Sozialversicherung 2017: Neue Grenzwerte und Rechengrößen

P E R S O N A LW E S E N
Sozialversicherungen 2017
Neue Grenzwerte und Rechengrößen
Zum 1. Januar 2017 sind zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Sozialversicherung in
Kraft getreten. Soweit sie auch die öffentlichen Apotheken und Sie als Arbeitgeber betreffen,
haben wir die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen
2017 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in den
alten
­
Bundesländern
auf
76.200,00 € (2016: 74.400,00 €)
im Jahr und 6.350,00 € (2016:
6.200,00 €) im Monat gestiegen.
In den neuen Bundesländern betragen sie 68.400,00 
€ (2016:
64.800,00 
€) im Jahr und
5.700,00 € (2016: 5.400,00 €) im
Monat.
Die Beitragssätze der Rentenund Arbeitslosenversicherung
sind bundesweit einheitlich
festgelegt. In der Rentenver­
sicherung und in der Arbeits­
losenversicherung beträgt der
Beitragssatz unverändert 18,7 %
bzw. 3,0 %.
Gesetzliche
Krankenversicherung
In der Kranken- und Pflege­
versicherung sind im Jahr 2017
die Beitragsbemessungsgrenzen bundeseinheitlich von jährlich 50.850,00 
€ (2016) auf
52.200,00 € und von monatlich
4.237,50 (2016) auf 4.350,00 €
gestiegen. Die Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung sind weiterhin unverändert:
allgemeiner Beitragssatz 14,6 %,
ermäßigter Beitragssatz 14,0 %.
Zusatzbeiträge
Der Arbeitgeberanteil ist auf­
7,3 % bzw. 7,0 % festgeschrieben Soweit der Finanzbedarf einer
worden.
Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem GesundheitsDer allgemeine Beitragssatz gilt fonds nicht gedeckt ist, muss sie
für Mitglieder der gesetzlichen einen einkommensabhängigen
Krankenversicherung, die bei Zusatzbeitrag als Prozentsatz der
Arbeitsunfähigkeit einen An- beitragspflichtigen Einnahmen
spruch auf Fortzahlung des Ar- festlegen. Dieser kassenindividubeitsentgelts für mindestens elle Zusatzbeitrag ist originärer
sechs Wochen bzw. danach auf Bestandteil des KrankenversicheKrankengeld haben.
rungsbeitrags und vom Mitglied
allein zu tragen. Er wird im „QuelDer ermäßigte Beitragssatz gilt lenabzugsverfahren“ als Teil des
für Personen, die bei Arbeits- Gesamtsozialversicherungsbeiunfähigkeit keinen Anspruch auf trags vom Apotheker einbehalKrankengeld haben (z. B. be- ten und an die Krankenkasse
schäftigte Altersrentner, die be- (Einzugsstelle) überwiesen.
fristet eingestellt werden).
Erhebt eine Krankenkasse erstHauptberuflich Selbstständige, mals einen Zusatzbeitrag oder erdie als freiwillige Mitglieder höht sie ihren Zusatzbeitragssatz,
krankenversichert sind, können gilt für das Mitglied ein Sonderden allgemeinen Beitragssatz kündigungsrecht. In diesen Fäl(14,6 %) wählen. Damit erwerben len kann die Mitgliedschaft bis
sie einen gesetzlichen Anspruch zum Ablauf des Monats gekünauf Krankengeld im Arbeitsunfä- digt werden, für den der Zusatzhigkeitsfall.
beitrag erhoben oder der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die
Alternativ kann der Selbstständi- Krankenkasse hat ihre Mitgliege sich aber auch für den ermä- der in einem gesonderten Schreißigten Beitragssatz (14,0 %) ent- ben spätestens einen Monat vor
scheiden. Dann muss er aller- dem genannten Zeitpunkt auf
dings selbst für den Kranken- das Kündigungsrecht, auf die
geldanspruch Vorsorge treffen Höhe des durchschnittlichen Zu– entweder durch den Ab- satzbeitragssatzes und auf die
schluss des Krankengeld-Wahl­ Übersicht des GKV-Spitzenvertarifs bei seiner Krankenkasse bandes zu den Zusatzbeitragssätoder durch eine private Zusatz- zen der Krankenkassen im Interversicherung.
net hinzuweisen.
1
2
2
P E R S O NA LW E S E N
Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung
der Ergebnisse des Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest.
Für das Jahr 2017 wird von voraussichtlichen Einnahmen von
214,8 Mrd. € und voraussichtlichen Ausgaben von 229,1
Mrd. € ausgegangen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz
beträgt 2017 weiterhin 1,1 %. Er
ist z. B. für Beschäftigte in der
Gleitzone zu erheben (vgl. Seite
4), allerdings auch bei Auszubildenden mit einem Arbeitsentgelt
bis monatlich 325,00 € sowie für
Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Überschreitet der kassenindividuelle Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den
durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz von 1,1 %, sind die Mitglieder zusätzlich darüber zu informieren, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln
können. Ansonsten gilt eine Kündigung als in dem Monat erklärt,
für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder der Zusatz­
beitragssatz erhöht wird. Ein
­Sonderkündigungsrecht besteht
auch, wenn der Versicherte einen
Wahltarif (mit Ausnahme des
Krankengeld-Wahltarifs)
abgeschlossen hat, der eine ein- bzw.
dreijährige Bindungswirkung hat.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist übrigens auch dann von
den erwähnten Gruppen zu entrichten, wenn die jeweils zuständige Krankenkasse des Mitgliedes keinen kassenindividuellen
Zusatzbeitrag erhebt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(JAE-Grenze) ist die Obergrenze
für die Beurteilung der Versi-
cherungspflicht in der ge­
setzlichen
Krankenversicherung. Die allgemeine JAE-Grenze
beträgt 2017 bundesweit ein­
heitlich
57.600,00 
€
(2016:
56.250,00 €).
rungspflicht ausgeschieden, sofern das Entgelt voraussichtlich
auch die JAE-Grenze 2017 überschreitet. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die gleich zu Beginn
des Eintritts in den Beruf oberhalb der JAE-Grenze verdienen.
Besondere JAE-Grenze
Eine Pflichtversicherung wird
grundsätzlich in eine freiwillige
Krankenversicherung bei der
bisherigen Krankenkasse umgewandelt – es sei denn, der Beschäftigte erklärt innerhalb von
zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis seiner Krankenkasse mit Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes den
Austritt aus der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und privat
vollwertig
krankenversichert
waren, bleiben weiterhin ver­
sicherungsfrei, wenn ihr Jahres­
arbeitsentgelt die bundesweit
einheitlich geltende Grenze von
52.200,00 € (2016: 50.850,00 €)
überschreitet. Auch bei einem
Wechsel des Arbeitgebers würde
in diesen Fällen keine Versicherungspflicht eintreten. Der Apothekenleiter muss sich daher
stets vergewissern, welchen Status ein neuer Mitarbeiter am
31. Dezember 2002 hatte. Bestand zu diesem Zeitpunkt Ver­
sicherungsfreiheit und eine private Krankenvollversicherung, so
endet die Versicherungsfreiheit
nur dann, wenn das Jahresarbeits­
entgelt den be­
sonderen Grenzwert von derzeit 52.200,00 € unterschreitet.
Krankenversicherungsfreiheit
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
(JAE) über der JAE-Grenze des
laufenden und voraussichtlich
auch des Folgejahres liegt. Hat
das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bereits die Grenze des
Jahres 2016 überstiegen, ist der
Mitarbeiter zum 31. Dezember
2016 aus der Krankenversiche-
Wird dagegen die JAE-Grenze im
Laufe eines Kalenderjahres unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar. Der
Arbeitnehmer kann sich in
­diesem Fall aber von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Beitragszuschüsse für frei­
willig oder privat Versicherte
Freiwillig bei einer gesetzlichen
Krankenkasse versicherte Beschäftigte erhalten von ihrem
Arbeitgeber einen Zuschuss
zum Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsent­
geltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) krankenversicherungsfrei
sind. Der Beitragszuschuss beträgt im Jahr 2017 monatlich maximal 317,55 € bzw. 304,50 €,
wenn kein Krankengeldanspruch
besteht. Begrenzt wird er auf
50 % des tatsächlichen Beitrags.
Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss haben auch privat
P E R S O N A LW E S E N
krankenversicherte Beschäftigte, die
nur wegen Überschreitung
der Jahresarbeitsentgeltgrenze
krankenversicherungsfrei oder
von der Krankenversicherungspflicht befreit sind oder
nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr krankenversicherungspflichtig werden.
Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Beschäftigte beträgt im
Jahr 2017 ebenfalls 317,55 
€
bzw. 304,50 €, wenn kein Krankengeldanspruch besteht, höchstens jedoch die Hälfte des zu entrichtenden Beitrags. Für Beschäftigte, die privat pflegeversichert
sind, hat der Apotheker als monatlichen Zuschuss maximal
55,46 € (in Sachsen: 33,71 €) zu
zahlen.
Sozialversicherungsbeiträge
für Auszubildende
Die Geringverdienergrenze beträgt
weiterhin bundesweit 325,00 €
im Monat. Bis zu diesem Arbeitsentgelt sind die Beiträge zur Sozialversicherung vom Apothekenleiter allein zu tragen. Diese
Beitragsregelung gilt nur für
­
­Mitarbeiter, die im Rahmen einer
betrieblichen Berufsbildung als
Auszubildende beschäftigt sind.
Wird dieser Grenzwert durch
einmalige Zahlungen wie beispielsweise das Weihnachtsgeld
überschritten, muss der Apothekenleiter die Sozialversicherungsbeiträge bis zu 325,00 
€
allein tragen. Dagegen sind die
Beiträge vom übersteigenden Arbeitsentgelt je zur Hälfte vom
Apothekenleiter und vom Auszubildenden aufzubringen.
Geringfügig entlohnte
Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung
ist ohne Rücksicht auf die wöchentliche Arbeitszeit sozialversicherungsfrei, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr
als 450,00 € beträgt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet. Wird dabei der Grenzbetrag überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung ein. Allerdings bleibt neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig
entlohnte Nebentätigkeit bis
­
450,00 € im Monat abgabenfrei.
Werden neben einer Hauptbeschäftigung mehrere Nebentätigkeiten bis zu 450,00 € ausgeübt,
ist nur die zuerst aufgenommene
versicherungsfrei.
Für geringfügige Beschäftigungen
muss der Apothekenleiter zusätzlich zu den Umlagen für das
Insolvenzgeld (2017: 0,09 %) und
das Ausgleichsverfahren (vgl.
Entgeltfortzahlungsversicherung,
siehe S. 4) Abgaben von insgesamt
30 % zahlen. Hiervon entfallen
13 % auf die Krankenversicherung,
15 % auf die Rentenversicherung und
2 % auf die zu entrichtende
Pauschsteuer.
Dabei wird auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte verzichtet. Die
13 %ige Pauschale entfällt, wenn
der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist.
In der Arbeitslosenversicherung gilt die Besonderheit, dass
eine Beschäftigung mit einer wö-
chentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden neben dem
Bezug von Arbeitslosengeld
selbst dann arbeitslosenversicherungsfrei bleibt, wenn das Arbeitsentgelt 450,00 € im Monat
übersteigt.
Wird eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt – das sind Tätigkeiten, die ansonsten üblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts
erledigt werden –, gilt zwar die
gleiche monatliche Entgeltgrenze
von 450,00 €, die vom Apotheker
zu tragenden Pauschalabgaben
sind jedoch auf insgesamt 12 %
reduziert. Hiervon entfallen
5 % auf die Krankenversicherung,
5 % auf die Rentenversicherung und
2 % auf die zu entrichtende
Pauschsteuer.
Geringfügig Beschäftigte im Minijob sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber hat aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu
lassen. Der Apothekenleiter hat
unabhängig von der Entscheidung des Beschäftigten den bisherigen Pauschalbeitrag von 15 %
bzw. 5 % zu entrichten.
Der Arbeitnehmer hat zusätzlich
zum Pauschalbeitrag seines Arbeitgebers die Differenz zum aktuellen Beitragssatz in der Rentenversicherung zu zahlen. Das
sind 3,7 % bzw. 13,7 % bei einer
Beschäftigung in einem Privathaushalt (2017). Als Mindest-Beitragsbemessungsgrenze gilt ein
Monatsentgelt von 175,00 €. Der
vom Apothekenleiter zu tragende Beitrag berechnet sich aus
dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.
3
4
P E R S O NA LW E S E N
Gleitzonenregelung
Übt ein Arbeitnehmer – ausgenommen Auszubildende oder
Praktikanten – eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt
zwischen 450,01 € und 850,00 €
im Monat (Gleitzone) aus, so besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung. Innerhalb der
Gleitzone wird der Arbeitnehmer
bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch eine rechnerische
Reduzierung des tatsächlichen
Arbeitsentgelts entlastet. Der Arbeitgeberanteil bleibt allerdings
unverändert. Sozialversicherungs­
pflichtige Arbeitnehmer können
gegenüber dem Apothekenleiter
schriftlich erklären, dass ihre
Rentenversicherungsbeiträge vom
tatsächlichen Arbeitsentgelt und
nicht von der reduzierten Bemessungsgrundlage gezahlt werden
sollen. Dadurch können rentenmindernde Auswirkungen vermieden werden.
Beitragspflichtige Sachbezüge
Gewähren Apotheker ihren Mitarbeitern freie Verpflegung und/
oder Unterkunft, sind diese
Sachbezüge ebenfalls beitragspflichtig. 2017 gelten bundesweit
folgende monatliche Sachbezugswerte (auch im Steuerrecht):
Freie Verpflegung 241,00 €,
davon entfallen auf das
– Frühstück 51,00 €
– Mittagessen 95,00 €
– Abendessen 95,00 €
Unterkunft
– Volljährige 223,00 €
– Jugendliche/
Auszubildende
189,55 €
Entgeltfortzahlungs­
versicherung
Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) haben Apotheker gegenüber der zuständigen
Umlagekasse (Krankenkasse des
Mitarbeiters) Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen an
Beschäftigte für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U 1)
sowie die Aufwendungen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2).
Am U 1-Ausgleichsverfahren kön­
nen jedoch nur solche Arbeitgeber teilnehmen, die in der Regel
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer
beschäftigen. Auszubildende, Prak­
tikanten und Vorruhestandsgeldbezieher sind dabei nicht mitzurechnen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben schwerbehinderte
­Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.
Am
U 2-Ausgleichsverfahren
nehmen dagegen alle Arbeitgeber teil – unabhängig von der
Anzahl der beschäftigten Mit­
arbeiter. Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, sind
ebenfalls in das U 2-Verfahren
einzubeziehen. Die Umlageversicherung wird grundsätzlich bei
derjenigen Krankenkasse (Umlagekasse) durchgeführt, bei der
der Arbeitnehmer versichert ist.
Für geringfügig Beschäftigte ist
stets die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung
KnappschaftBahn-See eingerichtet ist.
Zur Finanzierung der U 1- und
U 2-Ausgleichsverfahren werden
besondere Umlagen von den beteiligten Arbeitgebern erhoben.
Bemessungsgrundlage ist das
­rentenversicherungspflichtige Ar­
beitsentgelt aller Beschäftigten
(ohne Einmalzahlungen).
Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung beträgt der bundesweite Beitragssatz 2,55 %. Der sich daraus ergebende Beitrag ist von Apothekenleiter und Arbeitnehmer je
zur Hälfte zu tragen. Eine Besonderheit gilt für das Bundesland
Sachsen. Hier müssen die Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von
1,775 % und der Apothekenleiter
einen Anteil von 0,775 % tragen,
da in diesem Bundesland – anders als in den anderen Bundesländern – kein gesetzlicher Feiertag zur Kompensation der Arbeitgeberaufwendungen zur Pflegeversicherung abgeschafft wurde.
Kinderlose Arbeitnehmer ab 23
Jahren haben einen zusätzlichen
Beitragssatz von 0,25 % zu tragen.
Das gilt nicht für Mitglieder, die
vor dem 1. Januar 1940 geboren
wurden. Bei der Beitragsberechnung werden im Jahr 2017 Arbeitsentgelte bis zur Beitrags­
bemessungsgrenze von jährlich
52.200,00 
€
bzw.
monatlich
4.350,00 € berücksichtigt.
Seit 1. Januar 2013 ist eine private,
staatlich geförderte Absicherung
des Pflegefallrisikos möglich.
Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlagen
zur Entgeltfortzahlungsversicherung im Krankheitsfall (U 1) be-
P E R S O N A LW E S E N
ziehungsweise bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2)
sind jeweils am drittletzten
Bankarbeitstag des entsprechenden Monats fällig, in dem
das Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Das bedeutet, dass die Gesamt­
sozialversicherungsbeiträge in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats bereits auf den Konten der
Einzugsstellen (Krankenkassen)
sein müssen. Folglich müssen die
voraussichtlichen Beiträge schon
um den 20. eines Monats berechnet bzw. geschätzt und spätestens
am fünftletzten Bankarbeitstag
überwiesen werden, damit sie
rechtzeitig ankommen.
Bei gleichbleibenden Arbeitsentgelten der Mitarbeiter ist dies relativ leicht zu bewerkstelligen.
Setzt sich das monatliche Arbeitsentgelt aber auch aus variablen Bestandteilen zusammen
oder gibt es Veränderungen in
der Anzahl der Beschäftigten,
können die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auch in Höhe
der Beiträge des Vormonats gezahlt werden.
Allerdings muss eine eventuelle
Differenz im Folgemonat (durch
Hinzurechnung oder Abzug in
der jeweiligen Beitragsgruppe)
ausgeglichen werden. Diese Vereinfachungsregelung kann nicht
angewendet werden, wenn in
den letzten drei Entgeltabrechnungszeiträumen weder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen noch ein Mitarbeiterwechsel zu berücksichtigen war.
Die Jahresmeldung 2016 ist mit
der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem 31. Dezember 2016, spätestens bis zum
15. Februar 2017, an die zuständige Krankenkasse zu senden.
Werte in der gesetzlichen Sozialversicherung 2017
Beitragsbemessungsgrenzen
West
Ost
Krankenversicherung
Jahr:
Monat
52.200,00 €
4.350,00 €
Jahr:
Monat:
52.200,00 €
4.350,00 €
Pflegeversicherung
Jahr:
Monat:
52.200,00 €
4.350,00 €
Jahr:
Monat:
52.200,00 €
4.350,00 €
Rentenversicherung
Jahr:
Monat:
76.200,00 €
6.350,00 €
Jahr:
Monat:
68.400,00 €
5.700,00 €
Arbeitslosenversicherung
Jahr:
Monat:
76.200,00 €
6.350,00 €
Jahr:
Monat:
68.400,00 €
5.700,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der Krankenversicherung
West
Ost
Allgemein
Jahr:
57.600,00 €
Jahr:
57.600,00 €
Ausnahme für am 31.12.2002
privat krankenversicherte
Arbeitnehmer
Jahr:
52.200,00 €
Jahr:
52.200,00 €
Beitragszuschüsse für freiwillig oder
privat versicherte Arbeitnehmer (maximal)
Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch
Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch
Pflegeversicherung (allgemein)
Besonderheit in Sachsen
317,55 €
304,50 €
55,46 €
33,71 €
Alleinige Beitragszahlung des Arbeitgebers
(Geringverdienergrenze bei Auszubildenden)
im Monat
325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs)
im Monat
450,00 €
Gleitzone
Faktor F
0,7509
Vereinfachte Formel:
1,2802375 x Arbeitsentgelt – 238,201875
Beitragssätze
Krankenversicherung – allgemein
Krankenversicherung – ermäßigt
14,6 %
14,0 %
Pauschalbeitrag im Minijob
– Allgemein
– im Privathaushalt
13,0 %
5,0 %
Pflegeversicherung
– Allgemein
– Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren
2,55 %
0,25 %
Rentenversicherung
18,7 %
Pauschalbeitrag im Minijob
– Allgemein
– im Privathaushalt
15,0 %
5,0 %
Bei Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit
– Allgemein
– im Privathaushalt
3,7 %
13,7 %
Arbeitslosenversicherung
Stand: 1. Januar 2017
3,0 %
5