732.212 R über Verrechnung

STADT ZÜRICH
732.212
Reglement über die Verrechnung besonderer
Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich
Stadtratsbeschluss vom 20. Januar 1993 (160)1
Gestützt auf Art. 8 Ziff. 9 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk des Stadt Zürich2 (Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 1990) werden
ab 1. März 1993 folgende Gebühren erhoben:
1. Mahn-, Inkasso- und Wiederanschlussgebühren
Fr. 3.– pro Mahnung bei Zahlungsverzug
Fr. 25.– pro durchgeführtes oder vorbereitetes Inkasso sowie für
ausserordentliche Zählerablesegänge
Fr. 50.– pro Wiederanschluss nach Unterbrechung der Stromzufuhr.
2. Gebühren für Konsumstellen mit mehreren Messkreisen
Das Elektrizitätswerk stellt die für die Tarifanwendung minimal
erforderlichen Apparate gebührenfrei zur Verfügung.
Pro zusätzlichen, für die Anwendung der Tarife nicht erforderlichen Messkreis verrechnet das EWZ eine monatliche Gebühr
von Fr. 6.–.
3. Gebühren für die Kontrolle von Hausinstallationen und
für die Montage, Demontage und das Auswechseln von
Tarifapparaten
Während der regulären Arbeitszeit vom EWZ durchgeführte
Abnahmekontrollen und periodische Kontrollen permanenter
Anlagen erfolgen kostenfrei.
Vom Installateur bzw. Anlagebesitzer sind zu bezahlen:
− Kontrollen ausserhalb der regulären Arbeitszeit
− verlangte Vor- und Expresskontrollen
− Nachkontrollen beanstandeter und unfertiger Installationen
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− Kontrollen von temporären Anlagen
Die Gebührenfestsetzung erfolgt jährlich durch den Direktor des
Elektrizitätswerkes anhand einer Kostenermittlung auf Basis der
Kalkulationsunterlagen des Verbandes Schweizerischer Elektroinstallateure (VSEI). Das EWZ teilt den Installateuren jährlich
die zur Anwendung kommenden Gebühren und Stundenansätze in Form einer Preisliste mit.
4. Pauschale Verrechnung von Energiebezügen ohne Energiemessung
Die Pauschalen für Energiebezüge ohne Energiemessung im
Sinne von Art. 8 Ziff. 3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
werden aufgrund einer Schätzung des Energieverbrauchs
durch das EWZ zu den Ansätzen des jeweils gültigen Normaltarifs für Kleinbezüger ermittelt und durch den Direktor des Elektrizitätswerkes festgesetzt.
5. Messungen im Auftragsverhältnis
Für im Auftragsverhältnis ausgeführte registrierende Messungen von Strömen, Spannungen, Leistungen, Oberschwingungen, Temperaturen usw. mit einer Messdauer bis zu einer Woche wird pro Messung eine Pauschale von Fr. 480.– verrechnet; darin ist die Montage/Demontage und die Auswertung inbegriffen. Aufwendigere Messungen im Auftragsverhältnis werden nach Aufwand verrechnet.
6. Vermietung von Apparaten und Material
Für die Vermietung von Apparaten und Material verrechnet das
EWZ eine einmalige Grundgebühr von 5% des Wiederbeschaffungswertes und eine zusätzliche Miete pro Woche von 1% des
Wiederbeschaffungswertes. Bei Materialvermietung im Rahmen
der Ausführung eines Installationsauftrages durch das EWZ
wird die Grundgebühr erlassen.
Der Direktor des Elektrizitätswerkes wird ermächtigt, die Mietgebühren für die einzelnen Apparate und Materialien festzusetzen und aufgrund einer periodischen Erhebung der Wiederbeschaffungswerte nötigenfalls anzupassen.
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7. Beurteilung von Energiekonzepten
Für die Beurteilung von Energiekonzepten im Sinne des Art. 2
der Energetischen Bedingungen und Beschränkungen der
Stromabgabe aus dem Netz des Elektrizitätswerkes in der Stadt
Zürich (Gemeinderatsbeschluss vom 25. September 1991) wird
eine Gebühr nach Aufwand zu den jeweils vom Stadtrat beschlossenen Ansätzen für gelegentliche Dienstleistungen an
Dritte erhoben. Die so zu ermittelnde Gebühr ist jedoch auf den
Maximalbetrag gemäss der jeweils gültigen Verordnung des
Regierungsrates des Kantons Zürich über die Gebühren der
Gemeindebehörden für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen (§ 1 Buchstabe A Ziff. 5) zu beschränken.
8. Kostenpflichtige Dienstleistungen mit separater Rechtsgrundlage
Das EWZ erhebt Gebühren für den Anschluss von Liegenschaften an das Verteilnetz und für die Zeit- und Richtimpulssteuerung von privaten Haupt- und Nebenuhren aufgrund separater
Beschlüsse des Gemeinde- und des Stadtrates.
1
AS 41, 212.
2
AS 40, 115.
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