21 | ExportManager | Liefern Ausgabe 10 | 14. Dezember 2016 Aktuelle Rechtsänderungen in der Exportkontrolle Corinna Tamminga Beraterin für Zoll und Außenwirtschaft, dbh Logistics IT AG Die rechtskonforme Anwendung aller Vorgaben im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht setzt voraus, dass die regelmäßigen Änderungen in diesem Rechtsgebiet in der Exportabwicklung Berücksichtigung finden. Dazu müssen u.a. die richtigen Waren nummern verwendet, Dual-Use-Listen und Lizenzierungspflichten geprüft und Endverbleibserklärungen beschafft werden. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über wichtige aktuelle Änderungen. [email protected] Statistische Warennummer – Basis der Ausfuhrgeschäftsprüfung Zum 01. Januar jeden Jahres ändern sich die Warennummern. Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat die Ände rungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik im Internet bekanntgegeben. Das Warenverzeichnis 2017 und die Änderungen zum 01. Januar Anhang I EG-Dual-Use-Verordnung © kayros/iStock/Thinkstock/Getty Images Waren werden weltweit nach ihrer tech nischen Beschaffenheit tarifiert und erhalten eine entsprechende Statistische Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand dieser Warennummer werden alle Ausfuhrverbote und -beschränkungen und die jeweils erforderlichen nationalen und europäischen Dokumente (z. B. Y901) für eine Ware festgelegt. Somit ist es wesentlich, dass rechtliche Änderungen sofort in der täglichen Unternehmens praxis Anwendung finden und entspre chende Verfahrensanweisungen geän dert werden, um ein rechtskonformes Handeln sicherzustellen. Gerade im elektronischen Zollsystem hat eine falsche Warennummer oft weitreichende Folgen. bislang genutzte Warennummer 2017 noch besteht, die Ware aber einer ande ren Nummer zugeordnet werden muss. Gerade im elektronischen Zollsystem hat eine falsche Warennummer oft umfassende Folgen. 2017 sind in einer ausführlichen und praktischen Information mit Gegenüber stellung der alten und der geänderten Warennummern HIER dargestellt. ders betroffen sind Warennummern aus den Kapiteln 3, 28, 29, 44, 84, 85, 87. Die einzig neue Warenposition im HS 2017 ist 9620 (Stative und Selfiesticks). Insbesondere durch die Änderungen im Harmonisierten System (HS), der interna tionalen Grundlage für das Warenver zeichnis für die Außenhandelsstatistik, ergeben sich viele Anpassungen. Beson Da sich insbesondere in diesem Jahr zahl reiche inhaltliche Änderungen ergeben, ist ein reiner Vergleich der Waren nummern leider nicht ausreichend. So kann es durchaus möglich sein, dass die Die Exportkontrolle richtet sich außer auf Waffen- und Rüstungsgüter auch auf Industriegüter, wenn diese zur Herstel lung von Rüstungsgütern verwendet wer den können. Durch das Angebot zivil nutzbarer Güter wird der Hersteller von der reinen Lieferung von Rüstungsgütern unabhängig. Doch die parallele Beliefe rung militärischer und ziviler Kunden stellt langfristig eine wesentlich größere Gefahr dar als die reine Rüstungsproduk tion. Daher ist die Kontrolle der Dual-UseGüter ein wesentlicher Bestandteil des Exportkontrollrechts. Hierbei handelt es sich um Güter die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können. In der Regel werden diese Waren für zivile Zwecke genutzt, wenn sie aber besondere technische Para meter aufweisen oder besonders kon struiert sind, ist auch eine militärische Nutzung möglich. ➤ Zu prüfen sind die deutsche Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B und die Dual-Use-VO (EG) Nr. 428/2009 auf die militärische Nutzbarkeit des Artikels aufgrund der auf geführten technischen Parameter. Die EU aktualisiert in regelmäßigen Abständen Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung. Die letzte Aktualisierung dieses Anhangs ist durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 am 16. November 2016 in Kraft getreten. Die Änderungen resultieren aus Vereinbarungen der internationalen Exportkontrollregime und der sprach lichen Überarbeitung einiger Listennum mern. Exporteure müssen sich mit den Ände rungen vertraut machen und ggf. ent sprechende Anpassungen im Warenwirt schaftssystem vornehmen. Das Bundes amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zur Arbeitserleichterung einen unverbindlichen Überblick über die Ände rungen HIER veröffentlicht. Inhaltlich sind folgende Änderungen bzw. Differenzierungen in Kategorie 5, Position 5A002 (Systeme für Informationssicherheit) hervorzuheben Bisherige Position Neue Position 5A002a2 5A004a 5A002a4 5A003b 5A002a5 5A002e 5A002a6 5A002d 5A002a8 5A003a 5A002a9 5A002c Ausgabe 10 | 14. Dezember 2016 Auswirkung auf ATLAS-Ausfuhr Diese Rechtsänderung hat auch Auswir kungen auf die elektronische Abschrei bung genehmigungspflichtiger Aus fuhren im IT-Verfahren ATLAS bei der Anmeldung von Ausfuhrgenehmigun gen, die vor dieser Rechtsänderung erteilt wurden und die Ausfuhr von Gütern für bestimmte Güterlistennummern gestatten. Die Güterlistennummern kön nen der ATLAS-Info 4458/16 entnommen werden. Das BAFA verzichtet bei bereits erteilten Genehmigungen auf eine Anpassung an die neue Rechtslage. Ausfuhrgenehmi gungen, die Güter der vorgenannten Güterlistennummern des Anhangs I ent halten, behalten ihre Gültigkeit. Um eine reibungslose Anmeldung der Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhrabfer tigung zu gewährleisten, wird folgende Übergangsregelung getroffen: Zur Anmeldung und Abschreibung einer nach alter Rechtslage erteilten Ausfuhrge nehmigung in ATLAS-Ausfuhr ist es erfor derlich, im Feld „Detail“ die alte, bis zur Rechtsänderung geltende Güterlisten nummer einzutragen und im Feld „Zusatz“ die neue, ab der Rechtsänderung geltende Güterlistennummer anzugeben. Diese Regelung gilt nur für in der Ausfuhr genehmigung genannte Güter, die inhalt lich unverändert nunmehr unter einer anderen Güterlistennummer erfasst sind. Güter, die im Zuge der Rechtsänderung neu in den Anhang I der EG-Dual-Use-VO aufgenommen wurden, unterliegen ab Inkrafttreten der Verordnung einer Genehmigungspflicht. Anti-Folter-Verordnung Der Europäische Rat hat eine geänderte Verordnung über Güter, die zur Vollstre ckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, verabschie det. Damit wird die Verordnung 1236/2005 geändert, die die Aus- und die Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern ver bietet, die ausschließlich zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwen det werden können. Diese Güter sind in Anhang II der Verordnung aufgelistet. Für die Ausfuhr von Ausrüstungsgegen ständen/Gütern, die für die genannten Zwecke, aber auch für legitime Zwecke verwendet werden können, sind nach der Verordnung spezielle Lizenzen erforder lich. Diese Güter werden einer Einzelfall prüfung unterzogen und sind in den Anhängen III und IIIa der Verordnung auf geführt. Mit der neuen Verordnung werden die geltenden Regeln für Ausfuhrkontrollen geändert und neue Kontrollen für Ver mittlungstätigkeiten und technische Hilfe eingeführt; zudem wird Werbung für bestimmte Güter verboten und die Defini tion des Begriffs „andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behand lung oder Strafe“ angepasst. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Aus fuhren aus der EU zu Menschenrechtsver letzungen in Drittländern beitragen. Iran: Endverbleibserklärung „EVE Anhang I“ aktualisiert Das BAFA hat die international abge stimmte Ausfüllanleitung zur Endver bleibserklärung „EVE Anhang I“ für Aus fuhren in den Iran aktualisiert. Die Endverbleibserklärung „EVE-Anhang I“ ist bei Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 einzu reichen. Es ist zu beachten, dass diese End verbleibserklärung auch bei vorüberge henden Ausfuhren in den Iran (z. B. Messe) abzugeben ist. Die Endverbleibserklärung muss auf dem Briefbogen der zuständigen staatlichen Stelle im Iran abgegeben wer den und sowohl von dem Endverwender der Güter in Section E als auch in Section F von der zuständigen Stelle im Iran unter zeichnet werden. Welche staatliche Stelle im Iran zuständig ist, hängt von der beabsichtigten Endver wendung des Guts ab. Bei einer Verwen dung im iranischen Nuklearprogramm ist die Endverbleibserklärung von der Ato mic Energy Organization of Iran (AEOI) zu unterzeichnen. Bei sonstigen Endverwen dungen ist die Endverbleibserklärung vom Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran zu unterzeichnen. ➤ 22 | ExportManager | Liefern
© Copyright 2024 ExpyDoc