POLITIK PLANUNGSRELEVANTE QUALITÄTSINDIKATOREN Länder kritisieren G-BA-Richtlinie In drei Leistungsbereichen können die Bundesländer künftig Abteilungen aus dem Krankenhausplan herausnehmen, wenn die dort gemessene Qualität zu schlecht ist. Den Bundesländern gehen die Vorgaben jedoch nicht weit genug. er Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner letzten Sitzung des Jahres am 15. Dezember ein neues Kapitel der stationären Qualitätssicherung aufgeschlagen. Einem Auftrag aus dem Krankenhausstrukturgesetz entsprechend hat er Qualitätsindikatoren vorgelegt, die für die Krankenhausplanung relevant sind. Die Vorarbeiten dazu hatte das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) geleistet. Mit diesen Informationen sollen die Bundesländer in die Lage versetzt werden, qualitativ unzureichende Krankenhäuser beziehungsweise Abteilungen aus dem Krankenhausplan herauszunehmen. Als erste Leistungsbereiche hat er die „gynäkologischen Operationen“, die „Geburtshilfe“ und die „Mammachirurgie“ inklusive der dazugehörigen Qualitätsindikatoren ausgewählt. Zudem hat der G-BA in einer Richtlinie ein Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse zu den jeweiligen Qualitätsindikatoren geregelt. Beginnend mit dem 15. Mai 2017 müssen die Krankenhäuser demnach quartalsweise die Ergebnisse zu den Qualitätsindikatoren erheben und versenden. Bei statistisch auffälligen Ergebnissen werden die Daten auf ihre Validität geprüft. Kritik von den Bundesländern Bleibt das Krankenhaus statistisch auffällig, kann es zu den erhobenen Ergebnissen Stellung nehmen und sie zum Beispiel mit Ausnahmetatbeständen erklären. Mithilfe einer neu zu gründenden Fachkommission auf Bundesebene bewertet das IQTiG diese Stellungnahmen, fasst die Auswertungsergebnisse zusammen und übermittelt sie an den G-BA, der sie wiederum den Ländern zur Verfügung stellt. Erstmals soll dies nach Abschluss des ersten Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 51–52 | 26. Dezember 2016 Foto: picture alliance D Die gynäkologischen Operationen zählen zu den ersten Leistungsbereichen, in denen planungsrelevante Qualitätsindikatoren erhoben werden. Datenerfassungsjahres zum 1. September 2018 erfolgen. Auf der G-BA-Sitzung kritisierten Ländervertreter den Beschluss heftig. Der Leiter des Gesundheitsamtes Hamburg, Dr. med. Matthias Gruhl, nannte ihn „schadhaft und unvollständig“. Er verlangte, ihn an den Ausschuss zurückzuüberweisen und neue Beratungen anzustoßen. Nach seiner Aussage seien alle 16 Bundesländer der Meinung, dass es auf der Grundlage dieses Beschlusses „in keinem Land eine Krankenhausplanung nach Qualitätskriterien geben würde.“ Gruhl verlangte, dass die Länder einheitliche Vorgaben bekommen: „Wir brauchen ein einheitliches Rüstzeug, da wir keine IQTiGs auf Landesebene haben.“ Krankenkassen und Krankenhäuser sprachen sich hingegen für den Beschluss aus. „Es macht doch misstrauisch, wenn die Länder in einer Frage wie der Krankenhausplanung, wo sie immer wieder auf ihre Autonomie pochen, jetzt uns als G-BA bitten, solch eine Entscheidung zu treffen“, meinte die Vorstandsvorsitzende des GKV- Spitzenverbandes, Dr. rer. pol. Doris Pfeiffer. Und der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Thomas Reumann, sagte: „Es ist politisch hochinteressant, dass die Länder hier Vorgaben von der Bundesebene verlangen.“ Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Prof. Josef Hecken, bezeichnete es als „unangemessen“, die Richtlinie so heftig zu kritisieren. Denn der G-BA stehle sich hier nicht aus der Verantwortung. Stattdessen schaffe er mit seiner Entscheidung die Grundlagen für die Krankenhausplanung. Die Entscheidungen müssten jedoch, wie im Gesetz vorgesehen, die Bundesländer eigenverantwortlich treffen. „Man darf die Länder nicht aus der Verantwortung für eine passgenaue Versorgungsplanung vor Ort entlassen“, betonte auch der Vorsitzende des Ausschusses Qualitätssicherung der Bundesärztekammer, Dr. med. Günther Jonitz. „Eine wirklich patientengerechte Versorgungssteuerung kann man nicht Top-down von der Bundesebene ▄ aus organisieren.“ Rebecca Beerheide, Falk Osterloh A 2353
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