen-Hoch zum 13. September 2016 Schlusskurs, 14. September 2016 Drei-MonatsDurchschnittskurs Emissionspreis beim Börsengang, 25. Juni 2014 26,36 8,1% 25,86 10,2% 22,32 27,7% 24,00 18,8% • Am 14. September 2016, dem letzten Börsenhandelstag vor der Bekanntmachung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe des Angebots, belief sich der Schlusskurs auf EUR 25,86. Der Wirtschaftliche Gesamtwert entspricht einer Prämie von 10,2% zu diesem Kurs. • Der Drei-Monats-Durchschnittskurs zum 14. September 2016 – dem letzten Börsenhandelstag vor der Bekanntmachung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots – belief sich auf EUR 22,32. Der Wirtschaftliche Gesamtwert entspricht einer Prämie von 27,7% zu diesem Kurs. • Der letzte unbeeinflusste Schlusskurs der Braas Monier-Aktien am 13. September 2016 vor der Ad-hoc-Meldung von Braas Monier bezüglich des erwarteten Angebots belief sich auf EUR 21,74. Der Wirtschaftliche Gesamtwert entspricht einer Prämie von 31,1% zu diesem Kurs. • Der höchste Schlusskurs innerhalb der 52 Wochen vor dem 13. September 2016 belief sich auf EUR 26,36. Der Wirtschaftliche Gesamtwert entspricht einer Prämie von 8,1% zu diesem Kurs. • Der Preis der Braas Monier-Aktien beim Börsengang am 25. Juni 2014 belief sich auf EUR 24,00. Der Wirtschaftliche Gesamtwert entspricht einer Prämie von 18,8% zu diesem Kurs. 1.1.2 Vergleich des Wirtschaftlichen Gesamtwerts mit Analystenkurszielen (auf Handelsbasis, nicht auf Übernahmebasis) für die Braas Monier-Aktien Der Verwaltungsrat hat zudem die verfügbaren Kursziele von Aktienanalysten (auf Handelsbasis, nicht auf Übernahmebasis) für die Braas Monier-Aktien geprüft und die Prämien berechnet, die sich aus dem Wirtschaftlichen Gesamtwert ergeben. Die Berechnungen basieren auf den Analys- 15 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG tenbewertungen, die vor dem Tag der Ad-hoc-Meldung von Braas Monier bezüglich des erwarteten Angebots (d.h. vor dem 14. September 2016) veröffentlicht wurden, sowie auf den jüngsten verfügbaren Kurszielen von Aktienanalysten, die bis zum 27. Dezember 2016 veröffentlicht wurden, also dem Tag, bevor der Verwaltungsrat über die Veröffentlichung dieser Ergänzenden Stellungnahme beschlossen hat. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass diese Kursziele nicht ohne weiteres mit dem Wirtschaftlichen Gesamtwert vergleichbar sind, weil Handelspreise keine übliche Übernahmeprämie enthalten. Broker Berenberg Exane BNP Paribas HSBC Jefferies JP Morgan MainFirst UBS Durchschnitt Prämie zum Wirtschaftlichen Gesamtwert (%) Median Prämie zum Wirtschaftlichen Gesamtwert (%) Kursziele vor dem 14. September 2016 EUR Datum 28,00 20. Juni 2016 22,50 14. Juli 2016 24,00 12. Juli 2016 27,50 3. August 2016 25,00 3. August 2016 28,00 12. April 2016 26,00 3. August 2016 25,86 Jüngste Berichte – Kursziele auf Handelsbasis EUR Datum ---* ---* 28,00 3. November 2016 27,50 31. Oktober 2016 ---+ ---* ---# 27,75 10,2% 26,00 2,7% 27,75 9,6% 2,7% * Nicht aufgenommen, da die jüngsten Berichte Kursziele auf Übernahmebasis enthalten. + Nicht aufgenommen, da Berichterstattung zu Braas Monier eingestellt wurde. # Nicht aufgenommen, da UBS als Finanzberater der Braas Monier kein Kursziel mehr veröffentlicht. 1.2 • Die vor dem 14. September 2016 veröffentlichten Kursziele ergeben ein Durchschnittskursziel auf Handelsbasis von EUR 25,86 und einen Medianwert der Kursziele von EUR 26,00. Der Wirtschaftliche Gesamtwert liegt EUR 2,64 über diesem Durchschnittskursziel und EUR 2,50 über diesem Medianwert der Kursziele. • Die jüngsten Kursziele auf Handelsbasis ergeben ein Durchschnittskursziel von EUR 27,75 und einen Medianwert der Kursziele von EUR 27,75. Der Wirtschaftliche Gesamtwert liegt EUR 0,75 über diesem Durchschnittszielkurs und EUR 0,75 über diesem Medianwert der Kursziele. Vergleich mit Transaktionen der jüngeren Vergangenheit Der Wirtschaftliche Gesamtwert entspricht einem Transaktions-Multiplikator von 9,4x EBITDA Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass das Angebot hinsichtlich des Wirtschaftlichen Gesamtwerts den jüngsten vergleichbaren Transaktionen entspricht. 16 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG Der durch den Wirtschaftlichen Gesamtwert implizierte Multiplikator von 9,4x EBITDA für Braas Monier basiert auf: 1.3 • einem Unternehmenswert in Höhe von EUR 1.917 Mio., der wiederum basiert auf: einem Eigenkapitalwert von ca. EUR 1.116 Mio., berechnet aus dem Wirtschaftlichen Gesamtwert (EUR 28,50 je Aktie) multipliziert mit der Anzahl Zuvor Gehaltener Braas MonierAktien (39.166.667); zuzüglich der zuletzt veröffentlichten Netto-Finanzverbindlichkeiten in Höhe von EUR 416 Mio. (laut Zwischenbericht für Januar bis September 2016 von Braas Monier); zuzüglich der zuletzt veröffentlichten Pensionsverpflichtungen in Höhe von EUR 446 Mio. (laut Zwischenbericht für Januar bis September 2016 von Braas Monier); abzüglich latenter Steueransprüche aus Pensionsrückstellungen in Höhe von EUR 61 Mio. (laut Zwischenbericht für Januar bis September 2016 von Braas Monier); und • einem EBITDA in Höhe von EUR 204 Mio., basierend auf dem EBITDA von Braas Monier für die letzten zwölf Monate zum 30. September 2016, bestehend aus einem EBIT für das 4. Quartal 2015 in Höhe von EUR 41 Mio. zuzüglich Abschreibungen und Wertminderungen in Höhe von EUR 22 Mio. (laut der Preliminary Results 2015-Präsentation von Braas Monier); zuzüglich einem EBIT für die ersten 9 Monate 2016 in Höhe von EUR 74 Mio. zuzüglich Abschreibungen und Wertminderungen in Höhe von EUR 67 Mio. (laut Zwischenbericht Q3 / 9M 2016 von Braas Monier). Weitere Fairness Opinions Zusätzlich zu seinen eigenen ergänzenden Überlegungen zur finanziellen Angemessenheit des Angebots hat der Verwaltungsrat N M Rothschild & Sons Limited und UBS beauftragt, neue Stellungnahmen zur Bewertung der Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts aus finanzieller Sicht zu erstellen (die neue von der Rothschild GmbH ("Rothschild") im Auftrag der N M Rothschild & Sons Limited ausgestellte weitere Stellungnahme vom 27. Dezember 2016, die "Weitere Rothschild Fairness Opinion" und die neue von UBS ausgestellte weitere Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 die "Weitere UBS Fairness Opinion"; die Weitere Rothschild Fairness Opinion und die Weitere UBS Fairness Opinion zusammen die "Weiteren Fairness Opinions"). Die Weiteren Fairness Opinions unterstützen den Verwaltungsrat bei seiner eigenen Beurteilung der Fairness und Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts. In ihren Weiteren Fairness Opinions gelangen Rothschild und UBS unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass, auf der Grundlage und vorbehaltlich der in der jeweiligen Weiteren Fairness Opinion enthaltenen Annahmen und Einschränkungen, der Wirtschaftliche Gesamtwert zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Weiteren Fairness Opinion (d. h. zum 27. Dezember 2016) aus finanzieller Sicht für die Braas Monier-Aktionäre angemessen ist. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass er Rothschild und 17 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG UBS keine Vorgaben für die Weiteren Fairness Opinions oder die darin gezogenen Schlussfolgerungen gemacht hat. Die Weiteren Fairness Opinions sind dieser Ergänzenden Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt. Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass die Weiteren Fairness Opinions ausschließlich zur Information und Unterstützung des Verwaltungsrates im Zusammenhang mit seiner eigenen Beurteilung der finanziellen Angemessenheit des angebotenen Wirtschaftlichen Gesamtwerts abgegeben wurden. Die Weiteren Fairness Opinions richten sich weder an Dritte noch sind sie zum Schutz Dritter bestimmt. Dritte (einschließlich der Braas Monier-Aktionäre) können aus den Weiteren Fairness Opinions keine Rechte herleiten. Zwischen Rothschild oder UBS auf der einen Seite und Dritten, die die Weiteren Fairness Opinions erhalten oder lesen, auf der anderen Seite kommt keine vertragliche Beziehung in diesem Zusammenhang zustande. Weder die Weiteren Fairness Opinions noch die ihnen zugrunde liegende Mandatsvereinbarung haben Schutzwirkung für Dritte oder führen zu einer Einbeziehung von Dritten in deren Schutzbereich. Die Weiteren Fairness Opinions sind insbesondere nicht an die Braas Monier-Aktionäre gerichtet und stellen keine Empfehlung von Rothschild und UBS an die Braas Monier-Aktionäre dar, das Angebot anzunehmen oder nicht anzunehmen. Die Zustimmung von Rothschild und UBS, die Weiteren Fairness Opinions dieser Ergänzenden Stellungnahme als Anlage anzufügen, stellt keine Erweiterung oder Ergänzung des Kreises der Personen dar, an die diese Weiteren Fairness Opinions gerichtet sind oder die auf die Weiteren Fairness Opinions vertrauen dürfen, und führt auch nicht zu einer Einbeziehung von Dritten in deren Schutzbereich. Die Weiteren Fairness Opinions treffen zudem keine Aussage zu den relativen Vorzügen des Angebots im Vergleich zu anderen Geschäftsstrategien oder Transaktionen, die Braas Monier zur Verfügung stehen könnten. Rothschild und UBS haben unabhängig voneinander eine Reihe von Faktoren, Annahmen, Methoden, Einschränkungen und Wertungen zugrunde gelegt, die in den Weiteren Fairness Opinions ausführlich beschrieben sind. Sowohl Rothschild als auch UBS haben unter anderem ihre Untersuchungen und Bewertungen auf die gleichen Annahmen gestützt, die auch den ursprünglichen Fairness Opinions zu Grunde lagen (vgl. Ziffer V.3.6 der Stellungnahme). Rothschild und UBS haben für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Angebot eine Vergütung erhalten (vgl. Ziffer V.3.6 der Stellungnahme). Neben den in Ziffer V.3.6 der Stellungnahme genannten Informationen und Angaben basieren die Weiteren Fairness Opinions auf dem Business Combination Agreement und der Angebotsänderung. Zudem gehen Rothschild und UBS davon aus, dass die Neuen Aktien an die Braas MonierAktionäre ausgegeben wurden und dass die Zwischendividende beschlossen wurde und an die Braas Monier-Aktionäre ausgezahlt wird. 18 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass zum Verständnis der Weiteren Fairness Opinions, der ihnen zugrunde liegenden Untersuchungen und ihrer Ergebnisse deren vollständige Lektüre erforderlich ist. Den Weiteren Fairness Opinions liegen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und ökonomischen, monetären, Markt- und anderen Bedingungen zum Zeitpunkt der Abgabe der Weiteren Fairness Opinions und die Rothschild und UBS zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zugrunde. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Entwicklungen könnten Auswirkungen auf die bei der Erstellung der Weiteren Fairness Opinions getroffenen Annahmen und deren Ergebnisse haben. Rothschild und UBS sind nicht verpflichtet, ihre Weiteren Fairness Opinions zu aktualisieren oder auf Grundlage von Umständen, Entwicklungen oder Ereignissen, die nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Weiteren Fairness Opinions eintreten, zu korrigieren oder zu bestätigen. Auch haben Rothschild und UBS ohne unabhängige Prüfung angenommen und sich darauf verlassen, dass die öffentlich zugänglichen Informationen sowie die von Braas Monier gelieferten oder anderweitig zur Verfügung gestellten Informationen, die eine wesentliche Grundlage ihrer Einschätzung bildeten, zutreffend und vollständig sind. Bezüglich Informationen zur Bieterin haben sich Rothschild und UBS ausschließlich auf öffentlich zugängliche Informationen verlassen. Im Hinblick auf Finanzprognosen von Braas Monier haben Rothschild und UBS angenommen, dass diese Prognosen in angemessener Weise auf Basis der besten derzeit verfügbaren Schätzungen und Beurteilungen des Verwaltungsrats von Braas Monier hinsichtlich der zukünftigen finanziellen Entwicklung von Braas Monier erstellt wurden. Die Weiteren Fairness Opinions sind keine Wertgutachten, wie sie typischerweise von Wirtschaftsprüfern erbracht werden, und dürfen nicht als solche aufgefasst werden. Sie folgen auch nicht den Standards für solche Gutachten, wie sie vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. ("IDW") gesetzt werden (für die Unternehmensbewertung nach IDW S 1; für die Erstellung von Fairness Opinions nach IDW S 8). 1.4 Gesamtbewertung der Angemessenheit des Wirtschaftlichen Gesamtwerts Aufgrund der neu durchgeführten Analysen und Bewertungen sowie einer Gesamtbewertung aller relevanten Umstände hält der Verwaltungsrat den Wirtschaftlichen Gesamtwert aus finanzieller Sicht für angemessen. Die Einschätzung des Verwaltungsrats beruht insbesondere auf den folgenden Überlegungen: • Auf der Basis des Wirtschaftlichen Gesamtwerts enthält das Angebot eine Prämie von 31% zum letzten unbeeinflussten Schlusskurs der Braas Monier-Aktien von EUR 21,74 am 13. September 2016. Dabei handelt es sich um eine übliche Prämie für den Kontrollerwerb. 19 III. ANGEMESSENHEIT DER ANGEBOTENEN GEGENLEISTUNG • Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass der Wirtschaftliche Gesamtwert in etwa dem Multiplikator entspricht, der in vergleichbaren Transaktionen der jüngeren Vergangenheit gezahlt worden ist. • Nach Auffassung des Verwaltungsrats reflektiert der Wirtschaftliche Gesamtwert in angemessener Weise den Wert von Braas Moniers deutschen Pensionsverpflichtungen, die Synergien daraus, dass Braas Monier derselben Gruppe angehört wie Standard Industries' Tochterunternehmen Icopal, sowie den Wert, den Braas Monier für Aktionäre als unabhängiges Unternehmen erwirtschaften kann. • In den Weiteren Fairness Opinions beurteilen Rothschild und UBS die angebotene Gegenleistung aus finanzieller Sicht als angemessen, auf Basis der zum Datum der Weiteren Fairness Opinions getroffenen Annahmen und Einschränkungen. Der Verwaltungsrat gibt keine Einschätzung über einen Ertragswert von Braas Monier nach dem Bewertungsstandard IDW S 1 oder einem anderen vom IDW allgemein anerkannten Bewertungsstandard ab. Diese Standards unterscheiden sich üblicherweise von denen, die von InvestmentBanking-Gesellschaften zur Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung in finanzieller Hinsicht in Zusammenhang mit einem Übernahmeangebot angewandt werden. Der Verwaltungsrat gibt schließlich keine Einschätzung ab, inwieweit Braas Monier-Aktionäre eine höhere oder niedrigere Gegenleistung im Zusammenhang mit etwaigen strukturellen Maßnahmen nach Vollzug des Angebots erhalten können (z.B. im Falle eines Delisting, eines SqueezeOuts nach luxemburgischem Recht oder eines Sell-Out nach luxemburgischem Recht; hierzu wird auf Ziffer 15 der Angebotsunterlage und Ziffer VII.2 der Stellungnahme verwiesen). Vor diesem Hintergrund weist der Verwaltungsrat ausdrücklich darauf hin, dass, selbst wenn die Gegenleistung im Zusammenhang mit einer strukturellen Maßnahme nach dem Vollzug des Angebots tatsächlich höher wäre als der Wirtschaftliche Gesamtwert, die Braas Monier-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, grundsätzlich keinen Anspruch haben, die Differenz zwischen dem Wirtschaftlichen Gesamtwert und der Gegenleistung infolge der strukturellen Maßnahme erstattet zu bekommen. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG stattfinden (vgl. § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG). 20 IV. ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN UND VORAUSSICHTLICHE FOLGEN EINES ERFOLGREICHEN ANGEBOTS IM HINBLICK AUF DAS BUSINESS COMBINATION AGREEMENT IV. ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN UND VORAUSSICHTLICHE FOLGEN EINES ERFOLGREICHEN ANGEBOTS IM HINBLICK AUF DAS BUSINESS COMBINATION AGREEMENT 1. Ziele und Absichten der Bieterin 1.1 Künftige Geschäftstätigkeit; Verwendung des Vermögens und künftige Verpflichtungen Nach dem Business Combination Agreement beabsichtigen die Bieterin und Standard Industries, das Geschäft von Braas Monier weiter zu entwickeln und auszuweiten, und streben an, zusammen mit Braas Monier, einen führenden globalen Anbieter von Bedachungsmaterial und Dachabdichtungen zu schaffen, der eine vollständige Palette von Bedachungsprodukten für geneigte und Flachdächer anbietet und in allen Schlüsselregionen wesentliche Produktionsstandorte unterhält. Im Business Combination Agreement haben sich die Bieterin und Standard Industries verpflichtet, Braas Monier zu unterstützen, wenn die gegenwärtige Finanzierung unter dem SFA oder dem Anleihevertrag aufgrund des Vollzugs des Angebots unmittelbar zur Rückzahlung fällig wird. Insbesondere haben sich die Bieterin und Standard Industries verpflichtet, sich nach angemessen besten Kräften zu bemühen, in diesem Fall eine Ersatzfinanzierung zu stellen oder zu beschaffen. 1.2 Auswirkungen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats Im Business Combination Agreement haben sich die Bieterin und Standard Industries verpflichtet sicherzustellen, dass, während der Laufzeit des Business Combination Agreement, mindestens zwei unabhängige Direktoren im Verwaltungsrat sitzen und die Maximalgröße des Verwaltungsrats nicht auf mehr als die derzeit nach der Satzung gültige Höchstzahl von zehn Mitgliedern erhöht wird. Außerdem haben sich die Bieterin und Standard Industries verpflichtet sicherzustellen, dass, während der Laufzeit des Business Combination Agreement, Braas Monier eine Entsprechenserklärung nach § 161 Abs. 1 AktG abgeben wird. Im Business Combination Agreement hat sich Braas Monier verpflichtet, dass, wenn und soweit der Bieter mehr als 50% aller dann ausgegebenen Braas Monier-Aktien hält, die Bieterin berechtigt ist zu verlangen, dass (i) jedes Verwaltungsratsmitglied sein oder ihr Amt sofort niederlegt, (ii) der Verwaltungsrat dafür sorgt, dass die Vertreter, welche die Bieterin zuvor identifiziert hat, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt werden, entweder dadurch, dass die Vertreter der Hauptversammlung von Braas Monier zur Wahl vorgeschlagen werden, oder durch Kooptation, und (iii) der Verwaltungsrat zügig eine Hauptversammlung von Braas Monier einberuft, um über die Abberufung und Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrats zu beschließen, und/oder die Schwelle für Änderungen der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats beschließt. Die Bieterin und Standard 21 IV. ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN UND VORAUSSICHTLICHE FOLGEN EINES ERFOLGREICHEN ANGEBOTS IM HINBLICK AUF DAS BUSINESS COMBINATION AGREEMENT Industries haben sich verpflichtet, in der nächsten Hauptversammlung nach Vollzug des Angebots dafür zu stimmen, den aktuellen Mitgliedern des Verwaltungsrats im rechtlich größtmöglichen Umfang Entlastung zu erteilen (unter der Annahme, dass Braas Monier ihre Verpflichtungen aus dem Business Combination Agreement erfüllt hat). Im Business Combination Agreement bestätigen die Bieterin und Standard Industries zudem, dass der derzeitige CEO (Herr Georg Harrasser, der auch Mitglied des Verwaltungsrats ist) und CFO (Herr Matthew Russell) für mindestens ein Jahr im Amt bleiben werden, um für Stabilität und Kontinuität im Geschäft der Braas Monier-Gruppe zu sorgen. 1.3 Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmervertretungen Im Business Combination Agreement erkennen die Bieterin und Standard Industries an, dass eine engagierte Belegschaft der Grundstein des aktuellen und künftigen Erfolgs der Braas MonierGruppe ist, und bestätigen, dass sie die Transaktion ausdrücklich als eine Wachstumschance sehen. Die Bieterin und Standard Industries erkennen zudem an, dass der Erfolg der Transaktion – und vor allem der anhaltende Erfolg der Braas Monier-Gruppe – von der Kreativität und Innovationskraft der Arbeitnehmer der Braas Monier-Gruppe abhängen, und dass sich Kreativität und Innovationskraft wiederum in hohem Maße aus der Kompetenz und Einsatzbereitschaft der Arbeitnehmer der Braas Monier-Gruppe ergeben. Weiterhin hält die Bieterin im Business Combination Agreement fest, dass sie beabsichtigt, den konstruktiven Dialog mit allen Gruppen der Braas Monier-Belegschaft (einschließlich der Betriebsräte innerhalb der Braas Monier-Gruppe) fortzuführen und zu stärken und Braas Monier dabei zu unterstützen, attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu erhalten und weiterzuentwickeln, um exzellente Arbeitnehmer zu beschäftigen und Braas Monier zu stärken und fortzuentwickeln. Die Bieterin hält im Business Combination Agreement insbesondere fest, dass sie beabsichtigt, die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften in der Braas Monier-Gruppe zu respektieren. 2. Bewertung der Ziele und Absichten der Bieterin durch den Verwaltungsrat 2.1 Künftige Geschäftstätigkeit; Verwendung des Vermögens und künftige Verpflichtungen Wie schon in der Stellungnahme ausgeführt, stimmt der Verwaltungsrat zu, dass ein Kombiniertes Unternehmen wie von der Bieterin skizziert grundsätzlich wünschenswert ist. Der Verwaltungsrat begrüßt, dass die Bieterin und Standard Industries beabsichtigen, das Geschäft von Braas Monier weiter zu entwickeln und auszuweiten, und, zusammen mit Braas Monier, anzustreben einen führenden globalen Anbieter von Bedachungsmaterial und Dachabdichtungen zu schaffen, der eine 22 IV. ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN UND VORAUSSICHTLICHE FOLGEN EINES ERFOLGREICHEN ANGEBOTS IM HINBLICK AUF DAS BUSINESS COMBINATION AGREEMENT vollständige Palette von Bedachungsprodukten für geneigte und Flachdächer anbietet und in allen Schlüsselregionen wesentliche Produktionsstandorte unterhält. Zudem begrüßt der Verwaltungsrat die Verpflichtung der Bieterin und Standard Industries', Braas Monier zu unterstützen, wenn die gegenwärtige Finanzierung unter dem SFA oder dem Anleihevertrag aufgrund des Vollzugs des Angebots unmittelbar zur Rückzahlung fällig wird. Auf der Grundlage dieser Verpflichtung und zusammen mit den Schritten, die Braas Monier selbst eingeleitet hat, ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die stabile und sichere Finanzierung der Braas Monier-Gruppe hinreichend sichergestellt sein sollte. 2.2 Auswirkungen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat begrüßt die Verpflichtungen der Bieterin und Standard Industries' sicherzustellen, dass unabhängige Direktoren im Verwaltungsrat sitzen und Braas Monier eine Entsprechenserklärung veröffentlicht. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass diese Verpflichtungen dazu beitragen werden, gute Corporate Governance von Braas Monier fortzuführen, was im Interesse aller Aktionäre und Stakeholder von Braas Monier ist. Der Verwaltungsrat begrüßt zudem, dass der derzeitige CEO und CFO im Amt bleiben werden, um für Stabilität und Kontinuität im Geschäft der Braas Monier-Gruppe zu sorgen. 2.3 Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitnehmervertretungen Der Verwaltungsrat begrüßt es, dass die Bieterin und Standard Industries ausdrücklich anerkennen, dass eine engagierte Belegschaft der Grundstein des aktuellen und künftigen Erfolgs der Braas Monier-Gruppe ist, und dass sie bestätigen, dass sie die Transaktion ausdrücklich als eine Wachstumschance sehen. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass die Belegschaft von einer Umgebung profitieren wird, in der Stellen im Kombinierten Unternehmen nach Best-in-ClassGrundsätzen besetzt werden und Managementpositionen auf der Basis von Leistung, Fähigkeiten und kulturellem Fit bestimmt und ausgewählt werden. 3. Voraussichtliche Folgen eines erfolgreichen Angebots 3.1 Voraussichtliche Folgen für Braas Monier Da der Wirtschaftliche Gesamtwert das Angebot für Braas Monier-Aktionäre attraktiver macht, hält es der Verwaltungsrat für wahrscheinlich, dass die Bieterin nach Vollzug des Angebots mehr als 50% des Grundkapital von Braas Monier halten wird. Daher hat der Verwaltungsrat bereits Schritte unternommen, um die kontinuierliche Finanzierung von Braas Monier sicherzustellen, wenn die gegenwärtige Finanzierung unter dem SFA oder dem Anleihevertrag aufgrund des Voll- 23 IV. ZIELE UND ABSICHTEN DER BIETERIN UND VORAUSSICHTLICHE FOLGEN EINES ERFOLGREICHEN ANGEBOTS IM HINBLICK AUF DAS BUSINESS COMBINATION AGREEMENT zugs des Angebots unmittelbar zur Rückzahlung fällig werden sollte. Wie in Ziffer IV.2.1 oben gesagt, begrüßt der Verwaltungsrat die Verpflichtung der Bieterin und Standard Industries', Braas Monier in diesem Fall zu unterstützen. Auf der Grundlage dieser Verpflichtung und zusammen mit den Schritten, die Braas Monier selbst eingeleitet hat, ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die stabile und sichere Finanzierung der Braas Monier-Gruppe hinreichend sichergestellt sein sollte. In der Stellungnahme stellte der Verwaltungsrat fest, dass er erwarte, dass Braas Monier im Zusammenhang mit dem Angebot zusätzliche Kosten von etwa EUR 13 Mio. entstehen würden. Infolge des Offer Amendment werden diese zusätzlichen Kosten voraussichtlich höher sein. Insbesondere weil der Verwaltungsrat es für wahrscheinlich hält, dass die Bieterin nach Vollzug des Angebots mehr als 50% des Grundkapital von Braas Monier halten wird, wird Braas Monier wahrscheinlich zur Sicherstellung der weiteren Finanzierung und für die Abwicklung von Aktienoptionen aufgrund eines SOP-Kontrollwechsels (wie in Ziffer VII.3 unten beschrieben) Kosten zu tragen haben, die in der Schätzung, die in der Stellungnahme enthalten war, noch nicht reflektiert waren. Der Verwaltungsrat erwartet nunmehr, dass Braas Monier im Zusammenhang mit dem Angebot zusätzliche Kosten von bis zu EUR 28 Mio. entstehen werden. 3.2 Voraussichtliche Folgen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen sowie die Beschäftigungsbedingungen Wie schon in Ziffer IV.1.1 festgehalten, hält es der Verwaltungsrat für wahrscheinlich, dass die Bieterin nach Vollzug des Angebots mehr als 50% des Grundkapital von Braas Monier halten wird. Auf dieser Grundlage, ist es wahrscheinlich, dass die Bieterin in der Lage sein wird, Kontrolle über das Geschäft der Braas Monier-Gruppe auszuüben. Daher begrüßt es der Verwaltungsrat erneut, dass die Bieterin und Standard Industries ausdrücklich anerkennen, dass eine engagierte Belegschaft der Grundstein des aktuellen und künftigen Erfolgs der Braas Monier-Gruppe ist, und dass sie bestätigen, dass sie die Transaktion ausdrücklich als eine Wachstumschance sehen. Der Verwaltungsrat begrüßt es auch, dass die Bieterin beabsichtigt, den konstruktiven Dialog mit allen Gruppen der Braas Monier-Belegschaft (einschließlich der Betriebsräte innerhalb der Braas Monier-Gruppe) fortzuführen und zu stärken und Braas Monier dabei zu unterstützen, attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu bewahren und weiterzuentwickeln, um exzellente Arbeitnehmer zu beschäftigen und Braas Monier zu stärken und fortzuentwickeln. Insbesondere begrüßt der Verwaltungsrat, dass die Bieterin beabsichtigt, die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften in der Braas Monier-Gruppe zu respektieren. 24 V. VERLÄNGERUNG DER ANNAHMEFRIST UND VERSCHIEBUNG DER WEITEREN ANNAHMEFRIST V. VERLÄNGERUNG DER ANNAHMEFRIST UND VERSCHIEBUNG DER WEITEREN ANNAHMEFRIST Nach § 21 Abs. 5 WpÜG führt die Angebotsänderung zu einer Verlängerung der Annahmefrist, weil die Änderung des Angebots innerhalb der letzten zwei Wochen der Annahmefrist veröffentlicht wurde. Darum endet die erweiterte Annahmefrist am 6. Januar 2017 um 24:00 Uhr (Mitternacht) MEZ. Durch die Verlängerung der Annahmefrist verschiebt sich die Weitere Annahmefrist. Die Bieterin erwartet, dass die Weitere Annahmefrist am 12. Januar 2017 beginnen und dann am 26. Januar 2017 um 24:00 Uhr (Mitternacht) MEZ enden wird. VI. MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN DER ANGEBOTSÄNDERUNG FÜR BRAAS MONIER-AKTIONÄRE Im Übrigen verweist der Verwaltungsrat auf die Angaben in Ziffer VII der Stellungnahme, welche die möglichen Auswirkungen im Fall einer Annahme oder Nichtannahme des Angebots beschreibt. Die Beschreibung trifft auch zu für die Annahme oder Nicht-Annahme des durch die Angebotsänderung geänderten Angebots. VII. INTERESSEN DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS UND DES SENIOR MANAGEMENT 1. Sonderinteressen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Senior Management Kein Mitglied des Verwaltungsrats oder des Senior Management hält unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der Bieterin oder einem anderen Unternehmen der Standard Industries-Gruppe. 2. Vereinbarungen mit Mitglieder des Verwaltungsrats und des Senior Management Wie im Business Combination Agreement verlangt, haben die Mitglieder des Verwaltungsrats einen Beitrittsbrief unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtet haben, die Pflichten von Braas Monier im Zusammenhang mit der Rücknahme der Einstweiligen Verfügung und der Beendigung aller damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu beachten. Darüber hinaus hat kein Mitglied des Verwaltungsrats oder des Senior Management Vereinbarungen mit der Bieterin oder gemeinsam mit ihr handelnden Personen getroffen. Wie in Ziffer IV.1.2 oben beschrieben, haben die Bieterin und Standard Industries bestätigt, dass der derzeitige CEO und CFO für mindestens ein Jahr nach Vollzug des geänderten Angebots im Amt bleiben werden. Darüber hinaus wurde den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Senior Management wurde keine Verlängerung ihrer Ämter oder ihrer Dienstverträge im Zusammenhang mit dem Angebot in Aussicht gestellt. 25 VIII. ABSICHTEN DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATES UND DES SENIOR MANAGEMENT, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN 3. Keine geldwerten oder sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit dem Angebot Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Senior Management sind keine finanziellen oder sonstigen geldwerten Vorteile von der Bieterin oder gemeinsam mit der Bieterin handelnden Personen gewährt, versprochen oder in Aussicht gestellt worden. Wie schon in Ziffer IV.1.1 festgehalten, hält es der Verwaltungsrat für wahrscheinlich, dass die Bieterin nach Vollzug des Angebots mehr als 50% des Grundkapital von Braas Monier halten wird. Daher ist es ebenfalls wahrscheinlich, dass ein SOP-Kontrollwechsel eintritt. Im Falle eines SOPKontrollwechsels können nach alleinigem Ermessen des Verwaltungsrats auf Vorschlag von dessen Nominierungs- und Vergütungsausschuss 100% der Aktienoptionen ausübbar werden. In diesem Fall können die Aktienoptionen in bar auf Grundlage der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel der Braas Monier-Aktie im XETRA-Handel in den letzten dreißig Handelstagen vor dem Datum des Kontrollwechsels) und dem Ausübungspreis der betreffenden Option abgewickelt werden. Im Business Combination Agreement sich Braas Monier zugesagt, dass bis zum Ablauf von drei Monaten nach Vollzug des Angebots Aktienoptionen nur in bar abgewickelt werden, soweit dies rechtlich und nach den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms zulässig ist. VIII. ABSICHTEN DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATES UND DES SENIOR MANAGEMENT, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN Soweit die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Senior Management Braas Monier-Aktien halten, beabsichtigen sie, das Angebot anzunehmen. IX. EMPFEHLUNG In Anbetracht des Vorstehenden und der gesamten Umstände im Zusammenhang mit der Angebotsänderung, konstatiert der Verwaltungsrat eine wesentliche und willkommene Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen des Angebots, wie durch die Angebotsänderung geändert und wie im Business Combination Agreement vorgesehen. Der Verwaltungsrat erhält darum seine Empfehlung, das Angebot nicht anzunehmen nicht aufrecht. In Verbindung mit der Kapitalerhöhung und der Zwischendividende führt die Erhöhte Gegenleistung dazu, dass die Braas Monier-Aktionäre den Wirtschaftlichen Gesamtwert von EUR 28.50 je Braas Monier-Aktie erhalten. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage der Informationen in dieser Ergänzenden Stellungnahme beurteilt der Verwaltungsrat die Erhöhte Gegenleistung als aus finanzieller Sicht angemessen. Der Verwaltungsrat empfiehlt daher den Braas Monier-Aktionären, das Angebot anzunehmen, und unterstützt das Angebot in vollem Umfang. 26 IX. EMPFEHLUNG Jeder Braas Monier-Aktionär sollte unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzungen über die zukünftige Entwicklung des Werts und des Börsenpreises der Braas Monier-Aktien selbst entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Vor allem Braas Monier-Aktionäre, die Braas Monier-Aktien erst nach den Stichtagen erwerben, müssen berücksichtigen, dass sie, wenn sie das Angebot annehmen, nicht den Wirtschaftlichen Gesamtwert, sondern nur die Erhöhte Gegenleistung erhalten werden. Der Verwaltungsrat übernimmt keine Verantwortung für den Fall, dass die Annahme oder Nichtannahme des Angebots im Nachhinein zu nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen für einen Braas Monier-Aktionär führen sollte. Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg, 28 Dezember 2016 Braas Monier Building Group S.A. Der Verwaltungsrat Anlage 1: Weitere Fairness Opinions 27 Anlage 1 Weitere Fairness Opinions
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