Amtsblatt - Stadt Augsburg

Amtsblatt
Stadt
Augsburg
gegründet 1746
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 360
Inhaltsverzeichnis
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung
Anlage 1: Lageplan Sperrzone
Anlage 2: Straßenverzeichnis
Herausgegeben und gedruckt von der
Stadt Augsburg
Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt,
Rathausplatz 1, 86150 Augsburg
Telefon (0821) 324-9402
Telefax (0821) 324-9405
www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen
Verantwortlich für Bekanntmachungen:
Leiter der städtischen Dienststellen
Erscheint nach Bedarf an Freitagen
Einzelpreis 0,50 €
Abonnementpreis:
im Jahr 35,00 € per Postversand
im Jahr 15,00 € per E-Mail
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 361
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung
Anlagen:
Lageplan Sperrzone (Anlage 1)
Straßenverzeichnis (Anlage 2)
Die Stadt Augsburg – Referat für Ordnung, Gesundheit, Sport – erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Am Sonntag, 25.12.2016, wird um die Jakoberwallstraße 3 a und 5, Grundstück Flurnummern 6024 und 6025, Gemarkung
Augsburg, eine Sperrzone mit einem Radius von ca. 1.500 Metern eingerichtet. Der genaue Umgriff der Sperrzone (im Lageplan rot gekennzeichnet) ist aus der Anlage 1 ersichtlich, die Benennung der betroffenen Adressen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis, Anlage 2, die beide Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.
Das Betreten der Sperrzone, und jeglicher Aufenthalt darin, sind ab 10.00 Uhr bis zum Abschluss der Kampfmittelbeseitigung verboten.
2.
Der Abschluss der Kampfmittelbeseitigung und die Aufhebung der Sperrzone wird durch die Sicherheitskräfte per Lautsprecher,
Rundfunk und Internet bekannt gegeben.
3.
Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Kampfmittelbeseitigung beteiligten Personen, sowie die Einsatzkräfte der Polizei,
der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Integrierten Leitstelle und die Mitglieder der Führungsgruppe Katastrophenschutz.
Diese Personen müssen jedoch für den Zeitraum der Kampfmittelbeseitigung eine sichere Deckung aufsuchen.
4.
Ausnahmen bezüglich des Zutrittsverbots zur Sperrzone können im Einzelfall erteilt werden.
5.
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.
6.
Bei Nichtbeachtung des in Ziffern 1 bis 3 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wird die Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang angedroht.
7.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes am 24.12.2016, 0:00
Uhr als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Veröffentlichung und Aushang des Tenors im Amtsblatt der
Stadt Augsburg Nr.51 a vom 23.12.2016. Die Allgemeinverfügung wird auch durch Rundfunk und Internet bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Referat für Ordnung, Gesundheit, Sport, Dienstgebäude Rathausplatz 1, 86150 Augsburg, Raum 122, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.30 - 12.00 Uhr, Dienstag und
Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr) eingesehen werden.
Dirk Wurm
Berufsmäßiger Stadtrat
Hinweis:
Mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt (Art. 26 Abs.
3 Nr. 2, Abs. 2 LStVG, § 17 OWiG).
Dieses Amtsblatt finden Sie im Internet unter http://www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen/
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Lageplan Sperrzone (Anlage 1)
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 362
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Straßenverzeichnis (Anlage 2)
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 363
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 364
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 365
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 366
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 367
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 368
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 369
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 370
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 51a, 23. Dezember 2016, Seite 371