Seite 1 von 3 Landeshauptstadt Dezember 2016 München Personal- und Organisationsreferat P4 Personalleistungen Informationen zum Jahreswechsel 2016 / 2017 für Tarifbeschäftigte Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, wie gewohnt, informieren wir Sie zum Jahreswechsel über wichtige Punkte rund um Ihre Bezüge. Beachten Sie bitte insbesondere unsere Hinweise • zu den neuen Kindergeldbeträgen • sowie zu den neuen Werten in der Sozialversicherung und in der betrieblichen Altersvorsorge. „Elster“-Bescheinigung für 2016 Sie erhalten voraussichtlich Ende Januar 2017 die Ausfertigung unserer elektronischen Lohnsteuer-Meldung an die Clearingstelle der Finanzverwaltung („Elster“-Bescheinigung). Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), die auf der Bescheinigung aufgedruckt ist, übernehmen Sie bitte in die Vordrucke der Finanzverwaltung, sofern Sie eine Steuererklärung abgeben (müssen). Die Bescheinigung selbst ist für Ihre Unterlagen bestimmt und braucht nicht Ihrer Steuererklärung beigelegt zu werden. Bitte bewahren Sie die Bescheinigung – unter anderem für Rückfragen Ihres Finanzamts – sorgfältig auf. Ein Nachdruck bei Verlust ist nicht vorgesehen. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM-Verfahren Änderungen Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale werden uns von der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt. Wir sind verpflichtet, die übermittelten Daten in unsere Abrechnung zu übernehmen, haben darauf keinen Einfluss und empfehlen Ihnen daher, regelmäßig die auf dem Entgeltnachweis dargestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale auf eventuell Veränderungen zu prüfen. Bei Unrichtigkeiten wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Änderungsmeldungen der Finanzverwaltung werden uns erst zu Beginn des folgenden Monats zum elektronischen Abruf bereit gestellt. Die Änderung wirkt sich damit regelmäßig erst rückwirkend in Ihrer Abrechnung aus. Eine Beschleunigung dieses Verfahrens durch Vorlage Ihrer vom Finanzamt ausgehändigten ELStAM-Bescheinigung oder aufgrund einer anderen Mitteilung von Ihnen (z.B. per E-Mail) ist uns aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich. Kindergeld Das Kindergeld für das erste und zweite Kind erhöht sich ab 01.01.2017 voraussichtlich von 190 Euro auf 192 Euro, für das dritte Kind von 196 Euro auf 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von 221 Euro auf 223 Euro monatlich. Grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus ist, dass sich das Kind in Ausbildung oder auf Ausbildungssuche befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Geburten oder Vorliegen anderer Gründe für eine neue Beantragung benötigen wir zwingend die IdNr Ihres Kindes, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt wird oder schon mitgeteilt wurde. Seite 2 von 3 Lohnsteuer Ferner ist vorgesehen, zum 01.01.2017 den steuerlichen Grundfreibetrag von jährlich 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro anzuheben, die restlichen Eckwerte im Steuertarif anzupassen und auch den Kinderfreibetrag von 2.304 Euro um 54 Euro auf 2.358 Euro zu erhöhen, mit der Folge einer entsprechenden Steuersenkung. Gesetzliche Sozialversicherung In den alten Bundesländern steigt 2017 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 6.350 Euro (2016: 6.200 Euro). In der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.350 Euro (2016: 4.237,50 Euro). Aus Arbeitsentgelt über diesen Grenzen fallen keine Beiträge an. Die (jährliche) Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung steigt auf 57.600 Euro (2016: 56.250 Euro). Besteht eine private Krankenversicherung bereits seit mindestens 2002, gilt anstelle dieses Betrages eine besondere Grenze von 52.200 Euro (2016: 50.850 Euro). Die Versicherungsfreiheit ab 01.01.2017 tritt nur dann ein, wenn die Versicherungspflichtgrenze 2016 tatsächlich überschritten wurde und auch der Grenzbetrag 2017 voraussichtlich überschritten wird. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt auch 2017 bei 18,7 %. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt unverändert 3 % (jeweils Summe Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Gesetzliche Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz ist auf 14,6 % festgelegt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil jeweils 7,3 %). Die gesetzlichen Krankenkassen können aber von ihren Versicherten einen zusätzlichen einkommensabhängigen Beitrag erheben. Dieser kann von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein und wird von uns zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Entgeltabrechnung monatlich abgeführt. Über die Einführung oder Anhebung eines Zusatzbeitrags werden Sie von Ihrer Krankenkasse informiert. Der Gesamt-Regelbeitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 2,35 % auf 2,55 % (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil jeweils 1,275 %; für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zusätzlicher Arbeitnehmeranteil von 0,25 %). Private Altersvorsorgeverträge (Riesterrente) / vermögenswirksame Anlage Bitte beachten Sie bei einem Vertragsabschluss, dass Altersvorsorgeverträge oder auch „Riester-Bausparverträge“ nicht als vermögenswirksame Anlage (nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz) zählen und somit vom Erhalt der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistung (monatlich 6,65 Euro bei Vollzeitbeschäftigung) ausgeschlossen sind. Betriebliche Altersversorgung / Zusatzversorgung Die Landeshauptstadt München entrichtet für den Aufbau Ihrer Betriebsrente (Pflichtversicherung) bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (BVK-ZVK) weiterhin eine Umlage von 3,75 % und einen Zusatzbeitrag in Höhe von 4 %. Für die Umlage fällt bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen eine von der Stadt getragene Pauschalsteuer an. Der Zusatzbeitrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2017: monatlich 254 Euro, jährlich 3.048 Euro). Für ab 01.01.2005 eingestellte Beschäftigte bleiben darüber hinaus weitere 1.800 Euro jährlich an Zusatzbeitrag steuerfrei; dieser Erhöhungsbetrag ist allerdings sozialversicherungspflichtig. Seite 3 von 3 Übrigens: die BVK-ZVK stellt regelmäßig für die Versicherten einen Newsletter mit aktuellen Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge auf ihrer Homepage www.versorgungskammer.de zur Verfügung – klicken Sie einfach mal rein! Nutzen Sie schon die Vorteile einer Entgeltumwandlung? Die Landeshauptstadt München bietet ihren Beschäftigten zum Aufbau einer freiwilligen betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung als Durchführungswege die „Pensionskasse“ und seit November 2016 zusätzlich die „Unterstützungskasse“ an. Entgeltumwandlungen zur „Pensionskasse“ sind bis zu maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG-RV) steuer- und sozialversicherungsfrei (2017: 3.048 Euro jährlich abzüglich des Zusatzbeitrags zur BVKZVK). Im Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ sind Entgeltumwandlungen bis 4 % der BBG-RV sozialversicherungsfrei und unbegrenzt steuerfrei. Falls Sie nicht anderweitig vermögenswirksam sparen, können Sie im Rahmen der Entgeltumwandlung die vermögenswirksame Arbeitgeberleistung beantragen. Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet unter dem Pfad: Personal → Geld und Leistungen → Altersvorsorge → Entgeltumwandlung oder Sie rufen uns einfach an (Beratungscenter Entgeltumwandlung, Tel. 089 / 233 – 30770 bzw. 30775). Gerne zeigen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch auf, wie Sie effektiv eine höhere Rentenleistung erreichen und dabei heute Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Sie ziehen um? Bitte denken Sie daran, die Änderung Ihrer privaten Postanschrift so rasch wie möglich Ihrer Personalstelle zu melden! Nur so können Sie sicherstellen, dass Post an Ihre Privatadresse auch ankommt! Entgeltnachweis Einen neuen Entgeltnachweis erhalten Sie nur bei Veränderungen Ihrer Bezüge (z.B. bei einer Erhöhung des Tabellenentgelts oder bei der Veränderung Ihrer Arbeitszeit), zum Jahreswechsel sowie immer bei der Änderung Ihrer Steuerabzugsmerkmale oder Ihrer Kontoverbindung. Ergeben sich im Vergleich zum Vormonat hingegen keine Veränderungen, werden Entgeltnachweise weder gedruckt noch versandt. Ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017 wünscht Ihnen Ihr Personal- und Organisationsreferat Abt. 4 - Personalleistungen
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