Weihnachtsfest - Verbandsgemeinde Grünstadt-Land

A
mtsblatt
43. Jahrgang
Donnerstag,
den 22. Dezember 2016
der Verbandsgemeinde .
GRÜNSTADT-LAND
und der Ortsgemeinden
"ATTENBERGåså"ISSERSHEIMåså"OCKENHEIM7STRåså$IRMSTEINåså%BERTSHEIMåså'EROLSHEIM
å'RO”KARLBACHåså+INDENHEIMåså+IRCHHEIM7STRåså+LEINKARLBACHåså,AUMERSHEIM
-ERTESHEIMåså.EULEININGENåså/BERSßLZEN
/BRIGHEIMåså1UIRNHEIM
Nr. 51/52/2016
[email protected]
www.gruenstadt-land.de
Ein besinnliches
Weihnachtsfest
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
wir wünschen Ihnen
ein schönes, friedvolles Weihnachtsfest und alles Gute im Jahr 2017
Jürgen Schraut
Erster Beigeordneter
Jörg Jokisch Beigeordneter
Wolfgang Nitzsche
Beigeordneter
Für die Gemeinden die Ortsbürgermeister-/in:
Wolfgang Pahlke, Battenberg
Heinrich Krauß, Bissersheim
Kurt Janson, Bockenheim a. d. W.
Bernd Eberle, Dirmstein
Bernd Findt, Ebertsheim
Erich Weyer, Gerolsheim
Ralf-Peter Riegel, Großkarlbach
Albrecht Wiegner, Kindenheim
Robert Brunner, Kirchheim a. d. W.
Rainer Gierth, Kleinkarlbach
Thomas Diehl, Laumersheim
Doris Nitzsche, Mertesheim
Franz Adam, Neuleiningen
Andreas Lehmann, Obersülzen
Stefan Muth, Obrigheim
Hubert Deubert, Quirnheim
Foto: Jeanette Dietl - Fotolia
Reinhold Niederhöfer
Bürgermeister
Grünstadt-Land
- 2 -
Ausgabe 51/52/2016
Veranstaltungskalender Grünstadt-Land
01.01. - 11.01.2017
DatumUhrzeit
Ort
01.01. - 11:00 26.02.
17:00 Uhr
Quirnheim
04.01.
19:00 Uhr
Hettenleidelheim
04.01.
Kindenheim
06.01.
20:11 Uhr
Dirmstein
06.01.
19:30 Uhr
Hettenleidelheim
07.01.
bis 08:00 Uhr Bockenheim
07.01.
19:51 Uhr
Hettenleidelheim
07.01.
Kindenheim
07.01.
Kleinkarlbach
07.01.
18:00 Uhr
Wattenheim
08.01.
11:00 Uhr
Altleiningen
08.01.
Bockenheim
08.01.
16:00 Uhr
Dirmstein
08.01.
Kindenheim
08.01.
Hettenleidelheim
08.01.
16:00 Uhr
Obrigheim
08.01.
11:00 Uhr
Tiefenthal
09.01.
20:00 Uhr
Höningen
10.01.
15:00 Uhr
Tiefenthal
11.01.
Gerolsheim
Veranstaltung
Motorrad-und Technikmuseum Leiningerland e.V., Sonderausstellung
„Seit wann tippt der Mensch“, kleine Wust 11, Tel: 0157 50723520
www.motorrad-technik-museum.de
Hettrumer Kerweborsch, Jahreshauptversammlung, Alte Schule
Gemeinde, Seniorennachmittag
Narrengilde Leiningerland, Ordensfest, Festhalle am Kellergarten
Gemeinde, Neujahrsempfang, Festhalle Gut Heil
VCP-Stamm „Dietrich-Bonhoeffer“, Einsammeln der Weihnachtsbäume
Karnevalverein Feuerio e.V., Krönungsball, Festhalle Gut Heil
Jugendfeuerwehr Bockenheim-Kindenheim, WeihnachtsbäumeSammelaktion
Christbaumsammeln des KKK
Neujahrsempfang der Ortsgemeinde, ab 20:30 Uhr mit der Band
„Testsieger“, Gemeindefesthalle
Gemeinde, Neujahrsempfang, Gemeindesaal
Gemeinde, Neujahrsempfang, Emichsburg
Gemeinde, Neujahrsempfang, Festhalle
Hundesportverein Leiningerland, Jahresbeginn
Kolpingfamilie, Neujahrsempfang, Pfarrheim Adolph Kolping
Weingut Baum-Storzum, Baumglühen - Tauschen Sie Ihren
Weihnachtsbaum gegen einen Glühwein, Langenweg 2,
www.weingut-baum-storzum.de
Gemeinde, Neujahrsempfang, Gemeindesaal
Landfrauen, Landfrauentreff, Bürgerhaus
Landfrauen, Erzählcafé, Gemeindehaus
Prot. Kirche, Seniorennachmittag
Haus der Deutschen Weinstraße in Bockenheim
Tel.: 06359/8001-820 • Fax: 06359/8001-812
E-mail: [email protected]
K irchheimer
Konzertwinter
Prot. Kirche Kirchheim/Wstr.
Sa 07.01. | 19 Uhr
So 08.01. | 15 Uhr
KantatenKonzert
Graupner & Bach
S. Wegener | Sopran K. Wessel | Altus
G. Poplutz | Tenor D. Wörner | Bass
Kirchheimer Bachconsort
S.-L. Kaakinen-Pilch | Violine & Leitung
www.konzertwinter.de
Hinweis in
eigener Sache
Wir möchten Sie darauf hinweisen,
dass Sie uns gestaltete Dateien
bitte als pdf-Datei und Texte als
Word-Dokument zusenden.
Bilder sollten als jpg-Dateien eingereicht werden mit einer Mindestgröße von 1024 x 768 Pixel (bei
einer Bildbreite von 90 mm).
Dies gilt auch für Bilder und Logos,
die in pdf-Dateien oder Word-Dokumenten eingebunden sind.
Bitte reichen Sie keine
PowerPoint sowie Excel-Dateien ein!
Der Verlag behält sich vor, Bilder
und Vorlagen, die diesen Standards
nicht entsprechen, ohne Rücksprache abzulehnen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und
Ihre Bemühungen.
Ihre Redaktion
Grünstadt-Land
- 3 -
Ausgabe 51/52/2016
Richtlinien für Veröffentlichungen im gemeinsamen Amtsblatt der Verbandsgemeinde
Grünstadt-Land und Hettenleidelheim ab dem 1. Januar 2017
Rechtscharakter des Amtsblattes
Das Amtsblatt ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim sowie
ihrer jeweiligen Ortsgemeinden. Es hat öffentlichen Charakter und ist kein Presseorgan (wie z.B. Tages- oder Wochenzeitungen).
Herausgeber
Herausgeber und verantwortlich für den jeweiligen amtlichen Teil ist die jeweilige Verbandsgemeinde. Für den nichtamtlichen Teil
des Amtsblattes sind die Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim gemeinsam verantwortlich. Was veröffentlicht wird und in welcher Form, entscheidet die Amtsblattredaktion.
Zweck der Herausgabe:
Zweck der Herausgabe des Amtsblattes ist die Verbreitung amtlicher Bekanntmachungen und Mitteilungen unter der Verantwortung der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim. Diese nehmen mit der Herausgabe des Amtsblattes eine
öffentliche Aufgabe wahr, die ihnen die Gemeindeordnung vorschreibt.
Nachrichten dürfen daher keine Kommentare, Meinungsäußerungen oder Wertungen enthalten. Es ist unzulässig, das Amtsblatt
zur Verfolgung persönlicher Interessen oder für politische Zwecke zu benutzen.
Was kann und darf im nichtamtlichen Teil des Amtsblattes veröffentlicht werden?
a) Kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben
b) Kurze Hinweise von Vereinen, Verbänden, Parteien und Kirchen auf Veranstaltungen, Feste, Gedenkfeiern sowie Gottesdienste
Hinweise auf Veranstaltungen sind grundsätzlich kurz zu fassen (Ort, Zeit, Programm).
Spielergebnisse von Sportveranstaltungen (Fußball, Handball, Kegeln, Tischtennis usw.) werden mit Torschützen, aber ohne
Spielverlauf veröffentlicht. Bei Wettkämpfen ist die Nennung der drei Erstplatzierten möglich.
Ankündigungen von wöchentlich stattfindenden Sportveranstaltungen oder Gottesdiensten werden nur einmal veröffentlicht.
Kurze Danksagungen an Helfer und Sponsoren von Veranstaltungen ohne Aufzählung von Namen sind gestattet.
Hinweise auf Veranstaltungen und Termine werden insgesamt nur zweimal abgedruckt. Bei besonderen Veranstaltungen wie
Festen, Konzerten, Ausstellungen usw. ist eine einmalige Veröffentlichung in herausgehobener Form (Plakat) im nichtamtlichen Teil
unter der jeweiligen Ortsgemeinde möglich. Gestaltete Plakate (ohne Werbeaufdrucke) sind als PDF-Dokument in Größe DIN A4
einzureichen. Der Veranstalter muss auf dem Plakat erkennbar sein. Die für den Textinhalt verantwortliche Person muss aus der
E-Mail zu ersehen sein.
Der Veranstaltungskalender beider Verbandsgemeinden wird auf einer DIN-A4 Seite komprimiert zusammengefasst. Die Meldungen für den Veranstaltungskalender sollen zentral an Frau Lefevré, [email protected], Telefon 06359/8001820 erfolgen.
Auf wiederkehrende, interne Termine der Vereine und Kirchen, wie z. B. Trainings- und Übungszeiten, Singstunden sowie Präparanden-/Konfirmanden-/Kommunionstunden etc. kann nur einmal monatlich hingewiesen werden.
Veröffentlichungen, die für mehrere Ortsgemeinden bestimmt sind, erfolgen grundsätzlich nur unter einer Ortsgemeinde. In den
anderen Ortsgemeinden werden nur Hinweise abgedruckt.
Mitteilungen für beide Verbandsgemeinden werden in der Rubrik „Sonstige Nachrichten“ einmal für beide Geltungsbereiche veröffentlicht. Gleichlautende amtliche Bekanntmachungen, die in beiden Verbandsgemeinden zwingend erfolgen müssen, werden
im jeweiligen amtlichen Teil abgedruckt.
Die Amtsblattredaktion behält sich vor, bei Nichtbeachtung die Berichte zu kürzen oder ganz von einer Veröffentlichung
abzusehen.
Handschriftliche Mitteilungen sowie Notizzettel werden (ohne Benachrichtigung des Absenders) grundsätzlich nicht veröffentlicht.
Ansprechpartner und Kontaktdaten:
Ihre Ansprechpartnerinnen sind in Grünstadt-Land, Frau Neufeld, Telefon 06359/8001-541, in Hettenleidelheim, Frau Kanis, Telefon 06351/405101. Koordinator für das gemeinsame Amtsblatt ist der Büroleiter der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim, Herr
Jonas, Telefon, 06351/405-110.
Die zu veröffentlichenden Texte sind per E-Mail an die Verbandsgemeinde Grünstadt-Land, [email protected], bzw.
an die Verbandsgemeinde Hettenleidelheim, [email protected], zu senden.
Redaktionsschluss:
Redaktionsschluss ist montags 09.00 Uhr.
Bei Verlegungen des Redaktionsschlusses wird frühzeitig im Amtsblatt auf den geänderten Termin hingewiesen. Später eingehende Mitteilungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
gez. Reinhold Niederhöfer
gez. Karl Meister
Bürgermeister-Beauftragter-
Grünstadt-Land
- 4 -
Verbandsgemeinde
Grünstadt-Land
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachung
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2
und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Verbandsordnung des Forstzweckverbandes „Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016
Präambel
Die Ortsgemeinden Altleiningen, Battenberg, Gerolsheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Lambsheim, Neuleiningen, Wattenheim sowie
die Stadt Grünstadt bilden zum 01.01.2017 einen Zweckverband
zur Waldbewirtschaftung. Sie haben auf der Grundlage des § 4
Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412), sowie des
§ 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 geändert durch §
8 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516), folgende Verbandsordnung für den „Forstzweckverband Jerusalemsberg - Leiningerwald“ beschlossen:
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als die nach § 5 Abs. 3 KomZG
zuständige Behörde stellt gem. § 6 Abs. 2 KomZG die Neufassung
der Verbandsordnung, die am 01.01.2017 in Kraft tritt, fest.
§1
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind:
1) die Ortsgemeinde Altleiningen
2) die Ortsgemeinde Battenberg
3) die Ortsgemeinde Gerolsheim
4) die Stadt Grünstadt
5) die Ortsgemeinde Kirchheim /Wstr.
6) die Ortsgemeinde Kleinkarlbach
7) die Ortsgemeinde Lambsheim
8) die Ortsgemeinde Neuleiningen
9) die Ortsgemeinde Wattenheim
§2
Erweiterung des Zweckverbandes
1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts
können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in
§ 1 genannten Mitgliedern stehen.
2) Privatforstbetriebe können nach § 2 Abs. 2 KomZG durch den
Forstzweckverband mitbewirtschaftet werden, wenn die Betriebe im räumlichen Zusammenhang mit solchen der Mitglieder
liegen.
3) Der Beitritt nach Abs. 1 und der Anschluss nach Abs. 2 bedürfen
der Zustimmung der Verbandsversammlung.
§3
Name und Sitz des Zweckverbandes
Der Zweckverband führt die Bezeichnung „Forstzweckverband
Jerusalemsberg - Leiningerwald“. Er hat seinen Sitz in Grünstadt,
Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land. Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land.
Er ist ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne des § 30
Landeswaldgesetz (LWaldG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).
§4
Zweck und Aufgaben des Zweckverbandes
1) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung
der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt
werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund
Ausgabe 51/52/2016
des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den
Verband übergegangen sind.
2) Ab dem Forstwirtschaftsjahr 2017 übernimmt der Forstzweckverband von den Mitgliedern die Aufgabe der Bewirtschaftung
der kommunalen Waldflächen. Einzelheiten der Aufgaben sind in
dem Anhang „Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung
der Waldflächen der Ortsgemeinden und Stadt des Forstzweckverbandes „Jerusalemsberg - Leiningerwald“ geregelt; dieser
Anhang ist Bestandteil dieser Verbandsordnung.
3) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ernennung, Anstellung und Entlassung eigener Revierleiterinnen / Revierleiter oder die Auswahl von Revierleiterinnen /
Revierleiter nach den maßgebenden Vorschriften,
b) die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung
der tariflich Beschäftigten,
c) die Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder,
d) die Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit,
e) die Regelung des Einsatzes von Unternehmern für Forstbetriebsarbeiten,
f) die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte,
g) die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte gegen Kostenerstattung,
4) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend.
§5
Organe des Verbandes
1) Organe des Zweckverbandes sind die / der Verbandsvorsteherin /
und die Verbandsversammlung.
1) Verbandsvorsteher
Organe des Zweckverbandes
sind die / der Verbandsvorsteherin
2) Die / Der Verbandsvorsteherin /Verbandsvorsteher und seine / sein
/ Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.
/ Stellvertreter werden von
der Verbandsversammlung
für
2) Stellvertreterin
Die / Der Verbandsvorsteherin
/Verbandsvorsteher
und seine
/
die
Dauer
der Wahlzeit der
kommunalen Vertretungen
gewählt,
leitet den
sein
Stellvertreterin
/ Stellvertreter
werden von
der VerbandsverVerband
und vertritt
ihn nach
innen
und
außen. der kommunalen Vertresammlung
für die
Dauer
der
Wahlzeit
3) Für
die Tätigkeit
der leitet
Verbandsorgane
und deren
gelten,
tungen
gewählt,
den Verband
und Zuständigkeiten
vertritt ihn nach
innen
und außen.
soweit
in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen
3) getroffen
Für die Tätigkeit
der Verbandsorgane
undGemeindeordnung
deren Zuständigkeiten
worden sind,
die Vorschriften der
für
gelten, soweit
in dieser
keine abweichenden
Rheinland-Pfalz
sinngemäß
(§ 7Verbandsordnung
KomZG).
Regelungen
getroffen worden sind,
die Vorschriften
der Gemein4) Die
/ Der Verbandsvorsteherin
/ Verbandsvorsteher
erhält
eine
deordnung für Rheinland-Pfalz
(§ 7 KomZG).
Aufwandsentschädigung
über deren sinngemäß
Höhe die Verbandsversammlung
4) beschließt.
Die / Der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher erhält eine
Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
§6
§6
Verbandsversammlung
Verbandsversammlung
1) Der Verbandsversammlung gehören an:
1)
Der Verbandsversammlung gehören an:
die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher
a)a) die
/ der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher
die zur
derder
Verbandsmitglieder
befugtenbefugten
oder bestellten
b)b) die
zur Vertretung
Vertretung
Verbandsmitglieder
oder bePersonen.
stellten
Personen.
2) Jedes
hat eine
der Flächengröße
des vertretenen
2)
JedesVerbandsmitglied
Verbandsmitglied
hat eine
der Flächengröße
des vertreWaldbesitzes
entsprechende
Stimmenzahl. Diese
berechnet sich
nachberechder
tenen Waldbesitzes
entsprechende
Stimmenzahl.
Diese
net sich nach Auf
derjeHolzbodenfläche.
Auf je angefangene
100 ha
Holzbodenfläche.
angefangene 100 ha Holzbodenfläche
entfällt eine
Holzbodenfläche
eine Stimme. Die
Stimmen
eines VerStimme.
Die Stimmenentfällt
eines Verbandsmitgliedes
können
nur einheitlich
bandsmitgliedes
abgegeben
werden. können nur einheitlich abgegeben werden.
3)
Nachdem
dem
Waldbesitz
der Verbandsmitglieder
zum 31. 2016
Dezem3) Nach
Waldbesitz
der Verbandsmitglieder
zum 31. Dezember
ber 2016 entfallen auf
Verbandsmitglied
Holzbodenfläche
Anzahl der
(Hektar)
Stimmen
Ortsgemeinde Altleiningen
302,7 ha
4 Stimmen
Ortsgemeinde Battenberg
143,87 ha
2 Stimmen
Ortsgemeinde Gerolsheim
53,4 ha
1 Stimme
Stadt Grünstadt
16,2 ha
1 Stimme
216,80 ha
3 Stimmen
226,63 ha
3 Stimmen
195,1 ha
2 Stimmen
Ortsgemeinde Neuleiningen
244,9 ha
3 Stimmen 4
Ortsgemeinde Wattenheim
705,5 ha
8 Stimmen
2.105,1 ha
27 Stimmen
Ortsgemeinde Kirchheim
Ortsgemeinde Kleinkarlbach
Ortsgemeinde Lambsheim
Summe Verband
5
4) Die Ortsbürgermeister/Bürgermeister sind kraft Amtes Mitglieder
4) Die
kraft Amtes der
Mitglieder
der
der Ortsbürgermeister/Bürgermeister
Verbandsversammlung. Diesind
Mitgliedschaft
VerbandsmitVerbandsversammlung.
Mitgliedschaft
der Verbandsmitglieder
wird auf
glieder wird auf dieDiejeweilige
Wahlperiode
des Gemeinderates
die
jeweilige Wahlperiode des Gemeinderates beschränkt.
beschränkt.
5) Ist die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher nicht gleichzeitig
gesetzlicher Vertreter
eines Verbandsmitglieds
hat sie / er kein Stimmrecht.
Fortsetzung
siehe Seite
6.
6) An den Verbandsversammlungen sollen die / der Leiterin / Leiter des
Forstamtes und / oder die / der zuständige Forstrevierleiterin /
Grünstadt-Land
- 5 -
Ausgabe 51/52/2016
Wichtiges auf einen Blick
Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land mit Außenstelle
DÜW Kfz-Zulassung - Industriestr. 11, 67269 Grünstadt
Verbandsgemeindeverwaltung
Tel. 06359 8001-0........................................... Fax 06359 8001-811
E-Mail:....................................................... [email protected]
Internet..................................................... www.gruenstadt-land.de
Öffnungszeiten
Montag-Freitag......................................................08:30 - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Mittwoch.................................13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag............................................................13:30 - 18:00 Uhr
Das Bürgerbüro und das Standesamt sind montags - donnerstags durchgehend geöffnet.
Kreisverwaltung Zulassungsstelle
im Rathaus der Verbandsgemeinde
Tel. 06359 8001-173.........................................Fax 06359 8001-179
Öffnungszeiten
Montag.................................... 07:30 - 12:30 und 14:00 - 15:30 Uhr
Dienstag, Mittwoch...............................................07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag....................... 07:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag...................................................................07:30 - 11:30 Uhr
Annahmeschluss jeweils ½ Stunde vor Ende der Öffnungszeiten
Bürgermeister/Beigeordnete
- Bürgermeister Reinhold Niederhöfer
- Erster Beigeordneter Jürgen Schraut (Sprechstunde montags 9
bis 12 Uhr, Tel. 06359 8001-306)
- Beigeordneter Jörg Jokisch
Terminvereinbarung im Sekretariat:
Frau Neufeld..................................................... Tel. 06359 8001-541
Klimaschutzmanager der Verbandsgemeinde
Pascal Stockè................................................... Tel. 06359 8001-241
Mail:........................................... [email protected]
Schiedsmann der Verbandsgemeinde
Horst Kern............................................................... Tel. 06359 4237
Migrations- und Integrationsbeauftragter der Verbandsgemeinde
Karlheinz Christ................................................... Tel. 0162 2948115
E-Mail:............................ [email protected]
Rufbereitschaft außerhalb der üblichen
Dienststunden
Wasserversorgung
Verbandsgemeindewerke.................................... Tel. 06359 919786
Abwasserbeseitigung
Verbandsgemeindewerke.................................... Tel. 06359 919787
Stromversorgung
Pfalzwerke Netz AG.......................................... Tel. 0800 7977777
Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Ebertsheim-Rodenbach,
Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Obersülzen, Quirnheim
Stadtwerke Frankenthal................................... Tel. 06233 602444
Dirmstein, Gerolsheim
Stadtwerke Grünstadt................................................06359 85563
Neuleiningen
KEEP..................................................................Tel. 06351 407-107
außerhalb der regulären Arbeitszeit................ Tel. 0800 7759000
Obrigheim
Erdgasversorgung
Pfalzwerke Netz AG
Tel. 0800 1003448
Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Dirmstein, EbertsheimRodenbach, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim,
Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Obersülzen, Quirnheim
Stadtwerke Grünstadt......................................... Tel. 06359 85563
Neuleiningen, Obrigheim
Bürgerbus
Tel. 06359 8001-777, Kostenlose Fahrten
am Dienstag und Donnerstag
von 08:00 - 18:00 Uhr
Anmeldung am Vortag
Montag und Mittwoch von 14:00 - 16:00 Uhr
Polizeiinspektion Grünstadt
Tel. 06359 93120
Die Polizei wird tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine
andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
Notfallrufe
Polizei/Notruf.......................................................................... 110
Feuerwehr............................................................................... 112
Notarzt / Krankenwagen.......................................... 06359 19222
Kreiskrankenhaus Grünstadt..................................... 06359 8090
Vergiftungsfälle...................................06131 232466 oder 19240
Ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale am Kreiskrankenhaus
Grünstadt, Westring 55
.................................................................116117 (ohne Vorwahl)
Montag 19.00 Uhr bis Dienstag 07.00 Uhr
Dienstag 19.00 Uhr bis Mittwoch 07.00 Uhr
Mittwoch 14.00 Uhr bis Donnerstag 07.00 Uhr
Donnerstag 19 Uhr bis Freitag 07.00 Uhr
Freitag 16.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr
an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertags 18:00 Uhr bis zum
Folgetag 07:00 Uhr
Zahnärztlicher Notdienst
............................................................................Tel. 06359 1231
www.zahnnotfall-pfalz.de
Augenärztlicher Notdienst
............................................................................Tel. 06232 1330
Tierärztlicher Notdienst
......................................................................Tel. 0152 03740813
Apothekendienst
Samstag, 24.12., 12:00 Uhr bis Sonntag, 25.12., 8:30 Uhr
Brunnen-Apotheke, Brunnenstr. 14, Carlsberg
Sonntag, 25.12., 8:30 Uhr bis Montag, 26.12., 8:30 Uhr
Bären-Apotheke, Verladeplatz 2, Grünstadt
Montag, 26.12., 8:30 Uhr bis Dienstag, 27.12., 8:30 Uhr
Stern-Apotheke, Bissersheimer Str. 37, Kirchheim
Samstag, 31.12., 8:30 Uhr bis Sonntag, 01.01., 8:30 Uhr
Apotheke am Weintor, Gartenstr. 13, Bockenheim
Sonntag, 01.01., 8:30 Uhr bis Montag, 02.01., 8:30 Uhr
Eistal-Apotheke, Kerzenheimer Straße 37, Eisenberg
Impressum: Amtsblatt der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land
Herausgeber:
Verbandsgemeinde Grünstadt-Land
Druck + Verlag:
Linus Wittich Medien KG
Adresse:
54343 Föhren, Europaallee 2
(Industriepark Region Trier)
Telefon:
0 65 02 - 91 47-0 oder -240
Fax:
0 65 02 - 91 47-250
Internet:www.wittich.de
E-Mail:
Postanschrift:
Ansprechpartnerin
für Anzeigen:
Telefon und Fax:
[email protected]
Postfach 11 54, 54343 Föhren
Angelika Heintzmann
Tel. 0 63 22 / 98 98 03, Fax 0 63 22 / 98 98 04
E-Mail:
[email protected]
Adresse:
Schillerstraße 101, 67098 Bad Dürkheim
Verantwortlich:
amtlicher Teil:
Reinhold Niederhöfer, Bürgermeister
Nachrichten und
Hinweise:
Dietmar Kaupp, Verlagsleitung
Anzeigenteil:
Thomas Blees, unter der Anschrift des Verlages
Erscheinungsweise:wöchentlich donnerstags, Einzelstücke zu beziehen bei:
Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land,
67269 Grünstadt
Reklamation
Zustellung bitte an:Tel.: 0 65 02 - 91 47-335, -336, -713 und -716
E-Mail: [email protected]
Beiträge, die mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnet sind und die
Vereinsmitteilungen stellen nicht immer die Meinung des Herausgebers dar.
Bei unverlangt eingesandten Manuskripten behält sich die Redaktion Kürzungen
vor. Textbeiträge sowie angeforderte Bildveröffentlichungen bitten wir per E-Mail
an: [email protected]
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich
gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion
wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer
Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen
den Verlag.
Grünstadt-Land
- 6 -
5) Ist die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher nicht
gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds hat
sie / er kein Stimmrecht.
6) An den Verbandsversammlungen sollen die / der Leiterin / Leiter
des Forstamtes und / oder die / der zuständige Forstrevierleiterin / Forstrevierleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO
Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden.
§7
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über
a) die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs, die jährlich festzusetzen ist,
b) die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan,
c) die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses
sowie die Entlastung der / des Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers und seiner / seines Stellvertreterin / Stellvertreters,
d) die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes
erforderlich sind,
e) die Geschäftsordnung,
f) die Wahl der / des Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers
und der / des stellvertretenden Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers,
g) die Wahl der Mitglieder von Ausschüssen,
h) die Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und Entlassung der
tariflich Beschäftigten.
Ausgabe 51/52/2016
§ 12
Verbandshaushalt
1) Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen
Vorschriften (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 8. KomZG).
2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Versorgungslasten
Hinsichtlich der bisherigen und künftigen Versorgungslasten wird
folgende Regelung getroffen:
Die ab 01.01.2015 hinzugekommenen Forstbetriebe
Battenberg-
Heidenfeldwald
Gerolsheim-
Heidenfeldwald
Lambsheim-
Heidenfeldwald
werden zur Finanzierung der Versorgungslasten nur herangezogen,
soweit sie ab 01.01.2015 entstehen.
§ 14
Bekanntmachungen
§8
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen
wie es bei den dem Verband angeschlossenen Mitgliedern vorgeschrieben ist.
Ausschüsse der Verbandsversammlung
§ 15
1) Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss, der aus mindestens 3 Mitgliedern, höchstens jedoch
aus 5 Mitgliedern besteht.
2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden von
der Verbandsversammlung gewählt.
Änderung der Verbandsordnung,
Auflösung des Verbandes
§9
Rechte und Pflichten der Zweckverbandsbeamten
Auf die Rechtsverhältnisse der Zweckverbandsbeamtinnen /
Zweckverbandsbeamten finden die jeweiligen beamtenrechtlichen
Vorschriften für die mittelbaren Staatsbeamten Anwendung.
§ 10
Einladung und Beschlussfähigkeit
der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch die / den Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen - dringende Fälle
ausgenommen - mindestens vier volle Kalendertage liegen.
2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder, die mehr als
die Hälfte der Stimmen vertreten, anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind
für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur
Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der
zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
4) Im Übrigen gelten für die Einladung und verfahrensmäßige
Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen
Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß.
§ 11
Aufteilung des Eigenkapitals,
Deckung des Finanzbedarfs
1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen
Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der Holzbodenfläche.
2) Die zur Deckung der Ausgaben - mit Ausnahme der in den Absätzen 3 genannten Ausgaben - erforderlichen Mittel werden von
den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. Die Umlage wird nach der Holzbodenfläche sowie nach
den Verteilerschlüsseln des aktuellen Forsteinrichtungswerkes
(FEW) berechnet und ist alljährlich im Haushaltsplan festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung
vierteljährliche Vorschusszahlungen zu leisten.
3) Lasten, insbesondere Versorgungslasten, die vor der Gründung
bzw. dem Beitritt zum Verband entstanden sind, werden weiterhin
von den betroffenen Verbandsmitgliedern getragen. Der Verband
tritt insoweit nicht in die bestehenden Verpflichtungen ein.
1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde.
2) Beschlüsse die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung.
3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus der Aufgabe der
gemeinsamen Bewirtschaftung ist nur jeweils mit Ablauf des
gültigen Betriebsplanes (Forsteinrichtungswerkes) möglich. Das
Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei der / dem
Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher zu beantragen.
4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei
Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die
Errichtungsbehörde.
5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene
bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung
beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.
6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus
dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß. Eine Herausgabe von
beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen
kann nicht verlangt werden, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist gegebenenfalls ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den
Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch die /
den Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher die Entscheidung
der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung
der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.
§ 16
Schlussbestimmungen
Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden
Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen
des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der
Gemeindeordnung und des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.
§ 17l
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung rechtsunwirksam sein
oder werden, so wird der Bestand der Verbandsordnung davon
nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen.
Grünstadt-Land
- 7 -
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verbandsordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verbandsordnung vom 01.01.2015 außer Kraft.
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Bad Dürkheim, den 19.12.2016
In Vertretung
Achim Martin, Regierungsdirektor
Anhang zu § 4 Abs. 2 der Verbandsordnung:
Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldflächen der Ortsgemeinden, des Gemeinschaftswaldes und Stadt
des Forstzweckverbandes „Jerusalemsberg-Leiningerwald“
vom 1. Januar 2017
Die Ortsgemeinden Altleiningen, Battenberg, Gerolsheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Lambsheim, Neuleiningen, Wattenheim sowie
der Gemeinschaftswald und die Stadt Grünstadt führen ab dem
Forstwirtschaftsjahr 2017 eine gemeinsame Bewirtschaftung aller
Waldflächen durch.
Durch den Forstzweckverband werden mit der gemeinsamen
Bewirtschaftung aller Waldflächen folgende Ziele verfolgt:
a.)Erzielung von Synergieeffekten bei der Bewirtschaftung der
Waldflächen und beim Einsatz der Arbeitskapazität, z. B. Lohnunternehmer, Waldarbeiter,
b.) Bessere Reaktionsmöglichkeiten
auf die aktuelle Holzmarktsituation
c.) Nutzung von Rationalisierungseffekten beim Holzverkauf
d.)Reduktion des Verwaltungsaufwandes sowohl beim Forstamt
und -revier als auch bei den Verbandsgemeinden
e.)Forsthaushalte der Ortsgemeinden und Städte werden durch
eine Kostenoptimierung nachhaltig auf eine wirtschaftlichere
Grundlage gestellt.
§ 1 Umfang der Aufgabe „Gemeinsame Bewirtschaftung“
Der Forstzweckverband übernimmt die komplette Aufgabe der
Bewirtschaftung der Waldflächen der Mitglieder des Zweckverbandes Forstzweckverband „Jerusalemsberg-Leiningerwald“, unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen.
§ 2 Grundlage - Forsteinrichtung
(1) Für den Forstzweckverband wird ein Haushaltsplan erstellt.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über diesen Haushaltsplan.
(3) Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt auf der Grundlage der
durch die jeweiligen Kommunen beschlossenen Rahmenbetriebspläne (Forsteinrichtungswerke). Das zukünftig für den Zweckverband zu erstellende Forsteinrichtungswerk wird der jeweils
waldbesitzenden Kommune als Teileinrichtungswerk zur Beschlussfassung vorgelegt.
§ 3 Naturalbuchführung
Der Zweckverband stellt in Zusammenarbeit mit der Landesforstverwaltung sicher, dass die Naturalbuchführung für das Waldeigentum
jeder einzelnen Kommune geführt wird. Dadurch wird sichergestellt,
dass sowohl die Nachhaltigkeit gewährleistet als auch die Vorgaben
des Forsteinrichtungswerkes erfüllt werden. Bei Bedarf kann je Mitglied ein entsprechender Nachweis erstellt werden.
Der Holzeinschlag wird je Mitglied zum Ende des Haushaltsjahres
nachgewiesen.
§ 4 Förderungen, Unterstützungen, Starthilfen
Sofern Förderungen (z.B. maßnahmenbezogene Förderungen oder
Strukturförderung), Unterstützungen oder Starthilfen gezahlt werden, so stehen diese Fördermittel dem Forstzweckverband zu.
§ 5 Erstaufforstung
Aufforstungen von Flächen, die bisher schon zur kommunalen
Waldfläche gehörten, sind Aufgabe des Forstzweckverbandes.
§ 6 Wegebau
Das bestehende Wegenetz ist hinsichtlich Walderschließung und
Holztransport ausreichend und wird durch den Forstzweckverband
unterhalten. Sofern hierfür Förderungen gezahlt werden, stehen
diese Förderungen dem Forstzweckverband zu.
Wegeneubauten oder -ausbauten, die über den für die forstlichen
Aufgaben erforderlichen Standard hinausgehen, werden durch die
betroffenen Ortsgemeinden bzw. Städte selbst ausgeführt. Mögliche Förderungen dieser Baumaßnahmen stehen dann den betroffenen Ortsgemeinden bzw. Städten zu.
Die Verbandsversammlung kann in begründeten Einzelfällen abweichende Regelungen hierzu beschließen.
§ 7 Deckung des Finanzbedarfes - Verteilung der Überschüsse
Grundlage hierfür sind drei Verteilerschlüssel, die über die derzeit gültigen Rahmenbetriebspläne bzw. Forsteinrichtungswerke
berechnet wurden. Nach Ablauf der Forsteinrichtungsperiode diese gelten in der Regel für einen Zeitraum von 10 Jahren - erfolgt
aufgrund der dann erhobenen Inventurdaten und der daraus resultierenden neuen Planzahlen eine Neuberechnung. Außergewöhnliche Ereignisse innerhalb dieser Periode, die zu grundlegenden
Ausgabe 51/52/2016
Veränderungen der Waldbestandsstruktur führen, können eine frühere Erstellung des Forsteinrichtungswerkes erforderlich machen.
Hierüber entscheidet die Verbandsversammlung.
Die Abrechnung der Forstbetriebsausgaben erfolgt nach den folgenden Verteilerschlüsseln:
Verbandsmitglied
Anteil an
Betriebsausgaben %
Ortsgemeinde Altleiningen
14,29
Ortsgemeinde Battenberg
4,01
Ortsgemeinde Gemeinschaftswald
12,10
Ortsgemeinde Gerolsheim
4,09
Stadt Grünstadt
0,70
Ortsgemeinde Kirchheim
4,60
Ortsgemeinde Kleinkarlbach
5,07
Ortsgemeinde Lambsheim
10,58
Ortsgemeinde Neuleiningen
10,59
Ortsgemeinde Wattenheim
33,97
Summe Verband
100
Für die Abrechnung der Einnahmen gilt der nachfolgende Verteilerschlüssel
Verbandsmitglied
Anteil an Einnahmen %
Ortsgemeinde Altleiningen
15,0
Ortsgemeinde Battenberg
4,36
Ortsgemeinde Gemeinschaftswald
12,80
Ortsgemeinde Gerolsheim
4,10
Stadt Grünstadt
0,40
Ortsgemeinde Kirchheim
4,32
Ortsgemeinde Kleinkarlbach
4,98
Ortsgemeinde Lambsheim
9,95
Ortsgemeinde Neuleiningen
10,00
Ortsgemeinde Wattenheim
34,03
Summe Verband
100
Die Anwendung dieser Verteilerschlüssel erfolgt auf Grundlage des
jeweils beschlossenen Haushaltsplanes des Zweckverbandes (§ 2).
Der Umlagesatz für jedes Mitglied wird für die Laufzeit des Haushaltsplanes auf der Grundlage des aktuellen Forsteinrichtungswerkes festgelegt. Dieser wird in vierteljährlichen Raten erhoben.
Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand bzw. Schaffung
von neuem Sachvermögen oder Vermehrung von vorhandenem)
werden nach Abzug der Einnahmen je nach Entscheidung der Verbandsversammlung entweder über
- eine von den Verbandsmitgliedern nach den v. g. Umlagemaßstäben zu erhebenden Investitionskostenumlage oder
- über Kredite finanziert, wobei der jeweilige Schuldendienst in
die jährlich zu erhebende betreffende Verbandsumlage entsprechend den Umlagemaßstäben einbezogen wird.
Die Verteilung der Überschüsse erfolgt unbeschadet einer möglichen Einzelfallentscheidung der Verbandsversammlung (z. B.
Rücklagenzuführung) grundsätzlich auch nach den o. g. Umlagesätzen.
Die Verteilung der Fixkosten erfolgt unter Beachtung des § 13 der
Verbandsordnung (Altlastenregelung) nach der Holzbodenfläche.
Haushaltssatzung des Zweckverbandes
für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet; Sitz Grünstadt für die Haushaltsjahre
2017/2018
vom 15.12.2016
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet hat aufgrund des § 7 des Zweckverbandsgesetzes vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung
mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
31.01.1994 (GVBl. S. 153) jeweils in der geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung
durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Aufsichtsbehörde vom
15.12.2016 (Az.: 901-11/2/Pl.) hiermit bekannt gemacht wird.
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
der Gesamtbetrag der Aufwendungen
auf
der Jahresfehlbetrag /
Jahresüberschuss auf
2. Im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
20172018
162.860 €
162.860 €
162.860 €
162.860 €
0 €
0€
162.860 €
162.860 €
162.860 €
162.860 €
Grünstadt-Land
- 8 -
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
die außerordentlichen Einzahlungen
auf
die außerordentlichen
Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Einund Auszahlungen auf
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
die Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf
die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
die Einzahlungen aus internen
Leistungsbeziehungen
die Auszahlungen aus internen
Leistungsbeziehungen
der Gesamtbetrag der
Einzahlungen auf
der Gesamtbetrag der
Auszahlungen auf
die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
0 €
0€
162.860 €
162.860 €
162.860 €
162.860 €
0 €
0€
§2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
nicht veranschlagt.
§3
Gesamtbetrag der vorgesehenen
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden für die Haushaltsjahre 2017
und 2018 nicht veranschlagt.
§4
Festsetzung der Verbandsumlage
Für den durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf werden
gemäß § 10 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit § 16
der Satzung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im
Eisbachgebiet von den Mitgliedern Umlagen in Höhe von
131.860 € in 2017 und 131.860 € in 2018
erhoben. Sie werden nach dem Kostenverteiler, der Anlage dieser
Satzung ist, umgelegt. Die Umlagen sind in zwei Raten am 01.04.
und 01.10. des Haushaltsjahres zur Zahlung fällig.
Grünstadt, den 15.12.2016
Zweckverband für die Gewässerunterhaltung
im Eisbachgebiet
gez. Niederhöfer, Verbandsvorsitzender
Hinweise: Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 27. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017
zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, Zimmer
B 205 öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Grünstadt, 15.12.2016
Verbandsgemeinde Grünstadt-Land
gez. Niederhöfer, Bürgermeister
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Info zum Bürgerbus
In der Woche vom 27. bis 30.12.2016
fährt der Bürgerbus nicht
Nächste Termine:
Dienstag, 03.01.2017
Donnerstag, 05.01.2017
Ausgabe 51/52/2016
Gefunden wurde in:
Obrigheim: ein Schlüssel
Obrigheim/Obersülzen: ein Schlüssel
Kirchheim Wstr.: ein Schlüssel
Dirmstein auf dem Weihnachtsmarkt:
eine Kindermütze, ein Handschuh, diverse Bilder
Bei Fragen wenden Sie sich an unseren Bürgerservice,
Tel. 06359/8001-160
Sportförderung nach dem Sportförderungsgesetz („Goldener Plan“)
Antragstellung für den Kreisförderplan 2018
Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass Anträge auf Zuwendungen aus Mitteln der Sportförderung nach dem Sportförderungsgesetz
bis spätestens 1. Februar 2017 über die Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim
einzureichen sind. Später eingehende Anträge können für den
Kreisförderungsplan 2018 nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei der Projektanmeldung bitten wir das Antragsformular des Landes Rheinland-Pfalz zu verwenden. Das Antragsformular steht zum
Download auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (siehe Hinweis) bereit.
In der Anmeldung ist das Projekt kurz zu beschreiben; außerdem
sind eine vorläufige Kostenschätzung und ein vorläufiger Finanzierungsplan, ggf. auch eine Planungsskizze, beizufügen.
Die Anträge sind dreifach unter Beifügung weiterer Anlagen (vgl.
Ziffer 8.4.3 der Verwaltungsvorschrift Sportanlagenförderung) bis
15.01.2017 der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vorzulegen.
Eingereichte Anträge können ohne die geforderten Unterlagen
durch den Sportstättenbeirat des Landkreises Bad Dürkheim nicht
beraten werden. Gleichzeitig dürfen wir darauf hinweisen, dass die
zuwendungsfähigen Kosten
- bei gemeinnützigen Sportverbänden und Sportvereinen,
- bei gemeinnützigen Organisationen, die Sport- und Freizeitangebote durchführen,
- sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden
einen Betrag von 75.000,00 € (Schwellenwert) überschreiten müssen.
Für bereits vorliegende Anträge aus Vorjahren, die bisher aus Mitteln
der der Landesförderung noch nicht berücksichtigt werden konnten,
ist ein formloser Antrag des Antragstellers für die Wiederaufnahme
in den Kreisförderplan 2018 erforderlich. Wir möchten darauf hinweisen, dass alle Anträge, für die kein Wiederholungsantrag vorliegt, nicht in den Kreisförderplan aufgenommen werden können.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Herrn Gauch,
Verbandsgemeinde Grünstadt-Land, Tel. 06359/8001-131.
Hinweis auf die Homepage der Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion Trier (www.add.rlp.de) mit Informationen und dem
Antragsformular:
Kommunale und Hoheitliche Aufgaben, Soziales
Förderung des Baues von Sportanlagen
Downloads
Antrag auf Zuwendung
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung
und Meldung der Abgabe, Verwendung und
Verwertung 2016
Letzter Abgabetermin: 15. Januar 2017
- aus eigenen Erzeugnissen Meldepflichtig sind alle Winzer und Traubenerzeuger, sofern sie
nicht die gesamte Ernte an eine Winzergenossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft abliefern.
Winzergenossenschaften oder anerkannte Erzeugergemeinschaften
müssen eine Traubenernte-meldung für die Erzeugnisse abgeben,
die sie als Trauben oder Maische von vollabliefernden Mitgliedern
übernehmen.
Ausnahme:
Falls alle Teilablieferer einer Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe
einer Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt
haben, wird der einzelne Teilablieferer von der Meldung der an die
Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.
Grünstadt-Land
- 9 -
- aus fremden Erzeugnissen Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren
Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die aus
der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen. Diese
melden der zuständigen Stelle die Menge des hieraus erzeugten
Traubenmostes, teilweise gegorenen Traubenmostes, Jungweines
oder Weines, sowie die Mengen der unverändert abgegebenen
Erzeugnisse. In diesen Fällen ist auch das Lieferantenverzeichnis
auszufüllen und abzugeben.
Die Meldevordrucke sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadt-verwaltung sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und
als Download (www.lwk-rlp.de unter Weinbau/ Traubenernte- und
Weinerzeugungsmeldung) oder im Weininformationsportal (wip.
lwk-rlp.de) erhältlich und müssen dort bis zum 15. Januar 2017
eingegangen sein.
Reichen Sie bitte das Exemplar für den Meldepflichtigen zusammen
mit den Durchschriften ein. Es verbleibt nach Bestätigung des Eingangs bei Ihnen und dient als Nachweis für die rechtzeitige Abgabe.
Falls die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im
Sinne des Weingesetzes dar. Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgeliefert haben, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen
Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen
die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den
zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung
Stellenausschreibung
Die Kreisstadt Bad Dürkheim sucht zum nächstmöglichen
Zeitpunkt
eine(n) Leiter(in) des Baubetriebshofes
Der Baubetriebshof der Stadt Bad Dürkheim umfasst die Teilbereiche Bauhof, Kfz-Werkstatt, Stadt- und Friedhofsgärtnerei
und beschäftigt aktuell 50 Mitarbeiter(innen)
Ihr Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
- selbständige Führung und Organisation des Baubetriebshofes
- Optimierung der Aufgaben nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten
- Erstellen der Haushaltsansätze mit Investitionsplanung
Wir erwarten von Ihnen:
- Fachhochschulstudium bzw. Bachelorabschluss aus dem
Bereich Landschaftsarchitektur, Garten- und Landschaftsbau
oder Hoch- und Tiefbau mit einschlägiger Berufserfahrung.
Bewerben können sich auch Techniker(innen) oder
Meister(innen) mit vergleichbaren Fachkenntnissenund
langjähriger Berufserfahrung.
- fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse zur Leitung eines Betriebes dieser Größenordnung
- hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Überzeugungskraft
- Fähigkeit zum Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- hohe Einsatzbereitschaft auch außerhalb der normalen Arbeitszeit (Sitzungsdienst) sowie Belastbarkeit, Flexibilität,
Zielstrebigkeit und Verantwortungsbewusstsein
Wir bieten:
- ein verantwortungsvolles, vielseitiges und interessantes
Aufgabengebiet mit vielfältigen gestalterischen Möglichkeiten.
- Flexible Arbeitszeiten im Rahmen unserer Gleitzeitregelungen
- Aufstiegsmöglichkeiten bis Entgeltgruppe 11 TVÜ-VKA (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes)
- ein angenehmes Miteinander in einem engagierten Team
Im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes wird eine
Erhöhung des Frauenanteils angestrebt. Bewerbungen von
Frauen sind daher ausdrücklich erwünscht. Bei entsprechender Eignung werden anerkannte Schwerbehinderte bevorzugt
eingestellt.
Bewerbungen richten Sie bitte schriftlich mit aussagefähigen
Unterlagen bis spätestens 13.01.2017
Stadtverwaltung Bad Dürkheim
Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim
Tel. Auskunft unter (06322) 935-120
Wir weisen darauf hin, dass die Bewerbungsunterlagen aus
Kostengründen nicht zurückgeschickt werden.
Ausgabe 51/52/2016
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz
Auch zum Jahresbeginn 2017 ändern sich wieder wichtige Werte in
der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ein Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze steigt,
Beitragssatz bleibt unverändert
Da die Löhne und Gehälter im vergangenen Jahr gestiegen sind,
steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2017 auf monatlich 6.350 oder jährlich 76.200 Euro.
Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur
Rentenversicherung. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,7 Prozent, je zur Hälfte von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Freiwillige Beiträge
Wer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist,
kann 2017 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 84,15
Euro und dem Höchstbeitrag von 1 187,45 Euro im Monat wählen.
Für 2016 können freiwillige Beiträge noch bis 31. März 2017 gezahlt
werden. Dann gelten jedoch die Werte aus 2016 (84,15 Euro bis
1.159,40 Euro monatlich).
Altersgrenzen steigen weiter
Für 1954 geborene Versicherte, die die abschlagsfreie Altersrente
für besonders langjährige Versicherte erhalten können, erhöht sich
die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 4 Monate. Bei den
anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen wegen der Rente
mit 67 um einen weiteren Monat, sodass 1952 Geborene eine
abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und 6 Monaten
erhalten.
Beitragssatz zur sozialen
Pflegeversicherung steigt
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt auf 2,55
Prozent (bisher 2,35 Prozent) bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose (bisher 2,6 Prozent). Dieser Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern
allein zu tragen. Über die neue Rentenhöhe wird mit der Rentenzahlung auf dem Kontoauszug informiert.
Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz in Speyer und bei den Auskunfts- und Beratungsstellen - persönlich oder über das kostenfreie Servicetelefon unter
0800 1000 480 16 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de. Gerne vereinbaren die Berater auch feste Termine.
Energieberatung
Die Energieberaterin hat in Bad Dürkheim am Donnerstag, den
12.01.17 von 14.00 - 18.00 Uhr Sprechstunde in der Kreisverwaltung, Philipp-Fauth-Straße 11. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 0 63 22/961-5009.
Nichtamtlicher Teil
FWG Grünstadt-Land
Delegierten- und Mitgliederversammlung
Zur öffentlichen Delegierten- und Mitgliederversammlung am Montag den 16.01.2017, 19.00 Uhr, im Rosengarten Obrigheim, lädt die
FWG Grünstadt-Land recht herzlich ein.
Tagesordnung:
1. Begrüßung der Mitglieder
2. Bericht des Vorstandes
3. Bericht des Fraktionsvorsitzenden
4. Bericht des Kassenwartes
5. Bericht des Kassenprüfers
6. Entlastung des Vorstandes
7. Finanzielle Unterstützung der neuen FWG Leiningerland
8. Anfragen und Mitteilungen
Grünstadt-Land
- 10 -
Ausgabe 51/52/2016
Battenberg (Pfalz)
Bissersheim
www.battenberg-weinstrasse.de
www.bissersheim.de
Amtlicher Teil
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Bekanntmachung
Einladung zu „Weihnachtslieder
unterm Christbaum“
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2
und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt:
Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016
(Veröffentlichung s. u. Verbandsgemeinde).
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Sammlung für die Kriegsgräberfürsorge
Die Sammlung ergab den Betrag von 650,00 Euro!
Herzlichen Dank allen Spendern und allen Mitgliedern des Gemeinderates, die Sich an der Sammlung beteiligt haben.
Fundsachen
• Ein Schlüssel wurde am 15.12.2017 gegen 17.30 Uhr in der Mitte der Panoramastrasse gefunden!
• Eine CompactFlash-Karte 1GB (DANE-ELEC) wurde Ende November im Feldweg in der Verlängerung des Faulbrunner Weges
gefunden.
Beide Fundsachen sind bis Ende Dezember beim Bürgermeister
aufbewahrt, ab Januar im Fundbüro der Verbandsgemeinde.
Wolfgang Pahlke, Ortsbürgermeister
am 23. Dezember 2016
Auch dieses Jahr möchten wir Sie, liebe Bissersheimer und Gäste, am
Tag vor Heiligabend auf das Weihnachtsfest einstimmen. Wie immer wird
der Evangelische Posaunenchor aus Kirchheim sowie der Kinderchor
im Mittelpunkt des Geschehens stehen und auf dem Dorfplatz, unterm
Weihnachtsbaum, musizieren und so eine stimmungsvolle Weihnachtsatmosphäre für Sie zaubern. Sie sind ganz herzlich zum Mitsingen
eingeladen. Damit auch alle Besucherinnen und Besucher ungestört
mitsingen oder zuhören können, erfolgt der Verkauf von Getränken und
Speisen wieder im Feuerwehrhaus, gegenüber vom Dorfplatz. Bitte
besuchen Sie uns am Freitag, den 23. Dezember 2016 ab 18.30 auf
dem Dorfplatz an der Hauptstraße zu „Weihnachtslieder unterm
Christbaum“. Der Kinderchor und die Bläser werden ab 19.00 Uhr für
Sie musizieren. Zum Aufwärmen gibt es ab 18.30 Uhr Glühwein und
Kinderpunsch. Für das leibliche Wohl wird mit Waffeln und Bratwurst
gesorgt werden. Wir freuen uns wieder auf Ihren Besuch.
Geburtstage im Januar
21.01.
Konrad Doris
80 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Nichtamtlicher Teil
Geburtstage im Januar
09.01.
Flörchinger Paul
75 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Nichtamtlicher Teil
Prot. Kirchengemeinde Battenberg
Heilig Abend, Samstag, 24.12.2016
15.00 Uhr Zentraler Familiengottesdienst
mit Krippenspiel in der prot. Kirche in Kirchheim
17.30 Uhr Festlicher Gottesdienst in der
prot. Kirche Battenberg (Pfarrerin Heller)
Christfest, 2. Feiertag, 26.12.2016
10.15 Uhr Gemeinsamer Festgottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls in der prot. Kirche Battenberg.
(Pfarrerin Heller)
Silvester, Donnerstag, 31.12.2016
17.00 Uhr Gottesdienst zum Altjahresabend in der prot. Kirche
Battenberg (Pfarrer i.R. Rüdiger Schellhaas-Eberle).
Im Rückblick auf das Gemeindeleben des Jahres 2016 werden alle
Kinder, die 2016 getauft wurden, die Brautpaare und die Verstorbenen des Jahres 2016 namentlich genannt.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Prot. Kirchengemeinde Bissersheim
Heilig Abend, Samstag, 24.12.2016
15.00 Uhr Zentraler Familiengottesdienst mit Krippenspiel in
der prot. Kirche in Kirchheim
17.00 Uhr Festlicher Gottesdienst in der prot. Kirche Bissersheim, musikalisch umrahmt von einem WeihnachtsProjektchor (Pfarrer i.R. Karl-Heinz Landwehr)
Christfest, 2. Feiertag, 26.12.2016
09.00 Uhr Festgottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls
in der prot. Kirche Bissersheim. (Pfarrerin Heller)
Silvester, Donnerstag, 31.12.2016
16.00 Uhr Gottesdienst zum Altjahresabend in der prot. Kirche
Bissersheim (Pfarrerin Heller).
Im Rückblick auf das Gemeindeleben des Jahres 2016 werden alle
Kinder, die 2016 getauft wurden, die Brautpaare und die Verstorbenen des Jahres 2016 namentlich genannt.
Bitte vormerken: Christbaumaktion am Samstag, 07.01.2017
Die evang. Jugend holt am 07.01.2017 ab 09.00 Uhr Ihren Weihnachtshaus zur Entsorgung ab - gegen eine Spende von 2 € (oder mehr) pro
Baum. Die Jugendlichen haben festgelegt, dass dieses Geld ein Beitrag für die Sanierung des Kirchendachs der prot. Kirche Kirchheim
sein soll. Bei höheren Beträgen kann auch eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Die Jugendlichen kommenbei jedem Wetter!
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
In eigener Sache Wenn Sie kein Amtsblatt
bekommen haben ...
Reklamationen wegen Nichtzustellung des Mitteilungsblattes nimmt der Verlag unter folgenden Nummern entgegen:
06502/9147-335, -336, -713 und -716.
Die E-Mail-Adresse für Reklamationen ist:
[email protected]
Grünstadt-Land
- 11 -
Bockenheim
a. d. Weinstraße
www.bockenheim.de
Amtlicher Teil
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Einladung zum Neujahrsempfang
der Ortsgemeinde
Hiermit ergeht herzliche Einladung an alle Bürgerinnen und Bürger
zum Neujahrsempfang der Ortsgemeinde Bockenheim am Sonntag, den 08.01.17 um 11:00 Uhr in der Festhalle „Emichsburg“.
Die Veranstaltung wird umrahmt von Beiträgen des Gesangvereins,
der Modern Sound Big Band sowie den Landfrauen aus Bockenheim.
Kurt Janson, Ortsbürgermeister
Geburtstage im Januar
03.01.
Völkl Werner 85 Jahre
04.01.
Raumland Hedwig 85 Jahre
24.01.
Schwarz Karl 80 Jahre
25.01.
Filippi Diether 70 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Nichtamtlicher Teil
VCP-Stamm Dietrich Bonhoeffer
Die Bockenheimer Pfadfinder holen nach Weihnachten Ihre Tannenbäume gegen eine kleine Spende ab. Bitte stellen Sie die Bäume am
Samstag, 7. Januar 2017 ab 08:00 Uhr bereit.
Prot. Kirchengemeinde Bockenheim
Heiligabend - Samstag, den 24. Dezember 2016
17.00 Uhr
Krippenspiel Lambertskirche
22.00 Uhr
Christmette Martinskirche
1. Weihnachtsfeiertag - Sonntag, den 25. Dezember 2016
10.00 Uhr
Gottesdienst mit Abendmahl
und Taufe Martinskirche
2. Weihnachtsfeiertag - Montag, den 26. Dezember 2016
10.00 Uhr
Gottesdienst mit Abendmahl
und Chor Lambertskirche
Silvester, 31. Dezember 2016
18.00 Uhr
Jahresabschlussgottesdienst Martinskirche
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“
Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus
Donnerstag, 22.12.2016
17.45 Uhr
in Bockenheim: Rosenkranz
18.30 Uhr
in Bockenheim: Rorate-Messe
18.30 Uhr
in Boßweiler: Abendlob
18.30 Uhr
in Dirmstein: Rorate-Amt
18.30 Uhr
in Kirchheim: Rorate-Messe
Freitag, 23.12.2016
09.00 Uhr
in Sausenheim: heilige Messe
18.30 Uhr
in Kirchheim: Abendlob
18.30 Uhr
in Grünstadt: Rorate-Amt
18.30 Uhr
in Laumersheim: Rorate-Messe, Turmkapelle
Samstag, 24.12.2016
16.00 Uhr
in Grünstadt: Kinderkrippenfeier
16.00 Uhr
in Laumersheim: Kinderkrippenfeier
16.00 Uhr
in Sausenheim: Kinderkrippenfeier
16.00 Uhr
in Obrigheim: Kinderkrippenfeier
16.00 Uhr
in Kirchheim: Kinderkrippenfeier
17.00 Uhr
in Großkarlbach: Christvesper
22.00 Uhr
in Grünstadt: Christmette
22.00 Uhr
in Dirmstein: Christmette
22.00 Uhr
in Bockenheim: Christmette
Sonntag, 25.12.2016
09.00 Uhr
in Mertesheim: Festgottesdienst
10.30 Uhr
in Grünstadt: Festgottesdienst für die Pfarrgemeinde
10.30 Uhr
in Laumersheim: Festgottesdienst
Ausgabe 51/52/2016
10.30 Uhr
in Neuleiningen: Festgottesdienst
Montag, 26.12.2016
09.00 Uhr
in Obrigheim: Festgottesdienst
09.00 Uhr
in Boßweiler: Festgottesdienst
10.30 Uhr
in Großkarlbach: Festgottesdienst
10.30 Uhr
in Sausenheim: Festgottesdienst
für die Pfarrgemeinde
10.30 Uhr
in Kirchheim: Festgottesdienst
15.00 Uhr
in Sausenheim: Gelöbnis-Andacht
Dienstag, 27.12.2016
18.30 Uhr
in Neuleiningen: Amt
18.30 Uhr
in Boßweiler: heilige Messe
Mittwoch, 28.12.2016
17.00 Uhr
in Grünstadt: Rosenkranz
17.45 Uhr
in Obrigheim: Rosenkranz
18.30 Uhr
in Obrigheim: Amt
Donnerstag, 29.12.2016
18.30 Uhr
in Mertesheim: Amt
18.30 Uhr
in Dirmstein: heilige Messe
18.30 Uhr
in Kirchheim: heilige Messe
Freitag, 30.12.2016
09.00 Uhr
in Sausenheim: heilige Messe
18.30 Uhr
in Grünstadt: Amt
18.30 Uhr
in Laumersheim: heilige Messe, Turmkapelle
Samstag, 31.12.2016
17.00 Uhr
in Kirchheim: Ökum. Jahresschlussgottesdienst
18.00 Uhr
in Grünstadt: Gemeinsame Jahresschlussfeier
der Pfarrfamilie
19.00 Uhr
in Dirmstein: Orgelkonzert mit Felix Hell
Sonntag, 01.01.2017
10.30 Uhr
in Grünstadt: Amt für die Pfarrgemeinde,
anschl. Neujahrsempfang
10.30 Uhr
in Dirmstein: Amt
10.30 Uhr
in Neuleiningen: Amt
Montag, 02.01.2017
09.00 Uhr
in Kirchheim: Anbetung
Dienstag, 03.01.2017
18.30 Uhr
in Neuleiningen: Amt mit
Aussendung der Sternsinger
18.30 Uhr
in Boßweiler: heilige Messe
Mittwoch, 04.01.2017
19.00 Uhr
in Grünstadt: ½ Stunde mit Gott
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Sternsingeraktion 2017
In unseren Gemeinden bringen die Sternsinger den Segen an
folgenden Tagen:
Battenberg
am 13. + 14.01.2017
Bockenheim
vom 06. - 08.01.2017
Boßweiler
am 08.01.2017 ab 10.00 Uhr
Dirmstein
am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr
Großkarlbach
am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr
Grünstadt mit Asselheim am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr
Kirchheim/Bissersheim am 07.01.2017
Kleinkarlbach
am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr
Laumersheim
am 07.01.2017 ab 10.00 Uhr
Mertesheim
am 08.01.2017
Neuleiningen
am 14.01.2017
Obersülzen
05. + 06.01. nachmittags
und 07.01.2017
Sausenheim
am 14.01.2017
Dirmstein
www.dirmstein.de
Amtlicher Teil
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Geburtstage im Januar
02.01.
Wertz Wolfgang, 75 Jahre
24.01.
König Kurt, 70 Jahre
29.01.
Seipel Karl-Heinz, 75 Jahre
31.01.
Schwaab Hannelore, 70 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Grünstadt-Land
- 12 -
Ausgabe 51/52/2016
Ebertsheim
www.ebertsheim.de
Liebe Mitbürgerinnen
und Mitbürger,
wir wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und für das kommende neue Jahr
alles Gute, Gesundheit und Freude.
Bernd Eberle
Ulrich Schneider
Ortsbürgermeister Erster Beigeordneter
Stefan Haas
Otto Frey
BeigeordneterBeigeordneter
Wertstoffcontainer
werden entfernt
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wertstoffcontainer auf der
Bleiche zum Jahresende entfernt werden. Alle widerrechtlich dort
abgestellten Abfälle, werden dann als Umweltverschmutzung zur
Anzeige gebracht! Die Abfuhrtermine für Altglas und Papier-Pappe,
sowie die Entsorgungsmöglichkeiten für alle anderen Wertstoffe und
Abfälle entnehmen Sie bitte dem Abfuhrkalender der Kreisverwaltung Bad Dürkheim.
Gemeindebüro geschlossen
Das Gemeindebüro ist vom 22.12.2016 bis zum 6.01.2017
geschlossen. In dieser Zeit entfallen auch die Sprechstunden des
Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten.
In dringenden Fällen wenden sie sich bitte an die Verbandsgemeinde Grünstadt-Land Tel. 06359 8001-0.
Nichtamtlicher Teil
TC Grün-Weiß Dirmstein
Der Vorstand lädt alle Mitglieder zum Neujahrstreffen mit Kaffee und
Kuchen ins Gasthaus Bengel, Marktstr. 15, Dirmstein ein.
Anmeldung bei M. Norenberg, Tel. 2977, A. Knipp, Tel. 3081
Prot. Kirchengemeinde Dirmstein
Gottesdienste
Samstag - Heiligabend - 24. Dezember 2016
15.00 Uhr
Familiengottesdienst, Pfr.in Jutta Fang
Sonntag - 1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember 2016
10.00 Uhr
mit Abendmahl, Pfr.in Jutta Fang
Samstag - Silvester - 31. Dezember 2016
16.30 Uhr
Pfr.in Jutta Fang
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“
Kath. Kirchengemeinde
St. Laurentius
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim
Orgelkonzert
Am 31. Dezember 2016 wird Felix Hell um 19:00 Uhr in der St.
Laurentiuskirche das traditionelle Orgelkonzert zum Jahreswechsel spielen. Er präsentiert ein feierliches Silversterprogramm „Feuerwerk der Orgelmusik“ mit Werken von Bach, Mendelssohn, Liszt
und Widor. Tickets sind zum Preis von Euro 15,00 (Euro 12,00 erm.)
an der Abendkasse erhältlich.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Amtlicher Teil
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Neujahrsempfang der Ortsgemeinde
Der Neujahrsempfang der Ortsgemeinde findet am Sonntag, den
15. Januar 2017, 11:00 Uhr, in der Schulturnhalle statt.
Hierzu sind alle Mitbürgerinnen und Mitbürger von EbertsheimRodenbach, bereits jetzt recht herzlich eingeladen.
An diesem Tag wird uns Herr Andreas Valentin, der Planer unseres
Renaturierungsgebietes, das Projekt vorstellen. Herr Verbandsbürgermeister Niederhöfer hat ebenfalls sein Erscheinen zugesagt.
Lassen Sie sich an diesem Morgen über die künftigen Pläne und
Ziele der Ortsgemeinde informieren. Zum Abschluss können wir bei
einem Glas Sekt und den traditionellen „EbRo‘s“, mit guten Gesprächen den Empfang ausklingen lassen.
Ihr Bernd Findt, Ortsbürgermeister
Geburtstage im Januar
01.01.
Bunta Matei, 85 Jahre
01.01.
Gümülcine Mehmet, 75 Jahre
07.01.
Reichert Ursula, 70 Jahre
28.01.
Stang Friedrich, 70 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Nichtamtlicher Teil
TSV Ebertsheim
Am Mittwoch, 28. Dezember, 19.00 Uhr, treffen sich die Interessenten für die nächsten Fasnachtssitzungen mit dem TSV-Wirtschaftsausschuss im Vereinsheim.
Prot. Kirchengemeinde Ebertsheim
Samstag, 24.12.2016 - Heiliger Abend
15.00 Uhr
Gottesdienst mit Krippenspiel
16.00 Uhr
Gottesdienst in Quirnheim
17.15 Uhr
Gottesdienst in Kindenheim mit Chor
Sonntag, 25.12.2016 - 1. Weihnachtstag
09.00 Uhr
Gottesdienst in Kindenheim mit hl. Abendmahl
10.15 Uhr
Gottesdienst mit hl. Abendmahl
Montag, 26.12.2016 - 2. Weihnachtstag
09.00 Uhr
Gottesdienst in Quirnheim mit Hl. Abendmahl
10.30 Uhr
Gottesdienst in Mertesheim mit Hl. Abendmahl
Samstag, 31.12.2016 - Altjahresabend
17.00 Uhr
Gottesdienst in Quirnheim
mit Verlesung der Kasualien
18.00 Uhr
Gottesdienst in Kindenheim
mit Verlesung der Kasualien
19.00 Uhr
Gottesdienst mit Verlesung der Kasualien
Sonntag, 01.01.2017
Gemeinsames Neujahrskonzert des Ebertsheimer
17.00 Uhr
Chores CrossOver mit dem Singkreis Carlsberg in der
kath. Kirche Carlsberg, Einlass ab 16.30 Uhr, Eintritt frei
Hausabendmahl
Oft lässt es die Gesundheit nicht zu, an den Weihnachtstagen die
Gottesdienste zu besuchen oder am Abendmahl teilzunehmen.
Wenn Sie in den Weihnachtstagen gern ein Hausabendmahl oder
einen Besuch wünschen, setzten Sie sich bitte mit Pfarrer Fischer in
Verbindung. (Tel: 2411).
Theaterfahrt für Senioren
Am Donnerstag, den 12.01.2017 ist für Senioren die Theaterfahrt
ins Pfalztheater Kaiserslautern. Aufgeführt wird das Schauspiel
„Komödie im Dunkeln“ von Peter Schaffer.
Kosten:
25.00 Euro (incl. Fahrt)
Abfahrt:
17.50 Uhr (Achtung geänderte Abfahrtszeit), Bushaltestelle Sprenger Ebertsheim
Anmeldung: Pfarramt Ebertsheim, Pfr. Fischer (Tel. 2411)
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Grünstadt-Land
- 13 -
Ausgabe 51/52/2016
Prot. Kirchengemeinde Rodenbach
1. Weihnachtstag, 25. Dezember 2016
09:00 Uhr
Weihnachtsgottesdienst, Rothley
Silvester, 31. Dezember 2016
18:00 Uhr
Silvestergottesdienst zum Jahresabschluss, Schmitt
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Kath. Kirchengemeinde Vierzehn Nothelfer
und Kath. Kirchengemeinde St. Barbara
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Gerolsheim
Nichtamtlicher Teil
Prot. Kirchengemeinde Gerolsheim
Samstag, 24. Dezember
16.15 Uhr
Gottesdienst (Pfr.in Fang)
Sonntag, 25. Dezember
09.00 Uhr
Gottesdienst mit Abendmahl (Pfr.in Fang)
Samstag, 31. Dezember
18.00 Uhr
Jahresschlussgottesdienst (Pfr.in Fang)
Sonntag, 8. Januar
10.00 Uhr
Gottesdienst mit Abendmahl im Gemeindehaus
Kindergottesdienst
Wir proben am Freitag, 23. Dezember um 15.00 Uhr kurz in der
Kirche unser Lied „Merry Christmas - Frohe Weihnacht“ für den Gottesdienst an Heilig Abend.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
www.gerolsheim.de
Kath. Kirche St. Leodegar
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachung
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2
und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt:
Freitag, 23.12.2016
Keine hl. Messe.
Sonntag, 24.12.2016
21:00 Uhr Christmette. Musikalisch gestaltet vom Kirchenchor
Montag, 26.12.2016
09:00 Uhr Amt
Sonntag, 01.01.2017
18:30 Uhr Amt zum neuen Jahr
Die Sternsinger kommen im neuen Jahr wieder zu Ihnen ins Haus
um den Segen zu bringen. Bitte tragen Sie sich in die ausliegenden
Listen in der Kirche ein, damit die Sternsinger Sie besuchen können.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016
Großkarlbach
(Veröffentlichung s.u. Verbandsgemeinde).
SONSTIGE MITTEILUNGEN
www.grosskarlbach.de
Freiwillige Feuerwehr
Christbaumsammelaktion
Die Jugendfeuerwehr und die Bambini-Gruppe mit Unterstützung
der Einsatzabteilung wird am Samstag den 14.01.2017 ab 09:00
Uhr wieder die Christbaumsammelaktion durchführen.
Geburtstage im Januar
10.01.
Mertin Alfred, 75 Jahre
15.01.
Ullrich Werner, 75 Jahre
16.01.
Wehres Brigitte, 70 Jahre
17.01.
Müller Franz, 85 Jahre
22.01. Mühlbacher August, 85 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Großkarlbach für das Jahr 2016
vom 15.12.2016
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeverordnung
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153)
und den hierzu ergangenen Änderungen folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage und Genehmigung
durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Aufsichtsbehörde vom
13.12.2016 (Az. 2/20/Pl.) hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt:
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf
2. Im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
gegenüber
erhöht um
bisher
vermindert
um
nunmehr
festgesetzt auf
1.422.130 €
1.553.460 €
-131.330 €
34.500 €
42.300 €
-7.800 €
0 €
0 €
0 €
1.456.630 €
1.595.760 €
-139.130 €
1.180.170 €
1.258.570 €
-78.400 €
0 €
0 €
34.500 €
31.500 €
3.000 €
0 €
0 €
0 €
0 €
0 €
0 €
0 €
1.214.670 €
1.290.070 €
-75.400 €
0€
0€
0 €
392.800 €
802.800 €
0 €
0 €
0 €
0 €
148.600 €
583.600 €
0€
244.200 €
219.200 €
Grünstadt-Land
- 14 -
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf
die Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen
die Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf
die Veränderung des Finanzmittelbestandes
im Haushaltsjahr auf
Ausgabe 51/52/2016
-410.000 €
522.000 €
33.600 €
0 €
0 €
0 €
-435.000 €
438.000 €
0 €
25.000 €
84.000 €
33.600 €
488.400 €
8.500 €
8.500 €
2.103.470 €
2.103.470 €
0 €
0 €
0 €
0 €
0 €
438.000 €
0 €
0 €
552.100 €
552.100 €
50.400 €
8.500 €
8.500 €
1.551.370 €
1.551.370 €
0 €
0 €
0 €
0€
§2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt
zinslose Kredite von bisher
0 € auf
0€
verzinste Kredite von bisher
410.000 € auf
0€
zusammen von bisher
0 € auf
0€
§3
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007
betrug 4.138.923,58 €; zum 31.12.2014 betrug der Stand des Eigenkapitals 4.044.278,15 €. Die Entwicklung des Eigenkapitals und die
weitere Prognose sind in einer Anlage (Register 4, Seite 31) dargestellt.
§4
Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Ortsgemeinde Großkarlbach, den 15.12.2016
gez. Riegel, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4
GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den
Festsetzungen in den §§ 1 bis 4 der Haushaltssatzung wurden mit
den nachfolgenden Auflagen und Hinweisen erteilt:
1. Der Gesamtbetrag der Kredite gemäß § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103
Abs. 2 GemO sowie der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 103
GemO wird auf 0,00 € (vorher: 410.000 €) festgesetzt.
2. Der Ergebnishaushalt weist auch im 1. Nachtrag weiterhin einen Fehlbedarf aus, der sich von bisher -131.330,00 € auf jetzt
-139.130 € erhöht hat.
Im Finanzhaushalt hat sich der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen von bisher -78.400,00 € auf jetzt -75.400,00 €
verbessert.
Die Kreisverwaltung stellt fest, dass der Haushalt der Ortsgemeinde Großkarlbach unausgeglichen bleibt (§ 18 Abs. 1 GemHVO)
und wird daher auch weiterhin wegen Rechtsverletzung (Gebot
des Haushaltsausgleichs, §. 93 Abs. 4 GemO) beanstandet.
3. Ansonsten verweist die Kreisverwaltung auf die Haushaltsverfügung vom 18.05.2016 und die darin aufgeführten Auflagen und
Bedingungen, die für diesen Nachtrag weiter gelten.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 27. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017
zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land, Industriestraße 11, Zimmer B 205 öffentlich
aus. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden
ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Grünstadt, den 15.12.2016
gez. Niederhöfer Bürgermeister
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Geburtstage im Januar
02.01.
Schneider Margareta, 75 Jahre
04.01.
Witting Ulrich, 70 Jahre
19.01.
Zoheidi Brigitte, 70 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Kindergartenzweckverband
Laumersheim-Großkarlbach
Else und Martin Kessel verabschiedet
(Veröffentlichung sh. unter Laumersheim)
Nichtamtlicher Teil
Prot. Kirchengemeinde
Großkarlbach
Samstag, 24.12.2016
22.00 Uhr
Gottesdienst zur Christnacht (Pfr.in Heck)
Montag, 26.12.2016
09.00 Uhr
Gottesdienst zum 2. Christtag
mit Feier des Abendmahls (Pfr.in Heck)
Samstag, 31.12.2016
18.00 Uhr
Jahresschlussgottesdienst (Pfr.in Heck)
Sonntag, 1.1.2017
11.00 Uhr
für alle drei Gemeinden Gottesdienst in Großkarlbach zum neuen Jahr mit der Jahreslosung 2017:
Gott spricht: Ich schenke euch ein neues Herz und
lege einen neuen Geist in euch. Hesekiel 36,26
Weitere Nachrichten unter Obersülzen und Laumersheim
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Kath. Kirchengemeinde
St. Jakobus
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Kindenheim
www.kindenheim-info.de
Amtlicher Teil
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Geburtstage im Januar
04.01.
Krehbiel Gisela, 70 Jahre
20.01.
Helwig Werner, 70 Jahre
26.01.
Schneider Marliese, 70 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Grünstadt-Land
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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
das Jahr 2016 neigt sich seinem Ende.
Viele ehrenamtliche Stunden wurden für die Gemeinde,
in den Vereinen und ehrenamtlichen Gruppen geleistet. Um kulturelle oder sportliche Angebote in der
Gemeinde möglich zu machen, opfern Sie Ihre Freizeit.
Auch im kommenden Jahr ist diese ehrenamtliche
Arbeit gefragt. Nur mit der Hilfe von ehrenamtlicher
Unterstützung ist die Durchführung des Gemeindejubiläums möglich.
Ein großes Thema in der Politik und der Bevölkerung
ist nach wie vor Flüchtlingszuzug. Man kann zu der
Flüchtlingsfrage stehen wie man will, vergessen sollte
man aber nicht, es kommen Menschen zu uns, die Hilfe
brauchen. Ganz besonders dankbar bin ich deshalb
auch den Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die sich
für die Flüchtlinge engagieren und eine tolle Arbeit
machen. Hier gehen Menschen für Menschen ans Werk.
Allen ehrenamtlichen Helfern für ihren selbstlosen
Einsatz 2016 ein herzliches Dankeschön!
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
im Namen der Gemeinde, der Beigeordneten und auch
in meinen Namen wünschen ich Ihnen und Ihren Familien ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest,
ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017.
Albrecht Wiegner
Ortsbürgermeister
Ralf Stahlheber
Erster Beigeordneter
Volker Ullmer
Beigeordneter
Nichtamtlicher Teil
SPD-Ortsverein
Mitgliederversammlung
Am Montag, den 09.01.2017 um 19.00 Uhr findet im Sportlerheim
Kindenheim eine Mitgliederversammlung des SPD-Ortsvereins Kindenheim statt. Hierzu laden wir alle Mitglieder, Freunde und interessierte Bürger ein.
Tagesordnungspunkte:
1.Begrüßung
2. Wahl eines Kandidaten für die Wahl
des Verbandsgemeinderats Leiningerland
3. Anfragen und Mitteilungen
Prot. Kirchengemeinde Kindenheim
Samstag, 24.12.2016 - Heiliger Abend
15.00 Uhr
Gottesdienst in Ebertsheim mit Krippenspiel
16.00 Uhr
Gottesdienst in Quirnheim
17.15 Uhr
Gottesdienst mit Chor
Sonntag, 25.12.2016 - 1. Weihnachtstag
09.00 Uhr
Gottesdienst in mit hl. Abendmahl
10.15 Uhr
Gottesdienst in Ebertsheim mit hl. Abendmahl
Montag, 26.12.2016 - 2. Weihnachtstag
09.00 Uhr
Gottesdienst in Quirnheim mit Hl. Abendmahl
10.30 Uhr
Gottesdienst in Mertesheim mit Hl. Abendmahl
Samstag, 31.12.2016 - Altjahresabend
17.00 Uhr
Gottesdienst in Quirnheim
mit Verlesung der Kasualien
18.00 Uhr
Gottesdienst mit Verlesung der Kasualien
19.00 Uhr
Gottesdienst in Ebertsheim
mit Verlesung der Kasualien
Ausgabe 51/52/2016
Sonntag, 01.01.2017
17.00 Uhr
Chor Cross Over Neujahrskonzert in Carlsberg (sh.
Ebertsheim)
-Hausabendmahl
- Theaterfahrt für Senioren am 12. Januar
(sh. Ebertsheim)
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Kirchheim
a. d. Weinstraße
www.kirchheim-weinstrasse.de
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachung
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2
und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt:
Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016
(Veröffentlichung s.u. Verbandsgemeinde).
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde
Kirchheim vom 08.12.2016
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kirchheim hat auf Grund des
§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der
§§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes
(BestG) in der Sitzung am 29.11.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Friedhofszweck
§ 3
Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8
Särge
§ 9
Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten, Stelenurnengrabstätten
§ 15 a Wiesenurnengrabstätten und Wiesengrabstätten
für Erdbestattungen
§ 15 b Baumgrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeiten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 28 Benutzen der Leichenhalle
Grünstadt-Land
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9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
§ 30 Haftung
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Gebühren
§ 33 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den/die im Gebiet der Ortsgemeinde Kirchheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof/Friedhöfe.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu
bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für
weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder
anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in
Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird
dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine
andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit
noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als
Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen
ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere
Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte
erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt
bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich
bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder
Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des
Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw.
geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang
bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das
Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung
Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von
Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zuge-
Ausgabe 51/52/2016
lassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b)
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung,
Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d)
Druckschriften zu verteilen,
e)
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f)
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g)
Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h)
zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen,
soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung
auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten
liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung
und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende
bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten
festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen
über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist
nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §
1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355
abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden
oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen
der Friedhofssatzung verstoßen.
* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden
und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007
(BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen
gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im
Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung
beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist
jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind
in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg
bestattet werden.
§8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich
vorgeschrieben ist.
Grünstadt-Land
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(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im
Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber
dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,50
m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis
zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14
Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine
Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber
Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden
Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung
zu erstatten.
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§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs.
5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach
Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch
ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
§ 10
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch
Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten
Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung
belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet
werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung
als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem
Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
Ruhezeit
§ 14
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet
der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen
innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen
aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder
Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind
bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)Reihengrabstätten,
b)Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, Wiesenurnengrabstätten, Baumgrabstätten und Stelenurnengrabstätten,
d)Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es
besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit
der Umgebung.
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen
auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts
enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht
zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten,
als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder
das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den
in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des
Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten
Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und
ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu
seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen
Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf
eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen
übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung
das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben
zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles
über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der
Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,
an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit
zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte
Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.
Grünstadt-Land
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§ 15
Ausgabe 51/52/2016
§ 16
Urnengrabstätten
Ehrengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Wiesenurnengrabstätten
und Wiesengrabstätten für Erdbestattungen
d) in Baumgrabstätten
e) in Stelenurnengrabstätten
f) in Reihengrabstätten
g) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und entsprechender Anzahl in mehrstelligen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur 1
Urne beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In
einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Stelenurnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einem Urnenfach dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig
anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der
Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend
auch für Urnengrabstätten.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 15 a
6. Grabmale
§ 19
Gestaltung der Grabmale
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind
a. Aschenstätten auf dem speziell hierfür angelegten Wiesengräberfeld. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr
wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen.
In Wiesenurnengrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen nur in leicht
verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urnengefäßen beigesetzt
werden.
Wiesengrabstätten erhalten eine Länge von 0,6 m und eine Breite von 0,6 m.
b. Grabstätten für Erdbestattungen auf dem speziell hierfür angelegten Wiesengräberfeld. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen.
Wiesengrabstätten für Erdbestattungen werden als einstellige
Grabstätten, Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Zusätzlich zu
den Erdbestattungen dürfen bis zu 2 Aschen, nur in leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urnengefäßen beigesetzt werden.
Wiesengrabstätten für Erdbestattungen erhalten eine Länge von
2,20 m und eine Breite von 1,0 m.
(2) Grabmale in Form einer Schriftplatte sind nur in liegender Form
zulässig. Die Größe der Platten für Wiesenurnengrabstätten und Grabstätten für Erdbestattungen beträgt 60 x 60 x 4 cm. Das Einbringen
der Inschrift ist vertieft oder bündig vorzunehmen und kann ansonsten
vom Nutzungsberechtigten individuell gestaltet werden. Die Schriftplatten müssen bündig mit der Bodenoberfläche eingebracht werden.
(3) Wiesengrabstätten dürfen nicht bepflanzt werden! Grabschmuck
ist nicht gestattet!
Blumenschmuck ist an den dafür vorgesehenen Stellen zu platzieren.
Die Pflege der Rasenfläche unterliegt ausschließlich der Ortsgemeinde. Abgelegter Blumenschmuck muss innerhalb von 3 Wochen
entfernt werden.
§ 15 b
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Aschenstätten im Wurzelbereich von Bäumen. Auf Antrag wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) ein
Nutzungsrecht verliehen.
(2) In einer Baumgrabstätte darf nur eine Asche ausschließlich in
einem leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urnengefäß beigesetzt werden, eine Tieferlegung ist nicht möglich.
(3) Grabschmuck, Gedenkplatten und Grabmale sind nicht zulässig.
(4) Angehörigen wird gestattet, eine Edelstahlplatte 15 x 8 cm auf
den vorgelagerten Umrandungssteinen durch die Ortsgemeinde
anbringen zu lassen.
(5) Anonyme Beisetzungen sind möglich.
(6) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzung und Pflege erfolgen ausschließlich durch die Ortsgemeinde.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 25) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem
Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller,
ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine
Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die
Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung
einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den
Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit
besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und
in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
1) Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 1,20 m für Erwachsene
und 0,70 m für Kinder sein.
2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des
Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er
es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss
und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und
seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die
Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats
darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die
Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen
der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen
oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal
- im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich
dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag
auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und
Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen
baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die
Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten
des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von
Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
Grünstadt-Land
- 19 -
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann
das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs.
2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf
der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten
sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer
Frist von drei Monaten zu entfernen (vollständige und ordnungsgemäße Entfernung u. Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen,
Fundamenten, etc.). Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen
Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/
entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn
dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung
für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen
schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die
Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18
hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze
sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst
anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs
Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich
der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(Friedhof Neuer Teil Grabfeld U)
In Grabfeld U sind nur Grababdeckungen und Grabplatten in Größe
des Urnengrabes (60 cm x 60 cm) oder flache Namenstafeln (max.
Höhe 5 cm), die ebenfalls die Größe des Urnengrabes nicht überschreiten dürfen, zugelassen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von
30 cm nicht überschreiten.
§ 26
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen in Ihrer gesamten Fläche bepflanzt
werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
Grababdeckungen/Grabplatten sowie die Errichtung von Einfassungen und Einfriedungen sind gestattet.
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
Ausgabe 51/52/2016
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1
eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen,
wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen
meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen
Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der
vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung
nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von
mehr als 25 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1
oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend
verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung
ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19 und 25),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne
Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§
23 Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in
verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§
24 Abs. 6),
11.Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
12.die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00
EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe
und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.08.2015 außer Kraft.
Ortsgemeinde Kirchheim, 08.12.2016
gez. Brunner, Ortsbürgermeister
Grünstadt-Land
- 20 -
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande
gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde
den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der
Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Grünstadt, 08.12.2016
gez. Niederhöfer, Bürgermeister
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Geburtstage im Januar
01.01.
Gündüz Abdullah, 75 Jahre
27.01.
Keller Helmut, 75 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Nichtamtlicher Teil
Ausgabe 51/52/2016
Kleinkarlbach
www.kleinkarlbach.de
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachung
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2
und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt:
Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016
(Veröffentlichung s.u. Verbandsgemeinde).
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Sprechstunde entfällt
Am Dienstag, 27.12.2016 und Dienstag, 03.01.2017 entfällt die
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters. Die nächste Sprechstunde
findet am Dienstag, 10.01.2017, von 18.00 - 19.00 Uhr statt.
Geburtstage im Januar
Landfrauen
Terminvorschau Januar 2017
Veranstaltungsort: Friederich-Diffiné-Haus
12.01.2017
Plauderstunde 14:00 Uhr
19.01.2017
Plauderstunde 14:00 Uhr
26.01.2017
Plauderstunde 14.00 Uhr
SV Kirchheim
Fußball-Jugend
Wir suchen Spieler der Jahrgänge 2001 und 2002.
Nähere Informationen und Kontakt: Paul Zürker Tel. 0173 6658227.
Prot. Kirchengemeinde
Kirchheim a. d. Weinstraße
Heilig Abend, Samstag, 24.12.2016
15.00 Uhr Zentraler Familiengottesdienst mit Krippenspiel
18.00 Uhr Festlicher Gottesdienst, musikalisch umrahmt vom
Evangelischen Posaunenchor Kirchheim (Prädikant
Uli Conrad)
Christfest, 1. Feiertag, 25.12.2016
10.00 Uhr Festgottesdienst mit Feier
des Heiligen Abendmahls (Pfarrerin Heller)
Silvester, Donnerstag, 31.12.2016
17.00 Uhr Ökumenischer Gottesdienst zum Altjahresabend in
der Katholischen Kirche.
Im Rückblick auf das Gemeindeleben des Jahres 2016 werden alle
Kinder, die 2016 getauft wurden, die Brautpaare und die Verstorbenen des Jahres 2016 namentlich genannt.
Bitte vormerken: Christbaumaktion am Samstag, 07.01.2017
Die evang. Jugend holt am 07.01.2017 ab 09.00 Uhr Ihren Weihnachtshaus zur Entsorgung ab - gegen eine Spende von 2 € (oder
mehr) pro Baum. Die Jugendlichen haben festgelegt, dass dieses
Geld ein Beitrag für die Sanierung des Kirchendachs der prot.
Kirche Kirchheim sein soll. Bei höheren Beträgen kann auch eine
Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Die Jugendlichen kommenbei jedem Wetter!
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten.
Kath. Kirchengemeinde
Johannes der Täufer
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
13.01.
Battschinger Hannelore, 70 Jahre
15.01.
Narushof Rosemarie, 75 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Nichtamtlicher Teil
Prot. Kirchengemeinde Kleinkarlbach
Heilig Abend, Samstag, 24.12.2016
15.00 Uhr Zentraler Familiengottesdienst mit
Krippenspiel in der prot. Kirche in Kirchheim
16.30 Uhr Festlicher Gottesdienst in der prot. Kirche Kleinkarlbach (Pfarrerin Heller)
Christfest, 2. Feiertag, 26.12.2016
10.15 Uhr Gemeinsamer Festgottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls in der prot. Kirche Battenberg.
(Pfarrerin Heller)
Silvester, Donnerstag, 31.12.2016
Gottesdienst zum Altjahresabend in der prot. Kirche
18.00 Uhr Kleinkarlbach (Pfarrer i.R. Rüdiger Schellhaas-Eberle).
Im Rückblick auf das Gemeindeleben des Jahres 2016 werden alle
Kinder, die 2016 getauft wurden, die Brautpaare und die Verstorbenen des Jahres 2016 namentlich genannt.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten.
Laumersheim
www.laumersheim.de
Amtlicher Teil
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Geburtstage im Januar
08.01. Herold Walter, 80 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Grünstadt-Land
- 21 -
Abschied nach 36 Jahren
Ausgabe 51/52/2016
Dienstag, 03.01.2017
18.00 Uhr Gottesdienst mit Drehorgelmusik (Pfr.in Heck)
Weitere Nachrichten siehe unter Großkarlbach und Obersülzen.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Kath. Kirchengemeinde St. Bartholomäus
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
(vorne: Else und Martin Kessel; hinten: Stellvertretender Verbandsvorsteher Thomas Diehl, Kita-Leiterin Gabriele Heiser und Verbandsvorsteher Ralf-Peter Riegel)
Am 13.12.2016 wurden Else und Martin Kessel für ihre langjährige
Arbeit in der Kindertagesstätte Grashüpfer in Laumersheim geehrt
und in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. Mit Else Kessel, die 36 Jahre und 5 Monate für den Kindergarten Zweckverband
Laumersheim-Großkarlbach als Reinigungskraft tätig war, geht eine
Ära zu Ende. Sie war die Mitarbeiterin der ersten Stunde und wurde
am 01.08.1980 eingestellt. Seither hat sie vier Um- und Anbauten der Kita erlebt und immer wieder für Sauberkeit und Ordnung
gesorgt. Lange Jahre war sie allein für die Reinigung zuständig,
ab Februar 1999 half ihr Mann Martin mit. „Zuverlässig, fleißig und
immer freundlich,“ so beschreiben die Kollegen beide Kessels. „Sie
hatten immer Freude an ihrer Arbeit - und dies nach all den Jahren
und im Alter von mittlerweile 78 und 72 Jahren“ so Kindertagesstättenleiterin Gabriele Heiser.
„Respekt und Achtung“ bekundeten die offiziellen Vertreter des
Zweckverbandes Ralf-Peter Riegel(Großkarlbach) und Thomas
Diehl (Laumersheim) bei der Abschiedsfeier „Eure Fürsorge galt
immer zuerst Anderen, nun ist es an der Zeit in erster Linie an euch
selbst zu denken!“ Um für die im Frühjahr geplante USA Reise zur
Enkeltochter gesund zu sein, haben die Trägervertreter einen großen
Korb mit gesunden Leckereien überreicht.
Mertesheim
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Jagdgenossenschaft Mertesheim-Quirnheim
Nichtamtlicher Teil
Am Dienstag, 17. Januar 2017 findet um 19.00 Uhr in der Gaststätte
„Beller“ Eistalstraße 90, 67271 Mertesheim, eine Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Mertesheim-Quirnheim statt, zu der hiermit eingeladen wird.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Jahresbericht 2016
3. Kassenbericht 2016
4. Entlastung der Vorstandschaft
5. Beschlussfassung über den Auskehranspruch
6. Verwendung der Jagdpacht
a) Anteil Jagdpacht Quirnheim
b) Anteil Jagdpacht Mertesheim
7. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Es wird darauf hingewiesen, daß bei An- und Verkäufen sowie
Tausch von Grundstücken die Änderung im Jagdkataster beim
Jagdvorsteher, Herrn Karl-Heinz Lang, Tanzgasse 7, 67280 Quirnheim, vorgenommen werden muss.
Quirnheim, 14. Dezember 2016
Jagdgenossenschaft Quirnheim-Mertesheim
Sitz: 67280 Quirnheim
gez.: Lang, Jagdvorsteher
Gesangverein Concordia Laumersheim
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Sprechstunde entfällt
Die Sprechstunde des Bürgermeisters am Mittwoch, den 28.
Dezember 2016 entfällt.
Der Gesangverein veranstaltet sein „Grillen im Januar“ am Samstag, 14.01.2017 ab 17:00 Uhr in gewohnter Weise auf dem Schulhof
der Grundschule.
TuS Laumersheim
HSG Eckbachtal
Ergebnisse Aktive
Herren 1: HSG - TV Offenbach Herren 2: HSG 2 - TSG Mutterstadt Ergebnisse männliche und weibliche Jugend:
mA: HSG - TV Offenbach mC 1: HSG 1 - JSG Mutterst./Ruchh. 1 mC2: HSG 2 - JSG Mutterst./Ruchh. 2 mD 1: HSG - JSG Mutterst./Ruchh. 2 mE: HSG - JSG Bob.-Roxh./Assel./Kindenh.
wD: TV Edigheim - HSG Eckbachtal Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
27:25
30:26
39:33
26:32
39:25
28:14
24:8
27:12
Prot. Kirchengemeinde Laumersheim
Samstag, 24.12.2016
17.30 Uhr Gottesdienst zum Christabend (Pfr.in Heck)
Montag, 26.12.2016
10.30 Uhr Gottesdienst zum 2. Christtag
mit Feier des Abendmahls (Pfr.in Heck)
Samstag, 31.12.2016
17.00 Uhr Jahresschlussgottesdienst (Pfr.in Heck)
Sonntag, 01.01.2017
11.00 Uhr für alle drei Gemeinden Gottesdienst in Großkarlbach
zum neuen Jahr mit der Jahreslosung 2017: Gott
spricht: Ich schenke euch ein neues Herz und lege einen neuen Geist in euch. Hesekiel 36,26 (Pfr.in Heck)
zum bevorstehenden Weihnachtsfest und zum Jahreswechsel übermittle ich Ihnen herzliche Grüße, auch im
Namen des Gemeinderates. Ich wünsche Ihnen allen, dass
Sie Weihnachten als ein Fest der Freude und des Friedens
im Kreise Ihrer Familie, Verwandten und Freunden feiern
können. Ganz besonders möchte ich alle kranken und
alleinstehenden Mitbürgerinnen und Mitbürger grüßen,
sowie alle, die in diesem Jahr den Verlust eines lieben
Menschen beklagen mussten. Ihnen wünsche ich, dass
Sie gerade durch die Weihnachtsbotschaft neue Hoffnung
finden und mit Zuversicht in das neue Jahr gehen können.
Es ist mir auch in diesem Jahr ein besonderes Anliegen,
allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die sich im Jahr
2016 für unsere Dorfgemeinschaft eingesetzt haben,
herzlich zu danken. Für das neue Jahr 2017 wünsche ich
Ihnen allen Gesundheit und Zufriedenheit.
Ihre Ortsbürgermeisterin Doris Nitzsche
Grünstadt-Land
- 22 -
Kindertreff
Ausgabe 51/52/2016
18.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim
mit Verlesung der Kasualien
19.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim
mit Verlesung der Kasualien
Sonntag, 01.01.2017
17.00 Uhr Chor CrossOver Neujahrskonzert
in Carlsberg (sh. Ebertsheim)
- Hausabendmahl
- Theaterfahrt für Senioren am 12. Januar
(sh. Ebertsheim)
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Der Kindertreff macht Winterurlaub und findet ab 23.01.2017 16.00
Uhr wieder jeden Montag im DGH statt.
Geburtstage im Januar
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Nichtamtlicher Teil
Prot. Kirchengemeinde Mertesheim
Kath. Kirchengemeinde St. Valentin
Samstag, 24.12.2016 - Heiliger Abend
15.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Krippenspiel
16.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim
17.15 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Chor
Sonntag, 25.12.2016 - 1. Weihnachtstag
09.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Hl. Abendmahl
10.15 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Hl. Abendmahl
Montag, 26.12.2016 - 2. Weihnachtstag
09.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim mit Hl. Abendmahl
10.30 Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl
Samstag, 31.12.2016 - Altjahresabend
17.00 Uhr Gottesdienst in Quirnheim
mit Verlesung der Kasualien
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim.
Sternsingeraktion 2017
Unter dem Motto „Gemeinsam für Gottes Schöpfung“ werden wir
am Sonntag, den 8. Januar 2017 ab ca. 10.30 Uhr die Sternsinger-Sammelaktion in Mertesheim durchführen. Der Aussendungsgottesdienst findet am 8. Januar um 9.00 Uhr, gemeinsam mit
den Sternsingerkindern aus Bossweiler, in der Kirche St. Oswald in
Bossweiler statt.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Neuleiningen
www.neuleiningen.de
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachung
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2 und 4 i.V.m. § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt:
Verbandsordnung des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg Leiningerwald“ vom 15. Dezember 2016
(Veröffentlichung s.u. Verbandsgemeinde).
Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuleiningen für das Jahr 2016
vom 15.12.2016
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), und den
hierzu ergangenen Änderungen folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage und Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als Aufsichtsbehörde vom 15.12.2016 (Az.:2/20/Pl.) hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt:
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf
2. Im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
gegenüber
erhöht um
bisher
vermindert
um
nunmehr
festgesetzt auf
1.080.450 €
1.163.175 €
-82.725 €
47.760 €
78.810 €
-31.050 €
4.700 €
7.350 €
-2.650 €
1.123.510 €
1.234.635 €
-111.125 €
947.220 €
988.895 €
27.110 €
78.810 €
4.700 €
4.200 €
969.630 €
1.063.505 €
-41.675 €
0 €
0 €
-51.700 €
0 €
0 €
500 €
0 €
0 €
-93.875 €
0€
0€
0 €
5.000 €
0 €
0 €
9.500 €
144.500 €
0 €
80 €
0 €
0€
14.420 €
144.500 €
5.000 €
62.495 € 25.820 €
-135.000 € 187.280 €
0 €
80 €
0 €
0 €
-130.080 €
249.775 €
25.820 €
36.675 €
187.280 €
0 €
223.955 €
Grünstadt-Land
- 23 -
die Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen
die Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf
die Veränderung des Finanzmittelbestandes
im Haushaltsjahr auf
10.120 €
10.120 €
1.024.835 €
1.024.835 €
0 €
0 €
223.890 €
223.310 €
0 €
0 €
4.780 €
4.200 €
10.120 €
10.120 €
1.243.945 €
1.243.945 €
0 €
580 €
580 €
0€
§2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu
festgesetzt
von bisher 0 € auf 130.080 €.
§3
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007
betrug 3.119.363,84 €; zum 31.12.2015 betrug der Stand des Eigenkapitals 2.957.700,62 €. Die Entwicklung des Eigenkapitals und die weitere Prognose sind in einer Anlage (Register 4, S. 29 - 32) dargestellt.
§4
Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzungen bleiben unverändert.
Ortsgemeinde Neuleiningen, den 15.12.2016
gez. Adam, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4
GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den
Festsetzungen in den §§ 1 bis 4 der Haushaltssatzung wurden mit
den nachfolgenden Auflagen und Hinweisen erteilt:
1. Der Gesamtbetrag der Kredite gemäß § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103
Abs. 2 GemO sowie der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 103
GemO wird auf 130.080,00 € (vorher: 0,00 €) festgesetzt.
2. Der Ergebnishaushalt weist auch im 1. Nachtrag weiterhin einen Fehlbedarf aus, der sich von bisher -82.725,00 € auf jetzt
-111.125,00 € erhöht hat.
Auch im Finanzhaushalt hat sich der Saldo der ordentlichen Einund Auszahlungen von bisher -41.675,00 € auf jetzt -93.875,00
€ verschlechtert.
Die Kreisverwaltung stellt fest, dass der Haushalt der Ortsgemeinde Neuleiningen unausgeglichen bleibt (§ 18 Abs. 1 GemHVO)
und wird daher auch weiterhin wegen Rechtsverletzung (Gebot
des Haushaltsausgleichs, §. 93 Abs. 4 GemO) beanstandet.
3. Ansonsten verweist die Kreisverwaltung auf die Haushaltsverfügung vom 14.04.2015 und die darin aufgeführten Auflagen und
Bedingungen, die für diesen Nachtrag weiter gelten.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 27. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017
zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Grünstadt-Land, Industriestraße 11, Zimmer B 205 öffentlich aus. Es
wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein
Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Grünstadt, den 15.12.2016
gez. Niederhöfer, Bürgermeister
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Geburtstage im Januar
02.01. Hey Ullrike
70 Jahre
14.01. Schilz Anneliese 85 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr.
Nichtamtlicher Teil
Prot. Kirchengemeinde
Prot. Kreuzkirche Neuleiningen:
Samstag, 24.12.2016
16:00 Uhr Familiengottesdienst zum Heiligen Abend
in der kath. Kirche in Neuleiningen
Ausgabe 51/52/2016
Sonntag, 25.12.2016
10:15 Uhr Abendmahlgottesdienst zum 1. Weihnachtstag
Montag, 26.12.2016
10:15 Uhr Abendmahlgottesdienst zum 2. Weihnachtstag in
der St. Peterskirche in Sausenheim
Samstag, 31.12.2016
16:00 Uhr Abendmahlgottesdienst zum Jahresabschluss
Sonntag, 01.01.2017
11:00 Uhr Gottesdienst am Neujahrsmorgen, in der Martinskirche in Grünstadt
Prot. St.-Peters-Kirche Sausenheim:
Samstag, 24.12.2016
15:00 Uhr
Krabbelgottesdienst zum Heiligen Abend
17:30 Uhr Gottesdienst zum Heiligen Abend
22:00 Uhr Gottesdienst zur Heiligen Nacht
Montag, 26.12.2016,
10:15 Uhr Abendmahlgottesdienst zum 2. Weihnachtstag
Samstag, 31.12.2016
17:30 Uhr Gottesdienst zum Jahresabschluss
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Obersülzen
www.obersuelzen.de
Amtlicher Teil
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Kriegsgräbersammlung
Die Gemeinde bedankt sich recht herzlich für die Spenden der Bürgern für die Kriegsgräbe. Ein großes Dankeschön an die beiden
Sammlerinnen Susanne Stauffer und Elke Schweizer. Sie sammelten einen Betrag von 506,09 €.
Geburtstage im Januar
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Nichtamtlicher Teil
S.V. 1970 Obersülzen e.V.
Shuttle Bus für
Wandergruppen eingerichtet
Vom 24.12.2016 - 10.01.2017 bewirtet der S.V.O seine Gäste in
einem beheizten Partyzelt am Kiosk am Sportplatz. Wandergruppen,
die während dieser Zeit Abschlusswanderungen vornehmen, können
mit einem Shuttle Bus nach der Wanderung heimgefahren werden.
Ansprechpartner ist hierzu der 1. Vorsitzende Norbert Bölger.
Freiwillige Helfer
können sich einbringen
Zwischen den Jahren wird die vereinseigene Sportanlage des
SVO „gewienert“. Wer hierbei helfen möchte kann sich einbringen.
Ansprechpartner Norbert Bölger, 1. Vorsitzender.
Grünstadt-Land
- 24 -
Kleinere Reparaturen notwendig
Ausgabe 51/52/2016
Sonntag, 25.12.2016
10.00 Uhr Gottesdienst zum 1. Christtag
mit Feier des Abendmahls (Pfr.in Heck)
Samstag, 31.12.2016
19 Uhr (!) Jahresschlussgottesdienst (Pfr.in Heck)
Sonntag, 01.01.2017
11.00 Uhr für alle drei Gemeinden Gottesdienst in Großkarlbach
zum neuen Jahr mit der Jahreslosung 2017: Gott
spricht: Ich schenke euch ein neues Herz und lege einen neuen Geist in euch. Hesekiel 36,26 (Pfr.in Heck)
Wer kann im Bereich elektrischer Arbeiten dem S.V.O helfen?
Ansprechpartner Norbert Bölger.
Brauereibesichtigung am 08.02.2017
Der S.V.O ist für den 08.02.2017 zu einer Brauereibesichtigung nach
Mannheim eingeladen. Die Abfahrt ist um 16.00 Uhr am Sportgelände, Unkostenbeitrag Euro 10.—, die Rückkehr ist für 20.00 Uhr
vorgesehen. Freibier und Essen sind beinhaltet. Anmeldungen bei
Norbert Bölger.
Prot. Kirchengemeinde Obersülzen
Weitere Nachrichten siehe unter Großkarlbach und Laumersheim.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Samstag, 24.12.2016
16.00 Uhr Gottesdienst zum Christfest mit
Weihnachtsspiel (Pfr.in Heck und Obersülzer Kinder)
Obrigheim (Pfalz)
www.obrigheim-pfalz.de
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Obrigheim für das Jahr 2016
vom 15.12.2016
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), und den
hierzu ergangenen Änderungen folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim
als Aufsichtsbehörde vom 13.12.2016 (Az.:2/20/Pl.) hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf
2. Im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf
die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
die Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen
die Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf
die Veränderung des Finanzmittelbestandes
im Haushaltsjahr auf
gegenüber
erhöht um
bisher
vermindert
um
nunmehr
festgesetzt auf
3.289.360 €
3.790.440 €
-501.080 €
380.800 €
90.200 €
290.600 €
265.150 €
0 €
265.150 €
3.405.010 €
3.880.640 €
-475.630 €
2.942.500 €
3.232.320 €
380.800 €
90.200 €
265.150 €
0 €
3.058.150 €
3.322.520 €
-289.820 €
0 €
0 €
290.600 €
0 €
0 €
265.150 €
0 €
0 €
-264.370 €
0€
0€
0 €
240.700 €
25.400 €
0 €
388.000 €
90.200 €
0 €
24.000 €
10.000 €
0€
604.700 €
105.600 €
215.300 €
202.690 €
128.170 €
297.800 €
30.690 €
339.940 €
14.000 €
0 €
0 €
499.100 €
233.380 €
468.110 €
74.520 €
28.200 €
28.200 €
3.414.090 €
3.414.090 €
-309.250 €
0 €
0 €
799.490 €
520.340 €
0 €
0 €
0 €
289.150 €
10.000 €
-234.730 €
28.200 €
28.200 €
3.924.430 €
3.924.430 €
0 €
279.150 €
279.150 €
0€
§2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
Zinslose Kredite von 0 € auf 0 €
Verzinste Kredite von 0 € auf 0 €
Grünstadt-Land
- 25 -
Ausgabe 51/52/2016
§3
Gemeindebücherei
Eigenkapital
Die Gemeindebücherei Obrigheim ist am 22. Dezember zum letzten
Mal in diesem Jahr geöffnet. Am 9. Januar 2017 sind wir wieder wie
gewohnt für Sie da.
Öffnungszeiten:
Montags, 17.00 - 19.00 Uhr
Donnerstags, 17.00 - 19.00 Uhr
Freitags, 10.00 - 12.00 Uhr
Der Stand des Eigenkapitals in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007
betrug 10.108.205,33 €; zum 31.12.2014 betrug der Stand des
Eigenkapitals 7.569.666,27 €. Die Entwicklung des Eigenkapitals ist
in der Anlage (Register 4, S. 47 - 50) dargestellt.
§4
Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzungen bleiben unverändert.
Obrigheim, den 15.12.2016
gez. Muth, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4
GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den
Festsetzungen in den §§ 1 bis 4 der Haushaltssatzung wurden mit
den nachfolgenden Auflagen und Hinweisen erteilt:
1. Der Ergebnishaushalt weist im 1. Nachtrag weiterhin einen
Jahresfehlbetrag aus, der sich von bisher -501.080 € auf jetzt
-475.630 € leicht verbessert hat. Auch im Finanzhaushalt hat
sich der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen von
-289.820 € auf nunmehr -264.370 € positiv entwickelt.
Die Kreisverwaltung stellt fest, dass der Haushalt der Ortsgemeinde Obrigheim unausgeglichen bleibt (§ 18 Abs. 1 GemHVO)
und wird daher auch weiterhin wegen Rechtsverletzung (Gebot
des Haushaltsausgleichs, § 93 Abs. 4 GemO) beanstandet.
In der vorliegenden Planung ist die Gewerbesteuerrückzahlung
in Höhe von 621.092,91 € (incl. Verzinsung) aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit der Planerstellung nicht berücksichtigt. Damit verbunden wird sich das Defizit im Ergebnis- und
Finanzhaushalt entsprechend um diesen Betrag weiter erhöhen.
Bei zukünftigen Planungen ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Aspekte, die zur Änderung der Planzahlen führen,
eingearbeitet werden (vgl. § 98 GemO). Den vorliegenden Verfahrensabläufen wird daher unter Zurückstellung von Bedenken
ausnahmsweise zugestimmt.
Die Haushalts- und Finanzlage der Ortsgemeinde Obrigheim ist
weiterhin sehr angespannt und hoch defizitär. Die vorliegende
Entwicklung ist auch auf die Gewerbesteuerrückzahlungen zurückzuführen. Der Ortsgemeinde obliegt die Beachtung eines
strikten Haushaltskonsolidierungskurses, wobei alle gestaltbaren Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen zu nutzen sind. Die
Ortsgemeinde hat ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung am
Ziel der Rückführung der Verschuldung auszurichten.
2. Ansonsten verweist die Kreisverwaltung auf die Haushaltsverfügung vom 25.04.2016 und die darin aufgeführten Auflagen und
Bedingungen, die für diesen Nachtrag weiter gelten.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 27. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017
zu den üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land, Industriestraße 11, Zimmer B 205 öffentlich
aus. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden
ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Grünstadt, den 15.12.2016
gez. Niederhöfer, Bürgermeister
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Sprechstunde des Bürgermeisters
Die nächste Sprechstunde findet am Dienstag, den 10.01.2017, zu
der gewohnten Zeit im Bürgerhaus statt. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeinde.
Muth, Bürgermeister
Geburtstage im Januar
02.01. Pyritz Horst, 80 Jahre
12.01. Held Waltraud, 85 Jahre
20.01. Tzimas Michail, 75 Jahre
21.01. Wörz Wilhelm, 70 Jahre
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Kindertagesstätte
Der Martinimarkt der Kindertagesstätte am 19.11.2016 war ein voller Erfolg. Durch den Martinimarkt sowie den Nachverkauf der Kinder und durch die Kunstauktion kam eine stolze Summe von 4.500
€ zusammen. Dies hat uns zur Umsetzung des Außenbereichs ein
großes Stück weiter gebracht. Mitte Februar werden die Umbauarbeiten unseres Kleindkindbereiches im Außengelände dann wieder gemeinsam mit dem Verein Naturspur e.V und hoffentlich vielen
fleißigen, freiwilligen Helfern beginnen. Wir sagen allen Spendern,
Helfern, Käufern und Auktionären ein herzliches Dankeschön. Ein
besonderer Dank geht an unsere Helfer, welche uns rund um den
Martinimarkt tatkräftig unterstützt haben. Ohne diese Unterstützung
wäre dieses tolle Fest nicht möglich gewesen.
Nichtamtlicher Teil
Prot. Kirchengemeinde Asselheim Albsheim - Mühlheim
Heiliger Abend, 24.12.2016, Schlosskirche Mühlheim
15.30 Uhr Familiengottesdienst zum Hl. Abend mit Krippenspiel der Kinder - Pfr. Theobald und Team
Heiliger Abend, 24.12.2016, Prot. Kirche Albsheim
17.00 Uhr Christvesper - Pfr. Martin Theobald
1. Weihnachtstag, 25.12.2016, Prot. Kirche Albsheim
09.00 Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Pfr. Martin Theobald
2. Weihnachtstag, 26.12.2016, Schlosskirche Mühlheim
10.10 Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Pfr. Martin Theobald
Silvester, 31.12.2016, Schlosskirche Mühlheim
16.00 Uhr Gottesdienst zum Altjahresabend Pfr. Martin Theobald
Silvester, 31.12.2016, Prot. Kirche Albsheim
17.00 Uhr Gottesdienst zum Altjahresabend Pfr. Martin Theobald
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Prot. Kirchengemeinde
Obrigheim - Colgenstein
Samstag, 24.12.2016, Heiligabend
16:00 Uhr Gottesdienst in Obrigheim
18:00 Uhr Gottesdienst in Colgenstein
Sonntag, 25.12.2016, 1.Weihnachtsfeiertag
10:00 Uhr Gottesdienst in Obrigheim
mit Feier des hl. Abendmahls
Montag, 26.12.2016, 2. Weihnachtsfeiertag
- kein Gottesdienst Samstag, 31.12.2016, Silvester
17:00 Uhr Gottesdienst in Obrigheim
18:00 Uhr Gottesdienst in Colgenstein
Sonntag, 01.01.2017, Neujahr
- kein Gottesdienst Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Kath. Kirchengemeinde St. Ägidius
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Grünstadt-Land
- 26 -
Quirnheim
Ausgabe 51/52/2016
Familienanzeigen
in Ihrem Mitteilungsblatt
Amtlicher Teil
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Jagdgenossenschaft Mertesheim-Quirnheim
Am Dienstag, 17. Januar 2017 findet um 19.00 Uhr in der Gaststätte
„Beller“ Eistalstraße 90, 67271 Mertesheim, eine Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Mertesheim-Quirnheim statt, zu der hiermit eingeladen wird.
Ausführliche Veröffentlichung siehe unter Mertesheim.
SONSTIGE MITTEILUNGEN
Geburtstage im Januar
Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren unserer Ortsgemeinde
und alles Gute im neuen Lebensjahr!
Foto: Marlies Schwarzin / pixelio.de
Bestattungshaus
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den letzten Weg würdevoll gestalten
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Trauer- und Vorsorgeberatung
Erd-, Feuer-, See- und Waldbestattungen
Große Auswahl an Särgen, Urnen und Pietätsartikeln
Nichtamtlicher Teil
Prot. Kirchengemeinde Quirnheim
Samstag, 24.12.2016 - Heiliger Abend
15.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Krippenspiel
16.00 Uhr Gottesdienst
17.15 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Chor
Sonntag, 25.12.2016 - 1. Weihnachtstag
09.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim mit Hl. Abendmahl
10.15 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim mit Hl. Abendmahl
Montag, 26.12.2016 - 2. Weihnachtstag
09.00 Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl
10.30 Uhr Gottesdienst in Mertesheim mit Hl. Abendmahl
Samstag, 31.12.2016 - Altjahresabend
17.00 Uhr Gottesdienst mit Verlesung der Kasualien
18.00 Uhr Gottesdienst in Kindenheim
mit Verlesung der Kasualien
19.00 Uhr Gottesdienst in Ebertsheim
mit Verlesung der Kasualien
Sonntag, 01.01.2017
17.00 Uhr
Chor CrossOver Neujahrskonzert
in Carlsberg (sh Ebertsheim)
- Hausabendmahl
- Theaterfahrt für Senioren am 12. Januar
(sh. Ebertsheim)
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
Kath. Kirchengemeinde Maria Himmelfahrt
Alle Gottesdienste der Pfarrei Grünstadt Hl. Elisabeth finden Sie
unter - Kath. Kirchengemeinde Bockenheim.
Ab 01.01.2017 finden Sie die Mitteilungen Ihrer Kirchengemeinde unter der neuen Rubrik „Kirchennachrichten“.
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VIELEN DANK
Bei allen meinen Patientinnen und Patienten, möchte ich
mich ganz herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen
in den 35 Jahren meiner ärztlichen Tätigkeit in Dirmstein
bedanken.
Ich weiß Sie alle ab dem 01.01.2017 bei meiner
Nachfolgerin Frau Dr. Knödel sowie Frau Dr. Walther
bestens versorgt und bitte Sie den Ärztinnen ebenfalls
Vertrauen entgegenzubringen.
Ich verabschiede mich jetzt in den Ruhestand im Kreis
meiner Familie.
Dirmstein, 22-12-2016
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Grünstadt-Land
- 28 -
Ausgabe 51/52/2016
Weihnachtsgrüße
Wir wünschen Ihnen
frohe Weihnachten, viel Zeit A. SCHLAGENTWEITH
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und Loslassen des Alltags,
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und alles Gute im neuen Jahr.
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- 29 -
Ausgabe 51/52/2016
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