Aktualisierung der Erklärung vom Dezember 2012 nach § 161 AktG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ bei der COR&FJA AG In Ergänzung zu der Entsprechenserklärung aus Dezember 2012 zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 - bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 15. Juni 2012 - erklären Vorstand und Aufsichtsrat hiermit: Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Sätze 2 und 4 empfehlen, dass die monetären Vergütungsteile fixe und variable Bestandteile umfassen sollen und dass sowohl den positiven als auch negativen Entwicklungen bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile Rechnung getragen werden soll. Die COR&FJA ist im Fall von Herrn Dr. Christian Hofer, der den Vorstandsposten nur für eine Übergangszeit von 15 Monaten wahrnimmt, hiervon abgewichen und hat eine Vergütung ohne variable Bestandteile vereinbart. Die COR&FJA vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarung variabler Vergütungsteile in diesem speziellen Fall keinen Vorteil gegenüber der Vereinbarung einer ausschließlichen Fixvergütung ergeben hätte. Die übrigen Vorstandsverträge entsprechen den Empfehlungen der Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Sätze 2 und 4. Ziffer 4.2.3 Absatz 4 Sätze 1 und 3 sprechen die Empfehlung aus, dass bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden soll, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Außerdem soll für die Berechnung des Abfindungs-Caps auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Die COR&FJA ist im Fall von Herrn Dr. Christian Hofer, der den Vorstandsposten nur für eine Übergangszeit von 15 Monaten wahrnimmt, hiervon abgewichen. Die COR&FJA ist der Ansicht, dass vor dem Hintergrund der vorgesehenen kurzen Dauer der Vorstandstätigkeit in diesem speziellen Fall die Aufnahme von Abfindungsbeschränkungen in den Anstellungsvertrag entbehrlich war. Die übrigen Vorstandsverträge entsprechen den Empfehlungen der Ziffer 4.2.3 Absatz 4 Sätze 1 und 3. Leinfelden-Echterdingen, im April 2013 Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat Dr. Christian Hofer Prof. Dr. Elmar Helten (Vorstandsvorsitzender) (Aufsichtsratsvorsitzender)
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