P E R S O N A LW E S E N Sozialversicherungen 2017 Neue Grenzwerte und Rechengrößen Zum 1. Januar 2017 sind zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kraft getreten. Soweit sie auch die öffentlichen Apotheken und Sie als Arbeitgeber betreffen, haben wir die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt. Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Beitragsbemessungsgrenzen 2017 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in den alten Bundesländern auf 76.200,00 € (2016: 74.400,00 €) im Jahr und 6.350,00 € (2016: 6.200,00 €) im Monat gestiegen. In den neuen Bundesländern betragen sie 68.400,00 € (2016: 64.800,00 €) im Jahr und 5.700,00 € (2016: 5.400,00 €) im Monat. Die Beitragssätze der Rentenund Arbeitslosenversicherung sind bundesweit einheitlich festgelegt. In der Rentenver sicherung und in der Arbeits losenversicherung beträgt der Beitragssatz unverändert 18,7 % bzw. 3,0 %. Gesetzliche Krankenversicherung In der Kranken- und Pflege versicherung sind im Jahr 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen bundeseinheitlich von jährlich 50.850,00 € (2016) auf 52.200,00 € und von monatlich 4.237,50 (2016) auf 4.350,00 € gestiegen. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind weiterhin unverändert: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz 14,0 %. Zusatzbeiträge Der Arbeitgeberanteil ist auf 7,3 % bzw. 7,0 % festgeschrieben Soweit der Finanzbedarf einer worden. Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem GesundheitsDer allgemeine Beitragssatz gilt fonds nicht gedeckt ist, muss sie für Mitglieder der gesetzlichen einen einkommensabhängigen Krankenversicherung, die bei Zusatzbeitrag als Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit einen An- beitragspflichtigen Einnahmen spruch auf Fortzahlung des Ar- festlegen. Dieser kassenindividubeitsentgelts für mindestens elle Zusatzbeitrag ist originärer sechs Wochen bzw. danach auf Bestandteil des KrankenversicheKrankengeld haben. rungsbeitrags und vom Mitglied allein zu tragen. Er wird im „QuelDer ermäßigte Beitragssatz gilt lenabzugsverfahren“ als Teil des für Personen, die bei Arbeits- Gesamtsozialversicherungsbeiunfähigkeit keinen Anspruch auf trags vom Apotheker einbehalKrankengeld haben (z. B. be- ten und an die Krankenkasse schäftigte Altersrentner, die be- (Einzugsstelle) überwiesen. fristet eingestellt werden). Erhebt eine Krankenkasse erstHauptberuflich Selbstständige, mals einen Zusatzbeitrag oder erdie als freiwillige Mitglieder höht sie ihren Zusatzbeitragssatz, krankenversichert sind, können gilt für das Mitglied ein Sonderden allgemeinen Beitragssatz kündigungsrecht. In diesen Fäl(14,6 %) wählen. Damit erwerben len kann die Mitgliedschaft bis sie einen gesetzlichen Anspruch zum Ablauf des Monats gekünauf Krankengeld im Arbeitsunfä- digt werden, für den der Zusatzhigkeitsfall. beitrag erhoben oder der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Alternativ kann der Selbstständi- Krankenkasse hat ihre Mitgliege sich aber auch für den ermä- der in einem gesonderten Schreißigten Beitragssatz (14,0 %) ent- ben spätestens einen Monat vor scheiden. Dann muss er aller- dem genannten Zeitpunkt auf dings selbst für den Kranken- das Kündigungsrecht, auf die geldanspruch Vorsorge treffen Höhe des durchschnittlichen Zu– entweder durch den Ab- satzbeitragssatzes und auf die schluss des Krankengeld-Wahl Übersicht des GKV-Spitzenvertarifs bei seiner Krankenkasse bandes zu den Zusatzbeitragssätoder durch eine private Zusatz- zen der Krankenkassen im Interversicherung. net hinzuweisen. 1 2 2 P E R S O NA LW E S E N Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest. Für das Jahr 2017 wird von voraussichtlichen Einnahmen von 214,8 Mrd. € und voraussichtlichen Ausgaben von 229,1 Mrd. € ausgegangen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2017 weiterhin 1,1 %. Er ist z. B. für Beschäftigte in der Gleitzone zu erheben (vgl. Seite 4), allerdings auch bei Auszubildenden mit einem Arbeitsentgelt bis monatlich 325,00 € sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Überschreitet der kassenindividuelle Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 %, sind die Mitglieder zusätzlich darüber zu informieren, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln können. Ansonsten gilt eine Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder der Zusatz beitragssatz erhöht wird. Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn der Versicherte einen Wahltarif (mit Ausnahme des Krankengeld-Wahltarifs) abgeschlossen hat, der eine ein- bzw. dreijährige Bindungswirkung hat. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist übrigens auch dann von den erwähnten Gruppen zu entrichten, wenn die jeweils zuständige Krankenkasse des Mitgliedes keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt. Jahresarbeitsentgeltgrenze Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) ist die Obergrenze für die Beurteilung der Versi- cherungspflicht in der ge setzlichen Krankenversicherung. Die allgemeine JAE-Grenze beträgt 2017 bundesweit ein heitlich 57.600,00 € (2016: 56.250,00 €). rungspflicht ausgeschieden, sofern das Entgelt voraussichtlich auch die JAE-Grenze 2017 überschreitet. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die gleich zu Beginn des Eintritts in den Beruf oberhalb der JAE-Grenze verdienen. Besondere JAE-Grenze Eine Pflichtversicherung wird grundsätzlich in eine freiwillige Krankenversicherung bei der bisherigen Krankenkasse umgewandelt – es sei denn, der Beschäftigte erklärt innerhalb von zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis seiner Krankenkasse mit Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat vollwertig krankenversichert waren, bleiben weiterhin ver sicherungsfrei, wenn ihr Jahres arbeitsentgelt die bundesweit einheitlich geltende Grenze von 52.200,00 € (2016: 50.850,00 €) überschreitet. Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers würde in diesen Fällen keine Versicherungspflicht eintreten. Der Apothekenleiter muss sich daher stets vergewissern, welchen Status ein neuer Mitarbeiter am 31. Dezember 2002 hatte. Bestand zu diesem Zeitpunkt Ver sicherungsfreiheit und eine private Krankenvollversicherung, so endet die Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Jahresarbeits entgelt den be sonderen Grenzwert von derzeit 52.200,00 € unterschreitet. Krankenversicherungsfreiheit Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) über der JAE-Grenze des laufenden und voraussichtlich auch des Folgejahres liegt. Hat das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bereits die Grenze des Jahres 2016 überstiegen, ist der Mitarbeiter zum 31. Dezember 2016 aus der Krankenversiche- Wird dagegen die JAE-Grenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar. Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall aber von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Beitragszuschüsse für frei willig oder privat Versicherte Freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Beschäftigte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsent geltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) krankenversicherungsfrei sind. Der Beitragszuschuss beträgt im Jahr 2017 monatlich maximal 317,55 € bzw. 304,50 €, wenn kein Krankengeldanspruch besteht. Begrenzt wird er auf 50 % des tatsächlichen Beitrags. Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss haben auch privat P E R S O N A LW E S E N krankenversicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr krankenversicherungspflichtig werden. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Beschäftigte beträgt im Jahr 2017 ebenfalls 317,55 € bzw. 304,50 €, wenn kein Krankengeldanspruch besteht, höchstens jedoch die Hälfte des zu entrichtenden Beitrags. Für Beschäftigte, die privat pflegeversichert sind, hat der Apotheker als monatlichen Zuschuss maximal 55,46 € (in Sachsen: 33,71 €) zu zahlen. Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende Die Geringverdienergrenze beträgt weiterhin bundesweit 325,00 € im Monat. Bis zu diesem Arbeitsentgelt sind die Beiträge zur Sozialversicherung vom Apothekenleiter allein zu tragen. Diese Beitragsregelung gilt nur für Mitarbeiter, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung als Auszubildende beschäftigt sind. Wird dieser Grenzwert durch einmalige Zahlungen wie beispielsweise das Weihnachtsgeld überschritten, muss der Apothekenleiter die Sozialversicherungsbeiträge bis zu 325,00 € allein tragen. Dagegen sind die Beiträge vom übersteigenden Arbeitsentgelt je zur Hälfte vom Apothekenleiter und vom Auszubildenden aufzubringen. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügige Beschäftigung ist ohne Rücksicht auf die wöchentliche Arbeitszeit sozialversicherungsfrei, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450,00 € beträgt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet. Wird dabei der Grenzbetrag überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Allerdings bleibt neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Nebentätigkeit bis 450,00 € im Monat abgabenfrei. Werden neben einer Hauptbeschäftigung mehrere Nebentätigkeiten bis zu 450,00 € ausgeübt, ist nur die zuerst aufgenommene versicherungsfrei. Für geringfügige Beschäftigungen muss der Apothekenleiter zusätzlich zu den Umlagen für das Insolvenzgeld (2017: 0,09 %) und das Ausgleichsverfahren (vgl. Entgeltfortzahlungsversicherung, siehe S. 4) Abgaben von insgesamt 30 % zahlen. Hiervon entfallen 13 % auf die Krankenversicherung, 15 % auf die Rentenversicherung und 2 % auf die zu entrichtende Pauschsteuer. Dabei wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet. Die 13 %ige Pauschale entfällt, wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. In der Arbeitslosenversicherung gilt die Besonderheit, dass eine Beschäftigung mit einer wö- chentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden neben dem Bezug von Arbeitslosengeld selbst dann arbeitslosenversicherungsfrei bleibt, wenn das Arbeitsentgelt 450,00 € im Monat übersteigt. Wird eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt – das sind Tätigkeiten, die ansonsten üblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden –, gilt zwar die gleiche monatliche Entgeltgrenze von 450,00 €, die vom Apotheker zu tragenden Pauschalabgaben sind jedoch auf insgesamt 12 % reduziert. Hiervon entfallen 5 % auf die Krankenversicherung, 5 % auf die Rentenversicherung und 2 % auf die zu entrichtende Pauschsteuer. Geringfügig Beschäftigte im Minijob sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber hat aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Apothekenleiter hat unabhängig von der Entscheidung des Beschäftigten den bisherigen Pauschalbeitrag von 15 % bzw. 5 % zu entrichten. Der Arbeitnehmer hat zusätzlich zum Pauschalbeitrag seines Arbeitgebers die Differenz zum aktuellen Beitragssatz in der Rentenversicherung zu zahlen. Das sind 3,7 % bzw. 13,7 % bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt (2017). Als Mindest-Beitragsbemessungsgrenze gilt ein Monatsentgelt von 175,00 €. Der vom Apothekenleiter zu tragende Beitrag berechnet sich aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. 3 4 P E R S O NA LW E S E N Gleitzonenregelung Übt ein Arbeitnehmer – ausgenommen Auszubildende oder Praktikanten – eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 850,00 € im Monat (Gleitzone) aus, so besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Innerhalb der Gleitzone wird der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch eine rechnerische Reduzierung des tatsächlichen Arbeitsentgelts entlastet. Der Arbeitgeberanteil bleibt allerdings unverändert. Sozialversicherungs pflichtige Arbeitnehmer können gegenüber dem Apothekenleiter schriftlich erklären, dass ihre Rentenversicherungsbeiträge vom tatsächlichen Arbeitsentgelt und nicht von der reduzierten Bemessungsgrundlage gezahlt werden sollen. Dadurch können rentenmindernde Auswirkungen vermieden werden. Beitragspflichtige Sachbezüge Gewähren Apotheker ihren Mitarbeitern freie Verpflegung und/ oder Unterkunft, sind diese Sachbezüge ebenfalls beitragspflichtig. 2017 gelten bundesweit folgende monatliche Sachbezugswerte (auch im Steuerrecht): Freie Verpflegung 241,00 €, davon entfallen auf das – Frühstück 51,00 € – Mittagessen 95,00 € – Abendessen 95,00 € Unterkunft – Volljährige 223,00 € – Jugendliche/ Auszubildende 189,55 € Entgeltfortzahlungs versicherung Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) haben Apotheker gegenüber der zuständigen Umlagekasse (Krankenkasse des Mitarbeiters) Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen an Beschäftigte für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U 1) sowie die Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2). Am U 1-Ausgleichsverfahren kön nen jedoch nur solche Arbeitgeber teilnehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende, Prak tikanten und Vorruhestandsgeldbezieher sind dabei nicht mitzurechnen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Am U 2-Ausgleichsverfahren nehmen dagegen alle Arbeitgeber teil – unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Mit arbeiter. Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, sind ebenfalls in das U 2-Verfahren einzubeziehen. Die Umlageversicherung wird grundsätzlich bei derjenigen Krankenkasse (Umlagekasse) durchgeführt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist stets die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See eingerichtet ist. Zur Finanzierung der U 1- und U 2-Ausgleichsverfahren werden besondere Umlagen von den beteiligten Arbeitgebern erhoben. Bemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Ar beitsentgelt aller Beschäftigten (ohne Einmalzahlungen). Pflegeversicherung In der Pflegeversicherung beträgt der bundesweite Beitragssatz 2,55 %. Der sich daraus ergebende Beitrag ist von Apothekenleiter und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Eine Besonderheit gilt für das Bundesland Sachsen. Hier müssen die Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von 1,775 % und der Apothekenleiter einen Anteil von 0,775 % tragen, da in diesem Bundesland – anders als in den anderen Bundesländern – kein gesetzlicher Feiertag zur Kompensation der Arbeitgeberaufwendungen zur Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren haben einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,25 % zu tragen. Das gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Bei der Beitragsberechnung werden im Jahr 2017 Arbeitsentgelte bis zur Beitrags bemessungsgrenze von jährlich 52.200,00 € bzw. monatlich 4.350,00 € berücksichtigt. Seit 1. Januar 2013 ist eine private, staatlich geförderte Absicherung des Pflegefallrisikos möglich. Fälligkeit der Beiträge Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung im Krankheitsfall (U 1) be- P E R S O N A LW E S E N ziehungsweise bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2) sind jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des entsprechenden Monats fällig, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde. Das bedeutet, dass die Gesamt sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats bereits auf den Konten der Einzugsstellen (Krankenkassen) sein müssen. Folglich müssen die voraussichtlichen Beiträge schon um den 20. eines Monats berechnet bzw. geschätzt und spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag überwiesen werden, damit sie rechtzeitig ankommen. Bei gleichbleibenden Arbeitsentgelten der Mitarbeiter ist dies relativ leicht zu bewerkstelligen. Setzt sich das monatliche Arbeitsentgelt aber auch aus variablen Bestandteilen zusammen oder gibt es Veränderungen in der Anzahl der Beschäftigten, können die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auch in Höhe der Beiträge des Vormonats gezahlt werden. Allerdings muss eine eventuelle Differenz im Folgemonat (durch Hinzurechnung oder Abzug in der jeweiligen Beitragsgruppe) ausgeglichen werden. Diese Vereinfachungsregelung kann nicht angewendet werden, wenn in den letzten drei Entgeltabrechnungszeiträumen weder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen noch ein Mitarbeiterwechsel zu berücksichtigen war. Die Jahresmeldung 2016 ist mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem 31. Dezember 2016, spätestens bis zum 15. Februar 2017, an die zuständige Krankenkasse zu senden. Werte in der gesetzlichen Sozialversicherung 2017 Beitragsbemessungsgrenzen West Ost Krankenversicherung Jahr: Monat 52.200,00 € 4.350,00 € Jahr: Monat: 52.200,00 € 4.350,00 € Pflegeversicherung Jahr: Monat: 52.200,00 € 4.350,00 € Jahr: Monat: 52.200,00 € 4.350,00 € Rentenversicherung Jahr: Monat: 76.200,00 € 6.350,00 € Jahr: Monat: 68.400,00 € 5.700,00 € Arbeitslosenversicherung Jahr: Monat: 76.200,00 € 6.350,00 € Jahr: Monat: 68.400,00 € 5.700,00 € Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung West Ost Allgemein Jahr: 57.600,00 € Jahr: 57.600,00 € Ausnahme für am 31.12.2002 privat krankenversicherte Arbeitnehmer Jahr: 52.200,00 € Jahr: 52.200,00 € Beitragszuschüsse für freiwillig oder privat versicherte Arbeitnehmer (maximal) Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch Pflegeversicherung (allgemein) Besonderheit in Sachsen 317,55 € 304,50 € 55,46 € 33,71 € Alleinige Beitragszahlung des Arbeitgebers (Geringverdienergrenze bei Auszubildenden) im Monat 325,00 € Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs) im Monat 450,00 € Gleitzone Faktor F 0,7509 Vereinfachte Formel: 1,2802375 x Arbeitsentgelt – 238,201875 Beitragssätze Krankenversicherung – allgemein Krankenversicherung – ermäßigt 14,6 % 14,0 % Pauschalbeitrag im Minijob – Allgemein – im Privathaushalt 13,0 % 5,0 % Pflegeversicherung – Allgemein – Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren 2,55 % 0,25 % Rentenversicherung 18,7 % Pauschalbeitrag im Minijob – Allgemein – im Privathaushalt 15,0 % 5,0 % Bei Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit – Allgemein – im Privathaushalt 3,7 % 13,7 % Arbeitslosenversicherung Stand: 1. Januar 2017 3,0 % 5
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