Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission, Jean-Claude
Juncker, des Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, und des
dänischen Ministerpräsidenten, Lars Løkke Rasmussen
Brüssel, 15. Dezember 2016
Erklärung zur Minimierung der negativen Auswirkungen des Ausscheidens Dänemarks aus
Europol nach dem Referendum in Dänemark am 3. Dezember 2015
Nach dem Referendum in Dänemark vom 3. Dezember 2015 sind wir uns einig, dass operative
Vereinbarungen erforderlich sind, um die negativen Auswirkungen des Ausscheidens Dänemarks aus
Europol am 1. Mai 2017 so gering wie möglich zu halten. Dies wird sowohl Dänemark als auch den
anderen Ländern der Europäischen Union bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren
und organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus zugutekommen. Die
Vereinbarungen müssen auf Dänemark zugeschnitten sein und dürfen keinesfalls einer vollen
Mitgliedschaft bei Europol gleichkommen, d. h. sie dürfen weder Zugang zu den EuropolDatenbeständen noch eine volle Beteiligung an der operativen Arbeit und der Datenbank von Europol
ermöglichen oder Stimmrechte in den Verwaltungsgremien von Europol verleihen. Sie sollten jedoch
eine ausreichende operative Zusammenarbeit, u. a. den Austausch relevanter Daten unter
angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, gewährleisten.
Die Vereinbarungen wären an den Verbleib Dänemarks in der Europäischen Union und im SchengenRaum, an die Verpflichtung Dänemarks, die Richtlinie 2016/680/EU über den Datenschutz in
polizeilichen Angelegenheiten bis zum 1. Mai 2017 vollständig in dänisches Recht umzusetzen, sowie
an die Zustimmung Dänemarks zur Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union und die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten gebunden.
Die Kommission und Dänemark werden sich bemühen, das notwendige rechtliche Verfahren so rasch
wie möglich einzuleiten, und alle erforderlichen Maßnahmen, wie Kontakte mit den einschlägigen
institutionellen Akteuren, zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die neuen Vereinbarungen bis zum
1. Mai 2017 oder so bald wie möglich danach in Kraft treten können. Auf diese Weise soll zwischen
dem 1. Mai 2017 und dem Inkrafttreten des künftigen operativen Abkommens so wenig Zeit wie
möglich verstreichen, um negative Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zu
minimieren.
Die einzige Möglichkeit Dänemarks, sich bis zum 1. Mai 2017 uneingeschränkt an der neuen EuropolVerordnung zu beteiligen, besteht darin, das Verfahren nach Protokoll Nr. 22 zum Vertrag über die
Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.
IP/16/4398