Aktuelle Rechtsänderungen in der Exportkontrolle

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Ausgabe 10 | 14. Dezember 2016
Aktuelle Rechtsänderungen in der Exportkontrolle
Corinna Tamminga
Beraterin für Zoll
und Außenwirtschaft,
dbh Logistics IT AG
Die rechtskonforme Anwendung aller Vorgaben im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht setzt voraus, dass die regelmäßigen
­Änderungen in diesem Rechtsgebiet in der Exportabwicklung Berücksichtigung finden. Dazu müssen u.a. die richtigen Waren­
nummern verwendet, Dual-Use-Listen und Lizenzierungspflichten geprüft und Endverbleibserklärungen beschafft werden.
Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über wichtige aktuelle Änderungen.
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Statistische Warennummer –
Basis der Ausfuhrgeschäftsprüfung
Zum 01. Januar jeden Jahres ändern sich
die Warennummern. Das Statistische
Bundesamt in Wiesbaden hat die Ände­
rungen des Warenverzeichnisses für
die Außenhandelsstatistik im Internet
bekanntgegeben. Das Warenverzeichnis
2017 und die Änderungen zum 01. Januar
Anhang I EG-Dual-Use-Verordnung
© kayros/iStock/Thinkstock/Getty Images
Waren werden weltweit nach ihrer tech­
nischen Beschaffenheit tarifiert und
er­halten eine entsprechende Statistische
Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand dieser Warennummer werden alle
Ausfuhrverbote und -beschränkungen
und die jeweils erforderlichen nationalen
und europäischen Dokumente (z. B. Y901)
für eine Ware festgelegt. Somit ist es
wesentlich, dass rechtliche Änderungen
sofort in der täglichen Unternehmens­
praxis Anwendung finden und entspre­
chende Verfahrensanweisungen geän­
dert werden, um ein rechtskonformes
Handeln sicherzustellen. Gerade im elektronischen Zollsystem hat eine falsche
Warennummer oft weitreichende Folgen.
bislang genutzte Warennummer 2017
noch besteht, die Ware aber einer ande­
ren Nummer zugeordnet werden muss.
Gerade im elek­tronischen Zollsystem hat eine falsche Warennummer oft umfassende Folgen.
2017 sind in einer ausführlichen und
praktischen Information mit Gegenüber­
stellung der alten und der geänderten
Warennummern HIER dargestellt.
ders betroffen sind Warennummern aus
den Kapiteln 3, 28, 29, 44, 84, 85, 87. Die
einzig neue Warenposition im HS 2017 ist
9620 (Stative und Selfiesticks).
Insbesondere durch die Änderungen im
Harmonisierten System (HS), der interna­
tionalen Grundlage für das Warenver­
zeichnis für die Außenhandelsstatistik,
ergeben sich viele Anpassungen. Beson­
Da sich insbesondere in diesem Jahr zahl­
reiche inhaltliche Änderungen ergeben,
ist ein reiner Vergleich der Waren­
nummern leider nicht ausreichend. So
kann es durchaus möglich sein, dass die
Die Exportkontrolle richtet sich außer auf
Waffen- und Rüstungsgüter auch auf
Industriegüter, wenn diese zur Herstel­
lung von Rüstungsgütern verwendet wer­
den können. Durch das Angebot zivil
nutzbarer Güter wird der Hersteller von
der reinen Lieferung von Rüstungsgütern
unabhängig. Doch die parallele Beliefe­
rung militärischer und ziviler Kunden
stellt langfristig eine wesentlich größere
Gefahr dar als die reine Rüstungsproduk­
tion. Daher ist die Kontrolle der Dual-UseGüter ein wesentlicher Bestandteil des
Exportkontrollrechts. Hierbei handelt es
sich um Güter die sowohl für zivile als
auch für militärische Zwecke eingesetzt
werden können. In der Regel werden
diese Waren für zivile Zwecke genutzt,
wenn sie aber besondere technische Para­
meter aufweisen oder besonders kon­
struiert sind, ist auch eine militärische
Nutzung möglich.
➤
Zu prüfen sind die deutsche Ausfuhrliste
Teil I Abschnitt B und die Dual-Use-VO
(EG) Nr. 428/2009 auf die militärische
Nutzbarkeit des Artikels aufgrund der auf­
geführten technischen Parameter. Die EU
aktualisiert in regelmäßigen Abständen
Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung.
Die letzte Aktualisierung dieses Anhangs
ist durch die Delegierte Verordnung (EU)
2016/1969 am 16. November 2016 in Kraft
getreten. Die Änderungen resultieren
aus Vereinbarungen der internationalen
Exportkontrollregime und der sprach­
lichen Überarbeitung einiger Listennum­
mern.
Exporteure müssen sich mit den Ände­
rungen vertraut machen und ggf. ent­
sprechende Anpassungen im Warenwirt­
schaftssystem vornehmen. Das Bundes­
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) hat zur Arbeitserleichterung einen
unverbindlichen Überblick über die Ände­
rungen HIER veröffentlicht.
Inhaltlich sind folgende Änderungen
bzw. Differenzierungen in Kategorie 5,
Position 5A002 (Systeme für Informationssicherheit) hervorzuheben
Bisherige Position
Neue Position
5A002a2
5A004a
5A002a4
5A003b
5A002a5
5A002e
5A002a6
5A002d
5A002a8
5A003a
5A002a9
5A002c
Ausgabe 10 | 14. Dezember 2016
Auswirkung auf ATLAS-Ausfuhr
Diese Rechtsänderung hat auch Auswir­
kungen auf die elektronische Abschrei­
bung genehmigungspflichtiger Aus­
fuhren im IT-Verfahren ATLAS bei der
Anmeldung von Ausfuhrgenehmigun­
gen, die vor dieser Rechtsänderung erteilt wurden und die Ausfuhr von Gütern
für bestimmte Güterlistennummern
gestatten. Die Güterlistennummern kön­
nen der ATLAS-Info 4458/16 entnommen
werden.
Das BAFA verzichtet bei bereits erteilten
Genehmigungen auf eine Anpassung an
die neue Rechtslage. Ausfuhrgenehmi­
gungen, die Güter der vorgenannten
Güterlistennummern des Anhangs I ent­
halten, behalten ihre Gültigkeit.
Um eine reibungslose Anmeldung der
Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhrabfer­
tigung zu gewährleisten, wird folgende
Übergangsregelung getroffen: Zur Anmeldung und Abschreibung einer nach
alter Rechtslage erteilten Ausfuhrge­
nehmigung in ATLAS-Ausfuhr ist es erfor­
derlich, im Feld „Detail“ die alte, bis zur
Rechtsänderung geltende Güterlisten­
nummer einzutragen und im Feld „Zusatz“ die neue, ab der Rechtsänderung
geltende Güterlistennummer anzugeben.
Diese Regelung gilt nur für in der Ausfuhr­
genehmigung genannte Güter, die inhalt­
lich unverändert nunmehr unter einer
anderen Güterlistennummer erfasst sind.
Güter, die im Zuge der Rechtsänderung
neu in den Anhang I der EG-Dual-Use-VO
aufgenommen wurden, unterliegen ab
Inkrafttreten der Verordnung einer Genehmigungspflicht.
Anti-Folter-Verordnung
Der Europäische Rat hat eine geänderte
Verordnung über Güter, die zur Vollstre­
ckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu
anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe
verwendet werden könnten, verabschie­
det. Damit wird die Verordnung 1236/2005
geändert, die die Aus- und die Einfuhr von
Ausrüstungsgegenständen/Gütern ver­
bietet, die ausschließlich zu Folter oder
zur Vollstreckung der Todesstrafe verwen­
det werden können. Diese Güter sind in
Anhang II der Verordnung aufgelistet.
Für die Ausfuhr von Ausrüstungsgegen­
ständen/Gütern, die für die genannten
Zwecke, aber auch für legitime Zwecke
verwendet werden können, sind nach der
Verordnung spezielle Lizenzen erforder­
lich. Diese Güter werden einer Einzelfall­
prüfung unterzogen und sind in den
Anhängen III und IIIa der Verordnung auf­
geführt.
Mit der neuen Verordnung werden die
geltenden Regeln für Ausfuhrkontrollen
geändert und neue Kontrollen für Ver­
mittlungstätigkeiten und technische Hilfe
eingeführt; zudem wird Werbung für
bestimmte Güter verboten und die Defini­
tion des Begriffs „andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behand­
lung oder Strafe“ angepasst. Auf diese
Weise soll verhindert werden, dass Aus­
fuhren aus der EU zu Menschenrechtsver­
letzungen in Drittländern beitragen.
Iran: Endverbleibserklärung
„EVE Anhang I“ aktualisiert
Das BAFA hat die international abge­
stimmte Ausfüllanleitung zur Endver­
bleibserklärung „EVE Anhang I“ für Aus­
fuhren in den Iran aktualisiert.
Die Endverbleibserklärung „EVE-Anhang I“
ist bei Ausfuhren von Gütern des Anhangs I
der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 einzu­
reichen. Es ist zu beachten, dass diese End­
verbleibserklärung auch bei vorüberge­
henden Ausfuhren in den Iran (z. B. Messe)
abzugeben ist. Die Endverbleibserklärung
muss auf dem Briefbogen der zuständigen
staatlichen Stelle im Iran abgegeben wer­
den und sowohl von dem Endverwender
der Güter in Section E als auch in Section F
von der zuständigen Stelle im Iran unter­
zeichnet werden.
Welche staatliche Stelle im Iran zuständig
ist, hängt von der beabsichtigten Endver­
wendung des Guts ab. Bei einer Verwen­
dung im iranischen Nuklearprogramm ist
die Endverbleibserklärung von der Ato­
mic Energy Organization of Iran (AEOI) zu
unterzeichnen. Bei sonstigen Endverwen­
dungen ist die Endverbleibserklärung
vom Ministry of Industry, Mine and Trade
of Iran zu unterzeichnen.
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