Stornoversicherung

Stornoversicherung
Sehr geehrte Kursteilnehmerin, sehr geehrter Kursteilnehmer,
Sie buchen Ihre Weiterbildungskurse lange im Voraus. Falls Sie oder enge Familienangehörige kurz vor Kursbeginn krank werden, können Sie vielleicht nicht am Kurs
teilnehmen, die Kursgebühr wird aber trotzdem fällig.
Sorgen Sie vor mit einer Stornoversicherung !
Diese übernimmt im Versicherungsfall die anfallenden Kosten, damit Sie einen
versäumten Kurs nicht auch noch voll bezahlen müssen.
Die Versicherung kann gleich bei der Kursanmeldung abgeschlossen werden,
allerdings nur bis 7 Tage vor Kursbeginn.
Wenn Sie bei der Anmeldung keine Stornoversicherung abgeschlossen haben und
Sie nachträglich eine beantragen möchten, ist dies nur bis 28 Tage vor Kursbeginn
möglich. Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit uns Kontakt auf.
Die Prämie pro Person beträgt 4% der Kursgebühr (inkl. 11% Versst.)
Im Falle einer Stornierung erstattet die Uniqa jenen Teil der Kursgebühr, den Sie lt.
AGB der Physiozentrum für Weiterbildung GmbH bezahlen müssten:
- zwischen 8 bis 4 Wochen vor Kursbeginn 50% der Kursgebühr
- zwischen 4 bis 2 Wochen vor Kursbeginn 70% der Kursgebühr
- ab 2 Wochen vor Kursbeginn 100% der Kursgebühr
Achtung: Der Versicherungsschutz beginnt erst nach erfolgter Prämienzahlung!
Es gelten unten angeführte Allgemeine Versicherungsbedingungen.
Sinngemäß gilt die Physiozentrum für Weiterbildung GmbH als Reiseunternehmer
und ein Kurs als Reise.
Bei Fragen stehen wir Ihnen unter +43 1 33 44 241 gerne zur Verfügung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Artikel 1
Gegenstand der Versicherung
I. Annullierungskosten
1. Der Versicherer übernimmt die dem Reiseunternehmer vertraglich geschuldeten
Annulierungskosten, sofern die in der Polizze bzw. bei inkludierten Versicherungen
im Buchungsschein bezeichnete Reise aus einem der folgenden, bei Abschluss der
Versicherung bzw. bei der Buchung nicht voraussehbaren Gründen nicht angetreten
werden kann:
a) Plötzlich eintretende schwere Krankheit, schwerer Unfall oder Tod des
Versicherten oder der mitbuchenden Familienangehörigen, wie Kinder, Ehegatten,
Eltern oder Schwiegereltern sowie Brautleuten oder im gemeinsamen Haushalt
wohnenden Lebensgefährten.
b) Bedeutender Sachschaden infolge einer Feuersbrunst oder eines
Elementarereignisses, der das Eigentum des Versicherten betrifft und seine
Anwesenheit zwingend erfordert.
c) Lebensgefährliche Erkrankung, Unfall mit Lebensgefahr oder Tod von nicht
mitbuchenden Angehörigen des unter a) angeführten Personenkreises, wenn die
Anwesenheit einer der versicherten Personen zwingend erforderlich ist.
d) Bis maximal 50% der Annulierungskosten bei plötzlich eintretenden
unvorhersehbaren schweren Schwangerschaftsbeschwerden des unter a)
angeführten buchenden Personenkreises.
Eine Krankheit, ein Unfall oder Schwangerschaftsbeschwerden werden als schwer
bezeichnet, wenn die Reiseunfähigkeit unter Angabe der Diagnose ärztlich
bescheinigt wird. Desgleichen muss Lebensgefahr ärztlich bescheinigt werden.
2. Ausdrücklich ausgeschlossen von der Versicherung ist die Stornierung wegen:
a) Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden oder deren
Anzeichen zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar waren.
b) Schwangerschaft und normaler Schwangerschaftsbeschwerden.
c) Unfallfolgen, wenn der Unfall sich vor Versicherungsbeginn ereignet hat und diese
Folgen zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren.
d) Krankheiten, Unfällen oder Tod von Personen, die bei Versicherungsbeginn das
75. Lebensjahr vollendet haben. Bei inkludierten Versicherungen ist jedoch für die
buchenden Personen die Altersgrenze aufgehoben.
e) Berufliche Gründe.
II. Versicherungssumme - Selbstbehalt - Regress
Als Versicherungssumme gilt stets der volle Preis des Kurses. Die Entschädigung ist
durch die Versicherungssumme begrenzt.
Aus dem Versicherungsfall gegen Dritte entstehende Forderungen sind bis zur Höhe
der vom Versicherer erbrachten oder zu erbringenden Leistung an diesen
abzutreten.
Artikel 2
Gültigkeit der Versicherung
1. Wird die Versicherung individuell abgeschlossen, so beginnt der
Versicherungsschutz mit Ausstellung der Polizze nach erfolgter Prämienzahlung.
Die Versicherung kann bei oder nach Buchung abgeschlossen werden. Ab 28 Tage
vor Reiseantritt muss der Versicherungsabschluss gleichzeitig mit der Buchung
erflogen.
2. Ist die Versicherung im Reisearrangement inkludiert, so beginnt der
Versicherungsschutz mit der definitiven Buchung.
Artikel 3
Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Buchungsstelle unverzüglich nach Eintritt oder
nach Kenntnisnahme eines versicherten Ereignisses die Stornierung der gebuchten
Reise zu beantragen.
Dem Versicherer ist unverzüglich Anzeige zu erstatten, jede gewünschte Auskunft zu
geben, und es sind ihm alle erforderlichen Beweismittel, die den Schadenfall
betreffen, zur Verfügung zu stellen, wie z.B. Buchungsschein, Stornorechnung,
ärztliche Atteste, Bestätigung über die Dauer des Krankenstandes oder
Spitalsaufenthaltes, Unfallprotokoll, Anzeigenbestätigung, Todesurkunde usw.
Der Versicherte erklärt sich mit einer den Schadenfall betreffenden Untersuchung
durch einen Vertrauensarzt des Versicherers einverstanden.
Die Entbindung aller behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gilt, soweit dies
zur Schadenbeurteilung notwendig ist, als Voraussetzung für die Schadenerledigung.
Artikel 4
Rechtsfolgen aus der Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherte seine in Artikel 3 angeführten Obliegenheiten, so ist der
Versicherer berechtigt, die Entschädigung zu verweigern.
Ebenso führen unwahre Angaben oder Verschweigen von den Schadenfall
betreffenden Umständen zum Verlust des Versicherungsanspruches.
Artikel 5
Zahlung der Entschädigung
Sind wegen eines Schadenfalls behördliche Erhebungen oder ärztliche
Untersuchungen eingeleitet, so behält sich der Versicherer das Recht vor, deren
Ergebnis abzuwarten.
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt,
so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 15 Tagen zu erfolgen.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf
Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die
Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherten gegenüber den
erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
Rechtfolgen abgelehnt hat.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Vom Versicherer ist niemand ermächtigt, durch Nebenabsprachen mündlich oder
schriftlich von diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichend
Versicherungsschutz zuzusagen.
Zusatz-Bedingungen bzw. Abweichungen von den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt und vom
Versicherer firmenmässig gefertigt werden.
Für Rechtsstreitigkeiten wird Wien als Gerichtsstand vereinbart