Bekanntmachung gemäß § 21a der 9. Verordnung

Bekanntmachung
gemäß § 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes i. V. m. § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Der Kreis Borken, Burloer Str. 93, 46325 Borken hat der Haneberg & Leusing GmbH und
Co. KG mit Sitz in 48624 Schöppingen, Ramsberg 99 mit Datum vom 14.12.2016 eine
Genehmigung nach §§ 6 und 16 BImSchG für die Änderung und den geänderten Betrieb einer
Anlage zur Herstellung von Mischfutter mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem
Grundstück in Schöppingen, Ramsberg 99, Gemarkung: Schöppingen-Kirchspiel, Flur: 39,
Flurstücke: 20, 21, 43, erteilt.
Der Umfang der Genehmigung erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Betriebsweisen:
• Die Erhöhung der Annahmekapazität auf 3.500 t Rohstoff je Tag,
• die Erhöhung der Mühlenkapazität auf 1.200 t Mehl je Tag,
• die Erhöhung der Produktionskapazität auf 1.200 t Fertigware je Tag,
• Errichtung und Betrieb eines Regenklärbeckens, eines Regenrückhaltebeckens und
Abscheideranlagen,
• sowie die Errichtung und den Umbau verschiedener Betriebseinheiten.
Der Genehmigungsbescheid ist unter Auflagen zum Baurecht/Brandschutz,
Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfallrecht, Artenschutz, Landschaftsschutz und
Arbeitsschutz ergangen.
Die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid lautet:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Klage
bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Falls die Frist durch
das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde
dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im
Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische
Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts
übermittelt werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen
zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de
aufgeführt.
-2Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung liegt nach dieser
Bekanntmachung zwei Wochen, vom 27.12.2016 bis zum 09.01.2017, während der
Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus:
Gemeinde Schöppingen - Fachbereich Planen und Bauen - Rathaus, Zimmer 11,
Amtsstraße 17, 48624 Schöppingen
Dienststunden: montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags 08:00 Uhr bis
12:30 Uhr
und
Kreisverwaltung Borken - Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz - Etage 3A,
Zimmer 2307, Burloer Straße 93, 46325 Borken
Dienststunden: montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr.
Zusätzlich ist der Bescheid im Internet unter www.kreis-borken.de einsehbar.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Kreis Borken, 20.12.2016
Der Landrat
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Az.: 63-03442 2014-bast
Im Auftrag
Martin Ohlms