ALLGEMEINE Aviso-Information für den Baustellenbereich A2/Wr. Neustadt-Seebenstein zwischen km 45,000 und km 54,800 für 2017: [Stand: 20161219; Vorbehaltlich projekt- und baustellenbedingter Änderungen!] A2 RFB Graz 2017: Ab voraussichtlich 13. Februar bis 9. Mai 2017 Für den Bereich beginnend vor KN Wr. Neustadt auf ca. 1,5km Länge: Breiteneinschränkung = max. 5,50m SOTRA ab Breite 5,51m = ABLEHNUNG; Zusätzliche Auflagen für Durchführung: SOTRA größer 44t und größer 2,90m Breite müssen im Baustellenbereich äußerst links (d.h. über Spurführung mit Verschwenk auf die Gegenfahrbahn) geführt werden SOTRA ab 70to Gewicht müssen im Baustellenbereich (verschwenkte Fahrbahn) über die Brücke A2.46 in der Fahrtrichtungsmitte geführt werden. Ab voraussichtlich 9. Mai 2017 bis Ende Oktober (unterbrochen durch Phase 2b/“Insel“) Für den Bereich beginnend vor KN Wr.Neustadt bis Kn.Seebenstein: Breiteneinschränkung = max. 5,50m (Keine Mindestladehöhe bis 5,5m Breite) SOTRA ab 5,51m = mit Mindestladehöhe 1,30m (Durchfahrtsregelung in 2 Nächten gleich wie 2016) SOTRA ab Breite 6,51m = ABLEHNUNG Zusätzliche Auflagen für Durchführung: SOTRA müssen auf der Hauptfahrbahn im Brückenbereich (A2.48 u. 50) die zweite Spur nutzen Phase 2b/“Insel“ für ca. 4 Wochen von voraussichtlich 17.07. bis 15.08.2017 Für den Bereich KN Wr.Neustadt bis KN Seebenstein: Grundsätzlich Regelung wie bereits 2016 ( AUFLAGENTEXT und Durchfahrtsregelungen in 2 Nächten wie bisher) Sotra mit Breite bis max. 3,25 m = keine Einschränkungen. Teilablehnung für SOTRA mit den Abmessungen: Breite von 3,26 m bis max. 4,50 m, Mindestladehöhe = 1,30 m Ablehnung für SOTRA mit den Abmessungen SOTRA ab Breite 4,51 m = Ablehnung Eine ev. benötigte Umleitungsstrecke in Phase 2b/“Insel“ ist individuell bei Antragsstellung zu klären! Seite 1 von 2 Auf- und Abfahrten KN Wiener Neustadt: Ab voraussichtlich 13. Februar bis 9. Mai 2017: Auffahrt auf A2 RFB Graz (aus allen Relationen kommend) = Keine Einschränkungen bis 5,50m Abfahrt auf B17/S4 von Wien kommend = max. 2,90m Breite Ab voraussichtlich 9. Mai 2017 bis Ende Oktober: Auffahrt auf A2 RFB Graz (aus allen Relationen kommend) = max. Breite 3,25m Abfahrt auf B17/S4 von Wien kommend = max. 2,90m Breite Fahrtzeit-Einschränkung (Nur für RFB Graz für den gesamten Baustellenzeitraum von voraussichtlich 13.02. bis Ende Oktober 2017): Für Sotra ab 3,51 m Breite KEINE Fahrt im Baustellenbereich jeweils von Montag bis Donnerstag von 16:00 bis 20:00 Uhr; am Freitag von 12:00 bis 20:00 Uhr. Spezielle Durchfahrtsregelung (wenn extra im Bescheid angeführt): In Abhängigkeit von den einzelnen Bauphasen wird SOTRA in ihren jeweiligen Bescheiden im Rahmen der Baustellenauflagen auch die Möglichkeit zu einer speziellen Baustellendurchfahrt erteilt. Ist eine solche Regelung in einem SOTRA-Bescheid angeführt, kann ein Transport unter Einhaltung der in der Auflage genannten Transport-Abmessungen während der Baustellendauer (nach Ende der Einrichtungsphase) jede Woche ausschließlich in den Nächten von Dienstag auf Mittwoch im Zeitraum von 23:00 bis 03:00 Uhr Donnerstag auf Freitag im Zeitraum von 23:00 bis 03:00 Uhr nach verpflichtender schriftlicher Anmeldung 24h vor Durchfahrt bei den zuständigen Stellen durch die A2 im Baustellenbereich geführt werden. Die Anmeldung hat per e-mail an [email protected] mit einem extra dafür ausgefüllten SOTRA-Standard-Anmeldeformular mit dem Betreff „Baustelle A2 Wr. Neustadt – Grimmenstein“ unter Angabe der geplanten Durchfahrtszeit zu erfolgen. Im Zuge der Anmeldung sind allfällige baustellenbedingte Einschränkungen abzuklären. Bei Beschädigung von Straßenausrüstungen bzw. Baustelleneinrichtungen ist sofort der Kontakt zur zuständigen regionalen VMZ Plabutsch (Telefon: +43 50 108 36000) und zur Örtlichen Bauaufsicht herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Ev. entstehende Kosten/Schäden gehen zu Lasten des Verursachers. Die angeführten Zeiten und Modalitäten könnten durch die ASFINAG bei Bedarf (Erfordernisse der Baustelle, erhöhtes Verkehrsaufkommen, Störung des Verkehrsflusses, etc.) abgeändert werden und gelten im Rahmen der im Bescheid vorgeschriebenen Fahrzeiten. Seite 2 von 2
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