STADT ZÜRICH 732.212 Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 20. Januar 1993 (160)1 Gestützt auf Art. 8 Ziff. 9 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk des Stadt Zürich2 (Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 1990) werden ab 1. März 1993 folgende Gebühren erhoben: 1. Mahn-, Inkasso- und Wiederanschlussgebühren Fr. 3.– pro Mahnung bei Zahlungsverzug Fr. 25.– pro durchgeführtes oder vorbereitetes Inkasso sowie für ausserordentliche Zählerablesegänge Fr. 50.– pro Wiederanschluss nach Unterbrechung der Stromzufuhr. 2. Gebühren für Konsumstellen mit mehreren Messkreisen Das Elektrizitätswerk stellt die für die Tarifanwendung minimal erforderlichen Apparate gebührenfrei zur Verfügung. Pro zusätzlichen, für die Anwendung der Tarife nicht erforderlichen Messkreis verrechnet das EWZ eine monatliche Gebühr von Fr. 6.–. 3. Gebühren für die Kontrolle von Hausinstallationen und für die Montage, Demontage und das Auswechseln von Tarifapparaten Während der regulären Arbeitszeit vom EWZ durchgeführte Abnahmekontrollen und periodische Kontrollen permanenter Anlagen erfolgen kostenfrei. Vom Installateur bzw. Anlagebesitzer sind zu bezahlen: − Kontrollen ausserhalb der regulären Arbeitszeit − verlangte Vor- und Expresskontrollen − Nachkontrollen beanstandeter und unfertiger Installationen 1 − Kontrollen von temporären Anlagen Die Gebührenfestsetzung erfolgt jährlich durch den Direktor des Elektrizitätswerkes anhand einer Kostenermittlung auf Basis der Kalkulationsunterlagen des Verbandes Schweizerischer Elektroinstallateure (VSEI). Das EWZ teilt den Installateuren jährlich die zur Anwendung kommenden Gebühren und Stundenansätze in Form einer Preisliste mit. 4. Pauschale Verrechnung von Energiebezügen ohne Energiemessung Die Pauschalen für Energiebezüge ohne Energiemessung im Sinne von Art. 8 Ziff. 3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich werden aufgrund einer Schätzung des Energieverbrauchs durch das EWZ zu den Ansätzen des jeweils gültigen Normaltarifs für Kleinbezüger ermittelt und durch den Direktor des Elektrizitätswerkes festgesetzt. 5. Messungen im Auftragsverhältnis Für im Auftragsverhältnis ausgeführte registrierende Messungen von Strömen, Spannungen, Leistungen, Oberschwingungen, Temperaturen usw. mit einer Messdauer bis zu einer Woche wird pro Messung eine Pauschale von Fr. 480.– verrechnet; darin ist die Montage/Demontage und die Auswertung inbegriffen. Aufwendigere Messungen im Auftragsverhältnis werden nach Aufwand verrechnet. 6. Vermietung von Apparaten und Material Für die Vermietung von Apparaten und Material verrechnet das EWZ eine einmalige Grundgebühr von 5% des Wiederbeschaffungswertes und eine zusätzliche Miete pro Woche von 1% des Wiederbeschaffungswertes. Bei Materialvermietung im Rahmen der Ausführung eines Installationsauftrages durch das EWZ wird die Grundgebühr erlassen. Der Direktor des Elektrizitätswerkes wird ermächtigt, die Mietgebühren für die einzelnen Apparate und Materialien festzusetzen und aufgrund einer periodischen Erhebung der Wiederbeschaffungswerte nötigenfalls anzupassen. 2 7. Beurteilung von Energiekonzepten Für die Beurteilung von Energiekonzepten im Sinne des Art. 2 der Energetischen Bedingungen und Beschränkungen der Stromabgabe aus dem Netz des Elektrizitätswerkes in der Stadt Zürich (Gemeinderatsbeschluss vom 25. September 1991) wird eine Gebühr nach Aufwand zu den jeweils vom Stadtrat beschlossenen Ansätzen für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte erhoben. Die so zu ermittelnde Gebühr ist jedoch auf den Maximalbetrag gemäss der jeweils gültigen Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zürich über die Gebühren der Gemeindebehörden für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen (§ 1 Buchstabe A Ziff. 5) zu beschränken. 8. Kostenpflichtige Dienstleistungen mit separater Rechtsgrundlage Das EWZ erhebt Gebühren für den Anschluss von Liegenschaften an das Verteilnetz und für die Zeit- und Richtimpulssteuerung von privaten Haupt- und Nebenuhren aufgrund separater Beschlüsse des Gemeinde- und des Stadtrates. 1 AS 41, 212. 2 AS 40, 115. 3
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