Das Jagdrecht NRW – Überblick und aktuelle Entwicklungen

Das Jagdrecht NRW
Überblick und aktuelle Entwicklungen
Rechtsanwältin und Notarin
Klaudia Hugenberg
Justitiarin des Landesjagdverbandes NRW,
Hermannstr. 57, 32756 Detmold
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Was hat sich geändert?
 Landesjagdgesetz vom 12. Mai 2015 – LJG-NRW
 Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO
LJG-NRW
 Landesjagdzeitenverordnung – LJZeitVO
 Jagdabgabeverordnung – JAbgVO
 Landesforstgesetz – LFoG
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Wann sind die Änderungen in Kraft getreten?
 Landesjagdgesetz am 28. Mai 2015
(Ausnahme: Verbot bleihaltiger
Büchsenmunition erst am 01.04.2016 bzw.
01.04.2018 bei Kleinkaliberpatronen)
 DVO LJG-NRW, LJZeitVO und JAbgVO
jeweils am 29. Mai 2015
 Landesforstgesetz am 28. Mai 2015
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Neue Zielvorgabe / „Präambel“ in § 1 Abs. 2 LJG :
eine Jagd, die Wild „aus vernünftigem Grund“ nutzt
 Aufgabe der Jagdgesetzgebung ist es, mit der Konturierung des
„Jagdwesens“ gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG abzugrenzen:
den Bereich der
legitimen
eigentumsrechtlich
geschützten
Jagdausübung
den Bereich des
strafrechtlich relevanten
Tötens von Tieren ohne
vernünftigen Grund im
Sinne des§ 17 TierSchG.
 So hat beispielsweise das OVG Schleswig-Holstein mit Urteil vom
12.8.2004 Az. 1 KN 27/03 ausgeführt „Ein naturschutzrechtlich
anzuerkennender vernünftiger Grund ist bei der Bejagung wilder und
nach Jagdrecht jagdbarer Tiere gegeben.“
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Ziel ist eine Jagd, die Wild „aus vernünftigem
Grund“ nutzt
 der nun kodifizierte Begriff des „vernünftigen Grundes“ bedeutet
Rechtsunsicherheit in der Jagdpraxis:
 Wer definiert den „vernünftigen Grund“, muss er mit einer Nutzung
und wenn ja mit welcher Nutzung zusammenhängen?
 Kann ein vernünftiger Grund im Sinne des§ 17 Abs. 1 TierSchG
verneint werden, obwohl alle Bestimmungen des Jagdgesetzes
eingehalten werden, mit der Folge, dass sich strafbar macht, wer
Wild z.B. in großer Menge oder „für die Tonne“ erlegt?
 Droht in gleicher Weise eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1
Nr. 5 TierSchG, weil die Tötung dann nicht mehr „im Rahmen
weidgerechter Ausübung der Jagd“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2
TierSchG stattfindet?
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Tierartenkatalog stark reduziert
 Nur noch 29 Tierarten unterliegen in NRW dem
Jagdrecht
 Haarwild: Wisent, Rotwild, Damwild, Sikawild,
Rehwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhasen,
Wildkaninchen, Steinmarder, Iltis, Hermelin, Dachs,
Fuchs, Waschbär, Marderhund,
Mink.
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Tierartenkatalog stark reduziert
 Federwild: Rebhuhn, Fasan, Wildtruthahn, Ringeltaube,
Grau-, Kanada- und Nilgans, Stockente, Rabenkrähen,
Elster, Höckerschwan, Waldschnepfe
Bsp. Herausnahme der Türkentaube: Eigentumsrechtlich
nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig:
 Herauslösung aus der privaten Eigentumsordnung dürfte
nur zulässig sein, wenn ein reales Nutzungsinteresse des Eigentümers
nicht mehr besteht oder die verfolgten Gemeinwohlziele bei
fortbestehendem Nutzungsinteresse nicht mehr durch Regelungen des
„Wie“ erreicht werden können.
 4.858 erlegte Türkentauben in 2009/2010 in NRW und der Schutz
vor Wildschäden und Seuchenübertragung stehen einer vermeintlichen
„Seltenheit“ bei einem unstreitigen Status „nicht gefährdet“ gegenüber! 7
Tierartenkatalog stark reduziert
 Konsequenz: Alle aus dem Wildkatalog herausgefallenen Tiere
unterliegen nur noch dem allgemeinen, besonderen oder strengen
Artenschutz!
 Daher: Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen
oder Aneignen (§ 1 Abs. 4 u. 5 BJG) für den
Jagdausübungsberechtigten verboten.
 Problem: tierschutzrechtliches Verschlechterungsverbot (Art. 20 a GG):
- - keine Wild- und Biotophege mehr, § 1 Abs. 2 BJG
- - keine Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen und
Leiden, § 22 a BJG, Wildfolge §29 LJG NRW
- kein Schutz über die „scharfe“ Schutznorm Wilderei, § 292 StGB
- Störungsverbot in Zufluchts-, Nist- und Brutstätten, §19 a BJagdG 8
Neue Jagd- und Schonzeiten
 ganzjährige Vollschonung für Waldschnepfe
bis Ende 2020 durch § 2 Nr. 1 LJZeitVO
(bislang auch in NRW Jagdzeit vom 16.10. bis 15.01.
nach§ 1 Abs. 1 Nr. 23 BJagdzeitenV)
Argument Gesetzgeber: „Waldschnepfe verbleibt im
Jagdrecht, da Hegemaßnahmen auf lange Sicht eine
Bestandsverbesserung erwarten lassen und sie
potentiell einer Nutzung unterliegt.“ Aber Vollschonung,
weil angeblich „selten“.
Feststellungsklage (§ 43 II VwGO) gegen die Vollschonung gegen das Land: Überschreitung der VO-Ermächtigung § 24
Abs. 1a LJG NW, denn letztere setzt tatbestandlich voraus, dass es aus
Gründen der Hege erforderlich ist, die Jagdzeit aufzuheben. Es fehlt aber
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an plausibler Begründung / jeglichem Nachweis der „Seltenheit“.
Schießleistungsnachweis
 Gemäß §§ 17 a Abs. 3 LJG , 34 DVO LJG ist
nun Voraussetzung für die Teilnahme an einer
Bewegungsjagd auf Schalenwild der Nachweis
einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter
als ein Jahr sein darf.
 Absatz 2:
„Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen
das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen
zugetrieben wird.“
 Es begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer in NRW
an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen
aktuellen Nachweis zu verfügen, § 55 Abs. 1 Nr. 9 LJG
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Schießleistungsnachweis
 Disziplinen: je drei Schüsse mit schwarzwildtauglichem Kaliber
- stehend freihändig – flüchtiger Überläufer
- stehend freihändig – lfd. Keiler angehalten
- sitzend aufgelegt – lfd. Keiler angehalten
 Mindesttrefferzahl:
-
50 von 90 Ringen (Schießstand)
5 von 9 Gesamttrefferpunkten (Schießkino)
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Schießleistungsnachweis
 Problem:
Gesetzgebungskompetenz des Landes?
- Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG ordnet das Recht der Jagdscheine dem
sogenannten „abweichungsfesten Kern“ der konkurrierenden
Gesetzgebung des Bundes zu.
- Der Bund regelt in § 15 BJG die persönlichen Voraussetzungen für
die Jagdausübung, nämlich die Jägerprüfungsinhalte einschließlich
der Schießleistungsanforderungen. Mit dem Prüfungszeugnis kann
der Jagdschein gelöst werden, der zur Jagdausübung in ganz
Deutschland berechtigt, wie aus§16 Abs. 3 BJG folgt
- Ein Jungjäger z.B. aus Hamburg kann nun in NRW nicht ohne
weiteres an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild teilnehmen !?
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Schießleistungsnachweis
- Allgemeine Feststellungsklage vor dem VG Arnsberg erhoben:
VG hält (Beschluss vom 23.05.16 Az. 8 K 3614/15) §17 a Abs. 3 S. 1
LJG für verfassungswidrig, hat das Verfahren ausgesetzt und im
Wege der sogenannten Richtervorlage nach Art. 100 GG die Frage
der Vereinbarkeit mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt
- Individualverfassungsbeschwerde am 11.5.2016 eingelegt (Art. 93
Abs. 1 Nr. 4 a GG); Beschwer für Jagdscheininhaber unmittelbar und
gegenwärtig; Subsidiaritätsgrundsatz: Vorabbefassung der
Fachgerichte zur Klärung der Tatsachen- und Rechtsgrundlagen hier
wohl nicht zumutbar, da reine verfassungsrechtliche Fragestellung; die
Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Aufklärung ist nicht ersichtlich
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Fangjagd
 Fangjagd darf nun nur von Revierjägern, best. Jagdaufsehern oder
von Personen ausgeübt werden, die an einem von MKULNV
anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben, §29 DVO
LJG.
ohne Kurs keine Fangjagd in NRW, obwohl der Bund in § 15
BJG als Jägerprüfungsinhalt auch den Jagdbetrieb abdeckt; Art. 72
Abs. 3 Nr. 1 GG greift auch hier, das Recht der Jagdscheine gehört
dem sogenannten „abweichungsfesten Kern“ an. Aus§ 1 Abs. 4BJG
folgt, wer den Jagdschein hat, darf
auch Wild fangen.
 Jede Falle ist mit einem
elektronischen Fangmeldesystem
auszustatten, Ausnahme: Funkloch
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Fangjagd
 Verbot der Totschlagfallen
Dem ist entgegenzuhalten: Das international renommierte Fur
Institute of Canada hat auf Initiative des Deutschen Jagdverbands
(DJV) das Eiabzugseisen (38 Zentimeter Bügelweite) und den
Kleinen Schwanenhals (46 Zentimeter Bügelweite) getestet und
kommt zu dem Ergebnis, dass diese Fallen die hohen
internationalen Standards für eine humane Fangjagd (AIHTS)
erfüllen. Dem Test lagen der Fang von Baum- und Fichtenmarder
zugrunde. Da der Steinmarder im AIHTS-Katalog (noch) nicht
geführt wird, bestätigt ein Gutachten des Thünen-Institut für
Waldökologie in Eberswalde, dass die Fangkriterien dieser beiden
Fallen ebenso auf Steinmarder übertragbar sind.
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bleifreie Büchsenmunition
 Seit 1. April 2016 generelles Verbot bleihaltiger
Büchsenmunition oder Flintenlaufgeschosse,
 bleihaltige Kleinkalibermunition (Kal. 5,6) hat noch
Übergangsfrist bis 31. März 2018,
 Munitionsrestbestände können danach nur auf dem
Schießstand oder in anderen Bundesländern
aufgebraucht werden,
 Besitz bleihaltiger Büchsenmunition bleibt auch
nach dem 1.4.2016 waffenrechtlich erlaubt,
 Verwendung bleihaltiger Schrotmunition wie bisher
zulässig, mit Ausnahme an und über Gewässern
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bleifreie Büchsenmunition
 Zu dieser Regelung sind zwei Individualverfassungsbeschwerden
am 11.05.16 und am 13.05.16 in Karlsruhe erhoben worden:
Die Streitfrage ist, ob Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG mit seiner
ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für
das Waffen- und Sprengstoffrecht anwendbar ist
oder ob nicht der Schwerpunkt der Verbotsregelung
eher das Jagdwesen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG)
betrifft, das die Länder abweichend regeln können,
indem munitionsrechtliche Vorgaben für die
Jagdausübung erlassen; waffenrechtlich bleibt die
Bleimunition immerhin zulässig
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Neue Jagdverbote
 Verbot der Verwendung elektrischen Stroms zum Anlocken von
Wild, so ist auch ein batteriebetriebenes Taubenkarussell nicht mehr
erlaubt. Ein mechanisch betriebenes Karussell wäre statthaft.
Verbot mit den grundrechtlichen Freiheitsrechten Art. 2 Abs. 1, Art. 14
GG, Art. 4 Abs. 1 LVerf. NRW sowie Art. 12 GG vereinbar?
verfassungsrechtliche Grundregel ist hier verletzt: nicht die
Freiheitsausübung, sondern deren gesetzliche Beschränkung ist zu
rechtfertigen; eine Rechtfertigung steht weder im Gesetz noch in der
Gesetzesbegründung! Willkürliches Verbot ? Auch hierzu am
11.05.2016 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben
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Neue Jagdverbote
 Generelles Katzenabschussverbot, Verstöße
können als OWi gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 LJG oder
als Straftat gem. § 17 TierSchG geahndet werden
Achtung: Jagdscheinverlust droht! Gefangene
Katzen sind beim örtlichen Ordnungsamt
(Fundbehörde) abzugeben.
Vgl. Beschluss (Einstweilige Anordnung) VG Münster
Az 1 L 1290/15; bestätigt durch Beschluss des
OVG NRW vom 01.08.2016 Az 5 B 1265/15
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Kirren von Schwarzwild, §28 DVO LJG
Das Kirren von Schwarzwild ist weiterhin
ganzjährig erlaubt, maximale Kirrmenge je
Kirrstelle ½ Liter, max. 1 Kirrstelle je
angefangene 100 ha Jagdfläche, Kirrstellen sind
zuvor der Unteren Jagdbehörde anzumelden:
 „unter Beifügung eines Lageplanes im
Maßstab von 1:5.000 oder 1:10.000 und im
WGS 84 Koordinatensystem nach Längenund Breitengrad jeweils in Grad und
Bogenminuten mit drei Dezimalstellen“.
Eingriffe in Eigentums- und Handlungsfreiheit
durch hinreichend tragfähige Gemeinwohlgründe
legitimiert?
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Sonstige wichtige Neuerungen
 Mindestpachtdauer für Hoch- und Niederwildreviere von 9 auf 5 Jahre
reduziert;
offener Widerspruch zu dem vom Landesgesetzgeber
selbst gesetzten Anspruch, „einen Paradigmenwechsel hin zur
Nachhaltigkeit ein(zu)leiten…“
 Der KFZ-Führer hat einen Wildunfall mit Schalenwild unverzüglich einer
Polizeidienststelle anzuzeigen, er begeht
sonst eine Owi nach
§ 55 Abs. 2 Nr. 4b
LJG NW.
Kompetenz des
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Landesgesetzgebers ?
Sonstige wichtige Neuerungen
 Jagdbeschränkungen und Jagdverbote
jetzt nicht nur in Naturschutzgebieten, sondern auch in
Vogelschutzgebieten (VS-Gebieten) und Flora-Fauna-HabitatGebieten (FFH-Gebieten) durch Naturschutzbehörden möglich, wobei sich Art und Umfang
nach dem jeweiligen Schutzzweck
zu richten haben.
Landesnaturschutzgesetz !?
- Wildnisentwicklungsgebiete
- Fehlende Unberührtheitsklausel für die
ordnungsgemäße Jagdausübung
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Sonstige wichtige Neuerungen
 Anmeldefristen für Wild- und Jagdschäden von einer auf zwei Wochen
ab Kenntnis oder Möglichkeit zur Kenntnisnahme verlängert.
Problem: Gesetzgebungskompetenz des Landes insoweit?
-
Recht der Wildschadenshaftung historisch dem BGB zugeordnet (§
835 a. F. BGB), auch derzeitige BGH-Rechtsprechung (4.3.10 Az. III
ZR 233/09) spricht für abweichungsfeste Gesetzgebungsbefugnis des
Bundes ?
- oder Teil des Jagdwesens nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 28 GG, womit Länder abweichen
dürften?
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Sonstige wichtige Neuerungen
 Forstrechtliches Betretungsverbot auf Ansitzeinrichtungen beschränkt,
sonstige jagdliche Einrichtungen, z. B. Wildäcker, Kirrungen,
Fangplätze etc. dürfen jetzt betreten werden.
Arg. des Gesetzgebers: Waldbesucher könnten sie nicht als solche
erkennen, deswegen liefen Betretungsverbote leer und zufällig als
verbotswidrig erkannte und betretene Kirrungen würden zu
Gegenanzeigen führen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 LJG NW). Diese seien
unhaltbar und erschweren anlassbezogene Kontrollen der Behörden, die
auch auf Hinweise der Bevölkerung angewiesen seien. (??)
 Reduzierung der Höhe der Jagdabgabe wurde ebenso abgelehnt wie
eine Mitwirkung der Jägerschaft bei der Entscheidung über die konkrete
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Mittelverwendung.
 Volksinitiative (neben Volksbegehren, Volksentscheid seit dem
30.12.2011 erleichtert)
Ziel:
Befassung des Landtags mit einem politischen Sachthema oder
Gesetzentwurf
Voraussetzung:
Unterzeichnung durch mindestens 0,5 Prozent der stimmberechtigten
Deutschen in NRW (ca. 66.000 Unterschriften).
Am 6.10.2016 erfolgte die Übergabe von rund 120.000 Unterschriften
an die Landtagspräsidentin; Gelegenheit zur Darstellung der
Kritikpunkte im zuständigen Ausschuss im Januar 2017 und
Befassung des Plenums im Februar /März 2017
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
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