A mtsblatt 43. Jahrgang Donnerstag, den 22. Dezember 2016 der Verbandsgemeinde . GRÜNSTADT-LAND und der Ortsgemeinden "ATTENBERGåså"ISSERSHEIMåså"OCKENHEIM7STRåså$IRMSTEINåså%BERTSHEIMåså'EROLSHEIM å'ROKARLBACHåså+INDENHEIMåså+IRCHHEIM7STRåså+LEINKARLBACHåså,AUMERSHEIM -ERTESHEIMåså.EULEININGENåså/BERSßLZEN /BRIGHEIMåså1UIRNHEIM Nr. 51/52/2016 [email protected] www.gruenstadt-land.de Ein besinnliches Weihnachtsfest Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wir wünschen Ihnen ein schönes, friedvolles Weihnachtsfest und alles Gute im Jahr 2017 Jürgen Schraut Erster Beigeordneter Jörg Jokisch Beigeordneter Wolfgang Nitzsche Beigeordneter Für die Gemeinden die Ortsbürgermeister-/in: Wolfgang Pahlke, Battenberg Heinrich Krauß, Bissersheim Kurt Janson, Bockenheim a. d. W. Bernd Eberle, Dirmstein Bernd Findt, Ebertsheim Erich Weyer, Gerolsheim Ralf-Peter Riegel, Großkarlbach Albrecht Wiegner, Kindenheim Robert Brunner, Kirchheim a. d. W. Rainer Gierth, Kleinkarlbach Thomas Diehl, Laumersheim Doris Nitzsche, Mertesheim Franz Adam, Neuleiningen Andreas Lehmann, Obersülzen Stefan Muth, Obrigheim Hubert Deubert, Quirnheim Foto: Jeanette Dietl - Fotolia Reinhold Niederhöfer Bürgermeister Grünstadt-Land - 2 - Ausgabe 51/52/2016 Veranstaltungskalender Grünstadt-Land 01.01. - 11.01.2017 DatumUhrzeit Ort 01.01. - 11:00 26.02. 17:00 Uhr Quirnheim 04.01. 19:00 Uhr Hettenleidelheim 04.01. Kindenheim 06.01. 20:11 Uhr Dirmstein 06.01. 19:30 Uhr Hettenleidelheim 07.01. bis 08:00 Uhr Bockenheim 07.01. 19:51 Uhr Hettenleidelheim 07.01. Kindenheim 07.01. Kleinkarlbach 07.01. 18:00 Uhr Wattenheim 08.01. 11:00 Uhr Altleiningen 08.01. Bockenheim 08.01. 16:00 Uhr Dirmstein 08.01. Kindenheim 08.01. Hettenleidelheim 08.01. 16:00 Uhr Obrigheim 08.01. 11:00 Uhr Tiefenthal 09.01. 20:00 Uhr Höningen 10.01. 15:00 Uhr Tiefenthal 11.01. Gerolsheim Veranstaltung Motorrad-und Technikmuseum Leiningerland e.V., Sonderausstellung „Seit wann tippt der Mensch“, kleine Wust 11, Tel: 0157 50723520 www.motorrad-technik-museum.de Hettrumer Kerweborsch, Jahreshauptversammlung, Alte Schule Gemeinde, Seniorennachmittag Narrengilde Leiningerland, Ordensfest, Festhalle am Kellergarten Gemeinde, Neujahrsempfang, Festhalle Gut Heil VCP-Stamm „Dietrich-Bonhoeffer“, Einsammeln der Weihnachtsbäume Karnevalverein Feuerio e.V., Krönungsball, Festhalle Gut Heil Jugendfeuerwehr Bockenheim-Kindenheim, WeihnachtsbäumeSammelaktion Christbaumsammeln des KKK Neujahrsempfang der Ortsgemeinde, ab 20:30 Uhr mit der Band „Testsieger“, Gemeindefesthalle Gemeinde, Neujahrsempfang, Gemeindesaal Gemeinde, Neujahrsempfang, Emichsburg Gemeinde, Neujahrsempfang, Festhalle Hundesportverein Leiningerland, Jahresbeginn Kolpingfamilie, Neujahrsempfang, Pfarrheim Adolph Kolping Weingut Baum-Storzum, Baumglühen - Tauschen Sie Ihren Weihnachtsbaum gegen einen Glühwein, Langenweg 2, www.weingut-baum-storzum.de Gemeinde, Neujahrsempfang, Gemeindesaal Landfrauen, Landfrauentreff, Bürgerhaus Landfrauen, Erzählcafé, Gemeindehaus Prot. Kirche, Seniorennachmittag Haus der Deutschen Weinstraße in Bockenheim Tel.: 06359/8001-820 • Fax: 06359/8001-812 E-mail: [email protected] K irchheimer Konzertwinter Prot. Kirche Kirchheim/Wstr. Sa 07.01. | 19 Uhr So 08.01. | 15 Uhr KantatenKonzert Graupner & Bach S. Wegener | Sopran K. Wessel | Altus G. Poplutz | Tenor D. Wörner | Bass Kirchheimer Bachconsort S.-L. Kaakinen-Pilch | Violine & Leitung www.konzertwinter.de Hinweis in eigener Sache Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie uns gestaltete Dateien bitte als pdf-Datei und Texte als Word-Dokument zusenden. Bilder sollten als jpg-Dateien eingereicht werden mit einer Mindestgröße von 1024 x 768 Pixel (bei einer Bildbreite von 90 mm). Dies gilt auch für Bilder und Logos, die in pdf-Dateien oder Word-Dokumenten eingebunden sind. Bitte reichen Sie keine PowerPoint sowie Excel-Dateien ein! Der Verlag behält sich vor, Bilder und Vorlagen, die diesen Standards nicht entsprechen, ohne Rücksprache abzulehnen. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen. Ihre Redaktion Grünstadt-Land - 3 - Ausgabe 51/52/2016 Richtlinien für Veröffentlichungen im gemeinsamen Amtsblatt der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land und Hettenleidelheim ab dem 1. Januar 2017 Rechtscharakter des Amtsblattes Das Amtsblatt ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim sowie ihrer jeweiligen Ortsgemeinden. Es hat öffentlichen Charakter und ist kein Presseorgan (wie z.B. Tages- oder Wochenzeitungen). Herausgeber Herausgeber und verantwortlich für den jeweiligen amtlichen Teil ist die jeweilige Verbandsgemeinde. Für den nichtamtlichen Teil des Amtsblattes sind die Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim gemeinsam verantwortlich. Was veröffentlicht wird und in welcher Form, entscheidet die Amtsblattredaktion. Zweck der Herausgabe: Zweck der Herausgabe des Amtsblattes ist die Verbreitung amtlicher Bekanntmachungen und Mitteilungen unter der Verantwortung der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim. Diese nehmen mit der Herausgabe des Amtsblattes eine öffentliche Aufgabe wahr, die ihnen die Gemeindeordnung vorschreibt. Nachrichten dürfen daher keine Kommentare, Meinungsäußerungen oder Wertungen enthalten. Es ist unzulässig, das Amtsblatt zur Verfolgung persönlicher Interessen oder für politische Zwecke zu benutzen. Was kann und darf im nichtamtlichen Teil des Amtsblattes veröffentlicht werden? a) Kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben b) Kurze Hinweise von Vereinen, Verbänden, Parteien und Kirchen auf Veranstaltungen, Feste, Gedenkfeiern sowie Gottesdienste Hinweise auf Veranstaltungen sind grundsätzlich kurz zu fassen (Ort, Zeit, Programm). Spielergebnisse von Sportveranstaltungen (Fußball, Handball, Kegeln, Tischtennis usw.) werden mit Torschützen, aber ohne Spielverlauf veröffentlicht. Bei Wettkämpfen ist die Nennung der drei Erstplatzierten möglich. Ankündigungen von wöchentlich stattfindenden Sportveranstaltungen oder Gottesdiensten werden nur einmal veröffentlicht. Kurze Danksagungen an Helfer und Sponsoren von Veranstaltungen ohne Aufzählung von Namen sind gestattet. Hinweise auf Veranstaltungen und Termine werden insgesamt nur zweimal abgedruckt. Bei besonderen Veranstaltungen wie Festen, Konzerten, Ausstellungen usw. ist eine einmalige Veröffentlichung in herausgehobener Form (Plakat) im nichtamtlichen Teil unter der jeweiligen Ortsgemeinde möglich. Gestaltete Plakate (ohne Werbeaufdrucke) sind als PDF-Dokument in Größe DIN A4 einzureichen. Der Veranstalter muss auf dem Plakat erkennbar sein. Die für den Textinhalt verantwortliche Person muss aus der E-Mail zu ersehen sein. Der Veranstaltungskalender beider Verbandsgemeinden wird auf einer DIN-A4 Seite komprimiert zusammengefasst. Die Meldungen für den Veranstaltungskalender sollen zentral an Frau Lefevré, [email protected], Telefon 06359/8001820 erfolgen. Auf wiederkehrende, interne Termine der Vereine und Kirchen, wie z. B. Trainings- und Übungszeiten, Singstunden sowie Präparanden-/Konfirmanden-/Kommunionstunden etc. kann nur einmal monatlich hingewiesen werden. Veröffentlichungen, die für mehrere Ortsgemeinden bestimmt sind, erfolgen grundsätzlich nur unter einer Ortsgemeinde. In den anderen Ortsgemeinden werden nur Hinweise abgedruckt. Mitteilungen für beide Verbandsgemeinden werden in der Rubrik „Sonstige Nachrichten“ einmal für beide Geltungsbereiche veröffentlicht. Gleichlautende amtliche Bekanntmachungen, die in beiden Verbandsgemeinden zwingend erfolgen müssen, werden im jeweiligen amtlichen Teil abgedruckt. Die Amtsblattredaktion behält sich vor, bei Nichtbeachtung die Berichte zu kürzen oder ganz von einer Veröffentlichung abzusehen. Handschriftliche Mitteilungen sowie Notizzettel werden (ohne Benachrichtigung des Absenders) grundsätzlich nicht veröffentlicht. Ansprechpartner und Kontaktdaten: Ihre Ansprechpartnerinnen sind in Grünstadt-Land, Frau Neufeld, Telefon 06359/8001-541, in Hettenleidelheim, Frau Kanis, Telefon 06351/405101. Koordinator für das gemeinsame Amtsblatt ist der Büroleiter der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim, Herr Jonas, Telefon, 06351/405-110. Die zu veröffentlichenden Texte sind per E-Mail an die Verbandsgemeinde Grünstadt-Land, [email protected], bzw. an die Verbandsgemeinde Hettenleidelheim, [email protected], zu senden. Redaktionsschluss: Redaktionsschluss ist montags 09.00 Uhr. Bei Verlegungen des Redaktionsschlusses wird frühzeitig im Amtsblatt auf den geänderten Termin hingewiesen. Später eingehende Mitteilungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden. gez. Reinhold Niederhöfer gez. Karl Meister Bürgermeister-Beauftragter- Grünstadt-Land - 4 - Verbandsgemeinde Grünstadt-Land Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2 und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt: Verbandsordnung des Forstzweckverbandes „Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016 Präambel Die Ortsgemeinden Altleiningen, Battenberg, Gerolsheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Lambsheim, Neuleiningen, Wattenheim sowie die Stadt Grünstadt bilden zum 01.01.2017 einen Zweckverband zur Waldbewirtschaftung. Sie haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412), sowie des § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516), folgende Verbandsordnung für den „Forstzweckverband Jerusalemsberg - Leiningerwald“ beschlossen: Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als die nach § 5 Abs. 3 KomZG zuständige Behörde stellt gem. § 6 Abs. 2 KomZG die Neufassung der Verbandsordnung, die am 01.01.2017 in Kraft tritt, fest. §1 Verbandsmitglieder Verbandsmitglieder sind: 1) die Ortsgemeinde Altleiningen 2) die Ortsgemeinde Battenberg 3) die Ortsgemeinde Gerolsheim 4) die Stadt Grünstadt 5) die Ortsgemeinde Kirchheim /Wstr. 6) die Ortsgemeinde Kleinkarlbach 7) die Ortsgemeinde Lambsheim 8) die Ortsgemeinde Neuleiningen 9) die Ortsgemeinde Wattenheim §2 Erweiterung des Zweckverbandes 1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen. 2) Privatforstbetriebe können nach § 2 Abs. 2 KomZG durch den Forstzweckverband mitbewirtschaftet werden, wenn die Betriebe im räumlichen Zusammenhang mit solchen der Mitglieder liegen. 3) Der Beitritt nach Abs. 1 und der Anschluss nach Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung. §3 Name und Sitz des Zweckverbandes Der Zweckverband führt die Bezeichnung „Forstzweckverband Jerusalemsberg - Leiningerwald“. Er hat seinen Sitz in Grünstadt, Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land. Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land. Er ist ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne des § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG). §4 Zweck und Aufgaben des Zweckverbandes 1) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund Ausgabe 51/52/2016 des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind. 2) Ab dem Forstwirtschaftsjahr 2017 übernimmt der Forstzweckverband von den Mitgliedern die Aufgabe der Bewirtschaftung der kommunalen Waldflächen. Einzelheiten der Aufgaben sind in dem Anhang „Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldflächen der Ortsgemeinden und Stadt des Forstzweckverbandes „Jerusalemsberg - Leiningerwald“ geregelt; dieser Anhang ist Bestandteil dieser Verbandsordnung. 3) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Ernennung, Anstellung und Entlassung eigener Revierleiterinnen / Revierleiter oder die Auswahl von Revierleiterinnen / Revierleiter nach den maßgebenden Vorschriften, b) die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der tariflich Beschäftigten, c) die Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder, d) die Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit, e) die Regelung des Einsatzes von Unternehmern für Forstbetriebsarbeiten, f) die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, g) die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte gegen Kostenerstattung, 4) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend. §5 Organe des Verbandes 1) Organe des Zweckverbandes sind die / der Verbandsvorsteherin / und die Verbandsversammlung. 1) Verbandsvorsteher Organe des Zweckverbandes sind die / der Verbandsvorsteherin 2) Die / Der Verbandsvorsteherin /Verbandsvorsteher und seine / sein / Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung. / Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für 2) Stellvertreterin Die / Der Verbandsvorsteherin /Verbandsvorsteher und seine / die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt, leitet den sein Stellvertreterin / Stellvertreter werden von der VerbandsverVerband und vertritt ihn nach innen und außen. der kommunalen Vertresammlung für die Dauer der Wahlzeit 3) Für die Tätigkeit der leitet Verbandsorgane und deren gelten, tungen gewählt, den Verband und Zuständigkeiten vertritt ihn nach innen und außen. soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen 3) getroffen Für die Tätigkeit der Verbandsorgane undGemeindeordnung deren Zuständigkeiten worden sind, die Vorschriften der für gelten, soweit in dieser keine abweichenden Rheinland-Pfalz sinngemäß (§ 7Verbandsordnung KomZG). Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemein4) Die / Der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher erhält eine deordnung für Rheinland-Pfalz (§ 7 KomZG). Aufwandsentschädigung über deren sinngemäß Höhe die Verbandsversammlung 4) beschließt. Die / Der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt. §6 §6 Verbandsversammlung Verbandsversammlung 1) Der Verbandsversammlung gehören an: 1) Der Verbandsversammlung gehören an: die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher a)a) die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher die zur derder Verbandsmitglieder befugtenbefugten oder bestellten b)b) die zur Vertretung Vertretung Verbandsmitglieder oder bePersonen. stellten Personen. 2) Jedes hat eine der Flächengröße des vertretenen 2) JedesVerbandsmitglied Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertreWaldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nachberechder tenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese net sich nach Auf derjeHolzbodenfläche. Auf je angefangene 100 ha Holzbodenfläche. angefangene 100 ha Holzbodenfläche entfällt eine Holzbodenfläche eine Stimme. Die Stimmen eines VerStimme. Die Stimmenentfällt eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich bandsmitgliedes abgegeben werden. können nur einheitlich abgegeben werden. 3) Nachdem dem Waldbesitz der Verbandsmitglieder zum 31. 2016 Dezem3) Nach Waldbesitz der Verbandsmitglieder zum 31. Dezember ber 2016 entfallen auf Verbandsmitglied Holzbodenfläche Anzahl der (Hektar) Stimmen Ortsgemeinde Altleiningen 302,7 ha 4 Stimmen Ortsgemeinde Battenberg 143,87 ha 2 Stimmen Ortsgemeinde Gerolsheim 53,4 ha 1 Stimme Stadt Grünstadt 16,2 ha 1 Stimme 216,80 ha 3 Stimmen 226,63 ha 3 Stimmen 195,1 ha 2 Stimmen Ortsgemeinde Neuleiningen 244,9 ha 3 Stimmen 4 Ortsgemeinde Wattenheim 705,5 ha 8 Stimmen 2.105,1 ha 27 Stimmen Ortsgemeinde Kirchheim Ortsgemeinde Kleinkarlbach Ortsgemeinde Lambsheim Summe Verband 5 4) Die Ortsbürgermeister/Bürgermeister sind kraft Amtes Mitglieder 4) Die kraft Amtes der Mitglieder der der Ortsbürgermeister/Bürgermeister Verbandsversammlung. Diesind Mitgliedschaft VerbandsmitVerbandsversammlung. Mitgliedschaft der Verbandsmitglieder wird auf glieder wird auf dieDiejeweilige Wahlperiode des Gemeinderates die jeweilige Wahlperiode des Gemeinderates beschränkt. beschränkt. 5) Ist die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds hat sie / er kein Stimmrecht. Fortsetzung siehe Seite 6. 6) An den Verbandsversammlungen sollen die / der Leiterin / Leiter des Forstamtes und / oder die / der zuständige Forstrevierleiterin / Grünstadt-Land - 5 - Ausgabe 51/52/2016 Wichtiges auf einen Blick Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land mit Außenstelle DÜW Kfz-Zulassung - Industriestr. 11, 67269 Grünstadt Verbandsgemeindeverwaltung Tel. 06359 8001-0........................................... Fax 06359 8001-811 E-Mail:....................................................... [email protected] Internet..................................................... www.gruenstadt-land.de Öffnungszeiten Montag-Freitag......................................................08:30 - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch.................................13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag............................................................13:30 - 18:00 Uhr Das Bürgerbüro und das Standesamt sind montags - donnerstags durchgehend geöffnet. Kreisverwaltung Zulassungsstelle im Rathaus der Verbandsgemeinde Tel. 06359 8001-173.........................................Fax 06359 8001-179 Öffnungszeiten Montag.................................... 07:30 - 12:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag, Mittwoch...............................................07:30 - 12:30 Uhr Donnerstag....................... 07:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr Freitag...................................................................07:30 - 11:30 Uhr Annahmeschluss jeweils ½ Stunde vor Ende der Öffnungszeiten Bürgermeister/Beigeordnete - Bürgermeister Reinhold Niederhöfer - Erster Beigeordneter Jürgen Schraut (Sprechstunde montags 9 bis 12 Uhr, Tel. 06359 8001-306) - Beigeordneter Jörg Jokisch Terminvereinbarung im Sekretariat: Frau Neufeld..................................................... Tel. 06359 8001-541 Klimaschutzmanager der Verbandsgemeinde Pascal Stockè................................................... Tel. 06359 8001-241 Mail:........................................... [email protected] Schiedsmann der Verbandsgemeinde Horst Kern............................................................... Tel. 06359 4237 Migrations- und Integrationsbeauftragter der Verbandsgemeinde Karlheinz Christ................................................... Tel. 0162 2948115 E-Mail:............................ [email protected] Rufbereitschaft außerhalb der üblichen Dienststunden Wasserversorgung Verbandsgemeindewerke.................................... Tel. 06359 919786 Abwasserbeseitigung Verbandsgemeindewerke.................................... Tel. 06359 919787 Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG.......................................... Tel. 0800 7977777 Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Ebertsheim-Rodenbach, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Obersülzen, Quirnheim Stadtwerke Frankenthal................................... Tel. 06233 602444 Dirmstein, Gerolsheim Stadtwerke Grünstadt................................................06359 85563 Neuleiningen KEEP..................................................................Tel. 06351 407-107 außerhalb der regulären Arbeitszeit................ Tel. 0800 7759000 Obrigheim Erdgasversorgung Pfalzwerke Netz AG Tel. 0800 1003448 Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Dirmstein, EbertsheimRodenbach, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Obersülzen, Quirnheim Stadtwerke Grünstadt......................................... Tel. 06359 85563 Neuleiningen, Obrigheim Bürgerbus Tel. 06359 8001-777, Kostenlose Fahrten am Dienstag und Donnerstag von 08:00 - 18:00 Uhr Anmeldung am Vortag Montag und Mittwoch von 14:00 - 16:00 Uhr Polizeiinspektion Grünstadt Tel. 06359 93120 Die Polizei wird tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Notfallrufe Polizei/Notruf.......................................................................... 110 Feuerwehr............................................................................... 112 Notarzt / Krankenwagen.......................................... 06359 19222 Kreiskrankenhaus Grünstadt..................................... 06359 8090 Vergiftungsfälle...................................06131 232466 oder 19240 Ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale am Kreiskrankenhaus Grünstadt, Westring 55 .................................................................116117 (ohne Vorwahl) Montag 19.00 Uhr bis Dienstag 07.00 Uhr Dienstag 19.00 Uhr bis Mittwoch 07.00 Uhr Mittwoch 14.00 Uhr bis Donnerstag 07.00 Uhr Donnerstag 19 Uhr bis Freitag 07.00 Uhr Freitag 16.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertags 18:00 Uhr bis zum Folgetag 07:00 Uhr Zahnärztlicher Notdienst ............................................................................Tel. 06359 1231 www.zahnnotfall-pfalz.de Augenärztlicher Notdienst ............................................................................Tel. 06232 1330 Tierärztlicher Notdienst ......................................................................Tel. 0152 03740813 Apothekendienst Samstag, 24.12., 12:00 Uhr bis Sonntag, 25.12., 8:30 Uhr Brunnen-Apotheke, Brunnenstr. 14, Carlsberg Sonntag, 25.12., 8:30 Uhr bis Montag, 26.12., 8:30 Uhr Bären-Apotheke, Verladeplatz 2, Grünstadt Montag, 26.12., 8:30 Uhr bis Dienstag, 27.12., 8:30 Uhr Stern-Apotheke, Bissersheimer Str. 37, Kirchheim Samstag, 31.12., 8:30 Uhr bis Sonntag, 01.01., 8:30 Uhr Apotheke am Weintor, Gartenstr. 13, Bockenheim Sonntag, 01.01., 8:30 Uhr bis Montag, 02.01., 8:30 Uhr Eistal-Apotheke, Kerzenheimer Straße 37, Eisenberg Impressum: Amtsblatt der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land Herausgeber: Verbandsgemeinde Grünstadt-Land Druck + Verlag: Linus Wittich Medien KG Adresse: 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriepark Region Trier) Telefon: 0 65 02 - 91 47-0 oder -240 Fax: 0 65 02 - 91 47-250 Internet:www.wittich.de E-Mail: Postanschrift: Ansprechpartnerin für Anzeigen: Telefon und Fax: [email protected] Postfach 11 54, 54343 Föhren Angelika Heintzmann Tel. 0 63 22 / 98 98 03, Fax 0 63 22 / 98 98 04 E-Mail: [email protected] Adresse: Schillerstraße 101, 67098 Bad Dürkheim Verantwortlich: amtlicher Teil: Reinhold Niederhöfer, Bürgermeister Nachrichten und Hinweise: Dietmar Kaupp, Verlagsleitung Anzeigenteil: Thomas Blees, unter der Anschrift des Verlages Erscheinungsweise:wöchentlich donnerstags, Einzelstücke zu beziehen bei: Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land, 67269 Grünstadt Reklamation Zustellung bitte an:Tel.: 0 65 02 - 91 47-335, -336, -713 und -716 E-Mail: [email protected] Beiträge, die mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnet sind und die Vereinsmitteilungen stellen nicht immer die Meinung des Herausgebers dar. Bei unverlangt eingesandten Manuskripten behält sich die Redaktion Kürzungen vor. Textbeiträge sowie angeforderte Bildveröffentlichungen bitten wir per E-Mail an: [email protected] Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag. Grünstadt-Land - 6 - 5) Ist die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds hat sie / er kein Stimmrecht. 6) An den Verbandsversammlungen sollen die / der Leiterin / Leiter des Forstamtes und / oder die / der zuständige Forstrevierleiterin / Forstrevierleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden. §7 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über a) die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs, die jährlich festzusetzen ist, b) die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, c) die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der / des Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers und seiner / seines Stellvertreterin / Stellvertreters, d) die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind, e) die Geschäftsordnung, f) die Wahl der / des Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers und der / des stellvertretenden Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers, g) die Wahl der Mitglieder von Ausschüssen, h) die Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und Entlassung der tariflich Beschäftigten. Ausgabe 51/52/2016 § 12 Verbandshaushalt 1) Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 8. KomZG). 2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. § 13 Versorgungslasten Hinsichtlich der bisherigen und künftigen Versorgungslasten wird folgende Regelung getroffen: Die ab 01.01.2015 hinzugekommenen Forstbetriebe Battenberg- Heidenfeldwald Gerolsheim- Heidenfeldwald Lambsheim- Heidenfeldwald werden zur Finanzierung der Versorgungslasten nur herangezogen, soweit sie ab 01.01.2015 entstehen. § 14 Bekanntmachungen §8 Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen wie es bei den dem Verband angeschlossenen Mitgliedern vorgeschrieben ist. Ausschüsse der Verbandsversammlung § 15 1) Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss, der aus mindestens 3 Mitgliedern, höchstens jedoch aus 5 Mitgliedern besteht. 2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden von der Verbandsversammlung gewählt. Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes §9 Rechte und Pflichten der Zweckverbandsbeamten Auf die Rechtsverhältnisse der Zweckverbandsbeamtinnen / Zweckverbandsbeamten finden die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften für die mittelbaren Staatsbeamten Anwendung. § 10 Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch die / den Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen - dringende Fälle ausgenommen - mindestens vier volle Kalendertage liegen. 2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder, die mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten, anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4) Im Übrigen gelten für die Einladung und verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß. § 11 Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs 1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der Holzbodenfläche. 2) Die zur Deckung der Ausgaben - mit Ausnahme der in den Absätzen 3 genannten Ausgaben - erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. Die Umlage wird nach der Holzbodenfläche sowie nach den Verteilerschlüsseln des aktuellen Forsteinrichtungswerkes (FEW) berechnet und ist alljährlich im Haushaltsplan festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zu leisten. 3) Lasten, insbesondere Versorgungslasten, die vor der Gründung bzw. dem Beitritt zum Verband entstanden sind, werden weiterhin von den betroffenen Verbandsmitgliedern getragen. Der Verband tritt insoweit nicht in die bestehenden Verpflichtungen ein. 1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. 2) Beschlüsse die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung. 3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus der Aufgabe der gemeinsamen Bewirtschaftung ist nur jeweils mit Ablauf des gültigen Betriebsplanes (Forsteinrichtungswerkes) möglich. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei der / dem Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher zu beantragen. 4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde. 5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln. 6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß. Eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen kann nicht verlangt werden, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist gegebenenfalls ein entsprechender Geldbetrag zu leisten. 7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch die / den Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich. § 16 Schlussbestimmungen Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung und des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes. § 17l Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der Verbandsordnung davon nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen. Grünstadt-Land - 7 - § 18 Inkrafttreten Diese Verbandsordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 01.01.2015 außer Kraft. Kreisverwaltung Bad Dürkheim Bad Dürkheim, den 19.12.2016 In Vertretung Achim Martin, Regierungsdirektor Anhang zu § 4 Abs. 2 der Verbandsordnung: Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldflächen der Ortsgemeinden, des Gemeinschaftswaldes und Stadt des Forstzweckverbandes „Jerusalemsberg-Leiningerwald“ vom 1. Januar 2017 Die Ortsgemeinden Altleiningen, Battenberg, Gerolsheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Lambsheim, Neuleiningen, Wattenheim sowie der Gemeinschaftswald und die Stadt Grünstadt führen ab dem Forstwirtschaftsjahr 2017 eine gemeinsame Bewirtschaftung aller Waldflächen durch. Durch den Forstzweckverband werden mit der gemeinsamen Bewirtschaftung aller Waldflächen folgende Ziele verfolgt: a.)Erzielung von Synergieeffekten bei der Bewirtschaftung der Waldflächen und beim Einsatz der Arbeitskapazität, z. B. Lohnunternehmer, Waldarbeiter, b.) Bessere Reaktionsmöglichkeiten auf die aktuelle Holzmarktsituation c.) Nutzung von Rationalisierungseffekten beim Holzverkauf d.)Reduktion des Verwaltungsaufwandes sowohl beim Forstamt und -revier als auch bei den Verbandsgemeinden e.)Forsthaushalte der Ortsgemeinden und Städte werden durch eine Kostenoptimierung nachhaltig auf eine wirtschaftlichere Grundlage gestellt. § 1 Umfang der Aufgabe „Gemeinsame Bewirtschaftung“ Der Forstzweckverband übernimmt die komplette Aufgabe der Bewirtschaftung der Waldflächen der Mitglieder des Zweckverbandes Forstzweckverband „Jerusalemsberg-Leiningerwald“, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen. § 2 Grundlage - Forsteinrichtung (1) Für den Forstzweckverband wird ein Haushaltsplan erstellt. (2) Die Verbandsversammlung beschließt über diesen Haushaltsplan. (3) Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt auf der Grundlage der durch die jeweiligen Kommunen beschlossenen Rahmenbetriebspläne (Forsteinrichtungswerke). Das zukünftig für den Zweckverband zu erstellende Forsteinrichtungswerk wird der jeweils waldbesitzenden Kommune als Teileinrichtungswerk zur Beschlussfassung vorgelegt. § 3 Naturalbuchführung Der Zweckverband stellt in Zusammenarbeit mit der Landesforstverwaltung sicher, dass die Naturalbuchführung für das Waldeigentum jeder einzelnen Kommune geführt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl die Nachhaltigkeit gewährleistet als auch die Vorgaben des Forsteinrichtungswerkes erfüllt werden. Bei Bedarf kann je Mitglied ein entsprechender Nachweis erstellt werden. Der Holzeinschlag wird je Mitglied zum Ende des Haushaltsjahres nachgewiesen. § 4 Förderungen, Unterstützungen, Starthilfen Sofern Förderungen (z.B. maßnahmenbezogene Förderungen oder Strukturförderung), Unterstützungen oder Starthilfen gezahlt werden, so stehen diese Fördermittel dem Forstzweckverband zu. § 5 Erstaufforstung Aufforstungen von Flächen, die bisher schon zur kommunalen Waldfläche gehörten, sind Aufgabe des Forstzweckverbandes. § 6 Wegebau Das bestehende Wegenetz ist hinsichtlich Walderschließung und Holztransport ausreichend und wird durch den Forstzweckverband unterhalten. Sofern hierfür Förderungen gezahlt werden, stehen diese Förderungen dem Forstzweckverband zu. Wegeneubauten oder -ausbauten, die über den für die forstlichen Aufgaben erforderlichen Standard hinausgehen, werden durch die betroffenen Ortsgemeinden bzw. Städte selbst ausgeführt. Mögliche Förderungen dieser Baumaßnahmen stehen dann den betroffenen Ortsgemeinden bzw. Städten zu. Die Verbandsversammlung kann in begründeten Einzelfällen abweichende Regelungen hierzu beschließen. § 7 Deckung des Finanzbedarfes - Verteilung der Überschüsse Grundlage hierfür sind drei Verteilerschlüssel, die über die derzeit gültigen Rahmenbetriebspläne bzw. Forsteinrichtungswerke berechnet wurden. Nach Ablauf der Forsteinrichtungsperiode diese gelten in der Regel für einen Zeitraum von 10 Jahren - erfolgt aufgrund der dann erhobenen Inventurdaten und der daraus resultierenden neuen Planzahlen eine Neuberechnung. Außergewöhnliche Ereignisse innerhalb dieser Periode, die zu grundlegenden Ausgabe 51/52/2016 Veränderungen der Waldbestandsstruktur führen, können eine frühere Erstellung des Forsteinrichtungswerkes erforderlich machen. Hierüber entscheidet die Verbandsversammlung. Die Abrechnung der Forstbetriebsausgaben erfolgt nach den folgenden Verteilerschlüsseln: Verbandsmitglied Anteil an Betriebsausgaben % Ortsgemeinde Altleiningen 14,29 Ortsgemeinde Battenberg 4,01 Ortsgemeinde Gemeinschaftswald 12,10 Ortsgemeinde Gerolsheim 4,09 Stadt Grünstadt 0,70 Ortsgemeinde Kirchheim 4,60 Ortsgemeinde Kleinkarlbach 5,07 Ortsgemeinde Lambsheim 10,58 Ortsgemeinde Neuleiningen 10,59 Ortsgemeinde Wattenheim 33,97 Summe Verband 100 Für die Abrechnung der Einnahmen gilt der nachfolgende Verteilerschlüssel Verbandsmitglied Anteil an Einnahmen % Ortsgemeinde Altleiningen 15,0 Ortsgemeinde Battenberg 4,36 Ortsgemeinde Gemeinschaftswald 12,80 Ortsgemeinde Gerolsheim 4,10 Stadt Grünstadt 0,40 Ortsgemeinde Kirchheim 4,32 Ortsgemeinde Kleinkarlbach 4,98 Ortsgemeinde Lambsheim 9,95 Ortsgemeinde Neuleiningen 10,00 Ortsgemeinde Wattenheim 34,03 Summe Verband 100 Die Anwendung dieser Verteilerschlüssel erfolgt auf Grundlage des jeweils beschlossenen Haushaltsplanes des Zweckverbandes (§ 2). Der Umlagesatz für jedes Mitglied wird für die Laufzeit des Haushaltsplanes auf der Grundlage des aktuellen Forsteinrichtungswerkes festgelegt. Dieser wird in vierteljährlichen Raten erhoben. Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand bzw. Schaffung von neuem Sachvermögen oder Vermehrung von vorhandenem) werden nach Abzug der Einnahmen je nach Entscheidung der Verbandsversammlung entweder über - eine von den Verbandsmitgliedern nach den v. g. Umlagemaßstäben zu erhebenden Investitionskostenumlage oder - über Kredite finanziert, wobei der jeweilige Schuldendienst in die jährlich zu erhebende betreffende Verbandsumlage entsprechend den Umlagemaßstäben einbezogen wird. Die Verteilung der Überschüsse erfolgt unbeschadet einer möglichen Einzelfallentscheidung der Verbandsversammlung (z. B. Rücklagenzuführung) grundsätzlich auch nach den o. g. Umlagesätzen. Die Verteilung der Fixkosten erfolgt unter Beachtung des § 13 der Verbandsordnung (Altlastenregelung) nach der Holzbodenfläche. Haushaltssatzung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet; Sitz Grünstadt für die Haushaltsjahre 2017/2018 vom 15.12.2016 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet hat aufgrund des § 7 des Zweckverbandsgesetzes vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) jeweils in der geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Aufsichtsbehörde vom 15.12.2016 (Az.: 901-11/2/Pl.) hiermit bekannt gemacht wird. §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden: 1. Im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf 2. Im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf 20172018 162.860 € 162.860 € 162.860 € 162.860 € 0 € 0€ 162.860 € 162.860 € 162.860 € 162.860 € Grünstadt-Land - 8 - der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Einund Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen die Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 0 € 0€ 162.860 € 162.860 € 162.860 € 162.860 € 0 € 0€ §2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 nicht veranschlagt. §3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 nicht veranschlagt. §4 Festsetzung der Verbandsumlage Für den durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf werden gemäß § 10 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Satzung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet von den Mitgliedern Umlagen in Höhe von 131.860 € in 2017 und 131.860 € in 2018 erhoben. Sie werden nach dem Kostenverteiler, der Anlage dieser Satzung ist, umgelegt. Die Umlagen sind in zwei Raten am 01.04. und 01.10. des Haushaltsjahres zur Zahlung fällig. Grünstadt, den 15.12.2016 Zweckverband für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet gez. Niederhöfer, Verbandsvorsitzender Hinweise: Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, Zimmer B 205 öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). Grünstadt, 15.12.2016 Verbandsgemeinde Grünstadt-Land gez. Niederhöfer, Bürgermeister SONSTIGE MITTEILUNGEN Info zum Bürgerbus In der Woche vom 27. bis 30.12.2016 fährt der Bürgerbus nicht Nächste Termine: Dienstag, 03.01.2017 Donnerstag, 05.01.2017 Ausgabe 51/52/2016 Gefunden wurde in: Obrigheim: ein Schlüssel Obrigheim/Obersülzen: ein Schlüssel Kirchheim Wstr.: ein Schlüssel Dirmstein auf dem Weihnachtsmarkt: eine Kindermütze, ein Handschuh, diverse Bilder Bei Fragen wenden Sie sich an unseren Bürgerservice, Tel. 06359/8001-160 Sportförderung nach dem Sportförderungsgesetz („Goldener Plan“) Antragstellung für den Kreisförderplan 2018 Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass Anträge auf Zuwendungen aus Mitteln der Sportförderung nach dem Sportförderungsgesetz bis spätestens 1. Februar 2017 über die Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim einzureichen sind. Später eingehende Anträge können für den Kreisförderungsplan 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Bei der Projektanmeldung bitten wir das Antragsformular des Landes Rheinland-Pfalz zu verwenden. Das Antragsformular steht zum Download auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (siehe Hinweis) bereit. In der Anmeldung ist das Projekt kurz zu beschreiben; außerdem sind eine vorläufige Kostenschätzung und ein vorläufiger Finanzierungsplan, ggf. auch eine Planungsskizze, beizufügen. Die Anträge sind dreifach unter Beifügung weiterer Anlagen (vgl. Ziffer 8.4.3 der Verwaltungsvorschrift Sportanlagenförderung) bis 15.01.2017 der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vorzulegen. Eingereichte Anträge können ohne die geforderten Unterlagen durch den Sportstättenbeirat des Landkreises Bad Dürkheim nicht beraten werden. Gleichzeitig dürfen wir darauf hinweisen, dass die zuwendungsfähigen Kosten - bei gemeinnützigen Sportverbänden und Sportvereinen, - bei gemeinnützigen Organisationen, die Sport- und Freizeitangebote durchführen, - sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden einen Betrag von 75.000,00 € (Schwellenwert) überschreiten müssen. Für bereits vorliegende Anträge aus Vorjahren, die bisher aus Mitteln der der Landesförderung noch nicht berücksichtigt werden konnten, ist ein formloser Antrag des Antragstellers für die Wiederaufnahme in den Kreisförderplan 2018 erforderlich. Wir möchten darauf hinweisen, dass alle Anträge, für die kein Wiederholungsantrag vorliegt, nicht in den Kreisförderplan aufgenommen werden können. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Herrn Gauch, Verbandsgemeinde Grünstadt-Land, Tel. 06359/8001-131. Hinweis auf die Homepage der Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion Trier (www.add.rlp.de) mit Informationen und dem Antragsformular: Kommunale und Hoheitliche Aufgaben, Soziales Förderung des Baues von Sportanlagen Downloads Antrag auf Zuwendung Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung und Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung 2016 Letzter Abgabetermin: 15. Januar 2017 - aus eigenen Erzeugnissen Meldepflichtig sind alle Winzer und Traubenerzeuger, sofern sie nicht die gesamte Ernte an eine Winzergenossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft abliefern. Winzergenossenschaften oder anerkannte Erzeugergemeinschaften müssen eine Traubenernte-meldung für die Erzeugnisse abgeben, die sie als Trauben oder Maische von vollabliefernden Mitgliedern übernehmen. Ausnahme: Falls alle Teilablieferer einer Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe einer Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben, wird der einzelne Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit. Grünstadt-Land - 9 - - aus fremden Erzeugnissen Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die aus der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen. Diese melden der zuständigen Stelle die Menge des hieraus erzeugten Traubenmostes, teilweise gegorenen Traubenmostes, Jungweines oder Weines, sowie die Mengen der unverändert abgegebenen Erzeugnisse. In diesen Fällen ist auch das Lieferantenverzeichnis auszufüllen und abzugeben. Die Meldevordrucke sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadt-verwaltung sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und als Download (www.lwk-rlp.de unter Weinbau/ Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung) oder im Weininformationsportal (wip. lwk-rlp.de) erhältlich und müssen dort bis zum 15. Januar 2017 eingegangen sein. Reichen Sie bitte das Exemplar für den Meldepflichtigen zusammen mit den Durchschriften ein. Es verbleibt nach Bestätigung des Eingangs bei Ihnen und dient als Nachweis für die rechtzeitige Abgabe. Falls die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Weingesetzes dar. Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgeliefert haben, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung Stellenausschreibung Die Kreisstadt Bad Dürkheim sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine(n) Leiter(in) des Baubetriebshofes Der Baubetriebshof der Stadt Bad Dürkheim umfasst die Teilbereiche Bauhof, Kfz-Werkstatt, Stadt- und Friedhofsgärtnerei und beschäftigt aktuell 50 Mitarbeiter(innen) Ihr Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen: - selbständige Führung und Organisation des Baubetriebshofes - Optimierung der Aufgaben nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten - Erstellen der Haushaltsansätze mit Investitionsplanung Wir erwarten von Ihnen: - Fachhochschulstudium bzw. Bachelorabschluss aus dem Bereich Landschaftsarchitektur, Garten- und Landschaftsbau oder Hoch- und Tiefbau mit einschlägiger Berufserfahrung. Bewerben können sich auch Techniker(innen) oder Meister(innen) mit vergleichbaren Fachkenntnissenund langjähriger Berufserfahrung. - fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse zur Leitung eines Betriebes dieser Größenordnung - hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Überzeugungskraft - Fähigkeit zum Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - hohe Einsatzbereitschaft auch außerhalb der normalen Arbeitszeit (Sitzungsdienst) sowie Belastbarkeit, Flexibilität, Zielstrebigkeit und Verantwortungsbewusstsein Wir bieten: - ein verantwortungsvolles, vielseitiges und interessantes Aufgabengebiet mit vielfältigen gestalterischen Möglichkeiten. - Flexible Arbeitszeiten im Rahmen unserer Gleitzeitregelungen - Aufstiegsmöglichkeiten bis Entgeltgruppe 11 TVÜ-VKA (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) - ein angenehmes Miteinander in einem engagierten Team Im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes wird eine Erhöhung des Frauenanteils angestrebt. Bewerbungen von Frauen sind daher ausdrücklich erwünscht. Bei entsprechender Eignung werden anerkannte Schwerbehinderte bevorzugt eingestellt. Bewerbungen richten Sie bitte schriftlich mit aussagefähigen Unterlagen bis spätestens 13.01.2017 Stadtverwaltung Bad Dürkheim Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim Tel. Auskunft unter (06322) 935-120 Wir weisen darauf hin, dass die Bewerbungsunterlagen aus Kostengründen nicht zurückgeschickt werden. Ausgabe 51/52/2016 Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Auch zum Jahresbeginn 2017 ändern sich wieder wichtige Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ein Überblick: Beitragsbemessungsgrenze steigt, Beitragssatz bleibt unverändert Da die Löhne und Gehälter im vergangenen Jahr gestiegen sind, steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2017 auf monatlich 6.350 oder jährlich 76.200 Euro. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,7 Prozent, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Freiwillige Beiträge Wer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, kann 2017 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 84,15 Euro und dem Höchstbeitrag von 1 187,45 Euro im Monat wählen. Für 2016 können freiwillige Beiträge noch bis 31. März 2017 gezahlt werden. Dann gelten jedoch die Werte aus 2016 (84,15 Euro bis 1.159,40 Euro monatlich). Altersgrenzen steigen weiter Für 1954 geborene Versicherte, die die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte erhalten können, erhöht sich die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 4 Monate. Bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen wegen der Rente mit 67 um einen weiteren Monat, sodass 1952 Geborene eine abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und 6 Monaten erhalten. Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt auf 2,55 Prozent (bisher 2,35 Prozent) bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose (bisher 2,6 Prozent). Dieser Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen. Über die neue Rentenhöhe wird mit der Rentenzahlung auf dem Kontoauszug informiert. Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer und bei den Auskunfts- und Beratungsstellen - persönlich oder über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 1000 480 16 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de. Gerne vereinbaren die Berater auch feste Termine. Energieberatung Die Energieberaterin hat in Bad Dürkheim am Donnerstag, den 12.01.17 von 14.00 - 18.00 Uhr Sprechstunde in der Kreisverwaltung, Philipp-Fauth-Straße 11. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 0 63 22/961-5009. Nichtamtlicher Teil FWG Grünstadt-Land Delegierten- und Mitgliederversammlung Zur öffentlichen Delegierten- und Mitgliederversammlung am Montag den 16.01.2017, 19.00 Uhr, im Rosengarten Obrigheim, lädt die FWG Grünstadt-Land recht herzlich ein. Tagesordnung: 1. Begrüßung der Mitglieder 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht des Fraktionsvorsitzenden 4. Bericht des Kassenwartes 5. Bericht des Kassenprüfers 6. Entlastung des Vorstandes 7. Finanzielle Unterstützung der neuen FWG Leiningerland 8. Anfragen und Mitteilungen Grünstadt-Land - 10 - Ausgabe 51/52/2016 Battenberg (Pfalz) Bissersheim www.battenberg-weinstrasse.de www.bissersheim.de Amtlicher Teil Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SONSTIGE MITTEILUNGEN Bekanntmachung Einladung zu „Weihnachtslieder unterm Christbaum“ Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2 und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt: Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016 (Veröffentlichung s. u. Verbandsgemeinde). SONSTIGE MITTEILUNGEN Sammlung für die Kriegsgräberfürsorge Die Sammlung ergab den Betrag von 650,00 Euro! Herzlichen Dank allen Spendern und allen Mitgliedern des Gemeinderates, die Sich an der Sammlung beteiligt haben. Fundsachen • Ein Schlüssel wurde am 15.12.2017 gegen 17.30 Uhr in der Mitte der Panoramastrasse gefunden! • Eine CompactFlash-Karte 1GB (DANE-ELEC) wurde Ende November im Feldweg in der Verlängerung des Faulbrunner Weges gefunden. Beide Fundsachen sind bis Ende Dezember beim Bürgermeister aufbewahrt, ab Januar im Fundbüro der Verbandsgemeinde. Wolfgang Pahlke, Ortsbürgermeister am 23. Dezember 2016 Auch dieses Jahr möchten wir Sie, liebe Bissersheimer und Gäste, am Tag vor Heiligabend auf das Weihnachtsfest einstimmen. Wie immer wird der Evangelische Posaunenchor aus Kirchheim sowie der Kinderchor im Mittelpunkt des Geschehens stehen und auf dem Dorfplatz, unterm Weihnachtsbaum, musizieren und so eine stimmungsvolle Weihnachtsatmosphäre für Sie zaubern. Sie sind ganz herzlich zum Mitsingen eingeladen. Damit auch alle Besucherinnen und Besucher ungestört mitsingen oder zuhören können, erfolgt der Verkauf von Getränken und Speisen wieder im Feuerwehrhaus, gegenüber vom Dorfplatz. Bitte besuchen Sie uns am Freitag, den 23. Dezember 2016 ab 18.30 auf dem Dorfplatz an der Hauptstraße zu „Weihnachtslieder unterm Christbaum“. Der Kinderchor und die Bläser werden ab 19.00 Uhr für Sie musizieren. Zum Aufwärmen gibt es ab 18.30 Uhr Glühwein und Kinderpunsch. Für das leibliche Wohl wird mit Waffeln und Bratwurst gesorgt werden. Wir freuen uns wieder auf Ihren Besuch. Geburtstage im Januar 21.01. Konrad Doris 80 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Nichtamtlicher Teil Geburtstage im Januar 09.01. Flörchinger Paul 75 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Nichtamtlicher Teil Prot. Kirchengemeinde Battenberg Heilig Abend, Samstag, 24.12.2016 15.00 Uhr Zentraler Familiengottesdienst mit Krippenspiel in der prot. Kirche in Kirchheim 17.30 Uhr Festlicher Gottesdienst in der prot. Kirche Battenberg (Pfarrerin Heller) Christfest, 2. Feiertag, 26.12.2016 10.15 Uhr Gemeinsamer Festgottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls in der prot. Kirche Battenberg. (Pfarrerin Heller) Silvester, Donnerstag, 31.12.2016 17.00 Uhr Gottesdienst zum Altjahresabend in der prot. Kirche Battenberg (Pfarrer i.R. Rüdiger Schellhaas-Eberle). Im Rückblick auf das Gemeindeleben des Jahres 2016 werden alle Kinder, die 2016 getauft wurden, die Brautpaare und die Verstorbenen des Jahres 2016 namentlich genannt. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Prot. Kirchengemeinde Bissersheim Heilig Abend, Samstag, 24.12.2016 15.00 Uhr Zentraler Familiengottesdienst mit Krippenspiel in der prot. Kirche in Kirchheim 17.00 Uhr Festlicher Gottesdienst in der prot. Kirche Bissersheim, musikalisch umrahmt von einem WeihnachtsProjektchor (Pfarrer i.R. Karl-Heinz Landwehr) Christfest, 2. Feiertag, 26.12.2016 09.00 Uhr Festgottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls in der prot. Kirche Bissersheim. (Pfarrerin Heller) Silvester, Donnerstag, 31.12.2016 16.00 Uhr Gottesdienst zum Altjahresabend in der prot. Kirche Bissersheim (Pfarrerin Heller). Im Rückblick auf das Gemeindeleben des Jahres 2016 werden alle Kinder, die 2016 getauft wurden, die Brautpaare und die Verstorbenen des Jahres 2016 namentlich genannt. Bitte vormerken: Christbaumaktion am Samstag, 07.01.2017 Die evang. Jugend holt am 07.01.2017 ab 09.00 Uhr Ihren Weihnachtshaus zur Entsorgung ab - gegen eine Spende von 2 € (oder mehr) pro Baum. Die Jugendlichen haben festgelegt, dass dieses Geld ein Beitrag für die Sanierung des Kirchendachs der prot. Kirche Kirchheim sein soll. Bei höheren Beträgen kann auch eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Die Jugendlichen kommenbei jedem Wetter! Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. In eigener Sache Wenn Sie kein Amtsblatt bekommen haben ... Reklamationen wegen Nichtzustellung des Mitteilungsblattes nimmt der Verlag unter folgenden Nummern entgegen: 06502/9147-335, -336, -713 und -716. Die E-Mail-Adresse für Reklamationen ist: [email protected] Grünstadt-Land - 11 - Bockenheim a. d. Weinstraße www.bockenheim.de Amtlicher Teil SONSTIGE MITTEILUNGEN Einladung zum Neujahrsempfang der Ortsgemeinde Hiermit ergeht herzliche Einladung an alle Bürgerinnen und Bürger zum Neujahrsempfang der Ortsgemeinde Bockenheim am Sonntag, den 08.01.17 um 11:00 Uhr in der Festhalle „Emichsburg“. Die Veranstaltung wird umrahmt von Beiträgen des Gesangvereins, der Modern Sound Big Band sowie den Landfrauen aus Bockenheim. Kurt Janson, Ortsbürgermeister Geburtstage im Januar 03.01. Völkl Werner 85 Jahre 04.01. Raumland Hedwig 85 Jahre 24.01. Schwarz Karl 80 Jahre 25.01. Filippi Diether 70 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Nichtamtlicher Teil VCP-Stamm Dietrich Bonhoeffer Die Bockenheimer Pfadfinder holen nach Weihnachten Ihre Tannenbäume gegen eine kleine Spende ab. Bitte stellen Sie die Bäume am Samstag, 7. Januar 2017 ab 08:00 Uhr bereit. Prot. Kirchengemeinde Bockenheim Heiligabend - Samstag, den 24. Dezember 2016 17.00 Uhr Krippenspiel Lambertskirche 22.00 Uhr Christmette Martinskirche 1. Weihnachtsfeiertag - Sonntag, den 25. Dezember 2016 10.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl und Taufe Martinskirche 2. Weihnachtsfeiertag - Montag, den 26. Dezember 2016 10.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl und Chor Lambertskirche Silvester, 31. Dezember 2016 18.00 Uhr Jahresabschlussgottesdienst Martinskirche Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“ Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus Donnerstag, 22.12.2016 17.45 Uhr in Bockenheim: Rosenkranz 18.30 Uhr in Bockenheim: Rorate-Messe 18.30 Uhr in Boßweiler: Abendlob 18.30 Uhr in Dirmstein: Rorate-Amt 18.30 Uhr in Kirchheim: Rorate-Messe Freitag, 23.12.2016 09.00 Uhr in Sausenheim: heilige Messe 18.30 Uhr in Kirchheim: Abendlob 18.30 Uhr in Grünstadt: Rorate-Amt 18.30 Uhr in Laumersheim: Rorate-Messe, Turmkapelle Samstag, 24.12.2016 16.00 Uhr in Grünstadt: Kinderkrippenfeier 16.00 Uhr in Laumersheim: Kinderkrippenfeier 16.00 Uhr in Sausenheim: Kinderkrippenfeier 16.00 Uhr in Obrigheim: Kinderkrippenfeier 16.00 Uhr in Kirchheim: Kinderkrippenfeier 17.00 Uhr in Großkarlbach: Christvesper 22.00 Uhr in Grünstadt: Christmette 22.00 Uhr in Dirmstein: Christmette 22.00 Uhr in Bockenheim: Christmette Sonntag, 25.12.2016 09.00 Uhr in Mertesheim: Festgottesdienst 10.30 Uhr in Grünstadt: Festgottesdienst für die Pfarrgemeinde 10.30 Uhr in Laumersheim: Festgottesdienst Ausgabe 51/52/2016 10.30 Uhr in Neuleiningen: Festgottesdienst Montag, 26.12.2016 09.00 Uhr in Obrigheim: Festgottesdienst 09.00 Uhr in Boßweiler: Festgottesdienst 10.30 Uhr in Großkarlbach: Festgottesdienst 10.30 Uhr in Sausenheim: Festgottesdienst für die Pfarrgemeinde 10.30 Uhr in Kirchheim: Festgottesdienst 15.00 Uhr in Sausenheim: Gelöbnis-Andacht Dienstag, 27.12.2016 18.30 Uhr in Neuleiningen: Amt 18.30 Uhr in Boßweiler: heilige Messe Mittwoch, 28.12.2016 17.00 Uhr in Grünstadt: Rosenkranz 17.45 Uhr in Obrigheim: Rosenkranz 18.30 Uhr in Obrigheim: Amt Donnerstag, 29.12.2016 18.30 Uhr in Mertesheim: Amt 18.30 Uhr in Dirmstein: heilige Messe 18.30 Uhr in Kirchheim: heilige Messe Freitag, 30.12.2016 09.00 Uhr in Sausenheim: heilige Messe 18.30 Uhr in Grünstadt: Amt 18.30 Uhr in Laumersheim: heilige Messe, Turmkapelle Samstag, 31.12.2016 17.00 Uhr in Kirchheim: Ökum. Jahresschlussgottesdienst 18.00 Uhr in Grünstadt: Gemeinsame Jahresschlussfeier der Pfarrfamilie 19.00 Uhr in Dirmstein: Orgelkonzert mit Felix Hell Sonntag, 01.01.2017 10.30 Uhr in Grünstadt: Amt für die Pfarrgemeinde, anschl. Neujahrsempfang 10.30 Uhr in Dirmstein: Amt 10.30 Uhr in Neuleiningen: Amt Montag, 02.01.2017 09.00 Uhr in Kirchheim: Anbetung Dienstag, 03.01.2017 18.30 Uhr in Neuleiningen: Amt mit Aussendung der Sternsinger 18.30 Uhr in Boßweiler: heilige Messe Mittwoch, 04.01.2017 19.00 Uhr in Grünstadt: ½ Stunde mit Gott Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Sternsingeraktion 2017 In unseren Gemeinden bringen die Sternsinger den Segen an folgenden Tagen: Battenberg am 13. + 14.01.2017 Bockenheim vom 06. - 08.01.2017 Boßweiler am 08.01.2017 ab 10.00 Uhr Dirmstein am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr Großkarlbach am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr Grünstadt mit Asselheim am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr Kirchheim/Bissersheim am 07.01.2017 Kleinkarlbach am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr Laumersheim am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr Mertesheim am 08.01.2017 Neuleiningen am 14.01.2017 Obersülzen 05. + 06.01. nachmittags und 07.01.2017 Sausenheim am 14.01.2017 Dirmstein www.dirmstein.de Amtlicher Teil SONSTIGE MITTEILUNGEN Geburtstage im Januar 02.01. Wertz Wolfgang, 75 Jahre 24.01. König Kurt, 70 Jahre 29.01. Seipel Karl-Heinz, 75 Jahre 31.01. Schwaab Hannelore, 70 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Grünstadt-Land - 12 - Ausgabe 51/52/2016 Ebertsheim www.ebertsheim.de Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wir wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und für das kommende neue Jahr alles Gute, Gesundheit und Freude. Bernd Eberle Ulrich Schneider Ortsbürgermeister Erster Beigeordneter Stefan Haas Otto Frey BeigeordneterBeigeordneter Wertstoffcontainer werden entfernt Es wird darauf hingewiesen, dass die Wertstoffcontainer auf der Bleiche zum Jahresende entfernt werden. Alle widerrechtlich dort abgestellten Abfälle, werden dann als Umweltverschmutzung zur Anzeige gebracht! Die Abfuhrtermine für Altglas und Papier-Pappe, sowie die Entsorgungsmöglichkeiten für alle anderen Wertstoffe und Abfälle entnehmen Sie bitte dem Abfuhrkalender der Kreisverwaltung Bad Dürkheim. Gemeindebüro geschlossen Das Gemeindebüro ist vom 22.12.2016 bis zum 6.01.2017 geschlossen. In dieser Zeit entfallen auch die Sprechstunden des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten. In dringenden Fällen wenden sie sich bitte an die Verbandsgemeinde Grünstadt-Land Tel. 06359 8001-0. Nichtamtlicher Teil TC Grün-Weiß Dirmstein Der Vorstand lädt alle Mitglieder zum Neujahrstreffen mit Kaffee und Kuchen ins Gasthaus Bengel, Marktstr. 15, Dirmstein ein. Anmeldung bei M. Norenberg, Tel. 2977, A. Knipp, Tel. 3081 Prot. Kirchengemeinde Dirmstein Gottesdienste Samstag - Heiligabend - 24. Dezember 2016 15.00 Uhr Familiengottesdienst, Pfr.in Jutta Fang Sonntag - 1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember 2016 10.00 Uhr mit Abendmahl, Pfr.in Jutta Fang Samstag - Silvester - 31. Dezember 2016 16.30 Uhr Pfr.in Jutta Fang Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“ Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim Orgelkonzert Am 31. Dezember 2016 wird Felix Hell um 19:00 Uhr in der St. Laurentiuskirche das traditionelle Orgelkonzert zum Jahreswechsel spielen. Er präsentiert ein feierliches Silversterprogramm „Feuerwerk der Orgelmusik“ mit Werken von Bach, Mendelssohn, Liszt und Widor. Tickets sind zum Preis von Euro 15,00 (Euro 12,00 erm.) an der Abendkasse erhältlich. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Amtlicher Teil SONSTIGE MITTEILUNGEN Neujahrsempfang der Ortsgemeinde Der Neujahrsempfang der Ortsgemeinde findet am Sonntag, den 15. Januar 2017, 11:00 Uhr, in der Schulturnhalle statt. Hierzu sind alle Mitbürgerinnen und Mitbürger von EbertsheimRodenbach, bereits jetzt recht herzlich eingeladen. An diesem Tag wird uns Herr Andreas Valentin, der Planer unseres Renaturierungsgebietes, das Projekt vorstellen. Herr Verbandsbürgermeister Niederhöfer hat ebenfalls sein Erscheinen zugesagt. Lassen Sie sich an diesem Morgen über die künftigen Pläne und Ziele der Ortsgemeinde informieren. Zum Abschluss können wir bei einem Glas Sekt und den traditionellen „EbRo‘s“, mit guten Gesprächen den Empfang ausklingen lassen. Ihr Bernd Findt, Ortsbürgermeister Geburtstage im Januar 01.01. Bunta Matei, 85 Jahre 01.01. Gümülcine Mehmet, 75 Jahre 07.01. Reichert Ursula, 70 Jahre 28.01. Stang Friedrich, 70 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Nichtamtlicher Teil TSV Ebertsheim Am Mittwoch, 28. Dezember, 19.00 Uhr, treffen sich die Interessenten für die nächsten Fasnachtssitzungen mit dem TSV-Wirtschaftsausschuss im Vereinsheim. Prot. Kirchengemeinde Ebertsheim Samstag, 24.12.2016 - Heiliger Abend 15.00 Uhr Gottesdienst mit Krippenspiel 16.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim 17.15 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Chor Sonntag, 25.12.2016 - 1. Weihnachtstag 09.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit hl. Abendmahl 10.15 Uhr Gottesdienst mit hl. Abendmahl Montag, 26.12.2016 - 2. Weihnachtstag 09.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim mit Hl. Abendmahl 10.30 Uhr Gottesdienst in Mertesheim mit Hl. Abendmahl Samstag, 31.12.2016 - Altjahresabend 17.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim mit Verlesung der Kasualien 18.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Verlesung der Kasualien 19.00 Uhr Gottesdienst mit Verlesung der Kasualien Sonntag, 01.01.2017 Gemeinsames Neujahrskonzert des Ebertsheimer 17.00 Uhr Chores CrossOver mit dem Singkreis Carlsberg in der kath. Kirche Carlsberg, Einlass ab 16.30 Uhr, Eintritt frei Hausabendmahl Oft lässt es die Gesundheit nicht zu, an den Weihnachtstagen die Gottesdienste zu besuchen oder am Abendmahl teilzunehmen. Wenn Sie in den Weihnachtstagen gern ein Hausabendmahl oder einen Besuch wünschen, setzten Sie sich bitte mit Pfarrer Fischer in Verbindung. (Tel: 2411). Theaterfahrt für Senioren Am Donnerstag, den 12.01.2017 ist für Senioren die Theaterfahrt ins Pfalztheater Kaiserslautern. Aufgeführt wird das Schauspiel „Komödie im Dunkeln“ von Peter Schaffer. Kosten: 25.00 Euro (incl. Fahrt) Abfahrt: 17.50 Uhr (Achtung geänderte Abfahrtszeit), Bushaltestelle Sprenger Ebertsheim Anmeldung: Pfarramt Ebertsheim, Pfr. Fischer (Tel. 2411) Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Grünstadt-Land - 13 - Ausgabe 51/52/2016 Prot. Kirchengemeinde Rodenbach 1. Weihnachtstag, 25. Dezember 2016 09:00 Uhr Weihnachtsgottesdienst, Rothley Silvester, 31. Dezember 2016 18:00 Uhr Silvestergottesdienst zum Jahresabschluss, Schmitt Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Kath. Kirchengemeinde Vierzehn Nothelfer und Kath. Kirchengemeinde St. Barbara Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Gerolsheim Nichtamtlicher Teil Prot. Kirchengemeinde Gerolsheim Samstag, 24. Dezember 16.15 Uhr Gottesdienst (Pfr.in Fang) Sonntag, 25. Dezember 09.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl (Pfr.in Fang) Samstag, 31. Dezember 18.00 Uhr Jahresschlussgottesdienst (Pfr.in Fang) Sonntag, 8. Januar 10.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl im Gemeindehaus Kindergottesdienst Wir proben am Freitag, 23. Dezember um 15.00 Uhr kurz in der Kirche unser Lied „Merry Christmas - Frohe Weihnacht“ für den Gottesdienst an Heilig Abend. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. www.gerolsheim.de Kath. Kirche St. Leodegar Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2 und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt: Freitag, 23.12.2016 Keine hl. Messe. Sonntag, 24.12.2016 21:00 Uhr Christmette. Musikalisch gestaltet vom Kirchenchor Montag, 26.12.2016 09:00 Uhr Amt Sonntag, 01.01.2017 18:30 Uhr Amt zum neuen Jahr Die Sternsinger kommen im neuen Jahr wieder zu Ihnen ins Haus um den Segen zu bringen. Bitte tragen Sie sich in die ausliegenden Listen in der Kirche ein, damit die Sternsinger Sie besuchen können. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016 Großkarlbach (Veröffentlichung s.u. Verbandsgemeinde). SONSTIGE MITTEILUNGEN www.grosskarlbach.de Freiwillige Feuerwehr Christbaumsammelaktion Die Jugendfeuerwehr und die Bambini-Gruppe mit Unterstützung der Einsatzabteilung wird am Samstag den 14.01.2017 ab 09:00 Uhr wieder die Christbaumsammelaktion durchführen. Geburtstage im Januar 10.01. Mertin Alfred, 75 Jahre 15.01. Ullrich Werner, 75 Jahre 16.01. Wehres Brigitte, 70 Jahre 17.01. Müller Franz, 85 Jahre 22.01. Mühlbacher August, 85 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Großkarlbach für das Jahr 2016 vom 15.12.2016 Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) und den hierzu ergangenen Änderungen folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage und Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Aufsichtsbehörde vom 13.12.2016 (Az. 2/20/Pl.) hiermit bekannt gemacht wird. § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt: 1. Im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf 2. Im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf gegenüber erhöht um bisher vermindert um nunmehr festgesetzt auf 1.422.130 € 1.553.460 € -131.330 € 34.500 € 42.300 € -7.800 € 0 € 0 € 0 € 1.456.630 € 1.595.760 € -139.130 € 1.180.170 € 1.258.570 € -78.400 € 0 € 0 € 34.500 € 31.500 € 3.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1.214.670 € 1.290.070 € -75.400 € 0€ 0€ 0 € 392.800 € 802.800 € 0 € 0 € 0 € 0 € 148.600 € 583.600 € 0€ 244.200 € 219.200 € Grünstadt-Land - 14 - der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen die Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf Ausgabe 51/52/2016 -410.000 € 522.000 € 33.600 € 0 € 0 € 0 € -435.000 € 438.000 € 0 € 25.000 € 84.000 € 33.600 € 488.400 € 8.500 € 8.500 € 2.103.470 € 2.103.470 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 438.000 € 0 € 0 € 552.100 € 552.100 € 50.400 € 8.500 € 8.500 € 1.551.370 € 1.551.370 € 0 € 0 € 0 € 0€ §2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt zinslose Kredite von bisher 0 € auf 0€ verzinste Kredite von bisher 410.000 € auf 0€ zusammen von bisher 0 € auf 0€ §3 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 betrug 4.138.923,58 €; zum 31.12.2014 betrug der Stand des Eigenkapitals 4.044.278,15 €. Die Entwicklung des Eigenkapitals und die weitere Prognose sind in einer Anlage (Register 4, Seite 31) dargestellt. §4 Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung bleiben unverändert. Ortsgemeinde Großkarlbach, den 15.12.2016 gez. Riegel, Ortsbürgermeister Hinweis: Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1 bis 4 der Haushaltssatzung wurden mit den nachfolgenden Auflagen und Hinweisen erteilt: 1. Der Gesamtbetrag der Kredite gemäß § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO sowie der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 103 GemO wird auf 0,00 € (vorher: 410.000 €) festgesetzt. 2. Der Ergebnishaushalt weist auch im 1. Nachtrag weiterhin einen Fehlbedarf aus, der sich von bisher -131.330,00 € auf jetzt -139.130 € erhöht hat. Im Finanzhaushalt hat sich der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen von bisher -78.400,00 € auf jetzt -75.400,00 € verbessert. Die Kreisverwaltung stellt fest, dass der Haushalt der Ortsgemeinde Großkarlbach unausgeglichen bleibt (§ 18 Abs. 1 GemHVO) und wird daher auch weiterhin wegen Rechtsverletzung (Gebot des Haushaltsausgleichs, §. 93 Abs. 4 GemO) beanstandet. 3. Ansonsten verweist die Kreisverwaltung auf die Haushaltsverfügung vom 18.05.2016 und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen, die für diesen Nachtrag weiter gelten. Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land, Industriestraße 11, Zimmer B 205 öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). Grünstadt, den 15.12.2016 gez. Niederhöfer Bürgermeister SONSTIGE MITTEILUNGEN Geburtstage im Januar 02.01. Schneider Margareta, 75 Jahre 04.01. Witting Ulrich, 70 Jahre 19.01. Zoheidi Brigitte, 70 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Kindergartenzweckverband Laumersheim-Großkarlbach Else und Martin Kessel verabschiedet (Veröffentlichung sh. unter Laumersheim) Nichtamtlicher Teil Prot. Kirchengemeinde Großkarlbach Samstag, 24.12.2016 22.00 Uhr Gottesdienst zur Christnacht (Pfr.in Heck) Montag, 26.12.2016 09.00 Uhr Gottesdienst zum 2. Christtag mit Feier des Abendmahls (Pfr.in Heck) Samstag, 31.12.2016 18.00 Uhr Jahresschlussgottesdienst (Pfr.in Heck) Sonntag, 1.1.2017 11.00 Uhr für alle drei Gemeinden Gottesdienst in Großkarlbach zum neuen Jahr mit der Jahreslosung 2017: Gott spricht: Ich schenke euch ein neues Herz und lege einen neuen Geist in euch. Hesekiel 36,26 Weitere Nachrichten unter Obersülzen und Laumersheim Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Kath. Kirchengemeinde St. Jakobus Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Kindenheim www.kindenheim-info.de Amtlicher Teil SONSTIGE MITTEILUNGEN Geburtstage im Januar 04.01. Krehbiel Gisela, 70 Jahre 20.01. Helwig Werner, 70 Jahre 26.01. Schneider Marliese, 70 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Grünstadt-Land - 15 - Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, das Jahr 2016 neigt sich seinem Ende. Viele ehrenamtliche Stunden wurden für die Gemeinde, in den Vereinen und ehrenamtlichen Gruppen geleistet. Um kulturelle oder sportliche Angebote in der Gemeinde möglich zu machen, opfern Sie Ihre Freizeit. Auch im kommenden Jahr ist diese ehrenamtliche Arbeit gefragt. Nur mit der Hilfe von ehrenamtlicher Unterstützung ist die Durchführung des Gemeindejubiläums möglich. Ein großes Thema in der Politik und der Bevölkerung ist nach wie vor Flüchtlingszuzug. Man kann zu der Flüchtlingsfrage stehen wie man will, vergessen sollte man aber nicht, es kommen Menschen zu uns, die Hilfe brauchen. Ganz besonders dankbar bin ich deshalb auch den Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die sich für die Flüchtlinge engagieren und eine tolle Arbeit machen. Hier gehen Menschen für Menschen ans Werk. Allen ehrenamtlichen Helfern für ihren selbstlosen Einsatz 2016 ein herzliches Dankeschön! Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, im Namen der Gemeinde, der Beigeordneten und auch in meinen Namen wünschen ich Ihnen und Ihren Familien ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest, ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017. Albrecht Wiegner Ortsbürgermeister Ralf Stahlheber Erster Beigeordneter Volker Ullmer Beigeordneter Nichtamtlicher Teil SPD-Ortsverein Mitgliederversammlung Am Montag, den 09.01.2017 um 19.00 Uhr findet im Sportlerheim Kindenheim eine Mitgliederversammlung des SPD-Ortsvereins Kindenheim statt. Hierzu laden wir alle Mitglieder, Freunde und interessierte Bürger ein. Tagesordnungspunkte: 1.Begrüßung 2. Wahl eines Kandidaten für die Wahl des Verbandsgemeinderats Leiningerland 3. Anfragen und Mitteilungen Prot. Kirchengemeinde Kindenheim Samstag, 24.12.2016 - Heiliger Abend 15.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Krippenspiel 16.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim 17.15 Uhr Gottesdienst mit Chor Sonntag, 25.12.2016 - 1. Weihnachtstag 09.00 Uhr Gottesdienst in mit hl. Abendmahl 10.15 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit hl. Abendmahl Montag, 26.12.2016 - 2. Weihnachtstag 09.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim mit Hl. Abendmahl 10.30 Uhr Gottesdienst in Mertesheim mit Hl. Abendmahl Samstag, 31.12.2016 - Altjahresabend 17.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim mit Verlesung der Kasualien 18.00 Uhr Gottesdienst mit Verlesung der Kasualien 19.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Verlesung der Kasualien Ausgabe 51/52/2016 Sonntag, 01.01.2017 17.00 Uhr Chor Cross Over Neujahrskonzert in Carlsberg (sh. Ebertsheim) -Hausabendmahl - Theaterfahrt für Senioren am 12. Januar (sh. Ebertsheim) Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Kirchheim a. d. Weinstraße www.kirchheim-weinstrasse.de Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2 und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt: Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016 (Veröffentlichung s.u. Verbandsgemeinde). Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirchheim vom 08.12.2016 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kirchheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung am 29.11.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten, Stelenurnengrabstätten § 15 a Wiesenurnengrabstätten und Wiesengrabstätten für Erdbestattungen § 15 b Baumgrabstätten § 16 Ehrengrabstätten 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeiten § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 27 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle Grünstadt-Land - 16 - 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den/die im Gebiet der Ortsgemeinde Kirchheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof/Friedhöfe. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zuge- Ausgabe 51/52/2016 lassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“ (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. * Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grünstadt-Land - 17 - (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ausgabe 51/52/2016 § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. § 13a Gemischte Grabstätten § 10 (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. Ruhezeit § 14 Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a)Reihengrabstätten, b)Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, Wiesenurnengrabstätten, Baumgrabstätten und Stelenurnengrabstätten, d)Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Grünstadt-Land - 18 - § 15 Ausgabe 51/52/2016 § 16 Urnengrabstätten Ehrengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten, b) in Urnenwahlgrabstätten, c) in Wiesenurnengrabstätten und Wiesengrabstätten für Erdbestattungen d) in Baumgrabstätten e) in Stelenurnengrabstätten f) in Reihengrabstätten g) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und entsprechender Anzahl in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur 1 Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (4) Stelenurnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einem Urnenfach dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. § 15 a 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale Wiesengrabstätten (1) Wiesengrabstätten sind a. Aschenstätten auf dem speziell hierfür angelegten Wiesengräberfeld. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen. In Wiesenurnengrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen nur in leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urnengefäßen beigesetzt werden. Wiesengrabstätten erhalten eine Länge von 0,6 m und eine Breite von 0,6 m. b. Grabstätten für Erdbestattungen auf dem speziell hierfür angelegten Wiesengräberfeld. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen. Wiesengrabstätten für Erdbestattungen werden als einstellige Grabstätten, Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Zusätzlich zu den Erdbestattungen dürfen bis zu 2 Aschen, nur in leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urnengefäßen beigesetzt werden. Wiesengrabstätten für Erdbestattungen erhalten eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,0 m. (2) Grabmale in Form einer Schriftplatte sind nur in liegender Form zulässig. Die Größe der Platten für Wiesenurnengrabstätten und Grabstätten für Erdbestattungen beträgt 60 x 60 x 4 cm. Das Einbringen der Inschrift ist vertieft oder bündig vorzunehmen und kann ansonsten vom Nutzungsberechtigten individuell gestaltet werden. Die Schriftplatten müssen bündig mit der Bodenoberfläche eingebracht werden. (3) Wiesengrabstätten dürfen nicht bepflanzt werden! Grabschmuck ist nicht gestattet! Blumenschmuck ist an den dafür vorgesehenen Stellen zu platzieren. Die Pflege der Rasenfläche unterliegt ausschließlich der Ortsgemeinde. Abgelegter Blumenschmuck muss innerhalb von 3 Wochen entfernt werden. § 15 b Baumgrabstätten (1) Baumgrabstätten sind Aschenstätten im Wurzelbereich von Bäumen. Auf Antrag wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen. (2) In einer Baumgrabstätte darf nur eine Asche ausschließlich in einem leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urnengefäß beigesetzt werden, eine Tieferlegung ist nicht möglich. (3) Grabschmuck, Gedenkplatten und Grabmale sind nicht zulässig. (4) Angehörigen wird gestattet, eine Edelstahlplatte 15 x 8 cm auf den vorgelagerten Umrandungssteinen durch die Ortsgemeinde anbringen zu lassen. (5) Anonyme Beisetzungen sind möglich. (6) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzung und Pflege erfolgen ausschließlich durch die Ortsgemeinde. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 25) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 1) Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. 2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Grünstadt-Land - 19 - festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen (vollständige und ordnungsgemäße Entfernung u. Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen, Fundamenten, etc.). Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Friedhof Neuer Teil Grabfeld U) In Grabfeld U sind nur Grababdeckungen und Grabplatten in Größe des Urnengrabes (60 cm x 60 cm) oder flache Namenstafeln (max. Höhe 5 cm), die ebenfalls die Größe des Urnengrabes nicht überschreiten dürfen, zugelassen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten. § 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen in Ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababdeckungen/Grabplatten sowie die Errichtung von Einfassungen und Einfriedungen sind gestattet. § 27 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. Ausgabe 51/52/2016 (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 30 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19 und 25), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), 10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6), 11.Grabstätten vernachlässigt (§ 27), 12.die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.08.2015 außer Kraft. Ortsgemeinde Kirchheim, 08.12.2016 gez. Brunner, Ortsbürgermeister Grünstadt-Land - 20 - Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Grünstadt, 08.12.2016 gez. Niederhöfer, Bürgermeister SONSTIGE MITTEILUNGEN Geburtstage im Januar 01.01. Gündüz Abdullah, 75 Jahre 27.01. Keller Helmut, 75 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Nichtamtlicher Teil Ausgabe 51/52/2016 Kleinkarlbach www.kleinkarlbach.de Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2 und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt: Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016 (Veröffentlichung s.u. Verbandsgemeinde). SONSTIGE MITTEILUNGEN Sprechstunde entfällt Am Dienstag, 27.12.2016 und Dienstag, 03.01.2017 entfällt die Sprechstunde des Ortsbürgermeisters. Die nächste Sprechstunde findet am Dienstag, 10.01.2017, von 18.00 - 19.00 Uhr statt. Geburtstage im Januar Landfrauen Terminvorschau Januar 2017 Veranstaltungsort: Friederich-Diffiné-Haus 12.01.2017 Plauderstunde 14:00 Uhr 19.01.2017 Plauderstunde 14:00 Uhr 26.01.2017 Plauderstunde 14.00 Uhr SV Kirchheim Fußball-Jugend Wir suchen Spieler der Jahrgänge 2001 und 2002. Nähere Informationen und Kontakt: Paul Zürker Tel. 0173 6658227. Prot. Kirchengemeinde Kirchheim a. d. Weinstraße Heilig Abend, Samstag, 24.12.2016 15.00 Uhr Zentraler Familiengottesdienst mit Krippenspiel 18.00 Uhr Festlicher Gottesdienst, musikalisch umrahmt vom Evangelischen Posaunenchor Kirchheim (Prädikant Uli Conrad) Christfest, 1. Feiertag, 25.12.2016 10.00 Uhr Festgottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls (Pfarrerin Heller) Silvester, Donnerstag, 31.12.2016 17.00 Uhr Ökumenischer Gottesdienst zum Altjahresabend in der Katholischen Kirche. Im Rückblick auf das Gemeindeleben des Jahres 2016 werden alle Kinder, die 2016 getauft wurden, die Brautpaare und die Verstorbenen des Jahres 2016 namentlich genannt. Bitte vormerken: Christbaumaktion am Samstag, 07.01.2017 Die evang. Jugend holt am 07.01.2017 ab 09.00 Uhr Ihren Weihnachtshaus zur Entsorgung ab - gegen eine Spende von 2 € (oder mehr) pro Baum. Die Jugendlichen haben festgelegt, dass dieses Geld ein Beitrag für die Sanierung des Kirchendachs der prot. Kirche Kirchheim sein soll. Bei höheren Beträgen kann auch eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Die Jugendlichen kommenbei jedem Wetter! Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten. Kath. Kirchengemeinde Johannes der Täufer Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. 13.01. Battschinger Hannelore, 70 Jahre 15.01. Narushof Rosemarie, 75 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Nichtamtlicher Teil Prot. Kirchengemeinde Kleinkarlbach Heilig Abend, Samstag, 24.12.2016 15.00 Uhr Zentraler Familiengottesdienst mit Krippenspiel in der prot. Kirche in Kirchheim 16.30 Uhr Festlicher Gottesdienst in der prot. Kirche Kleinkarlbach (Pfarrerin Heller) Christfest, 2. Feiertag, 26.12.2016 10.15 Uhr Gemeinsamer Festgottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls in der prot. Kirche Battenberg. (Pfarrerin Heller) Silvester, Donnerstag, 31.12.2016 Gottesdienst zum Altjahresabend in der prot. Kirche 18.00 Uhr Kleinkarlbach (Pfarrer i.R. Rüdiger Schellhaas-Eberle). Im Rückblick auf das Gemeindeleben des Jahres 2016 werden alle Kinder, die 2016 getauft wurden, die Brautpaare und die Verstorbenen des Jahres 2016 namentlich genannt. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten. Laumersheim www.laumersheim.de Amtlicher Teil SONSTIGE MITTEILUNGEN Geburtstage im Januar 08.01. Herold Walter, 80 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Grünstadt-Land - 21 - Abschied nach 36 Jahren Ausgabe 51/52/2016 Dienstag, 03.01.2017 18.00 Uhr Gottesdienst mit Drehorgelmusik (Pfr.in Heck) Weitere Nachrichten siehe unter Großkarlbach und Obersülzen. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Kath. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. (vorne: Else und Martin Kessel; hinten: Stellvertretender Verbandsvorsteher Thomas Diehl, Kita-Leiterin Gabriele Heiser und Verbandsvorsteher Ralf-Peter Riegel) Am 13.12.2016 wurden Else und Martin Kessel für ihre langjährige Arbeit in der Kindertagesstätte Grashüpfer in Laumersheim geehrt und in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. Mit Else Kessel, die 36 Jahre und 5 Monate für den Kindergarten Zweckverband Laumersheim-Großkarlbach als Reinigungskraft tätig war, geht eine Ära zu Ende. Sie war die Mitarbeiterin der ersten Stunde und wurde am 01.08.1980 eingestellt. Seither hat sie vier Um- und Anbauten der Kita erlebt und immer wieder für Sauberkeit und Ordnung gesorgt. Lange Jahre war sie allein für die Reinigung zuständig, ab Februar 1999 half ihr Mann Martin mit. „Zuverlässig, fleißig und immer freundlich,“ so beschreiben die Kollegen beide Kessels. „Sie hatten immer Freude an ihrer Arbeit - und dies nach all den Jahren und im Alter von mittlerweile 78 und 72 Jahren“ so Kindertagesstättenleiterin Gabriele Heiser. „Respekt und Achtung“ bekundeten die offiziellen Vertreter des Zweckverbandes Ralf-Peter Riegel(Großkarlbach) und Thomas Diehl (Laumersheim) bei der Abschiedsfeier „Eure Fürsorge galt immer zuerst Anderen, nun ist es an der Zeit in erster Linie an euch selbst zu denken!“ Um für die im Frühjahr geplante USA Reise zur Enkeltochter gesund zu sein, haben die Trägervertreter einen großen Korb mit gesunden Leckereien überreicht. Mertesheim Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Jagdgenossenschaft Mertesheim-Quirnheim Nichtamtlicher Teil Am Dienstag, 17. Januar 2017 findet um 19.00 Uhr in der Gaststätte „Beller“ Eistalstraße 90, 67271 Mertesheim, eine Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Mertesheim-Quirnheim statt, zu der hiermit eingeladen wird. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Jahresbericht 2016 3. Kassenbericht 2016 4. Entlastung der Vorstandschaft 5. Beschlussfassung über den Auskehranspruch 6. Verwendung der Jagdpacht a) Anteil Jagdpacht Quirnheim b) Anteil Jagdpacht Mertesheim 7. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Es wird darauf hingewiesen, daß bei An- und Verkäufen sowie Tausch von Grundstücken die Änderung im Jagdkataster beim Jagdvorsteher, Herrn Karl-Heinz Lang, Tanzgasse 7, 67280 Quirnheim, vorgenommen werden muss. Quirnheim, 14. Dezember 2016 Jagdgenossenschaft Quirnheim-Mertesheim Sitz: 67280 Quirnheim gez.: Lang, Jagdvorsteher Gesangverein Concordia Laumersheim SONSTIGE MITTEILUNGEN Sprechstunde entfällt Die Sprechstunde des Bürgermeisters am Mittwoch, den 28. Dezember 2016 entfällt. Der Gesangverein veranstaltet sein „Grillen im Januar“ am Samstag, 14.01.2017 ab 17:00 Uhr in gewohnter Weise auf dem Schulhof der Grundschule. TuS Laumersheim HSG Eckbachtal Ergebnisse Aktive Herren 1: HSG - TV Offenbach Herren 2: HSG 2 - TSG Mutterstadt Ergebnisse männliche und weibliche Jugend: mA: HSG - TV Offenbach mC 1: HSG 1 - JSG Mutterst./Ruchh. 1 mC2: HSG 2 - JSG Mutterst./Ruchh. 2 mD 1: HSG - JSG Mutterst./Ruchh. 2 mE: HSG - JSG Bob.-Roxh./Assel./Kindenh. wD: TV Edigheim - HSG Eckbachtal Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, 27:25 30:26 39:33 26:32 39:25 28:14 24:8 27:12 Prot. Kirchengemeinde Laumersheim Samstag, 24.12.2016 17.30 Uhr Gottesdienst zum Christabend (Pfr.in Heck) Montag, 26.12.2016 10.30 Uhr Gottesdienst zum 2. Christtag mit Feier des Abendmahls (Pfr.in Heck) Samstag, 31.12.2016 17.00 Uhr Jahresschlussgottesdienst (Pfr.in Heck) Sonntag, 01.01.2017 11.00 Uhr für alle drei Gemeinden Gottesdienst in Großkarlbach zum neuen Jahr mit der Jahreslosung 2017: Gott spricht: Ich schenke euch ein neues Herz und lege einen neuen Geist in euch. Hesekiel 36,26 (Pfr.in Heck) zum bevorstehenden Weihnachtsfest und zum Jahreswechsel übermittle ich Ihnen herzliche Grüße, auch im Namen des Gemeinderates. Ich wünsche Ihnen allen, dass Sie Weihnachten als ein Fest der Freude und des Friedens im Kreise Ihrer Familie, Verwandten und Freunden feiern können. Ganz besonders möchte ich alle kranken und alleinstehenden Mitbürgerinnen und Mitbürger grüßen, sowie alle, die in diesem Jahr den Verlust eines lieben Menschen beklagen mussten. Ihnen wünsche ich, dass Sie gerade durch die Weihnachtsbotschaft neue Hoffnung finden und mit Zuversicht in das neue Jahr gehen können. Es ist mir auch in diesem Jahr ein besonderes Anliegen, allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die sich im Jahr 2016 für unsere Dorfgemeinschaft eingesetzt haben, herzlich zu danken. Für das neue Jahr 2017 wünsche ich Ihnen allen Gesundheit und Zufriedenheit. Ihre Ortsbürgermeisterin Doris Nitzsche Grünstadt-Land - 22 - Kindertreff Ausgabe 51/52/2016 18.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Verlesung der Kasualien 19.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Verlesung der Kasualien Sonntag, 01.01.2017 17.00 Uhr Chor CrossOver Neujahrskonzert in Carlsberg (sh. Ebertsheim) - Hausabendmahl - Theaterfahrt für Senioren am 12. Januar (sh. Ebertsheim) Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Der Kindertreff macht Winterurlaub und findet ab 23.01.2017 16.00 Uhr wieder jeden Montag im DGH statt. Geburtstage im Januar Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Nichtamtlicher Teil Prot. Kirchengemeinde Mertesheim Kath. Kirchengemeinde St. Valentin Samstag, 24.12.2016 - Heiliger Abend 15.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Krippenspiel 16.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim 17.15 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Chor Sonntag, 25.12.2016 - 1. Weihnachtstag 09.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Hl. Abendmahl 10.15 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Hl. Abendmahl Montag, 26.12.2016 - 2. Weihnachtstag 09.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim mit Hl. Abendmahl 10.30 Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Samstag, 31.12.2016 - Altjahresabend 17.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim mit Verlesung der Kasualien Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim. Sternsingeraktion 2017 Unter dem Motto „Gemeinsam für Gottes Schöpfung“ werden wir am Sonntag, den 8. Januar 2017 ab ca. 10.30 Uhr die Sternsinger-Sammelaktion in Mertesheim durchführen. Der Aussendungsgottesdienst findet am 8. Januar um 9.00 Uhr, gemeinsam mit den Sternsingerkindern aus Bossweiler, in der Kirche St. Oswald in Bossweiler statt. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Neuleiningen www.neuleiningen.de Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2 und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt: Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016 (Veröffentlichung s.u. Verbandsgemeinde). Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuleiningen für das Jahr 2016 vom 15.12.2016 Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), und den hierzu ergangenen Änderungen folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage und Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Aufsichtsbehörde vom 15.12.2016 (Az.:2/20/Pl.) hiermit bekannt gemacht wird: §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt: 1. Im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf 2. Im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf gegenüber erhöht um bisher vermindert um nunmehr festgesetzt auf 1.080.450 € 1.163.175 € -82.725 € 47.760 € 78.810 € -31.050 € 4.700 € 7.350 € -2.650 € 1.123.510 € 1.234.635 € -111.125 € 947.220 € 988.895 € 27.110 € 78.810 € 4.700 € 4.200 € 969.630 € 1.063.505 € -41.675 € 0 € 0 € -51.700 € 0 € 0 € 500 € 0 € 0 € -93.875 € 0€ 0€ 0 € 5.000 € 0 € 0 € 9.500 € 144.500 € 0 € 80 € 0 € 0€ 14.420 € 144.500 € 5.000 € 62.495 € 25.820 € -135.000 € 187.280 € 0 € 80 € 0 € 0 € -130.080 € 249.775 € 25.820 € 36.675 € 187.280 € 0 € 223.955 € Grünstadt-Land - 23 - die Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen die Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf 10.120 € 10.120 € 1.024.835 € 1.024.835 € 0 € 0 € 223.890 € 223.310 € 0 € 0 € 4.780 € 4.200 € 10.120 € 10.120 € 1.243.945 € 1.243.945 € 0 € 580 € 580 € 0€ §2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt von bisher 0 € auf 130.080 €. §3 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 betrug 3.119.363,84 €; zum 31.12.2015 betrug der Stand des Eigenkapitals 2.957.700,62 €. Die Entwicklung des Eigenkapitals und die weitere Prognose sind in einer Anlage (Register 4, S. 29 - 32) dargestellt. §4 Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzungen bleiben unverändert. Ortsgemeinde Neuleiningen, den 15.12.2016 gez. Adam, Ortsbürgermeister Hinweis: Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1 bis 4 der Haushaltssatzung wurden mit den nachfolgenden Auflagen und Hinweisen erteilt: 1. Der Gesamtbetrag der Kredite gemäß § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO sowie der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 103 GemO wird auf 130.080,00 € (vorher: 0,00 €) festgesetzt. 2. Der Ergebnishaushalt weist auch im 1. Nachtrag weiterhin einen Fehlbedarf aus, der sich von bisher -82.725,00 € auf jetzt -111.125,00 € erhöht hat. Auch im Finanzhaushalt hat sich der Saldo der ordentlichen Einund Auszahlungen von bisher -41.675,00 € auf jetzt -93.875,00 € verschlechtert. Die Kreisverwaltung stellt fest, dass der Haushalt der Ortsgemeinde Neuleiningen unausgeglichen bleibt (§ 18 Abs. 1 GemHVO) und wird daher auch weiterhin wegen Rechtsverletzung (Gebot des Haushaltsausgleichs, §. 93 Abs. 4 GemO) beanstandet. 3. Ansonsten verweist die Kreisverwaltung auf die Haushaltsverfügung vom 14.04.2015 und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen, die für diesen Nachtrag weiter gelten. Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land, Industriestraße 11, Zimmer B 205 öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). Grünstadt, den 15.12.2016 gez. Niederhöfer, Bürgermeister SONSTIGE MITTEILUNGEN Geburtstage im Januar 02.01. Hey Ullrike 70 Jahre 14.01. Schilz Anneliese 85 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr. Nichtamtlicher Teil Prot. Kirchengemeinde Prot. Kreuzkirche Neuleiningen: Samstag, 24.12.2016 16:00 Uhr Familiengottesdienst zum Heiligen Abend in der kath. Kirche in Neuleiningen Ausgabe 51/52/2016 Sonntag, 25.12.2016 10:15 Uhr Abendmahlgottesdienst zum 1. Weihnachtstag Montag, 26.12.2016 10:15 Uhr Abendmahlgottesdienst zum 2. Weihnachtstag in der St. Peterskirche in Sausenheim Samstag, 31.12.2016 16:00 Uhr Abendmahlgottesdienst zum Jahresabschluss Sonntag, 01.01.2017 11:00 Uhr Gottesdienst am Neujahrsmorgen, in der Martinskirche in Grünstadt Prot. St.-Peters-Kirche Sausenheim: Samstag, 24.12.2016 15:00 Uhr Krabbelgottesdienst zum Heiligen Abend 17:30 Uhr Gottesdienst zum Heiligen Abend 22:00 Uhr Gottesdienst zur Heiligen Nacht Montag, 26.12.2016, 10:15 Uhr Abendmahlgottesdienst zum 2. Weihnachtstag Samstag, 31.12.2016 17:30 Uhr Gottesdienst zum Jahresabschluss Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Obersülzen www.obersuelzen.de Amtlicher Teil SONSTIGE MITTEILUNGEN Kriegsgräbersammlung Die Gemeinde bedankt sich recht herzlich für die Spenden der Bürgern für die Kriegsgräbe. Ein großes Dankeschön an die beiden Sammlerinnen Susanne Stauffer und Elke Schweizer. Sie sammelten einen Betrag von 506,09 €. Geburtstage im Januar Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Nichtamtlicher Teil S.V. 1970 Obersülzen e.V. Shuttle Bus für Wandergruppen eingerichtet Vom 24.12.2016 - 10.01.2017 bewirtet der S.V.O seine Gäste in einem beheizten Partyzelt am Kiosk am Sportplatz. Wandergruppen, die während dieser Zeit Abschlusswanderungen vornehmen, können mit einem Shuttle Bus nach der Wanderung heimgefahren werden. Ansprechpartner ist hierzu der 1. Vorsitzende Norbert Bölger. Freiwillige Helfer können sich einbringen Zwischen den Jahren wird die vereinseigene Sportanlage des SVO „gewienert“. Wer hierbei helfen möchte kann sich einbringen. Ansprechpartner Norbert Bölger, 1. Vorsitzender. Grünstadt-Land - 24 - Kleinere Reparaturen notwendig Ausgabe 51/52/2016 Sonntag, 25.12.2016 10.00 Uhr Gottesdienst zum 1. Christtag mit Feier des Abendmahls (Pfr.in Heck) Samstag, 31.12.2016 19 Uhr (!) Jahresschlussgottesdienst (Pfr.in Heck) Sonntag, 01.01.2017 11.00 Uhr für alle drei Gemeinden Gottesdienst in Großkarlbach zum neuen Jahr mit der Jahreslosung 2017: Gott spricht: Ich schenke euch ein neues Herz und lege einen neuen Geist in euch. Hesekiel 36,26 (Pfr.in Heck) Wer kann im Bereich elektrischer Arbeiten dem S.V.O helfen? Ansprechpartner Norbert Bölger. Brauereibesichtigung am 08.02.2017 Der S.V.O ist für den 08.02.2017 zu einer Brauereibesichtigung nach Mannheim eingeladen. Die Abfahrt ist um 16.00 Uhr am Sportgelände, Unkostenbeitrag Euro 10.—, die Rückkehr ist für 20.00 Uhr vorgesehen. Freibier und Essen sind beinhaltet. Anmeldungen bei Norbert Bölger. Prot. Kirchengemeinde Obersülzen Weitere Nachrichten siehe unter Großkarlbach und Laumersheim. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Samstag, 24.12.2016 16.00 Uhr Gottesdienst zum Christfest mit Weihnachtsspiel (Pfr.in Heck und Obersülzer Kinder) Obrigheim (Pfalz) www.obrigheim-pfalz.de Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Obrigheim für das Jahr 2016 vom 15.12.2016 Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), und den hierzu ergangenen Änderungen folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Aufsichtsbehörde vom 13.12.2016 (Az.:2/20/Pl.) hiermit bekanntgemacht wird. §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt 1. Im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf 2. Im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen die Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf gegenüber erhöht um bisher vermindert um nunmehr festgesetzt auf 3.289.360 € 3.790.440 € -501.080 € 380.800 € 90.200 € 290.600 € 265.150 € 0 € 265.150 € 3.405.010 € 3.880.640 € -475.630 € 2.942.500 € 3.232.320 € 380.800 € 90.200 € 265.150 € 0 € 3.058.150 € 3.322.520 € -289.820 € 0 € 0 € 290.600 € 0 € 0 € 265.150 € 0 € 0 € -264.370 € 0€ 0€ 0 € 240.700 € 25.400 € 0 € 388.000 € 90.200 € 0 € 24.000 € 10.000 € 0€ 604.700 € 105.600 € 215.300 € 202.690 € 128.170 € 297.800 € 30.690 € 339.940 € 14.000 € 0 € 0 € 499.100 € 233.380 € 468.110 € 74.520 € 28.200 € 28.200 € 3.414.090 € 3.414.090 € -309.250 € 0 € 0 € 799.490 € 520.340 € 0 € 0 € 0 € 289.150 € 10.000 € -234.730 € 28.200 € 28.200 € 3.924.430 € 3.924.430 € 0 € 279.150 € 279.150 € 0€ §2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für Zinslose Kredite von 0 € auf 0 € Verzinste Kredite von 0 € auf 0 € Grünstadt-Land - 25 - Ausgabe 51/52/2016 §3 Gemeindebücherei Eigenkapital Die Gemeindebücherei Obrigheim ist am 22. Dezember zum letzten Mal in diesem Jahr geöffnet. Am 9. Januar 2017 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. Öffnungszeiten: Montags, 17.00 - 19.00 Uhr Donnerstags, 17.00 - 19.00 Uhr Freitags, 10.00 - 12.00 Uhr Der Stand des Eigenkapitals in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 betrug 10.108.205,33 €; zum 31.12.2014 betrug der Stand des Eigenkapitals 7.569.666,27 €. Die Entwicklung des Eigenkapitals ist in der Anlage (Register 4, S. 47 - 50) dargestellt. §4 Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzungen bleiben unverändert. Obrigheim, den 15.12.2016 gez. Muth, Ortsbürgermeister Hinweis: Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1 bis 4 der Haushaltssatzung wurden mit den nachfolgenden Auflagen und Hinweisen erteilt: 1. Der Ergebnishaushalt weist im 1. Nachtrag weiterhin einen Jahresfehlbetrag aus, der sich von bisher -501.080 € auf jetzt -475.630 € leicht verbessert hat. Auch im Finanzhaushalt hat sich der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen von -289.820 € auf nunmehr -264.370 € positiv entwickelt. Die Kreisverwaltung stellt fest, dass der Haushalt der Ortsgemeinde Obrigheim unausgeglichen bleibt (§ 18 Abs. 1 GemHVO) und wird daher auch weiterhin wegen Rechtsverletzung (Gebot des Haushaltsausgleichs, § 93 Abs. 4 GemO) beanstandet. In der vorliegenden Planung ist die Gewerbesteuerrückzahlung in Höhe von 621.092,91 € (incl. Verzinsung) aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit der Planerstellung nicht berücksichtigt. Damit verbunden wird sich das Defizit im Ergebnis- und Finanzhaushalt entsprechend um diesen Betrag weiter erhöhen. Bei zukünftigen Planungen ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Aspekte, die zur Änderung der Planzahlen führen, eingearbeitet werden (vgl. § 98 GemO). Den vorliegenden Verfahrensabläufen wird daher unter Zurückstellung von Bedenken ausnahmsweise zugestimmt. Die Haushalts- und Finanzlage der Ortsgemeinde Obrigheim ist weiterhin sehr angespannt und hoch defizitär. Die vorliegende Entwicklung ist auch auf die Gewerbesteuerrückzahlungen zurückzuführen. Der Ortsgemeinde obliegt die Beachtung eines strikten Haushaltskonsolidierungskurses, wobei alle gestaltbaren Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen zu nutzen sind. Die Ortsgemeinde hat ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung am Ziel der Rückführung der Verschuldung auszurichten. 2. Ansonsten verweist die Kreisverwaltung auf die Haushaltsverfügung vom 25.04.2016 und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen, die für diesen Nachtrag weiter gelten. Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land, Industriestraße 11, Zimmer B 205 öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). Grünstadt, den 15.12.2016 gez. Niederhöfer, Bürgermeister SONSTIGE MITTEILUNGEN Sprechstunde des Bürgermeisters Die nächste Sprechstunde findet am Dienstag, den 10.01.2017, zu der gewohnten Zeit im Bürgerhaus statt. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeinde. Muth, Bürgermeister Geburtstage im Januar 02.01. Pyritz Horst, 80 Jahre 12.01. Held Waltraud, 85 Jahre 20.01. Tzimas Michail, 75 Jahre 21.01. Wörz Wilhelm, 70 Jahre Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Kindertagesstätte Der Martinimarkt der Kindertagesstätte am 19.11.2016 war ein voller Erfolg. Durch den Martinimarkt sowie den Nachverkauf der Kinder und durch die Kunstauktion kam eine stolze Summe von 4.500 € zusammen. Dies hat uns zur Umsetzung des Außenbereichs ein großes Stück weiter gebracht. Mitte Februar werden die Umbauarbeiten unseres Kleindkindbereiches im Außengelände dann wieder gemeinsam mit dem Verein Naturspur e.V und hoffentlich vielen fleißigen, freiwilligen Helfern beginnen. Wir sagen allen Spendern, Helfern, Käufern und Auktionären ein herzliches Dankeschön. Ein besonderer Dank geht an unsere Helfer, welche uns rund um den Martinimarkt tatkräftig unterstützt haben. Ohne diese Unterstützung wäre dieses tolle Fest nicht möglich gewesen. Nichtamtlicher Teil Prot. Kirchengemeinde Asselheim Albsheim - Mühlheim Heiliger Abend, 24.12.2016, Schlosskirche Mühlheim 15.30 Uhr Familiengottesdienst zum Hl. Abend mit Krippenspiel der Kinder - Pfr. Theobald und Team Heiliger Abend, 24.12.2016, Prot. Kirche Albsheim 17.00 Uhr Christvesper - Pfr. Martin Theobald 1. Weihnachtstag, 25.12.2016, Prot. Kirche Albsheim 09.00 Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Pfr. Martin Theobald 2. Weihnachtstag, 26.12.2016, Schlosskirche Mühlheim 10.10 Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Pfr. Martin Theobald Silvester, 31.12.2016, Schlosskirche Mühlheim 16.00 Uhr Gottesdienst zum Altjahresabend Pfr. Martin Theobald Silvester, 31.12.2016, Prot. Kirche Albsheim 17.00 Uhr Gottesdienst zum Altjahresabend Pfr. Martin Theobald Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Prot. Kirchengemeinde Obrigheim - Colgenstein Samstag, 24.12.2016, Heiligabend 16:00 Uhr Gottesdienst in Obrigheim 18:00 Uhr Gottesdienst in Colgenstein Sonntag, 25.12.2016, 1.Weihnachtsfeiertag 10:00 Uhr Gottesdienst in Obrigheim mit Feier des hl. Abendmahls Montag, 26.12.2016, 2. Weihnachtsfeiertag - kein Gottesdienst Samstag, 31.12.2016, Silvester 17:00 Uhr Gottesdienst in Obrigheim 18:00 Uhr Gottesdienst in Colgenstein Sonntag, 01.01.2017, Neujahr - kein Gottesdienst Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Kath. Kirchengemeinde St. Ägidius Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Grünstadt-Land - 26 - Quirnheim Ausgabe 51/52/2016 Familienanzeigen in Ihrem Mitteilungsblatt Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Jagdgenossenschaft Mertesheim-Quirnheim Am Dienstag, 17. Januar 2017 findet um 19.00 Uhr in der Gaststätte „Beller“ Eistalstraße 90, 67271 Mertesheim, eine Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Mertesheim-Quirnheim statt, zu der hiermit eingeladen wird. Ausführliche Veröffentlichung siehe unter Mertesheim. SONSTIGE MITTEILUNGEN Geburtstage im Januar Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde und alles Gute im neuen Lebensjahr! Foto: Marlies Schwarzin / pixelio.de Bestattungshaus Böll seit 1933 den letzten Weg würdevoll gestalten 67283 Obrigheim - Mühlstraße 19 % 0 63 59 / 80 16 56 oder 01 77 / 22 44 243 Überführungen Trauer- und Vorsorgeberatung Erd-, Feuer-, See- und Waldbestattungen Große Auswahl an Särgen, Urnen und Pietätsartikeln Nichtamtlicher Teil Prot. Kirchengemeinde Quirnheim Samstag, 24.12.2016 - Heiliger Abend 15.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Krippenspiel 16.00 Uhr Gottesdienst 17.15 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Chor Sonntag, 25.12.2016 - 1. Weihnachtstag 09.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Hl. Abendmahl 10.15 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Hl. Abendmahl Montag, 26.12.2016 - 2. Weihnachtstag 09.00 Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl 10.30 Uhr Gottesdienst in Mertesheim mit Hl. Abendmahl Samstag, 31.12.2016 - Altjahresabend 17.00 Uhr Gottesdienst mit Verlesung der Kasualien 18.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Verlesung der Kasualien 19.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Verlesung der Kasualien Sonntag, 01.01.2017 17.00 Uhr Chor CrossOver Neujahrskonzert in Carlsberg (sh Ebertsheim) - Hausabendmahl - Theaterfahrt für Senioren am 12. Januar (sh. Ebertsheim) Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Kath. Kirchengemeinde Maria Himmelfahrt Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim. Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“. Ein neues Heim finden Sie bei IMMOBILIENWELT Anzeige Region aus der egion d für ie R Kaufen · Verkaufen · Vermietung · Mietgesuche Immobilien Anzeigenannahme 0 65 02 / 9147-0 3 Zimmer, Küche, Bad, ca. 79 qm, Neubau, Erstbezug, Gäste-WC, Energiesparbauweise nach KFW 55, Balkon, Fußbodenheizung, Weinbergslage mit Hardtblick, inkl. PKW-Stellplatz in Kirchheim/Weinstraße, ab 01.02.2017 zu vermieten. KM 710.- €. Tel.: 0151 / 59 10 83 21 Grünstadt-Land - 27 - Ausgabe 51/52/2016 Gartenpflege + mehr (Firma aus Göllheim) Erfolg Bildung Beruf Zukunft Stellen Anzeigenannahme Bäume fällen, Heckenschnitt, Rasenpflege, Pflasterarbeiten, Zaunarbeiten, Gartenmauern und Fliesen legen, Baggerarbeiten, Abrissarbeiten mit kostenloser Entsorgung, .... 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Gleichzeitig möchten wir Ihnen herzlich ein frohes wünscht allen LiebeWeihnachtsfest Bürgerinnen und Bürger von Kleinkarlbach, und ein gesundes, erfolgreiches Bürgerinnen und neues JahrVertrauen wünschen.bei der Kommunalwahl 2009Bürgern für das entgegengebrachte möchten wir uns recht ein gesegnetes ermeister Rainer Gierth und die FWG e.V. Kleinkarlbach. Weihnachtsfest Schliffgasse 14 und alles Gute 67229 Großkarlbach Telefon 0 62 38 / 92 98 28 für „2017“. www.maler-marnet.de - Anzeige - herzlich bei Ihnen bedanken! Grünstadt-Land - 32 - Weihnachtsgrüße Fröhliche Weihnachten und ein glückliches neues Jahr wünschen wir allen Kunden, Freunden und Bekannten. 67316 CARLSBERG 2 · AM TALHAUS 1 Tel.: 0 63 56 / 3 51 · Fax: 0 63 56 / 80 66 E-Mail: [email protected] www.mgs-lautensack.de • • • • • • • Wandverkleidungen Grabdenkmäler Fensterbänke Bodenbeläge Treppenanlagen Küchenarbeitsplatten Marmor- und Granitfliesen Ausgabe 51/52/2016 Grünstadt-Land - 33 - Ausgabe 51/52/2016 Weihnachtsgrüße Ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr wünscht Ihnen Ihr 2016. Obsthof Eberle Ludwig-Erhard-Str. 3 67246 Dirmstein Herrengasse 39, 67246 Dirmstein & 06238 / 2831 • www.obsthof-eberle.de Verkauf: Mo., Di., Do., Fr. 10-13 Uhr und 16-18 Uhr, Sa. 9-13 Uhr. Vom 25. Dezember bis einschl. 7.1.2017 haben wir geschlossen! Frohe Weihnachten Glück und Gesundheit für das neue Jahr wünscht allen Freunden und Bekannten Eugen Best GmbH + Co. 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Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Neues Jahr wünscht allen Kunden, Freunden und Bekannten DAMEN- UND HERREN-SALON - Gertrud Keil und Familie Laumersheim • Telefon: 0 62 38 / 9 80 14 ✩ Wir wünschen all unseren Kunden ein frohes ✩ Weihnachtsfest und ein Prosit 2017 Margit Raschke ✩ ✩u. 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