Drucksache 17/7157 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Unterrichtung Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes Hannover, den 08.12.2016 Bericht gemäß § 5 b Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2016 geltenden Fassung über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe für besondere Auskunftspflichten nach § 5 a Abs. 1 bis 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes Gemäß § 5 b Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerfSchG), geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 99), in der bis zum 31. Oktober 2016 geltenden Fassung hatte der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe für besondere Auskunftspflichten nach § 5 a Abs. 1 bis 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes zu erstatten. Dieser Bericht schließt an die Unterrichtung vom 7. Januar 2016 in der Drucksache 17/4937 an, mit der der Ausschuss seiner Berichtspflicht zuletzt für das Jahr 2015 nachgekommen ist. Bis zum 31. Oktober wurde im Jahr 2016 in einem Fall eine Auskunftspflicht nach § 5 a Abs. 2 NVerfSchG (Auskünfte über Konten und Geldanlagen, insbesondere zu Kontoständen, Zahlungsein- und -ausgängen und sonstigen Geldbewegungen, sowie zu Kontoinhaberinnen, Kontoinhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten) in Anspruch genommen. In dem Fall bestanden tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG genanntes Schutzgut. Zum 1. November 2016 ist das „Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes im Land Niedersachsen“ in Kraft getreten, das der Landtag in seiner 105. Sitzung am 14. September 2016 beschlossen hat. Zukünftig wird daher nach § 40 Abs. 2 NVerfSchG in der seit dem 1. November 2016 geltenden Fassung des Gesetzes ein Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 NVerfSchG unterliegen, erstattet. Marco Brunotte Vorsitzender (Ausgegeben am 19.12.2016)
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