Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Amt für Volksschule Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in Sonderschulen Das Bildungsdepartement wird immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob die Schulträger, welche die Sonderschulung verfügen, in jedem Fall die entsprechende Sonderschule bestimmen. Dies beinhaltet auch die Frage, ob eine Sonderschule eine Schülerin oder einen Schüler unter jeden Umständen aufnehmen muss. Das Verfahren ist im Volksschulgesetz (Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2; sGS 213.1, abgekürzt VSG) und im Sonderpädagogik-Konzept für die Sonderschulung (Kapitel 3.4) geregelt. Zu berücksichtigen gilt es dabei sowohl den Anmeldetermin als auch die Voraussetzungen für eine Zuweisung in Sonderschulen. 1. Anmeldetermin (Sonderpädagogik-Konzept für die Sonderschulung, Kapitel 3.4) Die Gemeinden melden Neueintritte spätestens bis Ende März schriftlich bei der zuständigen Sonderschule an. Die Anmeldung ist gültig, sobald alle erforderlichen Anmeldeunterlagen der Gemeinde bei der Sonderschule eingegangen sind und durch die Sonderschule die Anmeldung bestätigt worden ist. Eine Platzierung in die Sonderschule ist im Prinzip auf Anfang Schuljahr oder auf Semesterbeginn zu planen, Platzierungen unter dem Jahr sind im Grundsatz unumgänglich bei einem Wohnortswechsel eines Tagessonderschülers. Die Sonderschule kann unter dem Jahr weitere Aufnahmen vornehmen, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht. Sind alle Plätze besetzt, werden die Anmeldungen aus dem Kanton St.Gallen auf das neue Schuljahr vorgemerkt. 2. Voraussetzungen für eine Zuweisung a) Verfügung der Sonderschulung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a VSG) und Bezeichnung der geeigneten Sonderschule (Art. 39 Abs. 2 VSG) durch die Schulbehörde. b) Kostengutsprache für die Sonderschulung (extern) durch das Bildungsdepartement. c) Die zuweisende Herkunftsgemeinde der Schülerin oder des Schülers liegt im Einzugsgebiet (EZG) der Sonderschule. d) Die Schülerin/der Schüler gehört gemäss SPD-Bericht zur Zielgruppe der Sonderschule. e) Das Angebot der Sonderschule entspricht den Bedürfnissen der Schülerin / des Schülers (z.B. rollstuhlgängig). f) In der Sonderschule steht ein freier Platz zur Verfügung. g) Die Schülerin/der Schüler kann auf ihrer/seiner Schulstufe gefördert werden. h) Die Zusammensetzung (Alter, Geschlecht, Problematik) der bestehenden Wohngruppe ermöglicht die Aufnahme der neuen Schülerin oder des neuen Schülers. i) Es besteht eine gültige Kostengutsprache des Kantons. Dezember 2016
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