verurteilt den Einsatz von Social Bots

 PRESSEINFORMATION des Deutschen Rats für Public Relations (DRPR) DRPR VERURTEILT DEN EINSATZ VON SOCIAL BOTS
Berlin/Leipzig, 19. Dezember 2016 – Der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) hat
auf seiner jüngsten Sitzung am 2. Dezember den Einsatz von
meinungsmanipulierenden Social Bots für „unvereinbar mit den Grundsätzen
verantwortungsbewusster Öffentlichkeitsarbeit“ erklärt.
„Der Einsatz von Social Bots unterläuft das Prinzip, dass hinter jeder öffentlich
vorgetragenen Meinung ein Mensch stehen muss“, erklärt Professor Günter Bentele,
Vorsitzender des Deutschen Rats für Public Relations. „Social Bots, oder Meinungsbots
verschleiern auch ihre tatsächlichen Absender. Beides sind Manipulationsversuche und
massive Verstöße gegen grundsätzliche Prinzipien der Öffentlichkeitsarbeit“, so Bentele.
In einem Diskussionspapier äußert sich der DRPR ausführlich zur Abgrenzung des
Phänomens, da automatisierte Verfahren an verschiedenen Stellen moderner
Öffentlichkeitsarbeit zum Einsatz kommen können, ohne dass dies ein Verstoß gegen die
Kodizes der Kommunikationsbranche darstellen muss. Die Kritik bezieht sich auf
„Meinungsbots“. Damit sind Skripte oder Computerprogramme gemeint, die unter falschen
oder erfundenen Identitäten in sozialen Netzwerken wie Twitter oder Facebook den Eindruck
erwecken, sehr viele Menschen würden eine bestimmte Meinung vertreten, was aber
tatsächlich nicht der Fall ist. Für unbedenklich hält der DRPR hingegen Skripte, wie sie z.B.
im Kundenservice für standardisierte Anfrage- oder Beratungsprozesse eingesetzt werden.
Der DRPR fordert insbesondere die politischen Parteien sowie in der politischen
Kommunikation tätige Organisationen auf, keine „Social Bots“ einzusetzen.
KONTAKT
Geschäftsstelle des Deutschen Rates
für Public Relations
c/o Prof. Dr. Günter Bentele
Institut für KMW, Universität Leipzig
Postfach 100920
04009 Leipzig
Tel. 0341-9735 751
Fax 0341-9735 749
E-Mail: [email protected]
www.drpr-online.de
getragen von
DPRG GPRA BDP de’ge’pol
Trägerverein des Deutschen
Rates für Public Relations e.V.
Oberwallstraße 24
10117 Berlin
Vorsitzender Dr. Jörg Schillinger
Stellv. Prof. Dr. Alexander Güttler
Vereinsregister Berlin VR 31817 B
ERKLÄRUNG
Erklärung zum Selbstverständnis und zur Arbeitsweise des DRPR
Der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) ist das Organ der freiwilligen Selbstkontrolle für das Berufsfeld Public
Relations. Der Rat wird rechtlich und ideell von der Deutschen Public Relations Gesellschaft (DPRG) e.V., dem
Bundesverband deutscher Pressesprecher (BdP) e.V., der Gesellschaft Public Relations Agenturen (GPRA) und der
Deutschen Gesellschaft für Politikberatung e.V. (de’ge’pol) im Trägerverein des Deutschen Rates für Public Relations
e.V. getragen.
Ratsmitglieder sind Branchenexperten aus Unternehmen, Verbänden, Agenturen und anderen Organisationen. Die
Arbeit des Rats basiert auf dem Deutschen Kommunikationskodex und anderen, aktuellen Kodizes. Der DRPR handelt
in Verantwortung gegenüber dem gesamten Berufsfeld. Die Ratsmitglieder arbeiten unabhängig und sind nur sich
selbst und ihrem Gewissen verpflichtet.
Die primäre Aufgabe des DRPR ist es, Missstände und Fehlverhalten bei der Kommunikation mit Öffentlichkeiten zu
benennen und gegebenenfalls zu rügen. Der DRPR bearbeitet dabei alle Fälle, die in Form von Beschwerden an ihn
herangetragen werden oder die er (z.B. aufgrund von Medienberichterstattung) in Eigeninitiative an sich zieht. Der
Rat behält sich vor, Fehlentwicklungen in der Branche aktiv anzusprechen und sich ggf. mit öffentlichen
Stellungnahmen in die Diskussion einzumischen.
Hat der Rat einen Fall zur Bearbeitung angenommen, wird immer der aktuelle Sachstand
zum Thema nach der jeweiligen Quellenlage recherchiert. Alle daran beteiligten Organisationen oder Einzelpersonen
werden um Stellungnahmen zu den Beschwerden gebeten. In Einzelfällen und bei besonders komplexen Themen erfolgt
eine mündliche Anhörung im Rat. Im Anschluss daran bildet sich der Rat eine Meinung und entscheidet mehrheitlich.
Wenn eine Rüge oder eine Mahnung ausgesprochen wird, so geschieht dies als wohlbegründete Meinungsäußerung
und darf nicht mit dem Urteil eines Gerichtes verwechselt werden.
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