Bekanntmachung gemäß § 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes i. V. m. § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Der Kreis Borken, Burloer Str. 93, 46325 Borken hat der Haneberg & Leusing GmbH und Co. KG mit Sitz in 48624 Schöppingen, Ramsberg 99 mit Datum vom 14.12.2016 eine Genehmigung nach §§ 6 und 16 BImSchG für die Änderung und den geänderten Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Mischfutter mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Schöppingen, Ramsberg 99, Gemarkung: Schöppingen-Kirchspiel, Flur: 39, Flurstücke: 20, 21, 43, erteilt. Der Umfang der Genehmigung erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Betriebsweisen: • Die Erhöhung der Annahmekapazität auf 3.500 t Rohstoff je Tag, • die Erhöhung der Mühlenkapazität auf 1.200 t Mehl je Tag, • die Erhöhung der Produktionskapazität auf 1.200 t Fertigware je Tag, • Errichtung und Betrieb eines Regenklärbeckens, eines Regenrückhaltebeckens und Abscheideranlagen, • sowie die Errichtung und den Umbau verschiedener Betriebseinheiten. Der Genehmigungsbescheid ist unter Auflagen zum Baurecht/Brandschutz, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfallrecht, Artenschutz, Landschaftsschutz und Arbeitsschutz ergangen. Die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid lautet: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. -2Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung liegt nach dieser Bekanntmachung zwei Wochen, vom 27.12.2016 bis zum 09.01.2017, während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: Gemeinde Schöppingen - Fachbereich Planen und Bauen - Rathaus, Zimmer 11, Amtsstraße 17, 48624 Schöppingen Dienststunden: montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Kreisverwaltung Borken - Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz - Etage 3A, Zimmer 2307, Burloer Straße 93, 46325 Borken Dienststunden: montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Zusätzlich ist der Bescheid im Internet unter www.kreis-borken.de einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Kreis Borken, 20.12.2016 Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: 63-03442 2014-bast Im Auftrag Martin Ohlms
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