Zum Stand Dezember 2016 finden Sie Antworten zum Thema 1.

Todesfall in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Es sind keine Angehörigen
vorhanden.
Frage: Wenn ein/e abWG-Mieter/in einen gesetzlichen Betreuer hat und verstirbt, dann legt
der Betreuer am Todestag die Hände in den Schoß und hat keinen Auftrag mehr. Wenn jetztwie immer wieder der Fall - keine Erben bekannt sind, dann muss beim Nachlassgericht ein
Antrag auf Erbenermittlung gestellt werden. Das dauert lang.
 In der Zwischenzeit wird aber das Konto gesperrt, die Miete kann nicht eingezogen
werde, das Zimmer ist nicht leer usw.
 Für die WG insgesamt eine ungute Situation.
 Juristisch ist hier alles ziemlich einfach. Es ist eher eine Frage der Praxis: was macht
man da?
Die Antworten geben die Meinung und/oder die Erfahrung der abWG-Expertinnen und
Experten wieder. Sie sind weder rechtlich geprüft noch wird damit der Anspruch auf
Vollständigkeit erhoben!!
Antworten:
… wir hatten diesen Fall im letzten Jahr zweimal – einmal eine Vermögende Dame – hier hat
das Nachlassgericht sofort agiert um das Vermögen verwalten zu lassen und ein
Nachlasspfleger hat das Ganze „abgewickelt“.
Eine zweite Dame ohne Vermögen – hier hat das Nachlassgericht 3,5 Monate gebraucht um
zu entscheiden, dass es aufgrund mangelnden Vermögens keinen Nachlasspfleger geben
wird. Als die Hausverwaltung dieses schriftlich bekommen hatte – konnte sie auf eigene
Kosten das Zimmer räumen lassen. Dass wir als ambulanter Dienst bis zur endgültigen
Räumung des Zimmers 4 Monate keine Person aufnehmen konnten und daher auch keine
Leistungen abrechnen konnten hat uns neben den anderen Ausfällen ein erhebliches Defizit
bereitet und bei den Angehörigen die Stimmung so verändert, dass sie in Zukunft nicht mehr
bereit sind – Mieterinteressenten mit nur einem rechtlichen Betreuer aufzunehmen. So sieht
die praktische Lösung aus.
… In so einem Fall ziehen wir sofort die ausstehende Miete ein bevor das Nachlassgericht
das Konto sperrt. Wir lassen einen unserer Mitarbeiter das Zimmer räumen und lagern die
Möbel derweil im Keller. Dann vermieten wir das Zimmer neu.
…. Damit der Vermieter selbst rechtlich sauber handlungsfähig ist nach dem Eintritt des
Todesfalls ist ein Passus im Mietvertrag hilfreich/unabdingbar; dieser könnte so lauten:
„Der Mieter ist verpflichtet, für den Todesfall eine Person zu bestimmen, welche die
Räumlichkeiten binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todesfalls räumt, besenrein hinterlässt
und mit sämtlichen Schlüsseln zurückgibt.
Ergänzt werden kann das dann durch eine eigenständige Vereinbarung mit dem Betreuer, in
der z. B. die Einlagerung des Hausrats geregelt wird.
AKTION: FRAG DOCH MAL DIE EXPERTEN
Ist dem Vermieter niemand bekannt, der die Angelegenheiten regeln kann und will, ist das
Nachlassgericht anzugehen mit der Bitte um Klärung.
Das kann bei Bestellung eines Nachlassverwalters innerhalb von 1 bis 2 Wochen zu einer
Rückmeldung über den bestellten Verwalter führen; das kann aber auch mehr als ein Jahr
dauern, wenn das Gericht nach Erben suchen muss und die Parteien streitig miteinander
sind (oder auch das evtl. Erbe ablehnen).
Wenn sich nach dem Tod im Umfeld des Verstorbenen niemand engagiert, räumen wir das
Zimmer selbst leer und richten es für die weitere Vermietung her (in den Keller, es könnte
aber auch in ein externes, mit Kosten verbundenes, Lager genutzt werden). Die Kosten für
ein externes Lager übersteigen sehr schnell die Kaution, die ja auch für die Renovierung des
Zimmers verwendet wird. Bis jetzt haben wir noch nie ein Lager extern benutzt.
… Unsere Angehörige haben mit den gesetzlichen Betreuern folgenden Passus in die
Vereinbarung zum Gremium eingefügt:
Freimachen der Räumlichkeiten
Der Mieter ist verpflichtet, für den Todesfall eine Person zu bestimmen, welche die
Räumlichkeiten binnen 10 Tage nach Eintritt des Todesfalls räumt und zur Weitervermietung
freimacht und die Räume beim Vermieter schriftlich zur Räumung und Verwertung durch den
Vermieter freigibt. Andernfalls verpflichtet sich der Mieter über den Tod hinaus, die Kosten
für die Räumung und Unterstellung der Möbel für drei Monate und deren eventuellen
anschließenden Verwertung zu übernehmen.
Dies hat bisher funktioniert. Meistens hat der gesetzliche Betreuer dann noch diese Rolle
übernommen. Somit konnten zu mindestens die Möbel erstmal im Keller verräumt werden
und die Zimmer zur Vermietung frei gegeben werden.
AKTION: FRAG DOCH MAL DIE EXPERTEN