Baustellen Wr. Neustadt-Seebenstein 2017

ALLGEMEINE Aviso-Information für den Baustellenbereich
A2/Wr. Neustadt-Seebenstein zwischen km 45,000 und km
54,800 für 2017:
[Stand: 20161219; Vorbehaltlich projekt- und baustellenbedingter Änderungen!]
A2 RFB Graz 2017:
Ab voraussichtlich 13. Februar bis 9. Mai 2017
Für den Bereich beginnend vor KN Wr. Neustadt auf ca. 1,5km Länge:
 Breiteneinschränkung = max. 5,50m
 SOTRA ab Breite 5,51m = ABLEHNUNG;
Zusätzliche Auflagen für Durchführung:
 SOTRA größer 44t und größer 2,90m Breite müssen im Baustellenbereich
äußerst links (d.h. über Spurführung mit Verschwenk auf die Gegenfahrbahn)
geführt werden
 SOTRA ab 70to Gewicht müssen im Baustellenbereich (verschwenkte Fahrbahn)
über die Brücke A2.46 in der Fahrtrichtungsmitte geführt werden.
Ab voraussichtlich 9. Mai 2017 bis Ende Oktober (unterbrochen durch Phase
2b/“Insel“)
Für den Bereich beginnend vor KN Wr.Neustadt bis Kn.Seebenstein:
 Breiteneinschränkung = max. 5,50m (Keine Mindestladehöhe bis 5,5m Breite)
 SOTRA ab 5,51m = mit Mindestladehöhe 1,30m (Durchfahrtsregelung in 2 Nächten
gleich wie 2016)
 SOTRA ab Breite 6,51m = ABLEHNUNG
Zusätzliche Auflagen für Durchführung:
 SOTRA müssen auf der Hauptfahrbahn im Brückenbereich (A2.48 u. 50) die
zweite Spur nutzen
Phase 2b/“Insel“ für ca. 4 Wochen von voraussichtlich 17.07. bis 15.08.2017
Für den Bereich KN Wr.Neustadt bis KN Seebenstein:
Grundsätzlich  Regelung wie bereits 2016
( AUFLAGENTEXT und Durchfahrtsregelungen in 2 Nächten wie bisher)

Sotra mit Breite bis max. 3,25 m = keine Einschränkungen.
Teilablehnung für SOTRA mit den Abmessungen:

Breite von 3,26 m bis max. 4,50 m,

Mindestladehöhe = 1,30 m
Ablehnung für SOTRA mit den Abmessungen

SOTRA ab Breite 4,51 m = Ablehnung
Eine ev. benötigte Umleitungsstrecke in Phase 2b/“Insel“ ist individuell bei Antragsstellung zu
klären!
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Auf- und Abfahrten KN Wiener Neustadt:
Ab voraussichtlich 13. Februar bis 9. Mai 2017:
 Auffahrt auf A2 RFB Graz (aus allen Relationen kommend) = Keine Einschränkungen
bis 5,50m
 Abfahrt auf B17/S4 von Wien kommend = max. 2,90m Breite
Ab voraussichtlich 9. Mai 2017 bis Ende Oktober:
 Auffahrt auf A2 RFB Graz (aus allen Relationen kommend) = max. Breite 3,25m
 Abfahrt auf B17/S4 von Wien kommend = max. 2,90m Breite
Fahrtzeit-Einschränkung
(Nur für RFB Graz für den gesamten Baustellenzeitraum von voraussichtlich 13.02.
bis Ende Oktober 2017):
Für Sotra ab 3,51 m Breite KEINE Fahrt im Baustellenbereich jeweils von
Montag bis Donnerstag von 16:00 bis 20:00 Uhr; am Freitag von 12:00 bis 20:00
Uhr.
Spezielle Durchfahrtsregelung (wenn extra im Bescheid angeführt):
In Abhängigkeit von den einzelnen Bauphasen wird SOTRA in ihren jeweiligen Bescheiden
im Rahmen der Baustellenauflagen auch die Möglichkeit zu einer speziellen
Baustellendurchfahrt erteilt.
Ist eine solche Regelung in einem SOTRA-Bescheid angeführt, kann ein Transport unter
Einhaltung der in der Auflage genannten Transport-Abmessungen während der
Baustellendauer (nach Ende der Einrichtungsphase) jede Woche ausschließlich in den
Nächten von
 Dienstag auf Mittwoch im Zeitraum von 23:00 bis 03:00 Uhr
 Donnerstag auf Freitag im Zeitraum von 23:00 bis 03:00 Uhr
nach verpflichtender schriftlicher Anmeldung 24h vor Durchfahrt bei den zuständigen
Stellen durch die A2 im Baustellenbereich geführt werden.
Die Anmeldung hat per e-mail an [email protected] mit einem
extra dafür ausgefüllten SOTRA-Standard-Anmeldeformular mit dem Betreff „Baustelle
A2 Wr. Neustadt – Grimmenstein“ unter Angabe der geplanten Durchfahrtszeit zu
erfolgen.
Im Zuge der Anmeldung sind allfällige baustellenbedingte Einschränkungen abzuklären.
Bei Beschädigung von Straßenausrüstungen bzw. Baustelleneinrichtungen ist sofort der
Kontakt zur zuständigen regionalen VMZ Plabutsch (Telefon: +43 50 108 36000) und zur
Örtlichen Bauaufsicht herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Ev.
entstehende Kosten/Schäden gehen zu Lasten des Verursachers.
Die angeführten Zeiten und Modalitäten könnten durch die ASFINAG bei Bedarf
(Erfordernisse der Baustelle, erhöhtes Verkehrsaufkommen, Störung des Verkehrsflusses,
etc.) abgeändert werden und gelten im Rahmen der im Bescheid vorgeschriebenen
Fahrzeiten.
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