STADT ZÜRICH 732.313 Tarif für die Förderung von elektrischen Wärmepumpen W 1994 in der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 2. März 19941 1. Geltungsbereich 1.1 Der Fördertarif für elektrische Wärmepumpen W 1994 wird für fachgerechte Wärmepumpenanlagen ab einer elektrischen Leistung von 2 kW gewährt, die der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung dienen und als Wärmequelle die Umgebungswärme (Luft, Erdwärme, Oberflächen- und Fliessgewässer) nutzen. Die Leistung einer allfälligen elektrischen Zusatzheizung darf 3 kW nicht überschreiten. 1.2 Für weitere energetisch sinnvolle Wärmepumpenanwendungen kann der Vorstand der Industriellen Betriebe den Fördertarif für elektrische Wärmepumpen gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Fördertarifes besteht nicht. 1.3 Das EWZ ist berechtigt, für Wärmepumpenanlagen Sperrzeiten festzulegen. Der Stadtrat kann bei neuen Anlagen Bedingungen (z.B. anerkanntes Prüfzertifikat, minimale Jahresarbeitszahl der Anlage) für die Gewährung des Fördertarifes festlegen. 1.4 Juristischen oder natürlichen Personen, die in der Stadt Zürich elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 kW betreiben, wird der Fördertarif für elektrische Wärmepumpen für Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von über 50 kW nur gewährt, soweit der Bezug für die Wärmepumpe in der betreffenden Tarifzeit (Winter/Sommer, Hoch-/Niedertarif) die Stromproduktion für den Eigenbedarf übersteigt. 2. Tarif 2.1 Die Tarifzeiten sind wie folgt definiert: 1 Hochtarif-Winter (HTWi): 1. Oktober bis 31. März Niedertarif-Winter (NTWi): 1. Oktober bis 31. März Hochtarif-Sommer (HTSo): 1. April bis 30. September Niedertarif-Sommer (NTSo): 1. April bis 30. September 06.00 bis 22.00 Uhr 22.00 bis 06.00 Uhr 06.00 bis 22.00 Uhr 22.00 bis 06.00 Uhr 2.2 Der Arbeitspreis beträgt: Hochtarif-Winter (HTWi) Niedertarif-Winter (NTWi) Hochtarif-Sommer (HTSo) Niedertarif-Sommer (NTSo) 15,0 Rp./kWh 11,0 Rp./kWh 7,0 Rp./kWh 5,0 Rp./kWh Für Bezüge in Hochspannung (11 kV bzw. 22 kV) wird keine Rückvergütung gewährt. 2.3 Anpassung der Arbeitspreise: Wenn der Ölpreis den Wert von Fr. 50.−/100 kg überschreitet, kann der Stadtrat die Arbeitspreise proportional zum Ölpreis anpassen. 3. Energiemessung und Verrechnung 3.1 Voraussetzung für die Gewährung des Wärmepumpentarifes ist die separate Messung des Energiebezuges der Wärmepumpenanlage. Das EWZ entscheidet über die Art und die Setzung der Messeinrichtungen und bestimmt den Umfang der einzelnen Konsumstellen. Es stellt die für die Tarifanwendung minimal erforderlichen Apparate gebührenfrei zur Verfügung. Die Kosten der Installationsanpassung, der Lieferung und der Montage der Tarifapparate gehen zu Lasten des Bezügers. 3.2 Der Missbrauch des Fördertarifes für Wärmepumpen, insbesondere der Strombezug für andere Zwecke als für den Betrieb der Wärmepumpenanlage, hat dessen Aufhebung zur Folge. Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten. 2 3.3 Der Energieverbrauch wird jährlich mindestens einmal abgelesen und abgerechnet. Das EWZ kann kürzere Abrechnungsperioden festlegen und Akontozahlungen erheben. 3.4 Die Zahlungen werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. 3.5 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie durch das EWZ, die Werkvorschriften des EWZ, die Reglemente über die Anschlussbedingungen bestimmter elektrischer Anlagen, die Ausführungsbestimmungen des EWZ sowie das Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe durch das EWZ. 4. Inkraftsetzung Der Tarif für die Förderung von elektrischen Wärmepumpen W 1994 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. 1 AS 41, 481. 3
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