Bekämpfung der Geflügelpest Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntgabe
nach § 41 Abs.4 ThürVwVfG
LANDRATSAMT
GREIZ
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Landratsamt Greiz
Dr.-Rathenau-Platz 11
07973 Greiz
Eingang und Posteinwurf
über Weberstraße 1
Landratsamt Greiz – PF 1352 – 07962 Greiz
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An alle Einwohner
des Landkreises Greiz
Postanschrift:
PF 1352
07962 Greiz
Tel.: (03661) 876 - 0
Fax: (03661) 876 - 222
Mail: [email protected]
Internet:
http://www.landkreis-greiz.de
Auskunft erteilt
Sitz:
Herr Dr.Huster
Unser Aktenzeichen
(bitte bei allen Zuschriften angeben)
AIII-39-70/12/16/172/AV
Telefon
Fax
E-mail
Untere Höhlerreihe 4, 07937 Zeulenroda-Triebes
036628 – 5805 108
03661 – 876 77 108
[email protected]
Datum
2016-12-20
Bekämpfung der Geflügelpest
Anordnung von Maßnahmen gemäß § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V. mit § 38 Abs. 11 und
§ 6 Abs. 1 Nr. 11 Tiergesundheitsgesetz
Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises
Greiz folgende
Allgemeinverfügung
1. Die Durchführung von Märkten, Ausstellungen, Börsen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit
Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Art ist bis auf weiteres untersagt.
2
2. Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird
an diesem Tag wirksam.
Im Auftrag
Dr. Huster
Amtstierarzt
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu
30.000 € geahndet werden.