Todesfall in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Es sind keine Angehörigen vorhanden. Frage: Wenn ein/e abWG-Mieter/in einen gesetzlichen Betreuer hat und verstirbt, dann legt der Betreuer am Todestag die Hände in den Schoß und hat keinen Auftrag mehr. Wenn jetztwie immer wieder der Fall - keine Erben bekannt sind, dann muss beim Nachlassgericht ein Antrag auf Erbenermittlung gestellt werden. Das dauert lang. In der Zwischenzeit wird aber das Konto gesperrt, die Miete kann nicht eingezogen werde, das Zimmer ist nicht leer usw. Für die WG insgesamt eine ungute Situation. Juristisch ist hier alles ziemlich einfach. Es ist eher eine Frage der Praxis: was macht man da? Die Antworten geben die Meinung und/oder die Erfahrung der abWG-Expertinnen und Experten wieder. Sie sind weder rechtlich geprüft noch wird damit der Anspruch auf Vollständigkeit erhoben!! Antworten: … wir hatten diesen Fall im letzten Jahr zweimal – einmal eine Vermögende Dame – hier hat das Nachlassgericht sofort agiert um das Vermögen verwalten zu lassen und ein Nachlasspfleger hat das Ganze „abgewickelt“. Eine zweite Dame ohne Vermögen – hier hat das Nachlassgericht 3,5 Monate gebraucht um zu entscheiden, dass es aufgrund mangelnden Vermögens keinen Nachlasspfleger geben wird. Als die Hausverwaltung dieses schriftlich bekommen hatte – konnte sie auf eigene Kosten das Zimmer räumen lassen. Dass wir als ambulanter Dienst bis zur endgültigen Räumung des Zimmers 4 Monate keine Person aufnehmen konnten und daher auch keine Leistungen abrechnen konnten hat uns neben den anderen Ausfällen ein erhebliches Defizit bereitet und bei den Angehörigen die Stimmung so verändert, dass sie in Zukunft nicht mehr bereit sind – Mieterinteressenten mit nur einem rechtlichen Betreuer aufzunehmen. So sieht die praktische Lösung aus. … In so einem Fall ziehen wir sofort die ausstehende Miete ein bevor das Nachlassgericht das Konto sperrt. Wir lassen einen unserer Mitarbeiter das Zimmer räumen und lagern die Möbel derweil im Keller. Dann vermieten wir das Zimmer neu. …. Damit der Vermieter selbst rechtlich sauber handlungsfähig ist nach dem Eintritt des Todesfalls ist ein Passus im Mietvertrag hilfreich/unabdingbar; dieser könnte so lauten: „Der Mieter ist verpflichtet, für den Todesfall eine Person zu bestimmen, welche die Räumlichkeiten binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todesfalls räumt, besenrein hinterlässt und mit sämtlichen Schlüsseln zurückgibt. Ergänzt werden kann das dann durch eine eigenständige Vereinbarung mit dem Betreuer, in der z. B. die Einlagerung des Hausrats geregelt wird. AKTION: FRAG DOCH MAL DIE EXPERTEN Ist dem Vermieter niemand bekannt, der die Angelegenheiten regeln kann und will, ist das Nachlassgericht anzugehen mit der Bitte um Klärung. Das kann bei Bestellung eines Nachlassverwalters innerhalb von 1 bis 2 Wochen zu einer Rückmeldung über den bestellten Verwalter führen; das kann aber auch mehr als ein Jahr dauern, wenn das Gericht nach Erben suchen muss und die Parteien streitig miteinander sind (oder auch das evtl. Erbe ablehnen). Wenn sich nach dem Tod im Umfeld des Verstorbenen niemand engagiert, räumen wir das Zimmer selbst leer und richten es für die weitere Vermietung her (in den Keller, es könnte aber auch in ein externes, mit Kosten verbundenes, Lager genutzt werden). Die Kosten für ein externes Lager übersteigen sehr schnell die Kaution, die ja auch für die Renovierung des Zimmers verwendet wird. Bis jetzt haben wir noch nie ein Lager extern benutzt. … Unsere Angehörige haben mit den gesetzlichen Betreuern folgenden Passus in die Vereinbarung zum Gremium eingefügt: Freimachen der Räumlichkeiten Der Mieter ist verpflichtet, für den Todesfall eine Person zu bestimmen, welche die Räumlichkeiten binnen 10 Tage nach Eintritt des Todesfalls räumt und zur Weitervermietung freimacht und die Räume beim Vermieter schriftlich zur Räumung und Verwertung durch den Vermieter freigibt. Andernfalls verpflichtet sich der Mieter über den Tod hinaus, die Kosten für die Räumung und Unterstellung der Möbel für drei Monate und deren eventuellen anschließenden Verwertung zu übernehmen. Dies hat bisher funktioniert. Meistens hat der gesetzliche Betreuer dann noch diese Rolle übernommen. Somit konnten zu mindestens die Möbel erstmal im Keller verräumt werden und die Zimmer zur Vermietung frei gegeben werden. AKTION: FRAG DOCH MAL DIE EXPERTEN
© Copyright 2024 ExpyDoc